{"id":73066,"date":"2020-09-14T17:49:50","date_gmt":"2020-09-14T15:49:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73066"},"modified":"2020-09-14T17:49:56","modified_gmt":"2020-09-14T15:49:56","slug":"umsatzsteuerfreie-leistungserbringung-beim-jugendfreiwilligendienst","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/umsatzsteuerfreie-leistungserbringung-beim-jugendfreiwilligendienst\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerfreie Leistungserbringung beim Jugendfreiwilligendienst"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 24. Juni 2020, V R 21\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.240620.VR21.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EGRL 112\/2006 Art 132 Abs 1 Buchst g , JFDG \u00a7 1 , JFDG \u00a7 2 , JFDG \u00a7 3 , JFDG \u00a7 5 , JFDG \u00a7 11 , FGO \u00a7 127<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 17. Dezember 2018, Az: 1 K 2306\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Erbringt ein Tr\u00e4ger des Jugendfreiwilligendienstes, der gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1 JFDG zur Gew\u00e4hrung von Geld- oder Sachleistungen an die Freiwilligen verpflichtet ist, Leistungen an die Einsatzstelle der Freiwilligen, die von der Einsatzstelle durch eine monatliche Pauschale verg\u00fctet wird, ist diese Leistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.12.2018 &#8211; 1 K 2306\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) verfolgt mit der F\u00f6rderung der Berufsbildung ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke i.S. von \u00a7\u00a7&nbsp;51&nbsp;f. der Abgabenordnung (AO) und betreibt ein Zentrum f\u00fcr Freiwilligendienste (insbesondere Freiwilliges Soziales Jahr &#8211;FSJ&#8211;, Freiwilliges \u00d6kologisches Jahr, Zivildienst und internationaler Freiwilligendienst). Daf\u00fcr stellte sie Jugendliche an unterschiedliche Einsatzstellen zur Verf\u00fcgung und bereitete die Teilnehmer auf ihren Freiwilligendienst durch Beratung \u00fcber die notwendigen Voraussetzungen und \u00fcber ihren konkreten Einsatzbereich vor. Au\u00dferdem f\u00fchrte sie Lehrg\u00e4nge und Qualifikationskurse mit dem Ziel durch, die Teilnehmer zu bef\u00e4higen, den Freiwilligendienst anzutreten und fachgerecht abzuleisten. Ferner wurden die Teilnehmer w\u00e4hrend ihres gesamten Einsatzes von Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin p\u00e4dagogisch begleitet.<\/li><li>Die Rechtsverh\u00e4ltnisse der Kl\u00e4gerin als Tr\u00e4gerin des Freiwilligendienstes mit den Freiwilligen und den Einsatzstellen beruhten auf \u00a7\u00a7&nbsp;1&nbsp;ff. des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG). Die Kl\u00e4gerin hatte sich bei der Vertragsgestaltung zum Teil f\u00fcr die Alternative der zweiseitigen Vereinbarungen entschieden. Die Vereinbarungen mit den Jugendlichen regelten Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Seminarteilnahmepflicht und Verg\u00fctung. Die Teilnehmer erhielten von der Kl\u00e4gerin regelm\u00e4\u00dfig ein sog. Taschengeld. Au\u00dferdem wurde ihnen bei Bedarf Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung unentgeltlich zur Verf\u00fcgung gestellt. Weiterhin wurden die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitr\u00e4ge zur Sozial- und Unfallversicherung der Freiwilligen durch die Kl\u00e4gerin entrichtet. Ferner begleitete die Kl\u00e4gerin die Freiwilligen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 JFDG p\u00e4dagogisch w\u00e4hrend der Dauer ihrer Dienste durch Fortbildungsma\u00dfnahmen und Seminare.