{"id":73162,"date":"2020-10-15T12:14:05","date_gmt":"2020-10-15T10:14:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73162"},"modified":"2020-10-15T12:16:10","modified_gmt":"2020-10-15T10:16:10","slug":"urteil-vom-19-mai-2020-x-r-22-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-19-mai-2020-x-r-22-19\/","title":{"rendered":"Antrag auf schlichte \u00c4nderung der Steuerfestsetzung innerhalb der Klagefrist"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 19. Mai 2020, X R 22\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.190520.XR22.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a , FGO \u00a7 102 S 1 , AO \u00a7 5<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 08. Mai 2019, Az: 4 K 108\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Das Ermessen der Finanzbeh\u00f6rde f\u00fcr eine \u00c4nderung der Steuerfestsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (sog. Antrag auf schlichte \u00c4nderung) ist auf Null reduziert, wenn die Voraussetzungen dieser Korrekturnorm vorliegen, d.h. die Steuerfestsetzung rechtswidrig ist (Anschluss an BFH-Entscheidungen vom 11.10.2017 &#8211; IX R 2\/17, BFH\/NV 2018, 322, Rz 15, sowie vom 22.05.2019 &#8211; XI R 17\/18, BFHE 264, 399, BStBl II 2019, 647, Rz 24).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Ablehnung einer erneuten Sach- und Rechtspr\u00fcfung nach Erlass der Einspruchsentscheidung ist jedenfalls dann ermessensfehlerhaft, wenn der Steuerpflichtige seinen \u00c4nderungsantrag innerhalb der Klagefrist zumindest auch auf Tatsachen oder rechtliche Erw\u00e4gungen st\u00fctzt, \u00fcber die die Beh\u00f6rde im Einspruchsverfahren noch nicht entschieden hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 08.05.2019 &#8211; 4 K 108\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die f\u00fcr das Streitjahr 2014 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war alleiniger Gesellschafter der X-GmbH, die eine \u2026-Werkstatt betrieb. Aufgrund entgeltlicher Nutzungs\u00fcberlassung des Betriebsgrundst\u00fccks und der Betriebsvorrichtungen bestand zwischen dem Kl\u00e4ger und der X-GmbH eine Betriebsaufspaltung. Die dem Betriebsverm\u00f6gen des Besitzunternehmens des Kl\u00e4gers zugeordneten Gesch\u00e4ftsanteile an der X-GmbH waren nach einer Teilwertabschreibung im Jahr 2009 mit einem Wert von 1&nbsp;\u20ac bilanziert. Im Jahr 2015 wurde die X-GmbH auf den Kl\u00e4ger verschmolzen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger nahm im April 2012 bei einem Kreditinstitut ein j\u00e4hrlich mit 3,97&nbsp;% verzinstes Annuit\u00e4tendarlehen \u00fcber 240.000&nbsp;\u20ac auf. Die Darlehensmittel flossen vereinbarungsgem\u00e4\u00df zur Abl\u00f6sung eines Betriebsmittelkredits der X-GmbH direkt auf deren Gesch\u00e4ftskonto. Ebenfalls im April 2012 schloss der Kl\u00e4ger mit der X-GmbH einen Darlehensvertrag \u00fcber jene 240.000&nbsp;\u20ac mit einer Laufzeit von sieben Jahren zu einem Zins von j\u00e4hrlich 4&nbsp;%. Sicherheiten hatte die X-GmbH nicht zu stellen. Das Darlehen war nach den schriftlichen Vereinbarungen endf\u00e4llig, wobei die X-GmbH jederzeit berechtigt war, Sondertilgungen zu leisten. Tats\u00e4chlich zahlte die X-GmbH die zwischen dem Kl\u00e4ger und der Bank vereinbarten Annuit\u00e4ten von monatlich 2.000&nbsp;\u20ac direkt an diese.<\/li><li>In den Jahresabschl\u00fcssen seines Besitzunternehmens auf den 31.12.2012 und 31.12.2013 nahm der Kl\u00e4ger auf die zun\u00e4chst zum Nominalwert aktivierte Darlehensforderung Teilwertabschreibungen von 29.500&nbsp;\u20ac (2012) und weiteren 60.000&nbsp;\u20ac (2013) vor. Er begr\u00fcndete dies mit der &#8222;finanziellen Lage&#8220; der X-GmbH und verwies auf deren bilanzielle \u00dcberschuldung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ber\u00fccksichtigte die Abschreibungen nicht. Einen gegen die abschl\u00e4gige Einspruchsentscheidung gestellten Antrag auf schlichte \u00c4nderung jener Einspruchsentscheidung (\u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Abgabenordnung &#8211;AO&#8211;) lehnte das FA bestandskr\u00e4ftig ab.