{"id":73110,"date":"2020-09-25T11:54:36","date_gmt":"2020-09-25T09:54:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73110"},"modified":"2020-09-25T11:54:42","modified_gmt":"2020-09-25T09:54:42","slug":"erwerb-eines-geschaeftsanteils-durch-pooltreuhaender-schenkungsteuer-im-managermodell","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erwerb-eines-geschaeftsanteils-durch-pooltreuhaender-schenkungsteuer-im-managermodell\/","title":{"rendered":"Erwerb eines Gesch\u00e4ftsanteils durch Pooltreuh\u00e4nder &#8211; Schenkungsteuer im Managermodell"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 06. Mai 2020, II R 34\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.060520.IIR34.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 2 , ErbStG \u00a7 7 Abs 1 Nr 1 , ErbStG \u00a7 7 Abs 7 S 1 , AO \u00a7 39 Abs 2 , AO \u00a7 174 Abs 5 S 2 , AO \u00a7 42<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 14. April 2017, Az: 4 K 2596\/16 Erb<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Ver\u00e4u\u00dfert ein Gesellschafter einem vorformulierten Vertragswerk entsprechend seinen Gesch\u00e4ftsanteil an einen Pooltreuh\u00e4nder, der diesen bis zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters treuh\u00e4nderisch f\u00fcr die verbleibenden Gesellschafter h\u00e4lt, unterliegt der Vorgang bei den verbleibenden Gesellschaftern nicht der Schenkungsteuer.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.04.2017 &#8211; 4 K 2596\/16 Erb wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist Wirtschaftspr\u00fcfer und war seit dem 01.07.1988 Gesellschafter einer Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft (W&nbsp;GmbH). Die Gesellschafter hielten jeweils einen Gesch\u00e4ftsanteil im Nennbetrag von 50.000&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Am 30.06.2004 hatten die Gesellschafter die Neufassung eines notariell beurkundeten Poolvertrags beschlossen, der die Verh\u00e4ltnisse der Gesellschafter untereinander im Managermodell regelte. Dazu geh\u00f6rte die Beendigung der Mitgliedschaft bei Vollendung des 63.&nbsp;Lebensjahrs. Der Gesellschafter sollte zu einem n\u00e4her bestimmten Tag (gekoppelt an die Rechnungslegung) seinen Gesch\u00e4ftsanteil nach einem vorformulierten Vertragsmuster an einen Pooltreuh\u00e4nder, der durch die Poolversammlung bestimmt wurde, verkaufen und \u00fcbertragen. Der Pooltreuh\u00e4nder hatte hierf\u00fcr auf Rechnung der aktiven Poolmitglieder den Nominalbetrag des Gesch\u00e4ftsanteils zu entrichten, die W&nbsp;GmbH die bisher aufgelaufenen Gewinnanteile. Ein Anspruch auf Abfindung stiller Reserven oder eines Goodwills bestand nicht. Die Gesch\u00e4ftsanteile der ausscheidenden Poolmitglieder waren f\u00fcr die Aufnahme neuer Poolmitglieder vorgesehen. Der Pooltreuh\u00e4nder hatte die Gesch\u00e4ftsanteile bis zu ihrer \u00dcbertragung treuh\u00e4nderisch f\u00fcr alle in der W&nbsp;GmbH verbleibenden Poolmitglieder zu erwerben und zu halten. Diese Gesch\u00e4ftsanteile waren in der Poolversammlung nicht stimmberechtigt und auch bei der Gewinnverteilung grunds\u00e4tzlich nicht zu ber\u00fccksichtigen. Einzelheiten regelte ein dem Poolvertrag beigef\u00fcgter Treuhandvertrag, demzufolge der Pooltreuh\u00e4nder als fremdn\u00fctziger Treuh\u00e4nder handelte und im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis Vollrechtsinhaber war. Zahlungen und sonstige Leistungen aus der Gesellschafterstellung waren grunds\u00e4tzlich an den Treugeber abzuf\u00fchren.<\/li><li>Gesellschafter X der W&nbsp;GmbH k\u00fcndigte aus Altersgr\u00fcnden und verkaufte und \u00fcbertrug seinen Gesch\u00e4ftsanteil nach Ma\u00dfgabe der vorbeschriebenen Regelungen zum 30.06.2005 an den Pooltreuh\u00e4nder f\u00fcr 50.000&nbsp;\u20ac. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) nahm zun\u00e4chst die W&nbsp;GmbH unter Berufung auf \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auf Schenkungsteuer in Anspruch. Im Einspruchsverfahren zog das FA den Kl\u00e4ger unter Berufung auf \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) hinzu.<\/li><li>Wegen des Ausscheidens eines weiteren Gesellschafters setzte das FA ebenfalls Schenkungsteuer gegen die W&nbsp;GmbH fest. Die Klage war erfolgreich (Urteil des Finanzgerichts &#8211;FG&#8211; D\u00fcsseldorf vom 13.11.2013&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;834\/13&nbsp;Erb, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2014, 220), die Revision des FA erfolglos. Der Bundesfinanzhof (BFH) vertrat die Auffassung, die W&nbsp;GmbH sei jedenfalls nicht Steuerschuldnerin (Urteil vom 04.03.2015&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;51\/13, BFHE 249, 252, BStBl II 2015, 672).