{"id":73145,"date":"2020-10-12T17:04:05","date_gmt":"2020-10-12T15:04:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73145"},"modified":"2020-10-12T17:04:11","modified_gmt":"2020-10-12T15:04:11","slug":"sonstige-leistungen-eines-berufsreiters-der-einen-turnier-und-ausbildungsstall-betreibt-steuerbarkeit-entgelt-mindestbemessungsgrundlage-und-vorsteuerabzug-vorschriftsmaessige-besetzung-des-fg-n","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sonstige-leistungen-eines-berufsreiters-der-einen-turnier-und-ausbildungsstall-betreibt-steuerbarkeit-entgelt-mindestbemessungsgrundlage-und-vorsteuerabzug-vorschriftsmaessige-besetzung-des-fg-n\/","title":{"rendered":"Sonstige Leistungen eines Berufsreiters, der einen Turnier- und Ausbildungsstall betreibt: Steuerbarkeit, Entgelt, Mindestbemessungsgrundlage und Vorsteuerabzug; vorschriftsm\u00e4\u00dfige Besetzung des FG nicht von Amts wegen zu pr\u00fcfen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 10. Juni 2020, XI R 25\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.100620.XIR25.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 S 1 , UStG \u00a7 3 Abs 9a Nr 2 , UStG \u00a7 10 Abs 1 S 2 , UStG \u00a7 10 Abs 5 , UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 , EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c , EGRL 112\/2006 Art 26 Abs 1 Buchst a , EGRL 112\/2006 Art 73 , EGRL 112\/2006 Art 395 Abs 1 , FGO \u00a7 119 Nr 1 , FGO \u00a7 120 Abs 3 Nr 2 , UStG VZ 2009<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 17. Mai 2018, Az: 2 K 6\/13<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Preisgelder, die ein Reiter im Falle einer erfolgreichen Teilnahme an einem Turnier (vom Veranstalter oder vom Eigent\u00fcmer des Pferdes) erh\u00e4lt, sind kein Entgelt f\u00fcr eine steuerbare Leistung des Reiters.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Gew\u00e4hrung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gr\u00fcnden ist nicht steuerbar.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Aufwendungen f\u00fcr die Vorbereitung und Teilnahme von Pferden an Turnieren stehen bei einem Unternehmer, der einen Turnier- und Ausbildungsstall betreibt, in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit seiner gesamten wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit, wenn die Pferde tats\u00e4chlich f\u00fcr den Verkauf bestimmt sind oder die Teilnahme an Turnieren objektiv ein Mittel zur F\u00f6rderung der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit seines Unternehmens ist.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Mindestbemessungsgrundlage des \u00a7 10 Abs. 5 UStG ist nur auf solche entgeltliche Leistungen anzuwenden, die auch bei unentgeltlicher Erbringung steuerbar w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die vorschriftsm\u00e4\u00dfige Besetzung des Gerichts erster Instanz ist vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17.05.2018 &#8211; 2 K 6\/13 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) betrieb im Streitjahr (2009) einen Turnier- und Ausbildungsstall f\u00fcr Pferde. Dabei nahm er mit bei ihm untergebrachten Pferden, die \u00fcberwiegend nicht in seinem Eigentum standen (nachfolgend: fremde Pferde), aber auch mit Pferden, deren Miteigent\u00fcmer der Kl\u00e4ger ist (nachfolgend: eigene Pferde), im In- und Ausland an Reitturnieren teil und erhielt im Falle der erfolgreichen Turnierteilnahme Preisgelder. Eigene Pferde im genannten Sinne sind nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) folgende Pferde: das Pferd A, das Pferd B und das Pferd C.<\/li><li>Bei einer Turnierteilnahme mit fremden Pferden schloss der Kl\u00e4ger \u00dcberlassungsvereinbarungen mit den jeweiligen Eigent\u00fcmern ab, die Unterstellung, Pflege und Turniervorbereitung der Pferde beinhalteten. Der Eigent\u00fcmer des Pferdes stellte dieses dem Turnier- und Ausbildungsstall zur Verf\u00fcgung, er verzichtete auf jegliches Weisungsrecht f\u00fcr Training und Einsatz des Pferdes und \u00fcbernahm die Kosten f\u00fcr den Unterhalt, den Hufschmied, den Tierarzt und den Turniereinsatz. Im Gegenzug erhielt der Eigent\u00fcmer aus den Teilnahmen an den Turnierveranstaltungen die H\u00e4lfte der gewonnenen Geldpreise und die H\u00e4lfte der vom Veranstalter gew\u00e4hrten (im Streitfall aber nicht angefallenen) Transportentsch\u00e4digungen.<\/li><li>Daneben schloss der Kl\u00e4ger gesonderte Pferdeeinstellungs- und Versorgungsvertr\u00e4ge mit den Pferdeeigent\u00fcmern. F\u00fcr diese Pensionsleistungen vereinbarten die Vertragsparteien monatlich ein gesondertes Entgelt. Zur professionellen Unterstellung und Pflege der Pferde geh\u00f6rten die F\u00fctterung, das t\u00e4gliche Bewegen sowie die Betreuung durch einen Tierarzt und einen Hufschmied.<\/li><li>Soweit die fremden Pferde weiter ausgebildet und vom Kl\u00e4ger auf diversen in- und ausl\u00e4ndischen Turnieren geritten wurden, \u00fcbernahm der Kl\u00e4ger die Logistik (Formalit\u00e4ten, Nenngelder, Transport der Pferde, Abrechnung mit den Turnierveranstaltern etc.). Die Preisgelder wurden vom jeweiligen Turnierveranstalter in voller H\u00f6he an den Kl\u00e4ger ausgezahlt; dieser leitete nach Abzug seines Anteils den verbleibenden Betrag an den jeweiligen Eigent\u00fcmer weiter.