{"id":73108,"date":"2020-09-25T11:53:37","date_gmt":"2020-09-25T09:53:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73108"},"modified":"2020-09-25T11:53:43","modified_gmt":"2020-09-25T09:53:43","slug":"nachtraegliches-bekanntwerden-i-s-des-%c2%a7-173-abs-1-nr-2-ao-offenbare-unrichtigkeit-i-s-des-%c2%a7-129-ao","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/nachtraegliches-bekanntwerden-i-s-des-%c2%a7-173-abs-1-nr-2-ao-offenbare-unrichtigkeit-i-s-des-%c2%a7-129-ao\/","title":{"rendered":"Nachtr\u00e4gliches Bekanntwerden i.S. des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO &#8211; offenbare Unrichtigkeit i.S. des \u00a7 129 AO"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 26. Mai 2020, IX R 30\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.260520.IXR30.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 129 , AO \u00a7 173 Abs 1 Nr 2 , AO \u00a7 173a , EStG \u00a7 26a , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 10. September 2019, Az: 4 K 1018\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Der Finanzbeh\u00f6rde gilt nur der Inhalt der Akten als bekannt, die in der zust\u00e4ndigen Dienststelle f\u00fcr den zu veranlagenden Steuerpflichtigen gef\u00fchrt werden. W\u00e4hlen Ehegatten, die zuvor zusammenveranlagt wurden, die Einzelveranlagung, gelten auch Tatsachen als bekannt, die sich aus den Akten zusammenveranlagter Ehegatten ergeben, wenn insoweit dieselbe Dienststelle zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Das schlichte Vergessen eines \u00dcbertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die Steuererkl\u00e4rung ist kein Schreib- oder Rechenfehler, sondern eine \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeit, die nicht nach \u00a7 173a AO korrigiert werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.09.2019 &#8211; 4 K 1018\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die M\u00f6glichkeit der \u00c4nderung eines bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheids.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist verheiratet und wird in 2015 (Streitjahr) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung machte die Kl\u00e4gerin im Rahmen ihrer Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundst\u00fccks Y-Stra\u00dfe in Z keine Angaben zur Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA). Zwar war im EDV-System des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) f\u00fcr dieses Grundst\u00fcck eine Tabelle hinterlegt, die f\u00fcr das Streitjahr einen AfA-Betrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in H\u00f6he von 5.097&nbsp;\u20ac auswies. Diese war jedoch lediglich den sog. festsetzungsnahen Daten der in den Vorjahren noch mit ihrem Ehegatten zusammenveranlagten Kl\u00e4gerin unter der gemeinsamen Steuernummer zugeordnet, nicht hingegen der hiervon abweichenden Steuernummer der im Streitjahr einzelveranlagten Kl\u00e4gerin. Der Einkommensteuerbescheid vom 21.08.2017 erging daher ohne Ber\u00fccksichtigung der AfA. Im Rahmen der Veranlagung erhielt der Bearbeiter u.a. folgende Pr\u00fcfhinweise:<\/li><li>&#8222;Im Gegensatz zum Vorjahr liegt eine Einzelveranlagung von Ehegatten\/Lebenspartnern vor. Der Risikofilter kann keine zutreffenden Vorjahresvergleiche durchf\u00fchren. Bitte den Gesamtfall pr\u00fcfen. Dabei sind auch ausgegebene Hinweise einzubeziehen. \u2026&#8220;<\/li><li>&#8222;Unter dem EW-Aktenzeichen \u2026 werden erstmals Eink\u00fcnfte erkl\u00e4rt. Bitte die Angaben zu diesem Objekt vollumf\u00e4nglich pr\u00fcfen und die festsetzungsnahen Daten anlegen. \u2026&#8220;<\/li><li>Nachdem der Einkommensteuerbescheid bestandkr\u00e4ftig geworden war, beantragte die Kl\u00e4gerin die Ber\u00fccksichtigung der AfA. Dieser Antrag und der gegen die Ablehnung eingelegte Einspruch blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage ab.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensm\u00e4ngel. Die Voraussetzungen einer \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;129 der Abgabenordnung (AO), zumindest aber nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;173a AO seien erf\u00fcllt. Jedenfalls h\u00e4tte das FG eine \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7&nbsp;129 AO nicht ohne Beweisaufnahme verneinen d\u00fcrfen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil des FG vom 10.09.2019, den Ablehnungsbescheid des FA vom 12.04.