<\/li><li>Gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger setzte das FA f\u00fcr den Erwerb des Gesch\u00e4ftsanteils durch den Pooltreuh\u00e4nder von X mit Bescheid vom 17.12.2015 unter Berufung auf \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 ErbStG Schenkungsteuer fest, die es auf den Einspruch hin aus nicht streitrelevanten Gr\u00fcnden herabsetzte.<\/li><li>Das FG gab der Klage statt. Der \u00dcbergang des Gesch\u00e4ftsanteils beruhe schon nicht auf einem Ausscheiden eines Gesellschafters, denn \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 ErbStG sei auch nach der Neufassung durch Art.&nbsp;10 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b des Steuerentlastungsgesetzes 1999\/2000\/ 2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) nicht auf einen derivativen Erwerb anwendbar. Ferner sei der Gesch\u00e4ftsanteil zivilrechtlich &#8211;was ma\u00dfgebend sei&#8211; nicht auf den Kl\u00e4ger, sondern auf den Treuh\u00e4nder \u00fcbergegangen. Schlie\u00dflich fehle auch die Bereicherung, weil die Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen des Treuhandverh\u00e4ltnisses die Realisierung eines Wertes \u00fcber dem Nennwert ausschl\u00f6ssen. Das FG-Urteil ist in EFG 2017, 1388 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision macht das FA die Verletzung des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 ErbStG im Hinblick auf alle drei Begr\u00fcndungsans\u00e4tze des FG geltend. Es handele sich nicht um einen derivativen, sondern um einen gesellschaftsrechtlich veranlassten Erwerb, da der Poolvertrag als wesentlicher Bestandteil des Gesellschaftsvertrags zu betrachten sei und das Entgelt eine verkappte Abfindung darstelle. Der durch den Pooltreuh\u00e4nder erworbene Gesch\u00e4ftsanteil sei auch den Gesellschaftern zuzurechnen. Der \u00dcbergang des Gesch\u00e4ftsanteils auf den Pooltreuh\u00e4nder sei zivilrechtlich als Abk\u00fcrzung des \u00fcber die verbleibenden Gesellschafter verlaufenden Leistungswegs erfolgt. Den verbleibenden Gesellschaftern h\u00e4tte aber bis zur Weitergabe des Gesch\u00e4ftsanteils an einen Dritten ein Herausgabeanspruch gegen den Treuh\u00e4nder zugestanden. Die objektive Bereicherung der Gesellschafter schlie\u00dflich werde bereits durch die in \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 ErbStG enthaltene Fiktion bewirkt. Im \u00dcbrigen k\u00f6nne es bei entsprechender Mehrheit auch zur Aufl\u00f6sung der W&nbsp;GmbH kommen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Anwendung von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 ErbStG sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verkauf des Anteils auf den Hinzuerwerb von Einkommen gerichtet sei und die Schenkungsteuer von der Einkommensteuer verdr\u00e4ngt werde. Auch sei der Kl\u00e4ger weder zivilrechtlich Inhaber des Gesch\u00e4ftsanteils geworden noch steuerrechtlich bereichert, da dessen Wert allein aus der individuellen Leistung, nicht der Beteiligung als solcher flie\u00dfe. Schlie\u00dflich beruhe der \u00dcbergang des Gesch\u00e4ftsanteils nicht auf Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, sondern auf einer rein schuldrechtlichen Vereinbarung.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat zu Recht erkannt, dass die \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftsanteils an der W&nbsp;GmbH von X auf den Pooltreuh\u00e4nder bei dem Kl\u00e4ger nicht der Schenkungsteuer unterliegt.<\/li><li>1. Der Vorgang ist nicht nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 ErbStG schenkungsteuerbar.<\/li><li>a) Als Schenkung unter Lebenden i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG gilt nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 ErbStG auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende \u00dcbergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich f\u00fcr seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach \u00a7&nbsp;12 ErbStG ergibt, den Abfindungsanspruch \u00fcbersteigt.<\/li><li>b) Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 ErbStG sind schon deshalb nicht erf\u00fcllt, weil der Gesch\u00e4ftsanteil nicht auf den Kl\u00e4ger \u00fcbergegangen ist, sondern auf den Pooltreuh\u00e4nder.<\/li><li>aa) Die Frage, ob und auf wen ein Gesch\u00e4ftsanteil \u00fcbergeht, ist nach dem Zivilrecht zu beurteilen. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer kn\u00fcpft grunds\u00e4tzlich an b\u00fcrgerlich-rechtliche Vorg\u00e4nge an. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist daher regelm\u00e4\u00dfig nicht anwendbar. So kommt es auch bei anderen Tatbest\u00e4nden der Schenkungsteuer f\u00fcr die Pr\u00fcfung, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, grunds\u00e4tzlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Verm\u00f6gen oder Einkommen zuzurechnen ist, denn die Schenkungsteuer ist eine Verkehrsteuer (grundlegend BFH-Urteil vom 22.09.1982&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;61\/80, BFHE 137, 188, BStBl II 1983, 179; ferner etwa BFH-Urteile vom 25.01.2001&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;39\/98, BFH\/NV 2001, 908, unter II.1., und vom 21.05.2001&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;10\/99, BFH\/NV 2001, 1404, unter II.1.). Im Regelfall bleibt es bei der Ankn\u00fcpfung an die zivilrechtlichen Verh\u00e4ltnisse.<\/li><li>bb) F\u00fcr Treuhandverh\u00e4ltnisse an jedwedem Treugut, mithin auch an gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen, gilt nichts anderes. Geht es im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer um die Frage der Rechtszust\u00e4ndigkeit an dem Treugut, so bleibt ma\u00dfgebend, wer zivilrechtlicher Rechtsinhaber ist. Das ist regelm\u00e4\u00dfig der Treuh\u00e4nder. Die abweichende Zurechnungsvorschrift des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 AO betrifft eine besondere Form wirtschaftlichen Eigentums und ist im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht grunds\u00e4tzlich ebenso wenig anwendbar wie \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO insgesamt (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2001, 908, unter II.1.).<\/li><li>cc) \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 ErbStG bietet keine Grundlage, f\u00fcr den \u00dcbergang eines Gesellschaftsanteils nicht &#8211;wie regelm\u00e4\u00dfig&#8211; an den Erwerb zivilrechtlichen Eigentums, sondern &#8211;ausnahmsweise&#8211; an den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums anzukn\u00fcpfen. Die Wortwahl &#8222;\u00dcbergang des Anteils&#8220; ist eine origin\u00e4r zivilrechtliche. Eine den Prinzipien der Erbschaft- und Schenkungsteuer zuwiderlaufende rein wirtschaftliche Betrachtung, die die bei allen Vertragsbeteiligten eintretenden wirtschaftlichen Vor- und Nachteile beleuchtete, h\u00e4tte einer besonderen gesetzlichen Anordnung bedurft. Insbesondere gibt \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 ErbStG f\u00fcr die Besteuerung einer etwaigen bei einem Dritten eingetretenen Bereicherung keine Handhabe, da die Vorschrift nicht an die Bereicherung, sondern an den Anteilserwerb ankn\u00fcpft.<\/li><li>dd) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat nicht der Kl\u00e4ger, sondern der Pooltreuh\u00e4nder den Gesch\u00e4ftsanteil des X an der W&nbsp;GmbH erworben, so dass der Vorgang bei dem Kl\u00e4ger nicht nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 ErbStG steuerbar ist. Der Pooltreuh\u00e4nder ist zivilrechtlicher Eigent\u00fcmer geworden. Die Annahme des FA, in Wahrheit sei lediglich der \u00fcber die verbleibenden Gesellschafter verlaufende Leistungsweg abgek\u00fcrzt worden, findet in dem Poolvertrag, der von vornherein den tats\u00e4chlich gew\u00e4hlten \u00dcbertragungsweg vorsah, keine St\u00fctze. Es kann deshalb offenbleiben, ob dem Grunde nach die Rechtsfigur des abgek\u00fcrzten Leistungswegs im Rahmen von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 ErbStG einen tats\u00e4chlich nicht stattgefundenen \u00dcbergang des Gesch\u00e4ftsanteils zu fingieren geeignet ist. Es ist auch nicht mehr von Bedeutung, ob den verbleibenden Gesellschaftern der W&nbsp;GmbH aus dem Vorgang ein verm\u00f6genswerter Vorteil zugekommen ist oder ob sie sogar als wirtschaftliche Eigent\u00fcmer dieses Gesch\u00e4ftsanteils zu betrachten sein k\u00f6nnten.<\/li><li>c) Ungeachtet dessen ist der Vorgang auch deshalb nicht nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 ErbStG steuerbar, weil es sich um einen von dieser Vorschrift nicht erfassten derivativen Erwerb handelt.