{"id":73059,"date":"2020-09-14T17:46:59","date_gmt":"2020-09-14T15:46:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73059"},"modified":"2020-09-14T17:47:05","modified_gmt":"2020-09-14T15:47:05","slug":"grobes-verschulden-des-steuerberaters-durch-fehlende-erklaerung-steuerfreier-kinderzulagen-bei-in-der-schweiz-taetigen-grenzgaengern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/grobes-verschulden-des-steuerberaters-durch-fehlende-erklaerung-steuerfreier-kinderzulagen-bei-in-der-schweiz-taetigen-grenzgaengern\/","title":{"rendered":"Grobes Verschulden des Steuerberaters durch fehlende Erkl\u00e4rung steuerfreier Kinderzulagen bei in der Schweiz t\u00e4tigen Grenzg\u00e4ngern"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 28. April 2020, VI R 24\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.280420.VIR24.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 173 Abs 1 Nr 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 17. Februar 2016, Az: 4 K 1838\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ein steuerlicher Berater handelt grob fahrl\u00e4ssig i.S. von \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er die in der Anlage N-Gre ausdr\u00fccklich gestellte Frage nach steuerfreien Kinderzulagen bei einem in der Schweiz t\u00e4tigen Grenzg\u00e4nger nicht beantwortet, obwohl er bei sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung und Aufarbeitung des steuerrelevanten Sachverhalts aus den (monatlichen) Gehaltsmitteilungen des Steuerpflichtigen erkennen konnte, dass in dem in der Jahreslohnbescheinigung ausgewiesenen Arbeitslohn steuerfreie Kinderzulagen enthalten waren.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Der Steuerpflichtige hat auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters zu vertreten, dessen er sich zur Ausarbeitung der Steuererkl\u00e4rung bedient (Best\u00e4tigung der st\u00e4ndigen Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 17.02.2016 &#8211; 4 K 1838\/14 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Ehegatten, die f\u00fcr die Streitjahre (2009 bis 2011) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Die Kl\u00e4ger haben drei Kinder, f\u00fcr die sie in den Streitjahren in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) (Differenz-)Kindergeld bezogen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger arbeitete seit dem &#8230;2009 in der Schweiz und erzielte aus dieser T\u00e4tigkeit Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Er fuhr t\u00e4glich von seinem Wohnort in Deutschland zu seiner Arbeitsst\u00e4tte in die Schweiz und kehrte abends wieder zu seinem Wohnort zur\u00fcck. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) bejahte die Grenzg\u00e4ngereigenschaft des Kl\u00e4gers und stellte eine entsprechende Ans\u00e4ssigkeitsbescheinigung aus.<\/li><li>Ihre Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre lie\u00dfen die Kl\u00e4ger durch einen Steuerberater erstellen. In Zeile&nbsp;5 der Anlage&nbsp;N-Gre trug der Steuerberater jeweils den Bruttoarbeitslohn des Kl\u00e4gers ein. Dabei legte er den im jeweiligen Lohnausweis des schweizerischen Arbeitgebers angegebenen Betrag zugrunde. Eintragungen in Zeile&nbsp;6 der Anlage&nbsp;N-Gre &#8222;Abz\u00fcglich steuerfreie Bez\u00fcge (soweit im Bruttoarbeitslohn enthalten) Kinderzulage&#8220; der Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr 2009 und 2010 bzw. Zeile&nbsp;8 der Anlage&nbsp;N-Gre &#8222;Abz\u00fcglich weiterer steuerfreier Bez\u00fcge Kinderzulage \u2026&#8220; der Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2011 nahm er nicht vor.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger unterschrieben die von ihrem Steuerberater vorbereiteten Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre und reichten sie beim FA ein. Das FA ber\u00fccksichtigte die angegebenen Bruttoarbeitsl\u00f6hne im Wesentlichen erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df. Kinderfreibetr\u00e4ge setzte das FA nicht an, da die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder durch das Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen f\u00fcr die Kinder bewirkt worden sei. Die Einkommensteuerbescheide wurden bestandskr\u00e4ftig.