{"id":73143,"date":"2020-10-12T17:03:15","date_gmt":"2020-10-12T15:03:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73143"},"modified":"2020-10-12T17:03:21","modified_gmt":"2020-10-12T15:03:21","slug":"zur-akteneinsicht-in-den-kanzleiraeumen-des-prozessbevollmaechtigten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-akteneinsicht-in-den-kanzleiraeumen-des-prozessbevollmaechtigten\/","title":{"rendered":"Zur Akteneinsicht in den Kanzleir\u00e4umen des Prozessbevollm\u00e4chtigten"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 13. Juni 2020, VIII B 149\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.130620.VIIIB149.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 78 Abs 3 S 1 , GG Art 19 Abs 4 , GG Art 103 Abs 1 , FGO \u00a7 96 Abs 2 , FGO \u00a7 102<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht des Saarlandes , 19. August 2019, Az: 2 K 1182\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Kanzleir\u00e4ume des Prozessbevollm\u00e4chtigten sind keine Dienstr\u00e4ume i.S. des \u00a7 78 Abs. 3 Satz 1 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 04.07.2019 &#8211; VIII B 51\/19, BFH\/NV 2019, 1235).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: In Ausnahmef\u00e4llen kann der Anspruch der Beteiligten auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs und Waffengleichheit einen Anspruch auf Akteneinsicht in den Kanzleir\u00e4umen des Prozessbevollm\u00e4chtigten begr\u00fcnden. Die Entscheidung, Akteneinsicht ausnahmsweise auch au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen zu gew\u00e4hren, ist eine am Einzelfall zu beurteilende Ermessensentscheidung des FG. Im Rahmen des erforderlichen Abw\u00e4gungsprozesses ist der vom Gesetzgeber in \u00a7 78 Abs. 3 FGO gesteckte Ermessensrahmen und hierbei insbesondere das Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis zwischen einer Akteneinsicht in und au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen zu beachten (vgl. BFH-Beschluss vom 04.07.2019 &#8211; VIII B 51\/19, BFH\/NV 2019, 1235).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger gegen den Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 19.08.2019 &#8211; 2 K 1182\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger, Antragsteller und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) wurden in ihrer beim Finanzgericht (FG) erhobenen Klage wegen Einkommensteuer 2012 zun\u00e4chst von einer Steuerberatungsgesellschaft als Prozessbevollm\u00e4chtigte vertreten, bei der der jetzige Prozessbevollm\u00e4chtigte als Rechtsanwalt und freier Mitarbeiter t\u00e4tig war. Nachdem die Klage durch Gerichtsbescheid vom 26.03.2019 abgewiesen worden war und die Kl\u00e4ger die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung beantragt hatten, begehrte die Prozessbevollm\u00e4chtigte am 06.05.2019 Akteneinsicht in der Weise, ihr die Akten f\u00fcr drei Werktage auszuh\u00e4ndigen.<\/li><li>Das FG verwies in einem Schreiben der zust\u00e4ndigen Berichterstatterin darauf, dass die \u00dcbersendung der Akten in die Kanzleir\u00e4ume der Prozessbevollm\u00e4chtigten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in Betracht komme und schlug vor, in der Gesch\u00e4ftsstelle des FG Einsicht in die Akten zu nehmen. Als der jetzige Prozessbevollm\u00e4chtigte hiervon Gebrauch machen wollte, wurde ihm die M\u00f6glichkeit zur Akteneinsicht in der Gesch\u00e4ftsstelle unter Aufsicht einger\u00e4umt. Dies lehnte der jetzige Prozessbevollm\u00e4chtigte als unzumutbar ab. Am 23.05.2019 wurde ihm im Rahmen der ersten m\u00fcndlichen Verhandlung, die hierf\u00fcr zeitweilig unterbrochen wurde, die Akteneinsicht in der Gerichtsbibliothek ohne Aufsicht erm\u00f6glicht. Er erkl\u00e4rte nach Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung, er habe angesichts des Aktenumfangs und der K\u00fcrze der f\u00fcr die Einsichtnahme zur Verf\u00fcgung stehenden Zeit nicht in der Weise Einsicht nehmen k\u00f6nnen, dass eine Stellungnahme noch im Termin m\u00f6glich sei, und beantragte, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;78 FGO eine vollst\u00e4ndige Kopie der Akten zu fertigen. Das FG hob den Termin daraufhin auf. Es \u00fcbersandte an die damalige Prozessbevollm\u00e4chtigte 327 kopierte Seiten.