<\/li><li>Zu den eigenen Pferden hat das FG (lediglich) festgestellt, dass der Kl\u00e4ger und MX je zur H\u00e4lfte Eigent\u00fcmer des Pferdes A sind. Urspr\u00fcnglicher Eigent\u00fcmer des Pferdes war zun\u00e4chst der Vater von MX, Herr&nbsp;X. Am \u2026 \u00fcbertrug X den h\u00e4lftigen Anteil an dem Pferd f\u00fcr \u2026&nbsp;\u20ac auf den Kl\u00e4ger; die andere H\u00e4lfte \u00fcbertrug er schenkweise auf MX. Im Pferdepass werden seit dem \u2026 der Kl\u00e4ger und MX als Eigent\u00fcmer gef\u00fchrt. Im Pferdekaufvertrag vom \u2026 wurde gesondert vereinbart, dass das Gewinngeld jeweils zu 50&nbsp;% und dass bei einem Verkauf des Pferdes 50&nbsp;% des Kaufpreises abz\u00fcglich der &#8230;&nbsp;\u20ac an MX zu zahlen sind. Der Kl\u00e4ger \u00fcbernahm die Verpflichtung, das Pferd zu trainieren und bei Turnieren zu reiten. MX sollte die H\u00e4lfte der Unterhaltskosten des Pferdes tragen. Eine schriftliche Vereinbarung dar\u00fcber liegt nach Angaben des Kl\u00e4gers nicht vor. Der Kl\u00e4ger stellte daneben der Familie&nbsp;X f\u00fcr das Einstellen des Pferdes A monatlich \u2026&nbsp;\u20ac (einschlie\u00dflich Umsatzsteuer) in Rechnung.<\/li><li>In seiner Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr vom 14.12.2011, der der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) zugestimmt hat, hatte der Kl\u00e4ger die ihm verbliebenen Anteile an den Preisgeldern, soweit sie auf ausl\u00e4ndische Turniere entfielen, als Entgelt f\u00fcr im Inland nicht steuerbare Ums\u00e4tze deklariert. Die Preisgelder f\u00fcr inl\u00e4ndische Turniere sah er als Entgelte f\u00fcr nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernde Ums\u00e4tze an.<\/li><li>Das FA folgte dieser Beurteilung aufgrund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung nicht. Es nahm an, die Preisgelder seien Entgelte f\u00fcr im Inland steuerbare und zum Regelsteuersatz steuerpflichtige Ums\u00e4tze an die jeweiligen Eigent\u00fcmer der Pferde. Dies gelte auch f\u00fcr das Pferd&nbsp;A.<\/li><li>Mit dem Einspruch trug der Kl\u00e4ger u.a. vor, hinsichtlich des Pferdes&nbsp;A h\u00e4tten er und MX eine GbR gegr\u00fcndet mit dem Ziel, mit dem Pferd erfolgreich an Leistungspr\u00fcfungen teilzunehmen. Daher bestehe kein Leistungsaustausch zwischen ihm und der GbR, sondern er, der Kl\u00e4ger, leiste einen Gesellschafterbeitrag gegen Beteiligung am Gewinn.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 18.12.2012 setzte das FA die Umsatzsteuer f\u00fcr das Streitjahr unter \u00c4nderung des Umsatzsteuerbescheids vom 14.12.2011 h\u00f6her fest. Es nahm an, dass der Kl\u00e4ger eine unentgeltliche Wertabgabe an die GbR (Pferd&nbsp;A) ausgef\u00fchrt habe.<\/li><li>Im Laufe des Klageverfahrens hat das FA unter dem 15.12.2015 einen \u00c4nderungsbescheid zur Umsatzsteuer 2009 erlassen und die Steuer erneut h\u00f6her festgesetzt. Das FA nahm an, dass auch f\u00fcr die Pferde B und C eine unentgeltliche Wertabgabe anzusetzen sei, da auch diese Pferde (hinsichtlich des Pferdes&nbsp;C: &#8222;m\u00f6glicherweise&#8220;) im Miteigentum des Kl\u00e4gers st\u00fcnden. Au\u00dferdem sei die unentgeltliche Wertabgabe f\u00fcr das Pferd&nbsp;A um weitere, bisher nicht ber\u00fccksichtigte Kosten zu erh\u00f6hen. Der Bescheid wurde zum Gegenstand des Klageverfahrens.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus hat das FA im Laufe des Klageverfahrens mitgeteilt, dass es an der Einordnung als unentgeltliche Wertabgabe nicht mehr festhalte. Der Kl\u00e4ger habe bez\u00fcglich A, B und C eine einheitliche steuerbare und steuerpflichtige Leistung an die jeweilige Eigent\u00fcmer-GbR erbracht. Auf diese Leistung sei die Mindestbemessungsgrundlage des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 UStG anzuwenden. Diese sei nach den bei der Ausf\u00fchrung der Leistung entstandenen Kosten zu ermitteln und setze sich aus den Ausgaben f\u00fcr die Pferdepension sowie den sonstigen Kosten f\u00fcr Tierarzt, Hufschmied u.\u00c4. zusammen, die nicht mit dem Preis f\u00fcr Pension und Beritt abgegolten seien.<\/li><li>Der 2.&nbsp;Senat des FG Mecklenburg-Vorpommern gab der Klage in ihrem (nach zeitweiliger Klageerweiterung und -r\u00fccknahme) verbliebenen (hier noch streitigen) Teil mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1835 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 17.05.2018&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;6\/13 statt und setzte die Umsatzsteuer antragsgem\u00e4\u00df herab. An dem Urteil hat &#8211;entsprechend dem Gesch\u00e4ftsverteilungsplan des FG f\u00fcr das Jahr 2018&#8211; der damalige Pr\u00e4sident des FG, \u2026, mitgewirkt.<\/li><li>Das FG nahm an, bei den platzierungsabh\u00e4ngigen Preisgeldern, die der Kl\u00e4ger bei Turnieren im In- und Ausland erritten habe, handele es sich nicht um eine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt. Im Hinblick auf die Pferde&nbsp;A, B und C, die im Miteigentum des Kl\u00e4gers st\u00fcnden, sei das FA unzutreffend davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger eine entgeltliche Leistung gegen\u00fcber einer Gesellschaft erbracht habe, auf die die Mindestbemessungsgrundlage anzuwenden sei.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG) sowie &#8211;erstmals mit Schriftsatz vom 26.04.2019&#8211; die nicht vorschriftsgem\u00e4\u00dfe Besetzung des FG (Besetzungsmangel i.S. des \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;) als Verfahrensfehler.<\/li><li>Das FA vertritt in materieller Hinsicht die Auffassung, dass die platzierungsabh\u00e4ngigen Preisgelder Entgelte f\u00fcr steuerpflichtige Leistungen seien. Nur das Preisgeld, das der Eigent\u00fcmer des Pferdes vom Veranstalter erhalte, k\u00f6nne nach neuerer Rechtsprechung nicht steuerbar sein. Die Turnierteilnahme mit fremden Pferden beruhe allerdings auf anderen Vertragsbeziehungen. Das Urteil des FG lasse nicht erkennen, welche Leistungen des Kl\u00e4gers es f\u00fcr trennbar halte und was zur Leistung &#8222;Turniervorbereitung&#8220; geh\u00f6re. Das FA gehe weiter von einer Gesamtleistung aus.