{"id":73181,"date":"2020-10-15T12:22:26","date_gmt":"2020-10-15T10:22:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73181"},"modified":"2020-10-15T12:22:33","modified_gmt":"2020-10-15T10:22:33","slug":"indizwirkung-des-mit-einem-ok-vermerk-versehenen-sendeberichts-bei-der-uebermittlung-eines-schriftstuecks-per-telefax","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/indizwirkung-des-mit-einem-ok-vermerk-versehenen-sendeberichts-bei-der-uebermittlung-eines-schriftstuecks-per-telefax\/","title":{"rendered":"Indizwirkung des mit einem &#8222;OK-Vermerk&#8220; versehenen Sendeberichts bei der \u00dcbermittlung eines Schriftst\u00fccks per Telefax"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\"><strong>Beschluss\u00a0<\/strong>vom 22. Juni 2020, VI B 117\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.220620.VIB117.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , FGO \u00a7 116 Abs 6 , AO \u00a7 108 Abs 1 , AO \u00a7 108 Abs 3 , AO \u00a7 122 Abs 2 Nr 1 , AO \u00a7 347 Abs 1 S 1 , AO \u00a7 355 Abs 1 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 14. November 2019, Az: 4 K 4120\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die durch einen &#8222;OK-Vermerk&#8220; unterlegte ordnungsgem\u00e4\u00dfe Absendung eines Schreibens per Telefax begr\u00fcndet ein Indiz f\u00fcr den tats\u00e4chlichen Zugang des Schriftst\u00fccks beim Empf\u00e4nger.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Das FG kann aufgrund der Indizwirkung des mit einem &#8222;OK-Vermerk&#8220; versehenen Sendeberichts im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (\u00a7 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verpflichtet sein, die Frage des Zugangs des abgesandten Schreibens bei der Finanzbeh\u00f6rde von Amts wegen aufzukl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.11.2019 &#8211; 4 K 4120\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) veranlagte den Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) mit Bescheid vom 14.11.2016 f\u00fcr das Streitjahr (2015) zur Einkommensteuer. Dabei lie\u00df er einen vom Kl\u00e4ger f\u00fcr die Pflege seiner Mutter beantragten Pflege-Pauschbetrag nach \u00a7&nbsp;33b Abs.&nbsp;6 des Einkommensteuergesetzes unber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 31.05.2018 \u00fcbersandte der Kl\u00e4ger dem FA unter Bezugnahme auf &#8222;noch anh\u00e4ngige Einspr\u00fcche&#8220; u.a. gegen den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr ein \u00e4rztliches Attest zum Nachweis f\u00fcr die Hilflosigkeit seiner Mutter.<\/li><li>Das FA teilte dem Kl\u00e4ger daraufhin mit Schreiben vom 11.06.2018 mit, dass gegen den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr kein Einspruch vorliege. Mit Schreiben seines Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 20.06.2018 machte der Kl\u00e4ger geltend, er habe gegen den Einkommensteuerbescheid vom 14.11.2016 am 12.12.2016 per Telefax Einspruch eingelegt. Zum Nachweis legte er einen Sendebericht vor. Hiernach hatte der Prozessbevollm\u00e4chtigte ein einseitiges Einspruchsschreiben vom 12.12.2016 an diesem Tag um 13:22:17 Uhr an die Telefaxnummer des FA \u2026 gesandt. Nach dem Sendeprotokoll dauerte die \u00dcbermittlung 37 Sekunden. Das Sendeprotokoll wies keine \u00dcbermittlungsfehler aus; es enthielt unter &#8222;Status&#8220; die Ausf\u00fchrung &#8222;Versandt&#8220; und unter &#8222;Meldung&#8220; den Vermerk &#8222;0000\/Erfolgreich verarbeitet&#8220;.<\/li><li>Das FA verwarf den Einspruch als unzul\u00e4ssig. Der Eingang des Einspruchs innerhalb der Einspruchsfrist k\u00f6nne nicht festgestellt werden. Das Sendeprotokoll stelle keinen Nachweis f\u00fcr den fristgerechten Zugang dar. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand k\u00f6nne nach einem Jahr seit dem Ende der vers\u00e4umten Einspruchsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;110 Abs.