{"id":73141,"date":"2020-10-12T17:02:37","date_gmt":"2020-10-12T15:02:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73141"},"modified":"2020-10-12T17:02:42","modified_gmt":"2020-10-12T15:02:42","slug":"ermaessigter-steuersatz-fuer-personenbefoerderung-auf-schiffen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ermaessigter-steuersatz-fuer-personenbefoerderung-auf-schiffen\/","title":{"rendered":"Erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz f\u00fcr Personenbef\u00f6rderung auf Schiffen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 24. Juni 2020, V R 2\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.240620.VR2.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 10 , EGRL 112\/2006 Art 98 Abs 2 , EGRL 112\/2006 Anh 3 Nr 5 , PBefG \u00a7 21 , PBefG \u00a7 22 , PBefG \u00a7 42 , UStG VZ 2012 , UStG VZ 2013 , UStG VZ 2014 , UStG VZ 2015 , UStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 11. Dezember 2018, Az: 2 K 524\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Linienverkehr i.S. von \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelm\u00e4\u00dfige Verkehrsverbindung, auf der Fahrg\u00e4ste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 11.12.2018 &#8211; 2 K 524\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betrieb in den Jahren 2012 bis 2016 (Streitjahre) drei Personenschiffe auf dem Fluss&nbsp;A von der Altstadt bis zum Hafen und dar\u00fcber hinaus auf dem Fluss&nbsp;B.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin verf\u00fcgte \u00fcber wasserrechtliche Genehmigungen &#8222;f\u00fcr den nichtliniengebundenen Personenverkehr (Gelegenheitsverkehr)&#8220; f\u00fcr das &#8222;Schiff&nbsp;1&#8220; und das &#8222;Schiff&nbsp;2&#8220; und eine weitere &#8222;Genehmigung f\u00fcr den Linienverkehr&#8220; f\u00fcr das &#8222;Schiff&nbsp;3&#8220;.<\/li><li>In den Streitjahren pendelte das &#8222;Schiff&nbsp;3&#8220; mit einer Kapazit\u00e4t von rund 50&nbsp;Personen sieben Monate nach festem Fahrplan zwischen einer Anlegestelle in der Altstadt auf dem linken Flussufer und einer Anlegestelle auf dem Gel\u00e4nde einer n\u00f6rdlich der Altstadt ausgerichteten Gro\u00dfveranstaltung. Die einfache Fahrt dauerte rund zehn Minuten. An beiden Anlegestellen konnten Fahrg\u00e4ste zu- oder aussteigen. Fahrstrecke, Fahrplan und Fahrpreise waren in einem schriftlichen Vertrag vom Februar 2012 zwischen der Kl\u00e4gerin und der Tr\u00e4gergesellschaft der Gro\u00dfveranstaltung verbindlich festgelegt. &#8222;Schiff&nbsp;1&#8220; und &#8222;Schiff&nbsp;2&#8220; mit Kapazit\u00e4ten von jeweils \u00fcber 200&nbsp;Personen wurden im gesamten Streitzeitraum f\u00fcr Rundfahrten eingesetzt, die an der Anlegestelle in der Altstadt auf dem rechten Flussufer begannen und endeten. Die Hafenrundfahrten fanden von M\u00e4rz bis November abh\u00e4ngig von Wetter und Nachfrage statt, typischerweise t\u00e4glich zwischen 11:00&nbsp;und 16:00&nbsp;Uhr im Stundentakt, sofern mindestens 20&nbsp;Fahrg\u00e4ste zusammenkamen. Zudem gab es in den Ferienzeiten mehrmals w\u00f6chentlich l\u00e4ngere, von der Kl\u00e4gerin als solche bezeichnete &#8222;Ausflugsfahrten&#8220; \u00fcber das Stadtgebiet hinaus sowie Sonderfahrten auf Vorbestellung.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin gab f\u00fcr die Streitjahre Umsatzsteuererkl\u00e4rungen ab, die nach \u00a7&nbsp;168 der Abgabenordnung Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichstanden. Im Januar 2017 begann der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) bei der Kl\u00e4gerin mit einer Au\u00dfenpr\u00fcfung, die in eine Fahndungspr\u00fcfung \u00fcberging. Zum Abschluss der Pr\u00fcfung trafen die Kl\u00e4gerin und das FA am 11.01.2018 eine tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung \u00fcber die H\u00f6he der angefallenen Fahrpreise. In rechtlicher Hinsicht vertrat das FA weiter die Auffassung, dass die Ausgangsums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vollst\u00e4ndig dem allgemeinen Steuersatz unterliegen und erlie\u00df unter dem 23.03.2018 entsprechende Steuerbescheide f\u00fcr 2012 bis 2015 und unter dem 04.04.2018 f\u00fcr 2016.