<\/li><li>Mit Schreiben vom 26.04.2019 hat das FA au\u00dferdem auf Anfrage des Senats mitgeteilt, entsprechend dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.03.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;34\/17 (BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489) liege im Streitfall ein Besetzungsmangel vor. Aus dem Gesch\u00e4ftsverteilungsplan des FG f\u00fcr das Jahr 2018 sei nicht ersichtlich, mit welchem Anteil seiner Arbeitskraft der Pr\u00e4sident des FG seinem Senat im FG zugewiesen sei.<\/li><li>Nachdem der Senat die Beteiligten auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27.05.2019 (BStBl I 2019, 512) hingewiesen hatte, hat das FA mitgeteilt, dass es an der in der Revisionsbegr\u00fcndung vertretenen Auffassung festhalte, dass die erfolgsabh\u00e4ngige Verg\u00fctung, die der Kl\u00e4ger f\u00fcr Turnierteilnahmen erhalte, f\u00fcr eine gegen\u00fcber dem Eigent\u00fcmer des jeweiligen Pferdes erbrachte Leistung gezahlt werde. Diese Leistung sei damit auch nach den Grunds\u00e4tzen des BMF-Schreibens steuerbar.<\/li><li>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet; sie ist daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die erhaltenen Preisgelder kein Entgelt f\u00fcr eine steuerbare Leistung des Kl\u00e4gers sind. Auch hat das FG, obwohl es zu den Pferden B und C keine hinreichenden tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen hat, das Vorliegen einer zu besteuernden unentgeltlichen Wertabgabe und die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage im Ergebnis zutreffend verneint (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO). Auch hat das FG (insoweit stillschweigend) den Vorsteuerabzug des Kl\u00e4gers zutreffend nicht vermindert, so dass die Revision des FA nicht aus anderen Gr\u00fcnden Erfolg hat. Auf die Frage, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob zwischen dem Kl\u00e4ger und den Miteigent\u00fcmern der Pferde&nbsp;A, B und C eine GbR oder eine Bruchteilsgemeinschaft besteht.<\/li><li>1. Die vom FA erstmals mit Schriftsatz vom 26.04.2019 erhobene Besetzungsr\u00fcge ist au\u00dferhalb der hierf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Frist erhoben worden und daher unzul\u00e4ssig.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 FGO muss die Revisionsbegr\u00fcndung die Angabe der Revisionsgr\u00fcnde enthalten, und zwar, soweit die Revision darauf gest\u00fctzt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, u.a. die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (\u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b FGO). Dies muss bei &#8211;nicht von Amts wegen zu beachtenden&#8211; Verfahrensfehlern innerhalb der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist geschehen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 29.05.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;11\/07, BFHE 221, 182, BStBl II 2008, 933, unter II.1., Rz&nbsp;9; vom 17.12.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;64\/06, BFH\/NV 2009, 798, unter II.1., Rz&nbsp;20; vom 28.06.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/15, BFHE 258, 532, Rz&nbsp;57; vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;50\/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz&nbsp;73).<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO ist die Revision grunds\u00e4tzlich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils zu begr\u00fcnden. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verl\u00e4ngert werden (\u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO). Dies ist im Streitfall auf Anordnung des Vorsitzenden mit Schreiben der Senatsgesch\u00e4ftsstelle vom 03.09.2018 geschehen. Die Revisionsbegr\u00fcndungsfrist hat danach am 30.11.2018 geendet. Innerhalb dieser Frist hat das FA keine Besetzungsr\u00fcge erhoben.<\/li><li>c) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfige Besetzung des Gerichts ein absoluter Revisionsgrund i.S. des \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO ist. Die Frage der vorschriftsm\u00e4\u00dfigen Besetzung des Gerichts erster Instanz ist trotz dieses Umstands nicht von Amts wegen zu pr\u00fcfen (vgl. BFH-Urteil vom 15.11.1967&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;139\/67, BFHE 90, 399, BStBl II 1968, 152, Leitsatz&nbsp;1 und unter A, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.05.1963&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;106\/63, BVerfGE 16, 124, Rz&nbsp;9).<\/li><li>d) Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das FA ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sein k\u00f6nnte, die Besetzungsr\u00fcge innerhalb der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist geltend zu machen, so dass insoweit auch die &#8211;vom FA nicht beantragte&#8211; Gew\u00e4hrung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen ausscheidet. Dass das FA diese R\u00fcge innerhalb der Frist h\u00e4tte erheben k\u00f6nnen, zeigt insbesondere die Verfahrensgeschichte des Verfahrens V&nbsp;B&nbsp;34\/17 (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489, Rz&nbsp;9), in dem die n\u00e4mliche Verfahrensr\u00fcge von dem dortigen Verfahrensbeteiligten bereits im Jahr 2017 erhoben worden sein muss.