{"id":73177,"date":"2020-10-15T12:20:54","date_gmt":"2020-10-15T10:20:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73177"},"modified":"2020-10-15T12:21:01","modified_gmt":"2020-10-15T10:21:01","slug":"anwendung-des-abgeltungsteuersatzes-bei-der-darlehensgewaehrung-an-eine-gmbh-durch-eine-dem-anteilseigner-nahe-stehende-person","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anwendung-des-abgeltungsteuersatzes-bei-der-darlehensgewaehrung-an-eine-gmbh-durch-eine-dem-anteilseigner-nahe-stehende-person\/","title":{"rendered":"Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgew\u00e4hrung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\"><strong>Urteil\u00a0<\/strong>vom 16. Juni 2020, VIII R 5\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.160620.VIIIR5.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7 , EStG \u00a7 20 Abs 8 , EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 32d Abs 1 , EStG \u00a7 32d Abs 2 Nr 1 Buchst a , EStG \u00a7 32d Abs 2 Nr 1 Buchst b S 2 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 26. Oktober 2016, Az: 4 K 48\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG ist kein Auffangtatbestand f\u00fcr den Ausschluss von Kapitalertr\u00e4gen gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aus dem gesonderten Tarif (\u00a7 32d Abs. 1 EStG), wenn die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes gem\u00e4\u00df \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 26.10.2016 &#8211; 4 K 48\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter Ab\u00e4nderung des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr 2014 vom 15.06.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2016 wird die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt, der sich ergibt, wenn Einnahmen des Kl\u00e4gers aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von 3.909 \u20ac nicht der tariflichen Einkommensteuer, sondern dem gesonderten Steuersatz gem\u00e4\u00df \u00a7 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterworfen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob Zinseink\u00fcnfte, die dem Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) im Streitjahr 2014 zugeflossen sind, im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) unterliegen.<\/li><li>Die verheirateten Kl\u00e4ger werden f\u00fcr das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin war alleinige Gesellschafterin der S-GmbH, der Kl\u00e4ger war alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer dieser Gesellschaft. Nach dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrag standen dem Kl\u00e4ger eine monatliche Verg\u00fctung in H\u00f6he von 8.000&nbsp;\u20ac sowie Weihnachts- und Urlaubsgeld zu. Zudem wurde dem Kl\u00e4ger ein PKW der gehobenen Klasse zur dienstlichen und privaten Nutzung \u00fcberlassen. Im Streitjahr bezog der Kl\u00e4ger einen Bruttoarbeitslohn in H\u00f6he von 110.303&nbsp;\u20ac. Die Kl\u00e4gerin erzielte Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 9.991&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Zwischen dem Kl\u00e4ger und der S-GmbH wurden verschiedene Darlehensvertr\u00e4ge abgeschlossen, die jeweils vom Kl\u00e4ger als Darlehensgeber und als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der S-GmbH unterschrieben wurden. Der Kl\u00e4ger war von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7&nbsp;181 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs befreit. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Vertr\u00e4ge:&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;Darlehensvertrag vom 14.06.2013 \u00fcber 19.200&nbsp;\u20ac: Dieses Darlehen war mit 7,8&nbsp;% pro Jahr zu verzinsen. Es war von der S-GmbH in 54&nbsp;Monatsraten in H\u00f6he von 420,48&nbsp;\u20ac ab dem 15.06.2013 zur\u00fcckzuzahlen. Als Sicherheit wurde dem Kl\u00e4ger ein Achsenvermessungsstand der S-GmbH \u00fcbereignet.