{"id":73153,"date":"2020-10-12T17:45:54","date_gmt":"2020-10-12T15:45:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73153"},"modified":"2020-10-12T17:46:00","modified_gmt":"2020-10-12T15:46:00","slug":"anforderungen-an-den-tatbestand-eines-finanzgerichtlichen-urteils-zurechnung-der-ergebnisse-eines-einzelunternehmens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anforderungen-an-den-tatbestand-eines-finanzgerichtlichen-urteils-zurechnung-der-ergebnisse-eines-einzelunternehmens\/","title":{"rendered":"Anforderungen an den Tatbestand eines finanzgerichtlichen Urteils; Zurechnung der Ergebnisse eines Einzelunternehmens"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 06. Mai 2020, X R 26\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.060520.XR26.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 105 Abs 3 , AO \u00a7 171 Abs 5 , AO \u00a7 171 Abs 7 , OWiG \u00a7 31 Abs 3 , OWiG \u00a7 33<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 19. Februar 2019, Az: 12 K 19\/14 E,AO<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Der Gewinn aus einem Einzelunternehmen ist demjenigen zuzurechnen, der Unternehmerinitiative entfaltet (das Unternehmen tats\u00e4chlich f\u00fchrt) und das Unternehmerrisiko (die wirtschaftlichen Ergebnisse des Unternehmens) tr\u00e4gt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: In den F\u00e4llen des \u00a7 171 Abs. 7 AO kann sich die &#8211;dort an die straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verfolgungsverj\u00e4hrung gekoppelte&#8211; Festsetzungsfrist durch die Erf\u00fcllung von Tatbest\u00e4nden f\u00fcr eine Unterbrechung der Verfolgungsverj\u00e4hrung weiter verl\u00e4ngern.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Ein Tatbestand, der lediglich das Beteiligtenvorbringen im Konjunktiv wiedergibt und nicht erkennen l\u00e4sst, welche der dort angef\u00fchrten Tatsachenbehauptungen der Beteiligten das FG mit Bindungswirkung f\u00fcr das Revisionsgericht hat feststellen wollen, ist materiell-rechtlich fehlerhaft.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 19.02.2019 &#8211; 12 K 19\/14 E,AO aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Auf den Namen der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) war ein gewerbliches Einzelunternehmen angemeldet. Sie reichte ihre Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2001 am 27.11.2002 bei dem damals zust\u00e4ndigen Finanzamt N (FA N) ein, das einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung erlie\u00df.<\/li><li>Nachfolgend kam es zu einer Steuerfahndungspr\u00fcfung durch das FA M (Steuerfahndung). Zum Ablauf dieser Pr\u00fcfung hat das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern lediglich Teile der entsprechenden Tatsachenbehauptungen der Beteiligten in indirekter Rede wiedergegeben.<\/li><li>So hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, am 03.05.2006 habe die Steuerfahndung die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume einer Fa.&nbsp;\u2026 (im Folgenden: Fa. X) durchsucht. Hierbei habe sich ein Verdacht gegen die Kl\u00e4gerin ergeben. Gegen sie sei am 04.05.2006 ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ohne dass es ihr nach \u00a7&nbsp;122 der Abgabenordnung (AO) bekanntgegeben worden sei. Sie habe zwar auf andere Weise von der Einleitung des Steuerstrafverfahrens Kenntnis erlangt; der Grund f\u00fcr die Ermittlungen sei ihr aber nicht mitgeteilt worden. Auch habe ihr Strafverteidiger im Jahr 2006 trotz mehrerer Antr\u00e4ge keine Einsicht in die Ermittlungsakten erhalten.