{"id":73196,"date":"2020-10-26T13:34:34","date_gmt":"2020-10-26T11:34:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73196"},"modified":"2020-10-26T13:34:40","modified_gmt":"2020-10-26T11:34:40","slug":"feststellungsverfahren-bei-moeglichkeit-des-bestehens-einer-mitunternehmerschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/feststellungsverfahren-bei-moeglichkeit-des-bestehens-einer-mitunternehmerschaft\/","title":{"rendered":"Feststellungsverfahren bei M\u00f6glichkeit des Bestehens einer Mitunternehmerschaft"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 19. Februar 2020, I R 38\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.190220.IR38.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 56 Abs 1 , AO \u00a7 179 , AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a , EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2 , EStG VZ 2012 , FGO \u00a7 74 , FGO \u00a7 126 Abs 3 S 1 Nr 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 16. Februar 2017, Az: 4 K 56\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Ein Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung muss bereits dann durchgef\u00fchrt werden, wenn (hier bezogen auf den Kauf von F\u00f6rderanteilen an Erd\u00f6l- und Erdgas-F\u00f6rderanlagen) zweifelhaft ist oder es nur m\u00f6glich erscheint, dass Eink\u00fcnfte vorliegen, an denen mehrere im Inland ans\u00e4ssige Personen beteiligt sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 16.02.2017 &#8211; 4 K 56\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) erwarb mit Kaufvertrag vom 20.\/21.04.2011 von der A Inc. (Inc.) mit Sitz in den USA einen F\u00f6rderanteil von 0,30&nbsp;% an den Erd\u00f6l- und Erdgas-F\u00f6rderanlagen des Projektes &#8222;E&#8220; zum Preis von 21.525&nbsp;$ sowie mit Kaufvertr\u00e4gen vom 20.\/21.12.2011 und vom 26.\/27.03.2012 von der Inc. jeweils einen F\u00f6rderanteil von 0,08&nbsp;% an den Erd\u00f6l- und Erdgas-F\u00f6rderanlagen des Projektes &#8222;F&#8220; zum Preis von 22.857,50&nbsp;$ und 22.969&nbsp;$. Dem Kl\u00e4ger wurden bei Abschluss der Kaufvertr\u00e4ge Image- und Projektbrosch\u00fcren (Verkaufsprospekte) der Inc. ausgeh\u00e4ndigt, deren Inhalt Vertragsbestandteil geworden ist.<\/li><li>In dem mit dem &#8222;Operator&#8220; abgeschlossenen Modell Form Operating Agreement waren f\u00fcr die Nicht-Operator Zutrittsrechte zu den Bohrgebieten sowie Rechte auf Einsicht in und \u00dcberlassung von Kopien von Aufzeichnungen des Operators geregelt. \u00dcber die Verwaltung der Beteiligungen an den Erd\u00f6l- und Erdgasf\u00f6rderanlagen schloss der Kl\u00e4ger mit der B-GmbH gesonderte Vertr\u00e4ge ab.<\/li><li>An den Kl\u00e4ger wurden nach den Abrechnungen der Inc. auf die Beteiligung an den Erd\u00f6l- und Erdgas-F\u00f6rderanlagen des Projektes &#8222;E&#8220; im Jahr 2012 (Streitjahr) Aussch\u00fcttungen (nach Abzug von Abrechnungs- und Verwaltungskosten in H\u00f6he von jeweils 62,50&nbsp;$) vorgenommen, die sich auf einen Gesamtbetrag von 3.437,08&nbsp;\u20ac beliefen.<\/li><li>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machte der Kl\u00e4ger die Beteiligungseink\u00fcnfte aus den USA im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach \u00a7&nbsp;32b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) als negative Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 25.056&nbsp;\u20ac geltend, die nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen und einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 (BGBl II 1991, 355, BStBl I 1991, 95) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 04.06.2008 (BGBl II 2008, 662, 851, BStBl I 2008, 784) steuerfrei seien. Das seinerzeit zust\u00e4ndige Finanzamt (FA&nbsp;KN) erkannte bei der Veranlagung des Kl\u00e4gers den negativen Progressionsvorbehalt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32b EStG aufgrund fehlender Angaben