{"id":73124,"date":"2020-10-07T17:01:23","date_gmt":"2020-10-07T15:01:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73124"},"modified":"2020-10-07T17:01:29","modified_gmt":"2020-10-07T15:01:29","slug":"werbungkosten-eines-polizeibeamten-im-einsatz-und-streifendienst-altes-reisekostenrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/werbungkosten-eines-polizeibeamten-im-einsatz-und-streifendienst-altes-reisekostenrecht\/","title":{"rendered":"Werbungkosten eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst &#8211; altes Reisekostenrecht"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 13. Mai 2020, VI R 38\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.130520.VIR38.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4 , EStG \u00a7 9 Abs 5 , EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 2 , EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 3 , EStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 08. Februar 2018, Az: 13 K 13187\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ein Polizeibeamter im Einsatz- und Streifendienst ist bis einschlie\u00dflich des Veranlagungszeitraums 2013 schwerpunktm\u00e4\u00dfig \u00fcberwiegend au\u00dferhalb der Polizeidienststelle im Au\u00dfendienst t\u00e4tig.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Ist der Ort der Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit nicht der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und unterh\u00e4lt er dort neben der Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts eine Unterkunft, sind die Unterkunftskosten nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Die H\u00f6he der Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung richtet sich in diesem Fall nach der Abwesenheitsdauer des Steuerpflichtigen von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.02.2018 &#8211; 13 K 13187\/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 09.06.2016 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einkommensteuer 2010 wird unter \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten vom 20.03.2018 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Ansatz von weiteren Werbungskosten in H\u00f6he von 5.238 \u20ac bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit ergibt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Klageverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kl\u00e4ger zu 30 % und der Beklagte zu 70 % zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war im Streitjahr (2010) Angeh\u00f6riger der F Polizei und als Polizeibeamter im Wechselschichtdienst bei der Bereitschaftspolizei t\u00e4tig. Seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt hatte er zu dieser Zeit in B. In einer Entfernung von rund 17&nbsp;km zu seinem Diensteinsatzort in der D-Stra\u00dfe in F-E hatte er zudem eine Wohnung in F-C angemietet.<\/li><li>Seinen Angaben nach bestand seine damalige regul\u00e4re Dienstt\u00e4tigkeit in Schichten von zehn bis zw\u00f6lf Stunden. Diese teilten sich jeweils in eine rund einst\u00fcndige Dienstsporteinheit sowie daran anschlie\u00dfende Streifendienste oder Sondereins\u00e4tze bei Gro\u00dfveranstaltungen auf.<\/li><li>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr beantragte der Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang den Abzug folgender Werbungskosten:Fahrtkosten zur Dienststelle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;182 Fahrten x 17&nbsp;km x 2 x 0,30&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1.856,40 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Fahrtkosten von B nach F&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;51 Fahrten x 107&nbsp;km x 2 x 0,30 \u20ac&nbsp;&nbsp;3.274,20 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;182 Tage x 24 \u20ac&nbsp;&nbsp;4.368,00&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Kosten f\u00fcr die Unterkunft in F&nbsp;&nbsp;4.145,31 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Summe&nbsp;13.643,91&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/li><li>Das Finanzamt B erkannte im Einkommensteuerbescheid 2010 insoweit lediglich Fahrtkosten in H\u00f6he der Entfernungspauschale an.<\/li><li>Auf den Einspruch des Kl\u00e4gers ber\u00fccksichtigte der nunmehr \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) im Rahmen seiner Einspruchsentscheidung den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen in H\u00f6he von 1.092&nbsp;\u20ac (182 Tage \u00e0&nbsp;6&nbsp;\u20ac) und wies den Einspruch im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Mit seiner Klage begehrte der Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang noch Werbungskosten in H\u00f6he von insgesamt 11.460&nbsp;\u20ac, n\u00e4mlich die Fahrtkosten von B und in F zur Dienststelle wie bisher nach Reisekostengrunds\u00e4tzen, die Unterkunftskosten in F wie bisher und Verpflegungsmehraufwendungen in H\u00f6he von 12&nbsp;\u20ac je Tag statt wie bisher in H\u00f6he von 24&nbsp;\u20ac je Tag.