{"id":73120,"date":"2020-10-07T16:58:31","date_gmt":"2020-10-07T14:58:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73120"},"modified":"2020-10-07T16:58:37","modified_gmt":"2020-10-07T14:58:37","slug":"abgrenzung-zwischen-nicht-fristgerecht-und-lediglich-fehlerhaft-uebermittelten-rentenbezugsmitteilungen-softwarehersteller-als-erfuellungsgehilfe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/abgrenzung-zwischen-nicht-fristgerecht-und-lediglich-fehlerhaft-uebermittelten-rentenbezugsmitteilungen-softwarehersteller-als-erfuellungsgehilfe\/","title":{"rendered":"Abgrenzung zwischen nicht fristgerecht und lediglich fehlerhaft \u00fcbermittelten Rentenbezugsmitteilungen \/ Softwarehersteller als Erf\u00fcllungsgehilfe"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 06. Mai 2020, X R 8\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.060520.XR8.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 22a Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 22a Abs 5 S 1 , EStG \u00a7 22a Abs 5 S 3 , EStG \u00a7 22a Abs 5 S 4 , BGB \u00a7 278 S 1 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 19. Februar 2019, Az: 5 K 5117\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die fristgerechte, aber inhaltlich fehlerhafte \u00dcbermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die ZfA rechtfertigt nicht die Festsetzung eines Versp\u00e4tungsgeldes gem\u00e4\u00df \u00a7 22a Abs. 5 EStG, sofern die Mitteilungen f\u00fcr die Finanzverwaltung zum Zwecke der Besteuerung der Alterseink\u00fcnfte verarbeitungsf\u00e4hig sind (Anschluss an Senatsurteil vom 20.02.2019 &#8211; X R 28\/17, BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 72 ff.).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ein Unternehmer, der eine auf die Verh\u00e4ltnisse des Mitteilungspflichtigen zugeschnittene Software konkret f\u00fcr die \u00dcbermittlung von Rentenbezugsmitteilungen herstellt, ist &#8211;anders als beim Vertrieb von Standardsoftware&#8211; insoweit dessen Erf\u00fcllungsgehilfe (Anschluss an Senatsurteil vom 20.02.2019 &#8211; X R 29\/16, BFHE 264, 154, BStBl II 2019, 425, Rz 37 ff.).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.02.2019 &#8211; 5 K 5117\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist ein berufsst\u00e4ndisches Versorgungswerk. Zur \u00dcbermittlung von Rentenbezugsmitteilungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bediente sie sich als Gesch\u00e4ftsbesorgerin der X. X setzte hierf\u00fcr eine von einer externen Dienstleisterin (A-GmbH) entwickelte Software ein.<\/li><li>Die Rentenbezugsmitteilungen f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2014 \u00fcbermittelte X irrt\u00fcmlich nicht unter der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vergebenen, sondern unter ihrer eigenen Kundennummer. Grund hierf\u00fcr war ein von der A-GmbH fehlerhaft aufgespieltes Update, wobei X der A-GmbH hierzu eine veraltete Programmversion zur Verf\u00fcgung gestellt hatte.<\/li><li>Die \u00fcbersandten Meldungen enthielten die Identifikationsnummer, den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum des Leistungsempf\u00e4ngers, die Betr\u00e4ge der Leibrente, der anderen Leistungen und der Rentenanpassungen sowie den Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligen Leistungsbezugs einschlie\u00dflich der Laufzeiten etwaiger vorheriger Renten.<\/li><li>Nach einer bei der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Pr\u00fcfung, bei der die dementsprechend fehlerhafte \u00dcbermittlung von mehr als 1&nbsp;500&nbsp;Rentenbezugsmitteilungen offenbar wurde, setzte die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle f\u00fcr Altersverm\u00f6gen &#8211;ZfA&#8211;) gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ein Versp\u00e4tungsgeld gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 EStG in H\u00f6he von 50.000&nbsp;\u20ac fest. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie an, die Kl\u00e4gerin habe unter der ihr zugeordneten Kundennummer innerhalb der gesetzlichen Frist keine Rentenbezugsmitteilungen \u00fcbersandt. Es habe an der erforderlichen Authentifizierung gefehlt. Das diesbez\u00fcgliche Verschulden der X und der A-GmbH m\u00fcsse die Kl\u00e4gerin sich zurechnen lassen, da sie sich dieser als Erf\u00fcllungsgehilfinnen bedient habe.<\/li><li>Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1542). Zwar habe die Kl\u00e4gerin &#8211;so das Finanzgericht (FG)&#8211; die Rentenbezugsmitteilungen nicht fristgerecht \u00fcbermittelt, da angesichts der Verwendung der falschen Kundennummer die nach \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG&nbsp;a.F.) erforderliche Bezeichnung und Anschrift der Kl\u00e4gerin als Mitteilungspflichtige gefehlt h\u00e4tten. Allerdings habe die Frist\u00fcberschreitung auf Gr\u00fcnden beruht, die die Kl\u00e4gerin nicht zu vertreten gehabt habe, so dass von der Erhebung des Versp\u00e4tungsgeldes abzusehen gewesen sei (\u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG a.F.). Die A-GmbH sei weder Erf\u00fcllungsgehilfin der Kl\u00e4gerin noch eine solche der X gewesen, so dass deren Verschulden der Kl\u00e4gerin nicht nach Satz&nbsp;4 der Vorschrift zuzurechnen sei. Mit ihrer Revision bringt die ZfA vor: Die Kl\u00e4gerin habe keine lediglich fehlerhaften Rentenbezugsmitteilungen \u00fcbersandt. Vielmehr stellten diejenigen Mitteilungen, die von X \u00fcbersandt worden seien, keine der Kl\u00e4gerin zuzurechnenden Rentenbezugsmitteilungen dar. Hierf\u00fcr habe es an der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG a.F. i.V.m. \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;6 der Abgabenordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung (AO a.F.) zwingend erforderlichen Authentifizierung der Kl\u00e4gerin gefehlt. Gemeldet worden sei &#8222;unter fremder Kundennummer&#8220;.<\/li><li>Sollten die \u00fcbersandten Mitteilungen dagegen (nur) als fehlerhaft anzusehen sein, w\u00e4ren sie nach Ma\u00dfgabe der Senatsrechtsprechung derart l\u00fcckenhaft, dass dies einer Nicht\u00fcbermittlung gleichk\u00e4me (Hinweis auf das Senatsurteil vom 20.02.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;28\/17, BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz&nbsp;76). Ma\u00dfgebend sei eine Einzelfallbeurteilung. Insoweit greife es zu kurz, nur darauf abzustellen, ob die (l\u00fcckenhaften) Daten \u00fcbermittelbar gewesen seien oder nicht. Es komme nicht allein auf den &#8222;Besteuerungserfolg&#8220;, sondern ebenso auf die Identifizierbarkeit der Daten an. Die Finanz\u00e4mter m\u00fcssten in die Lage versetzt werden, die Daten der Kontrollmitteilung mit den Angaben des Steuerpflichtigen und der ggf. beigef\u00fcgten Rentenbescheinigung abzugleichen. Ferner m\u00fcsse eine Doppelerfassung ausgeschlossen werden. Fehlten die korrekten Daten des Mitteilungspflichtigen, k\u00f6nne dies zu zahlreichen Folgeproblemen im Besteuerungsverfahren f\u00fchren.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin habe die nicht fristgerechte Meldung auch zu vertreten gehabt. Ihr sei das Verschulden der A-GmbH als eigenes zuzurechnen. Diese sei als Erf\u00fcllungsgehilfin zu qualifizieren, da sie f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bzw. X eine individuelle Software programmiert habe (hierzu Hinweis auf das Senatsurteil vom 20.02.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;29\/16, BFHE 264, 154, BStBl II 2019, 425, Rz&nbsp;39).<\/li><li>Die ZfA beantragt (sinngem\u00e4\u00df),<br \/>das angefochtene Urteil i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 28.06.