{"id":73116,"date":"2020-10-07T16:55:29","date_gmt":"2020-10-07T14:55:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73116"},"modified":"2020-10-07T16:55:36","modified_gmt":"2020-10-07T14:55:36","slug":"integrationsprojekt-als-zweckbetrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/integrationsprojekt-als-zweckbetrieb\/","title":{"rendered":"Integrationsprojekt als Zweckbetrieb"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 27. Februar 2020, V R 10\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.270220.VR10.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a , AO \u00a7 68 Nr 3 Buchst c , SGB 9 \u00a7 132 Abs 1 , SGB 9 \u00a7 136 Abs 1 , UStG \u00a7 2 Abs 2 Nr 2 , UStG VZ 2005<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 01. September 2017, Az: 5 K 51\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Besch\u00e4ftigte der Werkstatt f\u00fcr behinderte Menschen (\u00a7 136 SGB IX a.F. &#8211;jetzt \u00a7 219 SGB IX&#8211;) k\u00f6nnen bei der Bestimmung der f\u00fcr ein Integrationsprojekt als Zweckbetrieb (\u00a7 68 Nr. 3 Buchst. c AO) ma\u00dfgeblichen Besch\u00e4ftigungsquote zu ber\u00fccksichtigen sein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 01.09.2017 &#8211; 5 K 51\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), ein gemeinn\u00fctziger Verein, war im Jahr 2005 (Streitjahr) Alleingesellschafter der gleichfalls gemeinn\u00fctzigen gGmbH, die im Bereich der Gartengestaltung t\u00e4tig war.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger betrieb eine Werkstatt f\u00fcr behinderte Menschen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der im Streitjahr geltenden Fassung (SGB&nbsp;IX a.F.). Er und der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) gingen davon aus, dass der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Organtr\u00e4ger der gGmbH sei und deren Ums\u00e4tze zu versteuern habe. Die gGmbH unterhielt ein Integrationsprojekt nach \u00a7&nbsp;132 SGB&nbsp;IX a.F. Der Kl\u00e4ger war der Auffassung, dass er die in dem Integrationsprojekt ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tze nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG i.V.m. \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;68 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;c der Abgabenordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung (AO) nach dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz versteuern k\u00f6nne.<\/li><li>Demgegen\u00fcber ging das FA im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung von der Anwendung des Regelsteuersatzes aus, da die f\u00fcr einen Zweckbetrieb nach \u00a7&nbsp;68 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;c AO erforderliche Besch\u00e4ftigungsquote nicht erreicht worden sei. Es erlie\u00df f\u00fcr das Streitjahr einen entsprechend ge\u00e4nderten Umsatzsteuerjahresbescheid. Der hiergegen eingelegten Sprungklage zum Finanzgericht (FG) stimmte das FA nicht zu. Das als au\u00dfergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren fortgesetzte Verfahren f\u00fchrte zur Einspruchsentscheidung vom 09.02.2016, mit der das FA an der Anwendung des Regelsteuersatzes festhielt. Auch die Klage zum FG hatte keinen Erfolg.<\/li><li>Nach dem Urteil des FG erreichte der Zweckbetrieb nicht die erforderliche Besch\u00e4ftigungsquote, da die Besch\u00e4ftigten aus der Werkstatt des Kl\u00e4gers nicht zu ber\u00fccksichtigen seien. Sie verf\u00fcgten nicht \u00fcber Anstellungsvertr\u00e4ge mit der gGmbH und seien daher keine Betriebsbesch\u00e4ftigten gewesen. Zudem seien drei sog. Werker nicht zu ber\u00fccksichtigen, da deren Schwerbehinderteneigenschaft nicht nachgewiesen sei. Auf eine m\u00f6gliche Einbeziehung von Verwaltungsmitarbeitern in die Quotenberechnung sei es daher nicht mehr angekommen.<\/li><li>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Revision, mit der er geltend macht, dass die in seiner Werkstatt Besch\u00e4ftigten bei der Ermittlung der Besch\u00e4ftigungsquote des Zweckbetriebs zu ber\u00fccksichtigen seien. Im Rahmen des Integrationsprojekts sei versucht worden, den schwerbehinderten Mitarbeitern der Werkstatt f\u00fcr behinderte Menschen eine (niedrigschwellige) Ausbildung zum Gartenhelfer zu erm\u00f6glichen. Die Mitarbeiter seien in die Quotenermittlung einzubeziehen. Dies ergebe sich aus \u00a7&nbsp;75 Abs.