<\/li><li>F\u00fcr das Streitjahr 2014 machte der Kl\u00e4ger eine weitere Teilwertabschreibung auf die Forderung von 70.000&nbsp;\u20ac geltend. Das FA erkannte auch diese Abschreibung im Einkommensteuerbescheid mangels ausreichender Begr\u00fcndung nicht an und erfasste anstelle des erkl\u00e4rten Verlusts einen Gewinn aus Gewerbebetrieb.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung ihres hiergegen gerichteten Einspruchs beriefen sich die Kl\u00e4ger zun\u00e4chst auf die seinerzeit noch offenen Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerfestsetzungen f\u00fcr 2012 und 2013. Sp\u00e4ter &#8211;nach Abschluss jener Verfahren&#8211; begehrten sie f\u00fcr das Streitjahr anstelle einer Teilwertabschreibung eine Gewinnminderung um 174.500&nbsp;\u20ac. Grund hierf\u00fcr war, dass der Kl\u00e4ger unter dem Datum des 18.12.2014 gegen\u00fcber der X-GmbH &#8222;zur Beseitigung einer drohenden \u00dcberschuldung&#8220; und &#8222;zur Vermeidung eines eventuellen Insolvenzverfahrens bei der (\u2026)&nbsp;GmbH&#8220; in H\u00f6he des vorgenannten Betrags auf seinen R\u00fcckzahlungsanspruch aus dem &#8222;Krisen-Darlehen&#8220; verzichtet hatte.<\/li><li>Das FA wies den Einspruch zur\u00fcck. Es hielt die &#8222;Abschreibung&#8220; der Darlehensforderung f\u00fcr nicht zul\u00e4ssig. Der Darlehensvertrag zwischen dem Kl\u00e4ger und der X-GmbH sei steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Es fehlten klare und eindeutige Vereinbarungen, zudem sei das Vereinbarte tats\u00e4chlich nicht durchgef\u00fchrt worden. Ferner best\u00fcnden im Hinblick auf die fehlende Besicherung erhebliche Zweifel an der Fremd\u00fcblichkeit. Demzufolge sei die tats\u00e4chliche Zuf\u00fchrung der Geldmittel gesellschaftsrechtlich veranlasst gewesen. Die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geforderten Vorgaben f\u00fcr die Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung gegen\u00fcber dem Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung h\u00e4tten die Kl\u00e4ger nicht dargelegt, sondern lediglich das negative Eigenkapital der X-GmbH sowie deren drohende Insolvenz angef\u00fchrt.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragten innerhalb der Klagefrist eine \u00c4nderung der Einspruchsentscheidung nach \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO. Sie bekr\u00e4ftigten zum einen ihre Ansicht, dass der Verzicht auf die (weitere) R\u00fcckzahlung des &#8211;ihrer Auffassung nach steuerrechtlich anzuerkennenden&#8211; Darlehens zu einem gewinnmindernden Forderungsverlust von 174.500&nbsp;\u20ac gef\u00fchrt habe. Zum anderen erg\u00e4be sich selbst bei unterstellter Richtigkeit der Argumentation des FA kein anderes Ergebnis. In diesem Fall w\u00e4ren die Anschaffungskosten des Kl\u00e4gers auf die GmbH-Beteiligung um denselben Betrag gestiegen; diese &#8222;neuen&#8220; Anschaffungskosten seien aufgrund des Teilabzugsverbots in H\u00f6he von 60&nbsp;% (104.700&nbsp;\u20ac) im Rahmen einer Teilwertabschreibung zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Das FA lehnte den \u00c4nderungsantrag mit Bescheid vom 13.02.2017 ab. Unter Bezugnahme auf den BFH-Beschluss vom 05.02.