zu den steuerfreien Beteiligungseink\u00fcnften nicht an und setzte die Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr mit Bescheid vom 10.06.2014 auf 12.448&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Nachdem der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens eine Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG f\u00fcr das Streitjahr vorgelegt hatte, die einen Verlust von 32.872&nbsp;$ (=&nbsp;25.056&nbsp;\u20ac) auswies, erlie\u00df das FA&nbsp;KN am 28.04.2015 einen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid, mit dem es die festgesetzte Einkommensteuer auf 13.817&nbsp;\u20ac erh\u00f6hte. Es behandelte die in der Gewinnermittlung f\u00fcr 2012 enthaltenen Beteiligungsertr\u00e4ge in H\u00f6he von 7.040&nbsp;$ (umgerechnet 5.476&nbsp;\u20ac) als steuerpflichtige Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen; einen Werbungskostenabzug lie\u00df es unter Verweis auf \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;9 EStG nicht zu.<\/li><li>Im Rahmen des anschlie\u00dfenden Klageverfahrens legte der Kl\u00e4ger die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Inc. und der I Inc. \u00fcber den Erwerb eines Working Interest von 10&nbsp;% sowie ein zwischen der M als Operator und der Inc. sowie weiteren Beteiligungspartnern abgeschlossenes Operating Agreement vor. Der zwischenzeitig zust\u00e4ndig gewordene Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) hat daraufhin am 30.01.2017 einen erneut gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr erlassen, mit dem es die festgesetzte Einkommensteuer auf 13.307&nbsp;\u20ac herabsetzte.<\/li><li>Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 16.02.2017&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;56\/15, den Beteiligten zugestellt am 26.05.2017, statt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1270 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision des FA, mit welcher es die Verletzung materiellen Rechts geltend macht. Trotz Verl\u00e4ngerung der Revisionsbegr\u00fcndungfrist bis zum 06.10.2017 erreichte der Begr\u00fcndungsschriftsatz des FA vom 04.10.2017 den Bundesfinanzhof (BFH) erst am 09.10.2017. Das FA beantragte auf entsprechenden Hinweis hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach \u00a7&nbsp;56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und gab an, die Revisionsbegr\u00fcndung sei am Vormittag des 04.10.2017 vom Unterzeichner der Antragsschrift unterschrieben, von der Bearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle in einen DIN-A4-Umschlag kuvertiert und an die Poststelle im FA \u00fcbergeben worden. Die Post werde dort in Postkisten gesammelt und durch die Deutsche Post AG bis ca. 14:00&nbsp;Uhr (Montag bis Donnerstag) bzw. 12:00&nbsp;Uhr (Freitag) abgeholt und auch durch diese frankiert. Der entsprechende und in den Revisionsakten vorhandene Briefumschlag enthalte den Stempel: &#8222;04.10.2017&#8220;. An diesem Tag sei also das Schriftst\u00fcck an die Post \u00fcbergeben und versandfertig gewesen. Es sei mit normalem Postlauf zu rechnen gewesen. Als Nachweis zum Postversand f\u00fcgte das FA eine Erkl\u00e4rung seiner Poststelle bei.<\/li><li>Das FA beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 16.02.2017&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;56\/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zu verwerfen, hilfsweise sie zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist zul\u00e4ssig, weil dem FA auf seinen Antrag hin nach \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Revisionsbegr\u00fcndungsfrist zu gew\u00e4hren war.