{"id":73093,"date":"2020-09-21T12:49:36","date_gmt":"2020-09-21T10:49:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73093"},"modified":"2020-09-21T12:49:42","modified_gmt":"2020-09-21T10:49:42","slug":"besteuerung-einer-destinataersverguetung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besteuerung-einer-destinataersverguetung\/","title":{"rendered":"Besteuerung einer Destinat\u00e4rsverg\u00fctung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 16. Juni 2020, X B 153\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.160620.XB153.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 22 Nr 1 S 2 Halbs 2 Buchst a , EStG \u00a7 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb , EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 21. Oktober 2019, Az: 11 K 1534\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Durch die BFH-Rechtsprechung ist hinreichend gekl\u00e4rt, dass wiederkehrende Leistungen &#8211;vorliegend in Gestalt von Destinat\u00e4rsverg\u00fctungen&#8211; keine Leibrenten sind und daher in voller H\u00f6he als sonstige Eink\u00fcnfte zu versteuern sind, wenn die zu erwartende Leistungsh\u00f6he infolge der Abh\u00e4ngigkeit von einer variablen Bemessungsgrundlage &#8211;vorliegend das Jahreseinkommen der zahlungsverpflichteten Stiftung&#8211; nicht vorausbestimmbar ist. Diese Grunds\u00e4tze gelten ebenso, wenn hierneben ein Zahlungsh\u00f6chstbetrag festgelegt ist, der nur dann nicht zu erf\u00fcllen ist, wenn das Einkommen des Zahlungsverpflichteten eine bestimmte H\u00f6he unterschreitet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21.10.2019 &#8211; 11 K 1534\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) sind Rechtsnachfolger der w\u00e4hrend des erstinstanzlichen Verfahrens verstorbenen Frau A. Im Jahr 1988 hatte A gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann eine Stiftung gegr\u00fcndet, die nach einer \u00c4nderung ihrer Satzung seit dem Jahr 1997 ausschlie\u00dflich gemeinn\u00fctzige und mildt\u00e4tige Zwecke verfolgt. A hatte Anspruch auf Destinat\u00e4rsverg\u00fctungen. In \u00a7&nbsp;2 Ziff.&nbsp;7 der f\u00fcr die Streitjahre 2009 bis 2016 ma\u00dfgeblichen Fassung der Stiftungssatzung hei\u00dft es hierzu auszugsweise wie folgt:&#8220;Die Stiftung verwendet einen Teil, h\u00f6chstens jedoch ein Drittel ihres Einkommens dazu, in angemessener und standesgem\u00e4\u00dfer Weise die Stifterin, (\u2026), zu unterhalten und das Andenken der Stifter zu ehren.<\/li><li>A bezog in den Kalenderjahren 1997 bis 2008 jeweils den vorgenannten absoluten H\u00f6chstbetrag, ebenso im Streitjahr 2009. In den nachfolgenden Streitjahren 2010 bis 2016 blieben die Verg\u00fctungen unter diesem Betrag, da sie &#8211;so die Feststellungen des Finanzgerichts (FG)&#8211; infolge der durch die Finanzkrise und der beginnenden Niedrigzinsphase hervorgerufenen Ertragsminderungen der Stiftung nach Ma\u00dfgabe der Stiftungssatzung jeweils auf ein Drittel des Einkommens begrenzt wurden.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) besteuerte die Destinat\u00e4rsverg\u00fctungen als wiederkehrende Bez\u00fcge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in voller H\u00f6he. Die Klage, mit der A und sodann die Kl\u00e4ger eine Besteuerung als Leibrente mit dem Ertragsanteil begehrten (\u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb EStG), blieb ohne Erfolg. Das FG vertrat die Ansicht, die Verg\u00fctung sei von einer schwankenden Bezugsgr\u00f6\u00dfe &#8211;dem Einkommen der Stiftung&#8211; abh\u00e4ngig, so dass die steuerlichen Anforderungen an eine Leibrente nicht erf\u00fcllt seien.<\/li><li>Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kl\u00e4ger die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Das FA tritt der Beschwerde entgegen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Die Revision ist nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.<\/li><li>a) Grunds\u00e4tzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Die Rechtsfrage muss zudem kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren auch kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein (statt vieler Senatsbeschluss vom 23.01.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;84\/12, BFH\/NV 2013, 771, Rz&nbsp;9). An der Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits hinreichend gekl\u00e4rt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Pr\u00fcfung und Entscheidung erforderlich machen (Senatsbeschluss vom 01.03.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;45\/18, BFH\/NV 2019, 545, Rz&nbsp;3, m.w.N.).