{"id":73126,"date":"2020-10-07T17:02:13","date_gmt":"2020-10-07T15:02:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73126"},"modified":"2020-10-07T17:02:19","modified_gmt":"2020-10-07T15:02:19","slug":"gewinnrealisierung-bei-abspaltung-eines-teilbetriebs-von-einer-kapitalgesellschaft-deren-anteile-im-notwendigen-sonderbetriebsvermoegen-ii-bei-einer-personengesellschaft-gehalten-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gewinnrealisierung-bei-abspaltung-eines-teilbetriebs-von-einer-kapitalgesellschaft-deren-anteile-im-notwendigen-sonderbetriebsvermoegen-ii-bei-einer-personengesellschaft-gehalten-werden\/","title":{"rendered":"Gewinnrealisierung bei Abspaltung eines Teilbetriebs von einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile im notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen II bei einer Personengesellschaft gehalten werden"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 28. Mai 2020, IV R 17\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.280520.IVR17.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4 Abs 1 S 2 , EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 4 , EStG \u00a7 6 Abs 5 S 1 , EStG \u00a7 6 Abs 5 S 3 Nr 3 , EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2 , EStG \u00a7 15 Abs 3 Nr 2 , UmwStG \u00a7 13 Abs 1 , UmwStG \u00a7 13 Abs 2 , UmwStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 , UmwG \u00a7 123 Abs 2 Nr 1 , UmwG \u00a7 128 S 1 , EStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 02. November 2017, Az: 13 K 1170\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Befinden sich bei einer Abspaltung i.S. des \u00a7 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG die Anteile an dem \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger im notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen II des Gesellschafters einer Personengesellschaft und werden diesem infolge der Abspaltung Anteile an dem \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger zugeteilt, bleiben diese Anteile bis zu ihrer Entnahme gleichfalls notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen II dieses Gesellschafters.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Zu einem Sondergewinn des Gesellschafters kann sowohl der &#8222;Anteilstausch&#8220; selbst als auch eine Entnahme der von dem \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger zugeteilten Anteile aus dem notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen II f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 02.11.2017 &#8211; 13 K 1170\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnchen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), die X-GmbH &amp; Co. KG, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom &#8230;09.2004 gegr\u00fcndet (Gewerbe-Anmeldung zum &#8230;10.2004). Gegenstand ihres Unternehmens ist der Erwerb, das Halten und Verwalten von eigenem Verm\u00f6gen, insbesondere auch die Vermietung von eigenem Grundbesitz sowie die Gr\u00fcndung von oder Beteiligung an Unternehmen. Pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin ist die X-GmbH ohne verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfige Beteiligung. Ihr steht die ausschlie\u00dfliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Vertretung der Kl\u00e4gerin zu. Als Kommanditisten sind die Eheleute A und B (der Beigeladene) mit einer Hafteinlage von je 5.000&nbsp;\u20ac zu je 50&nbsp;% beteiligt. Im jeweiligen Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Eheleute bei der Kl\u00e4gerin befinden sich deren Anteile an der Y-AG (AG), deren Kerngesch\u00e4ft die Herstellung und der Vertrieb von &#8230; ist. Die Eheleute sind zu je 50&nbsp;% an der AG beteiligt (Bilanzwert jeweils 25.000&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Mit &#8222;Spaltungsvertrag&#8220; vom 30.06.2010 (Streitjahr) \u00fcbertrug die AG ihren Gesch\u00e4ftsbereich &#8222;Vermietungen von Wohnimmobilien&#8220;, den der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) in seiner verbindlichen Auskunft vom 30.11.2009 zur Abspaltung dieses Gesch\u00e4ftsbereichs (urspr\u00fcnglich) auf die Kl\u00e4gerin als Teilbetrieb i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;16 Satz&nbsp;1 des Umwandlungssteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UmwStG) anerkannt hatte, auf die Z-GmbH (GmbH), deren alleinige Anteilseignerin zun\u00e4chst die A war (Gesch\u00e4ftsanteil zu 25.000&nbsp;\u20ac). Der Gesch\u00e4ftsbereich &#8222;&#8230;herstellung und -vertrieb&#8220; verblieb bei der AG. F\u00fcr das \u00fcbertragene Verm\u00f6gen teilte die GmbH den Aktion\u00e4ren der AG im Wege der Kapitalerh\u00f6hung auf ein Stammkapital von 25.200&nbsp;\u20ac je einen neuen Gesch\u00e4ftsanteil in H\u00f6he von 100&nbsp;\u20ac zu. Die Gesch\u00e4ftsanteile sollten kostenfrei und mit Gewinnberechtigung ab dem 01.01.2010 gew\u00e4hrt werden. Seither waren die A zu 99,6&nbsp;% (Gesch\u00e4ftsanteil 25.100&nbsp;\u20ac) und B zu 0,4&nbsp;% (Gesch\u00e4ftsanteil 100&nbsp;\u20ac) an der GmbH beteiligt. Die Anteile an der GmbH wurden als Privatverm\u00f6gen der Eheleute behandelt.