{"id":73057,"date":"2020-09-14T17:45:38","date_gmt":"2020-09-14T15:45:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73057"},"modified":"2020-09-14T17:45:44","modified_gmt":"2020-09-14T15:45:44","slug":"gemeinnuetzigkeitsrechtliches-ausschliesslichkeitsgebot-zurechnung-von-beteiligungseinkuenften-zurueckverweisung-im-adv-beschwerdeverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gemeinnuetzigkeitsrechtliches-ausschliesslichkeitsgebot-zurechnung-von-beteiligungseinkuenften-zurueckverweisung-im-adv-beschwerdeverfahren\/","title":{"rendered":"Gemeinn\u00fctzigkeitsrechtliches Ausschlie\u00dflichkeitsgebot &#8211; Zurechnung von Beteiligungseink\u00fcnften &#8211; Zur\u00fcckverweisung im AdV-Beschwerdeverfahren"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 04. M\u00e4rz 2020, I B 57\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:BA.040320.IB57.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 1 , EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 4 , EStG \u00a7 20 Abs 5 S 2 , AO \u00a7 39 Abs 2 Nr 1 S 1 , AO \u00a7 56 , FGO \u00a7 69 Abs 3 , FGO \u00a7 132 , FGO \u00a7 155 , ZPO \u00a7 572 Abs 3 , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 17. August 2018, Az: 4 V 1131\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs um seiner selbst willen verst\u00f6\u00dft gegen das Ausschlie\u00dflichkeitsgebot des \u00a7 56 AO. Ob eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit um ihrer selbst willen ausge\u00fcbt wird, kann sich danach richten, wie viel Zeit und Personal im wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb eingesetzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Zur Zurechnung von Beteiligungseink\u00fcnften bei modellhaft aufgelegtem Gesamtvertragskonzept (hier: Aktiengesch\u00e4fte zum Zweck des sog. Dividenden-Stripping).<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Eine Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG ist auch im AdV-Beschwerdeverfahren m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 17.08.2018 &#8211; 4 V 1131\/17 betreffend den Vorauszahlungsbescheid \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer 2016 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Entscheidung an das Hessische Finanzgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>In Bezug auf den Vorauszahlungsbescheid \u00fcber Solidarit\u00e4tszuschlag 2016 wird die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Hessischen Finanzgericht wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens \u00fcber die Aussetzung der Vollziehung (AdV) \u00fcber k\u00f6rperschaftsteuerrechtliche Folgen sog. Dividendenstripping-Gesch\u00e4fte. Da nur die k\u00f6rperschaftsteuerrechtliche Ebene ber\u00fchrt ist, betrifft das Verfahren nicht die kapitalertragsteuerlichen Folgen der Gesch\u00e4fte und die sich in diesem Zusammenhang m\u00f6glicherweise ergebende Problematik eines Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten i.S. von \u00a7&nbsp;42 der Abgabenordnung (AO).<\/li><li>Die Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) ist eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschr\u00e4nkt) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung und wurde im M\u00e4rz 2015 errichtet. Satzungsm\u00e4\u00dfiger Gegenstand des Unternehmens ist die selbstlose Unterst\u00fctzung und F\u00f6rderung von Kunst und Kultur.<\/li><li>Auf Antrag stellte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) mit Bescheid nach \u00a7&nbsp;60a Abs.&nbsp;1 AO vom 25.03.2015 fest, dass die Antragstellerin die satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen der Verfolgung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;51, 59, 60 und 61 AO erf\u00fcllt.<\/li><li>Im Verlauf des Jahres 2016 (Streitjahr) erwarb die Antragstellerin in erheblichem Umfang jeweils kurz vor dem Dividendenstichtag dividendenberechtigte Aktien (&#8222;cum Dividende&#8220;) von ausl\u00e4ndischen Anteilseignern, lie\u00df sich die Dividende &#8211;aufgrund der Vorlage des Bescheids nach \u00a7&nbsp;60a AO&#8211; ohne Kapitalertragsteuerabzug auf ihr zuvor bei der D-Bank er\u00f6ffnetes Konto\/Depot auszahlen und verkaufte die Aktien anschlie\u00dfend wieder an die bisherigen Anteilseigner zur\u00fcck. Die Transaktionen wurden im au\u00dferb\u00f6rslichen Handel (&#8222;OTC-&#8222;[over the counter]Gesch\u00e4ft) get\u00e4tigt.