<\/li><li>2. Das FG hat zutreffend angenommen, dass die Preisgelder, die der Kl\u00e4ger im Falle einer erfolgreichen Teilnahme an einem Turnier (vom Veranstalter oder vom Eigent\u00fcmer des Pferdes) erhalten hat, kein Entgelt f\u00fcr eine steuerbare Leistung sind.<\/li><li>a) Entgelt ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG (in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung) grunds\u00e4tzlich alles, was der Leistungsempf\u00e4nger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abz\u00fcglich der Umsatzsteuer.<\/li><li>b) Dies setzte im Streitjahr Art.&nbsp;73 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in nationales Recht um; danach ist Besteuerungsgrundlage &#8222;alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer f\u00fcr diese Ums\u00e4tze vom Erwerber oder Dienstleistungsempf\u00e4nger oder einem Dritten erh\u00e4lt oder erhalten soll, einschlie\u00dflich der unmittelbar mit dem Preis dieser Ums\u00e4tze zusammenh\u00e4ngenden Subventionen&#8220;.<\/li><li>c) Trotz der vorhandenen Formulierungsunterschiede f\u00fchren die unter II.2.a und&nbsp;b genannten Regelungen nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH (grundlegend Urteil vom 19.10.2001&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;48\/00, BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210, unter II.3.c, Rz&nbsp;26; vgl. auch BFH-Urteile vom 06.05.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/09, BFHE 230, 252, BStBl II 2011, 142, Rz&nbsp;11; vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/14, BFHE 246, 562, Rz&nbsp;22; vom 22.02.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;17\/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz&nbsp;24 und 26) zum selben Ergebnis: Eine Zahlung\/Aufwendung ist grunds\u00e4tzlich (nur) dann Entgelt\/Gegenleistung f\u00fcr eine bestimmte Leistung, wenn sie &#8222;f\u00fcr die Leistung&#8220; bzw. &#8222;f\u00fcr diese Ums\u00e4tze&#8220; gew\u00e4hrt wird bzw. der Leistende sie hierf\u00fcr erh\u00e4lt.<\/li><li>d) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) und des BFH setzt daher auch i.S. des \u00a7&nbsp;10 UStG bzw. Art.&nbsp;73 MwStSystRL eine &#8222;Leistung gegen Entgelt&#8220; das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einer Leistung und einer tats\u00e4chlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraus. Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempf\u00e4nger ein Rechtsverh\u00e4ltnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Verg\u00fctung den tats\u00e4chlichen Gegenwert f\u00fcr die dem Leistungsempf\u00e4nger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u.a. EuGH-Urteile Tolsma vom 03.03.1994&nbsp;&#8211; C-16\/93, EU:C:1994:80, Rz&nbsp;13 und&nbsp;14; Gemeente Borsele vom 12.05.2016&nbsp;&#8211; C-520\/14, EU:C:2016:334, Rz&nbsp;24; Lajver vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; C-263\/15, EU:C:2016:392, Rz&nbsp;26; BFH-Urteile vom 30.08.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;37\/14, BFHE 259, 175, BStBl II 2019, 336, Rz&nbsp;19; vom 02.08.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;21\/16, BFHE 262, 548, BStBl II 2019, 339, Rz&nbsp;22, m.w.N.).<\/li><li>e) Mit der Frage, inwieweit bei der Teilnahme an einem Wettbewerb ein unmittelbarer Zusammenhang vorliegt und inwieweit nicht, hat sich der EuGH in seinem Urteil Ba\u0161tov\u00e1 vom 10.11.2016&nbsp;&#8211; C-432\/15 (EU:C:2016:855) befasst.<\/li><li>aa) Frau Ba\u0161tov\u00e1 betrieb einen Rennstall, in dem sie ihre eigenen Pferde sowie die Pferde Dritter, die ihr zur Vorbereitung auf Rennen anvertraut waren, hielt und ausbildete (Rz&nbsp;14). Ein Teil der Einnahmen von Frau Ba\u0161tov\u00e1 bestand in Preisgeldern f\u00fcr die Platzierung der eigenen Pferde in Rennen und in Traineranteilen an Preisgeldern f\u00fcr die Platzierung der Pferde Dritter in Rennen (Rz&nbsp;15). Der dortige Streitfall betraf daher eigene und fremde Pferde.<\/li><li>bb) Der EuGH hat dazu &#8211;abweichend von der Auffassung der Kommission und dem Vorschlag des Generalanwalts Wahl (Schlussantr\u00e4ge vom 14.06.2016, EU:C:2016:438, Rz&nbsp;23, 36&nbsp;ff.)&#8211; entschieden (EuGH-Urteil Ba\u0161tov\u00e1, EU:C:2016:855, Tenor Ziff.&nbsp;1 und Rz&nbsp;40), dass Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass die \u00dcberlassung eines Pferdes durch seinen Eigent\u00fcmer, der Steuerpflichtiger ist, an den Veranstalter eines Pferderennens zwecks Teilnahme des Pferdes an diesem Rennen keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt, wenn f\u00fcr sie weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Verg\u00fctung gezahlt wird und nur die Eigent\u00fcmer der Pferde mit einer erfolgreichen Platzierung in dem Rennen ein &#8211;sei es auch ein im Voraus festgelegtes&#8211; Preisgeld erhalten. Die \u00dcberlassung eines Pferdes stelle dagegen eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung dar, wenn der Veranstalter f\u00fcr sie eine von der Platzierung des Pferdes in dem Rennen unabh\u00e4ngige Verg\u00fctung zahle. Eine Entscheidung zu den Traineranteilen an den Preisgeldern f\u00fcr fremde Pferde hat der EuGH nicht getroffen, so dass dem FA im Ausgangspunkt darin beizupflichten ist, dass der Tenor die Fallgruppe fremder Pferde nicht betrifft. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Tenor ausdr\u00fccklich, was gilt, wenn ein platzierungsabh\u00e4ngiges Preisgeld mit einem nicht erfolgsabh\u00e4ngigen Entgelt (Antrittsgeld) zusammentrifft.