<\/li><li>Mit den gleichfalls als gemeinn\u00fctzig anerkannten Einsatzstellen hatte die Kl\u00e4gerin zur Durchf\u00fchrung des Jugendfreiwilligendienstes verschiedene Rahmenvertr\u00e4ge zum Einsatz von Freiwilligen im FSJ nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 JFDG abgeschlossen, in denen die Rechte und Pflichten der jeweiligen Vertragspartner im Einzelnen geregelt wurden. Die Einsatzstellen \u00fcbernahmen dabei die Zahlung einer monatlichen Pauschale, mit der die Ausgaben der Kl\u00e4gerin f\u00fcr Taschengeld, Versicherungen und sonstige Aufwendungen abgedeckt wurden. Die Kl\u00e4gerin stellte daher den Einsatzstellen personenbezogen eine monatliche Pauschale zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung.<\/li><li>Im Streitjahr (2017) bestanden zwischen der Kl\u00e4gerin und verschiedenen Freiwilligen Freiwilligenvereinbarungen f\u00fcr das FSJ. Die Kl\u00e4gerin erstellte dabei im Rahmen des zweiseitigen Vertragsmodells nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 JFDG Rechnungen an Tr\u00e4gervereine der Einsatzstellen, in denen sie f\u00fcr jeweils eine\/-en Teilnehmer\/-in eine Einsatzstellenpauschale abrechnete und keine Umsatzsteuer auswies.<\/li><li>In ihrer beim Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung f\u00fcr Oktober 2017 behandelte sie die mit diesen Rechnungen abgerechneten Leistungen als steuerpflichtig. Gegen diese Anmeldung, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichstand, erhob die Kl\u00e4gerin Sprungklage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;45 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der das FA zustimmte und die das Finanzgericht (FG) als begr\u00fcndet ansah.<\/li><li>Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1477 ver\u00f6ffentlichten Urteil des FG sind die Leistungen der Kl\u00e4gerin nach Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) steuerfrei, wie sich insbesondere aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Leistungen nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;2 des Zivildienstgesetzes (ZDG) ergebe (BFH-Urteil vom 23.07.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;93\/07, BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735). Als Mitglied eines anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege geh\u00f6re die Kl\u00e4gerin zu den als Tr\u00e4gerin des FSJ gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 JFDG zugelassenen Verb\u00e4nden und sei daher i.S. der MwStSystRL anerkannt. Die Leistungen der Kl\u00e4gerin dienten unmittelbar der Erf\u00fcllung des mit dem Jugendfreiwilligendienst verfolgten Zwecks der F\u00f6rderung der Bildungsf\u00e4higkeit der Jugendlichen und seien daher als eng mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen anzusehen.<\/li><li>Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich entgegen dem Urteil des FG nicht auf Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g MwStSystRL berufen, da die F\u00f6rderung der Bildungsf\u00e4higkeit kein Aspekt der Sozialf\u00fcrsorge und sozialen Sicherheit sei. Dies beziehe sich auf die Sicherung grundlegender Bed\u00fcrfnisse und den grunds\u00e4tzlichen Zugang zum menschlichen Miteinander. Die Leistungen der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten eine andere Zielrichtung. Die Freiwilligen bed\u00fcrften nicht der Sicherung ihrer Grundbed\u00fcrfnisse. Stattdessen gehe es um die Bildungs- und Lernzeit. Auch die von den Freiwilligen bei der jeweiligen Einsatzstelle erbrachten Leistungen dienten nicht Zwecken der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit. Eine Personalgestellung reiche hierf\u00fcr nicht aus. Es liege auch kein Projektf\u00fchrungsvertrag vor, da kein F\u00fchrungspersonal, sondern im Wesentlichen unqualifizierte Freiwillige als Hilfskr\u00e4fte zur Verf\u00fcgung gestellt worden seien. Es bestehe auch keine Steuerfreiheit in den Bereichen Kinder- und Jugendbetreuung oder Erziehung und Ausbildung von Jugendlichen. Es handele sich lediglich um eine Personalgestellung, zumindest um einen einer Arbeitnehmer\u00fcberlassung sehr \u00e4hnlichen Vorgang. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus dem Neutralit\u00e4tsgebot. Steuerfrei sei nur die dreiseitige Vereinbarung nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 JFDG, da dann keine Personal\u00fcberlassung vorliege, sondern unmittelbare Berechtigungen und Verpflichtungen gegeben seien.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin bereite \u00fcber eine blo\u00dfe Verwaltungst\u00e4tigkeit hinaus die Jugendlichen in Kursen und Schulungen auf ihre T\u00e4tigkeit bei den Einsatzstellen i.S. der p\u00e4dagogischen Begleitung nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 JFDG vor. Sie \u00fcbe die gleiche T\u00e4tigkeit wie bei einer dreiseitigen Vereinbarung aus. Anders als bei einer Personalgestellung best\u00fcnden f\u00fcr sie keine Arbeitgeberpflichten. Sie betreue die Freiwilligen bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle und trage die Gesamtverantwortung f\u00fcr den Freiwilligendienst als Ma\u00dfnahme. Es bestehe stets ein dreipoliges Vertragsverh\u00e4ltnis. Zudem liege eigentlich ein nichtsteuerbarer Vorgang vor, da sie nicht Arbeitgeberin sei und es sich um ein Bildungsangebot handele.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben. Ihm liegt ein nicht mehr existierender Bescheid zu Grunde, nachdem die Kl\u00e4gerin am 08.04.2019 noch vor der Einlegung der Revision durch das FA eine Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr eingereicht hat, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;2 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichsteht. Dies hat zur Folge, dass auch das Urteil des FG keinen Bestand haben kann.<\/li><li>Da der Sachstreit hierdurch nicht ber\u00fchrt wird und die Kl\u00e4gerin auch keinen weitergehenden Antrag gestellt hat, bedarf es keiner Zur\u00fcckverweisung entsprechend \u00a7&nbsp;127 FGO an das FG. Zwar fehlt es an einer \u00c4nderung &#8222;w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens&#8220;, wenn der streitgegenst\u00e4ndliche Bescheid wie vorliegend nach Urteilsverk\u00fcndung, aber vor Einlegung der Revision ge\u00e4ndert wird. \u00a7&nbsp;127 FGO ist dann aber analog anzuwenden (zutreffend Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;127 Rz&nbsp;1). Der BFH-Beschluss vom 29.09.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;61\/16 (BFH\/NV 2018, 210) steht dem nicht entgegen, da der hier streitige \u00c4nderungsbescheid keinen neuen Streitpunkt geschaffen hat.<\/li><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat eine aus dem Unionsrecht abgeleitete Steuerfreiheit zutreffend bejaht, so dass die Revision des FA im Ergebnis unbegr\u00fcndet ist. Dabei kann der Senat offenlassen, ob \u00fcberhaupt eine entgeltliche Leistung i.S. von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes vorliegt. Denn jedenfalls ist eine derartige Leistung nach Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g MwStSystRL steuerfrei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>1. Nach Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten &#8222;eng mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen (&#8230;), einschlie\u00dflich derjenigen, die durch (&#8230;) Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<p>Die zwischen den Beteiligten nicht streitige unternehmerbezogene Anerkennung ergibt sich aus \u00a7&nbsp;10 JFDG.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt auch die leistungsbezogene Voraussetzung.