{"id":73114,"date":"2020-10-07T16:54:42","date_gmt":"2020-10-07T14:54:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73114"},"modified":"2020-10-07T16:54:48","modified_gmt":"2020-10-07T14:54:48","slug":"hinzurechnungsbesteuerung-im-drittstaatenfall","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/hinzurechnungsbesteuerung-im-drittstaatenfall\/","title":{"rendered":"Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 18. Dezember 2019, I R 59\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2019:U.181219.IR59.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AStG \u00a7 7 Abs 1 , AStG \u00a7 7 Abs 6 , AStG \u00a7 8 Abs 1 , EG Art 56 Abs 1 , EG Art 57 Abs 1 , AEUV Art 63 Abs 1 , AEUV Art 64 Abs 1 , DBA HUN Art 23 Abs 1 Buchst a , DBA HUN Art 23 Abs 1 Buchst c , AStG \u00a7 20 Abs 1 , AEUV Art 267 , GG Art 59<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 27. April 2015, Az: 7 K 2819\/12<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Sind die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 AStG erf\u00fcllt, kommt der in \u00a7 7 Abs. 6 AStG enthaltenen Regelung \u00fcber die Hinzurechnung von Zwischeneink\u00fcnften mit Kapitalanlagecharakter keine selbst\u00e4ndige Bedeutung mehr zu.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Wirtschaftlich zusammengeh\u00f6rende T\u00e4tigkeiten sind einheitlich unter \u00a7 8 Abs. 1 AStG zu subsumieren (funktionale Betrachtungsweise). Abweichendes gilt nur f\u00fcr Einzelt\u00e4tigkeiten mit einem erheblichen wirtschaftlichen Eigengewicht.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Hinzurechnung von im Wirtschaftsjahr 2000 erzielten Zwischeneink\u00fcnften einer in Ungarn t\u00e4tigen Zwischengesellschaft wird von der sog. Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt: Art. 64 Abs. 1 AEUV) erfasst und verst\u00f6\u00dft daher nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Fortf\u00fchrung des Senatsurteils vom 22.05.2019 &#8211; I R 11\/19, BFHE 265, 322).<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Hinzurechnung von in den Wirtschaftsjahren 2001 bis 2003 erzielten Zwischeneink\u00fcnften einer solchen Gesellschaft verst\u00f6\u00dft gegen Unionsrecht (Fortf\u00fchrung des Senatsurteils vom 22.05.2019 &#8211; I R 11\/19, BFHE 265, 322).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerinnen werden das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 27.04.2015 &#8211; 7 K 2819\/12 im Kostenpunkt und hinsichtlich der Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung nach \u00a7 18 des Au\u00dfensteuergesetzes f\u00fcr die Feststellungsjahre 2002 bis 2004 sowie die Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung nach \u00a7 18 des Au\u00dfensteuergesetzes f\u00fcr die Feststellungsjahre 2002 bis 2004, jeweils vom 13.01.2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.08.2012 aufgehoben. Hinsichtlich des Bescheids \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung nach \u00a7 18 des Au\u00dfensteuergesetzes f\u00fcr das Feststellungsjahr 2001 wird die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kl\u00e4gerinnen zu 15 % und der Beklagte zu 85 % zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">A.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der gesonderten und einheitlichen Feststellungen nach \u00a7&nbsp;18 des Gesetzes \u00fcber die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Au\u00dfensteuergesetz) in der in den Streitjahren (2001 bis 2004) geltenden Fassung (AStG).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerinnen und Revisionskl\u00e4gerinnen (Kl\u00e4gerinnen) sind Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung, die in den Streitjahren an der Holding-Kft, einer ungarischen Kapitalgesellschaft, zu 0,0037&nbsp;% (Kl\u00e4gerin zu 1.) bzw. zu 99,9963&nbsp;% (Kl\u00e4gerin zu 2.) beteiligt waren. Die Holding-Kft nahm ihre T\u00e4tigkeit am 08.08.1996 auf. Im Streitzeitraum ermittelte sie ihre Eink\u00fcnfte zun\u00e4chst aufgrund eines kalendergleichen Wirtschaftsjahres (bis 31.12.2000), eines Rumpfwirtschaftsjahres (01.01.2001 bis 30.09.2001) und sodann aufgrund eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres jeweils zum 30.&nbsp;September. Das Wirtschaftsjahr der inl\u00e4ndischen Beteiligten erstreckte sich ebenfalls vom 01.&nbsp;Oktober bis zum 30.&nbsp;September.<\/li><li>Die Holding-Kft hielt Ende 2004 Beteiligungen an dreizehn in Ungarn operativ t\u00e4tigen M\u00e4rkten, die jeweils in der Rechtsform einer Kft organisiert waren. Verbunden mit dem Halten der Beteiligungen war auch die Erbringung von zentralen Dienstleistungen gegen\u00fcber den ungarischen Tochtergesellschaften, die u.a. in Hilfeleistungen bei der Er\u00f6ffnung und Expansion des ungarischen Unternehmens, Einkaufs- und Vertriebsberatung, Buchhaltung und Marketing bestanden. In den Jahren 2000 bis 2003 erwirtschaftete die Holding-Kft den \u00fcberwiegenden Teil ihrer Eink\u00fcnfte im Zusammenhang mit der Vergabe von zahlreichen Darlehen an die Tochtergesellschaften. Die Darlehen wurden im Wesentlichen aus Eigenkapital sowie aus bei der Kl\u00e4gerin zu 2. aufgenommenen Krediten (re-)finanziert. Der allgemeine K\u00f6rperschaftsteuersatz in Ungarn betrug bis 31.12.2003&nbsp;&nbsp;18&nbsp;% und ab 01.01.2004&nbsp;&nbsp;16&nbsp;%. Ungarn ist mit Wirkung zum 01.05.2004 der Europ\u00e4ischen Union (EU) beigetreten.