<\/li><li>Dagegen erhob die Kl\u00e4gerin Sprungklage zum Finanzgericht (FG), mit der sie die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes begehrte und die nur teilweise Erfolg hatte.<\/li><li>Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 299 ver\u00f6ffentlichten Urteil des FG ergab sich die Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung nicht aus den landesrechtlichen Genehmigungen. Ma\u00dfgeblich sei der Begriff des Linienverkehrs in \u00a7&nbsp;42 des Personenbef\u00f6rderungsgesetzes (PBefG). Danach seien im Streitfall nur die Fahrten des &#8222;Schiffs&nbsp;3&#8220; vom und zum Veranstaltungsgel\u00e4nde im Jahr 2012 als Linienverkehr mit Schiffen steuersatzerm\u00e4\u00dfigt. Demgegen\u00fcber seien die Rundfahrten mit &#8222;Schiff&nbsp;1&#8220; und &#8222;Schiff&nbsp;2&#8220;, etwaige einzelne Fahrten mit &#8222;Schiff&nbsp;3&#8220; in den Jahren 2013 bis 2016 und Sonderfahrten kein Linienverkehr entsprechend \u00a7&nbsp;42 PBefG, da die Kl\u00e4gerin diese nicht regelm\u00e4\u00dfig angeboten habe und f\u00fcr sie keine \u00a7\u00a7&nbsp;21, 22 PBefG vergleichbare Betriebs- und Bef\u00f6rderungspflicht bestanden habe.<\/li><li>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Revision. F\u00fcr den Linienverkehr s\u00e4mtlicher Schiffe h\u00e4tten ab 2012 st\u00e4dtische Genehmigungen f\u00fcr den Linienverkehr mit Schiffen vorgelegen. Das Linienangebot sei saisonal im Stundentakt verf\u00fcgbar gewesen. Alle Genehmigungen seien rechtm\u00e4\u00dfig ergangen. Diese Genehmigungen seien entgegen dem FG-Urteil mit den Bescheiden nach dem PBefG vergleichbar. Unabh\u00e4ngig von diesen Genehmigungen ergebe sich ein Linienverkehr auch nach objektiven Kriterien. Die ma\u00dfgeblichen Kriterien einer eingerichteten Verkehrsverbindung, regelm\u00e4\u00dfiger Fahrgastbef\u00f6rderung und Fahrgastfreiheit seien erf\u00fcllt. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits entschieden, dass hinsichtlich der Regelm\u00e4\u00dfigkeit des Linienverkehrs ma\u00dfgeblich sei, dass der Linienverkehr f\u00fcr das Fahrgastpublikum vorhersehbar wiederkehrend auf derselben Strecke \u00fcber eine gewisse Dauer stattfinde, so dass sich die Fahrg\u00e4ste auf die Benutzung einrichten k\u00f6nnten. Ein sog. Rahmenfahrplan, der hier vorliege, gen\u00fcge. Das FG habe keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass Fahrten unterblieben seien. Die Vorhersehbarkeit der Bef\u00f6rderung sei nur eines von mehreren Kriterien, wie das Beispiel der ersch\u00f6pften Fahrgastkapazit\u00e4t zeige. Das Ausbleiben von Fahrten aufgrund von schlechten Witterungsverh\u00e4ltnissen sei auch in anderen F\u00e4llen wie etwa bei Skiliften nicht ma\u00dfgeblich. Der Genehmigungsbescheid, die Einrichtung der Verkehrsverbindung und die Fahrgastfreiheit seien zu ber\u00fccksichtigen. Zudem habe das FG den Sachverhalt nur mangelhaft aufgekl\u00e4rt, obwohl sie, die Kl\u00e4gerin, Beweisantr\u00e4ge gestellt habe.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2015 vom 23.03.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer auf \u2026&nbsp;\u20ac (2012), \u2026&nbsp;\u20ac (2013), \u2026&nbsp;\u20ac (2014) und auf \u2026&nbsp;\u20ac (2015) festgesetzt wird, sowie den Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 04.04.