<\/li><li>b) Dementsprechend ist die von den Kl\u00e4gern formulierte Rechtsfrage, ob eine Leibrente i.S. von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb EStG auch dann vorliege, wenn in der Zusage neben einem festen Betrag zwar auf eine variable Gr\u00f6\u00dfe Bezug genommen werde, aber nach den Vorstellungen der Parteien im Zeitpunkt der Zusage diese Bezugnahme nur im Ausnahmefall bei Eintritt einer schwerwiegenden Ver\u00e4nderung in der Sph\u00e4re des Leistungsverpflichteten zu Schwankungen in der H\u00f6he der Bez\u00fcge f\u00fchren k\u00f6nne, jedenfalls nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig.<\/li><li>aa) Es entspricht gefestigten Grunds\u00e4tzen h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung, dass die steuerrechtliche Qualifizierung wiederkehrender Bez\u00fcge als Leibrenten gleichm\u00e4\u00dfige Leistungen an den Berechtigten voraussetzt (u.a. Entscheidung des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 15.07.1991&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.I.4.a, m.w.N.; BFH-Entscheidung vom 18.10.1994&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;46\/88, BFHE 175, 572, BStBl II 1995, 169, unter 1., m.w.N.; ebenso Senatsurteil vom 15.07.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;41\/12, BFHE 246, 442, Rz&nbsp;43). Zwar f\u00fchren nicht jede Ver\u00e4nderbarkeit und Schwankung der Leistungen dazu, eine Leibrente abzulehnen. Allerdings verlangt der Begriff der Leibrente, dass die vom Berechtigten zu erwartenden Leistungen zahlen- oder wertm\u00e4\u00dfig einigerma\u00dfen zuverl\u00e4ssig bestimmbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 27.05.1964&nbsp;&#8211; I&nbsp;379\/61&nbsp;U, BFHE 80, 1, BStBl III 1964, 475). Demzufolge liegen keine gleichm\u00e4\u00dfigen, sondern &#8211;die Ertragsanteilsbesteuerung ausschlie\u00dfende&#8211; ungleichm\u00e4\u00dfige Leistungen vor, wenn diese von einer variablen Bemessungsgrundlage abh\u00e4ngig sind, so dass eine Vorausbestimmbarkeit der Leistungsh\u00f6he nicht zuverl\u00e4ssig m\u00f6glich erscheint.<\/li><li>Entschieden hat der BFH dies insbesondere f\u00fcr Fallgestaltungen, bei denen die wiederkehrenden Leistungen in H\u00f6he eines bestimmten Vomhundertsatzes des j\u00e4hrlichen Gewinns eines Unternehmens (so BFH-Urteile vom 10.10.1963&nbsp;&#8211; VI&nbsp;115\/61&nbsp;U, BFHE 77, 738, BStBl III 1963, 592; vom 25.11.1966&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;111\/66, BFHE 87, 476, BStBl III 1967, 178, sowie vom 30.05.1980&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;153\/77, BFHE 130, 524, BStBl II 1980, 575, unter&nbsp;2.) oder dessen Umsatzes (so BFH-Urteil in BFHE 80, 1, BStBl III 1964, 475) vertraglich festgelegt wurden; dies gilt auch bei Mindestbetr\u00e4gen (BFH-Urteil in BFHE 130, 524, BStBl II 1980, 575, unter&nbsp;2.). F\u00fcr die Annahme einer Leibrente unsch\u00e4dlich sind dagegen Ver\u00e4nderungen in absoluter H\u00f6he, die daraus resultieren, dass die wiederkehrenden Leistungen an einer sich nur geringf\u00fcgig \u00e4ndernden Bezugsgr\u00f6\u00dfe ausgerichtet sind und daher die wesentliche Vorausbestimmbarkeit erhalten bleibt (u.a. BFH-Urteil vom 25.05.1973&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;375\/69, BFHE 109, 446, BStBl II 1973, 680, f\u00fcr den Fall der Wertbemessung an einer bestimmten Beamtenbesoldungsstufe).<\/li><li>bb) Diese Erw\u00e4gungen, die offensichtlich einhellig im Schrifttum geteilt werden (vgl. Schmidt\/Weber-Grellet, EStG, 39.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;22 Rz&nbsp;26; Bl\u00fcmich\/Nacke, \u00a7&nbsp;22 EStG Rz&nbsp;45; Killat in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;22 EStG Rz&nbsp;267; St\u00f6cker in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;22 EStG Rz&nbsp;103&nbsp;ff.), hat das FG der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt.<\/li><li>cc) Die von den Kl\u00e4gern in ihrer Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die vorgenannten Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze auch in dem von ihnen hervorgehobenen &#8222;Ausnahmefall&#8220; eines f\u00fcr die Vertragsparteien nicht vorhersehbaren, schwerwiegenden Einbruchs der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit des Verpflichteten gelten, fehlt jedenfalls die erforderliche Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit. Die Frage ist &#8211;bei unterstellter Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit&#8211; anhand der herk\u00f6mmlichen Grunds\u00e4tze zu beantworten, sodass es eines Revisionsverfahrens nicht bedarf.