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ging davon aus, dass die Holding-Kft mit der Erbringung von Dienstleistungen an die ungarischen Tochtergesellschaften eine aktive T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 AStG entfaltet habe. Dagegen sei die Darlehensvergabe an die ungarischen Tochtergesellschaften unter \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 AStG zu subsumieren. Die dabei erwirtschafteten sogenannten passiven Eink\u00fcnfte unterl\u00e4gen der Hinzurechnungsbesteuerung. In den betreffenden Feststellungsjahren seien von den passiven Finanzertr\u00e4gen jedoch gesch\u00e4tzte Anteile von 10.000&nbsp;\u20ac (2001), 20.000&nbsp;\u20ac (2002), 30.000&nbsp;\u20ac (2003) und 40.000&nbsp;\u20ac (2004) auszunehmen, da diese in funktionalem Zusammenhang mit der aktiven T\u00e4tigkeit st\u00fcnden. Das FA stellte jeweils mit Bescheiden vom 13.01.2010 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;18 AStG dieser Auffassung entsprechende Hinzurechnungsbetr\u00e4ge f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 2000 bis 2003\/Feststellungsjahre 2001 bis 2004 fest, die es den beiden Kl\u00e4gerinnen im Verh\u00e4ltnis ihrer Beteiligungsquoten zurechnete.<\/li><li>Einspruch und Klage gegen die Feststellungsbescheide blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnchen schloss sich in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1344 ver\u00f6ffentlichten Urteil im Wesentlichen der finanzbeh\u00f6rdlichen Beurteilung des Falles an (Urteil vom 27.04.2015&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;2819\/12).<\/li><li>Dagegen wenden sich die Kl\u00e4gerinnen mit ihrer Revision.<\/li><li>Sie beantragen, das Urteil der Vorinstanz sowie die Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 AStG f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 2000 bis 2003\/Feststellungsjahre 2001 bis 2004, jeweils vom 13.01.2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.08.2012, aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">B.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 2000\/Feststellungsjahres 2001 ist die Revision unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen. Hinsichtlich der Wirtschaftsjahre 2001 bis 2003\/Feststellungsjahre 2002 bis 2004 ist die Revision begr\u00fcndet. Der Ansatz von Hinzurechnungsbetr\u00e4gen verst\u00f6\u00dft f\u00fcr diese Jahre gegen die unionsrechtlich verb\u00fcrgte Kapitalverkehrsfreiheit der Kl\u00e4gerinnen.<\/li><li>I. Wirtschaftsjahr 2000\/Feststellungsjahr 2001<\/li><li>Das FG hat zutreffend entschieden, dass der f\u00fcr dieses Streitjahr ergangene Bescheid rechtm\u00e4\u00dfig ist. Die Eink\u00fcnfte der Holding-Kft aus ihrer Kreditvergabet\u00e4tigkeit unterlagen der allgemeinen Hinzurechnungsbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 AStG. Dem stand auch das Unionsrecht nicht entgegen.<\/li><li>1. Sind unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtige an einer K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse i.S. des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG), die weder Gesch\u00e4ftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 KStG von der K\u00f6rperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausl\u00e4ndische Gesellschaft), zu mehr als der H\u00e4lfte beteiligt, so sind die Eink\u00fcnfte, f\u00fcr die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem Teil steuerpflichtig, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entf\u00e4llt (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 AStG). Eine ausl\u00e4ndische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft f\u00fcr Eink\u00fcnfte, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen und nicht aus in \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 9 AStG bezeichneten T\u00e4tigkeiten stammen (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 AStG).<\/li><li>Ist eine ausl\u00e4ndische Gesellschaft Zwischengesellschaft f\u00fcr Zwischeneink\u00fcnfte mit Kapitalanlagecharakter und ist ein unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger an der Gesellschaft zu mindestens 10 vom Hundert beteiligt, bestimmt \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 AStG, dass diese Zwischeneink\u00fcnfte bei diesem Steuerpflichtigen in dem in \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 AStG bestimmten Umfang steuerpflichtig sind, auch wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes im \u00dcbrigen nicht erf\u00fcllt sind. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;6 Satz 2 AStG sind Zwischeneink\u00fcnfte mit Kapitalanlagecharakter solche Eink\u00fcnfte der ausl\u00e4ndischen Zwischengesellschaft, die aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterh\u00f6hung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen oder \u00e4hnlichen Verm\u00f6genswerten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist u.a. nach, dass sie aus einer T\u00e4tigkeit stammen, die einer unter \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 6 AStG fallenden eigenen T\u00e4tigkeit der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft dient.<\/li><li>a) Das Verh\u00e4ltnis zwischen dem auf der sog. Inl\u00e4nderbeherrschung beruhenden Hinzurechnungstatbestand des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 AStG und dem in \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;6 AStG geregelten Tatbestand der Hinzurechnung von Zwischeneink\u00fcnften mit Kapitalanlagecharakter ist dadurch gekennzeichnet, dass mit der erst durch das Steuer\u00e4nderungsgesetz 1992 vom 25.02.1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) eingef\u00fchrten Regelung \u00fcber die Hinzurechnung von Zwischeneink\u00fcnften mit Kapitalanlagecharakter lediglich L\u00fccken in der Hinzurechnungsbesteuerung geschlossen werden sollten. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;6 AStG hat damit subsidi\u00e4re Bedeutung. Greift im Einzelfall der allgemeine Hinzurechnungstatbestand des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 AStG ein, kommt \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;6 AStG keine selbst\u00e4ndige Bedeutung mehr zu. Dies entspricht der mehrheitlich in der Literatur vertretenen Meinung, der sich der Senat anschlie\u00dft (vgl. Wassermeyer in Flick\/Wassermeyer\/Baumhoff\/Sch\u00f6nfeld, Au\u00dfensteuerrecht, \u00a7&nbsp;7 AStG Rz&nbsp;8.5; Reiche in Haase, AStG\/DBA, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7 AStG Rz&nbsp;115; Protzen in Kraft, Au\u00dfensteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;260; K\u00f6hler in Strunk\/Kaminski\/K\u00f6hler, AStG\/DBA, \u00a7&nbsp;7 AStG Rz&nbsp;155; a.A. Fuhrmann in Fuhrmann, Au\u00dfensteuergesetz, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;21).<\/li><li>b) Zu den in \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 AStG aufgez\u00e4hlten sog. aktiven T\u00e4tigkeiten geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 AStG Dienstleistungen, soweit diese nicht die in Nr.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;a und b aufgef\u00fchrten Merkmale erf\u00fcllen. Aktiv in diesem Sinne ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 AStG auch die Aufnahme und darlehensweise Vergabe von Kapital, f\u00fcr das der Steuerpflichtige nachweist, dass es ausschlie\u00dflich auf ausl\u00e4ndischen Kapitalm\u00e4rkten und nicht bei einer ihm oder der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft nahestehenden Person i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 AStG aufgenommen und au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsst\u00e4tten, die ihre Bruttoertr\u00e4ge ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich aus unter die Nummern 1 bis 6 fallenden T\u00e4tigkeiten beziehen, oder innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsst\u00e4tten zugef\u00fchrt wird.<\/li><li>c) Nach den vorstehend genannten Ma\u00dfst\u00e4ben kann im Streitfall offen bleiben, ob die Holding-Kft im Zusammenhang mit ihrer Kreditvergabet\u00e4tigkeit Zwischeneink\u00fcnfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt hat, was aufgrund des 10&nbsp;%-igen Beteiligungserfordernisses allein bei der Kl\u00e4gerin zu 2. eine Hinzurechnung ausl\u00f6sen k\u00f6nnte. Denn beide inl\u00e4ndischen Kl\u00e4gerinnen haben zusammen den Tatbestand der allgemeinen Hinzurechnungsbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 AStG erf\u00fcllt, dem &#8211;wie ausgef\u00fchrt&#8211; Vorrang gegen\u00fcber der Hinzurechnung von Zwischeneink\u00fcnften mit Kapitalanlagecharakter zukommt.<\/li><li>S\u00e4mtliche Tatbestandsmerkmale der allgemeinen Hinzurechnungsbesteuerung sind erf\u00fcllt. So steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit, dass insbesondere eine Inl\u00e4nderbeherrschung i.S. des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 AStG und eine Niedrigbesteuerung i.S. des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 AStG im Streitjahr gegeben waren. Ferner ist davon auszugehen, dass die T\u00e4tigkeit der Holding-Kft im Zusammenhang mit der Kreditvergabe als passiv zu qualifizieren ist, weil die in \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 AStG aufgef\u00fchrten Aktivit\u00e4tsvoraussetzungen f\u00fcr die darlehensweise Vergabe von Kapital im Streitfall nicht vorlagen. Zutreffend haben die Beteiligten und die Vorinstanz auch angenommen, dass die aufgrund der Dienstleistungsvertr\u00e4ge erbrachten T\u00e4tigkeiten der Holding-Kft, wie z.B. die Einkaufs- und Vertriebsberatung, die Buchhaltung oder das Marketing den Dienstleistungstatbestand des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 AStG erf\u00fcllen und auch die dort genannten (Gegen-)Ausnahmen nicht eingreifen.<\/li><li>d) Vor diesem Hintergrund ist die Qualifikation der Holding-Kft als Zwischengesellschaft davon abh\u00e4ngig, ob die im Streitfall ausge\u00fcbte passive Kreditvergabet\u00e4tigkeit einer anderweitigen aktiven T\u00e4tigkeit zuzuordnen war und sie hierdurch &#8211;trotz der im Gesetz angelegten Segmentierung&#8211; ihre au\u00dfensteuerrechtliche Eigenst\u00e4ndigkeit mit der Folge verloren hatte, dass die gesamten Eink\u00fcnfte der Holding-Kft i.S. des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 AStG ausschlie\u00dflich aus aktiven T\u00e4tigkeiten stammen. Eine solche einheitliche Subsumtion unter den Katalog des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 AStG erfordert indes, dass bei funktionaler Betrachtung von wirtschaftlich zusammen geh\u00f6renden T\u00e4tigkeiten auszugehen ist. Dabei ist die T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Subsumtion ma\u00dfgebend, auf der nach allgemeiner Verkehrsauffassung das wirtschaftliche Schwergewicht liegt. Stehen die verschiedenen T\u00e4tigkeiten in keinem engeren wirtschaftlichen Zusammenhang zueinander, so sind die aus ihnen stammenden Eink\u00fcnfte jeweils f\u00fcr sich und getrennt voneinander unter \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 AStG zu subsumieren. Das Vorliegen eines solchen engeren wirtschaftlichen Zusammenhangs und damit eine einheitlich zu beurteilende T\u00e4tigkeit liegt nach bisheriger Senatsrechtsprechung insbesondere vor, wenn die T\u00e4tigkeiten im Verh\u00e4ltnis von Hilfs- oder Nebent\u00e4tigkeiten zu einer Hauptt\u00e4tigkeit stehen (Senatsurteile vom 16.05.1990&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;16\/88, BFHE 161, 495, BStBl II 1990, 1049; vom 13.10.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/09, BFHE 231, 152, BStBl II 2011, 249; Wassermeyer\/Sch\u00f6nfeld in Flick\/Wassermeyer\/Baumhoff\/Sch\u00f6nfeld, a.a.O., \u00a7&nbsp;8 AStG Rz&nbsp;24). Um der \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 AStG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Grundentscheidung zur segmentierenden Betrachtung Rechnung zu tragen, ist die Rechtsprechung indessen dahingehend zu pr\u00e4zisieren, dass Einzelt\u00e4tigkeiten mit einem erheblichen wirtschaftlichen Eigengewicht eigenst\u00e4ndig unter den Katalog des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 AStG zu subsumieren sind, auch wenn sie mit anderen T\u00e4tigkeiten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (\u00e4hnlich Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 14.05.2004, BStBl I 2004, Sondernummer 1\/2004, 3 Tz.