{"id":73155,"date":"2020-10-12T17:46:59","date_gmt":"2020-10-12T15:46:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73155"},"modified":"2020-10-12T17:47:05","modified_gmt":"2020-10-12T15:47:05","slug":"anwendung-des-rechtsgedankens-des-%c2%a7-254-bgb-im-steuerrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anwendung-des-rechtsgedankens-des-%c2%a7-254-bgb-im-steuerrecht\/","title":{"rendered":"Anwendung des Rechtsgedankens des \u00a7 254 BGB im Steuerrecht"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 06. Mai 2020, X R 10\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.060520.XR10.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 22a Abs 1 , EStG \u00a7 22a Abs 2 , EStG \u00a7 22a Abs 5 S 3 , BGB \u00a7 254 , EStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 19. Februar 2019, Az: 5 K 5103\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der in \u00a7 254 BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist im Steuerrecht anzuwenden, wenn Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis ein Vertretenm\u00fcssen voraussetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die in Verwaltungsanweisungen des BZSt geregelte M\u00f6glichkeit, die in \u00a7 22a Abs. 1 EStG geforderten Angaben bei unverschuldeter Unkenntnis u.a. der Identifikationsnummer des Leistungsempf\u00e4ngers nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu \u00fcbermitteln, sondern die vorhandenen Teile dieser Angaben in Form einer csv-Datei auf einem Datentr\u00e4ger zu \u00fcbersenden, stellt eine sachgerechte Konkretisierung der Exkulpationsregelung des \u00a7 22a Abs. 5 Satz 3 EStG dar.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Regelungen \u00fcber das Versp\u00e4tungsgeld r\u00e4umen der ZfA kein Ermessen ein. Statthafte Klageart gegen einen Versp\u00e4tungsgeldbescheid ist daher die Anfechtungsklage.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.02.2019 &#8211; 5 K 5103\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine Aktiengesellschaft, ist als Pensionsfonds t\u00e4tig. Sie \u00fcbermittelte der Beklagten und Revisionsbeklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagestelle f\u00fcr Altersverm\u00f6gen &#8211;ZfA&#8211;) f\u00fcr das Streitjahr 2013 eine Vielzahl von Rentenbezugsmitteilungen.<\/li><li>In 190 F\u00e4llen \u00fcbermittelte die Kl\u00e4gerin die Rentenbezugsmitteilungen nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, den die ZfA auch als &#8222;MZ01&#8220; bezeichnet. In einer Teilmenge von 67 F\u00e4llen hatte die Kl\u00e4gerin zwar die \u00dcbermittlung von MZ01-Meldungen versucht. Diese waren aber automatisiert zur\u00fcckgewiesen worden. Dabei wurden die Fehlernummern 3003 (&#8222;die Identifikationsnummer wurde stillgelegt&#8220;) oder 3004 (&#8222;die Identit\u00e4t wurde nicht best\u00e4tigt&#8220;) ausgegeben. In den weiteren 123 F\u00e4llen unternahm die Kl\u00e4gerin von vornherein keinen Versuch einer \u00dcbermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz.<\/li><li>Grund f\u00fcr die unterbliebenen bzw. fehlerhaften Meldungen war, dass der Kl\u00e4gerin in diesen F\u00e4llen diejenigen Grunddaten, die f\u00fcr eine erfolgreiche MZ01-Meldung zwingend erforderlich sind (Identifikationsnummer und im Melderegister eingetragenes Geburtsdatum des Leistungsempf\u00e4ngers), entweder gar nicht oder nur in fehlerhafter Form vorlagen. Die Kl\u00e4gerin hatte zwar versucht, die Identifikationsnummer &#8211;wie in \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG a.F.) vorgesehen&#8211; bei den Leistungsempf\u00e4ngern, ersatzweise durch eine automatisierte Anfrage beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) zu erlangen. F\u00fcr diese Anfrage hatte sie allerdings die &#8222;Anfrageart&nbsp;01&#8220; verwendet. Diese ist nur f\u00fcr eine Erhebung der Identifikationsnummer unmittelbar beim BZSt ohne die in \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;2 EStG a.F. zwingend vorgeschriebene vorherige Anfrage beim Leistungsempf\u00e4nger zugelassen. Rechtsgrundlage hierf\u00fcr ist die \u00dcbergangsregelung des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;38a Satz&nbsp;2 EStG a.F., die f\u00fcr Leistungsempf\u00e4nger gilt, denen in den Jahren 2005 bis 2008 Leistungen zugeflossen sind. F\u00fcr eine auf \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;2 EStG a.F. gest\u00fctzte &#8211;und daher subsidi\u00e4re&#8211; Anfrage der Identifikationsnummer beim BZSt h\u00e4tte hingegen die Anfrageart&nbsp;02 verwendet werden m\u00fcssen.<\/li><li>In den genannten 190 F\u00e4llen \u00fcbermittelte die Kl\u00e4gerin die Daten letztlich mittels einer sog. csv-Datei durch \u00dcbersendung eines passwortgesch\u00fctzten Datentr\u00e4gers. Dieser ging nach dem &#8211;vom Finanzgericht (FG) ausdr\u00fccklich in Bezug genommenen&#8211; Schreiben der ZfA vom 11.04.2014 am 03.04.2014 bei der ZfA ein. Eine csv-Datei ist eine Textdatei, die der Speicherung und dem Austausch einfach strukturierter Daten (vor allem Tabellen und Listen) dient. Dieses Verfahren hatte das BZSt erstmals durch Schreiben vom 12.03.2012&nbsp;&#8211; St&nbsp;II&nbsp;3&nbsp;&#8211;&nbsp;S&nbsp;2257c&nbsp;&#8211; 18\/11 er\u00f6ffnet und durch ein weiteres Schreiben vom 30.05.2012&nbsp;&#8211; St&nbsp;II&nbsp;3&nbsp;&#8211; S&nbsp;2257c&nbsp;&#8211; 18\/11 n\u00e4her ausgestaltet. Darin hatte sie die \u00dcbermittlung von csv-Dateien allerdings ausdr\u00fccklich nur f\u00fcr den Fall zugelassen, dass &#8222;der Mitteilungspflichtige zuvor alle rechtlichen und technischen M\u00f6glichkeiten zur Ermittlung der f\u00fcr die elektronische Daten\u00fcbermittlung erforderlichen Angaben ausgesch\u00f6pft&#8220; habe, was &#8222;in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren&#8220; sei. Die genannten Schreiben waren an alle Mitteilungspflichtigen gerichtet, wurden aber nicht im BStBl&nbsp;I, sondern lediglich auf den Internetseiten des BZSt ver\u00f6ffentlicht und sind dort bis heute zug\u00e4nglich (https:\/\/www.bzst.de\/DE\/Unternehmen\/RenteVorsorge\/Rentenbezugsmitteilungsverfahren\/InhaltAufbauDatensatz\/inhaltaufbaudatensatz_node.html#js-toc-entry4).<\/li><li>In weiteren vier F\u00e4llen sah die Kl\u00e4gerin von einer Daten\u00fcbermittlung ab, weil die Leistungsempf\u00e4nger ihren Wohnsitz im Ausland hatten und die Kl\u00e4gerin annahm, in derartigen F\u00e4llen nicht zur \u00dcbermittlung von Rentenbezugsmitteilungen verpflichtet zu sein.<\/li><li>Nachfolgend f\u00fchrte die ZfA bei der Kl\u00e4gerin eine Au\u00dfenpr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;4 EStG a.F. durch. Im Pr\u00fcfungsbericht vom 29.02.2016 vertrat sie die Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe vor \u00dcbersendung der csv-Datei nicht alle M\u00f6glichkeiten ausgesch\u00f6pft, die erforderlichen Daten zu ermitteln. So habe sie bei Leistungsempf\u00e4ngern, bei denen bereits in der Zeit bis 2011 der Versuch einer MZ01-Meldung mit der Fehlernummer 3004 zur\u00fcckgewiesen worden sei, ohne Versuch einer erneuten Ermittlung der korrekten Identit\u00e4tsdaten sogleich das csv-Verfahren gew\u00e4hlt. Teilweise seien die Angaben in den Akten der Kl\u00e4gerin vorhanden gewesen, von ihr aber nicht ausgewertet worden. In vielen F\u00e4llen habe die Fehlernummer 3004 darauf beruht, dass die Kl\u00e4gerin in MZ01-Meldungen f\u00fcr den Bezieher einer Hinterbliebenenrente die Identifikationsnummer des Verstorbenen angegeben habe.