{"id":73063,"date":"2020-09-14T17:49:06","date_gmt":"2020-09-14T15:49:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73063"},"modified":"2020-09-14T17:49:12","modified_gmt":"2020-09-14T15:49:12","slug":"ermittlung-des-bodenwerts-durch-sachverstaendigengutachten-grundsaetzliche-bedeutung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ermittlung-des-bodenwerts-durch-sachverstaendigengutachten-grundsaetzliche-bedeutung\/","title":{"rendered":"Ermittlung des Bodenwerts durch Sachverst\u00e4ndigengutachten &#8211; grunds\u00e4tzliche Bedeutung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 12. Juni 2020, II B 46\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.120620.IIB46.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BewG \u00a7 198 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Halbs 2 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , GG Art 103 Abs 1 , FGO \u00a7 76 Abs 2 , FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1 , FGO \u00a7 155 , ZPO \u00a7 295<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 24. April 2019, Az: 3 K 3073\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Es ist bereits gekl\u00e4rt, welche Voraussetzungen ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Sachverst\u00e4ndigengutachten erf\u00fcllen muss und dass es der freien Beweisw\u00fcrdigung des Finanzgerichts unterliegt, ob ein Sachverst\u00e4ndigengutachten den geforderten Nachweis erbringt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.04.2019 &#8211; 3 K 3073\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Die geltend gemachten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision liegen nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Rechtssache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/p>\n\n\n\n<p>a) Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein. Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht. Eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 03.02.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;28\/19, BFH\/NV 2020, 564, Rz&nbsp;3, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall f\u00fcr keine der beiden formulierten Fragen erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) ist zum einen die Rechtsfrage ungekl\u00e4rt, ob &#8222;einem von der IHK \u00f6ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundst\u00fccken zu folgen ist oder nicht&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Diese Frage ist jedoch durch die Rechtsprechung des BFH bereits gekl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p>Danach ist ein Sachverst\u00e4ndigengutachten regelm\u00e4\u00dfig zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundst\u00fccks gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 des Bewertungsgesetzes (BewG) geeignet, wenn es unter Beachtung der ma\u00dfgebenden Vorschriften ordnungsgem\u00e4\u00df erstellt wurde (BFH-Urteil vom 25.04.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;47\/15, BFHE 262, 157, BStBl II 2019, 144, Rz&nbsp;21, m.w.N.). Nimmt der Sachverst\u00e4ndige Abschl\u00e4ge vom Bodenwert vor, m\u00fcssen sie objektivierbar und grundst\u00fccksbezogen begr\u00fcndet sein, und zwar nicht nur dem Grunde nach, sondern auch hinsichtlich der H\u00f6he (BFH-Urteil vom 11.09.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;61\/11, BFHE 243, 376, BStBl II 2014, 363, Rz&nbsp;32, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit des Gutachtens geh\u00f6ren sowohl dessen methodische Qualit\u00e4t als auch eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen. Der Gutachter muss aus den festgestellten Fakten seine Schlussfolgerungen ziehen und diese zusammen mit den von ihm f\u00fcr richtig erkannten Annahmen im Gutachten dokumentieren (BFH-Urteil vom 24.10.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;40\/15, BFHE 260, 80, BStBl II 2019, 21, Rz&nbsp;13, 21).<\/p>\n\n\n\n<p>Ob ein Sachverst\u00e4ndigengutachten den geforderten Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweisw\u00fcrdigung des FG (BFH-Urteile in BFHE 243, 376, BStBl II 2014, 363, Rz&nbsp;32, und in BFHE 262, 157, BStBl II 2019, 144, Rz&nbsp;21, jeweils m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Zudem h\u00e4lt die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ungekl\u00e4rt, ob ein Gutachter bei der Bewertung eines Grundst\u00fccks vom &#8222;Status Quo oder unter Einbeziehung s\u00e4mtlicher Eventualm\u00f6glichkeiten aus dem Baurecht (&#8230;) unter Einbeziehung von Ausnahmegenehmigungen, Ermessensentscheidungen und deren vorheriger Einsch\u00e4tzungen&#8220; auszugehen habe.<\/p>\n\n\n\n<p>dd) Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob es sich hierbei um eine zul\u00e4ssige abstrakte Rechtsfrage handelt, ist zum einen bereits gekl\u00e4rt, dass die Anforderungen an die methodische Qualit\u00e4t des Wertgutachtens sich im Wesentlichen aus den \u00a7\u00a7&nbsp;194&nbsp;ff. des Baugesetzbuches i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 23.09.2004 (BGBl I 2004, 2414) ergeben und daneben f\u00fcr Bewertungsstichtage ab 01.07.2010 die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19.05.2010 (BGBl I 2010, 639) zu beachten ist (BFH-Urteil in BFHE 260, 80, BStBl II 2019, 21, Rz&nbsp;14).