<\/li><li>Der Erwerb der Aktien war fremdfinanziert. Hierzu schlossen die Antragstellerin und die A-Ltd. einen Kreditrahmenvertrag (Facility Agreement) \u00fcber &#8230;&nbsp;\u20ac, einen Pfandvertrag, eine Kontrollvereinbarung \u00fcber ein Sicherheitenkonto unter Beteiligung der D-Bank (Kreditsicherungsvertrag) sowie Future-Vereinbarungen, mit denen das Marktrisiko abgesichert werden sollte.<\/li><li>Nachdem das FA durch die Steuerfahndung von den Aktiengesch\u00e4ften Kenntnis erlangt hatte, versagte es der Antragstellerin die Steuerbefreiung wegen Versto\u00dfes der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gegen die Gemeinn\u00fctzigkeitserfordernisse und erlie\u00df am 24.04.2017 einen Vorauszahlungsbescheid f\u00fcr 2016 \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag, in dem sie eine K\u00f6rperschaftsteuer-Vorauszahlung in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac festsetzte. Die H\u00f6he der dabei vom FA angesetzten k\u00f6rperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage orientierte sich an den der Antragstellerin aufgrund der erworbenen Aktien zugeflossenen Zahlungen der Beteiligungsgesellschaften.<\/li><li>Dagegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die AdV des angefochtenen Bescheids. Das FA lehnte den Antrag ab.<\/li><li>Den von der Antragstellerin beim Hessischen Finanzgericht (FG) gestellten Antrag auf AdV lehnte dieses durch Beschluss vom 17.08.2018&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;1131\/17 ab.<\/li><li>Die Antragstellerin beantragt mit ihrer vom FG zugelassenen Beschwerde, den Beschluss des Hessischen FG aufzuheben und die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids f\u00fcr 2016 \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag vom 24.04.2017 ab F\u00e4lligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ohne Sicherheitsleistung in vollem Umfang auszusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt, die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.<\/li><li>1. Hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheids f\u00fcr 2016 \u00fcber Solidarit\u00e4tszuschlag ist die Beschwerde unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen. Der Antrag auf AdV ist in Bezug auf diesen Bescheid mangels Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin unzul\u00e4ssig. Die Antragstellerin hat den diesbez\u00fcglichen Antrag ausschlie\u00dflich mit Zweifeln an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Vorauszahlungsbescheids f\u00fcr 2016 \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer begr\u00fcndet. Der Bescheid \u00fcber die Vorauszahlung der K\u00f6rperschaftsteuer ist jedoch insoweit Grundlagenbescheid f\u00fcr die Festsetzung des Solidarit\u00e4tszuschlags (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 des Solidarit\u00e4tszuschlaggesetzes 1995). Da die Beh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nach Au\u00dfervollzugsetzung des Grundlagenbescheids von Amts wegen gehalten ist, auch den Folgebescheid auszusetzen, besteht f\u00fcr einen diesbez\u00fcglichen Antrag des Steuerpflichtigen kein Rechtsschutzinteresse (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 24.08.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;S&nbsp;7\/04, juris, m.w.N.).<\/li><li>2. In Bezug auf den Vorauszahlungsbescheid f\u00fcr 2016 \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer ist die Beschwerde begr\u00fcndet und f\u00fchrt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Entscheidung \u00fcber den AdV-Antrag.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Verwaltungsakts bestehen (\u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben f\u00fcr seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Die AdV setzt nicht voraus, dass die gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Gr\u00fcnde \u00fcberwiegen. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 18.12.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;85\/13, BFHE 244, 320, BStBl II 2014, 947, m.w.N.).<\/li><li>b) In Bezug auf einen Teil der festgesetzten K\u00f6rperschaftsteuer-Vorauszahlung bestehen entgegen der Auffassung des FG ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Bescheids. In welcher H\u00f6he der Bescheid infolgedessen au\u00dfer Vollzug zu setzen ist, bedarf weiterer Ermittlungen, die dem FG \u00fcbertragen werden.<\/li><li>aa) Wie das FG hat auch der Senat allerdings keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragstellerin k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig und nicht nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit gewesen ist.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 KStG sind K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgesch\u00e4ft oder der sonstigen Verfassung und nach der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzigen, mildt\u00e4tigen oder kirchlichen Zwecken dienen (\u00a7\u00a7&nbsp;51 bis 68 AO), von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit. Aufgrund der vom FG hervorgehobenen Umst\u00e4nde muss davon ausgegangen werden, dass die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Antragstellerin nicht auf die ausschlie\u00dfliche Verfolgung der satzungsm\u00e4\u00dfigen gemeinn\u00fctzigen Zwecke (F\u00f6rderung von Kunst und Kultur gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 AO) gerichtet war und damit gegen \u00a7&nbsp;56 AO versto\u00dfen hat, dem zufolge die steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke von der K\u00f6rperschaft ausschlie\u00dflich verfolgt werden m\u00fcssen. Zwar steht die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs der Steuerbeg\u00fcnstigung nicht entgegen, wenn dieser betrieben wird, um der K\u00f6rperschaft Mittel f\u00fcr die gemeinn\u00fctzigen Zwecke zu verschaffen und die \u00dcbersch\u00fcsse dem steuerbeg\u00fcnstigten Zweck zugutekommen (vgl. Senatsurteil vom 04.04.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;76\/05, BFHE 217, 1, BStBl II 2007, 631). Jedoch darf der Gesch\u00e4ftsbetrieb nicht um seiner selbst willen betrieben werden. Ob eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit um ihrer selbst willen ausge\u00fcbt wird, kann sich danach richten, wie viel Zeit und Personal im wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb eingesetzt wird (vgl. Gosch\/M\u00e4rtens, KStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;204).<\/li><li>Das FG hat hierzu ausgef\u00fchrt, der \u00fcberwiegende Teil der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Antragstellerin sei darauf gerichtet gewesen, Aktiengesch\u00e4fte durchzuf\u00fchren. Dies ergebe sich aus dem Umfang der Aktientransfers, aus dem hierzu notwendigen Aufwand f\u00fcr die komplexen vertraglichen Gestaltungen der Aktiengesch\u00e4fte, deren Kreditfinanzierung sowie den Sicherungsgesch\u00e4ften, aus der Erstellung und Abstimmung der diesem Gesamtkonzept zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen und Erkl\u00e4rungen und aus der Rolle des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Antragstellerin, der bei Depoter\u00f6ffnung von der D-Bank als &#8222;professioneller Kunde&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;31a Abs.&nbsp;7 des Wertpapierhandelsgesetzes eingestuft wurde. Die Allgemeinheit habe demgegen\u00fcber im Gr\u00fcndungsjahr und im Streitjahr mit Ausnahme einer einw\u00f6chigen Kunstausstellung keinen Nutzen von den T\u00e4tigkeiten der Antragstellerin gehabt. Diese Umst\u00e4nde lassen bei der gebotenen summarischen Betrachtung auch aus Sicht des Senats darauf schlie\u00dfen, dass die satzungsm\u00e4\u00dfige Verankerung der Gemeinn\u00fctzigkeit prim\u00e4r dem Zweck diente, den Bescheid nach \u00a7&nbsp;60a AO zu erlangen, um mit dessen Hilfe sodann die Dividendenstripping-Gesch\u00e4fte