{"id":73189,"date":"2020-10-15T12:26:04","date_gmt":"2020-10-15T10:26:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73189"},"modified":"2020-10-15T12:26:10","modified_gmt":"2020-10-15T10:26:10","slug":"aufwendungen-fuer-die-inanspruchnahme-einer-eventagentur-bei-der-bewertung-von-sachzuwendungen-nach-%c2%a7-8-abs-2-satz-1-und-nach-%c2%a7-37b-abs-1-satz-2-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aufwendungen-fuer-die-inanspruchnahme-einer-eventagentur-bei-der-bewertung-von-sachzuwendungen-nach-%c2%a7-8-abs-2-satz-1-und-nach-%c2%a7-37b-abs-1-satz-2-estg\/","title":{"rendered":"Aufwendungen f\u00fcr die Inanspruchnahme einer Eventagentur bei der Bewertung von Sachzuwendungen nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 und nach \u00a7 37b Abs. 1 Satz 2 EStG"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\"><strong>Urteil\u00a0<\/strong>vom 13. Mai 2020, VI R 13\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.130520.VIR13.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 8 Abs 2 S 1 , EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 19 Abs 1 S 2 , EStG \u00a7 37b Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 37b Abs 1 S 2 , EStG \u00a7 38a Abs 1 S 3 , EStG \u00a7 40 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 40 Abs 1 S 1 Nr 2 , EStG \u00a7 41a Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 8 Abs 2 S 1 , EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 19 Abs 1 S 2 , EStG \u00a7 37b Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 37b Abs 1 S 2 , EStG \u00a7 38a Abs 1 S 3 , EStG \u00a7 40 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 40 Abs 1 S 1 Nr 2 , EStG \u00a7 41a Abs 1 S 1 Nr 1 , GG Art 3 Abs 1 , EStG VZ 2008 , EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 22. Februar 2018, Az: 1 K 3154\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Wird die H\u00f6he des dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezugs &#8211;hier die Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung&#8211; im Wege einer Sch\u00e4tzung anhand der Kosten des Arbeitgebers bestimmt, sind in die Sch\u00e4tzungsgrundlage nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszul\u00f6sen. Die Aufwendungen f\u00fcr einen Eventmanager sind nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. In die Bemessungsgrundlage nach \u00a7 37b Abs. 1 Satz 2 EStG sind demgegen\u00fcber alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen, ungeachtet, ob sie beim Zuwendungsempf\u00e4nger einen Vorteil begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Besteht die Zuwendung in der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung, geh\u00f6ren zu diesen Aufwendungen auch die Kosten eines Eventmanagers.<\/p>\n\n\n\n<p>3. \u00a7 37b Abs. 1 Satz 2 EStG enth\u00e4lt f\u00fcr die Bewertung der Zuwendungen nach \u00a7 37b Abs. 1 Satz 1 EStG eine eigenst\u00e4ndige Bemessungsgrundlage. Diese verdr\u00e4ngt in ihrem Anwendungsbereich die Bewertung nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin werden das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 22.02.2018 &#8211; 1 K 3154\/15 i.d.F. des Beschlusses vom 20.04.2018 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 26.10.2015 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Nachforderungsbescheid \u00fcber Lohnsteuer vom 21.10.2015 wird dahin ge\u00e4ndert, dass die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Agenturleistungen der T GmbH in H\u00f6he von 7.140 \u20ac (2008), 7.140 \u20ac (2009) und 7.140 \u20ac (2010) sowie die Agenturleistungen der P GmbH in H\u00f6he von 108.981,39 \u20ac (2008), 309.348,93 \u20ac (2009) und 243.003,93 \u20ac (2010) nicht in die Bemessungsgrundlage nach \u00a7 40 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes einbezogen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Lohnsteuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kl\u00e4gerin zu 7 % und der Beklagte zu 93 % zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) war im Streitzeitraum (Januar 2008 bis Dezember 2010) Hauptsponsor der W.