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 16.08.2018 aufzuheben und das FA zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 21.08.2017 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung um 5.097&nbsp;\u20ac vermindert werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>1. Das FG hat keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Voraussetzungen einer \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO vorliegen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachtr\u00e4glich bekannt werden.<\/li><li>b) Unter Tatsache i.S. des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 AO ist alles zu verstehen, was Merkmal oder Teilst\u00fcck eines steuergesetzlichen Tatbestandes sein kann. Im Streitfall sind das die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen der AfA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 EStG (vgl. Senatsurteil vom 26.11.1996&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;77\/95, BFHE 182, 2, BStBl II 1997, 422).<\/li><li>c) Den Feststellungen des FG l\u00e4sst sich indes nicht entnehmen, ob diese Tatsache dem FA nachtr\u00e4glich bekannt geworden ist. Nachtr\u00e4glich werden Tatsachen oder Beweismittel bekannt, wenn deren Kenntnis nach dem Zeitpunkt erlangt wird, in dem die Willensbildung \u00fcber die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist.<\/li><li>Das FG hat insofern lediglich darauf abgestellt, dass die steuermindernden Umst\u00e4nde, die zur Vornahme der AfA auf das streitbefangene Grundst\u00fcck f\u00fchren, &#8222;der Finanzbeh\u00f6rde&#8220; zum Zeitpunkt der Veranlagung bereits bekannt waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt es jedoch nicht auf die Kenntnis der Finanzbeh\u00f6rde als solcher, sondern auf die Kenntnis der zur Bearbeitung des Steuerfalls organisatorisch berufenen Dienststelle an (BFH-Urteil vom 13.06.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;85\/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, Rz&nbsp;24).<\/li><li>2. Das FG ist von einer anderen rechtlichen Beurteilung ausgegangen. Sein Urteil ist daher aufzuheben.<\/li><li>a) Das FG wird im zweiten Rechtsgang anhand ggf. nachzuholender Feststellungen zu pr\u00fcfen haben, ob die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen der AfA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 EStG der zur Bearbeitung der Einzelveranlagung der Kl\u00e4gerin im Streitjahr berufenen Dienststelle bekannt waren.<\/li><li>aa) Dabei wird das FG zu ber\u00fccksichtigen haben, dass dieser Stelle grunds\u00e4tzlich dasjenige bekannt ist, was sich aus den bei ihr gef\u00fchrten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Bearbeiters ankommt (Senatsurteil vom 28.04.1998&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;49\/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458). Zu den Akten geh\u00f6ren alle Schriftst\u00fccke, die bei der Dienststelle vorliegen oder die sie im Dienstgang erreichen. Bekannt sind der zust\u00e4ndigen Dienststelle in diesem Sinn auch s\u00e4mtliche Informationen, die dem Bearbeiter von vorgesetzten Dienststellen zur Verf\u00fcgung gestellt werden (BFH-Urteil vom 13.01.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;61\/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479). Ist dem Bearbeiter der zust\u00e4ndigen Dienststelle im Zeitpunkt der Veranlagung der Inhalt der Akten nach diesen Grunds\u00e4tzen bekannt, so k\u00f6nnen die daraus ersichtlichen Tatsachen nicht mehr nachtr\u00e4glich bekannt werden und damit auch nicht mehr Grundlage f\u00fcr die \u00c4nderung eines bestandskr\u00e4ftigen Bescheids gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO sein (BFH-Urteil vom 20.06.1985&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;114\/82, BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492; vgl. auch BFH-Urteil vom 05.11.1970&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;71\/67, BFHE 101, 156, BStBl II 1971, 220).