{"id":73157,"date":"2020-10-12T17:47:57","date_gmt":"2020-10-12T15:47:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73157"},"modified":"2020-10-12T17:48:03","modified_gmt":"2020-10-12T15:48:03","slug":"grundsteuerbefreiung-fuer-schulgebaeude","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/grundsteuerbefreiung-fuer-schulgebaeude\/","title":{"rendered":"Grundsteuerbefreiung f\u00fcr Schulgeb\u00e4ude"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 01. Juli 2020, II B 89\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.010720.IIB89.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GrStG \u00a7 3 , GrStG \u00a7 4 Nr 5 S 2 Halbs 2 , GG Art 3 Abs 1 , GG Art 7 Abs 4 , GrStG \u00a7 4 Nr 5 S 2 Halbs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 16. Oktober 2019, Az: 8 K 1863\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die in \u00a7 4 Nr. 5 GrStG grunds\u00e4tzlich geforderte Rechtstr\u00e4geridentit\u00e4t zwischen Eigent\u00fcmer und Nutzer ist verfassungskonform.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 16.10.2019 &#8211; 8 K 1863\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) ist seit 2014 Eigent\u00fcmer eines bebauten Grundst\u00fccks. Darauf betreibt die \u2026 gGmbH mehrere staatlich anerkannte bzw. genehmigte Ersatzschulen. Der Kl\u00e4ger ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der gGmbH und unmittelbar sowie mittelbar daran zu insgesamt 77,46&nbsp;% beteiligt.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erlie\u00df auf den 01.01.2015 gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger einen Einheitswertbescheid im Wege der Zurechnungsfortschreibung sowie einen Grundsteuermessbescheid. Mit dem Einspruch beantragte der Kl\u00e4ger eine Grundsteuerbefreiung, die das FA mit Schreiben vom 10.02.2016 ablehnte. Das FA erkl\u00e4rte mit Bescheiden vom 03.12.2018 Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid f\u00fcr vorl\u00e4ufig hinsichtlich einer Grundsteuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) oder \u00a7&nbsp;4 GrStG und wies den Einspruch gegen die Ablehnung der Grundsteuerbefreiung zur\u00fcck. Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Anwendbarkeit der Grundsteuerbefreiungsvorschriften, insbesondere \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 GrStG, einfachrechtlich verneint, deren Verfassungskonformit\u00e4t unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.02.2003&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;64\/00 (BFHE 201, 315, BStBl&nbsp;II 2003, 485) bejaht.<\/li><li>Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kl\u00e4ger eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Hinblick auf Verfassungsfragen geltend. Es sei zu kl\u00e4ren, ob die Beschr\u00e4nkung der f\u00fcr den Unterrichtsbetrieb gew\u00e4hrten Steuerbefreiung auf ausgew\u00e4hlte Eigent\u00fcmer (den Schulbetreiber, juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts, gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften oder Religionsgesellschaften) mit Art.&nbsp;3 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sei. Es sei weiter zu kl\u00e4ren, ob die Steuerbefreiung rechtsformneutral sei, wenn die dem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer allein m\u00f6gliche Rechtsform als Einzelunternehmer aus au\u00dfersteuerlichen Gr\u00fcnden (keine staatliche Finanzhilfe) nicht zug\u00e4nglich sei. Schlie\u00dflich sei zu kl\u00e4ren, ob die Steuerbefreiung f\u00fcr den Unterrichtsbetrieb sich danach richten d\u00fcrfe, ob der Vermieter ein Privater oder dem Gemeinwohl Verpflichteter sei, wenn nach b\u00fcrgerlichem Recht und gelebter Rechtspraxis die Grundsteuer regelm\u00e4\u00dfig auf den Mieter umgelegt werde, und ob eine unterstellte unterschiedliche Zweckverfolgung des Privaten und des dem Gemeinwohl Verpflichteten auch im Lichte des Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 GG die Ungleichbehandlung innerhalb einer auf die Objektnutzung abgestellten Steuerbefreiung rechtfertige.