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) hat behauptet, am 03.05.2006 sei eine Nachweisung \u00fcber die beschlagnahmten Unterlagen erstellt worden. Noch am selben Tag habe die Kl\u00e4gerin einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung in dem Ermittlungsverfahren beauftragt. Schon dies zeige, dass die Kl\u00e4gerin die Einleitung eines gegen sie gerichteten Steuerstrafverfahrens erkannt habe.<\/li><li>In der vom FA erw\u00e4hnten &#8222;Nachweisung&#8220; vom 03.05.2006 ist in der Rubrik, die f\u00fcr die Eintragung des Namens des\/der Beschuldigten vorgesehen ist, die maschinenschriftlich vorgedruckte Angabe &#8222;Y.. M..&#8220; durchgestrichen und handschriftlich durch den Namen der Kl\u00e4gerin ersetzt worden. Ebenso ist die maschinenschriftlich vorgedruckte Nummer des Auftrags durchgestrichen und handschriftlich durch eine andere Nummer ersetzt worden.<\/li><li>Aus den Entscheidungsgr\u00fcnden des FG-Urteils ergibt sich, dass es sich bei der Fa. X um das seinerzeitige Einzelunternehmen der Kl\u00e4gerin gehandelt hat, die Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend der Durchsuchung nicht pers\u00f6nlich anwesend war und der Empfang der &#8222;Nachweisung&#8220; von einer Frau E (E) schriftlich best\u00e4tigt worden ist. In welchem Verh\u00e4ltnis die Kl\u00e4gerin zu Frau E steht, l\u00e4sst sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.<\/li><li>Das FA N erlie\u00df am 28.01.2010 einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 2001 gegen die Kl\u00e4gerin, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Darin versagte es den Betriebsausgabenabzug f\u00fcr zwei Provisionszahlungen und eine Handwerkerrechnung (insgesamt \u2026&nbsp;DM) und legte der Besteuerung einen gewerblichen Gewinn von &#8230;&nbsp;DM zugrunde. Verfahrensrechtlich wurde der \u00c4nderungsbescheid auf \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO gest\u00fctzt.<\/li><li>Im anschlie\u00dfenden Einspruchsverfahren berief sich die Kl\u00e4gerin u.a. auf den Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung. Die Ablaufhemmung nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO sei nicht anwendbar, weil ihr die Einleitung des Steuerstrafverfahrens nicht in der erforderlichen Weise bekanntgegeben worden sei. Eine Ablaufhemmung nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 AO setze den Beginn von Ermittlungen &#8222;beim Steuerpflichtigen&#8220; voraus; f\u00fcr ihn m\u00fcsse daher erkennbar sein, wegen welcher Punkte gegen ihn ermittelt werde. Sie habe die Fa. X indes bereits Ende 2003 schenkweise an Frau E \u00fcbertragen, so dass die Durchsuchung im Jahr 2006 nicht mehr in ihren Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen stattgefunden habe. Damit habe es sich um eine Ermittlungsma\u00dfnahme bei einem Dritten gehandelt; diese l\u00f6se aber keine Ablaufhemmung aus. Dar\u00fcber hinaus bestritt sie, die &#8222;Nachweisung&#8220; vom 03.05.2006 vor Ablauf der regul\u00e4ren Festsetzungsfrist erhalten zu haben. Ohnehin lie\u00dfen sich dem darin enthaltenen Verzeichnis der beschlagnahmten Unterlagen keine Hinweise auf die Besteuerungsgrundlagen entnehmen, die Gegenstand der Ermittlungen sein sollten.