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;Darlehensvertrag vom 24.06.2013 \u00fcber 20.000&nbsp;\u20ac: Das mit 7,8&nbsp;% pro Jahr verzinste Darlehen war von der S-GmbH ab dem 20.07.2013 in 54&nbsp;Monatsraten in H\u00f6he von 438&nbsp;\u20ac zur\u00fcckzuzahlen. Der Kl\u00e4ger erhielt einen Leistungspr\u00fcfstand der S-GmbH als Sicherung \u00fcbereignet.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;Darlehensvertrag vom 20.02.2014 \u00fcber 37.000&nbsp;\u20ac: Das Darlehen war zum 20.03.2014 an die S-GmbH auszuzahlen und mit 5,646&nbsp;% j\u00e4hrlich zu verzinsen. Es war einschlie\u00dflich der Zinsen in 59&nbsp;Monatsraten in H\u00f6he von 596,15&nbsp;\u20ac ab dem 21.03.2014 an den Kl\u00e4ger zur\u00fcckzuzahlen. Am 21.02.2019 war eine letzte Schlussrate \u00fcber 8.125,56&nbsp;\u20ac zu leisten. Der Kl\u00e4ger erhielt von der S-GmbH einen Mercedes Sprinter als Sicherheit \u00fcbereignet.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;Darlehensvertrag vom 29.10.2014 \u00fcber 50.000&nbsp;\u20ac: Dieses Darlehen war zum 31.12.2014 in voller H\u00f6he an die S-GmbH auszuzahlen und mit 5,646&nbsp;% j\u00e4hrlich zu verzinsen. Es war ab dem 05.01.2015 von der S-GmbH in 59&nbsp;Monatsraten von 807,56&nbsp;\u20ac und am 05.12.2019 durch eine letzte Rate in H\u00f6he von 10.980,08&nbsp;\u20ac zur\u00fcckzuzahlen. Als Sicherheiten wurden an den Kl\u00e4ger weitere Gegenst\u00e4nde des Anlageverm\u00f6gens der S-GmbH \u00fcbereignet.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) stellte fest, dass die S-GmbH Darlehen zu vergleichbaren Konditionen von einem fremden Dritten nicht erhalten h\u00e4tte. Sie h\u00e4tte allerdings die Kontokorrentlinie bei ihrer Hausbank zu einem Zinssatz in H\u00f6he von 8&nbsp;% nutzen k\u00f6nnen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erzielte aus den Darlehen im Streitjahr 2014 Zinsertr\u00e4ge in H\u00f6he von 3.909&nbsp;\u20ac. Diese erkl\u00e4rte er in der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr als inl\u00e4ndische Kapitalertr\u00e4ge ohne Steuerabzug, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG dem gesonderten Tarif unterl\u00e4gen.<\/li><li>Im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 15.06.2015 ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) die Zinseink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers als gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32a EStG tariflich zu besteuernde Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen. Hierbei st\u00fctzte sich das FA auf die Regelung in \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Satz&nbsp;2 EStG. Der Kl\u00e4ger als Darlehensgeber stehe der Kl\u00e4gerin als Anteilseignerin der S-GmbH nahe. Ferner erfasste das FA die weiteren Kapitalertr\u00e4ge des Kl\u00e4gers und der Kl\u00e4gerin, die dem inl\u00e4ndischen Steuerabzug unterlegen hatten, als abgeltend besteuerte Kapitalertr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG. Nach Abzug der Sparerpauschbetr\u00e4ge ergaben sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin und den Kl\u00e4ger insoweit Kapitalertr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG in H\u00f6he von jeweils Null&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger erhoben erfolglos Einspruch. Auch die anschlie\u00dfend erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung des FG ist nicht ver\u00f6ffentlicht. Das FG sah anders als das FA die Voraussetzungen der Regelung in \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Satz&nbsp;2 EStG als nicht erf\u00fcllt an. Der Kl\u00e4ger sei keine der Kl\u00e4gerin als Anteilseignerin der S-GmbH nahe stehende Person im Sinne der Vorschrift. Das FG gelangte jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kl\u00e4ger eine der S-GmbH nahe stehende Person i.S. des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG sei.<\/li><li>Mit der Revision verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Begehren weiter. Sie r\u00fcgen die Verletzung materiellen Bundesrechts. Die vom FG &#8211;aus Sicht der Kl\u00e4ger&#8211; unzutreffend festgestellte nicht markt\u00fcbliche Verzinsung der ausgereichten Darlehen begr\u00fcnde ebenso wenig ein Beherrschungs- und N\u00e4heverh\u00e4ltnis i.S. des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG wie die vom FG herangezogene Relation der vom Kl\u00e4ger ausgereichten Gesamtdarlehenssumme zur H\u00f6he des Werts des Betriebsverm\u00f6gens der S-GmbH.