<\/li><li>Auf der Grundlage eines Rahmenvertrags zwischen der Kl\u00e4gerin und der T-GmbH organisierte diese w\u00e4hrend der Wochenenden f\u00fcr ausgew\u00e4hlte Kunden und Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin sogenannte &#8222;Business Veranstaltungen&#8220;. Dabei hatten die Teilnehmer u.a. Zugang zu einer besonderen Lounge, aus der sie das Ereignis verfolgen konnten. Au\u00dferdem hatten sie die M\u00f6glichkeit, \u2026 zu besuchen.<\/li><li>Nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Kl\u00e4gerin und der T-GmbH \u00fcbernahm diese als sogenannte &#8222;Lead-Agentur&#8220; im Rahmen einer Gesamtbetreuung verschiedene organisatorische T\u00e4tigkeiten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin zahlte an die T-GmbH im Streitzeitraum f\u00fcr deren Leistungen 71.400&nbsp;\u20ac einschlie\u00dflich Umsatzsteuer. Sie ber\u00fccksichtigte diese Zahlung aber nicht im Rahmen ihrer Lohnsteuer-Anmeldungen als Arbeitslohn oder als Zuwendung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37b des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/li><li>Im Rahmen einer bei der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat die Pr\u00fcferin die Auffassung, die Agenturleistungen der T-GmbH seien in Bezug auf die Kunden der Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 EStG und hinsichtlich der Arbeitnehmer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zu versteuern. Die Bemessungsgrundlage teilte die Pr\u00fcferin im Wege der Sch\u00e4tzung wie folgt auf:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2008&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2009&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2010&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Summe&nbsp;Anteil Kunden 70&nbsp;%16.660 \u20ac16.660 \u20ac16.660 \u20ac49.980 \u20acAnteil Arbeitnehmer 30&nbsp;%&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;7.140 \u20ac7.140 \u20ac7.140 \u20ac21.420 \u20acSumme&nbsp;23.800&nbsp;\u20ac23.800&nbsp;\u20ac23.800&nbsp;\u20ac71.400&nbsp;\u20ac<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin unterhielt zudem als eine Motivationsplattform f\u00fcr ihre Arbeitnehmer den &#8222;Fanclub M&#8220;. Der Fanclub bot den Arbeitnehmern die M\u00f6glichkeit, gemeinsam an organisierten Sportaktivit\u00e4ten, insbesondere in den Sportarten Fu\u00dfball, Laufen und Radfahren, teilzunehmen. Es wurden u.a. Fu\u00dfballturniere zwischen Mitarbeitermannschaften der Kl\u00e4gerin organisiert, Startpl\u00e4tze f\u00fcr Breitensportveranstaltungen zur Verf\u00fcgung gestellt und die Arbeitnehmer bei der Organisation von lokalen Sportaktivit\u00e4ten und Sporttreffs unterst\u00fctzt.<\/li><li>Die Gesamtkonzeption der Veranstaltungen des Fanclubs, die Kostenerstellung, Planung, Vorbereitung bez\u00fcglich der Veranstaltungsorte, die Abstimmung der Veranstaltungsdaten, die Erstellung der Leistungsprofile f\u00fcr die Raumnutzung, die Angebotseinholung f\u00fcr Messebau, Mobiliar und Technik sowie die Erstellung der gesamten Aufbau- und Ablauforganisation sowie des Einladungsmanagements einschlie\u00dflich der Angebotseinholung f\u00fcr Druck und Textentw\u00fcrfe, die Planung und Organisation der Veranstaltungsabl\u00e4ufe sowie die Erstellung von Vertr\u00e4gen und Schriftverkehr lie\u00df die Kl\u00e4gerin durch die P-GmbH durchf\u00fchren.<\/li><li>Die P-GmbH stellte der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die von ihr erbrachten &#8211;hier allein streitigen&#8211; Agenturleistungen monatliche Rechnungen, die die Pr\u00fcferin wie folgt auf den Streitzeitraum verteilte:2008&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2009&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2010&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Summe&nbsp;108.981,39&nbsp;\u20ac309.348,93&nbsp;\u20ac243.003,93&nbsp;\u20ac661.334,25&nbsp;\u20ac<\/li><li>Die Pr\u00fcferin war der Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe die Agenturleistungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zu versteuern.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) folgte der Auffassung der Pr\u00fcferin und erlie\u00df einen entsprechenden Nachforderungsbescheid \u00fcber Lohnsteuer. Der Einspruch der Kl\u00e4gerin hatte in den vorgenannten Streitpunkten keinen Erfolg.