<\/li><li>Auch hinsichtlich der vier Leistungsempf\u00e4nger mit ausl\u00e4ndischem Wohnsitz sei eine Rentenbezugsmitteilung erforderlich gewesen. Wenn ein solcher Leistungsempf\u00e4nger mitteile, f\u00fcr ihn sei noch keine Identifikationsnummer vergeben worden, m\u00fcsse der Mitteilungspflichtige eine Anfrage beim BZSt nach \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;2 EStG a.F. vornehmen. Aufgrund dieser Anfrage ermittle das BZSt, ob f\u00fcr den Leistungsempf\u00e4nger bereits eine Identifikationsnummer vergeben sei. Sei dies nicht der Fall, l\u00f6se die Anfrage die erstmalige Vergabe einer Identifikationsnummer aus, die dem Mitteilungspflichtigen dann &#8211;eventuell nach einer Zwischennachricht (Returncode&nbsp;4)&#8211; mitgeteilt werde.<\/li><li>Die ZfA forderte die Kl\u00e4gerin auf, die ausstehenden Rentenbezugsmitteilungen unverz\u00fcglich nach Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsberichts durch MZ01-Meldungen nachzu\u00fcbermitteln und gab ihr Gelegenheit, sich zu den f\u00fcr die Festsetzung eines Versp\u00e4tungsgelds erheblichen Tatsachen zu \u00e4u\u00dfern.<\/li><li>Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 30.11.2016 setzte die ZfA gegen die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2013 ein Versp\u00e4tungsgeld von 50.000&nbsp;\u20ac fest. Dieser Betrag wurde wie folgt ermittelt:<\/li><li>Versp\u00e4tungszeitraum&nbsp;&nbsp;&nbsp;Zahl der Monate&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Anzahl der Meldungen&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Einzelbetrag&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Versp\u00e4tungsgeld02.03.2014&nbsp;&#8211;&nbsp;01.04.201625&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;x 4&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;x 10&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1.000&nbsp;\u20ac02.03.2014&nbsp;&#8211;&nbsp;01.09.201630&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;x 190&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;x 10&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;57.000&nbsp;\u20acZwischensumme&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;58.000&nbsp;\u20acBegrenzung auf den gesetzlichen H\u00f6chstbetrag50.000&nbsp;\u20ac<\/li><li>F\u00fcr die vier Leistungsempf\u00e4nger mit ausl\u00e4ndischem Wohnsitz habe die Kl\u00e4gerin zwar zwischenzeitlich Rentenbezugsmitteilungen \u00fcbermittelt. Sie habe aber ihre vorherige, fehlerhafte rechtliche Beurteilung zu vertreten. F\u00fcr die 190 Meldungen mittels csv-Datei h\u00e4tten die Voraussetzungen f\u00fcr die Wahl dieses Verfahrens nicht vorgelegen. Soweit die Kl\u00e4gerin zwischenzeitlich Nachweise \u00fcber ihre Ermittlungshandlungen vorgelegt habe, h\u00e4tten diese gr\u00f6\u00dftenteils aus den Jahren 2009 bzw. 2015 datiert. Ein zeitlicher Zusammenhang zu dem hier ma\u00dfgeblichen Veranlagungszeitraum 2013 sei nicht erkennbar. Die Kl\u00e4gerin habe in den meisten F\u00e4llen gar nicht erst versucht, die vorrangige \u00dcbermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz vorzunehmen. Auch habe sie das Verfahren zur maschinellen Anfrage der Identifikationsnummer beim BZSt nicht korrekt durchgef\u00fchrt, da sie statt der Anfrageart&nbsp;02 die Anfrageart&nbsp;01 angegeben habe, die aber nur in der Startphase des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens zul\u00e4ssig gewesen sei. Diese 190 Rentenbezugsmitteilungen st\u00fcnden daher weiterhin aus und seien unverz\u00fcglich nachzureichen; erforderliche Ermittlungen seien unverz\u00fcglich vorzunehmen und zu dokumentieren. Das Versp\u00e4tungsgeld sei in diesen F\u00e4llen bis zum 01.09.2016 berechnet worden.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trug die Kl\u00e4gerin im Klageverfahren vor, sie habe vor \u00dcbermittlung der csv-Datei alle M\u00f6glichkeiten ausgesch\u00f6pft, um die fehlenden Identifikationsnummern in Erfahrung zu bringen. Sie habe alle Leistungsempf\u00e4nger angeschrieben und regelm\u00e4\u00dfig das maschinelle Anfrageverfahren nach \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;2 EStG a.F. genutzt. Zwar habe sie dabei eine falsche Anfrageart gew\u00e4hlt. Dies sei f\u00fcr sie aus den erhaltenen R\u00fcckmeldungen aber nicht erkennbar gewesen. Erst im Jahr 2016 sei der im Anfrageverfahren zu verwendende amtlich vorgeschriebene Datensatz so angepasst worden, dass die Anfrageart&nbsp;01 f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume nach 2008 nicht mehr m\u00f6glich gewesen sei. Dass eine l\u00e4ngst nicht mehr zul\u00e4ssige Anfrageart auch f\u00fcr das Streitjahr technisch noch m\u00f6glich gewesen sei, k\u00f6nne nicht der Kl\u00e4gerin angelastet werden. Die csv-Datei habe alle erforderlichen Daten enthalten. Damit sei der Zweck des \u00dcbermittlungsverfahrens (Sicherstellung der Besteuerung der Altersbez\u00fcge) erf\u00fcllt gewesen, so dass eine Daten\u00fcbermittlung nach \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 EStG a.F. gegeben sei, was die Festsetzung eines Versp\u00e4tungsgelds f\u00fcr die Zeit nach Eingang der csv-Datei ausschlie\u00dfe. Da die csv-Datei am 03.04.2014 eingegangen sei, sei insoweit f\u00fcr zwei angefangene Monate ein Versp\u00e4tungsgeld von 3.800&nbsp;\u20ac festzusetzen (190&nbsp;Mitteilungen&nbsp;x 2&nbsp;Monate&nbsp;x 10&nbsp;\u20ac\/Monat).<\/li><li>Hinsichtlich der vier unterbliebenen Mitteilungen f\u00fcr Leistungsempf\u00e4nger mit ausl\u00e4ndischem Wohnsitz treffe die ZfA ein erhebliches Mitverschulden an der Dauer der Verz\u00f6gerung. Die Au\u00dfenpr\u00fcfung sei bereits im August 2014 beendet worden. Die Kl\u00e4gerin habe aber erst durch den Pr\u00fcfungsbericht vom 29.02.2016 von ihrem Fehler erfahren und die Meldungen unverz\u00fcglich nachgeholt. Richtigerweise h\u00e4tte die ZfA den Pr\u00fcfungsbericht innerhalb von zwei bis drei Monaten nach dem Ende der Pr\u00fcfung bekanntgeben m\u00fcssen. Der Versp\u00e4tungszeitraum sei daher auf sechs Monate zu reduzieren, so dass sich f\u00fcr diese Fallgruppe ein Versp\u00e4tungsgeld von 240 \u20ac ergebe (4&nbsp;Mitteilungen&nbsp;x 6&nbsp;Monate x&nbsp;10&nbsp;\u20ac\/Monat).<\/li><li>Das FG wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1202).<\/li><li>Mit ihrer Revision vertritt die Kl\u00e4gerin weiterhin die Auffassung, sie habe zul\u00e4ssigerweise vom csv-Verfahren Gebrauch gemacht. Soweit in den 67&nbsp;F\u00e4llen Rentenbezugsmitteilungen, bei denen sie die Identifikationsnummer angegeben habe, bereits in fr\u00fcheren Jahren abgewiesen worden seien, habe sie erneute Ermittlungen unterlassen d\u00fcrfen, weil diese nicht zu einer anderen Identifikationsnummer gef\u00fchrt h\u00e4tten. Daher seien die M\u00f6glichkeiten der Kl\u00e4gerin ausgesch\u00f6pft gewesen. Nach dem Gesetzeswortlaut seien die im BStBl I ver\u00f6ffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung zu beachten. Den bis 2014 ver\u00f6ffentlichten Verwaltungsvorschriften habe aber nicht entnommen werden k\u00f6nnen, dass vor Nutzung des csv-Verfahrens stets ein vorheriger \u00dcbermittlungsversuch mittels amtlich vorgeschriebenem Datensatz verpflichtend sei. Dies sei erst im BZSt-Schreiben vom 22.12.2015 ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt worden. Zudem erscheine die Pflicht zu einem erneuten \u00dcbermittlungsversuch, der im Vergleich zu den Vorjahren keine abweichenden Ergebnisse erbringen k\u00f6nne, als reiner Formalismus, der vom Zweck der Vorschrift nicht getragen werde.