&nbsp;8.0.2).<\/li><li>e) Hiernach scheidet im Streitfall eine einheitliche Subsumtion der Dienstleistungst\u00e4tigkeit und der Kreditvergabet\u00e4tigkeit unter den Aktivtatbestand des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 AStG aus. Bei funktionaler Betrachtung besteht zwischen der von der Holding-Kft ausge\u00fcbten Dienstleistungst\u00e4tigkeit und der Finanzierungst\u00e4tigkeit kein hinreichend enger wirtschaftlicher Zusammenhang. Beide T\u00e4tigkeiten stehen insbesondere nicht im Verh\u00e4ltnis von Haupt- und Nebent\u00e4tigkeit zueinander. Vielmehr hat die Kreditvergabe ein erhebliches wirtschaftliches Eigengewicht, erf\u00fcllt eine eigenst\u00e4ndige Funktion und tritt gleichwertig neben die Dienstleistungst\u00e4tigkeit (vgl. Wassermeyer\/Sch\u00f6nfeld in Flick\/Wassermeyer\/Baumhoff\/Sch\u00f6nfeld, a.a.O., \u00a7 8 AStG Rz&nbsp;37). Sie dient dazu, die einzelnen M\u00e4rkte mit dem erforderlichen Betriebskapital auszustatten und schafft damit eine der Grundvoraussetzungen f\u00fcr jedes unternehmerische Tun. Auch die einer Gesellschaft zugedachte Funktion einer &#8222;Landesholding&#8220; stellt keinen engen Zusammenhang zwischen Dienstleistungst\u00e4tigkeiten und Kreditvergaben her. Vielmehr kann eine Gesellschaft nur Finanzierungsgesellschaft, nur Managementgesellschaft, nur Holdinggesellschaft sein oder eben, wie vorliegend, mehrere als wirtschaftlich eigenst\u00e4ndig zu wertende Funktionen aus\u00fcben.<\/li><li>2. Die in \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 AStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 (BGBl&nbsp;I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) &#8211;AStG 2008&#8211; geregelte M\u00f6glichkeit, den Gegenbeweis einer tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft zu f\u00fchren (sog. Motivtest), stand den Kl\u00e4gerinnen nicht zur Verf\u00fcgung. \u00a7 8 Abs.&nbsp;2 AStG 2008 ist nach \u00a7 21 Abs. 17 AStG 2008 f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Zwischeneink\u00fcnfte in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat den Motivtest lediglich mit Wirkung ex nunc eingef\u00fchrt.<\/li><li>a) Die Durchf\u00fchrung des Motivtests unter unmittelbarer Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union &#8211;EuGH&#8211; (EuGH-Urteil Cadbury Schweppes vom 12.09.2006&nbsp;&#8211; C-196\/04, EU:C:2006:544, Internationales Steuerrecht &#8211;IStR&#8211; 2006, 670) scheidet aus. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheide erfassen nicht die Zwischeneink\u00fcnfte einer Gesellschaft mit Sitz oder Gesch\u00e4ftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums, da Ungarn &#8211;der Sitz- und Ans\u00e4ssigkeitsstaat der Holding-Kft&#8211; der EU erst am 01.05.2004 beigetreten ist und zuvor ein sog. Drittstaat war. Das FA hat der Hinzurechnung lediglich Eink\u00fcnfte unterworfen, die vor diesem Zeitpunkt von der Holding-Kft erzielt wurden. Die Schutzwirkung der Niederlassungsfreiheit, auf der das EuGH-Urteil Cadbury Schweppes (EU:C:2006:544, IStR 2006, 670) beruht, kommt somit nicht zum Tragen.<\/li><li>b) Soweit die Kl\u00e4gerinnen ihren vermeintlichen Anspruch auf Durchf\u00fchrung des Motivtests hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 2003\/Feststellungsjahres 2004 auf das BMF-Schreiben vom 08.01.2007 (BStBl I 2007, 99) st\u00fctzen, ist dem entgegenzuhalten, dass ihnen dieses Schreiben als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift keine einklagbaren Anspr\u00fcche vermitteln kann. Im \u00dcbrigen \u00e4ndert das BMF-Schreiben nichts daran, dass im Streitfall s\u00e4mtliche Zwischeneink\u00fcnfte vor dem 01.05.2004 angefallen sind. Der Senat kann sich schlie\u00dflich auch nicht der Ansicht der Revision anschlie\u00dfen, nach der von dem sich seit 2001 abzeichnenden EU-Beitritt Ungarns eine Vorwirkung ausgehe, die einen Motivtest erforderlich mache.<\/li><li>3. Das FG hat ferner zutreffend angenommen, dass die festgestellten Hinzurechnungsbetr\u00e4ge nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 AStG i.V.m. Art.&nbsp;23 des &#8211;im Streitzeitraum noch anwendbaren&#8211; Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Verm\u00f6gen vom 18.07.1977 &#8211;DBA-Ungarn 1977&#8211; (BGBl II 1979, 627, BStBl II 1979, 349) von der Besteuerung freigestellt waren.<\/li><li>a) Nach der im Streitzeitraum zeitlich noch anzuwendenden Bestimmung des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 AStG (vgl. \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;11 AStG) sind auf den Hinzurechnungsbetrag die Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entsprechend anzuwenden, die anzuwenden w\u00e4ren, wenn der Hinzurechnungsbetrag an den Steuerpflichtigen ausgesch\u00fcttet worden w\u00e4re. Danach ist f\u00fcr die Anwendung dieser Norm und des einschl\u00e4gigen Doppelbesteuerungsabkommens der Hinzurechnungsbetrag wie eine ausgesch\u00fcttete Dividende zu behandeln, so dass es, wor\u00fcber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, f\u00fcr die Steuerpflicht des Hinzurechnungsbetrages im Streitfall auf Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c DBA-Ungarn 1977 ankommt. Danach ist die Steuerfreistellung f\u00fcr Dividenden, die von einer in der Ungarischen Volksrepublik ans\u00e4ssigen Gesellschaft gezahlt werden, nach Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a DBA-Ungarn 1977 nur anzuwenden, wenn die Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, ihre Einnahmen ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich aus folgenden innerhalb der Ungarischen Volksrepublik ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten bezieht: Herstellung oder Verkauf von G\u00fctern oder Waren, Dienstleistung oder Ausf\u00fchrung von Bank- oder Versicherungsgesch\u00e4ften. Sind diese Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt, ist Buchst.