<\/li><li>Mit &#8211;durch Beschluss vom 20.04.2018 hinsichtlich des Tatbestands berichtigtem&#8211; Urteil vom 22.02.2018 wies das Finanzgericht (FG) die daraufhin erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1133 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Sie beantragt,<br \/>das Urteil des FG nebst Berichtigungsbeschluss sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Nachforderungsbescheid vom 21.10.2015 dahin zu \u00e4ndern, dass die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr Agenturleistungen der T-GmbH weder in H\u00f6he von 49.980&nbsp;\u20ac in die Bemessungsgrundlage der Besteuerung nach \u00a7&nbsp;37b EStG noch in H\u00f6he von 21.420&nbsp;\u20ac in die Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 EStG und die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Agenturleistungen der P-GmbH in H\u00f6he von 661.334,25&nbsp;\u20ac nicht in die Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 EStG einbezogen werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur teilweisen Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Eventagenturen zu Unrecht bei der Bemessung der pauschalen Lohnsteuer nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 EStG ber\u00fccksichtigt. Zutreffend hat die Vorinstanz jedoch die streitigen Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die T-GmbH in die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer bei Sachzuwendungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 EStG einbezogen.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG kann das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt (\u00a7&nbsp;41a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG) auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Ber\u00fccksichtigung der Vorschriften des \u00a7&nbsp;38a EStG zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit vom Arbeitgeber sonstige Bez\u00fcge in einer gr\u00f6\u00dferen Zahl von F\u00e4llen gew\u00e4hrt werden (\u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG) oder in einer gr\u00f6\u00dferen Zahl von F\u00e4llen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig einbehalten hat (\u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG).<\/li><li>Die Voraussetzungen keiner dieser Bestimmungen sind im Streitfall erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerin hat in Bezug auf die streitigen Zahlungen an die T-GmbH und an die P-GmbH weder sonstige Bez\u00fcge gew\u00e4hrt noch hat sie wegen dieser Zahlungen Lohnsteuer nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig einbehalten.<\/li><li>a) Das FG ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin den Arbeitnehmern, die an den sogenannten &#8222;Business Veranstaltungen&#8220; im Rahmen der Wochenenden und an den Veranstaltungen des &#8222;Fanclubs M&#8220; kostenlos teilnahmen, dem Grunde nach Arbeitslohn in Form sonstiger Bez\u00fcge zuwandte. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin handelte es sich insbesondere nicht um Zuwendungen im ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse.<\/li><li>aa) Zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG &#8211;neben Geh\u00e4ltern und L\u00f6hnen&#8211; auch andere Bez\u00fcge und Vorteile, die &#8222;f\u00fcr&#8220; eine Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen oder privaten Dienst gew\u00e4hrt werden, unabh\u00e4ngig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bez\u00fcge handelt (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG). Diese Bez\u00fcge oder Vorteile gelten dann als f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung gew\u00e4hrt, wenn sie durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung f\u00fcr eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empf\u00e4nger mit R\u00fccksicht auf das Dienstverh\u00e4ltnis zuflie\u00dfen und sich als Ertrag der nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 07.05.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;73\/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, Rz&nbsp;15, und vom 19.11.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;74\/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, Rz&nbsp;10).