<\/li><li>Eine f\u00fcr die Jahre 2005 bis 2010 bei der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrte Au\u00dfenpr\u00fcfung gelangte in ihrem Bericht vom 12.12.2012 zu der Auffassung, dass eine disquotale Abspaltung des Teilbetriebs mit einer Werteverschiebung von B auf A vorliege, die als Entnahme aus dem Sonderbetriebsverm\u00f6gen des B zu werten sei. Die Werteverschiebung liege darin, dass durch den Abspaltungsvorgang den Anteilseignern des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers (AG) aufgrund der abweichenden Beteiligungsverh\u00e4ltnisse beim \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger (GmbH) Verm\u00f6gen nicht dem bisherigen Anteil entsprechend zugeteilt worden sei. Die Anteile der Eheleute am Eigenkapital der AG von jeweils &#8230;&nbsp;\u20ac h\u00e4tten sich durch Sachwertabg\u00e4nge infolge der Abspaltung des Teilbetriebs zum 01.01.2010 (&#8230;&nbsp;\u20ac) auf jeweils &#8230;&nbsp;\u20ac gemindert. Die Sachwert\u00fcbertragung in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac habe bei der GmbH zu einem Eigenkapital von &#8230;&nbsp;\u20ac gef\u00fchrt (Eigenkapital vor Abspaltung zum 31.12.2009: &#8230;&nbsp;\u20ac), das zu 99,6&nbsp;% (&#8230;&nbsp;\u20ac) der A und zu 0,4&nbsp;% (&#8230;&nbsp;\u20ac) dem B zuzurechnen sei. Damit sei eine Verm\u00f6gensverschiebung zwischen den Eheleuten zu Gunsten der A in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac eingetreten, die sich wie folgt berechne:&#8230;<\/li><li>Dabei seien stille Reserven in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac noch nicht ber\u00fccksichtigt. Die Vorteilszuwendung des B zu Gunsten der A sei allein aus privaten Gr\u00fcnden erfolgt. Beim zuwendenden Anteilseigner B sei die Wertabgabe (wertgeminderte Beteiligung) als Entnahmetatbestand einzustufen, weil sich die Anteile an der AG im Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Eheleute bei der Kl\u00e4gerin bef\u00e4nden. Der Abspaltungsvorgang l\u00f6se deshalb eine Sonderbetriebseinnahme des B in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich &#8230;&nbsp;\u20ac stiller Reserven aus. Nach Anwendung des Teileink\u00fcnfteverfahrens (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr g\u00fcltigen Fassung &#8211;EStG&#8211;) auf die ertragsteuerlichen Auswirkungen der disquotalen Abspaltung sei eine au\u00dferbilanzielle Abrechnung von &#8230;&nbsp;\u20ac und &#8230;&nbsp;\u20ac (steuerfrei insgesamt 40&nbsp;% von &#8230;&nbsp;\u20ac) vorzunehmen.<\/li><li>Das FA folgte der Auffassung der Au\u00dfenpr\u00fcfung. Mit Bescheiden vom 07.03.2013 \u00e4nderte es die Bescheide f\u00fcr 2010 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Einkommensbesteuerung (Gewinnfeststellung) und \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag vom 01.07.2011. Im Gewinnfeststellungsbescheid wurden u.a. Sonderbetriebseinnahmen des B in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac festgestellt. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde auf &#8230;&nbsp;\u20ac festgesetzt. Der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung wurde jeweils gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;3 der Abgabenordnung (AO) aufgehoben.<\/li><li>Im Rahmen des folgenden Einspruchsverfahrens setzte das FA mit nach \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderten Bescheiden f\u00fcr das Streitjahr vom 09.01.2015 aus nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Gr\u00fcnden den Gewerbesteuermessbetrag auf &#8230;&nbsp;\u20ac herab. Die dem B im Gewinnfeststellungsbescheid zugerechneten Einnahmen aus seiner Sonderbilanz blieben unver\u00e4ndert. Mit Einspruchsentscheidung vom 31.03.2015 wies das FA die Einspr\u00fcche vom 13.03.2013 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Auf der Ebene der Anteilseigner liege gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG ein Entnahmetatbestand vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; (Urteile vom 17.11.2005&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;8\/03, BFHE 212, 72, BStBl II 2006, 287, und vom 15.12.2005&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/04, BFH\/NV 2006, 1262) k\u00f6nnten auch Wertver\u00e4nderungen von im Betriebsverm\u00f6gen gehaltenen Beteiligungen eine Entnahme darstellen. Die Entnahme sei mit dem Teilwert gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG anzusetzen.<\/li><li>Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Kl\u00e4gerin geltend, der Abspaltungsvorgang f\u00fchre nicht zu einer Entnahme des B, denn eine Wertver\u00e4nderung allein k\u00f6nne den Entnahmetatbestand des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG nicht verwirklichen. Gegenstand von Entnahmen k\u00f6nnten nur Wirtschaftsg\u00fcter oder Nutzungen und Leistungen sein. Mit Urteil vom 02.11.2017&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;1170\/15 \u00e4nderte das Finanzgericht (FG) M\u00fcnchen antragsgem\u00e4\u00df die ge\u00e4nderten Bescheide f\u00fcr 2010 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Einkommensbesteuerung und \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag vom 09.01.2015 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 31.03.2015 dahin, dass die Sonderbetriebseinnahmen des B um den aus dem Abspaltungsvorgang angesetzten Betrag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac (60&nbsp;% von &#8230;&nbsp;\u20ac) gemindert und der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend herabgesetzt werden. Die Berechnung wurde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem FA \u00fcbertragen. Das FG war der Ansicht, dass im Streitfall keine Entnahme i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG vorliege.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG).<\/li><li>Unter Bezug auf seine Einspruchsentscheidung f\u00fchrt es im Wesentlichen aus, \u00a7&nbsp;128 Satz&nbsp;1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) gestatte im Fall der Abspaltung i.S. von \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 UmwG bei Zustimmung aller Anteilseigner des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers, dass die Anteile des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers den Anteilsinhabern des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers nicht in dem Verh\u00e4ltnis zugeteilt werden, das ihrer Beteiligung an dem \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger entspricht. Dies k\u00f6nne zu Werteverschiebungen zwischen den Anteilseignern f\u00fchren. Bei einer Abspaltung i.S. von \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 UmwG gelte f\u00fcr die Anteilseigner des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers \u00a7&nbsp;13 UmwStG entsprechend (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 UmwStG). Die Vorschrift regele f\u00fcr den Fall der Abspaltung ohne Werteverschiebungen zwischen den Anteilseignern die Rechtsfolgen der Abspaltung f\u00fcr die Anteilseigner abschlie\u00dfend. \u00a7&nbsp;13 UmwStG gelte &#8211;so das FA unter Bezugnahme auf Rz&nbsp;13.03 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.11.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;2&nbsp;-S&nbsp;1978-&nbsp;b\/08\/10001\/\/2011\/0903665 (Umwandlungssteuererlass) &#8211;AEUmwStG 2006&#8211; (BStBl&nbsp;I 2011, 1314) und auf Ruoff\/Beutel (Deutsches Steuerrecht &#8211;DStR&#8211; 2015, 609)&#8211; indes nicht, soweit es aufgrund einer nicht verh\u00e4ltniswahrenden Abspaltung zu einer Werteverschiebung zwischen den Anteilen der beteiligten Anteilseigner komme. Insoweit handele es sich um eine Vorteilszuwendung zwischen den Anteilseignern, f\u00fcr deren steuerliche Beurteilung die allgemeinen Grunds\u00e4tze gelten w\u00fcrden. Deshalb stehe &#8211;wie es auch das FG gesehen habe&#8211; \u00a7&nbsp;13 UmwStG der Anwendung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG im Streitfall nicht entgegen. Entgegen der Beurteilung des FG ergebe sich im Streitfall jedoch eine Gewinnrealisierung dadurch, dass im Zuge der Abspaltung ein als private Zuwendung des B zu verstehender Wertetransfer aus dem Betriebsverm\u00f6gen des B in das Privatverm\u00f6gen der A erfolgt sei, weil die Anteile an der \u00fcbernehmenden GmbH vor und nach der Abspaltung als Privatverm\u00f6gen der Anteilseigner behandelt worden seien. F\u00fcr eine Kapitalerh\u00f6hung zur Durchf\u00fchrung einer nicht verh\u00e4ltniswahrenden Verschmelzung (\u00a7&nbsp;55 UmwG) habe der BFH mit Urteil vom 09.11.2010&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;24\/09 (BFHE&nbsp;231, 557, BStBl II&nbsp;2011, 799, Rz&nbsp;30) entschieden, dass es sich dabei nicht allein um einen Wertetransfer, sondern um eine Abspaltung der durch den alten Gesch\u00e4ftsanteil verk\u00f6rperten Substanz handele. Anders als bei einer Verschmelzung erfolge der Wertetransfer im Rahmen einer Abspaltung zwar nicht zwischen den Anteilen an derselben Kapitalgesellschaft, sondern von den Anteilen an der \u00fcbertragenden Gesellschaft auf die neu ausgegebenen Anteile an der \u00fcbernehmenden Gesellschaft. Dennoch sei auch dann nicht von einem blo\u00dfen Wertetransfer, sondern von der Abspaltung von Substanz der Anteile an der \u00fcbertragenden Gesellschaft auf die neu ausgegebenen Anteile an der \u00fcbernehmenden Gesellschaft auszugehen. Die Grunds\u00e4tze des BFH-Urteils in BFHE 231, 557, BStBl&nbsp;II 2011, 799 seien mit Schumacher in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/van&nbsp;Lishaut, UmwStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;62 auf F\u00e4lle der Spaltung entsprechend anzuwenden. Wie der BFH (Urteile vom 16.04.1991&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;63\/87, BFHE 164, 513, BStBl II 1991, 832; in BFHE 212, 72, BStBl&nbsp;II 2006, 287) f\u00fcr die Kapitalerh\u00f6hung bei Kapitalgesellschaften angenommen habe, handele es sich bei der abgespaltenen Substanz auch um ein entnahmef\u00e4higes Wirtschaftsgut. Aber auch bei Annahme eines blo\u00dfen Wertetransfers liege &#8211;anders als das FG meine&#8211; eine Entnahme vor. Nach dem BFH-Urteil vom 26.11.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/12 (BFHE 248, 34, BStBl II 2015, 325) fielen unter den weit zu fassenden steuerrechtlichen Begriff des Wirtschaftsguts auch konkrete M\u00f6glichkeiten und Vorteile f\u00fcr den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lasse und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zug\u00e4nglich seien. Ab dem Zeitpunkt der Zustimmung der Gesellschafter des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers nach \u00a7&nbsp;128 UmwG zu einer nicht verh\u00e4ltniswahrenden Abspaltung konkretisiere sich der zu erwartende Vorteil f\u00fcr den beg\u00fcnstigten Gesellschafter aufgrund der Werteverschiebung zwischen den Anteilen zu einem entnahmef\u00e4higen Wirtschaftsgut. Ein gedachter Erwerber des Betriebs h\u00e4tte hierf\u00fcr einen Mehrwert bezahlt. Nach Auffassung von Ruoff\/Beutel (DStR 2015, 609 [619]) entstehe durch die nach \u00a7&nbsp;128 UmwG erforderliche Zustimmung eine Anwartschaft und damit ein eigenst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut. Die Zuwendung dieser Anwartschaft sei entnahme- und einlagef\u00e4hig. Soweit die Literatur in \u00dcbereinstimmung mit der Finanzverwaltung (AEUmwStG 2006, Rz&nbsp;15.44 und Rz&nbsp;13.03) davon ausgehe, dass bei Werteverschiebungen im Rahmen einer nicht verh\u00e4ltniswahrenden Abspaltung, bei der Kapitalgesellschaften als Anteilseigner der \u00fcbertragenden