<\/li><li>bb) Ergibt sich die Tatsache oder das Beweismittel nicht aus den Akten, kommt es auf die Kenntnis derjenigen Person oder Stelle innerhalb der Finanzbeh\u00f6rde an, die f\u00fcr die Bearbeitung des Streitfalls organisationsm\u00e4\u00dfig berufen war (Senatsurteil in BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458). Zu diesen Personen z\u00e4hlen regelm\u00e4\u00dfig der Sachbearbeiter, der Sachgebietsleiter und der Vorsteher (BFH-Urteil vom 14.11.2007&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;48\/06, BFH\/NV 2008, 367). Bekannt sind diejenigen Tatsachen und Beweismittel, die der zust\u00e4ndige Finanzbeamte in Aus\u00fcbung seines Amtes erlangt. Rein privates Wissen des Beamten ist demgegen\u00fcber der Finanzbeh\u00f6rde nicht zuzurechnen (Senatsurteil in BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458).<\/li><li>b) Falls die zur Einzelveranlagung der Kl\u00e4gerin organisatorisch berufene Dienststelle auch diejenigen Akten der Vorjahre f\u00fchrt, in denen die Kl\u00e4gerin mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, wird das FG zu ber\u00fccksichtigen haben, dass auch der Akteninhalt der zusammenveranlagten Ehegatten insoweit als bekannt gilt.<\/li><li>aa) Zwar gilt nur der Inhalt derjenigen Akten als bekannt, die in der zust\u00e4ndigen Dienststelle f\u00fcr den zu veranlagenden Steuerpflichtigen gef\u00fchrt werden. Tatsachen, die sich aus den Akten anderer Steuerpflichtiger ergeben, gelten auch dann nicht als bekannt, wenn f\u00fcr deren Bearbeitung dieselbe Person zust\u00e4ndig ist (BFH-Urteil in BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, Rz&nbsp;27, m.w.N.). Insoweit k\u00f6nnte die Formulierung in \u00a7&nbsp;26b EStG (&#8222;gemeinsam als Steuerpflichtiger&#8220;) nahelegen, dass zusammenveranlagte Ehegatten einerseits und einzelveranlagte Ehegatten andererseits unterschiedliche Steuerpflichtige sind.<\/li><li>bb) Allerdings handelt es sich bei dem in \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 AO verwendeten Ausdruck &#8222;Steuerpflichtiger&#8220; um einen solchen der AO, der nach \u00a7&nbsp;33 AO auszulegen ist (BFH-Urteil vom 24.07.1996&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;62\/95, BFHE 181, 252, BStBl II 1997, 115, unter II.1.b). Das Wesen der Zusammenveranlagung, das in der steuerlichen Behandlung als ein Steuerpflichtiger besteht, und die damit korrespondierende Gesamtschuldnerschaft der Eheleute bedingen danach nicht nur, dass sich jeder Ehegatte das grobe Verschulden des anderen (insoweit BFH-Urteil in BFHE 181, 252, BStBl II 1997, 115, unter II.1.b), sondern auch den gesamten Akteninhalt als eigenen zurechnen lassen muss.<\/li><li>c) Waren die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen der AfA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 EStG der zur Bearbeitung berufenen Dienststelle hingegen nicht bekannt, wird das FG zu ber\u00fccksichtigen haben, dass die Eintragung der AfA in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererkl\u00e4rung nicht grob schuldhaft i.S. des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO unterblieben ist.<\/li><li>aa) Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zu vertreten. Grobe Fahrl\u00e4ssigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten und Verh\u00e4ltnissen zumutbare Sorgfalt in ungew\u00f6hnlichem Ma\u00dfe und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 09.11.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;53\/09, BFH\/NV 2012, 545; vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;12\/12, BFHE 241, 226, BStBl II 2016, 512, m.w.N.). Auf einen die grobe Fahrl\u00e4ssigkeit ausschlie\u00dfenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige nicht berufen, wenn er eine im Steuererkl\u00e4rungsformular ausdr\u00fccklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und f\u00fcr ihn verst\u00e4ndliche Frage bewusst nicht beantwortet (so ausdr\u00fccklich BFH-Urteil vom 09.08.1991&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;24\/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65).<\/li><li>bb) Demgegen\u00fcber stellen Fehler und Nachl\u00e4ssigkeiten, die \u00fcblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, keine grobe Fahrl\u00e4ssigkeit dar; insbesondere bei unbewussten &#8211;mechanischen&#8211; Fehlern, die selbst bei sorgf\u00e4ltiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrl\u00e4ssigkeit &#8211;nicht stets, aber im Einzelfall&#8211; ausgeschlossen sein (vgl. Senatsurteil vom 10.02.