&nbsp;b entsprechend anzuwenden, wonach die Doppelbesteuerung &#8222;lediglich&#8220; durch Steueranrechnung beseitigt wird.<\/li><li>b) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerinnen hat die Holding-Kft ihre Einnahmen nicht fast ausschlie\u00dflich aus Dienstleistungst\u00e4tigkeiten bezogen. Denn die betragsm\u00e4\u00dfig ins Gewicht fallende Vergabe von Krediten an die ungarischen Tochtergesellschaften stellt keine Dienstleistung i.S. des Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c DBA-Ungarn 1977 dar. Dem steht der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Da der Begriff der Dienstleistung im Abkommen selbst nicht definiert wird, ist er nach Ma\u00dfgabe des deutschen Steuerrechts zu bestimmen (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 DBA-Ungarn 1977). Im deutschen Steuerrecht werden aber Dienstleistungen und die Hingabe von Darlehen unterschieden, wie etwa der Sonderverg\u00fctungstatbestand des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;2 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder eben die Tatbest\u00e4nde des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 und Nr.&nbsp;7 AStG zeigen. Die Differenzierungen sind zugleich Ausdruck dessen, dass im steuerrechtlichen Sprachgebrauch die Darlehenshingabe nicht etwa als spezieller Fall vom allgemeineren Begriff der Dienstleistung mitumfasst ist, sondern ein Aliud darstellt. Nichts anderes ist dem gew\u00f6hnlichen Sprachgebrauch zu entnehmen, nach dem die Leistung von Diensten als eine T\u00e4tigkeit (jeder Art) zu begreifen ist, die der Befriedigung fremder Bed\u00fcrfnisse dient (vgl. Palandt\/Weidenkaff, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 78.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;611 Rz&nbsp;25; Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 04.06.1998&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;94\/96, BFH\/NV 1999, 163, zum Dienstleistungsbegriff des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG bzw. \u00a7&nbsp;33c EStG a.F.; vgl. auch Wassermeyer\/Sch\u00f6nfeld in Flick\/Wassermeyer\/Baumhoff\/Sch\u00f6nfeld, a.a.O., \u00a7&nbsp;8 AStG Rz&nbsp;172.1). Ein solcher T\u00e4tigkeitsbezug fehlt bei der Darlehensgew\u00e4hrung, die sich in der zeitlich beschr\u00e4nkten \u00dcberlassung von Kapital zur Nutzung ersch\u00f6pft. Erst wenn zur Kapital\u00fcber- und -belassung weitere (Finanz-)Dienstleistungen hinzutreten, werden (nur) diese vom Dienstleistungsbegriff erfasst. Auch Bank- und Versicherungsgesch\u00e4fte k\u00f6nnen in der T\u00e4tigkeit einer Landesholding, die u.a. Finanzaufgaben innerhalb eines Konzerns \u00fcbernimmt, nicht erblickt werden (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2004, Sondernummer 1\/2004, 3 Tz.&nbsp;8.1.3.3).<\/li><li>4. Das Unionsrecht steht der durch Bescheid f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2000\/Feststellungsjahr 2001 angeordneten Hinzurechnungsbesteuerung nicht entgegen.<\/li><li>a) Ob die Hinzurechnung der Zwischeneink\u00fcnfte mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten vereinbar ist, ist im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach \u00a7&nbsp;18 AStG und nicht im Rahmen der nachfolgenden Steuerfestsetzung zu pr\u00fcfen (Senatsurteil vom 14.11.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;47\/16, BFHE 263, 393, BStBl II 2019, 419).<\/li><li>b) Die Hinzurechnung f\u00fchrt zwar zu einer Beschr\u00e4nkung des Kapitalverkehrs mit einem Drittstaat i.S. von Art.&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Amsterdam zur \u00c4nderung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union, der Vertr\u00e4ge zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenh\u00e4ngender Rechtsakte &#8211;EG&#8211; (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 1997, Nr.&nbsp;C 340, 1), jetzt Art.&nbsp;63 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur \u00c4nderung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union und des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft &#8211;AEUV&#8211; (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union &#8211;ABlEU&#8211; 2008, Nr.&nbsp;C 115, 47), (s. nachfolgend unter II.2.a der Gr\u00fcnde dieses Urteils). Diese Grundfreiheit ist indes im Hinblick auf die im kalendergleichen Wirtschaftsjahr 2000 von der Holding-Kft erzielten und im Feststellungsbescheid f\u00fcr das Jahr 2001 erfassten Zwischeneink\u00fcnfte wegen der sog. Standstill-Klausel des Art.&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 EG (jetzt Art.&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 AEUV) nicht anwendbar.<\/li><li>aa) Nach Art.&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 EG ber\u00fchrt Art.&nbsp;56 EG nicht die Anwendung derjenigen Beschr\u00e4nkungen auf dritte L\u00e4nder, die am 31.12.1993 aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften f\u00fcr den Kapitalverkehr mit dritten L\u00e4ndern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschlie\u00dflich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalm\u00e4rkten bestehen.