<\/li><li>In den weiteren 123 F\u00e4llen sei das maschinelle Anfrageverfahren nach \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;2 EStG a.F. genutzt worden. Da es sich jeweils um Bestandsrentner gehandelt habe, die schon in den Jahren 2005 bis 2008 Leistungen bezogen h\u00e4tten, sei die Anfrageart 01 verwendet worden. Im Jahr 2014 seien beide Anfragearten zul\u00e4ssig gewesen und durch die Finanzverwaltung angeboten worden. In dem an die Mitteilungspflichtigen gerichteten Newsletter 04\/2014 vom 23.01.2014, der die Daten\u00fcbermittlung zum Veranlagungszeitraum 2013 betreffe, hei\u00dfe es: &#8222;Vor Meldung mittels csv-Datei ist das Maschinelle Anfrageverfahren, insbesondere die Anfrageart 2, nach \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;2 EStG zu nutzen.&#8220; Wenn es dort &#8222;insbesondere&#8220; hei\u00dfe, sei die Anfrageart 01 gerade nicht ausgeschlossen. Erst im Newsletter 66\/2014 vom 11.12.2014 sei nur noch die Anfrageart 02 erw\u00e4hnt. Das &#8222;Kommunikationshandbuch&#8220;, auf das das FG abgestellt habe, sei nicht im BStBl&nbsp;I ver\u00f6ffentlicht worden. Sollte \u00fcber einen derart langen Zeitraum (2009 bis 2015) ein Widerspruch zwischen dem Kommunikationshandbuch und der technischen Verf\u00fcgbarkeit der \u00fcberholten Anfrageart bestanden haben, falle dies in den Verantwortungsbereich der ZfA.<\/li><li>Die csv-Datei stelle eine Rentenbezugsmitteilung dar. Die Nachreichung einer MZ01-Meldung beim nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der vollst\u00e4ndigen Daten werde im BZSt-Schreiben vom 22.12.2015 lediglich &#8222;empfohlen&#8220;, aber nicht ausdr\u00fccklich vorgeschrieben. Soweit das FG behaupte, auch im csv-Verfahren sei die Identifikationsnummer eine Pflichtangabe, verkenne es den Zweck dieses Verfahrens, das gerade f\u00fcr F\u00e4lle eingef\u00fchrt worden sei, in denen der Mitteilungspflichtige die Identifikationsnummer oder das Geburtsdatum nicht kenne und auch nicht in Erfahrung bringen k\u00f6nne.<\/li><li>Das in \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG a.F. vorgesehene Absehen von der Erhebung des Versp\u00e4tungsgelds stelle eine Ermessensentscheidung dar. Im Rahmen jeder Verschuldenspr\u00fcfung sei ein Mitverschulden der anderen Seite zu ber\u00fccksichtigen. In der Schlussbesprechung h\u00e4tten die Pr\u00fcferinnen die Kl\u00e4gerin nicht auf die Fehler hingewiesen, sondern &#8211;im Gegenteil&#8211; das Meldeverfahren der Kl\u00e4gerin insgesamt als &#8222;sehr gut&#8220; bezeichnet. Es habe f\u00fcr die Kl\u00e4gerin daher bis zum Erhalt des Pr\u00fcfungsberichts keinen Anlass gegeben, nochmals t\u00e4tig zu werden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 25.04.2017 aufzuheben und die ZfA zu verpflichten, den Bescheid \u00fcber die Festsetzung eines Versp\u00e4tungsgelds f\u00fcr 2013 vom 30.11.2016 dahingehend zu \u00e4ndern, dass das Versp\u00e4tungsgeld auf 4.040&nbsp;\u20ac, hilfsweise auf 11.600&nbsp;\u20ac herabgesetzt werde.<\/li><li>Die ZfA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie tr\u00e4gt vor, die am 03.04.2014 \u00fcbermittelte CD mit der csv-Datei sei nicht lesbar gewesen. Erst am 28.05.2014 habe die Kl\u00e4gerin einen lesbaren Datentr\u00e4ger \u00fcbermittelt.<\/li><li>Das csv-Verfahren sei vom BZSt nur als ultima ratio er\u00f6ffnet worden. Dies komme in den entsprechenden Schreiben an die Mitteilungspflichtigen deutlich zum Ausdruck und ergebe sich zudem daraus, dass das Gesetz die \u00dcbermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz vorsehe, was bei einer csv-Datei nicht der Fall sei. Die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Formulierung &#8222;insbesondere&#8220; in dem Newsletter 04\/2014 beziehe sich auf Leistungszeitr\u00e4ume bis 2008. Soweit diese Formulierung bei der Kl\u00e4gerin zu einem Missverst\u00e4ndnis gef\u00fchrt haben sollte, h\u00e4tte sie sich weitergehend informieren m\u00fcssen. Wenn eine bestimmte Anfrageart technisch m\u00f6glich sei, hei\u00dfe dies selbstredend nicht, dass sie die f\u00fcr den betreffenden Fall rechtlich zul\u00e4ssige sei. Da die Anfrageart 01 auch im Newsletter 04\/2014 nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt worden sei, h\u00e4tte es nahegelegen, sp\u00e4testens bei Erhalt der zahlreichen Returncodes zu dieser Anfrageart weitergehende Erkundigungen einzuholen. Die Anfragearten seien in der ver\u00f6ffentlichten Datensatzbeschreibung zudem eindeutig unter Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage beschrieben.<\/li><li>Das nunmehrige Vorbringen der Kl\u00e4gerin, ihr seien in 67 F\u00e4llen die zutreffenden Identifikationsnummern bekannt gewesen, sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unbeachtlich, weil das FG keine entsprechenden Feststellungen getroffen habe. Jedenfalls sei unklar, auf welche F\u00e4lle sich die Kl\u00e4gerin hier beziehe und welcher Fehler nach ihrer Auffassung vorgelegen haben soll.<\/li><li>F\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung eines Mitverschuldens der ZfA gebe es keine gesetzliche Grundlage, zumal die Festsetzung des Versp\u00e4tungsgelds keine Ermessensentscheidung sei. In ihrem Einspruchsschreiben habe die Kl\u00e4gerin selbst erkl\u00e4rt, in der Schlussbesprechung sei sowohl \u00fcber die im Ausland wohnhaften Leistungsempf\u00e4nger als auch \u00fcber die falsche Anfrageart 01 gesprochen worden. Daher sei die versp\u00e4tete Auswertung der Pr\u00fcfung nicht kausal f\u00fcr die Versp\u00e4tung geworden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erwidert hierzu, der Bundesfinanzhof (BFH) sei an die Feststellung des FG gebunden, dass die csv-Datei rechtzeitig \u00fcbermittelt worden sei. Die nunmehrige Behauptung der ZfA, der Datentr\u00e4ger sei erst am 28.05.2014 mit lesbarem Inhalt \u00fcbersandt worden, sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO unbeachtlich.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG reichen f\u00fcr alle drei Streitkomplexe nicht aus, um dem Revisionsgericht eine \u00dcberpr\u00fcfung der rechtlichen W\u00fcrdigungen der Vorinstanz zu erm\u00f6glichen. Dies gilt sowohl f\u00fcr die vier Rentenbezugsmitteilungen im Zusammenhang mit ausl\u00e4ndischen Leistungsbeziehern (dazu unten 1.) als auch f\u00fcr die 67&nbsp;F\u00e4lle, in denen die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst eine Daten\u00fcbermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz versucht hatte (unten 2.), und f\u00fcr die 123 F\u00e4lle, in denen sie ohne einen solchen \u00dcbermittlungsversuch sogleich das csv-Verfahren genutzt hat (unten 3.).<\/li><li>1. Soweit die Kl\u00e4gerin f\u00fcr vier Leistungsempf\u00e4nger mit ausl\u00e4ndischem Wohnsitz zun\u00e4chst keine Rentenbezugsmitteilungen \u00fcbermittelt hatte, ist das FG zwar zu Recht davon ausgegangen, dass auch insoweit eine Pflicht zur fristgem\u00e4\u00dfen Daten\u00fcbermittlung bestand (dazu unten a). Das FG hat sich aber nicht mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob es in Betracht kommt, dass der Mitteilungspflichtige eine Frist\u00fcberschreitung unter dem Gesichtspunkt eines mitwirkenden Verschuldens der ZfA nicht zu vertreten hat (\u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG a.F.), soweit diese Frist\u00fcberschreitung darauf beruht, dass die ZfA schon zu einem fr\u00fchen Zeitpunkt Kenntnis von der Fristvers\u00e4umung erlangt, sie diese Kenntnis dem &#8211;weiterhin in einem Rechtsirrtum befindlichen&#8211; Mitteilungspflichtigen aber erst mit deutlicher Verz\u00f6gerung mitteilt (unten b). Demzufolge hat die Vorinstanz auch keine tats\u00e4chlichen Feststellungen dazu getroffen, ob diese Voraussetzungen im Streitfall erf\u00fcllt sind (unten c).<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte auch f\u00fcr Leistungsempf\u00e4nger mit ausl\u00e4ndischem Wohnsitz Rentenbezugsmitteilungen \u00fcbermitteln m\u00fcssen.