&nbsp;3 der Abgabenordnung (AO) nicht mehr gew\u00e4hrt werden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat daraufhin Klage erhoben. Der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) bat das FA mit einer Aufkl\u00e4rungsverf\u00fcgung um Erl\u00e4uterung, was mit der Formulierung in der Einspruchsentscheidung gemeint sei, der Eingang des Einspruchs vom 12.12.2016 k\u00f6nne vor dem Ablauf der Einspruchsfrist nicht festgestellt werden. Au\u00dferdem bat er um Mitteilung, ob eingehende Telefaxe im fraglichen Zeitraum (Ende 2016) im Faxger\u00e4t bzw. im EDV-System des FA (elektronisch) gespeichert worden seien. Hierzu erl\u00e4uterte das FA, die fragliche Formulierung in der Einspruchsentscheidung beruhe ausschlie\u00dflich auf der Tatsache, dass sich das Einspruchsschreiben nicht in der Steuerakte befunden habe. Eine dauerhafte elektronische Aufzeichnung der im FA eingehenden Telefaxe sei nicht erfolgt. Die unter der vom Kl\u00e4ger verwendeten Telefaxnummer beim FA eingehenden Telefaxe w\u00fcrden ca. vier bis sechs Wochen nach der Verteilung auf die zust\u00e4ndigen Arbeitsgebiete gel\u00f6scht.<\/li><li>Das FG wies die Klage ab. Der Einkommensteuerbescheid sei bestandskr\u00e4ftig geworden. Der kl\u00e4gerseits behauptete rechtzeitige Eingang des Einspruchs am 12.12.2016 k\u00f6nne nicht festgestellt werden. Bei der \u00dcbermittlung eines Telefaxes sei es zur Fristwahrung grunds\u00e4tzlich erforderlich, dass der Ausdruck des Schreibens dem Empf\u00e4nger zugehe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Sendebericht mit einem &#8222;OK-Vermerk&#8220; belege weder den Zugang des Telefaxes noch erbringe er einen Anscheinsbeweis hierf\u00fcr. Es handele sich lediglich um ein Indiz f\u00fcr den Zugang. Aufgrund dieser Indizwirkung habe das FG das FA aufgefordert, sich zur elektronischen Speicherung der bei ihm eingehenden Telefaxe zu \u00e4u\u00dfern. Aus der Antwort des FA k\u00f6nne jedoch kein weiteres Indiz f\u00fcr den Zugang des Einspruchsschreibens hergeleitet werden. Letztlich trage der Kl\u00e4ger daher die Feststellungslast f\u00fcr den Eingang des Einspruchsschreibens, der er nicht nachgekommen sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe das FA zu Recht versagt. Die Revision gegen sein Urteil lie\u00df das FG nicht zu.<\/li><li>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Er tr\u00e4gt vor, die Revision sei wegen eines Verfahrensmangels und wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Insbesondere habe das FG den Sachverhalt ungen\u00fcgend aufgekl\u00e4rt und damit gegen \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) versto\u00dfen. Die Vorinstanz habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, die Umst\u00e4nde des Eingangs des Einspruchsschreibens auf Seiten des FA zu ermitteln. Durch den Sendenachweis stehe fest, dass es eine Verbindung zwischen dem Faxger\u00e4t des Prozessbevollm\u00e4chtigten und des FA gegeben habe, der ohne Fehler abgeschlossen worden sei. Angesichts dessen k\u00f6nne sich das FA nicht auf ein blo\u00dfes Bestreiten des Zugangs beschr\u00e4nken. Es m\u00fcsse sich im Rahmen seiner sekund\u00e4ren Darlegungslast vielmehr n\u00e4her dazu \u00e4u\u00dfern, welches Ger\u00e4t an der fraglichen Gegenstelle betrieben worden sei, ob die Verbindung im Speicher enthalten gewesen sei, ob und in welcher Weise es ein Empfangsjournal f\u00fchre und dies gegebenenfalls vorlegen. Das FG h\u00e4tte sich daher nicht mit der vom FA erteilten Auskunft zufriedengeben d\u00fcrfen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision gegen das Urteil des FG vom 14.11.2019&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;4120\/19 zuzulassen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Das Urteil des FG beruht auf einer Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) und damit auf einem Verfahrensfehler i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO, wie der Kl\u00e4ger zu Recht r\u00fcgt.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Danach ist es grunds\u00e4tzlich Aufgabe des Gerichts, die tats\u00e4chlichen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 07.07.