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 13.03.2017&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;48\/16 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 15.06.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2016 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt wird, der sich ergibt, wenn die Einnahmen des Kl\u00e4gers aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von 3.909&nbsp;\u20ac nicht der tariflichen Einkommensteuer, sondern dem gesonderten Steuersatz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterliegen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG habe \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG im Streitfall zutreffend angewendet. Es liege ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und der S-GmbH im Sinne der Regelung vor, weil ein fremder Dritter keine Darlehen zu denselben Konditionen wie der Kl\u00e4ger an die S-GmbH vergeben h\u00e4tte. Die S-GmbH habe sich nur zu schlechteren Konditionen refinanzieren k\u00f6nnen. Auch habe das FG zutreffend auf das Verh\u00e4ltnis der Gesamtdarlehenssumme des Kl\u00e4gers zur H\u00f6he des Stammkapitals der GmbH abgestellt, um auf einen beherrschenden Einfluss des Kl\u00e4gers auf die GmbH zu schlie\u00dfen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4ger ist begr\u00fcndet.<\/li><li>Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die dem Kl\u00e4ger im Streitjahr zugeflossenen Zinsen Kapitalertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG und kein Arbeitslohn sind (s. unter II.1.). In den Zinszahlungen ist auch keine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) der S-GmbH an die Kl\u00e4gerin zu sehen (s. unter II.2.). Ein Ausschluss der vom Kl\u00e4ger erzielten Zinseink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG aus dem gesonderten Tarif (\u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG) kann im Streitfall weder &#8211;wie vom FG zutreffend entschieden&#8211; auf \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Satz&nbsp;2 EStG (s. unter II.3.) noch &#8211;wie vom FG zu Unrecht angenommen&#8211; auf \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG gest\u00fctzt werden (s. unter II.4.). Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif (s. unter II.5.). Die angefochtene Steuerfestsetzung ist wie beantragt zu \u00e4ndern (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>1. Die dem Kl\u00e4ger im Streitjahr zugeflossenen Zinsen aus den der S-GmbH gew\u00e4hrten Darlehen sind den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG und nicht den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 EStG zuzuordnen. Das FG hat f\u00fcr die Zinszahlungen zwar fehlerhaft die erforderliche Abgrenzung der Einkunftsarten nicht vorgenommen. Der Senat kann hier\u00fcber anhand der vom FG festgestellten Tatsachen jedoch selbst entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 05.11.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;20\/11, BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275, Rz&nbsp;15, 16).<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;8 EStG enth\u00e4lt eine nur begrenzte Kollisionsregelung, wonach Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbst\u00e4ndiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind, wenn sie zu diesen Eink\u00fcnften geh\u00f6ren. F\u00fcr die Abgrenzung von Kapitaleink\u00fcnften zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit ist nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) diejenige Einkunftsart ma\u00dfgebend, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Eink\u00fcnften verdr\u00e4ngt (Senatsurteile vom 31.10.1989&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;210\/83, BFHE 160, 11, BStBl II 1990, 532; in BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275, Rz&nbsp;15).