<\/li><li>Vorteile, die sich bei objektiver W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, sind dagegen nicht als Arbeitslohn anzusehen (z.B. Senatsurteile vom 14.11.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;36\/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278, Rz&nbsp;10; vom 10.03.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;58\/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz&nbsp;17, und vom 21.11.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;10\/17, BFHE 263, 196, BStBl II 2019, 404, Rz&nbsp;13). Ob sich eine unentgeltlich oder verbilligt \u00fcberlassene Sachzuwendung als geldwerter Vorteil oder als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung des Arbeitgebers erweist, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab (Senatsurteil in BFHE 263, 196, BStBl II 2019, 404, Rz&nbsp;14).<\/li><li>bb) Bei der kostenlosen Teilnahme an den sogenannten &#8222;Business Veranstaltungen&#8220; im Rahmen der Wochenenden und an den Veranstaltungen des Fanclubs handelte es sich um sonstige, nicht in Geld bestehende (Sach-)Bez\u00fcge (\u00a7\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1, 38a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG). Die teilnehmenden Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin erhielten hierdurch in Geldeswert bestehende Vorteile, die ihnen nicht laufend gew\u00e4hrt wurden.<\/li><li>Diese Vorteile waren auch durch das Dienstverh\u00e4ltnis veranlasst, wie das FG zutreffend erkannt hat. Die kostenlose Teilnahme an den jeweiligen Veranstaltungen stand im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Dienstverh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin und stellte f\u00fcr die Arbeitnehmer eine Frucht ihrer Arbeitsleistung dar. Das FG hat auch ein ganz \u00fcberwiegend eigenbetriebliches Interesse der Kl\u00e4gerin zu Recht verneint. Das Interesse der Arbeitnehmer an der kostenlosen Teilnahme an den Wochenenden und an den Veranstaltungen des Fanclubs trat gegen\u00fcber den von der Kl\u00e4gerin mit den jeweiligen Zuwendungen verfolgten eigenbetrieblichen Interessen nicht nahezu vollst\u00e4ndig in den Hintergrund.<\/li><li>b) Die Bewertung der geldwerten Vorteile, die die Kl\u00e4gerin ihren Arbeitnehmern durch die kostenlose Teilnahme an den &#8222;Business Veranstaltungen&#8220; im Rahmen der Wochenenden und an den Veranstaltungen des Fanclubs zuwandte, richtet sich nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG. Der Wert der von den Arbeitnehmern erlangten Sachvorteile ist hiernach mit dem um \u00fcbliche Preisnachl\u00e4sse geminderten \u00fcblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. \u00dcblicher Endpreis i.S. von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG ist der Preis, der im allgemeinen Gesch\u00e4ftsverkehr von Letztverbrauchern f\u00fcr identische bzw. gleichartige Waren oder Dienstleistungen tats\u00e4chlich gezahlt wird; Vergleichspreis ist grunds\u00e4tzlich der g\u00fcnstigste Einzelhandelspreis am Markt (Senatsurteil vom 06.06.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;32\/16, BFHE 261, 516, BStBl II 2018, 764, Rz&nbsp;19).<\/li><li>aa) Auch wenn der Wert eines vom Arbeitgeber erlangten Vorteils sich hiernach nicht stets und unmittelbar in den Kosten abbildet, die der Arbeitgeber selbst daf\u00fcr entrichtet hat, ist es nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden, den Wert eines dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Sachbezugs anhand der Kosten zu bemessen, die der Arbeitgeber seinerseits daf\u00fcr aufgewendet hat. Denn es kann regelm\u00e4\u00dfig davon ausgegangen werden, dass auch ein Fremder diesen Betrag f\u00fcr die Ware oder Dienstleistung h\u00e4tte aufwenden m\u00fcssen. Sofern sich ein Beteiligter f\u00fcr die Bewertung auf eine abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine Sch\u00e4tzung des \u00fcblichen Endpreises am Abgabeort anhand der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten dem objektiven Wert des Sachbezugs nicht entspricht (Senatsurteile vom 18.08.2005&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;32\/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30, zur Zuwendung einer Reise; vom 12.12.