oder \u00fcbernehmenden Gesellschaft beteiligt seien, eine verdeckte Einlage gegeben sein k\u00f6nne, die zwingend einen einlagef\u00e4higen Verm\u00f6gensvorteil voraussetze, m\u00fcsse es in diesem Zusammenhang auch zu einer Entnahme kommen k\u00f6nnen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnchen vom 02.11.2017&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;1170\/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie tr\u00e4gt im Wesentlichen vor, das FG sei zu Recht davon ausgegangen, dass es bei der nicht verh\u00e4ltniswahrenden Abspaltung nicht zu einer Substanzabspaltung komme. Ohne diese scheide eine Entnahme i.S. von \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG aus. Selbst wenn jedoch ein Entnahmevorgang zu bejahen sei, f\u00fchre dieser im Streitfall nicht zur Aufdeckung stiller Reserven.<\/li><li>Dem BFH-Urteil in BFH\/NV&nbsp;2006, 1262 habe ein Verzicht auf die Aus\u00fcbung eines Bezugsrechts hinsichtlich einer im Betriebsverm\u00f6gen befindlichen Beteiligung zugrunde gelegen. Mit dem Verzicht sei ein entnahmef\u00e4higes Wirtschaftsgut aus dem Betriebsverm\u00f6gen ausgeschieden. Im Streitfall liege ein derartiger Verzicht nicht vor, weil sich die GmbH-Anteile im Privatverm\u00f6gen der Eheleute befunden h\u00e4tten. Erst in diesen Anteilen komme es durch die Kapitalerh\u00f6hung zu einer Abspaltung der durch den alten Gesch\u00e4ftsanteil verk\u00f6rperten Substanz. Die nicht verh\u00e4ltniswahrende Abspaltung f\u00fchre lediglich mittelbar \u00fcber den Umwandlungsvorgang zu einem Transfer von Teilen des wirtschaftlichen Werts des einen auf den anderen Anteil. Ein blo\u00dfer Wert an sich sei jedoch &#8211;wie das FG zutreffend erkannt habe&#8211; kein selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut und k\u00f6nne somit auch nicht Gegenstand einer Entnahme sein. Der in der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 25.02.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;26\/08, BFHE 224, 504, BStBl II 2009, 658; vom 21.01.1999&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;27\/97, BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638) vertretenen Substanzabspaltungstheorie liege die Vorstellung zugrunde, dass eine Aktie ein B\u00fcndel von Mitgliedschaftsrechten verk\u00f6rpere. Die Spaltung im Streitfall habe jedoch nicht zu einer Verminderung des Gewinnbezugsrechts oder der Stimmrechte des B in der AG gef\u00fchrt. Auch die nach \u00a7&nbsp;128 UmwG erforderliche Zustimmung stelle kein eigenst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut dar. Eine von einem Wirtschaftsgut losgel\u00f6ste Entnahme behandele der BFH in seinen vorgenannten Entscheidungen nicht. Eine Entnahme werde angenommen im Hinblick auf die &#8222;Anwartschaft auf eine solche Beteiligung&#8220; i.S. von \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG. Ein unentgeltlicher Transfer einer solchen Anwartschaft sei jedoch erst im Rahmen der bei der GmbH erfolgten Kapitalerh\u00f6hung erfolgt. Dieser l\u00f6se bei GmbH-Anteilen im Privatverm\u00f6gen keine steuerlichen Folgen bei B aus. Vielmehr gingen lediglich nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 EStG die Anschaffungskosten auf die A \u00fcber. Im Streitfall gehe es aber auch nicht um die GmbH, die eine Kapitalerh\u00f6hung vornehme und bei der auf Bezugsrechte o.\u00c4. verzichtet werde. Vielmehr wolle das FA hinsichtlich der im Sonderbetriebsverm\u00f6gen gehaltenen Beteiligung an der AG eine Entnahme besteuern, weil es insoweit zu einer Wertabgabe gekommen sei. Dies sei jedoch nicht Gegenstand des BFH-Urteils in BFH\/NV&nbsp;2006, 1262, ebenso wenig wie die Entnahme stiller Reserven, losgel\u00f6st von einem entnahmef\u00e4higen Wirtschaftsgut.<\/li><li>Aber selbst wenn ein Wertetransfer nicht erst aufgrund des Verzichts auf die Bezugsrechte im Rahmen der Kapitalerh\u00f6hung der aufnehmenden GmbH, sondern bereits bei den Aktien angenommen w\u00fcrde, vollz\u00f6ge sich der Vorgang noch innerhalb der jeweiligen Sonderbetriebsverm\u00f6gen bei der Kl\u00e4gerin. Im Fall einer disquotalen Verschmelzung w\u00e4re eine solche \u00dcbertragung nur auf die Weise m\u00f6glich, dass die AG-Anteile der A aufgrund der Werteverschiebung eine logische Sekunde vor der Abspaltung zuzurechnen w\u00e4ren. Die Werteverschiebung vollziehe sich damit innerhalb des Sonderbetriebsverm\u00f6gens der Eheleute. Auf diesen Vorgang f\u00e4nde \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG Anwendung. Zu einer mit dem Teilwert zu bewertenden Entnahme komme es nicht. Auch das FA r\u00e4ume die Anwendbarkeit der Vorschrift f\u00fcr den Fall ein, dass die Anteile an dem \u00fcbernehmenden sowie die Anteile an dem \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger im Sonderbetriebsverm\u00f6gen gehalten werden. Bei zutreffender systematischer W\u00fcrdigung der Teilbetriebsabspaltung sei diese Situation im Streitfall gegeben. Gesetzt den Fall, dass ein Transfervorgang nicht erst mit dem Verzicht auf die verh\u00e4ltniswahrende Kapitalerh\u00f6hung bei der GmbH angenommen werde, komme es zu diesem Ergebnis auch, wenn B seine Aktien zun\u00e4chst unentgeltlich auf die A \u00fcbertragen h\u00e4tte und sodann eine verh\u00e4ltniswahrende Abspaltung auf die GmbH erfolgt w\u00e4re. Die Schenkung der Aktien w\u00e4re ebenfalls als Vorgang innerhalb des Sonderbetriebsverm\u00f6gens derselben Mitunternehmerschaft nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG zwingend zum Buchwert erfolgt. Ein Sperrfristversto\u00df i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG w\u00e4re zu verneinen, da die \u00fcbertragenen Aktien infolge der Schenkung weder durch die A entnommen worden w\u00e4ren noch eine Ver\u00e4u\u00dferung der Aktien erfolgt sei.