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>F\u00fcr sie liegt bereits kein tatbestandliches Verhalten i.S. von \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG a.F. vor. Es seien lediglich inhaltlich fehlerhafte Rentenbezugsmitteilungen \u00fcbersandt worden; der vorliegende Fehler sei einer Nicht\u00fcbermittlung nicht gleichzusetzen. Die zutreffende Besteuerung der Rentenempf\u00e4nger sei gew\u00e4hrleistet gewesen. Die A-GmbH sei nicht Erf\u00fcllungsgehilfin der Kl\u00e4gerin gewesen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Der Senat kann auf Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen nicht abschlie\u00dfend beurteilen, ob der angefochtene Versp\u00e4tungsgeldbescheid rechtm\u00e4\u00dfig ist. Die Feststellungen des FG lassen nicht den Schluss zu, ob die Rentenbezugsmitteilungen nicht fristgerecht oder &#8211;insoweit nicht tatbestandsm\u00e4\u00dfig&#8211; lediglich fehlerhaft an die ZfA \u00fcbersandt wurden (unter 1.). Diese Frage kann nicht mangels eines Vertretenm\u00fcssens der Kl\u00e4gerin offenbleiben, da ihr ein etwaiges Verschulden der X und der A-GmbH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG a.F. zuzurechnen w\u00e4re (unter 2.). Die Sache geht zur Nachholung der insoweit erforderlichen Feststellungen an die Vorinstanz zur\u00fcck.<\/li><li>1. Die bisherigen Feststellungen des FG tragen nicht dessen Entscheidung, die Kl\u00e4gerin habe die Rentenbezugsmitteilungen f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2014 nicht fristgem\u00e4\u00df \u00fcbermittelt und dadurch den Versp\u00e4tungsgeldtatbestand des \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG a.F. erf\u00fcllt.<\/li><li>a) Wird eine Rentenbezugsmitteilung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG a.F. vom Mitteilungspflichtigen \u00fcbermittelt, bestimmt Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 der Vorschrift (a.F.), dass f\u00fcr jeden angefangenen Monat, in dem die Mitteilung noch aussteht, ein Betrag in H\u00f6he von 10&nbsp;\u20ac f\u00fcr jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an die ZfA als Versp\u00e4tungsgeld zu entrichten ist.<\/li><li>Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Vorschrift ein Versp\u00e4tungsgeld nur dann erhoben werden kann, wenn die Rentenbezugsmitteilung versp\u00e4tet oder gar nicht \u00fcbermittelt wird. Dagegen wird eine lediglich fehlerhafte Meldung tatbestandlich nicht erw\u00e4hnt und kann infolgedessen nicht mit einem Versp\u00e4tungsgeld belegt werden (Senatsurteil in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz&nbsp;72).<\/li><li>aa) Hierf\u00fcr hat sich der Senat zum einen auf die Gesetzesmaterialien gest\u00fctzt. Denn in der Begr\u00fcndung zur Einf\u00fchrung des Versp\u00e4tungsgeldes im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass durch \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 EStG die Mitteilungspflichtigen angehalten werden sollen, die Rentenbezugsmitteilungen &#8222;rechtzeitig&#8220; zu \u00fcbermitteln (BTDrucks 17\/3549, 19), vgl. Senatsurteil in BFHE 264, 165, BStBl&nbsp;II 2019, 430, Rz&nbsp;73.<\/li><li>bb) Zum anderen hat der Senat sein Auslegungsergebnis mit der durch dasselbe Gesetzgebungsverfahren eingef\u00fchrten Bu\u00dfgeldvorschrift des \u00a7&nbsp;50f Abs.