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist, soweit Zulassungsgr\u00fcnde nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO dargelegt sind, unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Einer Rechtsfrage kommt grunds\u00e4tzliche Bedeutung zu, wenn sie kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist. Kl\u00e4rungsbedarf besteht im Allgemeinen nicht mehr, wenn die Rechtsfrage bereits vom BFH gekl\u00e4rt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Pr\u00fcfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH; vgl. etwa BFH-Beschl\u00fcsse vom 22.12.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;21\/11, BFH\/NV 2012, 813; vom 23.10.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;40\/19, BFH\/NV 2020, 81, Rz&nbsp;15, und vom 20.01.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;121\/19, BFH\/NV 2020, 506, Rz&nbsp;3).<\/li><li>An der Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit fehlt es auch dann, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (BFH-Beschluss vom 05.07.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;24\/18, BFH\/NV&nbsp;2018, 1148, Rz&nbsp;9).<\/li><li>In allen drei Rechtsfragen besteht nach diesem Ma\u00dfstab kein Kl\u00e4rungsbedarf mehr.<\/li><li>2. Soweit der Kl\u00e4ger die Beschr\u00e4nkung der Steuerbefreiung des f\u00fcr Unterrichtszwecke genutzten Grundbesitzes auf &#8222;ausgew\u00e4hlte&#8220; Eigent\u00fcmer beanstandet, nennt er Auswahlkriterien, die unterschiedlich geartet sind. Insoweit ist zu differenzieren.<\/li><li>a) Einerseits spricht der Kl\u00e4ger mit seiner Aufz\u00e4hlung die Steuerbefreiungen in \u00a7&nbsp;3 GrStG an. Die in dieser Vorschrift vorgenommene Auswahl zielt auf solche Rechtstr\u00e4ger, die sich ungeachtet ihrer konkreten Bet\u00e4tigung schon durch eine in ihrem Status selbst angelegte Gemeinwohlorientierung auszeichnen. Gegen die Entscheidung des Gesetzgebers, eine Beg\u00fcnstigungsentscheidung nicht zuletzt an einen solchen Status des Rechtstr\u00e4gers anzukn\u00fcpfen, ist nichts ersichtlich und nichts vorgetragen.<\/li><li>b) Andererseits spricht der Kl\u00e4ger, indem er den Schulbetreiber als ausgew\u00e4hlten Eigent\u00fcmer benennt, die Steuerbefreiung in \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 GrStG an. Die in dieser Vorschrift vorgenommene Auswahl kn\u00fcpft nicht an den Status des Rechtstr\u00e4gers, sondern an die konkrete Bet\u00e4tigung des Rechtstr\u00e4gers (beliebigen Status), hier den Unterrichtsbetrieb auf dem betreffenden Grundst\u00fcck an. Der Rechtstr\u00e4ger des Grundst\u00fccks muss dieses selbst in der geforderten Weise nutzen, es sei denn, es handele sich um eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts.<\/li><li>aa) Soweit der Kl\u00e4ger das in \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 Satz 2 Halbsatz 1 GrStG enthaltene Erfordernis der Rechtstr\u00e4geridentit\u00e4t verfassungsrechtlich beanstandet, haben die seitens des Kl\u00e4gers selbst angef\u00fchrten Entscheidungen des BFH diese Frage bereits gekl\u00e4rt. Diese betreffen zwar nicht \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 GrStG, sondern \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;6 GrStG. Diese Vorschrift ist jedoch parallel aufgebaut. Der BFH hatte ausgef\u00fchrt, dass das Ziel der Vorschrift, n\u00e4mlich die F\u00f6rderung der Einrichtung &#8222;Krankenhaus&#8220; als solcher, mit der erforderlichen Sicherheit nur bei einer Identit\u00e4t zwischen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer und Krankenhausbetreiber erreicht werden k\u00f6nne. Andernfalls m\u00fcssten die Vertragsverh\u00e4ltnisse im Einzelnen (in der damaligen Betriebsaufspaltungskonstellation das Fortbestehen der Beteiligungsverh\u00e4ltnisse und ggf. die Angemessenheit der zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft vereinbarten Miete) laufend \u00fcberpr\u00fcft werden (BFH-Urteil in BFHE 201, 315, BStBl&nbsp;II 2003, 485, unter II.3.; unver\u00e4nderter Anschluss im BFH-Urteil vom 25.04.2007&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;14\/06, BFH\/NV 2007, 1924, unter II.2.b). Damit hat der BFH im Interesse der Zuverl\u00e4ssigkeit und Zielgenauigkeit der Beg\u00fcnstigung ausdr\u00fccklich wegen der Abw\u00e4lzbarkeit oder tats\u00e4chlichen Abw\u00e4lzung von Kosten keine verfassungsrechtlichen Bedenken an dem Erfordernis der Rechtstr\u00e4geridentit\u00e4t gehegt.<\/li><li>bb) Der Kl\u00e4ger hat nichts angef\u00fchrt, was eine erneute \u00dcberpr\u00fcfung dieser Rechtsprechung verlangen k\u00f6nnte.<\/li><li>Er beruft sich darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine Umsatzsteuerbefreiung nicht allein an die Rechtsform eines Unternehmers ankn\u00fcpfen darf (BVerfG-Beschluss vom 10.11.1999&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;2861\/93, BVerfGE 101, 151, BStBl&nbsp;II 2000, 160). Inwieweit die in \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 GrStG verlangte Rechtstr\u00e4geridentit\u00e4t \u00fcberhaupt einer Ankn\u00fcpfung an die Rechtsform gleichsteht, sei dahingestellt. Jedenfalls sind Grundsteuer und Umsatzsteuer grundlegend verschieden. Bei der Grundsteuer als Objektsteuer kann es zwar zur Beteiligung zweier verschiedener Rechtstr\u00e4ger und damit zu einer Abw\u00e4lzm\u00f6glichkeit kommen, wenn Eigent\u00fcmer und Nutzer auseinanderfallen; dies ist jedoch nicht zwingend. Der Umsatzsteuer ist diese Konstellation immanent.<\/li><li>Auch die gegen die Rechtstr\u00e4geridentit\u00e4t angebrachte \u00dcberlegung des Kl\u00e4gers, dass nach b\u00fcrgerlichem Recht sowie allgemeiner Rechtspraxis die Grundsteuer regelm\u00e4\u00dfig tats\u00e4chlich abgew\u00e4lzt wird, wenn Eigent\u00fcmer und Nutzer nicht identisch sind, ist bereits inhaltlich in diese Rechtsprechung eingegangen. Diese Rechtsprechung geht davon aus, dass die erforderliche Sicherheit im Erreichen des Beg\u00fcnstigungszwecks nicht gew\u00e4hrleistet w\u00e4re, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen Eigent\u00fcmer und Nutzer \u00fcberpr\u00fcft werden m\u00fcssten. Das bedeutet, dass es auf diese Rechtsbeziehungen nicht ankommen kann. Der Kl\u00e4ger kann sich nicht darauf berufen, es bed\u00fcrfe einer solchen \u00dcberpr\u00fcfung nie, da die Grundsteuer stets abgew\u00e4lzt w\u00fcrde. Dies trifft nicht zu. Es mag regelm\u00e4\u00dfig so sein, muss aber gerade bei personell eng verbundenen Rechtstr\u00e4gern nicht so sein, zumal das b\u00fcrgerliche Recht insoweit grunds\u00e4tzlich disponibel ist.