<\/li><li>Als Pensionsfonds war die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG a.F. verpflichtet, der zentralen Stelle bis zum 1.&nbsp;M\u00e4rz (und nicht etwa &#8211;wie das FG meint&#8211; bis zum 31.&nbsp;M\u00e4rz) des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a, Nr.&nbsp;5 EStG einem Leistungsempf\u00e4nger zugeflossen ist, unter Beachtung der im BStBl&nbsp;I ver\u00f6ffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung u.a. die Identifikationsnummer, den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum des Leistungsempf\u00e4ngers zu \u00fcbermitteln. Diese Vorschrift differenziert nicht danach, ob der Leistungsempf\u00e4nger seinen Wohnsitz im In- oder Ausland hat. Vor allem aber sieht \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG a.F. ausdr\u00fccklich vor, dass der Mitteilungspflichtige eine ihm bekannte ausl\u00e4ndische Anschrift des Leistungsempf\u00e4ngers mitteilen muss. Daraus folgt &#8211;worauf auch die ZfA zutreffend hinweist&#8211; zwingend, dass Rentenbezugsmitteilungen gleicherma\u00dfen f\u00fcr Leistungsempf\u00e4nger mit ausl\u00e4ndischem Wohnsitz zu \u00fcbermitteln sind. Da dies zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig ist, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>b) Entgegen der Auffassung der ZfA ist der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass ein Anspruch, dessen Entstehen von einem Vertretenm\u00fcssen des Anspruchsgegners abh\u00e4ngig ist, sich mindert, wenn bei der Anspruchsentstehung ein Verschulden des Anspruchstellers mitgewirkt hat, auch auf das Verz\u00f6gerungsgeld anzuwenden.<\/li><li>aa) Wird eine Rentenbezugsmitteilung nicht innerhalb der in \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG a.F. genannten Frist (1.&nbsp;M\u00e4rz des Jahres nach dem Zufluss der Leistung) \u00fcbermittelt, so ist f\u00fcr jeden angefangenen Monat, in dem die Rentenbezugsmitteilung noch aussteht, ein Betrag in H\u00f6he von 10&nbsp;\u20ac f\u00fcr jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle zu entrichten (\u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG a.F.). Von der Erhebung ist abzusehen, soweit die Frist\u00fcberschreitung auf Gr\u00fcnden beruht, die der Mitteilungspflichtige nicht zu vertreten hat (\u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG a.F.).<\/li><li>Schon der Wortlaut dieser Regelung (&#8222;soweit&#8220;) weist klar darauf hin, dass der Gesetzgeber hier eine differenzierende Betrachtung angeordnet hat. Vor allem aber bringt die Vorschrift des \u00a7&nbsp;254 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) &#8211;\u00fcber ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus&#8211; einen allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck, da sie eine besondere Auspr\u00e4gung des im b\u00fcrgerlichen und \u00f6ffentlichen Recht gleicherma\u00dfen geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben f\u00fcr das Schadensersatzrecht darstellt (so ausdr\u00fccklich Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211;BGH&#8211; vom 29.03.1971&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR&nbsp;98\/69, BGHZ 56, 57, unter II.1., m.w.N.; Beschl\u00fcsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2014&nbsp;&#8211; 2&nbsp;B&nbsp;75\/13, unter 2.b, und vom 03.11.2014&nbsp;&#8211; 2&nbsp;B&nbsp;24\/14, unter 2.; zur Einordnung des \u00a7&nbsp;254 BGB als Auspr\u00e4gung des Grundsatzes von Treu und Glauben in der Fallgruppe des Verbots des venire contra factum proprium vgl. auch BGH-Urteil vom 14.03.1961&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;189\/59, BGHZ 34, 355, unter&nbsp;IV.; zur Einordnung des \u00a7&nbsp;254 BGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz, der selbst au\u00dferhalb der verschuldensabh\u00e4ngigen Haftung anzuwenden ist, vgl. bereits BGH-Urteil vom 25.06.1951&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR&nbsp;146\/50, BGHZ 2, 355).<\/li><li>Ebenso ist nach der Rechtsprechung aller hiermit bisher befasster Senate des BFH der Rechtsgedanke des \u00a7&nbsp;254 BGB auf solche Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis anzuwenden, die &#8211;wie z.B. der Haftungsanspruch nach \u00a7&nbsp;69 der Abgabenordnung (AO)&#8211; von einem Vertretenm\u00fcssen abh\u00e4ngig sind (vgl. BFH-Urteile vom 26.01.1961&nbsp;&#8211; IV&nbsp;140\/60, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1961, 109; vom 11.08.1978&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;169\/75, BFHE 125, 508, BStBl II 1978, 683, und vom 30.08.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;61\/04, BFH\/NV 2006, 232).<\/li><li>Auch der erkennende Senat hat schon im Urteil vom 20.02.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;29\/16 (BFHE 264, 154, BStBl&nbsp;II 2019, 425, Rz&nbsp;27&nbsp;ff.) ausgef\u00fchrt, dass die \u00c4hnlichkeit des \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG a.F. mit dem zivilrechtlichen Vertretenm\u00fcssen des \u00a7&nbsp;276 Abs.&nbsp;1 BGB augenf\u00e4llig ist. Hiervon ausgehend hat der Senat der gesetzlichen Regelung \u00fcber das Versp\u00e4tungsgeld die Grundentscheidung entnommen, dass das zivilrechtliche Begriffsverst\u00e4ndnis dessen, was ein Schuldner zu vertreten hat, auch auf das Vertretenm\u00fcssen eines Mitteilungspflichtigen i.S. des \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG a.F. \u00fcbertragen werden muss. Das zivilrechtliche Vertretenm\u00fcssen wird aber auch durch die Ber\u00fccksichtigung eines mitwirkenden Verschuldens des Anspruchstellers gepr\u00e4gt (vgl. \u00a7&nbsp;254 Abs.&nbsp;1 BGB). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb dies im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG a.F. anders sein sollte, zumal die Exkulpationsm\u00f6glichkeit auch aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden notwendig ist, um eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Belastung der Mitteilungspflichtigen zu verhindern (vgl. auch dazu Senatsurteil in BFHE 264, 154, BStBl&nbsp;II 2019, 425, Rz&nbsp;30). Es w\u00e4re aber unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, f\u00fcr eine Versp\u00e4tung, deren Dauer ganz wesentlich auf einem Verhalten der ZfA beruht, dasselbe Versp\u00e4tungsgeld zu erheben wie f\u00fcr eine Versp\u00e4tung, deren Grund und Dauer allein vom Mitteilungspflichtigen verursacht worden ist.<\/li><li>bb) Auf dieser Grundlage ist der Senat der Auffassung, dass in Anwendung des Rechtsgedankens des \u00a7&nbsp;254 BGB von der Erhebung des Versp\u00e4tungsgeldes &#8211;ggf. anteilig&#8211; abzusehen sein kann, soweit die Dauer der Frist\u00fcberschreitung im jeweiligen Einzelfall entscheidend dadurch gepr\u00e4gt worden ist, dass ein Mitteilungspflichtiger, der zun\u00e4chst keine Kenntnis davon hatte, dass er die ihm in \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 EStG a.F. auferlegten Pflichten objektiv verletzt hatte, erst durch einen Hinweis der ZfA von seiner Pflichtverletzung Kenntnis erlangt, der ZfA die Pflichtverletzung schon seit langer Zeit bekannt war, ohne dass sie aber den Mitteilungspflichtigen dar\u00fcber informiert h\u00e4tte, und der Mitteilungspflichtige die Rentenbezugsmitteilung unverz\u00fcglich nach Kenntniserlangung seiner Pflichtverletzung nach\u00fcbermittelt. Dabei f\u00e4llt die Abw\u00e4gung der einzelnen Verursachungsbeitr\u00e4ge in die Zust\u00e4ndigkeit des Tatrichters.<\/li><li>c) Das FG hat &#8211;trotz eines entsprechenden Sachvortrags der Kl\u00e4gerin sowie entscheidungserheblichen Akteninhalts&#8211; keine Feststellungen dazu getroffen, ob diese Voraussetzungen im Streitfall erf\u00fcllt sind.