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;79\/10, BFHE 240, 44, Rz&nbsp;19, und vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;94\/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, Rz&nbsp;19, jeweils zur Bewertung des Vorteils aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung).<\/li><li>bb) In die Sch\u00e4tzungsgrundlage zur Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszul\u00f6sen. Dem entsprechend hat der Senat Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen und durch die der Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert ist, nicht in die Bewertung des Vorteils einbezogen. Aus diesem Grund hat er etwa Kosten der Buchhaltung oder f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung eines Eventmanagers ausgenommen (Senatsurteile in BFHE 240, 44, Rz&nbsp;24, m.w.N., und in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, Rz&nbsp;20). So erh\u00f6ht die Organisation einer Veranstaltung durch ein fremdes Unternehmen zwar die Kosten des Arbeitgebers hierf\u00fcr, nicht aber den Vorteil, der dem Arbeitnehmer zuflie\u00dft und der allein Gegenstand der Einkommensbesteuerung ist.<\/li><li>cc) An dieser Rechtsprechung, die auch auf die im Streitfall zu beurteilenden Veranstaltungen anzuwenden ist, h\u00e4lt der Senat trotz der hiergegen vom FG erhobenen Einw\u00e4nde weiterhin fest.<\/li><li>Bei der Ableitung des \u00fcblichen Endpreises anhand der Kosten des Arbeitgebers handelt es sich um eine Sch\u00e4tzung des nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG zu bewertenden Vorteils. Es ist deshalb konsequent, bei der Sch\u00e4tzung des Werts dieses Vorteils nur solche Kosten einzubeziehen, die geeignet sind, eine objektive Bereicherung der Arbeitnehmer zu bewirken. Die Aufwendungen des Arbeitgebers f\u00fcr eine Veranstaltung k\u00f6nnen unter diesem Gesichtspunkt nicht als Einheit angesehen werden. Die Zusammenfassung der vom Arbeitgeber anl\u00e4sslich einer Veranstaltung gew\u00e4hrten Leistungen zu einer Gesamtzuwendung kann zwar den Umst\u00e4nden des Einzelfalls entsprechen. Sie wird aber den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen nicht immer gerecht; es ist nicht einmal richtig, sie als Regelfall anzusehen (so bereits Senatsurteil vom 07.07.1961&nbsp;&#8211; VI&nbsp;176\/60&nbsp;S, BFHE 73, 485, BStBl III 1961, 443).<\/li><li>dd) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG in Bezug auf die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Eventmanager eine Bereicherung der Arbeitnehmer zu Unrecht bejaht. Die Arbeitnehmer haben durch die Einschaltung der Eventmanager keinen Vorteil erlangt. Zwar m\u00f6gen die Eventmanager &#8211;wie das FG hervorgehoben hat&#8211; f\u00fcr eine professionelle Ausrichtung der jeweiligen Veranstaltungen gesorgt haben. Dies f\u00fchrt als solches aber noch nicht zu einem geldwerten Vorteil, der \u00fcber die kostenlose Teilnahme an den jeweiligen Veranstaltungen hinausgeht.<\/li><li>Soweit das FG die Einbeziehung der Kosten der Eventmanager bei seiner Sch\u00e4tzung der geldwerten Vorteile damit begr\u00fcndet hat, dass auch ein fremder Dritter diese Kosten in die Kalkulation seines (H\u00e4ndler-)Verkaufspreises einbezogen h\u00e4tte, mag dies der Sache nach zutreffen. So h\u00e4tte es dem FA &#8211;wie oben dargelegt&#8211; offengestanden, nachzuweisen, dass die Bewertung der geldwerten Vorteile aus der kostenlosen Teilnahme an den &#8222;Business Veranstaltungen&#8220; im Rahmen der Wochenenden und an den Veranstaltungen des Fanclubs anhand der Kosten der Kl\u00e4gerin unter dem Preis lag, f\u00fcr den vergleichbare Tickets f\u00fcr die Teilnahme an den Wochenenden oder an vergleichbaren (Sport-)Veranstaltungen, wie sie der Fanclub organisierte, am Markt angeboten wurden.