<\/li><li>Mit Schreiben vom 18.11.2013 teilte der Steuerberater der Kl\u00e4ger dem FA mit, er habe bei der Vorbereitung der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2012 festgestellt, dass in den Anlagen N-Gre f\u00fcr die Streitjahre zu hohe Bruttoarbeitsl\u00f6hne angegeben worden seien, da in diesen Kinderzulagen nach schweizerischem Recht enthalten gewesen seien, die in Deutschland steuerfrei seien. Dem Schreiben waren Lohnabrechnungen, Kontoausz\u00fcge und W\u00e4hrungsumrechnungen beigef\u00fcgt. Die Kl\u00e4ger beantragten, die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre entsprechend zu \u00e4ndern.<\/li><li>Das FA lehnte den Antrag ab.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage statt. Die Einkommensteuerbescheide seien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) zu \u00e4ndern. Die Kl\u00e4ger und ihren steuerlichen Berater treffe am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der steuermindernden Tatsache, dass in den erkl\u00e4rten Bruttoarbeitsl\u00f6hnen steuerfreie Kinderzulagen enthalten seien, kein grobes Verschulden. Die in den Anlagen N-Gre gestellte Frage nach der Kinderzulage sei nicht bewusst unbeantwortet geblieben. Vielmehr sei die Frage anhand der Jahreslohnbescheinigungen mittelbar mit &#8222;nein&#8220; beantwortet worden. Um die Frage richtig zu beantworten, h\u00e4tte der Steuerberater erkennen m\u00fcssen, dass die Kinderzulagen im Bruttolohn des Kl\u00e4gers enthalten gewesen seien. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei die Frage lediglich unbewusst falsch beantwortet worden. Die Kl\u00e4ger ihrerseits h\u00e4tten ohne grobes Verschulden darauf vertrauen d\u00fcrfen, dass ihr Steuerberater die Steuererkl\u00e4rungen richtig und vollst\u00e4ndig bearbeitet habe.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen und formellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass die bestandskr\u00e4ftig gewordenen Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO zu \u00e4ndern waren.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO &#8211;der im Streitfall als einzige \u00c4nderungsvorschrift in Betracht kommt&#8211; sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachtr\u00e4glich bekannt werden.<\/li><li>a) Im Streitfall sind dem FA Tatsachen nachtr\u00e4glich bekannt geworden, die zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren. Denn in den von den Kl\u00e4gern erkl\u00e4rten und vom FA bei den Steuerfestsetzungen ber\u00fccksichtigten Bruttoarbeitsl\u00f6hnen des Kl\u00e4gers waren steuerfreie Kinderzulagen enthalten, die der Kl\u00e4ger von seinem schweizerischen Arbeitgeber bezogen hatte. Aus diesem Grund wurden in den Einkommensteuerbescheiden f\u00fcr die Streitjahre zu hohe Bruttoarbeitsl\u00f6hne des Kl\u00e4gers angesetzt, was zu \u00fcberh\u00f6hten Steuerfestsetzungen f\u00fchrte.<\/li><li>Diese steuermindernden Tatsachen wurden dem FA erst nachtr\u00e4glich durch das Schreiben des Steuerberaters der Kl\u00e4ger vom 18.11.2013 bekannt. Allein streitig ist, ob die Kl\u00e4ger am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden dieser Tatsachen ein grobes Verschulden traf.<\/li><li>b) Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zu vertreten. Grobe Fahrl\u00e4ssigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten und Verh\u00e4ltnissen zumutbare Sorgfalt in ungew\u00f6hnlichem Ma\u00dfe und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 09.11.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;53\/09, Rz&nbsp;15; vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;12\/12, BFHE 241, 226, BStBl II 2016, 512, Rz&nbsp;19, und vom 10.02.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;18\/14, BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz&nbsp;14).<\/li><li>aa) Grob fahrl\u00e4ssiges Handeln nimmt die Rechtsprechung insbesondere dann an, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erkl\u00e4rungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er unvollst\u00e4ndige Steuererkl\u00e4rungen abgibt. Beruht die unvollst\u00e4ndige Steuererkl\u00e4rung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 04.02.1993&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;78\/91, BFH\/NV 1993, 641; vom 23.10.2002&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;32\/00, BFH\/NV 2003, 441, und in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz&nbsp;15, m.w.N.). Auf einen die grobe Fahrl\u00e4ssigkeit ausschlie\u00dfenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige &#8211;auch wenn ihm steuerrechtliche Kenntnisse fehlen&#8211; andererseits nicht berufen, wenn er eine im Steuererkl\u00e4rungsformular ausdr\u00fccklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und f\u00fcr ihn verst\u00e4ndliche Frage bewusst nicht beantwortet (BFH-Urteil vom 09.08.1991&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;24\/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65). Dies gilt auch dann, wenn er infolge eines Rechtsirrtums der Ansicht ist, die unterlassenen Angaben h\u00e4tten in seinem Einzelfall keine Auswirkung (BFH-Urteil in BFHE 241, 226, BStBl II 2016, 512, Rz&nbsp;21, m.w.N.).