<\/li><li>Der Beigeladene (B) hat sich nicht ge\u00e4u\u00dfert und keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz 1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>1. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG kann der Senat nicht beurteilen, ob die GmbH-Anteile von A und B statt als Privatverm\u00f6gen &#8211;wie schon die Anteile beider Anteilseigner an der AG&#8211; als deren notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen II bei der Kl\u00e4gerin zu behandeln sind.<\/li><li>a) Zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen II eines Gesellschafters bei einer Personengesellschaft z\u00e4hlen nach der Rechtsprechung des BFH Wirtschaftsg\u00fcter, die geeignet und bestimmt sind, der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft zu dienen (z.B. BFH-Urteile vom 23.02.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/08, Rz&nbsp;53; vom 16.04.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/12, BFHE 249, 511, BStBl II 2015, 705, Rz&nbsp;9; vom 19.12.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;53\/16, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;34&nbsp;f., jeweils m.w.N.). Die Beteiligung muss ein Mittel darstellen, besonderen Einfluss auf die Personengesellschaft auszu\u00fcben und damit unmittelbar die Stellung des Gesellschafters (Kommanditisten) in der Personengesellschaft zu st\u00e4rken. Die Beteiligung des Mitunternehmers an einer Kapitalgesellschaft ist notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen II, wenn der Mitunternehmer seine bei der Kapitalgesellschaft bestehende Machtstellung in den Dienst des Unternehmens der Personengesellschaft stellt (BFH-Urteil vom 20.09.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;39\/11, BFHE 262, 393, BStBl II 2019, 131, Rz&nbsp;29, m.w.N.). Dabei kann der Senat im Streitfall offenlassen, ob im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 249, 511, BStBl II 2015, 705, Rz&nbsp;10) daran festzuhalten ist, dass eine Beteiligung auch dem gewillk\u00fcrten Sonderbetriebsverm\u00f6gen II zugeordnet werden kann (bejahend noch BFH-Urteil in BFHE 262, 393, BStBl II 2019, 131, Rz&nbsp;29). Denn bei einer Betriebsaufspaltung sind die Anteile eines Gesellschafters der Besitzpersonengesellschaft an der Betriebskapitalgesellschaft notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen II (vgl. BFH-Urteile in BFHE 164, 513, BStBl II 1991, 832, unter 1.; vom 30.03.1999&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;15\/97, BFH\/NV 1999, 1468, unter 2., m.w.N.). Eine Personengesellschaft, die sich als Besitzgesellschaft in der Weise bet\u00e4tigt, dass sie ihr Anlageverm\u00f6gen an eine Betriebsgesellschaft vermietet oder verpachtet, ist nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH zur Betriebsaufspaltung &#8211;ungeachtet einer im Streitfall gleichfalls m\u00f6glichen gewerblichen Pr\u00e4gung i.S. von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG&#8211; origin\u00e4r gewerblich t\u00e4tig i.S. von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 EStG, wenn aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Besitzgesellschaft und dem Betriebsunternehmen besteht, dass die Besitzgesellschaft durch die Vermietungs- oder Verpachtungst\u00e4tigkeit \u00fcber das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt; die vom Besitzunternehmen vermieteten oder verpachteten Wirtschaftsg\u00fcter m\u00fcssen daf\u00fcr zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebsunternehmens geh\u00f6ren (sachliche Verflechtung) und zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen muss eine enge personelle Verflechtung bestehen (z.B. BFH-Urteil vom 08.09.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;44\/07, BFHE 235, 231, BStBl&nbsp;II 2012, 136, Rz&nbsp;18, m.w.N.).<\/li><li>b) Das FG hat keine Feststellungen zum Vorliegen einer Betriebsaufspaltung getroffen. Dass die Kl\u00e4gerin &#8211;wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist&#8211; (auch) im Streitjahr gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielt hat, k\u00f6nnte sich auch aus einer gewerblichen Pr\u00e4gung i.S. von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG ergeben. Dass zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass die Anteile an der AG vor und nach der streitbefangenen Abspaltung als notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen II der beiden Gesellschafter der Kl\u00e4gerin anzusehen sind, spricht allerdings daf\u00fcr, dass zwischen der Kl\u00e4gerin als Besitzgesellschaft und der AG als Betriebsgesellschaft eine Betriebsaufspaltung bestanden hat, weil die Kl\u00e4gerin der AG &#8211;bei auch personeller Verflechtung beider Unternehmen (z.B. BFH-Urteil vom 19.02.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;42\/16, Rz&nbsp;16, m.w.N.)