<\/li><li>1. Das FA hat die Frist zur Begr\u00fcndung der Revision vers\u00e4umt. Die Revision ist grunds\u00e4tzlich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils zu begr\u00fcnden (\u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO). Die Frist kann &#8211;wie vorliegend geschehen&#8211; auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag verl\u00e4ngert werden (\u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO). Die Revisionsbegr\u00fcndung ging erst am 09.10.2017 &#8211;mithin nach Fristablauf am 06.10.2017&#8211; beim BFH ein.<\/li><li>2. Dem FA war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren.<\/li><li>a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO auf Antrag gew\u00e4hrt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Hiernach schlie\u00dft jedes Verschulden &#8211;also auch einfache Fahrl\u00e4ssigkeit&#8211; die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Bei der Beurteilung, ob eine Beh\u00f6rde sich die Vers\u00e4umung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten die gleichen Ma\u00dfst\u00e4be, wie sie die Rechtsprechung f\u00fcr das Verschulden von Angeh\u00f6rigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 22.05.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;22\/17, BFH\/NV 2018, 961, m.w.N.). Dementsprechend ist das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters bzw. Bevollm\u00e4chtigten der Beh\u00f6rde nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;2 bzw. \u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zuzurechnen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 06.11.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;40\/10, BFH\/NV 2013, 397; vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;25\/18, BFH\/NV 2019, 575).<\/li><li>b) Die Tatsachen zur Begr\u00fcndung des Wiedereinsetzungsantrags m\u00fcssen innerhalb der in \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO bestimmten Frist vollst\u00e4ndig, substantiiert und in sich schl\u00fcssig dargelegt werden. Sie m\u00fcssen ferner bei der Antragstellung oder im Verfahren \u00fcber den Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO glaubhaft gemacht werden (BFH-Beschluss vom 28.07.2015&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;150\/14, BFH\/NV 2015, 1434, m.w.N.), und zwar durch pr\u00e4sente Beweismittel i.S. von \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;294 Abs.&nbsp;2 ZPO (BFH-Beschluss vom 11.09.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;68\/13, BFH\/NV 2015, 47). Zu den pr\u00e4senten Beweismitteln, durch die der Beweis sofort und unmittelbar erbracht werden kann, geh\u00f6ren auch Erkl\u00e4rungen, soweit sie &#8211;ggf. im Zusammenspiel mit anderen pr\u00e4senten Beweismitteln&#8211; geeignet sind, in ausreichendem Ma\u00dfe die Wahrscheinlichkeit des Vorbringens des Antragstellers darzutun (vgl. S\u00f6hn in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;56 FGO Rz&nbsp;544).<\/li><li>c) Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das FA die Revisionsbegr\u00fcndungsfrist nicht schuldhaft vers\u00e4umt.<\/li><li>aa) Durch Vorsitzendenschreiben vom 10.10.2017 ist das FA auf die Vers\u00e4umung der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist sowie auf \u00a7&nbsp;56 FGO hingewiesen worden. Mit Schreiben vom 19.10.2017 hat das FA daraufhin dargelegt, dass der st\u00e4ndige Vertreter der Vorsteherin die Revisionsbegr\u00fcndung am Vormittag des 04.10.2017 unterschrieben und die Bearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle das Schreiben kuvertiert und an die Poststelle des FA \u00fcbergeben hatte. Das FA hat dazu zwar keine eidesstattlichen Versicherungen beigebracht. Es hat allerdings das Antragsschreiben vom genannten Vertreter der Vorsteherin unterschreiben lassen und zudem eine &#8222;Bescheinigung&#8220; seiner Poststelle vorgelegt, wonach die Ausgangspost von der Deutschen Post AG montags bis donnerstags um ca.