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;134\/13, Rz&nbsp;11). Unbeschadet der Mitwirkungspflichten der Beteiligten hat das FG dem Amtsermittlungsgrundsatz besondere Bedeutung zuzumessen, soweit es sich um Feststellungen handelt, denen unmittelbar entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. In diesen F\u00e4llen hat das FG jedenfalls solchen tats\u00e4chlichen Zweifeln nachzugehen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Vortrag der Beteiligten aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen (BFH-Beschluss vom 07.07.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;134\/13, m.w.N.).<\/li><li>In Bezug auf den Nachweis des fristgerechten Zugangs des Einspruchsschreibens vom 12.12.2016 hat das FG hiernach sich aufdr\u00e4ngende M\u00f6glichkeiten einer weiteren Sachaufkl\u00e4rung nicht genutzt und damit den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt. Die Vorinstanz h\u00e4tte unter Zugrundelegung ihrer materiell-rechtlichen Auffassung, von der bei der Pr\u00fcfung eines Verfahrensfehlers auszugehen ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 06.07.1999&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;12\/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731; BFH-Beschl\u00fcsse vom 01.09.2005&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;30\/05, BFH\/NV 2005, 2046, und vom 08.10.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;202\/02, BFH\/NV 2005, 367), den Sachverhalt weiter aufkl\u00e4ren m\u00fcssen.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;355 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ist der Einspruch nach \u00a7&nbsp;347 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Der Bescheid vom 14.11.2016 galt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO als am 17.11.2016 bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist endete folglich am Montag, den 19.12.2016 (\u00a7&nbsp;108 Abs.&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;187 bis 193 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs und \u00a7&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 AO). Der Zugang des Einspruchsschreibens am 12.12.2016 h\u00e4tte mithin die Einspruchsfrist gewahrt. Denn nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH wird eine gesetzlich gebotene Schriftform (\u00a7&nbsp;357 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO), die im Streitfall mangels elektronischer Einreichung des Einspruchs allein in Betracht kommt, auch durch \u00dcbersendung per Telefax gewahrt (BFH-Urteil vom 18.03.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;9\/10, BFHE 245, 484, BStBl II 2014, 748, Rz&nbsp;27).<\/li><li>Dabei reichte es f\u00fcr die wirksame Einlegung des Einspruchs wegen des Schriftformerfordernisses nicht aus, falls der Einspruch lediglich im Speicher des im FA vorhandenen Telefaxger\u00e4ts enthalten gewesen sein sollte. Erst durch den Ausdruck erf\u00e4hrt der Einspruch die zur Wahrung der Schriftform erforderliche Verk\u00f6rperung (s. BFH-Urteil in BFHE 245, 484, BStBl II 2014, 748, Rz&nbsp;40).<\/li><li>Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) geht ebenfalls davon aus, dass die erforderliche Schriftform nicht schon dadurch hergestellt wird, dass das zu \u00fcbermittelnde Dokument nach \u00dcbersendung durch Telefax im Empfangsger\u00e4t elektronisch gespeichert wird. Vielmehr ist die Schriftform &#8211;im Gegensatz zu der fristwahrenden Wirkung von elektronisch eingelegten Rechtsbehelfen bereits bei elektronischer Speicherung (s. dazu BGH-Beschl\u00fcsse vom 25.04.2006&nbsp;&#8211; IV&nbsp;ZB&nbsp;20\/05, BGHZ 167, 214, Rz&nbsp;18; vom 08.05.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZB&nbsp;74\/06, Neue Juristische Wochenschrift &#8211;NJW&#8211; 2007, 2045, Rz&nbsp;12; vom 15.09.2009&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZB&nbsp;29\/08, Rz&nbsp;16, und vom 17.04.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZB&nbsp;4\/11, Rz&nbsp;19)&#8211; erst mit dem Ausdruck des gespeicherten Dokuments erf\u00fcllt (BGH-Beschl\u00fcsse in BGHZ 167, 214, Rz&nbsp;21; vom 15.07.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;ZB&nbsp;8\/08, NJW 2008, 2649, Rz&nbsp;11, und vom 04.12.