<\/li><li>W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens wurde ein von der Kl\u00e4gerin wegen des Gewerbesteuermessbescheids 2001 vor dem Nieders\u00e4chsischen FG gef\u00fchrtes Parallelverfahren (14&nbsp;K&nbsp;360\/11) in der Weise einvernehmlich erledigt, dass das FA N zusagte, eine der beiden streitigen Provisionszahlungen (&#8230;&nbsp;DM) als Betriebsausgabe zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Das wegen eines Umzugs der Kl\u00e4gerin zwischenzeitlich zust\u00e4ndig gewordene, im vorliegenden Verfahren beklagte FA legte seiner Einspruchsentscheidung vom 27.11.2013 die im Parallelverfahren gefundene Einigung zugrunde, setzte die Einkommensteuer 2001 entsprechend herab und wies den Einspruch im \u00dcbrigen zur\u00fcck.<\/li><li>Das FG wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1814). Zwar sei die regul\u00e4re vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist am 31.12.2006 abgelaufen. Auch sei zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig, dass die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO nicht erf\u00fcllt seien, da die Einleitung des Steuerstrafverfahrens der Kl\u00e4gerin nicht nach \u00a7&nbsp;122 AO bekanntgegeben worden sei. Die Festsetzungsfrist sei aber nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;5 Satz 1 AO gehemmt worden. Dies erfordere nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass f\u00fcr den Steuerpflichtigen klar und eindeutig erkennbar sei, in welchem konkreten Besteuerungs- bzw. Strafverfahren die Steuerfahndung ermittle. Vorliegend sei unstreitig, dass gegen die Kl\u00e4gerin noch vor Ablauf der regul\u00e4ren Festsetzungsfrist Ermittlungen durchgef\u00fchrt worden seien und die Kl\u00e4gerin hiervon grunds\u00e4tzlich Kenntnis erlangt habe. Zwar sei sie bei der Durchsuchung nicht anwesend gewesen. Jedoch sei aus dem Beschlagnahmeprotokoll vom 03.05.2006 hinreichend klar zu erkennen gewesen, dass und inwieweit die Steuerfahndung gegen sie ermittle. Aus dem Protokoll ergebe sich, dass die Steuerfahndung Gesch\u00e4ftsunterlagen der Fa. X und Einkommensteuerunterlagen der Kl\u00e4gerin aus dem Jahr 2001 beschlagnahmt habe. Dies lasse klar und eindeutig erkennen, dass es um die Einkommensteuer 2001 der Kl\u00e4gerin und um die Eink\u00fcnfte aus dem Gewerbebetrieb X gegangen sei.<\/li><li>Zwar sei die Nachweisung nicht der Kl\u00e4gerin, sondern der Frau E ausgeh\u00e4ndigt worden. Es sei aber davon auszugehen, dass der von der Kl\u00e4gerin beauftragte Rechtsanwalt sich diese Nachweisung im Rahmen der von ihm routinem\u00e4\u00dfig vorzunehmenden vollst\u00e4ndigen Erhebung der Ermittlungsma\u00dfnahmen der Steuerfahndung, die seine Beauftragung veranlasst h\u00e4tten, beschafft habe.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin, das FG habe \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 AO unzutreffend ausgelegt. Der Steuerpflichtige m\u00fcsse nicht nur erkennen k\u00f6nnen, dass gegen ihn ermittelt werde, sondern auch, welcher Lebenssachverhalt den Gegenstand der Ermittlungen bilde. Diese Auslegung sei bei \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO unstreitig; sie m\u00fcsse aber auch f\u00fcr \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;5 Satz 1 AO gelten. Aus dem Beschlagnahmeprotokoll gehe kein konkreter Lebenssachverhalt hervor. Im \u00dcbrigen sei es nicht vertretbar, dass das FG aus der Einschaltung des Rechtsanwalts auf die vollst\u00e4ndige Kenntnis der Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Beschlagnahmeprotokolls geschlossen habe.