&#8211; wesentliche Betriebsgrundlagen verpachtet hat (sachliche Verflechtung). Aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG l\u00e4sst sich indes nicht beurteilen, ob nach der Abspaltung des vom FA als Teilbetrieb angesehenen Gesch\u00e4ftsbereichs &#8222;Vermietungen von Wohnimmobilien&#8220; von der AG auf die GmbH auch eine Betriebsaufspaltung zwischen der Kl\u00e4gerin, die nach den Feststellungen des FG insbesondere auch die Vermietung von eigenem Grundbesitz zum Gegenstand hat, und der GmbH bestanden hat, weil nunmehr die Kl\u00e4gerin &#8211;eine personelle Verflechtung insoweit vorausgesetzt&#8211; auch der GmbH wesentliche Betriebsgrundlagen verpachtet hat. W\u00e4re insoweit eine Betriebsaufspaltung zu bejahen, w\u00e4ren auch die Anteile von A und B an der GmbH einschlie\u00dflich der im Rahmen der Abspaltung neu zugeteilten Anteile notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen II bei der Kl\u00e4gerin. Bisher in den Anteilen an der AG verk\u00f6rperte stille Reserven geh\u00f6rten dann zu den Anteilsrechten von A und B an der GmbH, so dass die n\u00e4mlichen stillen Reserven (weiterhin) als Sonderbetriebsverm\u00f6gen II bei der Kl\u00e4gerin steuerverstrickt w\u00e4ren. Insoweit k\u00e4me es nicht darauf an, dass der mit dem Ziel der Anwendung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG vertretenen Ansicht der Kl\u00e4gerin, dass B seine Aktien zun\u00e4chst unentgeltlich innerhalb des Sonderbetriebsverm\u00f6gens auf die A \u00fcbertragen habe, bereits entgegensteht, dass die Beteiligungsverh\u00e4ltnisse an der AG durch die streitbefangene Abspaltung nicht ber\u00fchrt worden sind.<\/li><li>Auch kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, dass der Annahme des FA, es sei zu einer disquotalen Abspaltung des Teilbetriebs gekommen, nicht zu folgen ist, weil im Wege der Kapitalerh\u00f6hung um insgesamt 200&nbsp;\u20ac von der GmbH als \u00fcbernehmender Rechtstr\u00e4ger A und B als Anteilsinhabern des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers (AG) jeweils ein neuer GmbH-Gesch\u00e4ftsanteil in H\u00f6he von 100&nbsp;\u20ac zugeteilt worden ist, also in dem Verh\u00e4ltnis, das der Beteiligung von A und B an der AG (jeweils 50&nbsp;%) entsprach (vgl. \u00a7&nbsp;128 Satz&nbsp;1 UmwG). Selbst wenn man nach der Abspaltung von einer anderen personellen Zuordnung der durch den Teilbetrieb verk\u00f6rperten stillen Reserven ausginge, f\u00fchrte dies &#8211;soweit nicht schon eine Gewinnrealisierung im Wege des &#8222;Anteilstauschs&#8220; selbst (dazu II.2.) gegeben ist&#8211; nicht zwingend zu deren Aufdeckung anl\u00e4sslich der Abspaltung. Denn nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG gilt Satz&nbsp;1 der Vorschrift entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsverm\u00f6gen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft \u00fcbertragen wird. Nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG ist bei der \u00dcbertragung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften \u00fcber die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Deshalb k\u00f6nnte die Klage Erfolg haben, wenn (auch) die GmbH-Anteile einschlie\u00dflich der A und B neu zugeteilten Anteile infolge einer Betriebsaufspaltung zwischen der Kl\u00e4gerin und der GmbH als notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen II von A und B bei der Kl\u00e4gerin zu behandeln w\u00e4ren.<\/li><li>2. Das FG wird unter Beachtung des Verb\u00f6serungsverbots zu pr\u00fcfen haben, inwieweit es zu einer Gewinnrealisierung bereits durch einen &#8222;Tausch&#8220; (dazu II.2.a) der Anteile an der AG als \u00fcbertragender Rechtstr\u00e4ger gegen Anteile an der GmbH als \u00fcbernehmender Rechtstr\u00e4ger gekommen ist (II.2.c&nbsp;aa) bzw. f\u00fcr den Fall, dass keine Betriebsaufspaltung zwischen der Kl\u00e4gerin als Besitz- und der GmbH als Betriebsgesellschaft vorgelegen hat, zu welchem Wert die A und B zugeteilten GmbH-Anteile (Gesch\u00e4ftsanteile in H\u00f6he von jeweils 100&nbsp;\u20ac) aus deren Sonderbetriebsverm\u00f6gen II bei der Kl\u00e4gerin entnommen worden sind (II.2.c&nbsp;bb). Dabei wird das FG zu beachten haben, dass die im Rahmen der Gewinnfeststellung 2010 angefochtene (selbst\u00e4ndige) Feststellung nur die H\u00f6he des Sondergewinns des B betrifft (n\u00e4her dazu z.B. BFH-Urteil vom 17.04.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz&nbsp;19&nbsp;ff., m.w.N.). Deshalb w\u00e4re ein Sondergewinn der A im Zusammenhang mit dem ihr im Rahmen der Abspaltung zugeteilten GmbH-Anteil im Rahmen der Gewinnfeststellung 2010 nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen, weil der angegriffene Gewinnfeststellungsbescheid 2010 insoweit bestandskr\u00e4ftig ist. Im Rahmen der Pr\u00fcfung des streitigen Gewerbesteuermessbescheids 2010 k\u00f6nnte jedoch ein Gewinn der A im Zusammenhang mit dem ihr im Rahmen der Abspaltung zugeteilten GmbH-Anteil von Bedeutung sein, soweit ein entsprechender Gewinn des B allein zu einem niedrigeren als dem bislang festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag f\u00fchrte. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung besteht n\u00e4mlich bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags keine Bindung an die Gewinnfeststellung (z.B. BFH-Urteil vom 19.09.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;50\/16, BFHE 265, 399, BStBl II 2020, 57, Rz&nbsp;28, m.w.N.).<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 UmwG kann ein Rechtstr\u00e4ger (\u00fcbertragender Rechtstr\u00e4ger) von seinem Verm\u00f6gen &#8211;u.a.&#8211; einen Teil abspalten zur Aufnahme durch \u00dcbertragung dieses Teils auf einen bestehenden Rechtstr\u00e4ger (\u00fcbernehmender Rechtstr\u00e4ger) gegen Gew\u00e4hrung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtstr\u00e4gers an die Anteilsinhaber des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers (Abspaltung). Die in Form eines &#8222;Anteilstauschs&#8220; (so Schwarz in Widmann\/Mayer, Umwandlungsrecht, \u00a7&nbsp;123 UmwG Rz&nbsp;4 und Rz&nbsp;4.1.4) gew\u00e4hrten Mitgliedschaftsrechte sind &#8211;wie sich auch aus dem insoweit unmissverst\u00e4ndlichen Wortlaut des \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 UmwG (&#8222;gegen&#8220;) ergibt&#8211; eine Gegenleistung (so auch Lieder in: Lutter, Umwandlungsgesetz, 6.