<\/li><li>Einem Steuerpflichtigen kann des Weiteren dann ein eigenes grobes Verschulden angelastet werden, wenn er die von seinem steuerlichen Berater angefertigte Steuererkl\u00e4rung nicht auf ihre Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit durchgesehen hat und ihm ohne Weiteres h\u00e4tte auffallen m\u00fcssen, dass steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel nicht ber\u00fccksichtigt wurden (BFH-Urteile vom 28.08.1992&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;93\/89, BFH\/NV 1993, 147, und in BFHE 241, 226, BStBl II 2016, 512, Rz&nbsp;22).<\/li><li>bb) Der Steuerpflichtige hat auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters, dessen er sich zur Ausarbeitung der Steuererkl\u00e4rung bedient, bei der Anfertigung der Steuererkl\u00e4rung zu vertreten (BFH-Urteile vom 17.11.2005&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/04, BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412; vom 03.12.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;58\/07, BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531, und in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz&nbsp;14; von Wedelst\u00e4dt in Gosch, AO \u00a7&nbsp;173 Rz&nbsp;95; von&nbsp;Groll in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;173 AO Rz&nbsp;283; Klein\/R\u00fcsken, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;173 Rz&nbsp;125; a.A. Loose in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, \u00a7&nbsp;173 AO Rz&nbsp;82). Die Zurechnung des Verschuldens des steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererkl\u00e4rung ergibt sich aus der Verantwortung des Steuerpflichtigen f\u00fcr die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit seiner Angaben in der Steuererkl\u00e4rung (\u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO i.d.F. der Streitjahre; s.a. BFH-Urteile vom 14.01.1998&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;84\/95, BFHE 185, 111, BStBl II 1999, 203; in BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412, und in BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531). Dieser Verantwortung kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er die Ausarbeitung der Steuererkl\u00e4rung seinem steuerlichen Berater \u00fcbertr\u00e4gt. Dabei sind an einen steuerlichen Berater, dessen sich der Steuerpflichtige zur Ausarbeitung der Steuererkl\u00e4rung bedient, erh\u00f6hte Anforderungen hinsichtlich der von ihm zu erwartenden Sorgfalt zu stellen (z.B. BFH-Urteile vom 03.02.1983&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;153\/80, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324; vom 28.06.1983&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;37\/81, BFHE 139, 8, BStBl II 1984, 2, und vom 09.05.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;73\/10, BFHE 238, 1, BStBl II 2013, 566; Klein\/R\u00fcsken, a.a.O., \u00a7&nbsp;173 Rz&nbsp;126). Insbesondere ist ein steuerlicher Berater verpflichtet, den f\u00fcr die Abgabe einer vollst\u00e4ndigen Steuererkl\u00e4rung ma\u00dfgeblichen Sachverhalt zu ermitteln (BFH-Urteil in BFHE 241, 226, BStBl II 2016, 512, Rz&nbsp;29). Er darf dabei die Angaben seines Mandanten nicht ungepr\u00fcft \u00fcbernehmen, sondern muss sie \u00fcberpr\u00fcfen und bei Unklarheiten gegebenenfalls nachfragen (Senatsurteil in BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531, Rz&nbsp;19).