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung des beklagten FA vom 27.11.2013 und den vom FA N erlassenen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 2001 vom 28.01.2010 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es vertritt die Auffassung, die Ablaufhemmung nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;5 Satz 1 AO werde schon dann ausgel\u00f6st, wenn der Steuerpflichtige erkennen k\u00f6nne, dass die Steuerfahndung f\u00fcr einen bestimmten Besteuerungszeitraum Ermittlungen vornehme. Dann komme es nicht mehr darauf an, dass er w\u00e4hrend der regul\u00e4ren Festsetzungsfrist zus\u00e4tzlich Kenntnis davon erhalte, auf welche einzelnen Sachverhalte sich die Fahndungspr\u00fcfung beziehe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz 1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>1. Die Sachverhaltsfeststellungen des FG sind in mehrfacher Hinsicht unzureichend.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt zu Recht, das FG habe ohne jede Sachaufkl\u00e4rung schlicht unterstellt, sie habe von der Nachweisung noch vor dem Ablauf der regul\u00e4ren Festsetzungsfrist Kenntnis erlangt. Da dieser Punkt f\u00fcr das FG von wesentlicher Bedeutung war, h\u00e4tte es von Amts wegen zumindest Frau E &#8211;und ggf. auch den Rechtsanwalt&#8211; zu dieser Frage vernehmen m\u00fcssen.<\/li><li>Objektiv war eine solche Sachaufkl\u00e4rung schon deshalb erforderlich, weil &#8211;wie noch auszuf\u00fchren sein wird (vgl. unten 2.a)&#8211; der Akteninhalt daf\u00fcr spricht, dass der Bruder (B) der Kl\u00e4gerin und Frau E den Namen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr Gesch\u00e4fte auf eigene Rechnung genutzt haben d\u00fcrften und auch die Ermittlungen der Steuerfahndung ergeben haben, dass die Kl\u00e4gerin hiervon nichts gewusst haben d\u00fcrfte. Daher dr\u00e4ngt sich die vom FG angestellte Mutma\u00dfung, Frau E habe der Kl\u00e4gerin oder dem von ihr beauftragten Rechtsanwalt die Unterlagen \u00fcber die Beschlagnahme ausgeh\u00e4ndigt, nicht zwingend auf.<\/li><li>b) Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt der haupts\u00e4chlich im Konjunktiv abgefasste Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht dasjenige Mindestma\u00df an Sachverhaltsfeststellungen, das dem Revisionsgericht eine \u00dcberpr\u00fcfung der rechtlichen Auffassung der Vorinstanz erm\u00f6glichen w\u00fcrde. Die Art und Weise der Abfassung des Tatbestands des finanzgerichtlichen Urteils l\u00e4sst nicht erkennen, welche der dort lediglich wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen der Beteiligten das FG schlicht referiert hat und welche es &#8211;nach eigenen Ermittlungen, \u00dcberpr\u00fcfungen und W\u00fcrdigungen&#8211; i.S. des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO mit Bindungswirkung f\u00fcr das Revisionsgericht hat feststellen wollen. Dies d\u00fcrfte nicht den Anforderungen des \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;3 FGO entsprechen (vgl. ausf\u00fchrlich zu einem vergleichbaren Tatbestand BFH-Urteil vom 09.01.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;34\/16, BFHE 260, 440, BStBl II 2018, 582, Rz 36). Zugleich liegt ein &#8211;von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigender&#8211; materiell-rechtlicher Fehler vor, wenn aus dem angefochtenen Urteil nicht erkennbar ist, aus welchen Tatsachen das FG seine Schlussfolgerungen ableitet (BFH-Urteil vom 25.10.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;54\/14, BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216, Rz 10, m.w.N.). Dies ist hier der Fall.