&nbsp;2a SGB&nbsp;IX a.F. Es handele sich um ausgelagerte Arbeitspl\u00e4tze, die bei dem Arbeitgeber zu ber\u00fccksichtigen seien, bei dem sich der ausgelagerte Arbeitsplatz bef\u00e4nde. Obgleich die Mitarbeiter arbeitsrechtlich der Werkstatt f\u00fcr behinderte Menschen zuzuordnen seien, f\u00e4nden sie Ber\u00fccksichtigung bei dem Arbeitgeber, bei dem sich der ausgelagerte Arbeitsplatz bef\u00e4nde. Zur F\u00f6rderung der Integration von Menschen mit Behinderung auf dem ersten Arbeitsmarkt sollen Anreize f\u00fcr die Schaffung von ausgelagerten Arbeitspl\u00e4tzen geschaffen werden. Die arbeits- und steuerrechtliche Sichtweise des FG entspreche dem nicht. \u00a7&nbsp;132 SGB&nbsp;IX a.F. enthalte keine Anweisung zur Quotenberechnung. Die Finanzverwaltung stelle auf die Grunds\u00e4tze des \u00a7&nbsp;75 SGB&nbsp;IX a.F. ab. Zu beachten sei auch die Gesch\u00e4ftsanweisung zum Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz. Es gehe nicht um die Erbringung einer Arbeitsleistung. Die Besch\u00e4ftigung diene der Rehabilitation des behinderten Menschen im Rahmen des Rehabilitationsauftrags der Werkstatt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG und den Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 07.06.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.02.2016 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer um 22.882,45&nbsp;\u20ac niedriger auf 2.166,59&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Auf die Regelung zur Anrechnung Besch\u00e4ftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitspl\u00e4tze f\u00fcr schwerbehinderte Menschen (\u00a7&nbsp;75 Abs.&nbsp;2a SGB&nbsp;IX a.F.) komme es nicht an, da sich diese auf eine andere Personengruppe beziehe und anderen Grunds\u00e4tzen unterliege.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). F\u00fcr die Berechnung der Besch\u00e4ftigungsquote des Zweckbetriebs &#8222;Integrationsprojekt&#8220; k\u00f6nnen entgegen dem Urteil des FG auch Arbeitnehmer einer Werkstatt f\u00fcr behinderte Menschen zu ber\u00fccksichtigen sein, die auf sog. ausgelagerten Arbeitspl\u00e4tzen in einem Integrationsprojekt besch\u00e4ftigt sind.<\/li><li>1. Die Zweckbetriebseigenschaft eines Integrationsprojekts setzt voraus, dass 40&nbsp;v.H. der in dem Integrationsprojekt Besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer mit besonderer Schwerbehinderung sind.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 UStG ordnet eine Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr die Leistungen der nach \u00a7\u00a7&nbsp;51&nbsp;ff. AO steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften an. Diese gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 UStG i.V.m. \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 AO f\u00fcr die Leistungen eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs nur, wenn es sich bei diesem um einen Zweckbetrieb handelt. Unionsrechtlich beruhte dies im Streitjahr auf Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern (Richtlinie 77\/388\/EWG) i.V.m. Anhang&nbsp;H Nr.&nbsp;14 der Richtlinie 77\/388\/EWG. Danach waren die Mitgliedstaaten erm\u00e4chtigt, einen erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz f\u00fcr die &#8222;Lieferung von Gegenst\u00e4nden und Erbringung von Dienstleistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinn\u00fctzige Einrichtungen f\u00fcr wohlt\u00e4tige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit, soweit sie nicht nach Artikel&nbsp;13 steuerbefreit sind&#8220;, anzuwenden. Auf dieser Grundlage durften die Mitgliedstaaten allerdings &#8222;nicht auf alle gemeinn\u00fctzigen Leistungen einen erm\u00e4\u00dfigten Mehrwertsteuersatz anwenden (&#8230;), sondern nur auf diejenigen, die von Einrichtungen erbracht werden, die sowohl gemeinn\u00fctzig als auch f\u00fcr wohlt\u00e4tige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit t\u00e4tig sind&#8220; (Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union Kommission\/Frankreich vom 17.06.2010&nbsp;&#8211; C-492\/08, EU:C:2010:348, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 883, Rz&nbsp;43).