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 256 ver\u00f6ffentlichen Gr\u00fcnden teilweise statt. Es war der Ansicht, die Fahrten von B sowie von F-C zu der Dienststelle in F-E seien antragsgem\u00e4\u00df mit der doppelten Entfernungspauschale zu ber\u00fccksichtigen (weitere Werbungskosten 2.565&nbsp;\u20ac). Verpflegungsmehraufwendungen mit einer Pauschale von 12&nbsp;\u20ac je Tag h\u00e4tten dem Kl\u00e4ger nur dann zustehen k\u00f6nnen, wenn er aus dienstlichen Gr\u00fcnden mehr als 14 Stunden t\u00e4glich von seiner Wohnung in F-C abwesend gewesen w\u00e4re. Da der Kl\u00e4ger seine \u00fcbliche Dienstt\u00e4tigkeit mit zehn bis zw\u00f6lf Stunden angegeben habe, habe ihm allenfalls eine Pauschale in H\u00f6he von 6&nbsp;\u20ac, dies aber auch nur f\u00fcr die ersten drei Monate (mithin 540&nbsp;\u20ac) zugestanden. Da das FA insoweit aber bereits 1.092&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt habe, sei der Kl\u00e4ger &#8222;\u00fcberzahlt&#8220;.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Das FA hat w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens unter dem 20.03.2018 einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr erlassen, in dem es entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil weitere Werbungskosten in H\u00f6he von 2.565&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt hat.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das FG-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 09.06.2016 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 20.03.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit weitere Werbungskosten in H\u00f6he von 7.421,31&nbsp;\u20ac (weitere Verpflegungsmehraufwendungen in H\u00f6he von 3.276&nbsp;\u20ac sowie die Kosten f\u00fcr die Wohnung in F in H\u00f6he von 4.145,31&nbsp;\u20ac) ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers hat teilweise Erfolg. Sie ist insoweit unzul\u00e4ssig, als der Kl\u00e4ger sein Revisionsbegehren gegen\u00fcber seinem Klagebegehren erweitert hat (unter A). Da die Revision im \u00dcbrigen zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet ist (unter B), ist \u00fcber sie einheitlich durch Urteil zu entscheiden (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 01.06.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;43\/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>A) Die Revision ist insoweit unzul\u00e4ssig, als der Kl\u00e4ger sein Revisionsbegehren gegen\u00fcber seinem Klagebegehren im finanzgerichtlichen Verfahren betreffend den Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwendungen erweitert hat. Ausweislich der Vorentscheidung hat er im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG am 08.02.2018 sein Klagebegehren betreffend den Verpflegungsmehraufwand auf den Ansatz einer Pauschale von 12&nbsp;\u20ac je Abwesenheitstag begrenzt und demgem\u00e4\u00df seinen Klageantrag insoweit von urspr\u00fcnglich 4.368&nbsp;\u20ac (182&nbsp;Tage&nbsp;x&nbsp;24&nbsp;\u20ac) auf den Ansatz von 2.184&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich des bereits vom FA ber\u00fccksichtigten Betrags in H\u00f6he von 1.092&nbsp;\u20ac gemindert. Im Revisionsverfahren will der Kl\u00e4ger jedoch wieder Verpflegungsmehraufwendungen in H\u00f6he von 4.368&nbsp;\u20ac und damit eine Aufwandspauschale in H\u00f6he von 24&nbsp;\u20ac je Abwesenheitstag als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt wissen. Denn er hat seinen dahingehenden Revisionsantrag gegen\u00fcber dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG gestellten Antrag insoweit erweitert, als er nunmehr begehrt, unter Ber\u00fccksichtigung der vom FA bereits anerkannten Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung in H\u00f6he von 1.092&nbsp;\u20ac weitere Verpflegungsmehraufwendungen in H\u00f6he von 3.276&nbsp;\u20ac zum Abzug zuzulassen.<\/li><li>Eine Erweiterung des Antrags, die &#8211;wie im Streitfall&#8211; darin liegen kann, dass der Kl\u00e4ger die Festsetzung der Steuer auf einen niedrigeren Betrag begehrt, ist im Revisionsverfahren ausgeschlossen. Insoweit ist die Revision mangels formeller Beschwer unzul\u00e4ssig (s. BFH-Urteil vom 22.12.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;110\/09, BFHE 232, 415, BStBl II 2014, 119, Rz&nbsp;30, m.w.N.).<\/li><li>B) Die Revision ist im \u00dcbrigen begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und auch insoweit aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zu Unrecht darauf erkannt, dass die Verpflegungsmehraufwendungen und die Unterkunftskosten nicht wie vor dem FG beantragt als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen sind. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden.<\/li><li>1. Das angefochtene Urteil ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben, da sich w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, \u00fcber dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit das FG zu entscheiden hatte, ge\u00e4ndert hat (\u00a7&nbsp;127 FGO). Das FG hat \u00fcber den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 08.07.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 09.06.2016 entschieden. An dessen Stelle ist w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens der \u00c4nderungsbescheid vom 20.03.2018 getreten, der nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde. Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos geworden und aufzuheben (s. Senatsurteil vom 03.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;15\/17, BFHE 264, 24, BStBl II 2019, 446, Rz&nbsp;11, m.w.N.). Da sich durch die Bescheid\u00e4nderung hinsichtlich der im Revisionsverfahren streitigen Punkte keine \u00c4nderungen ergeben haben, bedarf es allein insoweit keiner Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;127 FGO. Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden nach wie vor die Grundlage f\u00fcr die Entscheidung des Senats in der Sache (s. Senatsurteil in BFHE 264, 24, BStBl II 2019, 446, Rz&nbsp;11).<\/li><li>2. Mehraufwendungen f\u00fcr die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG&nbsp;a.F. grunds\u00e4tzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Wird der Steuerpflichtige jedoch vor\u00fcbergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen T\u00e4tigkeit entfernt beruflich t\u00e4tig, so ist nach Satz&nbsp;2 der Vorschrift f\u00fcr jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vor\u00fcbergehenden T\u00e4tigkeit von seiner Wohnung und seinem T\u00e4tigkeitsmittelpunkt \u00fcber eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag abzuziehen.<\/li><li>Bei einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG&nbsp;a.F. (st\u00e4ndig wechselnde T\u00e4tigkeitsst\u00e4tten) richtet sich die H\u00f6he der Mehraufwendungen f\u00fcr die Verpflegung nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer stets in derselben ausw\u00e4rtigen Unterkunft n\u00e4chtigt. Denn diese Unterkunft erf\u00fcllt nicht den Wohnungsbegriff des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG&nbsp;a.F. (Senatsurteile vom 08.10.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;95\/13, BFHE 247, 257, BStBl II 2015, 231, Rz&nbsp;13, m.w.N., und vom 29.08.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;10\/16, Rz&nbsp;21).<\/li><li>3. Da der Bezug einer Unterkunft im Rahmen einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit mangels regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte keine doppelte Haushaltsf\u00fchrung begr\u00fcndet, sind auch die mit einer solchen Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit verbundenen Kosten f\u00fcr beruflich veranlasste ausw\u00e4rtige \u00dcbernachtungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar (s. Senatsurteile vom 11.05.2005&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;7\/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782, und vom 19.09.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;78\/10, BFHE 239, 80, BStBl II 2013, 284, Rz&nbsp;13&nbsp;f.).<\/li><li>Kosten der Unterkunft sind jedoch nur dann durch die Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit und damit beruflich veranlasst, wenn es sich dabei um notwendige Mehraufwendungen handelt. Das ist nur dann der Fall, wenn der Ort der Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit nicht der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen ist und die Unterkunft dort zur Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts hinzukommt (s. Senatsurteil in BFHE 239, 80, BStBl II 2013, 284, Rz&nbsp;15).<\/li><li>4. T\u00e4tigkeitsmittelpunkt i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;5 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG&nbsp;a.F. und (regelm\u00e4\u00dfige) Arbeitsst\u00e4tte i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 EStG&nbsp;a.F. ist die dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist regelm\u00e4\u00dfig der Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsst\u00e4tte des Arbeitgebers (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 29.11.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;19\/16, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>a) Eine (regelm\u00e4\u00dfige) Arbeitsst\u00e4tte ist nach der bis einschlie\u00dflich des Veranlagungszeitraums 2013 geltenden Rechtslage allerdings nicht jeder beliebige T\u00e4tigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat, d.h. der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers. Dort liegt die eine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte, die ein Arbeitnehmer nur haben kann. Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen T\u00e4tigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsst\u00e4tte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten T\u00e4tigkeit (Senatsurteil vom 29.11.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;19\/16, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><li>b) Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer eine betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers nachhaltig (arbeitst\u00e4glich) aufsucht, kann dort keine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte begr\u00fcnden (s. ausf\u00fchrlich und m.w.N. Senatsurteil vom 29.11.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;19\/16, Rz&nbsp;13).<\/li><li>5. Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist beim Kl\u00e4ger von einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit (Einsatzwechselt\u00e4tigkeit) auszugehen, die zum Werbungskostenabzug der Wege- und Unterkunftskosten nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG in tats\u00e4chlicher H\u00f6he und nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;5 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG&nbsp;a.F. von Mehraufwendungen f\u00fcr die Verpflegung berechtigt. Denn der Kl\u00e4ger war nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) als Polizeibeamter im Einsatz- und Streifendienst und damit schwerpunktm\u00e4\u00dfig \u00fcberwiegend au\u00dferhalb der Polizeidienststelle im Au\u00dfendienst t\u00e4tig (s. Senatsbeschluss vom 09.11.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;8\/15, und Senatsurteil vom 29.11.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;19\/16).<\/li><li>a) Die Unterkunftskosten in F-C sind dem Grunde nach als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen. Denn das FG hat bindend festgestellt, dass die elterliche Wohnung des Kl\u00e4gers in B im Streitjahr noch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildete. Dass der Kl\u00e4ger in der elterlichen Wohnung nicht \u00fcber einen eigenen Hausstand verf\u00fcgte, ist unerheblich (s. Senatsurteil in BFHE 239, 80, BStBl II 2013, 284, Rz&nbsp;17). Der H\u00f6he nach hat der Kl\u00e4ger die Unterkunftskosten im Klageverfahren nachgewiesen. Hiergegen hat das FA auch im Revisionsverfahren keine Einwendungen mehr erhoben.<\/li><li>b) Verpflegungsmehraufwendungen hatte das FA im Einspruchsverfahren f\u00fcr 182&nbsp;Tage \u00e0 6&nbsp;\u20ac (1.092&nbsp;\u20ac) anerkannt. Vor dem FG begehrte der Kl\u00e4ger den Ansatz einer Pauschale von 12&nbsp;\u20ac pro Tag (2.184&nbsp;\u20ac). Da das FG festgestellt hat, dass der Kl\u00e4ger seinen Lebensmittelpunkt im Streitjahr noch in B hatte und zudem unstreitig ist, dass er an 182&nbsp;Tagen im Polizeieinsatz war, kommt es auf eine genaue Feststellung der Abwesenheitszeiten von der Wohnung in B ausnahmsweise nicht an. Danach sind dem Kl\u00e4ger Verpflegungsmehraufwendungen jedenfalls in der von ihm vor dem FG beantragten H\u00f6he von 2.184&nbsp;\u20ac entstanden, so dass die Werbungskosten insoweit um weitere 1.092&nbsp;\u20ac zu erh\u00f6hen sind.<\/li><li>c) Da das FG die Wegekosten im Ergebnis zutreffend in der vom Kl\u00e4ger beantragten H\u00f6he &#8211;wenn auch aus rechtlich unzutreffenden Erw\u00e4gungen&#8211; anerkannt hat, kommt auch eine Saldierung nicht in Betracht. Soweit das FA im Klageverfahren geltend gemacht hatte, der Kl\u00e4ger habe nicht nachgewiesen, dass er die Fahrten mit dem eigenen Kfz unternommen habe, hat es diesen Einwand im Revisionsverfahren nicht weiterverfolgt. Die Wegekosten stehen im Revisionsverfahren mithin nicht mehr im Streit.<\/li><li>6. Die Berechnung der Steuer wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO dem FA \u00fcbertragen.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1, 135 Abs.&nbsp;1, 136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO. Da der Kl\u00e4ger mit seiner Klage obsiegt, sind die Kosten des Klageverfahrens dem FA aufzuerlegen. Da die Revision des Kl\u00e4gers nur teilweise Erfolg hat, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig zu teilen. Insoweit ist eine Kostenentscheidung nach Verfahrensabschnitten sachgerecht. Auch diese wahrt den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (BFH-Urteil vom 04.08.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;71\/10, BFHE 235, 203, BStBl II 2013, 380, Rz&nbsp;15). Die Unterliegensquote des Kl\u00e4gers betr\u00e4gt im Revisionsverfahren 30&nbsp;%.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 13. Mai 2020, VI R 38\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.130520.VIR38.18.0 BFH VI. 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