<\/li><li>2. Weil der Senat die fehlenden Tatsachenfeststellungen nicht selbst vornehmen kann, geht die Sache an das FG zur\u00fcck. F\u00fcr das weitere Verfahren weist der Senat &#8211;ohne die Bindungswirkung des \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO&#8211; auf die folgenden Punkte hin:<\/li><li>a) Angesichts des Akteninhalts wird das FG in erster Linie zu erw\u00e4gen haben, ob die angefochtene Steuerfestsetzung schon aus materiell-rechtlichen Gr\u00fcnden &#8211;unabh\u00e4ngig von den verj\u00e4hrungsrechtlichen Fragen, \u00fcber die die Beteiligten streiten&#8211; rechtswidrig ist, weil die Kl\u00e4gerin m\u00f6glicherweise nicht diejenige Person war, die hinsichtlich des Einzelunternehmens Unternehmerinitiative entfaltet hat und das Unternehmerrisiko getragen hat, so dass ihr der Gewinn des Einzelunternehmens eventuell gar nicht zuzurechnen ist.<\/li><li>Insbesondere aus der im strafrechtlichen Ermittlungsbericht (dort vor allem Tz.&nbsp;7.2.1.2) enthaltenen Sachverhaltszusammenstellung, deren Richtigkeit durch den \u00fcbrigen Akteninhalt gest\u00fctzt wird, d\u00fcrften sich Hinweise darauf ergeben, dass das Unternehmen tats\u00e4chlich nicht von der Kl\u00e4gerin selbst, sondern ausschlie\u00dflich von B &#8211;unter Einschaltung seiner Ehefrau E&#8211; gef\u00fchrt worden sein k\u00f6nnte (dazu unten aa) und allein diesem auch die wirtschaftlichen Ergebnisse des Unternehmens zugutegekommen sein k\u00f6nnten (unten bb).<\/li><li>aa) Nach dem Inhalt des Ermittlungsberichts sei die Kl\u00e4gerin als Krankenschwester in einem 70&nbsp;km von ihrem Wohnort entfernten Krankenhaus vollzeitbesch\u00e4ftigt gewesen. Die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume der Fa. X h\u00e4tten sich im selben Geb\u00e4ude wie die Steuerberaterkanzlei des B &#8211;ca.&nbsp;600&nbsp;Stra\u00dfenkilometer vom Wohnort der Kl\u00e4gerin entfernt&#8211; befunden. In einem Rechtsstreit, der das Einzelunternehmen betroffen habe, sei allein B nach au\u00dfen aufgetreten. Die Vermittlungsleistungen im Gesch\u00e4ft mit Anteilen an Grundst\u00fccksgemeinschaften, f\u00fcr die das Einzelunternehmen im Streitjahr 2001 Provisionseinnahmen erhalten habe und mit denen die streitgegenst\u00e4ndlichen, als Betriebsausgaben abgezogenen Unterprovisionen in Zusammenhang st\u00fcnden, seien nicht von der Kl\u00e4gerin, sondern allein von B durchgef\u00fchrt worden. Leistungsempf\u00e4nger seien ausschlie\u00dflich Mandanten des B gewesen, die ausgesagt h\u00e4tten, die Kl\u00e4gerin nicht zu kennen. B habe als Steuerberater nicht gewerblich t\u00e4tig sein d\u00fcrfen und daher das auf den Namen der Kl\u00e4gerin angemeldete Einzelunternehmen genutzt, um seine berufsrechtswidrigen Gesch\u00e4fte abzuwickeln. B habe die T\u00e4tigkeiten seines Steuerb\u00fcros und des Einzelunternehmens derart miteinander vermischt, dass Au\u00dfenstehende dies nicht h\u00e4tten trennen k\u00f6nnen.<\/li><li>Sollte sich dies als zutreffend erweisen, w\u00e4re zweifelhaft, ob die Kl\u00e4gerin die Zeit und\/oder die Fachkenntnisse f\u00fcr die F\u00fchrung des Einzelunternehmens mit dem Gegenstand &#8222;Wirtschaftsberatung, Verkehrsplanung, Bautr\u00e4ger&#8220; gehabt haben k\u00f6nnte, dessen Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume sich zudem weit entfernt vom Wohnort der Kl\u00e4gerin befanden. Auch die Steuerfahndung ist letztlich davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin selbst keine Kenntnis davon gehabt habe, was in dem Unternehmen vorgegangen sei. Sie habe lediglich die j\u00e4hrlichen Abschl\u00fcsse und die Steuererkl\u00e4rungen unterschrieben, die B ihr vorgelegt habe. Nach Aktenlage sind auch die gegen die Kl\u00e4gerin erlassenen Steuerbescheide aufgrund einer entsprechenden Vollmacht direkt dem B bekanntgegeben worden.