<\/li><li>bb) Die Standstill-Klausel ist im Hinblick auf die Hinzurechnung der im Wirtschaftsjahr 2000 von der Holding-Kft erzielten Zwischeneink\u00fcnfte einschl\u00e4gig, weil die ma\u00dfgeblichen Vorschriften des Au\u00dfensteuergesetzes, insbesondere \u00a7\u00a7&nbsp;7, 8, 10 AStG, bereits am 31.12.1993 bestanden haben und in ihrem Kern bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Senkung der Steuers\u00e4tze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz &#8211;StSenkG&#8211;) vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) am 01.01.2001 (Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 StSenkG) und damit bis zum Ablauf des kalendergleichen Wirtschaftsjahrs 2000 der Holding-Kft (vgl. \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;7 AStG i.d.F. des StSenkG zum zeitlichen Anwendungsbereich der das Au\u00dfensteuergesetz betreffenden Neuregelungen) unver\u00e4ndert geblieben sind (vgl. zu Einzelheiten Senatsurteil vom 22.05.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;11\/19, BFHE 265, 322).<\/li><li>5. \u00dcber die Revision der Kl\u00e4gerinnen zum Streitgegenstand Bescheid f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2000\/Feststellungsjahr 2001 ist abschlie\u00dfend zu entscheiden. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) liegen nicht vor. Die erforderliche \u00dcberzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Normen des Au\u00dfensteuergesetzes, die dem angegriffenen Bescheid zugrunde liegen, vermochte der Senat nicht zu gewinnen.<\/li><li>a) Der Senat ist nicht davon \u00fcberzeugt, dass \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 AStG als Treaty override gegen das Grundgesetz verst\u00f6\u00dft. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 AStG bestimmt, dass die Vorschriften \u00a7\u00a7&nbsp;7 bis 18 AStG durch die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht ber\u00fchrt werden. Der Hinzurechnungsbesteuerung wird durch diese unilaterale Ma\u00dfnahme der Bundesrepublik Deutschland ausdr\u00fccklich der Vorrang vor etwaigen entgegenstehenden abkommensrechtlichen Regelungen einger\u00e4umt (Senatsurteil in BFHE 265, 322). Eine solche unilaterale Abkommens\u00fcberschreibung ist nach der Grundsatzentscheidung des BVerfG vom 15.12.2015&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/12 (BVerfGE 141, 1) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat kann nicht erkennen, dass der Vortrag der Kl\u00e4gerinnen diese verfassungsrechtliche Beurteilung in Frage stellen k\u00f6nnte. Nach den vom BVerfG herangezogenen Ma\u00dfst\u00e4ben (Verh\u00e4ltnis des V\u00f6lkerrechts zum nationalen Recht, Normvorrangverh\u00e4ltnisse im nationalen Recht) kommt &#8211;entgegen der geltend gemachten Einw\u00e4nde&#8211; weder dem Umstand, dass die Hinzurechnungsbesteuerung nicht auf die Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung zielt, noch der Tatsache, dass im DBA-Ungarn 1977 ein Verst\u00e4ndigungsverfahren vereinbart war, eine ausschlaggebende Bedeutung zu.<\/li><li>b) Der Senat ist ferner nicht davon \u00fcberzeugt, dass die Hinzurechnungsbesteuerung wegen einer Verletzung des Leistungsf\u00e4higkeitsprinzips oder eines strukturellen Vollzugsdefizites gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes verst\u00f6\u00dft. So lassen die Ausf\u00fchrungen zum Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip bereits die gebotene Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob au\u00dfensteuerrechtliche Regelungen, wie z.B. die Hinzurechnungsbesteuerung, nicht im Grundsatz zur leistungsf\u00e4higkeitsgerechten Besteuerung der inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen erforderlich sind. Des Weiteren beruht das Vorbringen der Kl\u00e4gerinnen auf der Vorstellung einer &#8222;konzernbezogenen Leistungsf\u00e4higkeit&#8220;, die sich durch die konzerninternen Zinszahlungen der ungarischen Tochtergesellschaften an die Holding-Kft auch mit Blick auf den Anteilswert der Beteiligung der Kl\u00e4gerinnen nicht erh\u00f6ht habe. Eine solche den gesamten Konzern erfassende Leistungsf\u00e4higkeit ist dem deutschen Ertragsteuerrecht indes fremd. Vielmehr bewirkt die Abschirmwirkung der eigenen Rechtspers\u00f6nlichkeit (Trennungsprinzip), dass in der abgeschirmten Verm\u00f6genssph\u00e4re eine eigenst\u00e4ndige und objektive Leistungsf\u00e4higkeit entsteht, die von der individuellen und subjektiven Leistungsf\u00e4higkeit der hinter der Kapitalgesellschaft stehenden Personen getrennt und unabh\u00e4ngig von ihr besteuert wird (BVerfG-Beschluss vom 12.10.2010&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;12\/07, BVerfGE 127, 224, Rz 62). Im Hinblick auf die von den Kl\u00e4gerinnen ger\u00fcgten Vollzugsm\u00e4ngel ist insbesondere nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber gegenl\u00e4ufige Erhebungsregelungen getroffen hat und etwaige Vollzugsm\u00e4ngel ihm zurechenbar w\u00e4ren. Vollzugsdefizite sind f\u00fcr sich allein genommen nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm zu begr\u00fcnden (BVerfG-Urteile vom 27.06.1991&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1493\/89, BVerfGE 84, 239, Leitsatz 4, Rz&nbsp;111; vom 09.03.2004&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;17\/02, BVerfGE 110, 94).<\/li><li>II. Bescheide f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 2001 bis 2003\/Feststellungsjahre 2002 bis 2004<\/li><li>1. Hinsichtlich der Beurteilung nach den Ma\u00dfst\u00e4ben des nationalen Rechts wird auf die Ausf\u00fchrungen zum Wirtschaftsjahr 2000\/Feststellungsjahr 2001 verwiesen.<\/li><li>2. Die Kl\u00e4gerinnen unterliegen indes nicht der Hinzurechnungsbesteuerung, weil diese im Streitfall mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist. Einer Anrufung des EuGH bedarf es nicht; die Unionsrechtslage ist durch das EuGH-Urteil X vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; C-135\/17 (EU:C:2019:136, IStR 2019, 347) und das hierzu ergangene Schlussurteil des Senats in BFHE 265, 322 gekl\u00e4rt.