<\/li><li>Dies hat das FA allerdings unterlassen. Auch das FG hat entsprechende Feststellungen nicht getroffen. Vielmehr haben das FA und ihm folgend das FG die Sch\u00e4tzung des geldwerten Vorteils (nur) anhand der Kosten der Kl\u00e4gerin vorgenommen. W\u00e4hlen FA und FG diesen Weg, d\u00fcrfen sie entsprechend den Grunds\u00e4tzen der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung aber auch nur die Kosten bei der Vorteilsbewertung ber\u00fccksichtigen, die bei den Empf\u00e4ngern der Zuwendung zu einer objektiven Bereicherung gef\u00fchrt haben. Hierzu geh\u00f6ren die streitigen Kosten f\u00fcr die Eventmanager &#8211;wie ausgef\u00fchrt&#8211; indessen nicht. H\u00e4lt das FA die (sch\u00e4tzweise) Bewertung des geldwerten Vorteils nach diesem Ma\u00dfstab f\u00fcr unzutreffend und zu niedrig, steht es ihm frei, einen h\u00f6heren Marktpreis der zugewandten Leistung nachzuweisen. Dies ist im Streitfall allerdings nicht geschehen.<\/li><li>2. Nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG k\u00f6nnen Steuerpflichtige die Einkommensteuer (f\u00fcr Nicht-Arbeitnehmer) einheitlich f\u00fcr alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gew\u00e4hrten betrieblich veranlassten, nicht in Geld bestehenden Zuwendungen, die zus\u00e4tzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, mit einem Pauschsteuersatz von 30&nbsp;% erheben.<\/li><li>a) Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG erfasst nicht alle Zuwendungen schlechthin. \u00a7&nbsp;37b EStG beschr\u00e4nkt sich vielmehr auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempf\u00e4ngern zu einkommensteuerpflichtigen Eink\u00fcnften f\u00fchren. Denn \u00a7&nbsp;37b EStG begr\u00fcndet keine weitere eigenst\u00e4ndige Einkunftsart und keinen sonstigen origin\u00e4ren (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl (Senatsurteil vom 21.02.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;25\/16, BFHE 260, 526, BStBl II 2018, 389, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr die Pauschalierungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG (Senatsurteile vom 16.10.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;57\/11, BFHE 243, 237, BStBl II 2015, 457, Rz&nbsp;12, und VI&nbsp;R&nbsp;52\/11, BFHE 243, 233, BStBl II 2015, 455, Rz&nbsp;12).<\/li><li>Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Pauschalierung der Einkommensteuer nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG in Bezug auf die Zuwendungen an die Kunden der Kl\u00e4gerin aus der kostenlosen Teilnahme an den &#8222;Business Veranstaltungen&#8220; w\u00e4hrend der Wochenenden vorliegen. Dieser Auffassung hat sich das FG angeschlossen. Hiergegen haben die Beteiligten auch im Revisionsverfahren keine Einw\u00e4nde vorgetragen. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>b) Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschlie\u00dflich Umsatzsteuer. Hierzu geh\u00f6ren auch die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Leistungen der T-GmbH.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG enth\u00e4lt f\u00fcr die Bewertung der Zuwendungen nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG eine eigenst\u00e4ndige Bemessungsgrundlage. Diese verdr\u00e4ngt in ihrem Anwendungsbereich die Bewertung nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG (Graw in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff &#8211;KSM&#8211;, EStG, \u00a7&nbsp;37b Rz&nbsp;B&nbsp;43). Sich hierdurch ergebende unterschiedliche Bewertungsma\u00dfst\u00e4be und daraus folgende unterschiedliche Ergebnisse bei der Bewertung einer Sachzuwendung sind im Gesetz angelegt und vom Rechtsanwender daher hinzunehmen. Ein Versto\u00df gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes ist insoweit nicht zu besorgen. Denn die Pauschalierung der Einkommensteuer nach \u00a7&nbsp;37b EStG und die damit einhergehende, von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG abweichende Bewertung der Zuwendungen steht zur Wahl des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige hat es damit selbst in der Hand zu bestimmen, auf welcher Grundlage die Bewertung vorzunehmen ist.<\/li><li>bb) In die Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG sind alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen. Soweit die Aufwendungen Teil einer Gesamtleistung sind, ist der auf die jeweilige Zuwendung entfallende Anteil an diesen Aufwendungen anzusetzen, der gegebenenfalls im Wege der Sch\u00e4tzung zu ermitteln ist.