<\/li><li>cc) Allerdings ergibt sich aus der Begr\u00fcndung des EuGH mit der f\u00fcr eine abschlie\u00dfende Sachentscheidung des Senats erforderlichen Deutlichkeit, dass auch im Falle der Turnierteilnahme mit fremden Pferden f\u00fcr Zahlungen an den Reiter ein unmittelbarer Zusammenhang zu verneinen ist:<\/li><li>(1) Zur Begr\u00fcndung, warum ein unmittelbarer Zusammenhang zu verneinen ist, hat der EuGH (Urteil Ba\u0161tov\u00e1, EU:C:2016:855, Rz&nbsp;37) erstens ma\u00dfgeblich darauf abgestellt, dass das Preisgeld nicht f\u00fcr die \u00dcberlassung des Pferdes durch seinen Eigent\u00fcmer an den Rennveranstalter gezahlt werde, sondern f\u00fcr die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses (erfolgreiche Platzierung). Auch wenn sich der Rennveranstalter zur Zahlung des Preisgelds verpflichtet haben sollte, h\u00e4nge der Erhalt von der Erzielung einer besonderen Leistung ab und unterliege gewissen Unw\u00e4gbarkeiten, was einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der \u00dcberlassung des Pferdes und dem Erhalt des Preisgelds ausschlie\u00dfe.<\/li><li>Dies trifft auf die Anteile an den Preisgeldern, die ein Reiter vom Eigent\u00fcmer des Pferdes erh\u00e4lt, wenn er mit einem fremden Pferd erfolgreich an einem Turnier teilnimmt, in gleicher Weise zu: Auch dann wird der Anteil des Preisgelds vom jeweiligen Eigent\u00fcmer an den Reiter f\u00fcr das vom Reiter erzielte Wettbewerbsergebnis (und nicht f\u00fcr das Reiten des Pferdes, die Turniervorbereitung, eine Pensionsleistung oder eine Gesamtleistung aus allem) gezahlt. Dies unterliegt beim Reiter denselben Unw\u00e4gbarkeiten wie beim Pferd.<\/li><li>(2) Weiterhin hat der EuGH (Urteil Ba\u0161tov\u00e1, EU:C:2016:855, Rz&nbsp;38) darauf abgestellt, dass die gegenteilige L\u00f6sung, bei der das gegebenenfalls gewonnene Preisgeld als tats\u00e4chliche Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcberlassung des Pferdes durch seinen Eigent\u00fcmer an den Rennveranstalter eingestuft w\u00fcrde, darauf hinaus laufe, dass die Einstufung dieser \u00dcberlassung als steuerpflichtigen Umsatz entgegen der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des EuGH von dem Ergebnis abh\u00e4ngig gemacht w\u00fcrde, das das Pferd in dem Rennen erzielt hat.<\/li><li>Auch dies trifft auf den Reiter, der nur auf fremden Pferden reitet, in gleicher Weise zu. Auch bei ihm hinge die Einstufung des Reitens als steuerpflichtiger Umsatz entgegen der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des EuGH vom (preisgeldausl\u00f6senden Renn-)Ergebnis ab.<\/li><li>dd) Ebenso ergibt sich aus der Begr\u00fcndung des EuGH, was in F\u00e4llen gilt, in denen ein platzierungsabh\u00e4ngiges Preisgeld mit einem nicht erfolgsabh\u00e4ngigen Entgelt zusammentrifft: Der EuGH hat ausgef\u00fchrt (Urteil Ba\u0161tov\u00e1, EU:C:2016:855, Rz&nbsp;39), dass bei Zahlung eines Antrittsgelds (nur) das vom Rennveranstalter an den Eigent\u00fcmer des Pferdes gezahlte Antrittsgeld die tats\u00e4chliche Gegenleistung f\u00fcr die ihm erbrachte Dienstleistung, sein Pferd bei dem Rennen antreten zu lassen, sei.<\/li><li>Ist danach nach Auffassung des EuGH das Antrittsgeld Gegenleistung f\u00fcr die Teilnahme, sind eventuell zus\u00e4tzlich vereinnahmte Preisgelder nicht als &#8211;weitere&#8211; Gegenleistung f\u00fcr die Leistung, das Pferd antreten zu lassen, anzusehen. Das Preisgeld wird weiterhin nicht f\u00fcr die Teilnahme, sondern nur f\u00fcr das Wettbewerbsergebnis gezahlt. Dass aufgrund der hinzu kommenden Zahlung eines Antrittsgelds ein zuvor nicht bestehender unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Teilnahme und den platzierungsabh\u00e4ngigen Preisgeldern entstehen k\u00f6nnte, ergibt sich aus dem Urteil nicht.<\/li><li>f) Der BFH ist dieser Rechtsprechung des EuGH gefolgt.<\/li><li>aa) So gilt sie auch f\u00fcr eine GmbH, die mit eigenen Pferden an Turnieren teilnahm (vgl. BFH-Urteil in BFHE 262, 548, BStBl II 2019, 339). Der BFH hat sie au\u00dferdem auf s\u00e4mtliche Spielgewinne eines Berufspokerspielers (und zwar nicht nur in Pokerturnieren, sondern auch in sog. Cash-Games, vgl. BFH-Urteil in BFHE 259, 175, BStBl II 2019, 336, Rz&nbsp;13, 25) und auf die Teilnahme an einer Fernsehshow mit der M\u00f6glichkeit auf einen &#8222;Projektgewinn&#8220; \u00fcbertragen (BFH-Beschluss vom 25.07.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;103\/17, BFH\/NV 2019, 299, Rz&nbsp;10), wobei im dortigen Fall neben dem nicht als Entgelt anzusehenden Preisgeld wohl auch platzierungsunabh\u00e4ngige Zahlungen geleistet wurden (vgl. Urteil des FG M\u00fcnster vom 12.09.2017&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;2665\/14&nbsp;U, EFG 2019, 734, Rz&nbsp;22 und 23).<\/li><li>bb) Daneben hat der BFH im Fall eines Boxtrainers, der u.a. Anteile an der Netto-Kampf-B\u00f6rse des jeweiligen Boxers erhielt, dem FG aufgegeben zu pr\u00fcfen, ob die EuGH-Urteilsgrunds\u00e4tze &#8222;m\u00f6glicherweise relevant&#8220; sind (vgl. BFH-Urteil vom 23.07.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;7\/17, BFH\/NV 2020, 106, Rz&nbsp;29; s. dazu auch Suabedissen, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2020, 166).<\/li><li>cc) Umgekehrt hat der BFH die Anwendung der Urteilsgrunds\u00e4tze auf s\u00e4mtliche F\u00e4lle erfolgsabh\u00e4ngiger Verg\u00fctungen abgelehnt. Die Rechtsprechung gilt z.B. nicht f\u00fcr die Veranstaltung des Geldautomaten-Gl\u00fccksspiels (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/18, BStBl II 2020, 296), f\u00fcr das erfolgsabh\u00e4ngige Honorar einer Rechtsanwaltskanzlei (vgl. BFH-Urteil vom 13.02.