<\/li><li>cc) Ob ein Beteiligter grob fahrl\u00e4ssig gehandelt hat, ist im Wesentlichen Tatfrage. Die hierzu getroffenen Feststellungen des FG d\u00fcrfen &#8211;abgesehen von zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen&#8211; nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrl\u00e4ssigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind und ob die W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungss\u00e4tzen entspricht. Dies hindert das Revisionsgericht allerdings nicht, selbst zur Annahme eines groben Verschuldens zu kommen, wenn hierf\u00fcr ausreichende tats\u00e4chliche Feststellungen vorliegen (z.B. BFH-Urteile vom 20.11.2008&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;107\/06, BFH\/NV 2009, 545, und in BFHE 241, 226, BStBl II 2016, 512, Rz&nbsp;24, jeweils m.w.N.).<\/li><li>c) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben kann das Urteil der Vorinstanz keinen Bestand haben.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des FG trifft den steuerlichen Berater der Kl\u00e4ger ein grobes Verschulden am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der steuermindernden Tatsache, dass in den erkl\u00e4rten Bruttoarbeitsl\u00f6hnen des Kl\u00e4gers steuerfreie Kinderzulagen enthalten waren, die kl\u00e4gerseits nicht in Abzug gebracht wurden. Diese W\u00fcrdigung kann der erkennende Senat auf der Grundlage des vom FG festgestellten Sachverhalts selbst vornehmen. Das grobe Verschulden ihres Steuerberaters m\u00fcssen sich die Kl\u00e4ger &#8211;wie oben dargelegt&#8211; zurechnen lassen. Ob den Kl\u00e4gern pers\u00f6nlich ebenfalls grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt, kann der Senat im Streitfall damit offenlassen.<\/li><li>aa) Der steuerliche Berater der Kl\u00e4ger hat grob fahrl\u00e4ssig gehandelt, indem er die in den Anlagen N-Gre ausdr\u00fccklich gestellte Frage nach den steuerfreien Abz\u00fcgen, die in den in Zeile&nbsp;5 jeweils einzutragenden Bruttoarbeitsl\u00f6hnen enthalten waren, unbeantwortet lie\u00df. Soweit das FG gemeint hat, der Steuerberater der Kl\u00e4ger habe durch das Unterlassen von Eintragungen in den Zeilen&nbsp;6 bzw. 8 der Anlagen N-Gre die Frage nach den Kinderzulagen &#8222;(mittelbar) mit &#8217;nein'&#8220; beantwortet, ergibt sich in Bezug auf das Vorliegen grober Fahrl\u00e4ssigkeit nichts anderes.<\/li><li>In Zeile&nbsp;6 der Anlage N-Gre f\u00fcr 2009 und 2010 bzw. in Zeile&nbsp;8 der Anlage&nbsp;N-Gre f\u00fcr 2011 wird ausdr\u00fccklich und in verst\u00e4ndlicher Art und Weise nach der steuerfreien Kinderzulage gefragt. Obwohl der Kl\u00e4ger solche Kinderzulagen erhielt, die in dem erkl\u00e4rten Bruttoarbeitslohn enthalten waren, nahm der Steuerberater in den Zeilen&nbsp;6 bzw. 8 der Anlagen N-Gre keine Eintragungen vor. Hierdurch unterlie\u00df er es grob fahrl\u00e4ssig, die Kinderzulagen als steuerfreien Bestandteil der erkl\u00e4rten Bruttoarbeitsl\u00f6hne steuermindernd geltend zu machen. Die Frage nach den steuerfreien Kinderzulagen beantwortete der Steuerberater durch die fehlenden Eintragungen nicht, jedenfalls aber nicht vollst\u00e4ndig, wenn man mit dem FG das Unterlassen einer Eintragung als konkludente (mittelbare) Antwort mit &#8222;nein&#8220; oder mit &#8222;0&#8220; auslegt.<\/li><li>bb) Soweit das FG die Auffassung vertreten hat, der steuerliche Berater habe nicht grob fahrl\u00e4ssig gehandelt, weil er in den Zeilen&nbsp;6 bzw. 8 der Anlage N-Gre lediglich unbewusst keine Eintragungen vorgenommen habe, missversteht die Vorinstanz rechtsfehlerhaft die Rechtsprechung des BFH.<\/li><li>Beruht eine unvollst\u00e4ndige Steuererkl\u00e4rung auf einem Rechtsirrtum, ist dies dem Steuerpflichtigen zwar in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten. Auf einen die grobe Fahrl\u00e4ssigkeit ausschlie\u00dfenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige &#8211;wie oben dargelegt&#8211; andererseits nicht berufen, wenn er eine im Steuererkl\u00e4rungsformular ausdr\u00fccklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und f\u00fcr ihn verst\u00e4ndliche Frage bewusst nicht beantwortet (s.a. BFH-Urteile vom 18.03.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;8\/11, Rz&nbsp;21&nbsp;f., und in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz&nbsp;15, jeweils m.w.N.).