<\/li><li>Der jetzige Prozessbevollm\u00e4chtigte bestellte sich in einem Schriftsatz vom 29.05.2019 zun\u00e4chst zum weiteren Prozessbevollm\u00e4chtigten und teilte in einem weiteren Schriftsatz vom 23.07.2019 mit, ihm seien die Handakten einschlie\u00dflich der vom FG \u00fcbersandten Kopien \u00fcberlassen worden. Die fr\u00fchere Prozessbevollm\u00e4chtigte legte das Mandat am 02.09.2019 nieder.<\/li><li>Der jetzige Prozessbevollm\u00e4chtigte \u00fcbersandte die \u00fcbernommenen Kopien mit dem Hinweis, diese seien nicht ordnungsgem\u00e4\u00df und zum Teil nicht lesbar, an das FG zur\u00fcck. Das FG \u00fcbermittelte ihm \u00fcber das besondere elektronische Anwaltspostfach daraufhin eine eingescannte Fassung der FG-Akte, der Rechtsbehelfsakte und der Einkommensteuerakte (Band&nbsp;3). Zudem wies das FG auf die weiterhin bestehende M\u00f6glichkeit hin, die Originalakten beim FG einzusehen.<\/li><li>Mit Schriftsatz vom 09.08.2019 beantragte der Prozessbevollm\u00e4chtigte die Akteneinsicht im Wege der \u00dcbersendung der vollst\u00e4ndigen Originalakten in die Dienstr\u00e4ume seiner Kanzlei. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er an, es best\u00fcnden Zweifel an der Vollst\u00e4ndigkeit und Folgerichtigkeit der eingescannten und elektronisch \u00fcbermittelten Aktenkopie, da er 178&nbsp;Seiten erhalten habe, obwohl die FG-Akte nur 169&nbsp;Seiten umfasse. Zudem machte der Prozessbevollm\u00e4chtigte deutlich, dass er den bisherigen Verfahrensablauf als unzumutbar empfinde, da das FG ihm die Einsicht in die Originalakte entweder nur unter Aufsicht bei der Gerichtsgesch\u00e4ftsstelle oder ohne Aufsicht in einem engen zeitlichen Rahmen w\u00e4hrend der ersten m\u00fcndlichen Verhandlung erm\u00f6glicht habe und ihm weder ordnungsgem\u00e4\u00dfe Kopien \u00fcbersandt noch ordnungsgem\u00e4\u00df eingescannte Unterlagen elektronisch \u00fcbermittelt habe.<\/li><li>Das FG lehnte die Gew\u00e4hrung der Akteneinsicht durch \u00dcbersendung der vollst\u00e4ndigen Originalakte des Gerichts in die Kanzleir\u00e4ume des Prozessbevollm\u00e4chtigten durch Beschluss vom 19.08.2019 ab.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kl\u00e4ger, der das FG nicht abgeholfen und die es dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt hat.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger machen geltend, die Originalakten seien ausnahmsweise in die Kanzlei des Prozessbevollm\u00e4chtigten zur Einsicht zu \u00fcbersenden. Eine Gefahr, dass das Steuergeheimnis durch die \u00dcbersendung der Akten in die Kanzleir\u00e4ume verletzt werde, bestehe aufgrund der Verpflichtung des Prozessbevollm\u00e4chtigten zur Berufsverschwiegenheit nicht. Ein Ausnahmetatbestand, der die \u00dcbersendung der Akten in die Kanzleir\u00e4ume rechtfertige, sei aufgrund des Verfahrensablaufs gegeben. Neben den Restriktionen, die das FG f\u00fcr die Akteneinsicht des Prozessbevollm\u00e4chtigten in die Originalakte aufgestellt habe, sei auch die \u00fcbrige Verfahrensf\u00fchrung f\u00fcr die Kl\u00e4ger nicht zumutbar und habe zu einem Ablehnungsgesuch gegen\u00fcber der beim FG zust\u00e4ndigen Berichterstatterin gef\u00fchrt. Aufgrund des w\u00e4hrend des Verfahrens entstandenen Misstrauens sei dem Prozessbevollm\u00e4chtigten die M\u00f6glichkeit der Akteneinsicht in den Kanzleir\u00e4umen zu gew\u00e4hren, damit er die Originalakten mit der gebotenen Ruhe und Sorgfalt auswerten k\u00f6nne.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Die Beschwerde ist statthaft. Die Entscheidung \u00fcber die Art und Weise der Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht ist nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;1 FGO beschwerdef\u00e4hig; sie stellt keine prozessleitende Verf\u00fcgung i.S. von Abs.