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZB&nbsp;41\/08, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht &#8211;NJW-RR&#8211; 2009, 357, Rz&nbsp;8). Lediglich hinsichtlich der Fristwahrung stellt die Rechtsprechung des BGH auf den vollst\u00e4ndigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Empf\u00e4ngers ab. Dies h\u00e4ngt wesentlich damit zusammen, dass der Absender keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck erfolgt (BGH-Beschl\u00fcsse in BGHZ 167, 214, Rz&nbsp;15&nbsp;ff., und in NJW-RR 2009, 357, Rz&nbsp;8).<\/li><li>Die vorgenannten Grunds\u00e4tze entsprechen auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. Beschluss vom 15.01.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1656\/09, BVerfGE 135, 126, Rz&nbsp;39) und der neueren Rechtsprechung des BFH (z.B. Beschluss vom 08.10.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;147\/14, Rz&nbsp;2).<\/li><li>b) F\u00fcr den fristgerechten Zugang des Einspruchs tr\u00e4gt der Einspruchsf\u00fchrer die (objektive) Feststellungslast (BFH-Beschluss vom 11.03.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;83\/14, Rz&nbsp;10, m.w.N.). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung beweist ein mit einem sogenannten &#8222;OK-Vermerk&#8220; versehener Sendebericht des Sendeger\u00e4ts allerdings noch nicht den Zugang eines Telefaxschreibens. Es kann aufgrund eines solchen Sendeberichts auch nach den Grunds\u00e4tzen des Anscheinsbeweises nicht davon ausgegangen werden, dass der betreffende Einspruch ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcbermittelt und ausgedruckt worden ist (s. BFH-Urteil in BFHE 245, 484, BStBl II 2014, 748, Rz&nbsp;41, m.w.N.).<\/li><li>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH, der sich der beschlie\u00dfende Senat anschlie\u00dft, begr\u00fcndet die durch einen &#8222;OK-Vermerk&#8220; unterlegte ordnungsgem\u00e4\u00dfe Absendung eines Schreibens per Telefax jedoch zumindest ein Indiz f\u00fcr dessen tats\u00e4chlichen Zugang bei dem Empf\u00e4nger (BGH-Beschluss vom 08.10.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZB&nbsp;13\/13, NJW-RR 2014, 179, Rz&nbsp;12, und BGH-Urteil vom 19.02.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;ZR&nbsp;163\/13, Der Betrieb 2014, 594, Rz&nbsp;27). Der &#8222;OK-Vermerk&#8220; belegt das Zustandekommen einer Verbindung zwischen dem Telefaxger\u00e4t des Absenders und dem des Empf\u00e4ngers, nicht aber die erfolgreiche \u00dcbermittlung der Signale an das Empfangsger\u00e4t (BGH-Beschluss vom 14.05.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR&nbsp;289\/12, NJW 2013, 2514, Rz&nbsp;11).<\/li><li>c) Diese Rechtsgrunds\u00e4tze hat auch das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat ebenfalls nicht verkannt, dass die Indizwirkung des mit einem &#8222;OK-Vermerk&#8220; versehenen Sendeberichts das Tatsachengericht im Rahmen des ihm obliegenden Amtsermittlungsgrundsatzes (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) zu einer weiteren Sachaufkl\u00e4rung verpflichten kann. Allerdings war die vom FG vorgenommene Sachaufkl\u00e4rung erkennbar unzureichend. Der Vorinstanz h\u00e4tte sich die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsermittlung auch ohne einen diesbez\u00fcglichen (Beweis-)Antrag des Kl\u00e4gers aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger verf\u00fcgte als Au\u00dfenstehender \u00fcber keinen Einblick in die internen Vorg\u00e4nge des FA bei der Behandlung eingehender Telefaxschreiben. Er hatte damit auch keinen Anhaltspunkt f\u00fcr etwaige Fehlerquellen, zu denen er gegebenenfalls unter Beweisantritt weiter h\u00e4tte vortragen k\u00f6nnen. Es war daher zun\u00e4chst Sache des FG, die insoweit zur Aufkl\u00e4rung n\u00f6tigen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen und dabei das FA als Beteiligten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO heranzuziehen. Denn die aufzukl\u00e4rende Tatsache (der Zugang des Einspruchsschreibens beim FA am 12.12.2016) entstammte der Sph\u00e4re des FA.