<\/li><li>Zweckbetriebe gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;68 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;c AO sind auch Integrationsprojekte i.S. von \u00a7&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX a.F., wenn mindestens 40&nbsp;v.H. der Besch\u00e4ftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen i.S. des \u00a7&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX a.F. waren.<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX a.F. (heute gleichlautend zum Inklusionsbetrieb \u00a7&nbsp;215 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX) sind Integrationsprojekte rechtlich und wirtschaftlich selbst\u00e4ndige Unternehmen (Integrationsunternehmen) oder unternehmensinterne oder von \u00f6ffentlichen Arbeitgebern i.S. des \u00a7&nbsp;71 Abs.&nbsp;3 SGB&nbsp;IX a.F. gef\u00fchrte Betriebe (Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (Integrationsabteilungen) zur Besch\u00e4ftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Besch\u00e4ftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umst\u00e4nde voraussichtlich trotz Aussch\u00f6pfens aller F\u00f6rderm\u00f6glichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten st\u00f6\u00dft.<\/li><li>c) F\u00fcr die Berechnung der f\u00fcr den Zweckbetrieb erforderlichen Besch\u00e4ftigungsquote kommt es auf das Verh\u00e4ltnis der in dem Integrationsprojekt besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer mit und ohne Schwerbehinderung an.<\/li><li>Die Besch\u00e4ftigten m\u00fcssen Arbeitnehmer in Inklusionsbetrieben (im Streitjahr: Integrationsprojekten) sein. Denn Inklusionsbetriebe sind nach dem gesetzlichen Zweck der Inklusion Teil des allgemeinen Arbeitsmarktes. Damit haben die dort Besch\u00e4ftigten unterschiedslos Arbeitnehmerstatus, so dass insoweit nicht zwischen behinderten und nicht behinderten Arbeitnehmern zu unterscheiden ist (Griese in Schlegel\/Voelzke, jurisPK-SGB&nbsp;IX, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;215 SGB&nbsp;IX, Rz&nbsp;33, 35). Dementsprechend richten sich die Rechtsbeziehungen zwischen Besch\u00e4ftigten und dem Inklusionsbetrieb nach dem zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrag (Gutzler in Hauck\/Noftz, SGB, \u00a7&nbsp;215 SGB&nbsp;IX Rz&nbsp;15 und \u00a7&nbsp;216 SGB&nbsp;IX Rz&nbsp;11). Somit sind alle Mitarbeiter von Integrationsprojekten in regul\u00e4ren sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverh\u00e4ltnissen besch\u00e4ftigt und sind, anders als die arbeitnehmer\u00e4hnlich besch\u00e4ftigten behinderten Menschen in Werkst\u00e4tten f\u00fcr Behinderte, Arbeitnehmer (Schorn in M\u00fcller-Wennert\/Schorn, SGB&nbsp;IX, 2003).<\/li><li>2. Besch\u00e4ftigte der Werkstatt f\u00fcr behinderte Menschen k\u00f6nnen bei der Bestimmung der f\u00fcr den Zweckbetrieb ma\u00dfgeblichen Besch\u00e4ftigungsquote zu ber\u00fccksichtigen sein.<\/li><li>a) Bei der Werkstatt f\u00fcr behinderte Menschen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;IX a.F. (jetzt \u00a7&nbsp;219 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;IX) handelt es sich um eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben.<\/li><li>b) Die in der Werkstatt Besch\u00e4ftigten konnten sozialrechtlich im Integrationsprojekt t\u00e4tig sein.<\/li><li>Zwar bestanden im Streitjahr noch keine Regelungen zur Besch\u00e4ftigung behinderter Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkst\u00e4tten auf sog. ausgelagerten Arbeitspl\u00e4tzen. Diese traten erst als \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;5 und&nbsp;6 SGB&nbsp;IX a.F. (jetzt \u00a7&nbsp;219 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;5 und&nbsp;6 SGB&nbsp;IX) durch Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;8 i.V.m. Art.&nbsp;10 des Gesetzes zur Einf\u00fchrung Unterst\u00fctzter Besch\u00e4ftigung vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2959) mit Wirkung ab 30.12.2008 in Kraft. Danach geh\u00f6ren zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitspl\u00e4tzen ausgelagerte Pl\u00e4tze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ausgelagerten Arbeitspl\u00e4tze werden zum Zwecke des \u00dcbergangs und als dauerhaft ausgelagerte Pl\u00e4tze angeboten.