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;1\/17, BFHE 263, 560, Rz&nbsp;45&nbsp;ff., 48, auch den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen der Kanzlei bejahend) und nicht f\u00fcr verfallende Prepaid-Guthaben oder Pr\u00e4mienpunkte (vgl. BFH-Urteile vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;4\/17, BFHE 264, 382, BStBl II 2019, 635, Rz&nbsp;29; vom 26.06.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;64\/17, BFHE 264, 542, BStBl II 2019, 640, Rz&nbsp;24). Abgeleitet wurde dies u.a. aus der Rechtsprechung des EuGH zur Steuerbarkeit der Leistungen von Vermittlern (z.B. EuGH-Urteile Ludwig vom 21.06.2007&nbsp;&#8211; C-453\/05, EU:C:2007:369, Rz&nbsp;15&nbsp;ff.; baumgarten sports &amp; more vom 29.11.2018&nbsp;&#8211; C-548\/17, EU:C:2018:970, Rz&nbsp;30&nbsp;f.; zum Makler s.a. Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts Wahl vom 14.06.2019 in der Rechtssache Ba\u0161tov\u00e1, EU:C:2016:438, Rz&nbsp;39).<\/li><li>g) Ausgehend davon muss der Senat auch im Streitfall nicht abschlie\u00dfend entscheiden, welche Reichweite aus seiner Sicht die Ausf\u00fchrungen des EuGH im Urteil Ba\u0161tov\u00e1 (EU:C:2016:855) haben. Jedenfalls auf F\u00e4lle der vorliegenden Art, in dem der Leistende selbst an dem Wettbewerb teilnimmt und einen Anteil an dem Preisgeld, das f\u00fcr das von ihm selbst erzielte Wettbewerbsergebnis an einen Dritten gezahlt wird, von dem Dritten erh\u00e4lt, gelten die Ausf\u00fchrungen des EuGH aus den unter II.2.e genannten Gr\u00fcnden entsprechend (a.A. Urteil des FG M\u00fcnster vom 19.09.2019&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;2510\/18&nbsp;U, juris, Rz&nbsp;52). Die Zahlung wird auch in diesem Fall f\u00fcr das Wettbewerbsergebnis des Leistenden gezahlt, obwohl die Zahlung rechtlich durch einen Dritten, der das Preisgeld vom Veranstalter erhalten hat, und nicht vom Veranstalter selbst erfolgt. Das Preisgeld ist keine Zahlung f\u00fcr andere (ggf. steuerbare) Leistungen des Leistenden. Es geh\u00f6rt daher auch nicht zu deren Entgelt und flie\u00dft nicht in die Bemessungsgrundlage anderer steuerbarer Leistungen ein.<\/li><li>h) Auf die Frage, ob die &#8211;in den Grenzen des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO revisionsrechtlich \u00fcberpr\u00fcfbare&#8211; tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG, der Kl\u00e4ger habe an die Pferdeeigent\u00fcmer getrennte Leistungen erbracht, mit den Rz&nbsp;74 und&nbsp;75 des EuGH-Urteils Ba\u0161tov\u00e1 (EU:C:2016:855) zu vereinbaren ist, kommt es deshalb insoweit ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Turnierteilnahmen des Kl\u00e4gers mit Pferden, die in seinem Miteigentum stehen, als Teilnahmen mit eigenen Pferden oder mit fremden Pferden anzusehen sind. Der oben zu II.2.g beschriebene Grundsatz gilt f\u00fcr eigene und fremde Pferde gleicherma\u00dfen und h\u00e4ngt nicht davon ab, ob und ggf. welche steuerbare Leistung(en) vom Leistenden erbracht wird bzw. werden, mit denen die Zahlung f\u00fcr das Wettbewerbsergebnis jedoch nicht in unmittelbarem Zusammenhang steht.<\/li><li>3. Zutreffend gehen mittlerweile beide Beteiligte \u00fcbereinstimmend (wie auch im Ergebnis das FG) davon aus, dass der Kl\u00e4ger mit den nur anteilig an die Miteigent\u00fcmer (weiter-)berechneten Vorg\u00e4ngen keine unentgeltliche Wertabgabe an die Gesamtheit der Miteigent\u00fcmer (ob nun in der Rechtsform der Bruchteilsgemeinschaft oder der GbR) ausgef\u00fchrt hat.<\/li><li>a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs. 9a UStG gleichgestellt die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer f\u00fcr Zwecke, die au\u00dferhalb des Unternehmens liegen, oder f\u00fcr den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen (Nr.&nbsp;1), oder die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer f\u00fcr Zwecke, die au\u00dferhalb des Unternehmens liegen, oder f\u00fcr den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen (Nr.&nbsp;2).<\/li><li>aa) Dies beruht auf Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL, der die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichstellt, wenn sie f\u00fcr den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, f\u00fcr den Bedarf seines Personals oder allgemein f\u00fcr unternehmensfremde Zwecke erfolgen.<\/li><li>bb) Erfasst sind daher nicht nur, wie das FG m\u00f6glicherweise angenommen hat, Leistungen f\u00fcr den privaten Bedarf von Dritten, sondern auch Leistungen f\u00fcr den privaten Bedarf des Unternehmers selbst (vgl. EuGH-Urteil Danfoss und AstraZeneca vom 11.12.2008&nbsp;&#8211; C-371\/07, EU:C:2008:711, Rz&nbsp;48; BFH-Urteile vom 18.05.1993&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;134\/89, BFHE 172, 159, BStBl II 1993, 885, unter II.1., Rz&nbsp;8; vom 13.07.1994&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;55\/93, BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907, unter II.4., Rz&nbsp;18; s.a. BTDrucks 14\/23, S.&nbsp;196; Probst in Hartmann\/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a, Rz&nbsp;83). Leistung i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;2 UStG ist alles, was seiner Art nach Gegenstand von sonstigen Leistungen i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9 UStG sein kann und nicht bereits unter \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;1 UStG f\u00e4llt (vgl. BFH-Urteil vom 05.04.1984&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;51\/82, BFHE 140, 393, BStBl II 1984, 499; Abschn.