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;18\/14, BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz&nbsp;16, m.w.N.). Nicht als grobes Verschulden anzusehen ist es etwa, wenn der Steuerpflichtige grunds\u00e4tzlich um die steuerliche Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit von Aufwendungen wei\u00df, die Eintragung im Steuererkl\u00e4rungsformular aber aufgrund eines blo\u00dfen &#8211;mechanischen&#8211; Versehens unter erschwerten Arbeitsbedingungen unterbleibt.<\/li><li>cc) Im Streitfall hatte es die Kl\u00e4gerin nach den bindenden und nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) lediglich aus Unachtsamkeit vers\u00e4umt, die AfA-Betr\u00e4ge in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererkl\u00e4rung einzutragen, so dass sie hieran kein grobes Verschulden i.S. des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO trifft.<\/li><li>3. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Insbesondere kommt eine \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids auch nicht nach anderen Vorschriften in Betracht.<\/li><li>a) Die Voraussetzungen einer Berichtigung nach \u00a7&nbsp;129 AO liegen nicht vor. Nach \u00a7&nbsp;129 Satz&nbsp;1 AO kann die Finanzbeh\u00f6rde Schreibfehler, Rechenfehler und \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen (\u00a7&nbsp;129 Satz&nbsp;2 AO).<\/li><li>aa) Die Berichtigungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7&nbsp;129 AO setzt grunds\u00e4tzlich voraus, dass die offenbare Unrichtigkeit in der Sph\u00e4re der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbeh\u00f6rde entstanden ist (z.B. Senatsurteil vom 16.09.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;37\/14, BFHE 250, 332, BStBl II 2015, 1040, Rz&nbsp;17). Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene \u00fcbernimmt (z.B. BFH-Urteil vom 03.05.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;4\/16, BFH\/NV 2017, 1415, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Unrichtigkeiten auf der Seite des Steuerpflichtigen sind offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererkl\u00e4rung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen f\u00fcr das betreffende Veranlagungsjahr ergeben (Senatsurteil in BFHE 250, 332, BStBl II 2015, 1040; BFH-Urteil vom 27.05.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;47\/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946).<\/li><li>bb) Offenbare Unrichtigkeiten i.S. des \u00a7&nbsp;129 AO sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder \u00dcbertragungsfehler. Dagegen schlie\u00dfen Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenw\u00fcrdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts eine offenbare Unrichtigkeit aus. \u00a7&nbsp;129 AO ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte M\u00f6glichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenw\u00fcrdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder \u00dcberlegungsfehler begr\u00fcndet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufkl\u00e4rung beruht (vgl. dazu insgesamt Senatsurteil vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;23\/18, BFHE 266, 297, Rz&nbsp;19, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist eine Berichtigung nach \u00a7&nbsp;129 AO nicht m\u00f6glich, wenn das FA aufgrund einer Hinweismitteilung den Fall \u00fcberpr\u00fcft hat, es im Rahmen dieser \u00dcberpr\u00fcfung zu einer neuen Willensbildung der zust\u00e4ndigen Beamten gekommen ist und mithin die M\u00f6glichkeit eines Rechtsirrtums nicht auszuschlie\u00dfen ist.<\/li><li>cc) Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach \u00a7&nbsp;129 AO ausschlie\u00dfender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Tatfrage; die revisionsrechtliche Pr\u00fcfung beschr\u00e4nkt sich darauf, ob das FG im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle ma\u00dfgeblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen hat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>dd) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen einer \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;129 AO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit verneint.