t\u00e4tigen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>bb) Ernstlich zweifelhaft ist jedoch, dass die der Antragstellerin seitens der jeweiligen Beteiligungsgesellschaften zugeflossenen Zahlungen Bez\u00fcge (Dividenden oder Kapitalertr\u00e4ge) i.S. von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 oder Satz&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) sind, die, weil sie aus &#8222;Streubesitz&#8220;-Beteiligungen resultieren, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 KStG nicht nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 KStG steuerbefreit w\u00e4ren, wohingegen die jeweiligen Ver\u00e4u\u00dferungsverluste und sonstigen Gewinnminderungen im Zusammenhang mit den Anteilen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG bei der Einkommensermittlung au\u00dfer Betracht zu bleiben h\u00e4tten.<\/li><li>(1) Zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG u.a. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bez\u00fcge aus Aktien. Nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG gelten als sonstige Bez\u00fcge auch Einnahmen, die anstelle der Bez\u00fcge i.S. des Satzes&nbsp;1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;5 EStG bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden (sog. Dividendenkompensationszahlungen). Dieser Tatbestand erfasst Einnahmen, die den Bezug einer Gewinnaussch\u00fcttung wirtschaftlich ersetzen (Ausgleichszahlung des Verk\u00e4ufers anstelle der Dividende), und damit im Zusammenhang stehen, dass die im Rahmen des Erf\u00fcllungsgesch\u00e4fts zu Eigentum erworbene Aktie den im Verpflichtungsgesch\u00e4ft versprochenen Anspruch auf Zahlung einer Gewinnaussch\u00fcttung nicht (mehr) vermittelt (Senatsurteil vom 16.04.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/12, BFHE 246, 15, m.w.N.).<\/li><li>(2) Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen i.S. von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG erzielt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG der Anteilseigner. Anteilseigner ist derjenige, dem nach \u00a7&nbsp;39 AO die Anteile an dem Kapitalverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. Nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 AO sind Wirtschaftsg\u00fcter dem Eigent\u00fcmer zuzurechnen. &#8222;Eigent\u00fcmer&#8220; i.S. dieser Regelung ist der zivilrechtliche Eigent\u00fcmer oder der Inhaber des Wirtschaftsguts. Abweichend von \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 AO bestimmt \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO, dass die Zurechnung an die Person erfolgt, die die tats\u00e4chliche Herrschaft \u00fcber das Wirtschaftsgut in der Weise aus\u00fcbt, dass sie den Eigent\u00fcmer im Regelfall f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschlie\u00dfen kann (sog. wirtschaftliches Eigentum).<\/li><li>(3) Nach der Rechtsprechung des beschlie\u00dfenden Senats (Senatsurteil in BFHE 246, 15) setzt danach nicht nur der Dividendentatbestand des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG, sondern auch derjenige des Satzes&nbsp;4 (Dividendenkompensationszahlung) voraus, dass der Empf\u00e4nger der Bez\u00fcge wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer i.S. von \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO der Aktien geworden ist. Auf die daran in der Beschwerdeerwiderung vom FA ge\u00e4u\u00dferten Zweifel ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht n\u00e4her einzugehen.<\/li><li>(4) Nach der gebotenen summarischen Pr\u00fcfung bestehen im Streitfall &#8211;entgegen der Auffassung der Vorinstanz&#8211; ernstliche Zweifel daran, dass die Antragstellerin zu irgend einem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin der erworbenen Aktien geworden ist. Danach spricht alles daf\u00fcr, dass den Aktiengesch\u00e4ften der Antragstellerin ein von der A-Ltd. initiiertes und modellhaft aufgelegtes Gesamtvertragskonzept zugrunde liegt, das dem Erwerb von wirtschaftlichem Eigentum durch die Antragstellerin vor dem Dividendenstichtag &#8211;mit Blick auf \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG&#8211; oder zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt &#8211;mit Blick auf \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. Satz&nbsp;4 EStG&#8211; von vornherein entgegensteht. Wie auch das FG im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, standen die Wertpapiererwerbe im untrennbaren Zusammenhang mit Finanzierungs-, Wertpapierverpf\u00e4ndungs- und Sicherungsgesch\u00e4ften sowie einem kurzfristigen R\u00fcckverkauf. Eine nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem Innehaben der Wertpapiere verbundenen Rechte durch die Antragstellerin war in Anbetracht dessen offenkundig ausgeschlossen. Es liegt ein blo\u00dfer Durchgangserwerb vor (vgl. Senatsurteil in BFHE 246, 15).<\/li><li>Das FG hat den Erwerb wirtschaftlichen Eigentums durch die Antragstellerin damit begr\u00fcndet, die Antragstellerin habe &#8211;anders als die Anlegerin in dem dem Senatsurteil in BFHE 246, 15 zugrunde liegenden Fall&#8211; zumindest noch das zwischen den Zeitpunkten des Erwerbs und der Ver\u00e4u\u00dferung der Aktien bestehende Kursrisiko getragen. Diese Annahme steht jedoch im Widerspruch zu der vom FG selbst getroffenen Feststellung, der zufolge im Rahmen des vorliegenden Gesamtvertragskonzepts zum Zweck der Absicherung des &#8222;Marktrisikos&#8220; Future-Gesch\u00e4fte abgeschlossen worden seien. Soweit das FA den Abschluss der Sicherungsgesch\u00e4fte nicht in Abrede stellt, jedoch noch dezidierten Vortrag der Antragstellerin zu den einzelnen Transaktionen verlangt, \u00fcberspannt sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Rahmen des AdV-Verfahrens. Die Antragstellerin hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nochmals plausibel und substantiiert zu den Sicherungsgesch\u00e4ften vorgetragen und damit hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie keine nennenswerten Kursrisiken zu tragen hatte.<\/li><li>cc) Die Vorinstanz ist von einer anderen Auffassung ausgegangen. Ihr Beschluss ist daher aufzuheben. In welcher H\u00f6he &#8211;ggf. gegen Sicherheitsleistung&#8211; AdV gegen den Vorauszahlungsbescheid zu gew\u00e4hren ist, h\u00e4ngt davon ab, wie hoch die verbleibende k\u00f6rperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage f\u00fcr das Streitjahr voraussichtlich ist, wenn zu ihrer Ermittlung die streitbefangenen Eink\u00fcnfte nicht als Beteiligungseink\u00fcnfte i.S. von \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 und 4 KStG behandelt werden.<\/li><li>Der Senat nimmt die dazu erforderlichen Ermittlungen nicht selbst vor, sondern verweist die Sache an das FG zur\u00fcck. Eine Zur\u00fcckverweisung ist auch im Beschwerdeverfahren betreffend die AdV zul\u00e4ssig. Die Befugnis zur Zur\u00fcckverweisung der Sache ergibt sich aus den \u00a7\u00a7&nbsp;132, 155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;572 Abs.&nbsp;3 der Zivilprozessordnung (BFH-Beschl\u00fcsse vom 06.11.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;126\/07, BFHE 223, 294, BStBl II 2009, 156; vom 14.07.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;176\/07, BFHE 222, 36, BStBl II 2009, 117, jeweils m.w.N.) und ist Ausfluss eines tragenden Grundprinzips des Instanzenzuges, n\u00e4mlich der Aufteilung der Rechtsprechungsfunktionen unter den Gerichten. Als Revisions- und Beschwerdegericht hat der BFH in erster Linie die Aufgabe, die Entscheidungen der Finanzgerichte zu \u00fcberpr\u00fcfen, wohingegen die Finanzgerichte dem Rechtsuchenden den ersten Zugang zum Richter zu bieten haben. Sie k\u00f6nnen diese Aufgabe in der Regel auch schneller und effektiver erf\u00fcllen (BFH-Beschluss in BFHE 223, 294, BStBl II 2009, 156, m.w.N.). Die Zur\u00fcckverweisung erscheint im Streitfall deshalb zweckm\u00e4\u00dfig, weil eine neue Eink\u00fcnfteermittlung durchzuf\u00fchren ist, zu der weiterer Sachvortrag der Beteiligten zu erwarten ist.<\/li><li>3. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 04. M\u00e4rz 2020, I B 57\/18 ECLI:DE:BFH:2020:BA.040320.IB57.18.0 BFH I. 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