&nbsp;3.4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses &#8211;UStAE&#8211;). Auch ein vorheriger Vorsteuerabzug wird insoweit \u00fcberwiegend nicht als erforderlich angesehen (vgl. zum fr\u00fcheren Recht BFH-Urteil in BFHE 172, 159, BStBl II 1993, 885, unter II.2., Rz&nbsp;19; zum neuen Recht s. BTDrucks 14\/23, S.&nbsp;197; Birkenfeld in Birkenfeld\/W\u00e4ger, Umsatzsteuer-Handbuch, \u00a7&nbsp;24 Rz&nbsp;170; Englisch in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 23.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;155, 174; Heuermann in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;655; Bunjes\/Leonard, UStG, 18.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;265; a.A. Stadie, UStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;181: teleologische Reduktion). Entsprechend abweichend sind \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und 3 UStG gefasst.<\/li><li>cc) Nicht steuerbar ist dagegen die Gew\u00e4hrung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gr\u00fcnden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11.12.2003&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;48\/02, BFHE 204, 349, BStBl II 2006, 384, unter II.5., Rz&nbsp;26; EuGH-Urteil Danfoss und AstraZeneca, EU:C:2008:711, Tenor Ziff.&nbsp;2 und Rz&nbsp;51&nbsp;ff.; Abschn.&nbsp;3.4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStAE).<\/li><li>b) Damit liegt im Streitfall eine unentgeltliche Wertabgabe nicht vor.<\/li><li>aa) Dies leitet das FA mittlerweile daraus ab, dass der Kl\u00e4ger eine einzige Leistung erbracht habe, die allerdings nicht unentgeltlich sei, weil die anderen Miteigent\u00fcmer Zahlungen geleistet haben. Aus Sicht des FA l\u00e4gen damit jedenfalls Entgelte von Dritter Seite (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG a.F.) vor, so dass eine unentgeltliche Leistung ausscheide.<\/li><li>bb) Das FG hat allerdings die unentgeltliche Wertabgabe unter der Pr\u00e4misse verneint, der Kl\u00e4ger habe getrennte Leistungen an die anderen Miteigent\u00fcmer erbracht. Das Vorliegen einer GbR hat das FG insoweit f\u00fcr alle drei Pferde verneint. Nicht ersichtlich ist indes, welche Gegenleistung aus Sicht des FG f\u00fcr die weitere Leistung vom anderen Miteigent\u00fcmer gezahlt worden sein soll.<\/li><li>Die Revision macht au\u00dferdem zu Recht geltend, dass das FG hinsichtlich der Pferde&nbsp;B und&nbsp;C keine tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen hat, die die Schlussfolgerung, es liege keine Leistung an die Gesamtheit der Miteigent\u00fcmer vor, rechtfertigen k\u00f6nnten. Teilweise ist schon unklar, ob das FG von Miteigentum des Kl\u00e4gers an zwei (A und B) oder drei Pferden (A, B und C) ausgeht. Wann von wem der Kl\u00e4ger einen Miteigentumsanteil erworben hat, ist &#8211;anders als f\u00fcr das Pferd&nbsp;A&#8211; ebenso wenig klar wie der Inhalt des zugrunde liegenden Vertrages und seine Rechtsnatur. Das FG hat ohne eine solche Annahme rechtfertigende Nachweise, die sich in der Sph\u00e4re des Kl\u00e4gers befinden m\u00fcssen, unterstellt, dass die Rechtsverh\u00e4ltnisse dort identisch seien.<\/li><li>cc) Gleichwohl bedarf es einer Zur\u00fcckverweisung zur weiteren Aufkl\u00e4rung dieser Tatfragen nicht; denn der Kl\u00e4ger hat im Klageverfahren bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass eine unentgeltliche Wertabgabe im Streitfall ohnehin schon aus dem Grund ausscheidet, dass eine gedachte unentgeltliche Leistung nicht f\u00fcr Zwecke, die au\u00dferhalb des Unternehmens liegen oder f\u00fcr den privaten Bedarf seines Personals, erbracht w\u00e4re.<\/li><li>(1) Der EuGH hat in den Rz&nbsp;49 und&nbsp;52 des Urteils Ba\u0161tov\u00e1 (EU:C:2016:855) in Bezug auf den Vorsteuerabzug ausgef\u00fchrt, dass Frau Ba\u0161tov\u00e1 ein Recht auf Abzug der gesamten Vorsteuer zusteht, die die Aufwendungen f\u00fcr die Vorbereitung und Teilnahme der Pferde an den Rennen belastet hat, wenn die Pferde tats\u00e4chlich f\u00fcr den Verkauf bestimmt seien oder diese Teilnahme objektiv ein Mittel zur F\u00f6rderung der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des von ihr betriebenen Rennstalls sei. Sei dies der Fall, wiesen die Aufwendungen f\u00fcr die Vorbereitung und die Teilnahme dieser Pferde an den Pferderennen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der gesamten wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit von Frau Ba\u0161tov\u00e1 auf, die im Betrieb eines solchen Rennstalls besteht. U.a. k\u00f6nnten die Erfolge der Pferde in Rennen dem Rennstallbetreiber eine st\u00e4rkere Publizit\u00e4t oder Aufmerksamkeit verschaffen, die den Preis seiner Dienstleistungen f\u00fcr das Training der Pferde Dritter beeinflussen k\u00f6nnen.<\/li><li>(2) Ausgehend davon erfolgte die vom FG als getrennte Leistung angesehene Teilnahme des Kl\u00e4gers mit den in seinem Miteigentum stehenden Pferden an den Turnieren und die dazu erforderliche Vorbereitung &#8211;soweit diese vom anderen Miteigent\u00fcmer nicht verg\u00fctet wurden&#8211; zu unternehmerischen Zwecken. Bei einem Turnier- und Ausbildungsstall ist Ziel jeder Turnierteilnahme, den Ruf des Kl\u00e4gers und seines Unternehmens zu mehren. Es ist hingegen nicht ersichtlich, welchem privaten Bedarf des Kl\u00e4gers oder eines Dritten die Leistungen des Kl\u00e4gers h\u00e4tten dienen sollen.