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus besteht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG keine Rechtsgrundlage daf\u00fcr, bestimmte einzelne Aufwendungen des Steuerpflichtigen aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes bemisst sich die pauschale Einkommensteuer nach den &#8222;Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschlie\u00dflich Umsatzsteuer&#8220;. Einschr\u00e4nkungen oder Ausnahmen hiervon sieht das Gesetz nicht vor.<\/li><li>Die Auslegung am Wortlaut des Gesetzes entspricht auch dem Gesetzeszweck. Die in \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG vorgesehene Ankn\u00fcpfung an die Aufwendungen des Steuerpflichtigen soll eine Arbeitserleichterung und damit eine Steuervereinfachung bewirken (BTDrucks 16\/2712, S.&nbsp;55). Dieser Zweck w\u00fcrde aber verfehlt, wenn bei der Anwendung des \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG zwischen verschiedenen (Arten von) Aufwendungen differenziert werden m\u00fcsste, zumal dem Gesetz auch keine Kriterien f\u00fcr eine solche Differenzierung entnommen werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Es kommt hiernach f\u00fcr die Einbeziehung einer Aufwendung des Steuerpflichtigen in die Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG insbesondere nicht darauf an, ob die betreffende Aufwendung, sofern sie der zu bewertenden Zuwendung direkt zurechenbar ist, ihrerseits (isoliert betrachtet) zu einem Vorteil des Zuwendungsempf\u00e4ngers f\u00fchren w\u00fcrde (a.A. Graw in: KSM, EStG, \u00a7&nbsp;37b Rz&nbsp;B&nbsp;44; Lingemann in Herrmann\/Heuer\/ Raupach, \u00a7&nbsp;37b EStG Rz&nbsp;18; Bl\u00fcmich\/Ettlich, \u00a7&nbsp;37b EStG Rz&nbsp;61; Schneider, Neue Wirtschafts-Briefe 2014, 340, 351; Hilbert\/Straub\/Sperandio, Betriebs-Berater 2014, 919, 925; von&nbsp;Wolfersdorff, Der Betrieb &#8211;DB&#8211; 2018, 1103, 1107). Die Erw\u00e4gungen, die den Senat bei der Bewertung einer Sachzuwendung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG dazu veranlasst haben, die Kosten f\u00fcr den \u00e4u\u00dferen Rahmen einer Veranstaltung nicht in die Bewertung des Sachbezugs einzubeziehen, sind auf die Bewertung einer Zuwendung nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG mithin nicht \u00fcbertragbar (ebenso Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 19.05.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;6-S&nbsp;2297-b\/14\/10001, BStBl I 2015, 468, Rz&nbsp;14; Schmidt\/Loschelder, EStG, 39.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;37b Rz&nbsp;14; Eisgruber in Kirchhof, EStG, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;37b Rz&nbsp;20; Niermann, DB 2015, 1242, 1246&nbsp;f.). Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Kosten f\u00fcr die Anmietung einer Konzerthalle &#8211;in die Entscheidung allerdings nicht tragenden Ausf\u00fchrungen&#8211; bereits als Bestandteil der Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG angesehen (BFH-Urteil vom 30.03.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/14, BFHE 257, 315, BStBl II 2017, 892, Rz&nbsp;29).<\/li><li>cc) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG die streitigen Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Eventmanagement der T-GmbH einschlie\u00dflich Umsatzsteuer im Ergebnis zu Recht in die Bemessungsgrundlage des \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG einbezogen. Die Kl\u00e4gerin hat die Aufwendungen getragen. Sie waren den (steuerbaren) Sachzuwendungen zugunsten der an den &#8222;Business Veranstaltungen&#8220; w\u00e4hrend der Wochenenden teilnehmenden Kunden der Kl\u00e4gerin zudem direkt zurechenbar. Dies hat die Kl\u00e4gerin auch nicht in Abrede gestellt. Sie tr\u00e4gt vielmehr selbst vor, dass es sich bei ihren Zahlungen an die T-GmbH &#8222;um eigenbetrieblichen Aufwand der Revisionskl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der Durchf\u00fchrung der \u2026-Business Veranstaltungen&#8220; gehandelt habe.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil\u00a0vom 13. Mai 2020, VI R 13\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.130520.VIR13.18.0 BFH VI. 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