<\/li><li>b) Zu den Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 EStG alle G\u00fcter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverh\u00e4ltnis f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zuflie\u00dfen. Vorteile werden &#8222;f\u00fcr&#8220; eine Besch\u00e4ftigung gew\u00e4hrt, wenn sie im weitesten Sinne durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Kein Arbeitslohn nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG liegt hingegen vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverh\u00e4ltnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverh\u00e4ltnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gew\u00e4hrt wird. Nutzt der Arbeitnehmer sein Kapital als eine vom Arbeitsverh\u00e4ltnis unabh\u00e4ngige und eigenst\u00e4ndige Erwerbsgrundlage zur Eink\u00fcnfteerzielung, sind die daraus erzielten Ertr\u00e4ge keine Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalverm\u00f6gen. Erforderlich ist, dass \u00fcber die Darlehensgew\u00e4hrung ein Sonderrechtsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet wird, das unabh\u00e4ngig vom Arbeitsverh\u00e4ltnis besteht und den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverh\u00e4ltnis zuzuordnende, lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21.10.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;44\/11, BFHE 247, 308, BStBl II 2015, 593, m.w.N., zu Zinsen aus Arbeitnehmer-Genussrechten als Arbeitslohn). Bei der Hingabe eines Darlehens durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber stehen im Hinblick auf die Zinszahlungen die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen jedenfalls dann im Vordergrund, wenn es dem Steuerpflichtigen auf die Erzielung von Zinsen ankommt, da in diesem Fall vom Steuerpflichtigen dem Arbeitgeber nicht das Kapital selbst, sondern nur dessen Nutzungsm\u00f6glichkeit zur Verf\u00fcgung gestellt wird (BFH-Urteil vom 07.02.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;75\/06, BFHE 220, 407, BStBl II 2010, 48, unter II.1.b).<\/li><li>c) Der Kl\u00e4ger hat nach den vom FG festgestellten Tatsachen in Gestalt der Darlehensvertr\u00e4ge mit der S-GmbH vom Arbeitsverh\u00e4ltnis rechtlich und faktisch unabh\u00e4ngige Sonderrechtsbeziehungen begr\u00fcndet und auf dieser Grundlage im Streitjahr Zinseink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG erzielt.<\/li><li>Ihm ging es bei der Darlehensgew\u00e4hrung um die Erzielung von Zinsen aus dem ausgereichten Kapital und die Tilgung der Darlehen durch die S-GmbH. Hierf\u00fcr spricht ma\u00dfgeblich, dass der Kl\u00e4ger der S-GmbH die Darlehen wie ein finanzierendes Kreditinstitut nur gegen eine Sicherungs\u00fcbereignung verschiedener Gegenst\u00e4nde des Anlageverm\u00f6gens gew\u00e4hrt hat. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Kl\u00e4ger bei der Darlehensgew\u00e4hrung auch darum ging, seinen Arbeitsplatz bei der S-GmbH zu erhalten, und die Darlehen mit einem Ausfallrisiko behaftet waren. Aus der Risikobehaftung der ausgereichten Darlehen l\u00e4sst sich angesichts der weiteren Umst\u00e4nde des Streitfalls kein Entlohnungscharakter der Zinszahlungen im Rahmen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ableiten.<\/li><li>2. Die Zinszahlungen sind auch nicht wegen einer Vorteilsgew\u00e4hrung der S-GmbH an den Kl\u00e4ger als eine der Kl\u00e4gerin nahe stehende Person vorrangig als Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus einer vGA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG zu qualifizieren. Die in Anspruch genommene Finanzierung durch den Kl\u00e4ger war nach den Feststellungen des FG f\u00fcr die S-GmbH angesichts der vereinbarten Zinss\u00e4tze vorteilhafter als eine Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits. Ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tte die mit dem Kl\u00e4ger abgeschlossenen Darlehensvertr\u00e4ge unter diesen Umst\u00e4nden auch mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen. Zudem beruhten die Zinszahlungen auf klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrten Darlehensvertr\u00e4gen der S-GmbH mit dem Kl\u00e4ger (zu diesen Anforderungen s. z.B. Senatsurteil vom 21.10.