&nbsp;1 EStG bekr\u00e4ftigt. Dieser Ordnungswidrigkeitentatbestand ist in der im Streitjahr geltenden Fassung erf\u00fcllt, wenn der Mitteilungspflichtige vors\u00e4tzlich oder leichtfertig entgegen \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig \u00fcbermittelt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig macht. Diese Vorschrift differenziert in zweierlei Hinsicht: Zum einen unterscheidet sie zwischen den einzelnen Daten des \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG und der (Rentenbezugs-)Mitteilung als solcher. Zum anderen zeigt sie ausdr\u00fccklich die unterschiedlichen Begehungs- bzw. Unterlassungsalternativen &#8222;nicht \u00fcbermitteln&#8220;, &#8222;nicht richtig \u00fcbermitteln&#8220;, &#8222;nicht vollst\u00e4ndig \u00fcbermitteln&#8220; und &#8222;nicht rechtzeitig \u00fcbermitteln&#8220; auf. Die explizite Nennung der &#8222;nicht richtigen&#8220; oder &#8222;nicht vollst\u00e4ndigen&#8220; Daten bzw. Mitteilungen in \u00a7&nbsp;50f Abs.&nbsp;1 EStG bzw. das Fehlen dieser Aufz\u00e4hlung in \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG kann somit nur bedeuten, dass das Versp\u00e4tungsgeld lediglich bei einer nicht oder nicht fristgerecht \u00fcbermittelten Mitteilung erhoben werden soll (Senatsurteil in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz&nbsp;74). In diesem Zusammenhang ist zudem die Begr\u00fcndung des Gesetzgebers zu \u00a7&nbsp;50f EStG zu ber\u00fccksichtigen, wonach bu\u00dfgeldbewehrt auch die F\u00e4lle sein sollen, in denen der nach \u00a7&nbsp;22a EStG Mitteilungspflichtige Daten nicht richtig oder nicht vollst\u00e4ndig an die ZfA &#8222;\u00fcbermittelt hat&#8220; und eine \u00dcbermittlung der korrigierten Daten an die ZfA vers\u00e4umt und hierdurch seine Mitwirkungspflichten nicht hinreichend beachtet (BTDrucks 17\/3549, 21).<\/li><li>cc) Allerdings hat der Senat auch betont, dass nicht jede \u00dcbermittlung einer fehlerhaften Rentenbezugsmitteilung als fristwahrend angesehen werden kann. Entsprechend der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zur fristgerechten Abgabe einer unvollst\u00e4ndigen oder unrichtigen Steuererkl\u00e4rung (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 06.11.1969&nbsp;&#8211; IV&nbsp;249\/64, BFHE 97, 405, BStBl&nbsp;II 1970, 168, unter 2.; vom 07.04.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;39\/04, BFH\/NV 2005, 1229, unter II.2.) kann eine Rentenbezugsmitteilung dann nicht als \u00fcbermittelt gelten, wenn sie derart l\u00fcckenhaft ist, dass dies praktisch auf ihre Nicht\u00fcbermittlung hinausliefe. Dies d\u00fcrfte &#8211;so der Senat ausdr\u00fccklich&#8211; allerdings nur dann der Fall sein, wenn die Daten f\u00fcr die ZfA nicht \u00fcbermittelbar w\u00e4ren, so dass der mit der Einf\u00fchrung des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens verfolgte Zweck, die zutreffende Besteuerung der Rentenempf\u00e4nger zu gew\u00e4hrleisten, wegen der unrichtigen Daten nicht erf\u00fcllt werden k\u00f6nnte (Senatsurteil in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz&nbsp;76).<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen, an denen der Senat festh\u00e4lt, sind die von X f\u00fcr die Kl\u00e4gerin \u00fcbersandten Rentenbezugsmitteilungen f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2014 zwar als fehlerhaft anzusehen (unter aa). Diese Mitteilungen sind der Kl\u00e4gerin auch zuzurechnen (unter bb). Allerdings kann der Senat nicht auf sicherer Tatsachengrundlage entscheiden, ob die vorliegenden Fehler ein solches Ausma\u00df aufweisen, dass die unrichtigen Mitteilungen einer Nicht\u00fcbermittlung gleichzusetzen w\u00e4ren (unter cc).<\/li><li>aa) Die von X f\u00fcr die Kl\u00e4gerin &#8211;fristgem\u00e4\u00df&#8211; an die ZfA \u00fcbermittelten Rentenbezugsmitteilungen entsprechen insoweit nicht den gesetzlichen Vorgaben des Streitjahres 2014, als in den elektronischen MZ01-Meldungen nicht die Mitteilungspflichtige, die Kl\u00e4gerin, sondern deren Gesch\u00e4ftsbesorgerin X bezeichnet wurde. Diese nicht im Einklang mit \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG a.F. stehende Fehlbezeichnung ist zwischen den Beteiligten unstreitig, so dass der Senat hierzu von weiteren Ausf\u00fchrungen absieht.