<\/li><li>(1) Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass die H\u00f6he der A zugesagten Destinat\u00e4rsverg\u00fctung sowohl in absoluter als auch in relativer Hinsicht gedeckelt war. Ihr Anspruch war selbst dann auf den absoluten Betrag von &#8230;&nbsp;\u20ac begrenzt, wenn das auf das Jahreseinkommen der Stiftung bezogene Stifterdrittel \u00fcber diesem Betrag lag (Einkommen von &#8230;&nbsp;\u20ac und mehr). Bewegte sich das Einkommen der Stiftung dagegen unter der Grenze von &#8230;&nbsp;\u20ac, schmolz der Anspruch der A nach den Regelungen der Satzung auf ein Drittel des Einkommens ab. In Anbetracht dieser relativen Grenze stand &#8211;wie auch vom FG zutreffend herausgearbeitet&#8211; die Erf\u00fcllung des Anspruchs in absoluter H\u00f6he stets unter dem Vorbehalt der Feststellung eines mindestens dreimal h\u00f6heren Jahreseinkommens der Stiftung. Die Anspruchsh\u00f6he war somit von einer schwankenden Bezugsgr\u00f6\u00dfe abh\u00e4ngig, die den wiederkehrenden Leistungen die notwendige Vorausbestimmbarkeit nahm.<\/li><li>(2) Die Leistungsh\u00f6he w\u00e4re auch nicht deshalb vorausbestimmbar, dass zum Zeitpunkt der Zusage im Jahr 1996 die \u00fcbereinstimmende Vorstellung der Vertragsparteien dar\u00fcber bestanden h\u00e4tte, dass A mit Blick auf die seinerzeitige Ertragskraft des Stiftungsverm\u00f6gens durchg\u00e4ngig j\u00e4hrliche Leistungen in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac w\u00fcrde beanspruchen k\u00f6nnen, so dass die Drittelbegrenzung nur f\u00fcr nicht vorhersehbare Ausnahmef\u00e4lle gelten w\u00fcrde.<\/li><li>F\u00fcr die Frage, ob die H\u00f6he der zu erwartenden wiederkehrenden Leistungen im Wesentlichen vorausbestimmbar und damit als gleichm\u00e4\u00dfig anzusehen sind, ist &#8211;anders als offenbar die Kl\u00e4ger meinen&#8211; nicht auf die Vorstellungen und Motive der Vertragsbeteiligten, sondern ausschlie\u00dflich auf die objektiven Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Leistungen abzustellen. Kn\u00fcpft die H\u00f6he der Leistungen &#8211;wie im Streitfall&#8211; zumindest auch an das Einkommen des Zahlungsverpflichteten und damit an eine typischerweise nicht nur unerheblichen Schwankungen unterliegende Gr\u00f6\u00dfe an, liegen die Voraussetzungen einer Leibrente nicht vor. Hiervon ist selbst dann auszugehen, wenn es die Ertrags- und Verm\u00f6genslage im Zeitpunkt der Zusage bei objektiver Betrachtung erwarten l\u00e4sst, dass die Leistungen auch l\u00e4ngerfristig in H\u00f6he des festgelegten (H\u00f6chst-)Betrags zu erf\u00fcllen sind. Denn auch in diesem Fall beinhaltet der Vorbehalt ausreichend erzielten Einkommens aus Sicht des Zahlungsempf\u00e4ngers in Anbetracht der auf Lebenszeit ausgestalteten Zahlungszusage das nicht nur theoretische &#8211;vorliegend sogar realisierte&#8211; Risiko, dass durch nicht kalkulierbare Finanz- und Wirtschaftskrisen ein am freien Markt zu erzielendes Einkommen und damit die Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die wiederkehrenden Leistungen bedeutsam und nachhaltig gemindert wird.<\/li><li>(3) Der rechtliche Einwand der Kl\u00e4ger, auch eine Anpassung der H\u00f6he wiederkehrender Leistungen nach Ma\u00dfgabe des Wegfalls oder der St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage bei sp\u00e4ter eintretender wirtschaftlicher Verschlechterung der Lage des Zahlungsverpflichteten (\u00a7&nbsp;313 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs) ber\u00fchre nach der BFH-Rechtsprechung nicht die Qualifizierung von gleichm\u00e4\u00dfigen Leistungen als Leibrenten (BFH-Urteile vom 12.04.1967&nbsp;&#8211; I&nbsp;129\/64, BFHE 89, 412, BStBl III 1967, 668, unter&nbsp;4.; vom 01.08.1975&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;168\/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882), f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Eine solche &#8211;auf einem separaten Willensentschluss des Verpflichteten beruhende&#8211; allgemeine zivilrechtliche Anpassungsm\u00f6glichkeit ist der von vornherein vereinbarten Abh\u00e4ngigkeit der Leistungen von der variablen Bezugsgr\u00f6\u00dfe &#8222;Einkommen&#8220; nicht gleichzusetzen.<\/li><li>2. Von einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2&nbsp;FGO ab.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 16. Juni 2020, X B 153\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.160620.XB153.19.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 22 Nr 1 S 2 Halbs 2 Buchst a , EStG \u00a7 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb , EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besteuerung-einer-destinataersverguetung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Besteuerung einer Destinat\u00e4rsverg\u00fctung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73093","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73093","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73093"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73093\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73093"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73093"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73093"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}