<\/li><li>bb) Nach dem Inhalt des strafrechtlichen Ermittlungsberichts d\u00fcrften auch die im Einzelunternehmen angefallenen \u00dcbersch\u00fcsse dem B &#8211;und nicht etwa der Kl\u00e4gerin&#8211; zugutegekommen sein. Dort ist ausgef\u00fchrt, B habe wie ein Einzelunternehmer Entnahmen aus der Fa. X get\u00e4tigt. Teile der Betriebsausgaben des Steuerb\u00fcros des B seien aus Mitteln des Einzelunternehmens bezahlt worden. B sei \u00fcber das Bankkonto des Einzelunternehmens verf\u00fcgungsbefugt sowie Inhaber von Kredit- und EC-Karten in Bezug auf dieses Bankkonto gewesen. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Unterprovisionen &#8211;bei denen es sich nach Auffassung der Steuerfahndung um verschleierte Entnahmen gehandelt haben soll&#8211; habe B aus Mitteln des Einzelunternehmens an seine Mutter sowie an seine Schwiegermutter (die Mutter der E) gezahlt, wobei die Schwiegermutter den Betrag sogleich an E weitergegeben habe.<\/li><li>b) Nur wenn das FG nach weiterer Sachaufkl\u00e4rung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Eink\u00fcnfte aus dem Einzelunternehmen ungeachtet des von der Steuerfahndung mitgeteilten Sachverhalts der Kl\u00e4gerin zuzurechnen sein sollten, kommt es noch auf die Streitfragen in Bezug auf die Festsetzungsverj\u00e4hrung an.<\/li><li>aa) Dabei wird das FG &#8211;mit Vorrang vor der Pr\u00fcfung von Tatbest\u00e4nden der Ablaufhemmung&#8211; in den Blick zu nehmen haben, ob die Festsetzungsfrist sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 AO auf zehn Jahre verl\u00e4ngert hat. Sollten der Kl\u00e4gerin zwar die Eink\u00fcnfte aus dem Einzelunternehmen zuzurechnen sein, sollte der von der Steuerfahndung mitgeteilte Sachverhalt sich aber jedenfalls insoweit als zutreffend erweisen, dass B Betriebsausgaben dieses Unternehmens fingiert hat, d\u00fcrfte von einer Steuerhinterziehung auszugehen sein. Zwar w\u00e4re nicht die Kl\u00e4gerin, der der tats\u00e4chliche Sachverhalt nach Auffassung der Steuerfahndung gar nicht bekannt war, als T\u00e4terin anzusehen. F\u00fcr die Verl\u00e4ngerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre ist es aber nicht erforderlich, dass die Steuerhinterziehung durch den Steuerschuldner oder einen seiner Erf\u00fcllungsgehilfen begangen worden ist (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 AO). Insofern schl\u00f6sse eine dem B anzulastende Steuerhinterziehung es nicht aus, dass auch f\u00fcr eine hierdurch bei der Kl\u00e4gerin ausgel\u00f6ste Steuerschuld die auf zehn Jahre verl\u00e4ngerte Festsetzungsfrist gilt.<\/li><li>bb) Selbst wenn keine Steuerhinterziehung, sondern nur eine leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung &#8211;so auch das Strafgericht in Bezug auf die Kl\u00e4gerin&#8211; gegeben sein sollte, w\u00e4re auf die Ablaufhemmung des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;7 AO hinzuweisen. Danach endet die Festsetzungsfrist in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz 2 AO nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verj\u00e4hrt ist.<\/li><li>(1) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;3 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten (OWiG) beginnt die Verfolgungsverj\u00e4hrung, sobald die Tathandlung beendet ist, jedoch nicht vor dem Eintritt des Taterfolgs. Da die Tathandlung in derartigen F\u00e4llen in der Abgabe der fehlerhaften Steuererkl\u00e4rung zu sehen ist und der Taterfolg mit der Bekanntgabe des fehlerhaften Steuerbescheids eintritt (BFH-Urteil vom 22.06.1995&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;26\/94, BFHE 177, 354, BStBl&nbsp;II 1995, 575, unter I.), w\u00e4re vorliegend auf den &#8211;sp\u00e4teren&#8211; Zeitpunkt des Taterfolgs abzustellen. Der urspr\u00fcngliche Einkommensteuerbescheid 2001 vom 06.03.2003 gilt am 10.03.2003 (Montag) als bekanntgegeben.