&nbsp;Aufl. 2019, \u00a7&nbsp;123, Rz&nbsp;38) des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers an die Anteilsinhaber des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers. Gleiches l\u00e4sst sich \u00a7&nbsp;128 Satz&nbsp;1 UmwG entnehmen, der davon ausgeht, dass die Anteile oder Mitgliedschaften des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers den Anteilsinhabern des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers grunds\u00e4tzlich in dem Verh\u00e4ltnis zuzuteilen sind, das ihrer Beteiligung an dem \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger entspricht. Dies ungeachtet dessen, dass die vom \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger (hier GmbH) den Anteilsinhabern des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers zugeteilten Anteile im Fall der Abspaltung neben die Anteile am \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger (hier AG) treten, denn die zugeteilten Anteile bilden auch einen Ersatz f\u00fcr die auf den \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger infolge der Abspaltung \u00fcbergegangenen stillen Reserven. Auch \u00a7&nbsp;13 UmwStG, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UmwStG auf die Abspaltung entsprechend anzuwenden ist und der die Besteuerung der Anteilseigner der \u00fcbertragenden K\u00f6rperschaft regelt, die im Zuge der Abspaltung Anteilseigner der \u00fcbernehmenden K\u00f6rperschaft werden (z.B. Neumann in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/van&nbsp;Lishaut, a.a.O., \u00a7&nbsp;13 Rz&nbsp;1; Schie\u00dfl in Widmann\/Mayer, a.a.O., \u00a7&nbsp;13 UmwStG Rz&nbsp;1), spiegelt diese Betrachtung wider. Denn nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 UmwStG gelten die Anteile an der \u00fcbertragenden K\u00f6rperschaft als zum gemeinen Wert ver\u00e4u\u00dfert und die an ihre Stelle tretenden Anteile an der \u00fcbernehmenden K\u00f6rperschaft gelten als mit diesem Wert angeschafft. Auch diese Vorschrift geht demnach davon aus, dass an die Stelle der Anteile an der \u00fcbertragenden K\u00f6rperschaft &#8211;trotz formal gleichbleibender Beteiligung&#8211; die infolge der Abspaltung zugeteilten Anteile an der \u00fcbernehmenden K\u00f6rperschaft treten. Dabei kommt es hier nicht auf die in der Literatur und von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung an, die Vorschrift bilde bei direkter Anwendung die Rechtsfolgen (hier) einer Abspaltung nur dann vollst\u00e4ndig ab, wenn auch hinsichtlich der Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten &#8222;wie unter fremden Dritten&#8220; vorgegangen werde, wenn also insoweit keine Werteverschiebung zwischen Anteilseignern stattfinde (vgl. AEUmwStG 2006, Rz&nbsp;13.03; R\u00f6dder\/Schmidt-Fehrenbacher in Flick Gocke Schaumburg\/Bundesverband der Deutschen Industrie e.V., Der Umwandlungssteuer-Erlass 2011, 264; Schumacher in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/van Lishaut, a.a.O., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;62; Bl\u00fcmich\/Klingberg, \u00a7&nbsp;15 UmwStG 2006 Rz&nbsp;128). Ungeachtet dessen, dass im Streitfall nach Ma\u00dfgabe der Feststellungen des FG keine nicht verh\u00e4ltniswahrende Abspaltung (\u00a7&nbsp;128 Satz&nbsp;1 UmwG) vorliegt (vgl. II.1.b), kommt es an dieser Stelle nur darauf an, dass das im UmwG vorgefundene Bild eines &#8222;Anteilstauschs&#8220; auch im Steuerrecht best\u00e4tigt wird.<\/li><li>b) Befinden sich die Anteile an dem \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger im notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen II des Gesellschafters einer Personengesellschaft und werden diesem infolge einer Abspaltung i.S. des \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 UmwG Anteile an dem \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger zugeteilt, werden diese Anteile zun\u00e4chst gleichfalls zu notwendigem Sonderbetriebsverm\u00f6gen II dieses Gesellschafters. Denn f\u00fcr gegen notwendiges Betriebsverm\u00f6gen eingetauschte Wirtschaftsg\u00fcter gilt der Grundsatz, dass diese zun\u00e4chst (notwendiges) Betriebsverm\u00f6gen bleiben, bis sie entnommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.1996&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;52\/95, BFHE 182, 204, BStBl II 1997, 351, unter II.1., m.w.N.). Ist im Fall des \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 UmwG von einem &#8222;Anteilstausch&#8220; auszugehen, so teilen auch die vom \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger infolge der Abspaltung zugeteilten Anteile zun\u00e4chst &#8211;zumindest f\u00fcr eine juristische Sekunde&#8211; das einkommensteuerrechtliche Schicksal der Anteile an dem \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger, die bislang als notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen II behandelt worden sind. Auf die vom FA aufgeworfene &#8211;nach den Feststellungen des FG zu verneinende (vgl. II.1.b)&#8211; Frage einer nicht verh\u00e4ltniswahrenden Abspaltung (\u00a7&nbsp;128 Satz&nbsp;1 UmwG) kommt es auch insoweit nicht an. Denn \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;13 UmwStG enth\u00e4lt \u00fcber die Best\u00e4tigung des Bilds des &#8222;Anteilstauschs&#8220; (II.2.a) hinaus keine Regelung zu einer Personengesellschaft, bei der sich Anteile an der \u00fcbertragenden K\u00f6rperschaft im notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen II eines Gesellschafters befinden.