<\/li><li>Die Hinzurechnung der streitgegenst\u00e4ndlichen Zwischeneink\u00fcnfte f\u00fchrt danach zu einer Beschr\u00e4nkung des Kapitalverkehrs mit einem Drittstaat i.S. von Art.&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 EG, die in der hier vorliegenden Konstellation einer in Ungarn ans\u00e4ssigen Zwischengesellschaft f\u00fcr Zwischeneink\u00fcnfte der Wirtschaftsjahre 2001 bis 2003 nicht aus zwingenden Gr\u00fcnden des Allgemeininteresses und insbesondere der Verhinderung der Steuerhinterziehung und Steuerumgehung gerechtfertigt werden kann.<\/li><li>a) Der Senat hat im Anschluss an das EuGH-Urteil X (EU:C:2019:136, IStR 2019, 347) dahin erkannt, dass die Hinzurechnung von Zwischeneink\u00fcnften mit Kapitalanlagecharakter einer in der Schweiz ans\u00e4ssigen Zwischengesellschaft zu einer Beschr\u00e4nkung des freien Kapitalverkehrs f\u00fchrt. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Senatsurteil in BFHE 265, 322 verwiesen.<\/li><li>F\u00fcr die vorliegend streitigen Zwischeneink\u00fcnfte einer ungarischen Kapitalgesellschaft, die vor dem Beitritt Ungarns zur EU in Ungarn und damit in einem Drittstaat erzielt wurden, gilt nichts anderes. Zwar betraf das Senatsurteil in BFHE 265, 322 die Hinzurechnung von Zwischeneink\u00fcnften mit Kapitalanlagecharakter, w\u00e4hrend es vorliegend um die allgemeine Hinzurechnungsbesteuerung geht. Diesem Unterschied kommt f\u00fcr die unionsrechtliche Beurteilung jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Vielmehr ist auch die allgemeine Hinzurechnungsbesteuerung in der vorliegenden Drittstaatenkonstellation an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen. Diese Grundfreiheit wird nicht durch die Niederlassungsfreiheit verdr\u00e4ngt<\/li><li>aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist f\u00fcr die Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit f\u00e4llt, auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen. Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es erm\u00f6glichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszu\u00fcben und deren T\u00e4tigkeiten zu bestimmen, f\u00e4llt in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit. Hingegen sind nationale Bestimmungen \u00fcber Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschlie\u00dflich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu pr\u00fcfen. Eine nationale Regelung \u00fcber die steuerliche Behandlung von Dividenden aus einem Drittland, die nicht ausschlie\u00dflich f\u00fcr Situationen gilt, in denen die Muttergesellschaft entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft aus\u00fcbt, die die Dividenden aussch\u00fcttet, ist nach Art.&nbsp;56 EG zu beurteilen; eine in einem Mitgliedstaat ans\u00e4ssige Gesellschaft kann sich daher unabh\u00e4ngig vom Umfang der Beteiligung, die sie an der in einem Drittland niedergelassenen Dividenden aussch\u00fcttenden Gesellschaft h\u00e4lt, auf diese Bestimmung berufen, um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer solchen Regelung in Frage zu stellen (vgl. Senatsbeschluss vom 12.10.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;80\/14, BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615, m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH).<\/li><li>bb) Nach diesen Kriterien ist die Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit im Streitfall nicht aufgrund des Vorrangs der Niederlassungsfreiheit gesperrt (gl.A. z.B. K\u00f6hler in Strunk\/Kaminski\/K\u00f6hler, a.a.O., \u00a7&nbsp;7 AStG Rz 22.1 f.; wohl auch Sch\u00f6nfeld in Flick\/Wassermeyer\/Baumhoff\/Sch\u00f6nfeld, a.a.O., \u00a7&nbsp;8 AStG Rz 429). Die allgemeine Hinzurechnungsbesteuerung setzt zwar voraus, dass Steuerinl\u00e4nder an der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft &#8222;zu mehr als der H\u00e4lfte beteiligt&#8220; sind. Dennoch stellt \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 AStG keine Regelung dar, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die einen sicheren Einfluss vermitteln. Wie das Beispiel der nur geringf\u00fcgig beteiligten Kl\u00e4gerin zu 1. zeigt, erfasst die Norm auch Situationen, in denen vom einzelnen Steuerpflichtigen als dem ma\u00dfgeblichen Grundfreiheitsberechtigten kein nennenswerter Einfluss ausge\u00fcbt werden kann. F\u00fcr \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 AStG kommt es nach dem klaren Wortlaut nur darauf an, dass ggf. eine Mehr- oder Vielzahl von Inl\u00e4ndern zusammen das erforderliche Quorum erf\u00fcllen. Insbesondere ist auch die &#8222;zuf\u00e4llige&#8220; Inl\u00e4nderbeherrschung durch mehrere &#8211;vertraglich nicht verbundene und auch sonst einander nicht nahestehende&#8211; Steuerpflichtige tatbestandsm\u00e4\u00dfig (allgemeine Auffassung, vgl. nur Wassermeyer in Flick\/Wassermeyer\/Baumhoff\/Sch\u00f6nfeld, a.a.O., \u00a7&nbsp;7 AStG Rz 39; K\u00f6hler in Strunk\/Kaminski\/K\u00f6hler, a.a.O., \u00a7&nbsp;7 AStG Rz&nbsp;71&nbsp;f.; Reiche in Haase, a.a.O., \u00a7&nbsp;7 AStG Rz&nbsp;69). Damit ist die allgemeine Hinzurechnungsbesteuerung auch auf Portfoliobeteiligungen und folglich unabh\u00e4ngig von konkreten Einwirkungsm\u00f6glichkeiten des Steuerpflichtigen auf die Unternehmensleitung anzuwenden.<\/li><li>b) Die in Art.