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;139\/08 (BFH\/NV 2010, 831) f\u00fchrte es aus, dass Tat- und Rechtsfragen, \u00fcber die bereits in der Einspruchsentscheidung entschieden worden sei, im Regelfall nicht erneut in einem \u00c4nderungsverfahren nach \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO gepr\u00fcft werden k\u00f6nnten. In der Einspruchsentscheidung sei ausf\u00fchrlich dargelegt worden, dass das Darlehensverh\u00e4ltnis nicht anzuerkennen sei. Zudem sei unter Bezugnahme auf einschl\u00e4gige Rechtsprechung ausgef\u00fchrt worden, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Teilwertabschreibung nicht vorgelegen h\u00e4tten.<\/li><li>Der Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid blieb ohne Erfolg. Das FA hielt die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO weiterhin f\u00fcr nicht gegeben. Ein Antrag auf schlichte \u00c4nderung berechtige die Beh\u00f6rde nicht, den gesamten Steuerfall neu aufzurollen. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten lediglich ihre Argumente aus dem Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung wiederholt.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2019, 1637). Das FA habe sein nach \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO bestehendes Ermessen, eine \u00c4nderung der Steuerfestsetzung zu unterlassen, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausge\u00fcbt.<\/li><li>Mit ihrer Revision machen die Kl\u00e4ger u.a. eine Verletzung von \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO und \u00a7&nbsp;102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen (sinngem\u00e4\u00df),<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und das FA zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13.02.2017 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 27.03.2017 den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2014 vom 26.03.2016 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 04.01.2017 dahingehend zu \u00e4ndern, dass bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb des Kl\u00e4gers eine Gewinnminderung durch den Verzicht auf die Darlehensr\u00fcckzahlung in H\u00f6he von 174.500&nbsp;\u20ac, alternativ eine Gewinnminderung durch eine Teilwertabschreibung der Beteiligung an der X-GmbH in H\u00f6he von 104.700&nbsp;\u20ac (60&nbsp;% von 174.500&nbsp;\u20ac) ber\u00fccksichtigt wird;<br \/>hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zur\u00fcckverwiesen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Die Auffassung des FG, das FA habe den Antrag der Kl\u00e4ger, die Einspruchsentscheidung zur Einkommensteuer f\u00fcr 2014 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO zu \u00e4ndern, ermessensfehlerfrei abgelehnt, h\u00e4lt einer revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand. Zwar geht das FG zu Recht davon aus, dass eine \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO grunds\u00e4tzlich im Ermessen der Finanzbeh\u00f6rde steht (unter 1.). Allerdings ist es hierbei von unzutreffenden Ermessensgesichtspunkten ausgegangen (2.). Die Sache ist nicht spruchreif und daher an das FG zur\u00fcckzuverweisen (3.).<\/li><li>1. Noch zu Recht geht das FG davon aus, dass die Entscheidung \u00fcber einen \u00c4nderungsantrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO grunds\u00e4tzlich im (pflichtgem\u00e4\u00dfen) Ermessen der Finanzbeh\u00f6rde steht.<\/li><li>a) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorl\u00e4ufig oder unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ergangen ist, nach \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO nur aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden, soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt zugunsten des Steuerpflichtigen &#8211;abgesehen von der im Streitfall nicht einschl\u00e4gigen Fallgestaltung, dass die Finanzbeh\u00f6rde einem Einspruch oder einer Klage abhilft&#8211; nur, soweit dieser vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat. S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 der Vorschrift regeln, dass ein solcher Antrag auf schlichte \u00c4nderung auch dann m\u00f6glich ist, wenn &#8211;wie vorliegend&#8211; der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung best\u00e4tigt oder ge\u00e4ndert wird, sofern der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat.<\/li><li>Diesen Anforderungen gen\u00fcgt der am 09.02.2017 von den Kl\u00e4gern gestellte Antrag auf \u00c4nderung der Einspruchsentscheidung vom 04.01.2017. Hierin haben die Kl\u00e4ger u.a. vorgetragen, die Einkommensteuer f\u00fcr 2014 sei selbst dann auf Null herabzusetzen, wenn man der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Ansicht folgte, dass eine Abschreibung der Darlehensforderung mangels steuerrechtlicher Anerkennung des Vertragsverh\u00e4ltnisses ausgeschlossen sei. Denn in diesem Fall w\u00e4ren &#8211;so die dortigen Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4ger&#8211; die Anschaffungskosten des Kl\u00e4gers f\u00fcr dessen Beteiligung an der X-GmbH in H\u00f6he des Forderungsverzichts (174.500&nbsp;\u20ac) gestiegen; die erforderliche Teilwertabschreibung der Beteiligung habe wiederum steuerlichen Aufwand von 104.700&nbsp;\u20ac ausgel\u00f6st. Dieses innerhalb der Klagefrist erfolgte Vorbringen erf\u00fcllt unzweifelhaft das von der Rechtsprechung aufgestellte Konkretisierungserfordernis f\u00fcr einen \u00c4nderungsantrag nach \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO (vgl. hierzu grundlegend Senatsurteil vom 20.12.2006&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;30\/05, BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503, unter II.2. und 3.a, m.w.N.; ebenso BFH-Beschluss vom 22.05.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;17\/18, BFHE 264, 399, BStBl II 2019, 647, Rz&nbsp;26&nbsp;f.), so dass der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen hierzu absieht.<\/li><li>b) Die Aufhebung oder \u00c4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO steht &#8211;wie auch vom FG konstatiert&#8211; ausweislich des Wortlauts der Vorschrift (&#8222;darf&#8220;) im Ermessen der Finanzbeh\u00f6rde (\u00a7&nbsp;5&nbsp;AO). Die Ermessensaus\u00fcbung ist allerdings durch den Grundsatz der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit und Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung (\u00a7&nbsp;85 AO) vorbestimmt und damit ggf. auf Null reduziert. Aus diesem Grund hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass die Aufhebung oder \u00c4nderung einer Steuerfestsetzung regelm\u00e4\u00dfig zwingend ist, wenn der Tatbestand der Korrekturvorschrift erf\u00fcllt ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 11.10.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;2\/17, BFH\/NV 2018, 322, Rz&nbsp;15, m.w.N., sowie in BFHE 264, 399, BStBl II 2019, 647, Rz&nbsp;24). Daher bedarf es der \u00dcberpr\u00fcfung durch die Finanzbeh\u00f6rde, ob die Steuerfestsetzung, deren Aufhebung oder \u00c4nderung der Steuerpflichtige begehrt, ganz oder teilweise rechtswidrig ist (zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit bei Aufhebungen bzw. \u00c4nderungen nach \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO vgl. von Groll in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Vorb. zu \u00a7\u00a7&nbsp;172-177 AO Rz&nbsp;70; Klein\/R\u00fcsken, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;172 Rz&nbsp;32; von Wedelst\u00e4dt in Gosch, AO \u00a7&nbsp;172 Rz&nbsp;38).<\/li><li>2. Das FG hat unzutreffende Rechtsgrunds\u00e4tze angewandt, wenn es unter Hinweis auf \u00a7&nbsp;102 Satz&nbsp;1 FGO die Entscheidung des FA, auf den \u00c4nderungsantrag der Kl\u00e4ger eine erneute Sach- und Rechtspr\u00fcfung abzulehnen, als ermessensfehlerfrei ansieht. Es hat sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, ob im Streitfall die Voraussetzungen f\u00fcr eine &#8211;gerichtlich voll \u00fcberpr\u00fcfbare&#8211; Ermessensreduktion auf Null gegeben sind, d.h. ob das FA infolge einer zu pr\u00fcfenden Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr 2014 zur \u00c4nderung verpflichtet ist.