<\/li><li>bb) Abweichend von der Auffassung des FG und der ZfA hat diese Fehlbezeichnung nicht zur Folge, dass die tats\u00e4chlich \u00fcbermittelten &#8211;nicht durch das IT-System der ZfA fehlerbedingt abgewiesenen&#8211; Rentenbezugsmitteilungen als solche zu werten w\u00e4ren, die der Kl\u00e4gerin nicht zugerechnet werden k\u00f6nnten.<\/li><li>(1) Zwar ergingen die Rentenbezugsmitteilungen unter einer der Kl\u00e4gerin nicht zugeordneten Kundennummer. Sie waren der Kl\u00e4gerin aber dennoch f\u00fcr Zwecke des Mitteilungsverfahrens nach \u00a7&nbsp;22a EStG zuzurechnen, da mangels entgegenstehender Feststellungen des FG davon auszugehen ist, dass die den Streitfall betreffenden Rentenbezugsmitteilungen nur f\u00fcr solche Empf\u00e4nger (Steuerpflichtige) erstellt worden sind, denen gegen\u00fcber die Kl\u00e4gerin als Versorgungswerk f\u00fcr das Streitjahr die in \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG genannten Leistungen erbracht hat. F\u00fcr diese Leistungsverh\u00e4ltnisse bestand ausschlie\u00dflich eine Mitteilungspflicht der Kl\u00e4gerin, nicht aber der X.<\/li><li>(2) Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der ZfA, die Kl\u00e4gerin habe sich nicht &#8211;wie allerdings im elektronischen Verfahren zwingend erforderlich&#8211; authentifiziert, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Insoweit trifft es zwar zu, dass durch den Verweis von \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG a.F. auf \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;6 AO a.F. die gesetzliche Vorgabe bestand, bei der Daten\u00fcbermittlung ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Daten\u00fcbermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t des elektronisch \u00fcbermittelten Datensatzes gew\u00e4hrleistet (dort Satz&nbsp;3). Dieses Authentifizierungserfordernis wurde im Streitfall allerdings gewahrt. Denn authentifizieren muss sich &#8211;wie das Gesetz vorgibt&#8211; der Daten\u00fcbermittler. Dieser muss nicht zwingend der Mitteilungspflichtige i.S. von \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG, sondern kann ebenso ein Dritter (Auftragnehmer), vorliegend X, sein (vgl. insoweit auch \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 sowie \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 i.V.m. Abs.&nbsp;6 der Altersvorsorge-Durchf\u00fchrungsverordnung).<\/li><li>cc) Nicht abschlie\u00dfend beurteilen kann der Senat indes, ob die urspr\u00fcnglich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin transferierten Rentenbezugsmitteilungen trotz des vorliegenden Benennungsfehlers \u00fcber die Person des Mitteilungspflichtigen nach Ma\u00dfgabe oben genannter Rechtsgrunds\u00e4tze f\u00fcr die ZfA verarbeitungsf\u00e4hig waren. Zwar hat das FG bereits festgestellt, dass die Mitteilungen insbesondere die &#8211;aus Sicht des Senats f\u00fcr die Sicherstellung des Vollzugs der Besteuerung von Alterseink\u00fcnften besonders relevanten&#8211; Daten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 4 EStG a.F. enthielten. Allerdings ist bislang nicht hinreichend gekl\u00e4rt, ob bzw. &#8211;wenn ja&#8211; aus welchem plausiblen Grund die ZfA tats\u00e4chlich au\u00dferstande war oder gewesen sein soll, die insoweit fehlerbehafteten Datens\u00e4tze an die jeweiligen Landesfinanzverwaltungen weiterzuleiten. Dies wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben, z.B. durch Einholung einer Erkl\u00e4rung der ZfA zum insoweit ma\u00dfgeblichen technischen Verfahrensablauf.