&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 EG enthaltene Standstill-Klausel (s. dazu oben unter I.4.b der Gr\u00fcnde dieses Urteils) ist im Hinblick auf die Hinzurechnung der in den Wirtschaftsjahren 2001 bis 2003 von der Holding-Kft erzielten Zwischeneink\u00fcnfte nicht anwendbar, weil die ma\u00dfgeblichen Vorschriften des Au\u00dfensteuergesetzes, insbesondere \u00a7\u00a7&nbsp;7, 8, 10 AStG, zwar bereits am 31.12.1993 bestanden haben, sie aber durch das am 01.01.2001 in Kraft getretene Steuersenkungsgesetz in wesentlichen Punkten ge\u00e4ndert wurden. Diese \u00c4nderungen im System der Hinzurechnungsbesteuerung betrafen nicht allein die Hinzurechnung der Zwischeneink\u00fcnfte mit Kapitalanlagecharakter, die Gegenstand des Senatsurteils in BFHE 265, 322 waren, sondern auch die allgemeine Hinzurechnungsbesteuerung (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 265, 322; Senatsbeschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615).<\/li><li>c) Nach den im Senatsurteil in BFHE 265, 322 entwickelten Rechtsgrunds\u00e4tzen kommt es f\u00fcr die Frage der Rechtfertigung der Beschr\u00e4nkung ma\u00dfgeblich darauf an, ob im Hinblick auf die im Streitfall zu beurteilenden Zwischeneink\u00fcnfte der Wirtschaftsjahre 2001 bis 2003 eine vertragliche Verpflichtung Ungarns gegen\u00fcber den deutschen Finanzbeh\u00f6rden besteht, die es erm\u00f6glichen w\u00fcrde, die Richtigkeit der Angaben der Kl\u00e4gerinnen in Bezug auf die Verh\u00e4ltnisse der Holding-Kft und die Umst\u00e4nde, denen zufolge die Beteiligung an dieser Gesellschaft nicht auf einer k\u00fcnstlichen Gestaltung beruht, zu \u00fcberpr\u00fcfen. Ein &#8222;solcher rechtlicher, insbesondere vertraglicher Rahmen&#8220; i.S. der Rz&nbsp;94&nbsp;f. des EuGH-Urteils X (EU:C:2019:136, IStR 2019, 347) ist im Streitfall vorhanden.<\/li><li>So k\u00f6nnen die deutschen Beh\u00f6rden Ausk\u00fcnfte zur T\u00e4tigkeit der Holding-Kft aufgrund der von den Mitgliedstaaten der EU verpflichtend bis zum 01.01.2013 umzusetzenden Richtlinie 2011\/16\/EU des Rates vom 15.02.2011 \u00fcber die Zusammenarbeit der Verwaltungsbeh\u00f6rden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77\/799\/EWG &#8211;Amtshilferichtlinie&#8211; (ABlEU 2011, Nr.&nbsp;L 64, 1) von den ungarischen Steuerbeh\u00f6rden erhalten. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass die Republik Ungarn die Amtshilferichtlinie umgesetzt hat. Das f\u00fcr den Amtshilfeverkehr mit dem Ausland zust\u00e4ndige Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern hat dem Senat auf Anfrage mitgeteilt, dass keine Erkenntnisse \u00fcber St\u00f6rungen der Zusammenarbeit mit Ungarn vorliegen.<\/li><li>Nach Art.&nbsp;5 Amtshilferichtlinie \u00fcbermittelt die ersuchte Beh\u00f6rde auf Ersuchen der ersuchenden Beh\u00f6rde alle in Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 genannten Informationen, die sie besitzt oder die sie im Anschluss an beh\u00f6rdliche Ermittlungen erhalten hat. Nach Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Amtshilferichtlinie betrifft der Austausch die Informationen, die f\u00fcr die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten \u00fcber die in Art.&nbsp;2 genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind. Die Richtlinie gilt nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Amtshilferichtlinie f\u00fcr Steuern aller Art, die von einem oder f\u00fcr einen Mitgliedstaat bzw. von oder f\u00fcr gebiets- oder verwaltungsm\u00e4\u00dfige Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaats erhoben werden. Sie gilt insbesondere nicht f\u00fcr die Mehrwertsteuer und die Z\u00f6lle (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Amtshilferichtlinie).<\/li><li>Die Republik Ungarn durfte gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;18 Abs.&nbsp;3 Amtshilferichtlinie die \u00dcbermittlung der erbetenen Informationen verweigern, wenn diese Informationen vor dem 01.01.2011 liegende Besteuerungszeitr\u00e4ume betreffen und wenn die \u00dcbermittlung dieser Informationen auf der Grundlage des Art.&nbsp; 8 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 77\/799\/EWG h\u00e4tte verweigert werden k\u00f6nnen, falls vor dem 11.03.2011 um sie ersucht worden w\u00e4re. Bei der Richtlinie 77\/799\/EWG handelt es sich um die fr\u00fchere Amtshilferichtlinie (Amtshilferichtlinie 1977), die durch die Richtlinie 2011\/16\/EU aufgehoben wurde. Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Amtshilferichtlinie 1977 sah Grenzen des Auskunftsaustauschs vor, wenn der Durchf\u00fchrung von Ermittlungen oder der \u00dcbermittlung von Ausk\u00fcnften durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des auskunftgebenden Staats f\u00fcr ihre eigenen steuerlichen Zwecke gesetzliche Vorschriften oder die Verwaltungspraxis entgegenst\u00fcnden. Derartige punktuelle, abstrakt existierende Auskunftsverweigerungsrechte des ersuchten Staates, die im internationalen Auskunftsverkehr \u00fcblich sind (vgl. Art.&nbsp;17 Amtshilferichtlinie; Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;2 und 3 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development &#8211;OECD-Musterabkommen&#8211;; Czakert in Sch\u00f6nfeld\/Ditz, DBA, 2.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;26 Rz&nbsp;78&nbsp;ff.), stehen der vom EuGH in der Rechtssache X geforderten tats\u00e4chlichen Erm\u00f6glichung einer \u00dcberpr\u00fcfung durch die deutschen Steuerbeh\u00f6rden jedoch nicht entgegen.<\/li><li>d) Auf der Grundlage der bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) geht der Senat mit den Beteiligten davon aus, dass die Beteiligung der Kl\u00e4gerinnen an der Holding-Kft nicht auf einer (sog.) k\u00fcnstlichen Gestaltung beruhten. Einer Best\u00e4tigung der hierf\u00fcr sprechenden Tatsachen durch die ungarischen Beh\u00f6rden bedarf es daher ebenso wenig wie einer Zur\u00fcckverweisung der Sache.<\/li><li>III. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz 1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 18. Dezember 2019, I R 59\/17 ECLI:DE:BFH:2019:U.181219.IR59.17.0 BFH I. 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