{"id":73151,"date":"2020-10-12T17:44:51","date_gmt":"2020-10-12T15:44:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73151"},"modified":"2020-10-12T17:44:58","modified_gmt":"2020-10-12T15:44:58","slug":"erste-taetigkeitsstaette-bei-einer-vollzeitigen-bildungsmassnahme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erste-taetigkeitsstaette-bei-einer-vollzeitigen-bildungsmassnahme\/","title":{"rendered":"Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte bei einer vollzeitigen Bildungsma\u00dfnahme"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 14. Mai 2020, VI R 24\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.140520.VIR24.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 4 S 8 , EStG \u00a7 9 Abs 6 , EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 09. Mai 2018, Az: 5 K 167\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsma\u00dfnahme ist f\u00fcr die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte i.S. des \u00a7 9 Abs. 4 Satz 8 EStG unerheblich.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 09.05.2018 &#8211; 5 K 167\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der ledige Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist (gelernter) Beh\u00e4lter- und Apparatebauer. Vom 08.09.2014 bis zum 18.12.2014 besuchte er in Vollzeit einen Schwei\u00dftechnikerlehrgang bei der Schwei\u00dftechnischen Lehr- und Versuchsanstalt in A. In einem Arbeitsverh\u00e4ltnis stand er w\u00e4hrend dieses Zeitraums nicht.<\/li><li>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr (2014) machte der Kl\u00e4ger bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit im Zusammenhang mit diesem Lehrgang u.a. Kosten f\u00fcr eine Unterkunft in A sowie Verpflegungsmehraufwendungen f\u00fcr drei Monate als Werbungskosten geltend. Einen doppelten Haushalt f\u00fchrte er nicht.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ber\u00fccksichtigte die geltend gemachten Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei der Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr das Streitjahr nicht.<\/li><li>Der Einspruch des Kl\u00e4gers hatte im Streitpunkt keinen Erfolg.<\/li><li>Mit der daraufhin erhobenen Klage begehrte der Kl\u00e4ger zus\u00e4tzlich auch den Werbungskostenabzug von Umzugskosten. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1262 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden in diesem Punkt teilweise statt. Die Kosten f\u00fcr die Unterkunft sowie die Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung lie\u00df es dagegen nicht zum Werbungskostenabzug zu, da der Kl\u00e4ger in A w\u00e4hrend des Schwei\u00dftechnikerlehrgangs nicht ausw\u00e4rts t\u00e4tig gewesen sei, sondern seine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte in A gehabt habe.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Er beantragt,<br \/>das Urteil des FG N\u00fcrnberg vom 09.05.2018&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;167\/17 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.01.2017 dahingehend zu \u00e4ndern, dass weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Schwei\u00dftechnikerlehrgang in H\u00f6he von 4.462,70&nbsp;\u20ac als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit anerkannt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Rechtsstreit beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zutreffend entschieden, dass es sich bei der Schwei\u00dftechnischen Lehr- und Versuchsanstalt in A im Hinblick auf den Schwei\u00dftechnikerlehrgang um die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers handelte. Es hat deshalb im Ergebnis zu Recht seine Aufwendungen f\u00fcr die Unterkunft in A sowie die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;8 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211; i.d.F. des Gesetzes zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2014 als erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte auch eine Bildungseinrichtung, die au\u00dferhalb eines Dienstverh\u00e4ltnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsma\u00dfnahme aufgesucht wird.<\/li><li>a) Bei der Schwei\u00dftechnischen Lehr- und Versuchsanstalt in A handelt es sich um eine Bildungseinrichtung i.S. von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;8 EStG. Diese Bildungseinrichtung hat der Kl\u00e4ger nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) auch au\u00dferhalb eines Dienstverh\u00e4ltnisses zum Zwecke einer vollzeitigen Bildungsma\u00dfnahme aufgesucht.<\/li><li>b) Eine vollzeitige Bildungsma\u00dfnahme liegt &#8211;in Abgrenzung zu einer nur in Teilzeit durchgef\u00fchrten Ma\u00dfnahme&#8211; vor, wenn die berufliche Fort- oder Ausbildung &#8211;wie der hier in Rede stehende Schwei\u00dftechnikerlehrgang&#8211; typischerweise darauf ausgerichtet ist, dass sich der Steuerpflichtige ihr zeitlich vollumf\u00e4nglich widmen muss und die Lerninhalte vermittelnden Veranstaltungen jederzeit besuchen kann.<\/li><li>c) Eine Bildungseinrichtung gilt auch dann als erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte, wenn sie vom Steuerpflichtigen im Rahmen einer nur kurzzeitigen Bildungsma\u00dfnahme aufgesucht wird. Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung anl\u00e4sslich der regelm\u00e4\u00dfig zeitlich befristeten Bildungsma\u00dfnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht. Eine zeitliche Mindestdauer der Bildungsma\u00dfnahme ist nicht erforderlich. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut, der systematischen Auslegung als auch der Entstehungsgeschichte des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;8 EStG.<\/li><li>aa) Eine dahingehende zeitliche Komponente enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;8 EStG nicht. Die Vorschrift setzt nach ihrem Wortlaut lediglich eine vollzeitige Bildungsma\u00dfnahme au\u00dferhalb eines Dienstverh\u00e4ltnisses, nicht aber eine bestimmte Zeitdauer einer solchen Bildungsma\u00dfnahme voraus.<\/li><li>bb) Auch die Systematik der Norm verlangt nicht nach einer Mindestdauer der Bildungsma\u00dfnahme. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Gesetzgeber Steuerpflichtige in Vollzeitausbildung mit Arbeitnehmern vergleicht, die aufgrund der dauerhaften Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung \u00fcber eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte verf\u00fcgen, gegen eine solche Zeitkomponente, weil sich beide Personengruppen insoweit auf bestimmte Werbungskosten einrichten und deren H\u00f6he beeinflussen k\u00f6nnen (BTDrucks 17\/10774, 15). Die Dauer des jeweiligen Arbeitsverh\u00e4ltnisses ist f\u00fcr das Auffinden der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte unerheblich. Dies verdeutlicht die vom Gesetzgeber gew\u00e4hlte Typisierung in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG, wonach auch bei kurzzeitigen Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnissen eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte vorliegen kann (Senatsurteil vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;36\/16, BFHE 264, 240, BStBl II 2019, 543). Dieser auch schon vor der Einf\u00fchrung des neuen Reisekostenrechts geltende Grundsatz (z.B. Senatsurteil vom 06.11.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;21\/14, BFHE 247, 427, BStBl II 2015, 338, Rz&nbsp;14) tr\u00e4gt auch die Fiktion in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;8 EStG, nach der eine Bildungseinrichtung unter den dort weiter genannten Voraussetzungen zeitunabh\u00e4ngig als erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte gilt. Denn auch bei einer &#8211;im Regelfall&#8211; zeitlich begrenzten Bildungsma\u00dfnahme sucht der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung zu Ausbildungszwecken typischerweise nicht nur gelegentlich, sondern w\u00e4hrend der unter Umst\u00e4nden kurzzeitigen Bildungsma\u00dfnahme fortdauernd und immer wieder auf, so dass er sich auf die ihm insoweit entstehenden Werbungskosten einrichten und deren H\u00f6he beeinflussen kann.<\/li><li>cc) Folglich kann f\u00fcr die Bestimmung einer Bildungseinrichtung als erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte auch nicht auf die vom FG herangezogene, f\u00fcr den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ma\u00dfgebliche Dreimonatsfrist zur\u00fcckgegriffen werden. Mit ihr unterstellt der Gesetzgeber typisierend, dass die bei Beginn einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit oder doppelten Haushaltsf\u00fchrung vorhandene \u00fcberwiegende berufliche Veranlassung des Verpflegungsmehraufwands nunmehr entfallen ist, weil der Steuerpflichtige nach Ablauf dieser Frist regelm\u00e4\u00dfig eine Verpflegungssituation vorfindet, die keinen beruflich veranlassten Mehraufwand (mehr) verursacht (BTDrucks 13\/901, 129; vgl. dazu Senatsurteil vom 08.07.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;10\/08, BFHE 230, 352, BStBl II 2011, 32, Rz&nbsp;16). Diese &#8211;den vor\u00fcbergehenden beruflichen Veranlassungszusammenhang von Aufwendungen f\u00fcr die eigene Verpflegung, die grunds\u00e4tzlich der einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Privatsph\u00e4re des Steuerpflichtigen zugeh\u00f6ren, betreffende&#8211; Regelung erlaubt nicht, auf die Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte r\u00fcckzuschlie\u00dfen. Denn eine ausw\u00e4rtige T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte wird nicht durch blo\u00dfen Zeitablauf zu einer regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte\/ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte (s. bereits Senatsurteil vom 10.04.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;66\/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>dd) Ebenso wenig l\u00e4sst sich aus \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417), nach dem eine den Werbungskostenabzug f\u00fcr eine zweite Ausbildung er\u00f6ffnende Erstausbildung u.a. voraussetzt, dass der erste Ausbildungsgang mindestens zw\u00f6lf Monate dauert, ein zeitliches Kriterium f\u00fcr das Vorliegen einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte in einer Bildungseinrichtung ableiten. Der Gesetzgeber sucht durch die in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 EStG geregelten Mindestanforderungen an eine Erstausbildung die einfachgesetzliche Zuordnung der ersten Berufsausbildung und des Erststudiums zur privaten Lebensf\u00fchrung in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 EStG abzusichern (BTDrucks 18\/3017, 43). Auf \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;8 EStG l\u00e4sst sich dieser Gedanke jedoch nicht \u00fcbertragen. Denn mit dieser Regelung will der Gesetzgeber ersichtlich die steuerliche Lastengleichheit zwischen Arbeitnehmern und &#8222;Vollzeitauszubildenden&#8220; im Hinblick auf den Werbungskostenabzug beruflich veranlasster Aufwendungen herstellen (BTDrucks 17\/10774, 15). Eine &#8222;zeitliche Verklammerung&#8220; beider Vorschriften kommt damit &#8211;entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers&#8211; nicht in Betracht.