<\/p>\n\n\n\n<p>Zum anderen ist diese Frage im Streitfall nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig, da das FG das ihm vorliegende Sachverst\u00e4ndigengutachten bereits deswegen zul\u00e4ssigerweise verworfen hat, weil es festgestellt hat, dass die darin getroffene Aussage zum Bodenrichtwert laut Gutachterausschuss falsch sei &#8211;was von der Kl\u00e4gerin nicht angegriffen wird&#8211; und diese unzutreffende Grundlage nach W\u00fcrdigung des FG auch nicht auf andere Weise nachvollziehbar hergeleitet wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Soweit die Kl\u00e4gerin eine Divergenz i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO zum Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 06.09.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;68\/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2019, 503) beanstandet, liegt diese nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Wie die Kl\u00e4gerin selbst zutreffend ausgef\u00fchrt hat, betrafen die Aussagen des Nieders\u00e4chsischen FG zum gerichtlichen Pr\u00fcfungsumfang die Ermittlung von Vergleichspreisen und -faktoren durch die Gutachteraussch\u00fcsse. Bei diesen Gremien sah das Gericht eine besondere Sach- und Fachkenntnis und aufgrund ihrer gr\u00f6\u00dferen Ortsn\u00e4he sowie der in hohem Ma\u00dfe von Beurteilungs- und Ermessenserw\u00e4gungen abh\u00e4ngigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz gegen\u00fcber den Finanzgerichten (Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG in EFG 2019, 503, Rz&nbsp;53).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Die Vorinstanz ist von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen nicht abgewichen. Vielmehr hat das FG gerade die Vorgaben des Gutachterausschusses umgesetzt, als es den Bodenwert durch den laut Gutachterausschuss zu ermittelnden Umrechnungskoeffizienten aus dem mitgeteilten Bodenrichtwert abgeleitet hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Aussagen zum gerichtlichen Pr\u00fcfungsumfang hinsichtlich Gutachten von \u00f6ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst\u00e4ndigen hat das Nieders\u00e4chsische FG nicht getroffen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Im Hinblick auf die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Verfahrensm\u00e4ngel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) kann dahin gestellt bleiben, ob insoweit die Beschwerdebegr\u00fcndung den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gen\u00fcgt, denn die Verfahrensm\u00e4ngel liegen nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Eine Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;) wegen Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO) ist nicht gegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO bedeutet regelm\u00e4\u00dfig die Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG). Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrleistet den Beteiligten das Recht, sich vor der Entscheidung des Gerichts zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage ausreichend \u00e4u\u00dfern zu k\u00f6nnen. Das Gericht verletzt daher das Recht auf Geh\u00f6r, wenn die Verfahrensbeteiligten von einer Entscheidung \u00fcberrascht werden, weil das Urteil auf tats\u00e4chliche oder rechtliche Gesichtspunkte gegr\u00fcndet ist, zu denen sie sich nicht ge\u00e4u\u00dfert haben und zu denen sich zu \u00e4u\u00dfern sie nach dem vorherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten. Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG sch\u00fctzt daher die Beteiligten davor, von neuen rechtlichen und tats\u00e4chlichen Gesichtspunkten \u00fcberfahren zu werden, die dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Der Grundsatz des rechtlichen Geh\u00f6rs verpflichtet das FG aber nicht, den Beteiligten die f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte anzudeuten und sie mit den Beteiligten umfassend zu er\u00f6rtern. Das gilt erst recht im Verh\u00e4ltnis zu einem Beteiligten, der rechtskundig beraten ist (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 21.08.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;159\/13, BFH\/NV 2014, 1743, Rz&nbsp;18, und vom 17.07.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;35-37\/18, BFHE 265, 14, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Im Streitfall musste das FG die Kl\u00e4gerin &#8211;entgegen ihrer Auffassung&#8211; nicht im Vorfeld zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf konkrete Zweifel am Gutachten hinweisen. Dennoch wurde dem Kl\u00e4gervertreter vor der m\u00fcndlichen Verhandlung sogar ein Auszug aus dem Votum des Vorsitzenden als Berichterstatter mit einer alternativen Ermittlung des Grundbesitzwerts unter Heranziehung einer Geschossfl\u00e4chenzahl von 1,5 f\u00fcr das zu bewertende Grundst\u00fcck und einer entsprechenden Probeberechnung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) \u00fcbermittelt. Damit war klar ersichtlich, dass die Vorinstanz nach damaligem Stand nicht der Auffassung des Sachverst\u00e4ndigen folgen wollte, sondern zu einem Bodenwert von 265&nbsp;\u20ac\/m\u00b2 kam. Die rechtskundig beratene und vertretene Kl\u00e4gerin hatte daher ausreichend Gelegenheit, sich vor der Entscheidung des