<\/li><li>Zwar ist mit dem FG davon auszugehen &#8211;und im \u00dcbrigen zwischen den Beteiligten mittlerweile auch unstreitig&#8211;, dass die Kl\u00e4gerin ihren Rechtsirrtum angesichts des klaren Wortlauts des \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG a.F. zu vertreten hat. Allerdings hat sie vorgetragen, sie habe zun\u00e4chst keine positive Kenntnis davon gehabt, dass sich die \u00dcbermittlungspflicht auch auf ausl\u00e4ndische Leistungsempf\u00e4nger erstrecke, also insoweit unvors\u00e4tzlich gehandelt (vors\u00e4tzliches Handeln des Verpflichteten schl\u00f6sse eine Anspruchsminderung unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens eines lediglich fahrl\u00e4ssig handelnden Anspruchstellers hingegen in der Regel aus; vgl. BGH-Urteil vom 06.12.1983&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR 60\/82, Neue Juristische Wochenschrift 1984, 921, unter II.2.a&nbsp;aa, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Zudem sei die Au\u00dfenpr\u00fcfung bereits am 21.08.2014 &#8211;also \u00fcber 18&nbsp;Monate vor der Absendung des Pr\u00fcfungsberichts vom 29.02.2016&#8211; mit der Schlussbesprechung beendet worden. Sie habe erstmals durch den Pr\u00fcfungsbericht Kenntnis von ihrer Pflicht zur Einbeziehung von Leistungsempf\u00e4ngern mit Auslandswohnsitz in die Daten\u00fcbermittlung erhalten und diese Pflicht danach umgehend erf\u00fcllt. All dies wird das FG aufzukl\u00e4ren haben.<\/li><li>Dabei wird das FG auch zu pr\u00fcfen haben, ob das Revisionsvorbringen der ZfA zutrifft, die Kl\u00e4gerin habe in ihrem &#8211;vom FG nicht festgestellten und daher f\u00fcr den Senat nicht verwertbaren&#8211; Einspruchsschreiben vom 23.12.2016 erkl\u00e4rt, die Pflicht zur \u00dcbermittlung von Rentenbezugsmitteilungen auch f\u00fcr im Ausland wohnhafte Leistungsempf\u00e4nger sei Gegenstand der Schlussbesprechung gewesen. Auch wird das FG den in den Akten befindlichen Vermerk der Pr\u00fcferin \u00fcber die Schlussbesprechung auszuwerten haben. Sollte der Inhalt der Schlussbesprechung auch nach Auswertung dieser schriftlichen Unterlagen zwischen den Beteiligten streitig bleiben, kommt eine Vernehmung derjenigen Personen, die an der Schlussbesprechung teilgenommen haben, als Zeugen in Betracht.<\/li><li>Sofern die Kl\u00e4gerin bereits in der Schlussbesprechung hinreichend deutlich auf ihren Rechtsirrtum hingewiesen worden sein sollte, w\u00e4re angesichts der Eindeutigkeit des Gesetzeswortlauts (vgl. oben a) eine anschlie\u00dfende Verz\u00f6gerung der ZfA bei der Erstellung des Pr\u00fcfungsberichts nicht kausal f\u00fcr die Fortsetzung des objektiv pflichtwidrigen Verhaltens der Kl\u00e4gerin geworden. Diese h\u00e4tte daher auch die weitere Verz\u00f6gerung bis zur tats\u00e4chlichen \u00dcbermittlung der vier Rentenbezugsmitteilungen &#8211;den genauen Zeitpunkt hat das FG zwar nicht festgestellt; aus den Umst\u00e4nden geht aber hervor, dass dieser jedenfalls nach Ergehen des Pr\u00fcfungsberichts gelegen haben d\u00fcrfte&#8211; zu vertreten.<\/li><li>Ohne einen solchen Hinweis in der Schlussbesprechung m\u00fcsste das FG hingegen w\u00fcrdigen, ob es noch als angemessen angesehen werden kann, dass die ZfA &#8211;so jedenfalls das Vorbringen der Kl\u00e4gerin&#8211; zwischen der Schlussbesprechung und der \u00dcbersendung des Pr\u00fcfungsberichts mehr als 18&nbsp;Monate hat verstreichen lassen. Die Kausalit\u00e4t eines eventuell (objektiv) verz\u00f6gerten Verwaltungshandelns f\u00fcr die Dauer der Frist\u00fcberschreitung w\u00e4re aber auch in einem solchen Fall nur dann zu bejahen, wenn die Kl\u00e4gerin die ausstehenden Rentenbezugsmitteilungen unverz\u00fcglich nach Kenntnis des Pr\u00fcfungsberichts nach\u00fcbermittelt haben sollte. Denn wenn ein Verpflichteter, der eine Pflicht, die ihm bisher nicht bekannt war, auch nach Kenntniserlangung von der Existenz dieser Pflicht nicht erf\u00fcllt, sondern seine rechtliche Verpflichtung in Abrede stellt, wird regelm\u00e4\u00dfig nicht davon auszugehen sein, dass er seine Pflicht bei fr\u00fcherer Kenntniserlangung unverz\u00fcglich erf\u00fcllt h\u00e4tte.<\/li><li>Ferner wird das FG ggf. zu erw\u00e4gen haben, ob die Kl\u00e4gerin, die einen Pr\u00fcfungsbericht erwartete, der aus ihrer Sicht bereits l\u00e4ngere Zeit ausstand, im Rahmen der Abw\u00e4gung der beiderseitigen Verursachungsbeitr\u00e4ge die Obliegenheit traf, die Beh\u00f6rde nach geraumer Zeit an die \u00dcbersendung des Berichts zu erinnern.<\/li><li>2. In Bezug auf die 67 F\u00e4lle, in denen die Kl\u00e4gerin jeweils zun\u00e4chst einen &#8211;gescheiterten&#8211; Versuch zur \u00dcbermittlung der Rentenbezugsmitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz unternommen hatte und anschlie\u00dfend Teile der in \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 6 EStG a.F. genannten Daten in Form einer auf einem Datentr\u00e4ger gespeicherten csv-Datei an die ZfA \u00fcbersandt hat, fehlt es vollst\u00e4ndig an tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG.<\/li><li>Die Verwaltungsregelungen \u00fcber das csv-Verfahren sind &#8211;was das FG zwar m\u00f6glicherweise noch erkannt, allerdings in seinem Urteil nicht zum Ausdruck gebracht hat&#8211; in systematischer Hinsicht als Konkretisierung der Exkulpationsvorschrift des \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG a.F. anzusehen (dazu unten a). Es fehlen aber jegliche Tatsachenfeststellungen des FG zu der Frage, ob die &#8211;im Kern auf \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG a.F. zur\u00fcckzuf\u00fchrenden und daher an dieser Norm zu messenden&#8211; Voraussetzungen f\u00fcr die Nutzung des csv-Verfahrens in den genannten 67 F\u00e4llen erf\u00fcllt waren (unten b). Auch die erforderlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen zu einem etwaigen mitwirkenden Verschulden der ZfA fehlen (unten c).<\/li><li>a) Das durch die ZfA er\u00f6ffnete csv-Verfahren dient der Konkretisierung des \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG a.F. Es findet in dieser Vorschrift nicht nur seine Grundlage (unten aa), sondern muss sich auch in seiner Ausgestaltung an der genannten gesetzlichen Regelung messen lassen (unten bb). Dies ist &#8211;jedenfalls in Bezug auf diejenigen Anforderungen der einschl\u00e4gigen Verwaltungsregelungen, die im Streitfall entscheidungserheblich sind&#8211; der Fall (unten cc).<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG a.F. legt fest, dass die Daten\u00fcbermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\u00fcbertragung zu erfolgen hat. Ausnahmen sieht das Gesetz &#8211;anders als beispielsweise in \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG&#8211; nicht vor.<\/li><li>Der amtlich vorgeschriebene Datensatz ist technisch so ausgestaltet, dass er nur \u00fcbermittelt werden kann, wenn darin die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des Leistungsempf\u00e4ngers angegeben ist. Ist eine dieser Angaben dem Mitteilungspflichtigen nicht bekannt, ist die in \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG a.F. vorgeschriebene \u00dcbermittlung der Rentenbezugsmitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nicht m\u00f6glich. Damit w\u00e4re gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG a.F. grunds\u00e4tzlich ein Versp\u00e4tungsgeld verwirkt.