<\/li><li>a) Das FG hat sich &#8211;wie zuvor das FA&#8211; f\u00fcr seine Entscheidung auf den BFH-Beschluss in BFH\/NV 2010, 831 berufen, in dem dieser die Ansicht vertreten hat, dass Tat- und Rechtsfragen, \u00fcber die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden sei, im Regelfall in einem \u00c4nderungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO nicht erneut gepr\u00fcft werden k\u00f6nnten. Begr\u00fcndet hat der VIII.&nbsp;Senat des BFH dies damit, aus \u00a7&nbsp;348 Nr.&nbsp;1 AO ergebe sich, dass das Einspruchsverfahren eine grunds\u00e4tzlich abschlie\u00dfende Pr\u00fcfung im Verwaltungsverfahren bedeute (Beschluss in BFH\/NV 2010, 831, Rz&nbsp;9).<\/li><li>b) Der erkennende Senat muss nicht entscheiden, ob er dieser Auffassung, die von mehreren finanzgerichtlichen Urteilen geteilt wird (vgl. S\u00e4chsisches FG, Urteil vom 06.06.2012&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;1738\/06, juris, Rz&nbsp;16; FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 01.07.2015&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;7245\/12, EFG 2015, 1587, Rz&nbsp;25, sowie vom 22.06.2017&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;11174\/15, EFG 2017, 1404, Rz&nbsp;12, Rev. VIII&nbsp;R&nbsp;30\/17; FG M\u00fcnster, Urteil vom 19.10.2017&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;3971\/14&nbsp;U, EFG 2017, 1865, Rz&nbsp;24&nbsp;ff.), folgen kann (ausdr\u00fccklich offengelassen in den BFH-Entscheidungen vom 30.11.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;3\/10, BFH\/NV 2011, 432, Rz&nbsp;2, sowie in BFHE 264, 399, BStBl II 2019, 647, Rz&nbsp;39; ablehnend dagegen FG K\u00f6ln, Urteil vom 29.01.2014&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;2316\/13, EFG 2014, 1061, Rz&nbsp;49). Denn selbst bei Zugrundelegung der Ansicht des VIII. Senats des BFH, die im dortigen Beschluss im \u00dcbrigen keine entscheidungstragende Bedeutung hatte, w\u00e4re das FA im Streitfall verpflichtet gewesen, erneut in die Sach- und Rechtspr\u00fcfung einzusteigen und bei Erkenntnis der Rechtswidrigkeit aufgrund eines auf Null reduzierten Ermessens die Steuerfestsetzung zu \u00e4ndern.<\/li><li>aa) Anders als das FG und das FA meinen, haben sich die Kl\u00e4ger in ihrem \u00c4nderungsantrag vom 09.02.2017 nicht auf ihr sachliches und rechtliches Vorbringen im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren beschr\u00e4nkt. Vielmehr haben sie im \u00c4nderungsverfahren erstmals alternativ zum bisherigen Vortrag angef\u00fchrt, dass die Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr 2014 selbst bei steuerrechtlicher Nichtanerkennung des Darlehensverh\u00e4ltnisses infolge einer Teilwertabschreibung der sodann zu erh\u00f6henden Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung f\u00fcr das Streitjahr ebenfalls rechtswidrig zu hoch ausgefallen w\u00e4re.<\/li><li>Hiermit haben die Kl\u00e4ger eine Rechtsfrage aufgeworfen, \u00fcber die das FA zuvor noch nicht befunden hat. Vielmehr hat es in seiner Einspruchsentscheidung vom 04.01.2017 &#8211;ausgehend vom urspr\u00fcnglichen Vorbringen der Kl\u00e4ger&#8211; ausschlie\u00dflich dar\u00fcber entschieden, dass die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Gewerbebetrieb nicht durch die begehrte &#8222;Abschreibung&#8220; einer Darlehensforderung gegen\u00fcber der X-GmbH zu mindern seien. Als wesentlichen Grund hierf\u00fcr hat das FA &#8211;wie bereits in den Einspruchsentscheidungen betreffend die Einkommensteuer f\u00fcr 2012 und 2013&#8211; angef\u00fchrt, dass nach seiner Ansicht der zwischen dem Kl\u00e4ger und der X-GmbH im April 2012 geschlossene Darlehensvertrag steuerrechtlich nicht anzuerkennen sei.