<\/li><li>(2) Die Verfolgung einer leichtfertigen Steuerverk\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;378 AO verj\u00e4hrt in f\u00fcnf Jahren (\u00a7&nbsp;384 AO); hier daher grunds\u00e4tzlich am 10.03.2008.<\/li><li>(3) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;4 OWiG wird die Verfolgungsverj\u00e4hrung u.a. durch eine Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung unterbrochen. Nach einer Unterbrechung beginnt die Verj\u00e4hrung von neuem, solange die absolute H\u00f6chstfrist vom Doppelten der regul\u00e4ren Frist gewahrt ist (\u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;3 OWiG).<\/li><li>Aus den Akten ergeben sich Hinweise darauf, dass ein Amtsgericht am 27.10.2006 Durchsuchungsbeschl\u00fcsse gegen die Kl\u00e4gerin erlassen hat. Sollte das FG einen solchen Sachverhalt feststellen k\u00f6nnen, h\u00e4tte die &#8211;an diesem Tag noch nicht abgelaufene&#8211; Verfolgungsverj\u00e4hrung von neuem begonnen. Sie w\u00e4re dann im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen \u00c4nderungsbescheids (28.01.2010) noch nicht abgelaufen gewesen.<\/li><li>cc) Auf die vom FG und den Beteiligten er\u00f6rterten Fragen zu \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;5 Satz 1 AO k\u00e4me es nur dann noch an, wenn die vorstehenden Hinweise im zweiten Rechtsgang nicht zu einer abschlie\u00dfenden Beurteilung des Streitfalls f\u00fchren sollten.<\/li><li>(1) Die Ablaufhemmung des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;5 Satz 1 AO umfasst in objektiver Hinsicht &#8211;im Gegensatz zu \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;4 AO&#8211; nicht den gesamten Steueranspruch. Vielmehr tritt die Hemmung der Festsetzungsfrist nur in dem Umfang ein, in dem sich die Ergebnisse der Ermittlungen der Steuerfahndung auf die H\u00f6he der festzusetzenden Steuer auswirken (BFH-Urteil vom 14.04.1999&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;30\/96, BFHE 188, 286, BStBl II 1999, 478, unter II.2.b). Die Ablaufhemmung ist also nicht auf eine bestimmte Steuerart und einen bestimmten Veranlagungszeitraum bezogen, sondern auf einen bestimmten Sachverhalt bzw. Sachverhaltskomplex (BFH-Urteil vom 14.04.2005&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;83\/03, BFH\/NV 2005, 1961, unter II.3.a). Sie tritt nur hinsichtlich der Steuern ein, die sich aus Sachverhalten ergeben, die Gegenstand der Ermittlungen waren (BFH-Entscheidungen vom 08.07.2009&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;41\/08, BFH\/NV 2010, 1, unter II.1.b, und vom 15.06.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;2\/10, BFH\/NV 2010, 2001, unter 2.).<\/li><li>(2) In subjektiver Hinsicht erfordert der Eintritt der Ablaufhemmung die Erkennbarkeit der Ermittlungsma\u00dfnahmen f\u00fcr den Steuerpflichtigen. Innerhalb der BFH-Rechtsprechung ist bisher nicht gekl\u00e4rt, ob sich auch die erforderliche Erkennbarkeit durch den Steuerpflichtigen &#8211;ebenso wie der objektive Umfang der Fahndungspr\u00fcfung&#8211; auf den betroffenen Sachverhaltskomplex beziehen muss (in diesem Sinne BFH-Urteile vom 03.07.