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;21\/12, BFHE 247, 538, BStBl II 2015, 638, Rz&nbsp;22, 23).<\/li><li>3. Die W\u00fcrdigung des FG, die Zinseink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers seien nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Satz&nbsp;2 EStG aus dem Anwendungsbereich des gesonderten Tarifs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG ausgeschlossen, ist nicht zu beanstanden.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Satz&nbsp;1 EStG gilt der gesonderte Steuertarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG nicht, wenn die Kapitalertr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10&nbsp;% an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. Nach Satz&nbsp;2 des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG ist die Anwendung des gesonderten Steuertarifs f\u00fcr Kapitaleink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG auch dann ausgeschlossen, wenn der Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge eine dem Anteilseigener nahe stehende Person ist.<\/li><li>aa) Wie der Senat in seinem Urteil vom 14.05.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;31\/11 (BFHE 245, 531, BStBl&nbsp;II 2014, 995) in Anlehnung an die Gesetzesbegr\u00fcndung (BTDrucks 16\/4841, S.&nbsp;61) entschieden hat, gen\u00fcgt ein aus der Ehegatteneigenschaft abgeleitetes pers\u00f6nliches Interesse allein nicht, um ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Anteilseigner der Kapitalgesellschaft zu begr\u00fcnden. Erforderlich ist, dass zwischen dem Darlehensgeber als nahe stehender Person (hier: dem Kl\u00e4ger) und dem Anteilseigner (hier: der Kl\u00e4gerin) ein Beherrschungsverh\u00e4ltnis besteht, weil entweder der Kl\u00e4ger oder die Kl\u00e4gerin auf den jeweils anderen einen au\u00dferhalb der Gesch\u00e4ftsbeziehung (des Darlehensvertrags mit der S-GmbH) begr\u00fcndeten Einfluss aus\u00fcben kann. Das Beherrschungsverh\u00e4ltnis muss so beschaffen sein, dass der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr den Abschluss des Darlehens mit der S-GmbH im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt (vgl. zum Ganzen Senatsurteil in BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, Rz&nbsp;15, 16). Das Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis kann wirtschaftlicher oder pers\u00f6nlicher Natur sein (Senatsurteil vom 28.01.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;8\/14, BFHE 249, 133, BStBl II 2015, 397). Ein solches N\u00e4heverh\u00e4ltnis liegt z.B. vor, wenn der Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge eine Beteiligung an der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft der darlehensnehmenden Tochterkapitalgesellschaft innehat, die es ihm erm\u00f6glicht, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft durchzusetzen (Senatsurteil vom 20.10.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;27\/15, BFHE 256, 248, BStBl II 2017, 441, Rz&nbsp;21, 23). Dem folgt auch die Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 18.01.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;1-S&nbsp;2252\/08\/10004:017, 2015\/0468306, BStBl I 2016, 85, Rz&nbsp;136).<\/li><li>bb) Das FG ist unter Anwendung dieses Ma\u00dfstabs zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen dem Kl\u00e4ger als Darlehensgeber und der Kl\u00e4gerin als Anteilseignerin der S-GmbH kein solches Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis bestand.