<\/p>\n\n\n\n<p>Sie liegt vor, wenn die Leistung des Unternehmers ausschlie\u00dflich dazu dient, den Einsatz von Zivildienstleistenden bei nach \u00a7&nbsp;4 ZDG anerkannten oder noch anzuerkennenden Besch\u00e4ftigungsstellen zu erm\u00f6glichen, die Einrichtungen bei der Anerkennung als Besch\u00e4ftigungsstelle und bei der Zuweisung von Zivildienstleistenden zu unterst\u00fctzen und die im Rahmen des Zivildienstes und damit nur vor\u00fcbergehend den amtlichen Besch\u00e4ftigungsstellen zugewiesenen Personen zu betreuen, da damit der erforderliche Bezug zur Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit besteht. Es handelt sich dann um eine Leistung, die ausschlie\u00dflich und unmittelbar darauf gerichtet ist, den Einsatz von Zivildienstleistenden im sozialen Bereich zu erm\u00f6glichen und durchzuf\u00fchren (BFH-Urteil in BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Entgegen der Auffassung des FA hat das FG eine eng mit der Sozialf\u00fcrsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistung zutreffend bejaht, wie sie sich aus dem Gesamtkonzept und der gesetzlichen Ausgestaltung des Jugendfreiwilligendienstes ergibt.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung in \u00a7\u00a7&nbsp;1&nbsp;ff. JFDG geh\u00f6ren die Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen Formen des b\u00fcrgerschaftlichen Engagements (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 JFDG), wobei f\u00fcr den freiwilligen Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen sowie ein angemessenes Taschengeld gew\u00e4hrt werden darf (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 JFDG) und zudem eine organisatorische Trennung zwischen dem Tr\u00e4ger des Jugendfreiwilligendienstes (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;10 JFDG) und den sog. Einsatzstellen (vgl. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 JFDG) vorliegt, so dass sie zur Durchf\u00fchrung des Dienstes vertragliche Vereinbarungen abzuschlie\u00dfen haben (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;4 JFDG). Diese Vereinbarungen dienen nach der amtlichen Gesetzesbegr\u00fcndung der gemeinsamen Erm\u00f6glichung eines &#8222;kompetenzbasierten Bildungsdienstes&#8220;, wobei sichergestellt werden soll, dass Tr\u00e4ger und Einsatzstellen dem &#8222;Gedanken der Arbeitsmarktneutralit\u00e4t&#8220; Rechnung tragen, damit junge Menschen F\u00e4higkeiten erwerben, die &#8222;in Bildungs- und Besch\u00e4ftigungskontexten von Nutzen sind&#8220; (BTDrucks 16\/6519, S.&nbsp;13).<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem bedarf es einer Vereinbarung \u00fcber den Jugendfreiwilligendienst zwischen der oder dem Freiwilligen und dem Tr\u00e4ger (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 JFDG), die auch als dreiseitige Vereinbarung unter Einbeziehung der Einsatzstelle abgeschlossen werden kann, wobei dann die Einsatzstelle die Geld- oder Sachleistungen f\u00fcr Unterkunft, Verpflegung, Arbeitsbekleidung und Taschengeld auf eigene Rechnung \u00fcbernimmt und der Tr\u00e4ger f\u00fcr die Erf\u00fcllung dieser Pflichten wie ein selbstschuldnerischer B\u00fcrge haftet (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 JFDG). Nach der amtlichen Gesetzesbegr\u00fcndung handelt es sich bei der zwei- und dreiseitigen Vereinbarung lediglich um &#8222;verschiedene M\u00f6glichkeiten des Zusammenwirkens von Tr\u00e4gern und Einsatzstellen zur Durchf\u00fchrung des freiwilligen sozialen Dienstes und des freiwilligen \u00f6kologischen Dienstes&#8220; (BTDrucks 16\/6519, S.&nbsp;15).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Entscheidet sich ein Tr\u00e4ger des Jugendfreiwilligendienstes, wie hier die Kl\u00e4gerin, daf\u00fcr, keine dreiseitige Vereinbarung nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 JFDG abzuschlie\u00dfen, so dass sie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 JFDG die Verpflichtung zur Gew\u00e4hrung von Geld- oder Sachleistungen f\u00fcr Unterkunft, Verpflegung, Arbeitsbekleidung und Taschengeld an die Freiwilligen \u00fcbernimmt und hierf\u00fcr von der Einsatzstelle eine monatliche Pauschale erh\u00e4lt, handelt