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer auf \u2026&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, hilfsweise als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beweisantr\u00e4ge seien aus Sicht des FG unerheblich gewesen. Die Kl\u00e4gerin habe das Unterbleiben der Beweiserhebung in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht ger\u00fcgt. Sie habe sich nicht hinreichend mit der Urteilsbegr\u00fcndung des FG befasst. Das FG habe zutreffend eine Bindung an die nach Landesrecht erteilten Genehmigungen verneint. Unionsrechtlich m\u00fcssten f\u00fcr die Personenbef\u00f6rderung mit Schiffen die Voraussetzungen entsprechend dem PBefG gelten. Das FG habe zutreffend auf die Betriebs- und Bef\u00f6rderungspflicht abgestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die &#8211;entgegen der Auffassung des FA zul\u00e4ssige&#8211; Revision der Kl\u00e4gerin f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat im Umfang der Klageabweisung im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Kl\u00e4gerin nicht zur Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes berechtigt ist.<\/li><li>1. Die Steuer erm\u00e4\u00dfigt sich nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) insbesondere f\u00fcr die Bef\u00f6rderungen von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen.<\/li><li>Unionsrechtliche Grundlage ist Art.&nbsp;98 Abs.&nbsp;2 i.V.m. Anh.&nbsp;III Nr.&nbsp;5 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten einen erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz auf die Bef\u00f6rderung von Personen und des mitgef\u00fchrten Gep\u00e4cks anwenden. Die den Mitgliedstaaten zuerkannte Wahrnehmung der M\u00f6glichkeit einer selektiven Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Mehrwertsteuersatzes unterliegt allerdings der zweifachen Bedingung des Inhalts, dass zum einen f\u00fcr die Zwecke der Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Satzes nur konkrete und spezifische Aspekte der in Rede stehenden Kategorie von Leistungen herausgel\u00f6st werden, und zum anderen der Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t beachtet wird (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union Pro Med Logistik und Pongratz vom 27.02.2014&nbsp;&#8211; C-454\/12 und C-455\/12, EU:C:2014:111, Rz&nbsp;45, BStBl II 2015, 437).<\/li><li>2. \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;10 UStG definiert den Begriff des genehmigten Linienverkehrs mit Schiffen nicht. Auch das PBefG enth\u00e4lt hierzu keine Regelungen.<\/li><li>Der BFH orientiert sich bei der Auslegung des Begriffs des Linienverkehrs mit Schiffen an der Regelung zum Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in \u00a7&nbsp;42 Satz&nbsp;1 PBefG.<\/li><li>Danach ist Linienverkehr eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelm\u00e4\u00dfige Verkehrsverbindung, auf der Fahrg\u00e4ste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen k\u00f6nnen. Ausgangs- und Endpunkt der Strecke m\u00fcssen im Vorhinein fest bestimmt sein. Hinsichtlich der Regelm\u00e4\u00dfigkeit des Linienverkehrs ist ausschlaggebend, dass er f\u00fcr das Fahrgastpublikum vorhersehbar wiederkehrend &#8211;auf derselben Strecke und \u00fcber eine gewisse Dauer&#8211; stattfindet, so dass sich Fahrg\u00e4ste auf die Benutzung einrichten k\u00f6nnen. Au\u00dferdem muss die sog. Fahrgastfreiheit insofern gew\u00e4hrleistet sein, als ein Linienverkehr einem unbestimmten und unbeschr\u00e4nkten Personenkreis offensteht und auf der Hin- und R\u00fcckfahrt ein Fahrgastwechsel eintreten kann oder zumindest wenigstens m\u00f6glich sein muss. Unerheblich ist demgegen\u00fcber, ob eine allgemeine Betriebs- und Bef\u00f6rderungspflicht nach \u00a7\u00a7&nbsp;21, 22 PBefG besteht, so dass lediglich darauf abzustellen ist, dass die f\u00fcr einen Linienverkehr erforderliche Regelm\u00e4\u00dfigkeit und Fahrgastfreiheit auch die wesentlichen Elemente der Bef\u00f6rderungspflicht nach \u00a7&nbsp;22 PBefG umfasst (BFH-Urteil vom 28.08.