<\/li><li>In diesem Zusammenhang weist der Senat &#8211;allerdings ohne Bindungswirkung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO&#8211; darauf hin, dass die von der ZfA im Revisionsverfahren angef\u00fchrten verwaltungsm\u00e4\u00dfigen Mehraufwendungen, die durch eine unzutreffende Angabe der Kundennummer des Mitteilungspflichtigen ausgel\u00f6st werden k\u00f6nnen (u.a. Identifizierung der Datenherkunft, Datenabgleich mit Angaben des Steuerpflichtigen), nicht geeignet sind, die Erhebung eines Versp\u00e4tungsgeldes nach \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5&nbsp;EStG zu rechtfertigen. Denn eine m\u00f6gliche Effizienzbeeintr\u00e4chtigung allgemeiner Organisationsabl\u00e4ufe im Rahmen des steuerlichen Veranlagungsverfahrens soll durch das Versp\u00e4tungsgeld nicht ausgeglichen werden. Vielmehr soll hierdurch nur solcher Verwaltungsaufwand kompensiert werden, der durch eine versp\u00e4tete oder g\u00e4nzlich fehlende \u00dcbermittlung von Rentenbezugsmitteilungen entstehen kann (BTDrucks 17\/3549, 19). Auch vor diesem Hintergrund erkl\u00e4rt sich die Aussage des Senats in der Entscheidung in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, dass die Gefahr einer steuerlichen Doppelerfassung der gemeldeten Alterseink\u00fcnfte kein Grund daf\u00fcr sein k\u00f6nne, die nur fehlerhafte Bezeichnung des Mitteilungspflichtigen einer Nichtmitteilung gleichzusetzen (dort Rz&nbsp;78).<\/li><li>2. Die Revision der ZfA war nicht aus von vorgenannten Gr\u00fcnden unabh\u00e4ngigen Erw\u00e4gungen zur\u00fcckzuweisen. Sollten die Feststellungen des zweiten Rechtsgangs die Entscheidung tragen, dass die zun\u00e4chst \u00fcbersandten Rentenbezugsmitteilungen nicht nur als fehlerhaft, sondern in Anbetracht des Fehlerausma\u00dfes als gar nicht \u00fcbermittelt anzusehen w\u00e4ren, h\u00e4tte das FG zu pr\u00fcfen, ob das von X beauftragte Softwareunternehmen (A-GmbH) bzw. X selbst die Fehlerhaftigkeit des Datenversands zu vertreten hatten. Deren Vertretenm\u00fcssen w\u00e4re der Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG a.F. zuzurechnen.<\/li><li>a) Das FG hat die Auffassung vertreten, dass zwar X, nicht aber die A-GmbH als Softwareherstellerin Erf\u00fcllungsgehilfin der Kl\u00e4gerin i.S. von \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG a.F. gewesen sei. Es hat die A-GmbH in diesem Zusammenhang mit einem Lieferanten verglichen, dessen von ihm geliefertes und fehlerhaftes Einzelteil von einem Werkunternehmer bei der Erstellung eines Werkes verwendet wird und der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kein Erf\u00fcllungsgehilfe des Werkunternehmers sei (Urteile vom 09.02.1978&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;84\/77, Neue Juristische Wochenschrift &#8211;NJW&#8211; 1978, 1157, sowie vom 12.12.2001&nbsp;&#8211; X&nbsp;ZR&nbsp;192\/00, NJW 2002, 1565, unter I.2.d). Die A-GmbH, die lediglich die Software im Auftrag der X erstellt habe, sei nicht in die tatbestandlich relevante Daten\u00fcbermittlung an die ZfA eingebunden gewesen.<\/li><li>b) Im Gegensatz hierzu hat der erkennende Senat &#8211;zeitlich nachfolgend zur vorliegend angefochtenen Entscheidung&#8211; die Ansicht vertreten, dass ein Unternehmer, der eine auf die Verh\u00e4ltnisse des Mitteilungspflichtigen zugeschnittene Software konkret f\u00fcr den Transfer der von diesem zu \u00fcbermittelnden Rentenbezugsmitteilungen hergestellt habe, dessen Erf\u00fcllungsgehilfe sein d\u00fcrfte (Urteil in BFHE 264, 154, BStBl II 2019, 425, Rz&nbsp;39). Zur Begr\u00fcndung hat sich der Senat auf die auch f\u00fcr \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG a.F. ma\u00dfgebliche Auslegung des zivilrechtlichen Begriffs des Erf\u00fcllungsgehilfen gest\u00fctzt.