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;9\/16, BFHE 262, 198, BStBl II 2019, 122, Rz 23, und VIII&nbsp;R&nbsp;10\/16, BFH\/NV 2018, 1233, Rz 23) oder ob insoweit eine allgemeine, nicht n\u00e4her spezifizierte Erkennbarkeit von Ermittlungshandlungen der Steuerfahndung ausreicht (in diesem Sinne BFH-Urteil vom 24.04.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/01, BFHE 198, 303, BStBl II 2002, 586, unter II.3.c). Sofern es hierauf im zweiten Rechtsgang noch ankommen sollte, wird das FG sich mit dieser &#8211;von ihm bisher nicht erkannten&#8211; Rechtsfrage befassen m\u00fcssen, da aus der vom FG zugrunde gelegten Nachweisung kein konkreter Sachverhaltskomplex ersichtlich sein d\u00fcrfte.<\/li><li>Ferner kann das FG sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Behauptung der Kl\u00e4gerin, sie habe das Einzelunternehmen im Jahr 2003 schenkweise auf Frau E \u00fcbertragen, Auswirkungen auf die Erf\u00fcllung des Tatbestandsmerkmals der Ermittlungen &#8222;beim Steuerpflichtigen&#8220; haben k\u00f6nnte. Denn wenn man die Behauptung der Kl\u00e4gerin zugrunde legt, k\u00f6nnte die im Jahr 2006 &#8211;nach der eventuellen \u00dcbertragung des Einzelunternehmens&#8211; vorgenommene Durchsuchung der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume der Fa. X nicht mehr bei der Kl\u00e4gerin, sondern bei Frau E, die zu diesem Zeitpunkt Inhaberin der R\u00e4ume war, stattgefunden haben.<\/li><li>c) Feststellungen zu der materiell-rechtlichen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Entscheidung des FA, den Betriebsausgabenabzug f\u00fcr eine (welche?) der beiden Provisionszahlungen sowie f\u00fcr die Handwerkerrechnung zu versagen, hat das FG bisher nicht getroffen. Hierauf kommt es f\u00fcr das weitere Verfahren aber nur dann an, wenn die Ergebnisse aus der Fa.&nbsp;X der Kl\u00e4gerin zuzurechnen sein sollten und der angefochtene Steuerbescheid noch innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen w\u00e4re.<\/li><li>3. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr angebracht, ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (\u00a7&nbsp;90a Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;121 Satz 1 FGO).<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>Unabh\u00e4ngig von dieser \u00dcbertragung ist das FG stets f\u00fcr die zum Kostenfestsetzungsverfahren geh\u00f6rende Entscheidung dar\u00fcber zust\u00e4ndig, ob die Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das au\u00dfergerichtliche Vorverfahren i.S. des \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO notwendig war (Senatsurteil vom 17.11.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;35\/14, BFH\/NV 2016, 728, Rz&nbsp;42, m.w.N.). Das FG wird hier in einem etwaigen Kostenfestsetzungsverfahren in besonderer Weise zu erw\u00e4gen haben, ob die Beauftragung des &#8211;m\u00f6glicherweise tatbeteiligten und daher eventuell nicht in vollem Umfang die Interessen der Kl\u00e4gerin verfolgenden&#8211; B im Vorverfahren notwendig war und dessen Kosten unter dem Gesichtspunkt einer m\u00f6glichen Interessenkollision erstattungsf\u00e4hig sein k\u00f6nnen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 06. Mai 2020, X R 26\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.060520.XR26.19.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 105 Abs 3 , AO \u00a7 171 Abs 5 , AO \u00a7 171 Abs 7 , OWiG \u00a7 31 Abs 3 , OWiG \u00a7 33 vorgehend FG M\u00fcnster, 19. Februar 2019, Az: 12 K 19\/14 E,AO Leits\u00e4tze 1. 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