<\/li><li>Allerdings sind Fallgestaltungen denkbar, in denen der Mitteilungspflichtige seine fehlende Kenntnis von den genannten Grunddaten &#8211;regelm\u00e4\u00dfig nur zeitweilig, in Ausnahmef\u00e4llen aber ggf. auch auf Dauer&#8211; nicht zu vertreten hat (\u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG a.F.). Um in derartigen F\u00e4llen einerseits dem Mitteilungspflichtigen die M\u00f6glichkeit zu er\u00f6ffnen, durch Nutzung eines abstrakt geregelten Verfahrens den Nachweis des Nichtvertretenm\u00fcssens zu f\u00fchren, andererseits aber der ZfA zu erm\u00f6glichen, zwar nicht von allen, jedoch wenigstens von m\u00f6glichst vielen der in \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 6 EStG a.F. aufgef\u00fchrten Daten Kenntnis zu erlangen und dadurch den Zweck des \u00a7&nbsp;22a EStG immerhin noch teilweise zu erf\u00fcllen, hat die Finanzverwaltung das csv-Verfahren eingef\u00fchrt.<\/li><li>Anders als die Kl\u00e4gerin meint, steht die \u00dcbersendung einer csv-Datei auf einem Datentr\u00e4ger einer Rentenbezugsmitteilung nach \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 EStG a.F. nicht gleich. Zum einen enth\u00e4lt die csv-Datei notwendigerweise nicht alle in \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG genannten Angaben (jedenfalls nicht die Identifikationsnummer und\/oder das Geburtsdatum des Leistungsempf\u00e4ngers). Zum anderen stellt die \u00dcbersendung eines Datentr\u00e4gers auf dem Postweg nicht die &#8211;in \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG a.F. allein zugelassene&#8211; &#8222;Daten\u00fcbermittlung durch Datenfern\u00fcbertragung&#8220; dar, wie aus der ausdr\u00fccklichen Unterscheidung beider \u00dcbermittlungswege in \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 AO eindeutig hervorgeht. Systematisch sind die im Streitfall von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen rund um das csv-Verfahren daher nicht bei \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 EStG, sondern bei \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG a.F. zu verorten.<\/li><li>bb) Wenn die Verwaltungsregelungen \u00fcber das csv-Verfahren der Konkretisierung des \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG a.F. dienen, m\u00fcssen sie sich in ihrer Ausgestaltung an dieser Vorschrift messen lassen. Dies folgt bereits aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 des Grundgesetzes).<\/li><li>cc) Jedenfalls soweit die Regelungen \u00fcber das csv-Verfahren im Streitfall entscheidungserheblich sind, enthalten sie eine sachgerechte Konkretisierung des \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG a.F.<\/li><li>Das BZSt hat die Anwendung des csv-Verfahrens in seinen Schreiben vom 12.03.2012 und 30.05.2012 &#8211;das vom FG erw\u00e4hnte weitere Schreiben vom 22.12.2015 ist f\u00fcr den vorliegenden Fall hingegen noch nicht einschl\u00e4gig, weil es erst nach dem f\u00fcr das Streitjahr 2013 geltenden Stichtag f\u00fcr die Daten\u00fcbermittlung (01.03.2014) ergangen ist&#8211; davon abh\u00e4ngig gemacht, dass der Mitteilungspflichtige zuvor alle rechtlichen und technischen M\u00f6glichkeiten zur Ermittlung der f\u00fcr die elektronische Daten\u00fcbermittlung erforderlichen Angaben ausgesch\u00f6pft hat. Ferner muss er in nachvollziehbarer Form dokumentieren, dass er beim Leistungsempf\u00e4nger die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum erfragt und hierauf keine Angaben erhalten hat.<\/li><li>Dies entspricht den Anforderungen des \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG a.F. Erst dann, wenn der Mitteilungspflichtige alle rechtlichen und technischen M\u00f6glichkeiten zur Ermittlung der in \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG a.F. aufgef\u00fchrten Pflichtangaben ausgesch\u00f6pft hat, ist es gerechtfertigt &#8211;aber auch geboten&#8211;, von einem Nichtvertretenm\u00fcssen der Frist\u00fcberschreitung auszugehen. Die Obliegenheit des Mitteilungspflichtigen zur Dokumentation seiner Ermittlungsversuche folgt bereits daraus, dass der Gesetzgeber durch die Formulierung des \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG a.F. die Feststellungslast f\u00fcr das Nichtvertretenm\u00fcssen dem Mitteilungspflichtigen zugewiesen hat.<\/li><li>b) Es fehlt an Feststellungen des FG zu der Frage, ob in den hier zu beurteilenden 67&nbsp;F\u00e4llen die Voraussetzungen f\u00fcr die Nutzung des csv-Verfahrens erf\u00fcllt waren.<\/li><li>aa) Das FG hat zwar den Pr\u00fcfungsbericht in Bezug genommen, aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob die im Pr\u00fcfungsbericht und seinen Anlagen enthaltenen Tatsachenbehauptungen zutreffen. Insbesondere hat das FG die Unterlagen, die die Kl\u00e4gerin &#8211;aufgrund des gro\u00dfen Umfangs dieser Unterlagen zun\u00e4chst ausdr\u00fccklich nur exemplarisch&#8211; als Nachweis ihrer Ermittlungshandlungen vorgelegt hat, nicht gew\u00fcrdigt (vgl. auch Senatsurteil vom 20.02.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;32\/17, BFHE 264, 184, BStBl&nbsp;II 2019, 438, Rz&nbsp;66&nbsp;ff.). Die Kl\u00e4gerin hatte zudem erkl\u00e4rt, sie k\u00f6nne ihre Unterlagen vollst\u00e4ndig vorlegen, falls die exemplarisch vorgelegten Dokumente nicht ausreichen sollten. Eine entsprechende Aufforderung hat das FG indes nicht ausgesprochen.<\/li><li>Zwar hat die ZfA im Versp\u00e4tungsgeldbescheid ausgef\u00fchrt, die bis zum damaligen Zeitpunkt von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Nachweise h\u00e4tten nahezu ausschlie\u00dflich die Jahre 2009 und 2015, nicht aber das Streitjahr 2013 betroffen. Jedenfalls die mit dem Einspruchsschreiben vorgelegten Nachweise bezogen sich aber auf Ermittlungshandlungen, die die Kl\u00e4gerin im Streitjahr vorgenommen hatte.<\/li><li>bb) Nach den Ausf\u00fchrungen der ZfA im Pr\u00fcfungsbericht &#8211;eigene Feststellungen hierzu hat das FG nicht getroffen&#8211; sollen die von der Kl\u00e4gerin versuchten Daten\u00fcbermittlungen mit den Fehlernummern 3003 oder 3004 zur\u00fcckgewiesen worden sein. Der Fehlernummer&nbsp;3003 ist der Text &#8222;Die Identifikationsnummer wurde stillgelegt&#8220; zugewiesen. Nach vorl\u00e4ufiger, das FG nicht bindender Auffassung des Senats spricht Vieles daf\u00fcr, dass der Erhalt einer solchen, recht konkreten Fehlermeldung bei einem Mitteilungspflichtigen, der seine aus \u00a7&nbsp;22a EStG folgenden Pflichten sorgf\u00e4ltig zu erf\u00fcllen versucht, eine gewisse Ansto\u00dfwirkung haben m\u00fcsste. Insbesondere wenn es sich um F\u00e4lle handelt, in denen der urspr\u00fcngliche Leistungsempf\u00e4nger verstorben ist und die Leistung nun an einen Hinterbliebenen gezahlt wird &#8211;die ZfA benennt im Pr\u00fcfungsbericht solche F\u00e4lle, bringt sie allerdings nicht mit der Fehlernummer 3003, sondern der Fehlernummer&nbsp;3004 in Zusammenhang&#8211;, k\u00f6nnte der Mitteilungspflichtige gehalten sein, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob er die Meldung von Leistungen, die tats\u00e4chlich an einen Hinterbliebenen gezahlt wurden, versehentlich unter der stillgelegten Identifikationsnummer des Verstorbenen versucht hatte. Sollte es sich so verhalten &#8211;was das FG aber noch f\u00fcr jeden Einzelfall zu ermitteln haben wird&#8211;, dann d\u00fcrfte die Kl\u00e4gerin insoweit nicht alle M\u00f6glichkeiten ausgesch\u00f6pft haben, die f\u00fcr die \u00dcbermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz erforderlichen Angaben in Erfahrung zu bringen, so dass die Voraussetzungen der Exkulpationsregelung des \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG a.F. nicht erf\u00fcllt w\u00e4ren.