<\/li><li>bb) In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass das FA in der Einspruchsentscheidung vom 04.01.2017 zudem auf BFH-Rechtsprechung hingewiesen hat, der zu entnehmen ist, dass im Rahmen einer Betriebsaufspaltung notleidende (ggf. eigenkapitalersetzende) Darlehensforderungen eines Besitzunternehmers gegen die Betriebsgesellschaft aufgrund funktioneller Einheit beider Unternehmen nur unter denselben Bedingungen teilwertberichtigt werden k\u00f6nnten wie die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft selbst (BFH-Urteile vom 06.11.2003&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;10\/01, BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416, unter 2.c; vom 10.11.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/04, BFHE 211, 294, BStBl II 2006, 618, unter II.2.b, sowie vom 14.10.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;45\/06, BFHE 227, 50, BStBl II 2010, 274, unter II.1.c und d). Hiermit hat das FA lediglich begr\u00fcndet, weshalb die Kl\u00e4ger &#8211;neben der streitigen steuerrechtlichen Anerkennung des Darlehens dem Grunde nach&#8211; auch nicht ihren Substantiierungserfordernissen f\u00fcr eine gewinnmindernde Abschreibung jenes Darlehens nachgekommen sein sollen.<\/li><li>Keinesfalls ergibt sich aus diesen rechtlichen Hinweisen, dass sich das FA bereits im Einspruchsverfahren mit dem alternativen Rechtsvortrag der Kl\u00e4ger auseinandergesetzt hat. Es hat ersichtlich nicht erwogen, ob die Zuf\u00fchrung von Geldmitteln an die X-GmbH entweder bereits im April 2012 oder erst zum Zeitpunkt des teilweisen R\u00fcckzahlungsverzichts im Dezember 2014 als verdeckte Einlage zu werten war und welche konkreten steuerrechtlichen Folgen hieraus im Streitjahr 2014 zu ziehen waren. Dies erscheint auch deshalb ausgeschlossen, da eine Teilwertabschreibung der Beteiligung an der X-GmbH, die seit dem Jahr 2009 durchg\u00e4ngig mit dem Erinnerungswert von 1&nbsp;\u20ac im Betriebsverm\u00f6gen des Besitzunternehmens des Kl\u00e4gers aktiviert war, bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens zwischen den Beteiligten nicht in Rede stand.<\/li><li>3. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann nicht abschlie\u00dfend entscheiden, ob das FA aufgrund einer Ermessensreduktion auf Null zu einer \u00c4nderung der Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr 2014 zu verpflichten ist. Es fehlen tats\u00e4chliche Feststellungen dazu, ob und &#8211;wenn ja&#8211; in welchem Umfang jene Steuerfestsetzung materiell rechtswidrig ist. Aus diesem Grund geht die Sache zur weiteren Sachaufkl\u00e4rung an die Vorinstanz zur\u00fcck. Hierbei wird das FG zu beachten haben, dass die Kl\u00e4ger ihren \u00c4nderungsantrag vom 09.02.2017 nicht nur mit neuem rechtlichen Vorbringen (Teilwertabschreibung der GmbH-Beteiligung) begr\u00fcndet haben, sondern die begehrte Herabsetzung der Einkommensteuer f\u00fcr 2014 weiterhin auf den Ansatz eines verzichtsbedingten Forderungsverlusts in H\u00f6he von 174.500&nbsp;\u20ac (der nicht als Teilwertabschreibung der Forderung zu werten ist) st\u00fctzen. Im Hinblick darauf, dass beide rechtlichen Begr\u00fcndungsans\u00e4tze in einem engen Alternativverh\u00e4ltnis zueinander stehen, wird sich die Rechtm\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung auch auf beide Alternativen zu erstrecken haben.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 19. Mai 2020, X R 22\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.190520.XR22.19.0 BFH X. 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