<\/li><li>aaa) Zwar h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin als Alleingesellschafterin der S-GmbH den Kl\u00e4ger als deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mittels eines Gesellschafterbeschlusses abberufen und dessen Anstellungsvertrag k\u00fcndigen k\u00f6nnen. Allerdings fehlt es &#8211;worauf das FG abgestellt hat&#8211; an jeglichen Anhaltspunkten daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin ihre gesellschaftsrechtlichen M\u00f6glichkeiten eingesetzt hat, um den Kl\u00e4ger zur Vergabe der Darlehen an die S-GmbH zu veranlassen. Vielmehr stand dem Kl\u00e4ger &#8211;wie die Modalit\u00e4ten der Darlehensvertr\u00e4ge, insbesondere der \u00dcbereignung von Anlageverm\u00f6gen der S-GmbH zur Sicherheit best\u00e4tigen&#8211; ein Entscheidungsspielraum im Zusammenhang mit der Darlehensgew\u00e4hrung zu. Dies best\u00e4tigt auch die vom Kl\u00e4ger bekundete Vorstellung, die Darlehen an die S-GmbH seien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwar jeweils zu einem unterhalb des Kontokorrentsatzes liegenden, aber dennoch fremd\u00fcblichen Zinssatz vergeben worden.<\/li><li>bbb) Umst\u00e4nde, die daf\u00fcr sprechen, dass der Kl\u00e4ger als Darlehensgeber auf die Kl\u00e4gerin als Anteilseignerin der S-GmbH einen au\u00dferhalb der Gesch\u00e4ftsbeziehung begr\u00fcndeten Einfluss genommen hat und ein pers\u00f6nliches oder wirtschaftliches Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin vorlag, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Das FG hat zwar festgestellt, dass die Finanzierung der S-GmbH durch den Kl\u00e4ger f\u00fcr die Gesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft war und mittelbar auch der Kl\u00e4gerin als Anteilseignerin zugutekam. Gleichwohl h\u00e4tte sich die S-GmbH alternativ im Rahmen des Kontokorrents &#8211;wenn auch zu h\u00f6heren Zinss\u00e4tzen&#8211; refinanzieren k\u00f6nnen. Weder die S-GmbH noch die Kl\u00e4gerin waren auf eine Darlehensaufnahme beim Kl\u00e4ger angewiesen.<\/li><li>b) Schlie\u00dflich kann ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis auch bestehen, wenn die Vertragsparteien (hier: der Kl\u00e4ger und die S-GmbH) ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Eink\u00fcnfte des anderen haben (Senatsurteil in BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, Rz&nbsp;15, 16). Hieran fehlt es im Streitfall.<\/li><li>aa) F\u00fcr die Annahme eines eigenen wirtschaftlichen Interesses der Vertragsparteien an der Eink\u00fcnfteerzielung des anderen reicht es nicht aus, dass der Darlehensgeber von der Besteuerung der Zinsen nach dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG profitiert und der Schuldner die gezahlten Verg\u00fctungen im tariflichen Bereich als Betriebsausgaben abziehen kann. H\u00e4tte der Darlehensgeber, statt das Darlehen auszureichen, sein Kapital auch bei einer Bank anlegen und f\u00fcr die hieraus erzielten Kapitalertr\u00e4ge den gesonderten Tarif in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, oder h\u00e4tte der Darlehensnehmer das ben\u00f6tigte Kapital auch bei einer Bank aufnehmen k\u00f6nnen, fehlt es an einem entsprechenden N\u00e4heverh\u00e4ltnis. Denn die vom Gesetzgeber durch die Gew\u00e4hrung von Fremdkapital bef\u00fcrchtete missbr\u00e4uchliche Verlagerung von Eink\u00fcnften auf die privilegiert besteuerte private Anlageebene kann nicht eintreten, wenn die Chancen und Risiken bei der Gew\u00e4hrung der Darlehen in fremd\u00fcblicher Weise verteilt sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 249, 133, BStBl II 2015, 397, Rz&nbsp;18; Bl\u00fcmich\/Werth, \u00a7&nbsp;32d EStG Rz&nbsp;65, 70).<\/li><li>bb) Nach diesem Ma\u00dfstab ist im Streitfall ein eigenes wirtschaftliches Interesse der S-GmbH als Darlehensschuldnerin an der Eink\u00fcnfteerzielung des Kl\u00e4gers als Darlehensgeber oder umgekehrt nicht zu erkennen. Zwar war die Finanzierung durch den Kl\u00e4ger f\u00fcr die S-GmbH wirtschaftlich wichtig, da sie sich im Rahmen des Kontokorrentkredits ansonsten zu einem h\u00f6heren Zinssatz h\u00e4tte refinanzieren m\u00fcssen. Die S-GmbH h\u00e4tte dies aber tun und dann ggf. h\u00f6here Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben abziehen k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte im Rahmen einer festverzinslichen Kapitalanlage der Darlehensbetr\u00e4ge f\u00fcr hieraus erzielte Kapitalertr\u00e4ge den gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG in Anspruch nehmen k\u00f6nnen. Eine missbr\u00e4uchliche Gestaltung zur Ausnutzung des gesonderten Steuertarifs im Wege einer Eink\u00fcnfteverlagerung ist &#8211;wie vom FG erkannt&#8211; durch die Darlehensvergaben an die S-GmbH nicht gegeben.