es sich um ein Entgelt f\u00fcr eine i.S. von Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g MwStSystRL eng mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung. Denn nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Freiwilligendienstes in \u00a7\u00a7&nbsp;1 bis 3, sowie 5 und 11 JFDG soll die Einsatzstelle die Kosten f\u00fcr Geld- oder Sachleistungen f\u00fcr Unterkunft, Verpflegung, Arbeitsbekleidung und Taschengeld tragen, wobei die unterschiedlichen Vertragsgestaltungen nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 JFDG als gleichrangig anzusehen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung eines Tr\u00e4gers, die zweiseitige Vereinbarung nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 JFDG abzuschlie\u00dfen, mit der Folge, dass es einer weiteren Vereinbarung zur Kostentragung mit der Einsatzstelle bedarf, hebt daher auch in Bezug auf hierbei erbrachte Verwaltungsleistungen die enge Verbindung mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit nicht auf. Denn diese erg\u00e4nzende Vereinbarung dient ausschlie\u00dflich dazu, den Freiwilligen ihre T\u00e4tigkeit bei den Einsatzstellen zu erm\u00f6glichen und entspricht damit den Leistungen beim Einsatz von Zivildienstleistenden, die der Senat bereits auf vergleichbarer Grundlage als steuerfrei angesehen hat (BFH-Urteil in BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735).<\/p>\n\n\n\n<p>c) Dem Einwand des FA, dass es im Streitfall letztlich um eine nicht steuerfreie Personalgestellung gehe, ist nicht zu folgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar sind entgeltliche Personalgestellungen als solche keine im sozialen Bereich erbrachten Gemeinwohldienstleistungen und somit auch keine &#8222;eng mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Ums\u00e4tze&#8220; i.S. von Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g MwStSystRL. Dies gilt auch dann, wenn die aufgrund der Gestellung auszuf\u00fchrende T\u00e4tigkeit als Leistung der Sozialf\u00fcrsorge zu charakterisieren ist und die Gestellung an eine Einrichtung mit sozialem Charakter oder eine Einrichtung des \u00f6ffentlichen Rechts erbracht wird (EuGH-Urteil &#8222;go&nbsp;fair&#8220;&nbsp;Zeitarbeit vom 12.03.2015&nbsp;&#8211; C-594\/13, EU:C:2015:164, BStBl II 2015, 980, Rz&nbsp;28).<\/p>\n\n\n\n<p>Die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin als Tr\u00e4gerin des Jugendfreiwilligendienstes unterscheidet sich jedoch von einer derart steuerpflichtigen Personalgestellung &#8211;unabh\u00e4ngig von der gew\u00e4hlten Vertragsform nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 JFDG&#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 JFDG bereits dadurch, dass sie das freiwillige soziale Jahr p\u00e4dagogisch mit dem Ziel begleitet, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein f\u00fcr das Gemeinwohl zu st\u00e4rken. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ist letztlich die F\u00f6rderung des b\u00fcrgerschaftlichen Engagements durch den Freiwilligendienst (vgl. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 JFDG). Zudem ist der Gedanke der Arbeitsmarktneutralit\u00e4t zu wahren (s. oben unter III.2.a), wonach die Freiwilligen unterst\u00fctzende, zus\u00e4tzliche T\u00e4tigkeiten verrichten und keine hauptamtlichen Kr\u00e4fte ersetzen (vgl. zum Bundesfreiwilligendienstgesetz z.B. BTDrucks 17\/4803, S.&nbsp;15). Dementsprechend werden die Freiwilligen nach der gesetzlichen Konzeption getrennt von den Besch\u00e4ftigten des allgemeinen Arbeitsmarktes, m\u00f6gen letztere auch dem Sozialbereich zugeordnet sein, t\u00e4tig. \u00dcber T\u00e4tigkeiten au\u00dferhalb des FSJ ist im Streitfall im \u00dcbrigen nicht zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 24. 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