<\/li><li>Erf\u00fcllungsgehilfe i.S. von \u00a7&nbsp;278 Satz&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist, wer nach den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erf\u00fcllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine &#8222;Hilfsperson&#8220; t\u00e4tig wird, so dass sich die T\u00e4tigkeit des Erf\u00fcllungsgehilfen als eine vom Schuldner gewollte oder gebilligte Mitwirkung bei der Vertragserf\u00fcllung darstellt (BGH-Urteil in NJW 1978, 1157, unter 1.a). Hieran ankn\u00fcpfend hat der erkennende Senat f\u00fcr Zwecke des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens &#8211;anders als von der Vorinstanz vertreten&#8211; die ma\u00dfgebliche T\u00e4tigkeit eines Erf\u00fcllungsgehilfen nicht auf die Mitwirkung beim finalen Daten\u00fcbertragungsakt beschr\u00e4nkt, sondern hierf\u00fcr den gesamten Prozess der Daten\u00fcbermittlung, einschlie\u00dflich der Datenverarbeitung, einbezogen (Urteil in BFHE 264, 154, BStBl II 2019, 425, Rz&nbsp;38).<\/li><li>c) An diesen Grunds\u00e4tzen h\u00e4lt der Senat fest. Zwar bezieht sich der Tatbestand des Versp\u00e4tungsgeldes nur auf die fehlende bzw. nicht fristgerechte <em>\u00dcbermittlung<\/em> von Rentenbezugsmitteilungen. Demgegen\u00fcber stellt \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG a.F. allerdings auf das &#8222;Handeln&#8220; eines gesetzlichen Vertreters oder Erf\u00fcllungsgehilfen ab. Diese gegen\u00fcber der finalen \u00dcbermittlung der Daten inhaltlich weitergehende Formulierung l\u00e4sst nur den Schluss zu, dass s\u00e4mtliche T\u00e4tigkeiten, die ein Dritter mit konkretem Bezug zur Erf\u00fcllung der Mitteilungspflichten i.S. von \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 EStG \u00fcbernimmt, bei der Bestimmung des Umfangs des Pflichtenkreises des Schuldners zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/li><li>d) Dies vorangestellt, wird das FG im zweiten Rechtsgang &#8211;sollte es noch darauf ankommen&#8211; insbesondere aufzukl\u00e4ren haben, inwieweit die A-GmbH ihren vertraglichen Pflichten zur individuellen Her- und Bereitstellung der Software dadurch nicht mit der von ihr objektiv zu erwartenden Sorgfalt nachgekommen ist, dass sie hinsichtlich der f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2014 zu \u00fcbermittelnden Rentenbezugsmitteilungen ein fehlerhaftes Update aufgespielt hat. Zwar stand die Kl\u00e4gerin mit der A-GmbH selbst nicht in einem Vertragsverh\u00e4ltnis; ihre unmittelbare Erf\u00fcllungsgehilfin war nur X. Bedient sich allerdings ein Erf\u00fcllungsgehilfe (vorliegend X) seinerseits eines solchen Gehilfen (A-GmbH), so bedient sich der Schuldner (Kl\u00e4gerin) zugleich zumindest mittelbar auch dieser zweiten Person, falls deren Einschaltung &#8211;was aus Sicht des Senats im Streitfall nahe liegt, ggf. aber noch zu pr\u00fcfen w\u00e4re&#8211; dem Willen des Schuldners entsprach (s. BGH-Urteile vom 22.09.1977&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR&nbsp;146\/75, Monatszeitschrift f\u00fcr Deutsches Recht 1978, 298, unter II.3.b, m.w.N.; vom 18.11.1982&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;25\/82, BGHZ 85, 301, unter 1.a, m.w.N.; vgl. auch Erman\/Westermann, BGB, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;278 Rz 25, stillschweigendes Einverst\u00e4ndnis gen\u00fcgt).<\/li><li>Unabh\u00e4ngig hiervon k\u00f6nnte das FG erneut zu erw\u00e4gen haben, ob auch X als unmittelbare Erf\u00fcllungsgehilfin der Kl\u00e4gerin eine fehlerhafte Daten\u00fcbermittlung zu vertreten hatte. Denn nach den bisherigen Feststellungen hat X der A-GmbH eine veraltete Programmversion zur Verf\u00fcgung gestellt, so dass ggf. aufzukl\u00e4ren w\u00e4re, ob hierin ein kausaler &#8211;zumindest auf Fahrl\u00e4ssigkeit der X beruhender&#8211; Beitrag f\u00fcr die Erstellung des fehlerbehafteten Updates zu sehen war.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 06. Mai 2020, X R 8\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.060520.XR8.19.0 BFH X. 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