<\/li><li>Im Streitfall hat das FG nicht festgestellt, dass der Steuerberater der Kl\u00e4ger, von dem die einschl\u00e4gigen Rechtskenntnisse zur sachgerechten Bearbeitung des von ihm \u00fcbernommenen Mandats zur Vorbereitung der Steuererkl\u00e4rungen erwartet werden m\u00fcssen, in den Zeilen&nbsp;6 bzw. 8 der Anlage N-Gre lediglich aufgrund einer entschuldbaren Nachl\u00e4ssigkeit oder aufgrund eines \u00fcblicherweise vorkommenden Versehens, mit dem immer gerechnet werden muss, keine Eintragungen vorgenommen hat. Vielmehr hat der steuerliche Berater der Kl\u00e4ger nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt in den Zeilen&nbsp;6 bzw. 8 der Anlage N-Gre keine Eintragungen vorgenommen, weil in den Jahreslohnbescheinigungen des Kl\u00e4gers keine Kinderzulagen vermerkt waren. Der Steuerberater der Kl\u00e4ger hat es im Streitfall damit unterlassen, den steuerlich relevanten Sachverhalt hinreichend aufzukl\u00e4ren. Dies war im vorliegenden Fall &#8211;anders als das FG meint&#8211; schon deshalb grob fahrl\u00e4ssig, weil er in den jeweiligen Erkl\u00e4rungsvordrucken ausdr\u00fccklich auch darum gebeten wurde, die (monatlichen) Gehaltsmitteilungen des Steuerpflichtigen (Kl\u00e4gers), in denen die Kinderzulagen ausgewiesen waren, dem FA einzureichen. Der Steuerberater wurde damit bereits in den Erkl\u00e4rungsvordrucken selbst auf die m\u00f6gliche steuerliche Relevanz der Gehaltsmitteilungen hingewiesen. Es musste sich ihm deshalb aufdr\u00e4ngen, die Anlage N-Gre nicht nur anhand der Jahreslohnbescheinigungen, sondern auch unter Zuhilfenahme der Gehaltsabrechnungen des Kl\u00e4gers auszuf\u00fcllen. Die fehlenden Eintragungen in Zeile&nbsp;6 bzw. 8 der Anlage N-Gre beruhten folglich nicht auf einer blo\u00dfen Nachl\u00e4ssigkeit, die \u00fcblicherweise vorkommen kann, sondern auf einer grob fahrl\u00e4ssig mangelhaften Sachverhaltsermittlung.<\/li><li>Zu einer sorgf\u00e4ltigen Aufbereitung und Pr\u00fcfung des steuerrelevanten Sachverhalts bestand f\u00fcr den Steuerberater im vorliegenden Fall zudem auch deshalb ein besonderer Anlass, weil er nach den Feststellungen des FG bisher nicht mit vergleichbaren Grenzg\u00e4ngerf\u00e4llen betraut war. Das FG verkennt die an einen Steuerberater zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, soweit es die Auffassung vertreten hat, die fehlende Erfahrung sei ein den Steuerberater entlastender Umstand. Vielmehr h\u00e4tte die fehlende Erfahrung den Steuerberater der Kl\u00e4ger zu einer besonders sorgf\u00e4ltigen Bearbeitung der Steuererkl\u00e4rungen veranlassen m\u00fcssen.<\/li><li>cc) Das grobe Verschulden des Steuerberaters der Kl\u00e4ger, das sich diese zurechnen lassen m\u00fcssen, wird auch nicht dadurch unbeachtlich, dass das FA &#8211;wie die Kl\u00e4ger meinen&#8211; seine Aufkl\u00e4rungs- bzw. (Amts-)Ermittlungspflichten nicht erf\u00fcllt habe (s. dazu BFH-Urteil vom 26.08.1987&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;144\/86, BFHE 151, 299, BStBl II 1988, 109, 111, unter II.1.d, m.w.N.). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn ein fehlerhaftes Verhalten der Beh\u00f6rde unmittelbaren Einfluss auf das Ma\u00df des Verschuldens des Steuerpflichtigen hat (BFH-Urteil vom 05.12.1990&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;21\/88, BFH\/NV 1991, 785; von Groll in HHSp, \u00a7&nbsp;173 AO Rz&nbsp;296). So verh\u00e4lt es sich im vorliegenden Fall indessen nicht.<\/li><li>2. Da die Revision des FA bereits mit der Sachr\u00fcge Erfolg hat, kommt es auf den vom FA ger\u00fcgten Verfahrensmangel nicht mehr an.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 28. April 2020, VI R 24\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.280420.VIR24.17.0 BFH VI. Senat AO \u00a7 173 Abs 1 Nr 2 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 17. Februar 2016, Az: 4 K 1838\/14 Leits\u00e4tze 1. NV: Ein steuerlicher Berater handelt grob fahrl\u00e4ssig i.S. von \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er die in der Anlage N-Gre &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/grobes-verschulden-des-steuerberaters-durch-fehlende-erklaerung-steuerfreier-kinderzulagen-bei-in-der-schweiz-taetigen-grenzgaengern\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Grobes Verschulden des Steuerberaters durch fehlende Erkl\u00e4rung steuerfreier Kinderzulagen bei in der Schweiz t\u00e4tigen Grenzg\u00e4ngern<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73059","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73059","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73059"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73059\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73059"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73059"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73059"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}