<\/li><li>Demgegen\u00fcber d\u00fcrfte die Fehlernummer 3004 keine vergleichbar starke Ansto\u00dfwirkung haben, da die zugeh\u00f6rige Fehlerbeschreibung im amtlichen Datensatz (&#8222;Die Identit\u00e4t wurde nicht best\u00e4tigt&#8220;) wesentlich allgemeiner gehalten ist. Das FG kann in diesem Zusammenhang aufkl\u00e4ren, ob die Kl\u00e4gerin wusste oder wissen musste, dass diese Fehlernummer dann ausgegeben wird, wenn die Identifikationsnummer nicht zu den \u00fcbrigen mitgeteilten personenbezogenen Merkmalen passt und\/oder das \u00fcbermittelte Geburtsdatum nicht mit dem beim BZSt gespeicherten, den Melderegistern entnommenen Geburtsdatum identisch ist. Sofern bei der Kl\u00e4gerin diese Detailkenntnisse \u00fcber das interne Verfahren des BZSt vorhanden sein mussten &#8211;die jedenfalls nicht der amtlichen Datensatzbeschreibung zu entnehmen sind&#8211; d\u00fcrfte sie zu weitergehenden Ermittlungen hinsichtlich der Identifikationsnummer und\/oder des Geburtsdatums verpflichtet gewesen sein. Ansonsten d\u00fcrfte diese Fehlerbeschreibung zu unspezifisch sein, um konkrete Ermittlungspflichten des Mitteilungspflichtigen auszul\u00f6sen, da eine &#8222;Nichtbest\u00e4tigung der Identit\u00e4t&#8220; auf einer Vielzahl von Ursachen beruhen kann.<\/li><li>c) Zudem hat das FG hinsichtlich dieser 67 Mitteilungen keine Feststellungen zu einem etwaigen mitwirkenden Verschulden der ZfA getroffen, obwohl die Kl\u00e4gerin auch in diesem Zusammenhang behauptet, sie sei erstmals durch den &#8211;nach ihrer Auffassung deutlich versp\u00e4tet ergangenen&#8211; Pr\u00fcfungsbericht darauf hingewiesen worden, dass sie m\u00f6glicherweise nicht alle an sie zu stellenden Anforderungen erf\u00fcllt habe.<\/li><li>Insoweit gelten zun\u00e4chst die Ausf\u00fchrungen unter 1.b und c. Erg\u00e4nzend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Kl\u00e4gerin die hier in Rede stehenden Rentenbezugsmitteilungen &#8211;anders als die vier Mitteilungen zu Leistungsempf\u00e4ngern mit ausl\u00e4ndischen Wohnsitzen&#8211; anscheinend nicht unverz\u00fcglich nach dem Ergehen des Pr\u00fcfungsberichts nach\u00fcbermittelt hat. Das FG hat hierzu zwar keine ausdr\u00fccklichen Feststellungen getroffen; jedoch geht aus dem &#8211;vom FG in Bezug genommenen&#8211; angefochtenen Versp\u00e4tungsgeldbescheid hervor, dass die Rentenbezugsmitteilungen offenbar auch im Zeitpunkt des Ergehens jenes Bescheids noch ausstanden. Vor diesem Hintergrund wird das FG aufkl\u00e4ren m\u00fcssen, ob die &#8211;nach Auffassung der Kl\u00e4gerin&#8211; verz\u00f6gerte \u00dcbermittlung des Pr\u00fcfungsberichts \u00fcberhaupt kausal f\u00fcr die L\u00e4nge des Zeitraums einer der Kl\u00e4gerin anzulastenden Frist\u00fcberschreitung war.<\/li><li>3. Auch in Bezug auf die weiteren 123&nbsp;F\u00e4lle, in denen die Kl\u00e4gerin von vornherein vom Versuch einer Daten\u00fcbermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz abgesehen und die ihr vorliegenden &#8211;unvollst\u00e4ndigen&#8211; Daten sogleich in Form einer csv-Datei \u00fcbersandt hat, ist dem Senat eine eigene Beurteilung mangels ausreichender tatrichterlicher Feststellungen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht m\u00f6glich.<\/li><li>a) Die Beteiligten streiten insoweit im Wesentlichen dar\u00fcber, ob die Kl\u00e4gerin das in \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;2 EStG a.F. vorgesehene Verfahren zur Ermittlung der Identifikationsnummer des Leistungsempf\u00e4ngers korrekt durchgef\u00fchrt hat bzw. ob sie etwaige Fehler, die ihr bei der Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens nach Auffassung der ZfA unterlaufen sein sollen, nicht zu vertreten hat.<\/li><li>aa) Aus \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 und Satz&nbsp;2 Satzteil&nbsp;1 EStG a.F. folgt, dass der Mitteilungspflichtige die Identifikationsnummer vorrangig beim Leistungsempf\u00e4nger zu erheben hat. Teilt dieser die Identifikationsnummer trotz Aufforderung nicht mit, hat der Mitteilungspflichtige eine Anfrage beim BZSt zu unternehmen (\u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Satzteil&nbsp;2 EStG a.F.), die \u00fcber die zentrale Stelle zu leiten ist (\u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG a.F.). Der Mitteilungspflichtige muss seine Anfrage nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\u00fcbertragung \u00fcbermitteln (\u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;8 i.V.m. \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG a.F.).<\/li><li>Demgegen\u00fcber lie\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;38a Satz&nbsp;2 EStG a.F. f\u00fcr bestimmte F\u00e4lle auch eine Anfrage beim BZSt ohne vorherige Aufforderung des Mitteilungspflichtigen an den Leistungsempf\u00e4nger zur Benennung seiner Identifikationsnummer zu. Diese Vorschrift lautete: &#8222;Der Mitteilungspflichtige nach \u00a7&nbsp;22a Absatz&nbsp;1 kann die Identifikationsnummer (\u00a7&nbsp;139b der Abgabenordnung) eines Leistungsempf\u00e4ngers, dem in den Jahren 2005 bis 2008 Leistungen zugeflossen sind, abweichend von \u00a7&nbsp;22a Absatz&nbsp;2 Satz&nbsp;1 und 2 beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern erheben.&#8220; F\u00fcr den Fall, dass die \u00fcbermittelten Daten nicht mit den beim BZSt gespeicherten Daten \u00fcbereinstimmten, enthielt \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;38a Satz&nbsp;4 EStG a.F. einen R\u00fcckverweis auf \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 und 2 EStG a.F., d.h. in diesen F\u00e4llen hatte sich der Mitteilungspflichtige zwingend zun\u00e4chst an den Leistungsempf\u00e4nger zu wenden.<\/li><li>bb) Wie der Senat f\u00fcr einen insoweit vergleichbaren Fall bereits in seinem Urteil in BFHE 264, 184, BStBl&nbsp;II 2019, 438 (Rz&nbsp;68) ausgef\u00fchrt hat, h\u00e4tte das FG zun\u00e4chst in rechtlicher Hinsicht pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob die Kl\u00e4gerin in den streitgegenst\u00e4ndlichen Einzelf\u00e4llen von dem in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;38a Satz&nbsp;2 EStG a.F. zugelassenen Ausnahmeverfahren noch hat Gebrauch machen d\u00fcrfen. Sollte die Kl\u00e4gerin diesen Weg zu Recht beschritten haben, h\u00e4tte \u00fcberpr\u00fcft werden m\u00fcssen, ob ein Vertretenm\u00fcssen darin liegen k\u00f6nnte, dass es die Kl\u00e4gerin trotz der Ergebnislosigkeit ihrer Abfrage und dem Erhalt des &#8222;Returncode&nbsp;1&#8220; unterlassen hat, unverz\u00fcglich in das Regel-Abfrageverfahren nach \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;2 EStG a.F. \u00fcberzugehen bzw. ob dieses Verhalten auf Gr\u00fcnden beruhen k\u00f6nnte, die sie nicht zu vertreten hat (\u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG a.F.). Sollten demgegen\u00fcber die Voraussetzungen f\u00fcr eine Abfrage nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;38a Satz&nbsp;2 EStG a.F. von vornherein nicht erf\u00fcllt gewesen sein, h\u00e4tte es einer Pr\u00fcfung bedurft, ob dies f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erkennbar war und ob der &#8222;Returncode 1&#8220;, der der Kl\u00e4gerin \u00fcbermittelt worden war (&#8222;keine IdNr. ermittelt; Anfrage beim B\u00fcrger erforderlich&#8220;), hinreichend deutlich auf die Wahl eines nicht er\u00f6ffneten \u00dcbermittlungsverfahrens hingewiesen hat.