&nbsp;2 der Vorschrift dar (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 04.07.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;51\/19, BFH\/NV 2019, 1235; vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;132\/19, BFH\/NV 2020, 377).<\/li><li>2. Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Der angefochtene Beschluss des FG \u00fcber die Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht in den Kanzleir\u00e4umen des Prozessbevollm\u00e4chtigten verletzt die Kl\u00e4ger nicht in ihren Rechten.<\/li><li>Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 FGO sind nicht erf\u00fcllt. Es handelt sich bei den Kanzleir\u00e4umen des Prozessbevollm\u00e4chtigten nicht um Dienstr\u00e4ume i.S. des \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 FGO (siehe unter 2.b). Auch besteht &#8211;ausnahmsweise&#8211; kein Anspruch der Kl\u00e4ger auf die Gew\u00e4hrung einer Akteneinsicht in den Kanzleir\u00e4umen des Prozessbevollm\u00e4chtigten aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufs (siehe unter 2.c).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 FGO in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung (Art.&nbsp;22 Nr.&nbsp;8, Art.&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 des Gesetzes zur Einf\u00fchrung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren F\u00f6rderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017, BGBl I 2017, 2208) k\u00f6nnen die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Gesch\u00e4ftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Ausz\u00fcge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 FGO wird, wenn die Prozessakten &#8211;wie vorliegend&#8211; in Papierform gef\u00fchrt werden, die Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Dienstr\u00e4umen gew\u00e4hrt (Satz&nbsp;1). Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gr\u00fcnde entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gew\u00e4hrt werden (Satz&nbsp;2).<\/li><li>b) Dienstr\u00e4ume in diesem Sinne sind nicht nur die Dienstr\u00e4ume des Gerichts, sondern R\u00e4umlichkeiten, die vor\u00fcbergehend oder dauernd dem \u00f6ffentlichen Dienst zur Aus\u00fcbung dienstlicher T\u00e4tigkeiten dienen und \u00fcber die ein Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Gewalt das Hausrecht aus\u00fcbt. Die Kanzleir\u00e4ume des Prozessbevollm\u00e4chtigten sind hingegen keine Dienstr\u00e4ume i.S. des \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 FGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausf\u00fchrungen im Senatsbeschluss in BFH\/NV 2019, 1235, Rz&nbsp;10 bis 12 Bezug (ebenso BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2020, 377, Rz&nbsp;10, 11; vom 06.09.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;38\/19, BFH\/NV 2020, 91, Rz&nbsp;8 bis 10).<\/li><li>c) Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem dem Prozessbevollm\u00e4chtigten die Akteneinsicht in dessen Kanzleir\u00e4umen zu gew\u00e4hren ist.<\/li><li>aa) Die Neufassung des \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO schlie\u00dft nicht jedwede Akteneinsicht au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen aus. Vielmehr bleibt die \u00dcbersendung von Akten in die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume eines Prozessbevollm\u00e4chtigten zum Zwecke der dortigen Einsichtnahme nach wie vor m\u00f6glich. Sie ist allerdings nicht der Regelfall, sondern bleibt auf eng begrenzte Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkt. Die Entscheidung, Akteneinsicht ausnahmsweise auch au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen zu gew\u00e4hren, ist eine am Einzelfall zu beurteilende Ermessensentscheidung. Dabei sind die f\u00fcr und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuw\u00e4gen, d.h. das dienstliche Interesse an