<\/li><li>Davon ausgehend h\u00e4tte sich das FG unter den im Streitfall gegebenen Umst\u00e4nden nicht damit begn\u00fcgen d\u00fcrfen, beim FA lediglich nachzufragen, ob eingehende Telefaxe im fraglichen Zeitraum (Ende 2016) im Faxger\u00e4t bzw. im EDV-System des FA (elektronisch) gespeichert worden seien. Es h\u00e4tte zumindest weiter aufkl\u00e4ren m\u00fcssen, ob das FA ein Telefaxempfangsjournal des vom kl\u00e4gerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten angew\u00e4hlten Telefaxger\u00e4ts f\u00fchrte und sich dieses gegebenenfalls f\u00fcr den 12.12.2016 vorlegen lassen m\u00fcssen. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte es dienstliche Erkl\u00e4rungen der damals mit der Bedienung des Telefaxger\u00e4ts betrauten Bediensteten des FA einholen m\u00fcssen, um aufzukl\u00e4ren, wie beim FA eingegangene Telefaxschreiben im Gesch\u00e4ftsgang erfasst wurden. Etwaige Dokumentationen zum Posteingang am 12.12.2016 h\u00e4tte sich das FG ebenfalls vorlegen lassen m\u00fcssen.<\/li><li>Ferner h\u00e4tte es nahegelegen zu ermitteln, ob es am 12.12.2016 bei dem vom kl\u00e4gerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten angew\u00e4hlten Telefaxger\u00e4t des FA zu einer Empfangsst\u00f6rung gekommen war, wie im FA die Weiterleitung eingegangener Telefaxschreiben an die einzelnen Bearbeiter Ende 2016 organisiert war und wie sichergestellt wurde, dass eingegangene Telefaxschreiben der jeweiligen Steuerakte zugeordnet und dort abgeheftet wurden. Hierzu h\u00e4tte im Streitfall auch deshalb Anlass bestanden, weil das FA im finanzgerichtlichen Verfahren selbst einger\u00e4umt hat, es habe den Zugang des Einspruchsschreibens (nur) deshalb nicht feststellen k\u00f6nnen, weil sich das Einspruchsschreiben nicht in der Steuerakte befunden habe. Dieses Vorbringen schlie\u00dft den Zugang des Einspruchsschreibens beim FA nicht von vornherein aus. Es kann auch lediglich auf eine unterbliebene Weiterleitung oder fehlerhafte Zuordnung des Einspruchsschreibens im FA hindeuten. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftst\u00fcck trotz eines mit einem &#8222;OK-Vermerk&#8220; versehenen Sendeprotokolls den Empf\u00e4nger nicht erreicht, jedenfalls so gering ist, dass sich der Absender auf den &#8222;OK-Vermerk&#8220; regelm\u00e4\u00dfig verlassen darf (BGH-Beschluss vom 11.12.2013&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;229\/13, NJW-RR 2014, 316, Rz&nbsp;6).<\/li><li>d) Das Urteil des FG kann auf der unzureichenden Sachaufkl\u00e4rung beruhen. Es besteht die M\u00f6glichkeit, dass sich das FG bei der gebotenen weiteren Sachaufkl\u00e4rung vom fristgerechten Eingang des Einspruchsschreibens h\u00e4tte \u00fcberzeugen k\u00f6nnen. Das FG w\u00e4re dann nicht von der Bestandskraft des angefochtenen Einkommensteuerbescheids ausgegangen und h\u00e4tte sich mit den materiell-rechtlichen Streitpunkten befasst. Hierzu hat sich das FG &#8211;von seinem Standpunkt aus zu Recht&#8211; bisher nicht ge\u00e4u\u00dfert. Es erscheint nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers allerdings zumindest nicht ausgeschlossen, dass das FG dem Kl\u00e4ger in diesem Fall den Pflege-Pauschbetrag zugesprochen h\u00e4tte.<\/li><li>2. Da das Urteil der Vorinstanz bereits aufgrund des Verfahrensfehlers keinen Bestand haben kann, bedarf es keines Eingehens auf das weitere Vorbringen des Kl\u00e4gers.<\/li><li>3. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr angezeigt, nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Dem FG wird hierdurch Gelegenheit gegeben, die unterbliebenen Ermittlungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen.<\/li><li>4. Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO, der auch f\u00fcr den Beschluss nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO gilt, abgesehen (s. Senatsbeschluss vom 26.01.2001&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;156\/00, BFH\/NV 2001, 808).<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss\u00a0vom 22. Juni 2020, VI B 117\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.220620.VIB117.19.0 BFH VI. 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