<\/li><li>cc) Da die erforderliche Sachaufkl\u00e4rung durch das FG noch vollst\u00e4ndig aussteht, sieht der Senat im gegenw\u00e4rtigen Verfahrensstadium davon ab, zu der (Rechts-)Frage der Auslegung des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;38a Satz&nbsp;2 EStG a.F. mit Bindungswirkung f\u00fcr das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO) Stellung zu nehmen. Er weist allerdings darauf hin, dass jedenfalls dem Wortlaut dieser Vorschrift keine Begrenzung der Anwendbarkeit dieser \u00dcbergangsregelung ausschlie\u00dflich auf die Rentenbezugsmitteilungen f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2005 bis 2008 zu entnehmen ist. Vielmehr setzt die Regelung lediglich voraus, dass dem jeweiligen Leistungsempf\u00e4nger bereits in den Jahren 2005 bis 2008 Leistungen zugeflossen sind, es sich also um einen sog. &#8222;Bestandsrentner&#8220; handelt (so ausdr\u00fccklich die Terminologie in der Begr\u00fcndung des Entwurfs der Bundesregierung f\u00fcr ein Jahressteuergesetz 2008, BTDrucks 16\/6290, 71). Ist diese Voraussetzung erf\u00fcllt, schlie\u00dft es jedenfalls der Wortlaut der Norm nicht aus, f\u00fcr einen solchen &#8222;Bestandsrentner&#8220; auch in den Jahren 2013 bzw. 2014 noch eine Anfrage unmittelbar an das BZSt zu richten. F\u00fcr diese Auslegung k\u00f6nnte zudem sprechen, dass \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;38a Satz 2 EStG a.F. auch im Streitjahr 2013 sowie im Jahr 2014, in dem die Kl\u00e4gerin ihre Daten\u00fcbermittlungspflicht zu erf\u00fcllen hatte, noch Teil des seinerzeit geltenden EStG gewesen ist und die ZfA &#8211;jedenfalls nach dem vom FG noch zu w\u00fcrdigenden Vorbringen der Kl\u00e4gerin&#8211; auch im Jahr 2014 noch entsprechende Anfragen entgegengenommen hat.<\/li><li>dd) Vor allem hat das FG bisher nicht festgestellt, ob es die Kl\u00e4gerin zu vertreten hat, dass ihr die Unterschiede zwischen den Anfragearten 01 und 02 offenbar nicht bekannt waren. Sie weist zu Recht darauf hin, dass sich dies weder unmittelbar aus dem Gesetz noch aus den &#8211;in \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG a.F. erw\u00e4hnten&#8211; im BStBl&nbsp;I ver\u00f6ffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung ergibt. Zwar wird von den Mitteilungspflichtigen im Allgemeinen auch die Kenntnis der Beschreibung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes (hier: \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;8 i.V.m. Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG a.F.) verlangt werden k\u00f6nnen, sofern diese f\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise leicht zug\u00e4nglich und inhaltlich verst\u00e4ndlich ist. Das FG hat aber den Inhalt der amtlichen Datensatzbeschreibung nicht festgestellt. Es hat lediglich pauschal auf ein &#8222;Kommunikationshandbuch&#8220; verwiesen, aber weder dessen konkreten Inhalt festgestellt noch eine Fundstelle angegeben, anhand derer der Senat dieses Kommunikationshandbuch selbst auffinden k\u00f6nnte und sich auch nicht dazu ge\u00e4u\u00dfert, ob die Kl\u00e4gerin den Inhalt des Kommunikationshandbuchs kennen musste.<\/li><li>Jedenfalls dann, wenn das &#8211;vom FG nicht festgestellte oder gew\u00fcrdigte&#8211; Vorbringen der Kl\u00e4gerin zutreffen sollte, sie habe f\u00fcr 2013 insgesamt ca.&nbsp;92&nbsp;000 Rentenbezugsmitteilungen \u00fcbermittelt, k\u00f6nnte der Senat dem FG auch nicht darin folgen, dass die Kl\u00e4gerin bereits aus der Anzahl von 190 Zur\u00fcckweisungen h\u00e4tte schlie\u00dfen m\u00fcssen, dass sie ein fehlerhaftes Verfahren gew\u00e4hlt habe. Denn 190&nbsp;Zur\u00fcckweisungen stellen im Verh\u00e4ltnis zu 92&nbsp;000 erfolgreich \u00fcbermittelten Datens\u00e4tzen keine nennenswerte Gr\u00f6\u00dfenordnung dar.<\/li><li>ee) Ferner kann das FG &#8211;sollte es hierauf noch ankommen&#8211; pr\u00fcfen, ob ein mitwirkendes Verschulden der ZfA (zur grunds\u00e4tzlichen Beachtlichkeit solcher Verschuldensbeitr\u00e4ge vgl. oben 1.b&nbsp;aa) darin zu sehen ist, dass sie auch im Veranlagungszeitraum 2014 noch Anfragen mit der Anfrageart&nbsp;01 zugelassen hat.<\/li><li>b) Auch in Bezug auf diese 123&nbsp;F\u00e4lle wird das FG noch Feststellungen zu einem etwaigen mitwirkenden Verschulden der ZfA aufgrund der von der Kl\u00e4gerin behaupteten versp\u00e4teten \u00dcbermittlung des Pr\u00fcfungsberichts treffen m\u00fcssen. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausf\u00fchrungen zu 2.c dieser Entscheidung.<\/li><li>4. F\u00fcr das weitere Verfahren weist der Senat &#8211;ohne die Bindungswirkung des \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO&#8211; auf die folgenden Punkte hin:<\/li><li>a) Sollte die vom FG noch vorzunehmende Sachaufkl\u00e4rung ergeben, dass das Versp\u00e4tungsgeld f\u00fcr einige der von der ZfA aufgegriffenen 194&nbsp;F\u00e4lle herabzusetzen ist, so dass der gesetzliche H\u00f6chstbetrag von 50.000&nbsp;\u20ac nicht mehr erreicht wird, hat das FG ggf. eine Saldierung zu pr\u00fcfen. Eine solche w\u00e4re vorliegend dann vorzunehmen, wenn f\u00fcr einige der Rentenbezugsmitteilungen die Voraussetzungen f\u00fcr die Festsetzung und Erhebung des Versp\u00e4tungsgelds erf\u00fcllt w\u00e4ren, diese Rentenbezugsmitteilungen aber auch f\u00fcr Zeitr\u00e4ume, die nach dem 01.09.2016 liegen &#8211;bis zu diesem Datum hat die ZfA das Versp\u00e4tungsgeld im angefochtenen Bescheid berechnet&#8211; noch ausstanden.<\/li><li>b) Ferner kann sich das FG f\u00fcr den Fall der Er\u00f6ffnung einer Saldierungsm\u00f6glichkeit mit der Frage befassen, ob das Vorbringen der ZfA, eine lesbare csv-Datei sei &#8211;entgegen den insoweit wohl von beiden Beteiligten f\u00fcr unzutreffend gehaltenen Feststellungen des FG&#8211; nicht am 03.04.2014, sondern erst am 28.05.2014 eingereicht worden, in tats\u00e4chlicher Hinsicht zutrifft und in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung ist.<\/li><li>Abgesehen davon, dass das FG hier ohnehin von falschen rechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben ausgegangen ist &#8211;es hat angenommen, die Rentenbezugsmitteilungen seien bis zum 31.03.2014 zu \u00fcbermitteln gewesen, obwohl im Gesetz der 01.03.2014 genannt ist&#8211;, die auch die Bindungswirkung der entsprechenden Tatsachenfeststellungen aufheben, haben die im ersten Rechtsgang getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen keine Bindungswirkung f\u00fcr das finanzgerichtliche Verfahren im zweiten Rechtsgang.<\/li><li>Dabei h\u00e4tte das FG hier zu entscheiden, ob die \u00dcbersendung einer nicht lesbaren Datei der Nicht\u00fcbermittlung der Rentenbezugsmitteilung gleichzuachten ist (vgl. zur &#8211;damit allerdings nur \u00e4hnlichen&#8211; Problematik der Abgrenzung zwischen einer lediglich inhaltlich fehlerhaften Rentenbezugsmitteilung und einer Mitteilung, die so unbrauchbar ist, dass sie als nicht \u00fcbermittelt gelten muss, Senatsurteil vom 20.02.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;28\/17, BFHE 264, 165, BStBl&nbsp;II 2019, 430, Rz&nbsp;72&nbsp;ff.).<\/li><li>c) Die Kl\u00e4gerin hat im Revisionsverfahren &#8211;ebenso wie im Klageschriftsatz; anders jedoch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG&#8211; einen Verpflichtungsantrag gestellt. Dies beruht darauf, dass sie die Auffassung vertritt, \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG a.F. er\u00f6ffne der ZfA ein Ermessen. Der Senat hat indes bereits entschieden, dass die Regelungen \u00fcber das Versp\u00e4tungsgeld der ZfA kein Ermessen einr\u00e4umen (Urteil in BFHE 264, 165, BStBl&nbsp;II 2019, 430, Rz&nbsp;69). Daher wird die Kl\u00e4gerin bei ihrer Antragstellung im zweiten Rechtsgang zu beachten haben, dass die statthafte Klageart hier nicht die Verpflichtungsklage (\u00a7&nbsp;101 FGO) ist, sondern die Anfechtungsklage in Form der \u00c4nderungsklage (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 06. Mai 2020, X R 10\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.060520.XR10.19.0 BFH X. 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