<\/li><li>3. Der Kl\u00e4ger zieht ferner die Rechtsformneutralit\u00e4t des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 GrStG in Zweifel. Diese hat der BFH in seinem Urteil in BFHE&nbsp;201, 315, BStBl II&nbsp;2003, 485, unter II.3., f\u00fcr \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;6 GrStG ebenfalls bereits bejaht. Es gibt keinen Anlass, die Frage noch einmal aufzurollen. Die \u00dcberlegungen des BFH in dem genannten Urteil waren formaler Natur. Die Frage der Rechts&#8220;form&#8220;neutralit\u00e4t kann aber auch nicht anders beantwortet werden. Vielmehr w\u00e4re es grunds\u00e4tzlich ein innerer Widerspruch, die Frage der Neutralit\u00e4t eines Gesetzes in Bezug auf die Rechtsform der beteiligten Rechtstr\u00e4ger von Wirtschaftlichkeitserw\u00e4gungen &#8211;aufgrund nichtsteuerlicher Rechtsvorschriften oder aus sonstigen Gr\u00fcnden&#8211; abh\u00e4ngig zu machen, auch wenn diese ihrerseits untrennbar mit der Rechtsform zusammenh\u00e4ngen. Unter diesen Umst\u00e4nden k\u00f6nnten h\u00f6chstens Bedenken an der Rechtsformneutralit\u00e4t dieser au\u00dfersteuerlichen Vorschriften bestehen.<\/li><li>Es kann dahinstehen, wie es zu beurteilen w\u00e4re, wenn aufgrund au\u00dfersteuerlicher Vorschriften die Wahl einer bestimmten Rechtsform nicht nur wirtschaftlich nachteilig, ggf. auch wirtschaftlich sehr schwer zu bew\u00e4ltigen, sondern rechtlich unm\u00f6glich w\u00e4re. So verh\u00e4lt es sich im Streitfall nicht.<\/li><li>4. Mit der dritten Rechtsfrage spricht der Kl\u00e4ger zwei unterschiedliche Gleichheitsaspekte an.<\/li><li>a) Soweit er auf die b\u00fcrgerlich-rechtlich vorgesehene und regelm\u00e4\u00dfig auch praktizierte Abw\u00e4lzung der Grundsteuer auf den Mieter hinweist, ist auf II.2.b bb Bezug zu nehmen.<\/li><li>b) Der Kl\u00e4ger beanstandet schlie\u00dflich die Unterscheidung danach, ob der Vermieter ein Privater oder dem Gemeinwohl verpflichtet ist. Diese folgt aus \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 Satz 2 Halbsatz&nbsp;2 GrStG, wonach die Steuerbefreiung bei Auseinanderfallen von Eigent\u00fcmer und Nutzer (nur) dann gew\u00e4hrt wird, wenn Vermieter eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts ist.<\/li><li>Die Privilegierung der juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts mag ein Fremdk\u00f6rper innerhalb einer Steuerbefreiungsvorschrift sein, die auf den Nutzungszweck abstellt. Ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit ist in den BFH-Urteilen in BFHE&nbsp;201, 315, BStBl&nbsp;II 2003, 485, und in BFH\/NV 2007, 1924, zwar nicht n\u00e4her er\u00f6rtert, jedoch inzident bejaht worden. Auf dieser Grundlage ist die Frage bereits als gekl\u00e4rt zu betrachten. \u00dcberdies rechtfertigt sie eine Zulassung der Revision jedenfalls deshalb nicht, weil sie eindeutig so zu beantworten ist wie das FG es getan hat. Mit dieser Regelung wird \u00fcber den Nutzungszweck hinaus ein bestimmter Rechtstr\u00e4ger beg\u00fcnstigt, dem zum einen die Orientierung am Gemeinwohl immanent ist und der zum anderen einer Haushaltskontrolle unterliegt. Inhaltlich koppelt die Vorschrift damit an \u00a7&nbsp;3 GrStG an. Das ist auch unter Beachtung von Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 GG nicht zu beanstanden. Der Kl\u00e4ger selbst f\u00fchrt aus, dass eine Privatperson keinen Gemeinn\u00fctzigkeitsnachweis erbringen kann. Der Privatperson fehlt damit ein wesentliches Merkmal, mittels dessen sie der juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts im vorliegenden Sachzusammenhang gleichgestellt werden k\u00f6nnte.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>6. Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 01. Juli 2020, II B 89\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.010720.IIB89.19.0 BFH II. Senat GrStG \u00a7 3 , GrStG \u00a7 4 Nr 5 S 2 Halbs 2 , GG Art 3 Abs 1 , GG Art 7 Abs 4 , GrStG \u00a7 4 Nr 5 S 2 Halbs 1 vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 16. 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