einem geordneten Gesch\u00e4ftsgang einerseits (beispielsweise Gefahr von Aktenverlusten bzw. -besch\u00e4digungen oder gar -manipulationen, Schutz von potenziellen Beweismitteln [Steuererkl\u00e4rungen mit Originalbelegen], jederzeitige Verf\u00fcgbarkeit der Akten sowie Wahrung des Steuergeheimnisses gegen\u00fcber Dritten) mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten im Falle der Gew\u00e4hrung der Akteneinsicht au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen andererseits. Im Rahmen dieses Abw\u00e4gungsprozesses ist der vom Gesetzgeber in \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 FGO gesteckte Ermessensrahmen und hierbei insbesondere das Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis zwischen einer Akteneinsicht in und au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen zu beachten. Hieraus folgt, dass Unbequemlichkeiten, die regelm\u00e4\u00dfig mit den ung\u00fcnstigeren Rahmenbedingungen f\u00fcr eine ungest\u00f6rte Akteneinsicht au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen verbunden sein k\u00f6nnen (z.B. r\u00e4umliche Enge, Fahrt- und Zeitaufwand), keine Ausnahme von der Regel des \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO nach sich ziehen k\u00f6nnen (s. zum Ganzen BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2019, 1235, Rz&nbsp;19; in BFH\/NV 2020, 377, Rz&nbsp;16; offen gelassen im BFH-Beschluss in BFH\/NV 2020, 91, Rz&nbsp;9).<\/li><li>bb) Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine vom FG getroffene, die Akteneinsicht au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen ablehnende Entscheidung ist der BFH nicht auf eine \u00dcberpr\u00fcfung der Ermessensentscheidung des FG beschr\u00e4nkt. \u00a7&nbsp;102 FGO gilt nur f\u00fcr die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung von Ermessensentscheidungen von Beh\u00f6rden, nicht dagegen f\u00fcr eine solche gerichtlicher Entscheidungen. Demzufolge ist der BFH als Beschwerdegericht selbst Tatsachengericht und somit gehalten, eigenes Ermessen auszu\u00fcben (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2020, 377, Rz&nbsp;18).<\/li><li>cc) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben kommt die Akten\u00fcbersendung in die Kanzlei des Prozessbevollm\u00e4chtigten nicht in Betracht.<\/li><li>aaa) Das FG hat in der angefochtenen Entscheidung auch die M\u00f6glichkeit, von Verfassungs wegen ausnahmsweise Akten in die Kanzleir\u00e4ume des Prozessbevollm\u00e4chtigten zur Einsicht zu \u00fcbersenden, gesehen. Es hat die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls verneint, weil weder eine k\u00f6rperliche Behinderung des Bevollm\u00e4chtigten gegeben sei noch die Akten au\u00dfergew\u00f6hnlich umfangreich seien.<\/li><li>bbb) Dem pflichtet der Senat im Ergebnis bei.<\/li><li>Allerdings d\u00fcrfen die vom FG angef\u00fchrten Umst\u00e4nde f\u00fcr eine ausnahmsweise Akten\u00fcbersendung in Kanzleir\u00e4ume nicht im Sinne abschlie\u00dfender Regelbeispiele verstanden werden. Wann ein Ausnahmefall im Sinne der vorstehenden Grunds\u00e4tze anzunehmen ist, h\u00e4ngt stets von den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalles ab und ist nach den unter 2.c&nbsp;aa dargelegten Kriterien im Rahmen eines Abw\u00e4gungsprozesses zu entscheiden (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2020, 377, Rz&nbsp;16).<\/li><li>Die von den Kl\u00e4gern in der Beschwerdebegr\u00fcndung angef\u00fchrten Umst\u00e4nde der Berufsverschwiegenheit des Prozessbevollm\u00e4chtigten und dessen pers\u00f6nliche Zuverl\u00e4ssigkeit begr\u00fcnden nach dem oben dargelegten Regel-Ausnahmeverh\u00e4ltnis keinen Ausnahmefall (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2020, 377, Rz&nbsp;19).