<\/li><li>(1) Zwar reichen die Feststellungen des FG nicht aus, um entscheiden zu k\u00f6nnen, ob der zust\u00e4ndige Sachbearbeiter des FA den im EDV-System erstellten Pr\u00fcfhinweis \u00fcbersehen bzw. vergessen hat &#8211;mit der Folge eines eigenen mechanischen Versehens&#8211; (vgl. z.B. FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 21.02.2006&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;212\/02, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 859) oder ob eine diesbez\u00fcgliche \u00dcberpr\u00fcfung zu einer neuen Willensbildung im Tatsachen- oder Rechtsbereich &#8211;mit der Folge eines \u00a7&nbsp;129 AO ausschlie\u00dfenden Fehlers in der Sachverhaltsermittlung&#8211; gef\u00fchrt hat (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 266, 297, Rz&nbsp;24&nbsp;ff.; vom 10.03.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;29\/18, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt; vgl. zum Ganzen auch BeckOK AO\/F\u00fcssenich, 12.&nbsp;Ed [15.04.2020], AO \u00a7 129 Rz&nbsp;21).<\/li><li>(2) Eine Entscheidung hier\u00fcber ist indes entbehrlich. Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das FA die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;129 AO bereits deshalb verneinen konnte, weil die AfA in der Einkommensteuererkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin nicht angesetzt worden war und das FA ohne die Kenntnis der Akten der Vorjahre diesen Fehler der Kl\u00e4gerin als offenbare Unrichtigkeit nicht erkennen konnte (vgl. Senatsurteil in BFHE 182, 2, BStBl II 1997, 422; BFH-Urteile vom 31.07.1990&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;116\/88, BFHE 162, 115, BStBl II 1991, 22, m.w.N.; vom 23.01.1991&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;26\/90, BFH\/NV 1992, 359; FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 14.03.2005&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;235\/03, juris).<\/li><li>b) Schlie\u00dflich scheidet auch eine \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids nach \u00a7&nbsp;173a AO aus.<\/li><li>aa) Die Vorschrift des \u00a7&nbsp;173a AO ist nach Art.&nbsp;97 \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 erlassen worden sind und somit auch auf den Einkommensteuerbescheid vom 21.08.2017. Danach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererkl\u00e4rung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbeh\u00f6rde bestimmte, nach den Verh\u00e4ltnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.<\/li><li>bb) Bei der von der Kl\u00e4gerin bei Erstellung der Einkommensteuererkl\u00e4rung vergessenen AfA handelt es sich jedoch um keinen Schreib- oder Rechenfehler, sondern um eine &#8222;\u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeit&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;129 AO. Diese werden nach dem eindeutigen Wortlaut &#8211;im Gegensatz zu \u00a7&nbsp;129 AO&#8211; gerade nicht von \u00a7&nbsp;173a AO erfasst (vgl. Klein\/R\u00fcsken, AO, 14.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;173a Rz&nbsp;7; Loose in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, \u00a7&nbsp;173a AO Rz&nbsp;7; N\u00f6cker, AO-Steuerberater 2017, 317, 318; v.&nbsp;Groll in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;173a AO Rz&nbsp;20; v.&nbsp;Wedelst\u00e4dt in Gosch, AO \u00a7&nbsp;173a Rz&nbsp;11; ebenso Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu \u00a7&nbsp;173a Rz&nbsp;1). Dies wird durch die Gesetzesbegr\u00fcndung best\u00e4tigt, wonach das schlichte Vergessen eines \u00dcbertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die Steuererkl\u00e4rung kein Schreib- oder Rechenfehler i.S. des \u00a7&nbsp;173a AO sei (BTDrucks 18\/7457, 87).<\/li><li>4. Das Urteil ergeht nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 26. Mai 2020, IX R 30\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.260520.IXR30.19.0 BFH IX. Senat AO \u00a7 129 , AO \u00a7 173 Abs 1 Nr 2 , AO \u00a7 173a , EStG \u00a7 26a , EStG VZ 2015 vorgehend Hessisches Finanzgericht , 10. September 2019, Az: 4 K 1018\/19 Leits\u00e4tze 1. 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