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFH\/NV 2020, 108).<\/li><li>3. Soweit das FG die Klage abgewiesen hat, hat es dies zum einen damit begr\u00fcndet, dass die wasserrechtlichen Genehmigungen, die der Kl\u00e4gerin nach Landesrecht erteilt wurden, f\u00fcr die umsatzsteuerrechtliche Behandlung nicht bindend sind. Dies ist schon deshalb zutreffend, da sich diese Genehmigungen nach ihrer Rechtsgrundlage in Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;4 des Bayerischen Wassergesetzes auf die &#8222;Schiff- und Flo\u00dffahrt&#8220; im Allgemeinen ohne spezifischen Bezug zu einer entgeltlichen Personenbef\u00f6rderung beziehen.<\/li><li>Zum anderen hat das FG bei der durch die BFH-Rechtsprechung vorgegebenen Pr\u00fcfung von \u00a7&nbsp;42 PBefG die Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung verneint, da die hierf\u00fcr erforderliche regelm\u00e4\u00dfige Verkehrsverbindung fehlt. Das FG begr\u00fcndete dies damit, dass sich die Fahrg\u00e4ste der Kl\u00e4gerin nicht, wie f\u00fcr eine regelm\u00e4\u00dfige Verkehrsverbindung entsprechend \u00a7&nbsp;42 PBefG erforderlich, auf das Vorhandensein einer Verbindung einrichten konnten, da die Kl\u00e4gerin ihre Rundfahrten von Wetter und Nachfrage abh\u00e4ngig machte und nur fuhr, wenn sich mindestens 20&nbsp;Teilnehmer einfanden, was das FG einem Handzettel der Kl\u00e4gerin aus dem Streitjahr 2016 und deren Au\u00dfenauftritt im Jahr 2017 entnahm. Es best\u00fcnden keine Anhaltspunkte, dass es sich in fr\u00fcheren Jahren anders verhalten haben k\u00f6nnte, zumal das Gesch\u00e4ftsmodell der Kl\u00e4gerin seit langem im Wesentlichen unver\u00e4ndert bestehe. Aus Sicht einzelner Fahrg\u00e4ste oder kleinerer Gruppen sei damit immer ein Unsicherheitselement verblieben. Dies sei kennzeichnend f\u00fcr einen Gelegenheitsverkehr. Diese W\u00fcrdigung, die bereits f\u00fcr sich zur Verneinung der Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung ausreicht, ist m\u00f6glich, verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze und bindet daher den Senat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Im Hinblick hierauf ist es unerheblich, dass das FG seine Entscheidung dar\u00fcber hinaus entgegen der BFH-Rechtsprechung (s. oben unter II.2.) mit dem Fehlen einer Betriebs- und Bef\u00f6rderungspflicht begr\u00fcndet hat.<\/li><li>Die \u00dcberlegungen der Kl\u00e4gerin zu den mechanischen Aufstiegshilfen aller Art (&#8222;Skilift&#8220;) \u00e4ndern hieran nichts, da es dort nicht auf einen Linienverkehr ankommt.<\/li><li>4. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung keine weiteren Beweisantr\u00e4ge gestellt und das Unterbleiben einer Beweiserhebung insoweit auch nicht ger\u00fcgt. Damit hat die Kl\u00e4gerin ihr R\u00fcgerecht verloren. Der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz ist eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdr\u00fccklich oder durch Unterlassen einer R\u00fcge verzichten kann (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;295 der Zivilprozessordnung). Das Unterlassen der rechtzeitigen R\u00fcge hat den endg\u00fcltigen R\u00fcgeverlust zur Folge (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.01.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;2\/16, BFH\/NV 2018, 712).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 24. Juni 2020, V R 2\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.240620.VR2.19.0 BFH V. 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