<\/li><li>Allerdings kam diesen Vorschriften nur deklaratorische Bedeutung zu, wie sich aus der amtlichen Gesetzesbegr\u00fcndung ergibt: &#8222;Zurzeit ist nicht ausdr\u00fccklich geregelt, dass Werkst\u00e4tten f\u00fcr behinderte Menschen Berufsbildungspl\u00e4tze auf ausgelagerten Pl\u00e4tzen und Arbeitspl\u00e4tze auf dauerhaft ausgelagerten Pl\u00e4tzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anbieten d\u00fcrfen. Die mit dem \u00c4nderungsantrag verfolgte Klarstellung wird die Werkst\u00e4tten f\u00fcr behinderte Menschen dabei unterst\u00fctzen, ihre Potentiale f\u00fcr mehr Teilhabeangebote auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu aktivieren&#8220; (vgl. BTDrucks 16\/10905, S.&nbsp;11).<\/li><li>c) Die sozialrechtlich somit m\u00f6gliche Besch\u00e4ftigung der Werkstattangeh\u00f6rigen im Integrationsprojekt f\u00fchrt allerdings nur dann zu einer Ber\u00fccksichtigung bei der Berechnung der Besch\u00e4ftigungsquote f\u00fcr den Zweckbetrieb, wenn die erforderliche Arbeitnehmereigenschaft (s. oben unter II.1.c) der Werkstattangeh\u00f6rigen hinreichend eindeutig nachgewiesen und \u00fcberpr\u00fcft werden kann.<\/li><li>Im Hinblick auf die zahlreichen Abgrenzungsfragen, die bei der Pr\u00fcfung, ob ein Arbeitsverh\u00e4ltnis besteht, zu beachten sind (vgl. hierzu \u00a7&nbsp;1 der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung sowie zur grunds\u00e4tzlich \u00fcbereinstimmenden sozial-, arbeits- und einkommensteuerrechtlichen Beurteilung s. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 25.06.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;37\/08, BFHE 226, 415, BStBl II 2009, 873, unter II.1.c), sind zun\u00e4chst die Arbeitsverh\u00e4ltnisse zu ber\u00fccksichtigen, die zum Betreiber des Integrationsprojekts &#8211;hier der gGmbH&#8211; bestehen. Besch\u00e4ftigte einer von der gGmbH betriebenen Werkstatt, die auf aus Sicht der Werkstatt ausgelagerten Arbeitspl\u00e4tzen in einem Integrationsprojekt der gGmbH t\u00e4tig sind, w\u00e4ren daher, wovon auch das FG bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, f\u00fcr die Ermittlung der Besch\u00e4ftigungsquote des Zweckbetriebs zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Das FG hat bei seiner Entscheidung aber nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG dazu f\u00fchrt, die im Inland gelegenen Unternehmensteile des Organkreises als ein Unternehmen zu behandeln (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 01.03.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;23\/17, BFHE 261, 369, BStBl II 2018, 503, Rz&nbsp;16). Besteht die zwischen den Beteiligten \u00fcbereinstimmend angenommene Organschaft zwischen dem Kl\u00e4ger und seiner Organgesellschaft, sind die Angeh\u00f6rigen der vom Kl\u00e4ger betriebenen Werkstatt bei der Ermittlung der Besch\u00e4ftigungsquote des von der Organgesellschaft betriebenen Integrationsprojekts bei der Berechnung der Besch\u00e4ftigungsquote miteinzubeziehen.<\/li><li>d) Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers ist die Anrechnungsregelung des \u00a7&nbsp;75 Abs.&nbsp;2a SGB&nbsp;IX a.F. (jetzt \u00a7&nbsp;158 Abs.&nbsp;3 SGB&nbsp;IX) f\u00fcr die Berechnung der Quote nach \u00a7&nbsp;68 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;c AO ohne Bedeutung. Danach wird ein schwerbehinderter Mensch, der im Rahmen einer Ma\u00dfnahme zur F\u00f6rderung des \u00dcbergangs aus der Werkstatt f\u00fcr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 der Werkst\u00e4ttenverordnung) besch\u00e4ftigt wird, auch f\u00fcr diese Zeit auf die Zahl der Pflichtarbeitspl\u00e4tze angerechnet. Insoweit fehlt es bereits an den von dieser Vorschrift vorausgesetzten Pflichtarbeitspl\u00e4tzen. Der Einsatz von Menschen mit Schwerbehinderung in einem Integrationsprojekt f\u00fchrt zudem nicht nur zu einer Erh\u00f6hung der Anzahl der dort mit Schwerbehinderung Besch\u00e4ftigten, sondern auch zu einer Erh\u00f6hung der Gesamtzahl der Besch\u00e4ftigten. Eine Anrechnung, wie sie der Kl\u00e4ger bef\u00fcrwortet, m\u00fcsste sich daher auch auf die Gesamtzahl der Besch\u00e4ftigten beziehen und w\u00fcrde daher zu keinem abweichenden Ergebnis f\u00fchren.<\/li><li>3. Da die Vorentscheidung diesen Ma\u00dfst\u00e4ben nicht entspricht, ist sie aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>a) Das FG hat &#8211;von seinem Rechtsstandpunkt zutreffend&#8211; nicht die erforderlichen Feststellungen zur Arbeitnehmereigenschaft der in der Werkstatt Besch\u00e4ftigten getroffen.