<\/li><li>ee) Die Entstehungsgeschichte des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;8 EStG best\u00e4tigt das Auslegungsergebnis. Mit der Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;8 EStG hat der Gesetzgeber die kurz zuvor ge\u00e4nderte Rechtsprechung des Senats, nach der es sich bei einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung\/Universit\u00e4t nicht l\u00e4nger um eine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 EStG a.F. handelte (Senatsurteile vom 09.02.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;42\/11, BFHE 236, 439, BStBl II 2013, 236, und VI&nbsp;R&nbsp;44\/10, BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234), \u00fcberschrieben, um bei vollzeitigen Bildungsma\u00dfnahmen zu den Rechtsfolgen, die an eine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte (jetzt erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte) ankn\u00fcpfen, zur\u00fcckzukehren (s.a. BMF-Schreiben vom 24.10.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;5-S&nbsp;2352\/14\/10002, BStBl I 2014, 1412, Rz&nbsp;32; zur dahingehenden fr\u00fcheren Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil in BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825, unter II.1.d, m.w.N.). Damit sollte die steuerliche Lastengleichheit zwischen Arbeitnehmern und &#8222;Vollzeitauszubildenden&#8220; hergestellt werden (BTDrucks 17\/10774, 15).<\/li><li>2. Folglich sind seit Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;8 EStG zum Veranlagungszeitraum 2014 &#8211;im Gegensatz zur fr\u00fcheren Rechtslage&#8211; bei vollzeitigen Bildungsma\u00dfnahmen, die au\u00dferhalb eines Dienstverh\u00e4ltnisses erfolgen, Aufwendungen f\u00fcr die Wege zur Bildungseinrichtung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 EStG und damit nach Ma\u00dfgabe der Entfernungspauschale als Werbungskosten anzusetzen. \u00dcbernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen sind ebenfalls nicht l\u00e4nger nach Dienstreisegrunds\u00e4tzen, sondern nur noch im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsf\u00fchrung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 EStG bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a EStG einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Dies hat der Gesetzgeber in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;8&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Halbsatz EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 &#8211;KroatienAnpG&#8211; (BGBl I 2014, 1266) klarstellend geregelt (BTDrucks 18\/1529, 51). Denn danach sind die Regelungen f\u00fcr Arbeitnehmer nach Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nrn.&nbsp;4 und 5 sowie Abs.&nbsp;4a &#8211;ebenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2014 (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG i.d.F. des KroatienAnpG)&#8211; entsprechend anzuwenden.<\/li><li>3. Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG die Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Unterkunft in A sowie die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen im Ergebnis zu Recht nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung sind im vorliegenden Fall nicht erf\u00fcllt. Der Kl\u00e4ger unterhielt in den Streitjahren &#8211;nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angefochtenen und daher den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO)&#8211; keinen eigenen Hausstand au\u00dferhalb des Ortes der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte. Dies steht zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren zu Recht nicht mehr im Streit. Der Senat sieht deshalb insoweit von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 14. Mai 2020, VI R 24\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.140520.VIR24.18.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 9 Abs 4 S 8 , EStG \u00a7 9 Abs 6 , EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 , EStG VZ 2014 vorgehend FG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erste-taetigkeitsstaette-bei-einer-vollzeitigen-bildungsmassnahme\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte bei einer vollzeitigen Bildungsma\u00dfnahme<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73151","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73151","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73151"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73151\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73151"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73151"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73151"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}