<\/li><li>Auch der von den Kl\u00e4gern geltend gemachte Umstand, durch die Handhabung des Antrags auf Akteneinsicht w\u00e4hrend des Verfahrens sei ein so tiefgreifendes Misstrauen an der Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs durch das FG entstanden, dass die Akteneinsicht in den Kanzleir\u00e4umen des Bevollm\u00e4chtigten zur Gew\u00e4hrung eines effektiven Rechtsschutzes zuzulassen sei, begr\u00fcndet keinen Ausnahmefall. Eine &#8211;\u00fcber den Wortlaut des \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO hinausgehende&#8211; M\u00f6glichkeit der Akteneinsicht au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen ist unter Ber\u00fccksichtigung der Vorgaben des Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes (GG) aus dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG) sowie aus der zu achtenden Waffengleichheit der Beteiligten anzuerkennen (BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2019, 1235, Rz&nbsp;14&nbsp;ff.; in BFH\/NV 2020, 377, Rz&nbsp;15). Im Streitfall ist aber nicht ersichtlich, dass dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger die Akteneinsicht in seinen Kanzleir\u00e4umen zur Gew\u00e4hrung ausreichenden rechtlichen Geh\u00f6rs und zur Gew\u00e4hrleistung von Waffengleichheit zu erm\u00f6glichen ist.<\/li><li>Soweit sich die Kl\u00e4ger darauf st\u00fctzen, dem Prozessbevollm\u00e4chtigten sei die Akteneinsicht nur in unzumutbarer Weise unter Aufsicht in der Gesch\u00e4ftsstelle des FG erm\u00f6glicht worden, ist darin keine unzul\u00e4ssige G\u00e4ngelung des Bevollm\u00e4chtigten zu erkennen. Denn ein Prozessbevollm\u00e4chtigter hat auch als Berufstr\u00e4ger keinen Anspruch darauf, dass eine Akteneinsicht in Dienstr\u00e4umen ohne Beisein einer\/eines dortigen Bediensteten stattfindet (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2020, 377, Rz&nbsp;23, 25). Zudem hat das FG jeweils flexibel auf die Akteneinsichtsantr\u00e4ge des Prozessbevollm\u00e4chtigten reagiert und diesem die Akten sowohl in kopierter Form gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO als auch in digitalisierter Form zur Verf\u00fcgung gestellt, obwohl es zu Letzterem nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO verpflichtet gewesen w\u00e4re (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2019, 1235, Rz&nbsp;16, m.w.N.). Ferner hat es zur Gew\u00e4hrung ausreichenden rechtlichen Geh\u00f6rs und weiteren Sachvortrags aufgrund des Vortrags des Prozessbevollm\u00e4chtigten, die Akteneinsicht habe bislang nicht in der gebotenen Weise stattfinden k\u00f6nnen, zweimal die m\u00fcndliche Verhandlung vertagt. Schlie\u00dflich ist f\u00fcr den Senat aufgrund des Verfahrensablaufs kein Umstand &#8211;au\u00dferhalb der hinzunehmenden Unbequemlichkeiten&#8211; ersichtlich, aufgrund dessen der Prozessbevollm\u00e4chtigte nicht in der Lage sein k\u00f6nnte, den Akteninhalt durch eine Einsichtnahme in den Dienstr\u00e4umen des FG vollst\u00e4ndig zu erfassen und in der Sache umfassend und abschlie\u00dfend vortragen zu k\u00f6nnen. Denn ihm wurden Kopien und Dateien der FG-Akte, der Rechtsbehelfsakte und der Einkommensteuerakte (Band&nbsp;3) zur Verf\u00fcgung gestellt und zu den ge\u00e4u\u00dferten Zweifeln an der Vollst\u00e4ndigkeit der \u00fcbermittelten Unterlagen von der Berichterstatterin mitgeteilt, die Einkommensteuerakte umfasse 51&nbsp;Seiten und sei vollst\u00e4ndig kopiert sowie eingescannt worden. Weitere Zweifelsfragen an der Vollst\u00e4ndigkeit und Folgerichtigkeit der ihm \u00fcbersandten Kopien und eingescannten Unterlagen kann der Prozessbevollm\u00e4chtigte durch eine Akteneinsicht in den Dienstr\u00e4umen des FG abschlie\u00dfend mittels eines Abgleichs der ihm vorliegenden Unterlagen und der Originalakten kl\u00e4ren.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 13. Juni 2020, VIII B 149\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.130620.VIIIB149.19.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 78 Abs 3 S 1 , GG Art 19 Abs 4 , GG Art 103 Abs 1 , FGO \u00a7 96 Abs 2 , FGO \u00a7 102 vorgehend Finanzgericht des Saarlandes , 19. 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