<\/li><li>Dabei ist zu beachten, dass behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkst\u00e4tten, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, nach \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX a.F. (jetzt \u00a7&nbsp;221 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX) zu den Werkst\u00e4tten in einem arbeitnehmer\u00e4hnlichen Rechtsverh\u00e4ltnis stehen, soweit sich aus dem zugrunde liegenden Sozialleistungsverh\u00e4ltnis nichts anderes ergibt. Nur wenn die behinderten Menschen, die in der Werkstatt des Kl\u00e4gers besch\u00e4ftigt wurden, auch Arbeitnehmer waren (vgl. hierzu Griese in Schlegel\/Voelzke, a.a.O., \u00a7&nbsp;215 SGB&nbsp;IX Rz&nbsp;33, und G\u00f6tze in Hauck\/Noftz, a.a.O., \u00a7&nbsp;221 SGB&nbsp;IX Rz&nbsp;5), k\u00f6nnen sie aufgrund einer T\u00e4tigkeit auf ausgelagerten Arbeitspl\u00e4tzen bei der Ermittlung der Besch\u00e4ftigungsquote des Zweckbetriebs Ber\u00fccksichtigung finden.<\/li><li>Dabei liegt das erforderliche Arbeitsverh\u00e4ltnis erst vor, wenn der Hauptzweck der Besch\u00e4ftigung das Erbringen wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistungen ist und daher nicht die blo\u00dfe Erm\u00f6glichung einer angemessenen Besch\u00e4ftigung im Vordergrund des Aufenthalts in der Werkstatt f\u00fcr behinderte Menschen steht. Arbeitnehmer in einer Werkstatt k\u00f6nnen insbesondere diejenigen behinderten Menschen sein, die soweit gef\u00f6rdert worden sind, dass eine Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt &#8211;auch auf ausgelagerten Arbeitspl\u00e4tzen&#8211; in Betracht kommt (Schramm in Schlegel\/Voelzke, a.a.O., \u00a7&nbsp;221 SGB&nbsp;IX Rz&nbsp;15).<\/li><li>Die Feststellungslast f\u00fcr diese bei der Anwendung der Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung im Rahmen der Gemeinn\u00fctzigkeit entscheidende Frage tr\u00e4gt &#8211;allgemeinen Grunds\u00e4tzen entsprechend&#8211; der Kl\u00e4ger (BFH-Urteil vom 22.08.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;67\/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40, Rz&nbsp;23).<\/li><li>b) Das FG hat auch keine n\u00e4heren Feststellungen zu den nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG erforderlichen Voraussetzungen der von den Beteiligten angenommenen Organschaft getroffen.<\/li><li>Der erkennende Senat weist hierzu vorsorglich darauf hin, dass die Gemeinn\u00fctzigkeit der Tochtergesellschaft der nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG erforderlichen Eingliederung entgegenstehen kann (vgl. BFH-Urteil vom 20.02.1992&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;80\/85, BFH\/NV 1993, 133, unter II.a&nbsp;cc). Denn die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft muss nach \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 AO auf die ausschlie\u00dfliche und unmittelbare Erf\u00fcllung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke, nicht aber auf sonstige Zwecke gerichtet sein. Sind allerdings sowohl Mehrheitsgesellschafter als auch Tochtergesellschaft steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften und verfolgen sie dieselben steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke, sind Verst\u00f6\u00dfe hiergegen nicht zu bef\u00fcrchten (vgl. hierzu Milatz\/Sch\u00e4fers, Der Betrieb 2005, 1761&nbsp;ff., 1763&nbsp;f.).<\/li><li>c) Im \u00dcbrigen weist der Senat darauf hin, dass die Nichtber\u00fccksichtigung der drei Werker, gegen die der Kl\u00e4ger mit seiner Revision keine Einwendungen erhoben hat, auch in einem zweiten Rechtsgang nicht zu beanstanden sein d\u00fcrfte.<\/li><li>d) Auf die Anwendung der im Streitjahr noch nicht geltenden Vorschrift des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 UStG und die sich dabei stellende Frage, ob nur die Leistungen steuersatzerm\u00e4\u00dfigt sind, die der Zweckbetrieb gegen\u00fcber Menschen mit Behinderung erbringt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 23.07.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;2\/17, BFHE 266, 291, Rz&nbsp;21), kommt es im Streitfall nicht an.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 27. Februar 2020, V R 10\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.270220.VR10.18.0 BFH V. 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