<\/li><li>cc) Weder der Kl\u00e4ger als Darlehensgeber noch die Kl\u00e4gerin als Anteilseignerin der S-GmbH noch die S-GmbH selbst waren danach bei Eingehen der Darlehensbeziehung in ihrer Finanzierungsfreiheit beschr\u00e4nkt. Ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG liegt auf dieser Grundlage nicht vor.<\/li><li>4. Das FG hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, dass bei Nichtvorliegen des Ausschlusstatbestands gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Satz&nbsp;2 EStG ein Ausschluss der Kapitalertr\u00e4ge des Kl\u00e4gers aus dem gesonderten Tarif (\u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG in Betracht kommt. Dies ist indes ausgeschlossen.<\/li><li>Der Tatbestand des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Satz&nbsp;2 EStG ist ein speziell f\u00fcr Verg\u00fctungen, die u.a. von einer Kapitalgesellschaft (hier: der S-GmbH, vgl. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes) an einen Anteilseigner oder an eine diesem nahe stehende Person gezahlt werden, geschaffener Ausschlusstatbestand. Er ist abschlie\u00dfend. Sind die Voraussetzungen der Regelung nicht erf\u00fcllt, kommt ein R\u00fcckgriff auf den Ausschlusstatbestand gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG weder f\u00fcr Verg\u00fctungen aus einem Darlehen des Anteilseigners noch einer nahe stehenden Person an die Kapitalgesellschaft in Betracht (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz&nbsp;134, 135; Bl\u00fcmich\/Werth, \u00a7&nbsp;32d EStG Rz&nbsp;72; Koss in Korn, \u00a7&nbsp;32d EStG Rz&nbsp;52.2; Weiss in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7&nbsp;32d Rz&nbsp;192, jeweils zur Unterschreitung der 10&nbsp;%-Grenze; Boochs in Lademann, EStG, \u00a7&nbsp;32d EStG Rz&nbsp;18; s.a. Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;32d Rz&nbsp;11; BeckOK EStG\/Schmidt, 7.&nbsp;Ed. [01.05.2020], EStG \u00a7&nbsp;32d Rn.&nbsp;138, nach denen im Rahmen des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG der Darlehensschuldner stets eine nat\u00fcrliche Person sein muss). Dies gilt nicht nur, wenn die in \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG normierte Beteiligungsschwelle des Anteilseigners von 10&nbsp;% nicht erreicht wird, sondern auch dann, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr ein wirtschaftliches oder pers\u00f6nliches N\u00e4heverh\u00e4ltnis des Darlehensgebers zum Anteilseigner oder umgekehrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG nicht gegeben sind.<\/li><li>5. Die Sache ist spruchreif. Die von der S-GmbH vereinnahmten und gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG als Kapitalertr\u00e4ge erkl\u00e4rten Darlehenszinsen des Kl\u00e4gers unterliegen als inl\u00e4ndische Kapitalertr\u00e4ge ohne Steuerabzug dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG (\u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG). Hieraus ergeben sich folgende Kapitaleink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger i.S. des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG im Streitjahr:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Kapitaleink\u00fcnfte Kl\u00e4gerKapitaleink\u00fcnfte Kl\u00e4gerinZinsen von der S-GmbH3.909 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Bereits im Bescheid erfasste andere Kapitaleink\u00fcnfte mit Steuerabzug410 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;37&nbsp;\u20ac.\/. Sparerpauschbetrag (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;9 EStG).\/. (801 \u20ac + 764 \u20ac =) 1.565&nbsp;\u20ac.\/. 37&nbsp;\u20acKapitalertr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG2.754 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;0&nbsp;\u20ac<\/li><li>Die Ermittlung der festzusetzenden Steuer wird dem FA \u00fcbertragen (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil\u00a0vom 16. Juni 2020, VIII R 5\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.160620.VIIIR5.17.0 BFH VIII. 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