<\/li><li>c) Auf den Umstand, dass bei anderer Sichtweise unter Umst\u00e4nden &#8211;zumindest teilweise&#8211; keine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern, vielmehr der Vorsteuerabzug f\u00fcr die Leistungen, die bezogen wurden, um diese auszuf\u00fchren, zu versagen sein k\u00f6nnte (vgl. BFH-Urteile vom 09.12.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;17\/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53; vom 13.01.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;12\/08, BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61; vom 08.10.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;56\/13, BFHE 247, 384; s. aber auch BFH-Beschluss vom 13.03.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;28\/17, BFHE 264, 367), kommt es daher ebenfalls nicht mehr an. Auch bedarf es keiner Kl\u00e4rung, ob zwischen dem Kl\u00e4ger und den Miteigent\u00fcmern eine GbR oder eine Bruchteilsgemeinschaft besteht und ob der Kl\u00e4ger an diese eine oder mehrere Leistungen ausgef\u00fchrt haben k\u00f6nnte.<\/li><li>4. Im Ergebnis zutreffend hat daher das FG auch die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage verneint.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 UStG gilt \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 UStG entsprechend f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die K\u00f6rperschaften und Personenvereinigungen i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis&nbsp;5 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsf\u00e4hige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausf\u00fchren (Nr.&nbsp;1), sowie f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angeh\u00f6rige aufgrund des Dienstverh\u00e4ltnisses ausf\u00fchrt (Nr.&nbsp;2), wenn die Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 UStG das Entgelt nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 UStG \u00fcbersteigt. Bei sonstigen Leistungen i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;2 UStG wird der Umsatz nach den bei der Ausf\u00fchrung dieser Ums\u00e4tze entstandenen Ausgaben bemessen (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG).<\/li><li>b) Die Vorschrift stellt eine abweichende Sonderma\u00dfnahme i.S. des Art.&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern (nunmehr Art.&nbsp;395 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL) dar; sie ist daher eng auszulegen und darf nur angewandt werden, soweit dies zur Vermeidung von Missbr\u00e4uchen und Steuerhinterziehungen unbedingt erforderlich ist (EuGH-Urteil Skripalle vom 29.05.1997&nbsp;&#8211; C-63\/95, EU:C:1997:263, Rz&nbsp;22&nbsp;f., 25&nbsp;f.; BFH-Urteile vom 05.06.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;44\/12, BFHE 245, 473, BStBl II 2016, 187, Rz&nbsp;28; in BFHE 258, 532, Rz&nbsp;71). Die Gefahr des Rechtsmissbrauchs oder der Steuerhinterziehung besteht allerdings nicht, wenn sich aus den objektiven Umst\u00e4nden ergibt, dass der Steuerpflichtige korrekt gehandelt hat (vgl. EuGH-Urteil Skripalle, EU:C:1997:263, Rz&nbsp;26; BFH-Beschluss vom 13.06.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/17, BFHE 262, 233, Rz&nbsp;62).<\/li><li>c) Mit der Mindestbemessungsgrundlage soll sowohl nach der Begr\u00fcndung des urspr\u00fcnglichen Gesetzentwurfs (BTDrucks 8\/1779, S.&nbsp;38) als auch des Antrags auf eine abweichende Sonderma\u00dfnahme (BFH-Beschluss vom 13.12.1995&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;8\/86, BFHE 179, 457, unter II. und III.1., Rz&nbsp;11 und 19) sichergestellt werden, dass Leistungen ohne angemessenes Entgelt ebenso wie die entsprechenden unentgeltlichen Leistungen besteuert werden und dass insoweit ein unversteuerter Endverbrauch ausgeschlossen wird.<\/li><li>d) Der BFH hat daraus in st\u00e4ndiger Rechtsprechung abgeleitet, dass aufgrund des Gebots der engen Auslegung die Mindestbemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 UStG nur auf solche Leistungen anzuwenden ist, die auch bei unentgeltlicher Leistung nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, Abs.&nbsp;9a UStG steuerbar sind (vgl. BFH-Urteile vom 15.11.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/06, BFHE 219, 437, BStBl II 2009, 423, unter II.3.b, Rz&nbsp;23; vom 27.02.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;50\/07, BFHE 221, 410, BStBl II 2009, 426, unter II.2.a und b&nbsp;bb, Rz&nbsp;11 und 16; vom 29.05.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;12\/07, BFHE 221, 525, BStBl II 2009, 428, unter II.1., Rz&nbsp;11; vom 29.05.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;17\/07, BFH\/NV 2008, 1893, unter II.1., Rz&nbsp;10; dem folgend Abschn.&nbsp;10.7 Abs. 2 UStAE).<\/li><li>e) Dies ist hier jedoch aus den unter II.3.b&nbsp;cc genannten Gr\u00fcnden nicht der Fall. W\u00e4re die Mindestbemessungsgrundlage des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG bei unentgeltlicher Leistungserbringung durch den Kl\u00e4ger nicht anzuwenden, besteht kein Grund, es bei der vom FA angenommenen verbilligten Leistungserbringung gleichwohl zu tun.<\/li><li>5. Aus den unter II.3.b&nbsp;cc genannten Gr\u00fcnden steht dem Kl\u00e4ger (vom FG stillschweigend ebenfalls angenommen) der geltend gemachte Vorsteuerabzug in ungek\u00fcrzter H\u00f6he zu. Die unter II.3.d genannte Rechtsprechung steht &#8211;da eine zu besteuernde unentgeltliche Wertabgabe nicht vorliegt&#8211; dem Grunde nach ebenfalls dem Vorsteuerabzug nicht entgegen.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 10. Juni 2020, XI R 25\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.100620.XIR25.18.0 BFH XI. 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