FG zu den relevanten Fragen zu \u00e4u\u00dfern und hat dieses mit Schreiben vom 23.04.2019, dem eine Stellungnahme des Sachverst\u00e4ndigen A beigef\u00fcgt war, auch getan. Eines weiteren richterlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Im \u00dcbrigen stellt bei einem &#8211;wie der Kl\u00e4gerin&#8211; im Klageverfahren steuerlich beratenen und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertretenen Beteiligten das Unterlassen eines (nach seiner Ansicht notwendigen) Hinweises gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO regelm\u00e4\u00dfig ohnehin keinen Verfahrensmangel dar (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 265, 14, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Die Revision ist schlie\u00dflich auch nicht wegen eines Versto\u00dfes gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) zuzulassen.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (Amtsermittlungsgrundsatz). Es muss zur Herbeif\u00fchrung der Spruchreife alles aufkl\u00e4ren, was aus seiner Sicht entscheidungserheblich ist, und hierf\u00fcr alle verf\u00fcgbaren Beweismittel ausnutzen. Ein Verfahrensmangel kann jedoch nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten konnten und verzichtet haben (\u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;295 der Zivilprozessordnung &#8211;ZPO&#8211;). Zu den verzichtbaren M\u00e4ngeln geh\u00f6rt auch eine unterlassene Beweiserhebung (BFH-Beschluss in BFHE 265, 14, Rz&nbsp;15).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Im Streitfall wurden ausweislich des Sitzungsprotokolls der m\u00fcndlichen Verhandlung (zu dessen Beweiskraft vgl. \u00a7&nbsp;94 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;165 ZPO) keine Beweisantr\u00e4ge auf Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens gestellt oder seitens der Kl\u00e4gerin auf diese oder andere Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen hingewirkt. Unerheblich ist insofern, dass der Kl\u00e4gervertreter mit Schreiben vom 23.04.2019 vor der m\u00fcndlichen Verhandlung &#8222;zum Nachweis des niedrigeren Werts des Grundst\u00fccks&#8220; Beweis durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens angeboten hatte. Der an der m\u00fcndlichen Verhandlung teilnehmende Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin hat sich zu weiteren Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen nicht ge\u00e4u\u00dfert, sondern r\u00fcgelos zur Sache verhandelt. Damit hat die Kl\u00e4gerin ihr R\u00fcgerecht bereits durch blo\u00dfes Unterlassen einer rechtzeitigen R\u00fcge verloren (\u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;295 ZPO).<\/p>\n\n\n\n<p>Abgesehen davon ist der Nachweis i.S. des \u00a7&nbsp;198 BewG grunds\u00e4tzlich nur erbracht, wenn dem Gutachten ohne Einschaltung bzw. Bestellung weiterer Sachverst\u00e4ndiger gefolgt werden kann, denn damit soll letztlich ein eindeutiges Bewertungsergebnis bei vertretbarem Verwaltungsaufwand erzielt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 262, 157, BStBl II 2019, 144, Rz&nbsp;21, 24). Eines weiteren Sachverst\u00e4ndigengutachtens (zumal vom gleichen Sachverst\u00e4ndigen) zur Beurteilung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens bedarf es somit grunds\u00e4tzlich nicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 376, BStBl II 2014, 363, Rz&nbsp;31).<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Nach den gleichen Grunds\u00e4tzen hat die Kl\u00e4gerin ihr R\u00fcgerecht verloren, soweit sie sinngem\u00e4\u00df geltend macht, das Gericht habe pflichtwidrig eine Vielzahl baurechtlicher Fragen nicht aufgekl\u00e4rt. Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin diesbez\u00fcglich schon nicht dargelegt, welche konkreten, entscheidungserheblichen Tatsachen die Vorinstanz nicht ermittelt habe (vgl. BFH-Beschluss vom 11.12.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;67\/18, BFH\/NV 2020, 360, Rz&nbsp;17).<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Im \u00dcbrigen ergeht die Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ohne Angabe weiterer Gr\u00fcnde, insbesondere ohne Darstellung des Tatbestands.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 12. Juni 2020, II B 46\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.120620.IIB46.19.0 BFH II. Senat BewG \u00a7 198 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Halbs 2 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , GG Art 103 Abs 1 , FGO \u00a7 76 Abs 2 , FGO &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ermittlung-des-bodenwerts-durch-sachverstaendigengutachten-grundsaetzliche-bedeutung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ermittlung des Bodenwerts durch Sachverst\u00e4ndigengutachten &#8211; grunds\u00e4tzliche Bedeutung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73063","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73063","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73063"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73063\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73063"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73063"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73063"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}