<\/li><li>c) Das FG wird deshalb zum einen eine Gewinnrealisierung im Wege des &#8222;Anteilstauschs&#8220; im Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II von A und B zu untersuchen haben (II.2.c&nbsp;aa). Scheidet aus, dass die A und B im Rahmen der Abspaltung zugeteilten GmbH-Anteile aufgrund einer (weiteren) Betriebsaufspaltung zwischen der Kl\u00e4gerin und der GmbH f\u00fcr deren Dauer als notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II bei der Kl\u00e4gerin zu behandeln sind, wird das FG au\u00dferdem eine Entnahme der neu zugeteilten GmbH-Anteile zu betriebsfremden Zwecken (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG) aus dem Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II von A und B zu pr\u00fcfen haben (II.2.c&nbsp;bb). W\u00e4hrend &#8211;wie ausgef\u00fchrt&#8211; bei der Gewinnfeststellung 2010 nur der Sondergewinn des B ber\u00fchrt ist, kann eine Gewinnverwirklichung sowohl durch Tausch der die A betreffenden Anteile als auch durch Entnahme des im Rahmen der Abspaltung der A zugeteilten GmbH-Anteils unter Beachtung des Verb\u00f6serungsverbots auch bei der streitbefangenen Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2010 ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>aa) Das FG wird zum einen zu untersuchen haben, ob bereits aufgrund des mit der Abspaltung einhergehenden &#8222;Anteilstauschs&#8220; eine Gewinnrealisierung eingetreten ist. Gegen\u00fcber den f\u00fcr den Tausch von Wirtschaftsg\u00fctern ma\u00dfgeblichen Grunds\u00e4tzen (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 14.12.1982&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;53\/81, BFHE 137, 339, BStBl II 1983, 303, unter 1.a, m.w.N.), wonach die Anschaffungskosten des erlangten Wirtschaftsguts nach dem gemeinen Wert der hingegebenen Wirtschaftsg\u00fcter zu bemessen sind (n\u00e4her z.B. BFH-Urteil vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;54\/16, BFHE 266, 250, Rz&nbsp;47, m.w.N.), enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz 1 i.V.m. \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 UmwStG eine zum gleichen Ergebnis f\u00fchrende spezialgesetzliche Regelung. Danach gelten &#8211;wie bereits ausgef\u00fchrt&#8211; die Anteile der \u00fcbertragenden K\u00f6rperschaft als zum gemeinen Wert ver\u00e4u\u00dfert und die an ihre Stelle tretenden Anteile an der \u00fcbernehmenden K\u00f6rperschaft als mit diesem Wert angeschafft. Allerdings enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 UmwStG zu Abs.&nbsp;1 der Vorschrift eine Sonderregelung. Nachdem entgegen der Ansicht des FA von keiner nicht verh\u00e4ltniswahrenden Abspaltung auszugehen ist (II.1.b), ist \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;13 UmwStG auch nach der eine eingeschr\u00e4nkte Anwendung der Regelung vertretenden Auffassung (vgl. II.2.a) auf die streitbefangene Abspaltung anzuwenden. Deshalb wird das FG zu pr\u00fcfen haben, ob die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 UmwStG, u.a. ein Antrag auf Buchwertfortf\u00fchrung, vorliegen. L\u00e4gen die Voraussetzungen der Vorschrift vor, tr\u00e4ten nach Satz&nbsp;2 der Regelung die Anteile an der \u00fcbernehmenden K\u00f6rperschaft (hier GmbH) steuerlich an die Stelle der Anteile der \u00fcbertragenden K\u00f6rperschaft (hier AG); nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UmwStG w\u00e4ren die Anteile an der \u00fcbernehmenden K\u00f6rperschaft mit dem Buchwert der Anteile an der \u00fcbertragenden K\u00f6rperschaft anzusetzen. Dann st\u00fcnde fest, dass im Rahmen des &#8222;Anteilstauschs&#8220; selbst (noch) keine Gewinnrealisierung eingetreten ist, sondern ausschlie\u00dflich eine Gewinnrealisierung im Rahmen einer Entnahme (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG) aus dem notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen II bei der Kl\u00e4gerin in Betracht kommt (II.2.c&nbsp;bb).<\/li><li>bb) Des Weiteren wird das FG zu pr\u00fcfen haben, inwieweit im &#8211;wenn nicht als zeitliche, so doch jedenfalls als logische Folge zu verstehenden&#8211; Anschluss an den &#8222;Anteilstausch&#8220; eine &#8211;je nach dem Ergebnis zu II.2.c&nbsp;aa weitere oder erstmalige&#8211; Gewinnrealisierung durch eine gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG) der im Rahmen der Abspaltung neu zugeteilten (&#8222;eingetauschten&#8220;) GmbH-Anteile aus dem Sonderbetriebsverm\u00f6gen II des B bzw. zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2010 auch aus dem Sonderbetriebsverm\u00f6gen II der A eingetreten ist. Dabei kann offenbleiben, ob die von der GmbH zugeteilten Anteile, die nach den oben genannten Grunds\u00e4tzen zun\u00e4chst ebenfalls als notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen II anzusehen sind, zur Vermeidung ihrer Entnahme als gewillk\u00fcrtes (geduldetes) Sonderbetriebsverm\u00f6gen II h\u00e4tten behandelt werden k\u00f6nnen oder ob von einer sog. (sofortigen) &#8222;Zwangsentnahme&#8220; auszugehen w\u00e4re, weil ein entsprechendes Wahlrecht im Streitfall ausscheidet. Denn sie sind jedenfalls nie anders als als Privatverm\u00f6gen von A und B behandelt worden.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 28. Mai 2020, IV R 17\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.280520.IVR17.17.0 BFH IV. 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