<\/li><li>aa) Nachdem die fr\u00fchere Fassung des Gesetzes ausdr\u00fccklich nach einer gesellschaftsrechtlichen Grundlage verlangt hatte (dazu BFH-Urteile vom 01.07.1992&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;70\/88, BFHE 168, 380, BStBl II 1992, 921, und vom 01.07.1992&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;12\/90, BFHE 168, 390, BStBl II 1992, 925; BFH-Beschluss vom 24.01.1990&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;132\/89, BFH\/NV 1990, 675), fehlt es nach der Rechtsprechung des BFH auch unter der neueren Fassung an einem &#8222;Ausscheiden eines Gesellschafters&#8220; sowie einer &#8222;Abfindung&#8220;, wenn &#8211;wie im Streitfall&#8211; der Gesellschaftsanteil unter Lebenden ver\u00e4u\u00dfert und daf\u00fcr ein Kaufpreis entrichtet wird (vgl. BFH-Urteil vom 20.01.2016&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;40\/14, BFHE 252, 453, BStBl II 2018, 284, Rz&nbsp;26 bis&nbsp;29).<\/li><li>bb) Es kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen ein Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten i.S. des \u00a7&nbsp;42 AO angenommen werden k\u00f6nnte, wenn das Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Abfindung allein der \u00e4u\u00dferen Form nach in das Rechtskleid eines Kaufvertrags geh\u00fcllt wird, ohne dass dieser inhaltlich von einem Ausscheiden gegen Abfindung zu unterscheiden w\u00e4re. In der Ver\u00e4u\u00dferung eines Gesch\u00e4ftsanteils an einen Treuh\u00e4nder, damit dieser den Gesch\u00e4ftsanteil interimsweise bis zum Eintritt eines neuen Gesellschafters h\u00e4lt und verwaltet, vermag der Senat jedenfalls keinen Missbrauch zu erkennen. Das gilt erst recht, wenn der Gesch\u00e4ftsanteil zu demselben Preis ver\u00e4u\u00dfert werden muss, zu dem er erworben wurde, ohne dass ein Anspruch auf Abfindung stiller Reserven oder eines Goodwills best\u00fcnde.<\/li><li>2. Der Vorgang ist auch nicht nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG steuerbar.<\/li><li>a) Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG, vgl. \u00a7&nbsp;516 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs). Erforderlich hierf\u00fcr ist eine Verm\u00f6gensverschiebung, d.h. eine Verm\u00f6gensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Verm\u00f6gensmehrung auf der Seite des Bedachten (vgl. BFH-Urteile vom 09.12.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;28\/08, BFHE 228, 169, BStBl II 2010, 566, unter II.1., und vom 30.01.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;38\/11, BFHE 240, 287, BStBl II 2018, 656, Rz&nbsp;16).<\/li><li>b) In subjektiver Hinsicht ist ein (einseitiger) Wille des Zuwendenden zur (Teil-)Unentgeltlichkeit seiner Leistung erforderlich. Der &#8222;Wille zur Unentgeltlichkeit&#8220; liegt vor, wenn und soweit der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Verm\u00f6genshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch daf\u00fcr eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende (gleichwertige) Gegenleistung zu erhalten (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;32\/08, BFH\/NV 2010, 893, unter II.3.a).<\/li><li>c) In dem Poolvertrag war das Schicksal des Gesch\u00e4ftsanteils des jeweiligen Gesellschafters &#8211;hier des X&#8211; bei Erreichen der Altersgrenze bereits im Einzelnen geregelt. Alle Verm\u00f6gensverschiebungen beruhten auf vertraglicher Verpflichtung, die ihrerseits angesichts der Verkn\u00fcpfung mit dem urspr\u00fcnglichen Erwerb des Gesch\u00e4ftsanteils schon objektiv eine Unentgeltlichkeit nicht erkennen l\u00e4sst. Erst recht fehlt es an dem Willen zur Unentgeltlichkeit.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 06. Mai 2020, II R 34\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.060520.IIR34.17.0 BFH II. Senat ErbStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 2 , ErbStG \u00a7 7 Abs 1 Nr 1 , ErbStG \u00a7 7 Abs 7 S 1 , AO \u00a7 39 Abs 2 , AO \u00a7 174 Abs 5 S 2 , AO \u00a7 42 vorgehend FG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erwerb-eines-geschaeftsanteils-durch-pooltreuhaender-schenkungsteuer-im-managermodell\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Erwerb eines Gesch\u00e4ftsanteils durch Pooltreuh\u00e4nder &#8211; Schenkungsteuer im Managermodell<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73110","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73110","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73110"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73110\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73110"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73110"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73110"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}