&nbsp;14:00&nbsp;Uhr und freitags um ca. 12:00&nbsp;Uhr abgeholt sowie dort frankiert wird. Es hat insoweit darauf hingewiesen, dass der in den BFH-Akten befindliche Postumschlag, welcher die Revisionsbegr\u00fcndung enthielt, den Poststempel &#8222;04.10.17&#8220; aufweist. Es besteht bei dieser Sachlage aus Sicht des Senats kein Grund, an der Glaubw\u00fcrdigkeit der schriftlichen Einlassungen des FA und seiner Poststelle zu zweifeln, wonach der Umschlag samt unterschriebenem Inhalt bereits am 04.10.2017 an die Post \u00fcbergeben wurde, die sodann die Frankierung vornahm. Aus diesen, durch die genannten Einlassungen i.S. von Erkl\u00e4rungen hinreichend glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt sich in Verbindung mit dem in den Revisionsakten befindlichen DIN-A4-Umschlag samt aufgebrachtem Poststempel, dass die unterschriebene Revisionsbegr\u00fcndung den Machtbereich der Deutschen Post AG bereits am 04.10.2017 zu regul\u00e4ren Dienstzeiten versandfertig erreicht hat und folglich f\u00fcr den Versand noch mindestens zwei volle Werktage bis zum Fristablauf am 06.10.2017 verblieben.<\/li><li>bb) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung d\u00fcrfen Verz\u00f6gerungen bei der Briefbef\u00f6rderung oder -zustellung, die der Rechtsmittelf\u00fchrer nicht zu vertreten hat und auf die er auch keinen Einfluss besitzt, nicht als dessen Verschulden gewertet werden. Er darf darauf vertrauen, dass die von der Deutschen Post AG nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen f\u00fcr den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden (z.B. BFH-Beschluss vom 06.04.1995&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;61\/94, BFH\/NV 1996, 137; BFH-Urteil vom 07.05.1996&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;60\/95, BFH\/NV 1997, 34). In der Verantwortung des Rechtsmittelf\u00fchrers liegt es nur, das zur Bef\u00f6rderung bestimmte Schriftst\u00fcck den postalischen Bestimmungen entsprechend und so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG bei regelm\u00e4\u00dfigem Dienstablauf den Empf\u00e4nger fristgerecht erreicht (BFH-Urteil vom 27.02.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;26\/12, BFH\/NV 2014, 1372). Der Rechtsmittelf\u00fchrer kann Rechtsmittelfristen grunds\u00e4tzlich bis zum letzten Tag in Anspruch nehmen. Lediglich gegen Ende der Frist obliegt es ihm, eine Bef\u00f6rderungsart zu w\u00e4hlen, die die Einhaltung der Frist gew\u00e4hrleistet. Im Rahmen der \u00fcblichen Postlaufzeiten ist der Rechtsmittelf\u00fchrer aber nicht verpflichtet, alternative Bef\u00f6rderungsmittel zu nutzen. An die Sorgfaltspflichten von Beh\u00f6rden sind insoweit dieselben Anforderungen zu stellen wie an einen Prozessbevollm\u00e4chtigten (BFH-Urteil in BFH\/NV 1997, 34). Ist die rechtzeitige Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes glaubhaft gemacht, bedarf es keiner Darlegung dar\u00fcber, wie die Fristenkontrolle organisiert ist (BFH-Urteil vom 13.11.1996&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;30\/96, BFH\/NV 1997, 253).<\/li><li>cc) Bei normalem Postlauf durfte das FA im Streitfall damit rechnen, dass die Revisionsbegr\u00fcndung den BFH fristgerecht erreichen w\u00fcrde. Insoweit verlautbart die Deutsche Post AG bei regelm\u00e4\u00dfigem Betriebsablauf Postlaufzeiten von maximal 48 Stunden nach Einlieferung (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2014, 1372). Das gilt entgegen den Einlassungen des Kl\u00e4gers auch mit Blick auf \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung. Danach m\u00fcssen von den an einem Werktag eingelieferten inl\u00e4ndischen Briefsendungen &#8211;mit Ausnahme der Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50&nbsp;St\u00fcck je Einlieferungsvorgang voraussetzen&#8211; im Jahresdurchschnitt mindestens 80&nbsp;% an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95&nbsp;% bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ausweislich des im Internet ver\u00f6ffentlichten Jahresberichts 2018 der f\u00fcr die Aufsicht des Postwesens zust\u00e4ndigen Bundesnetzagentur (dort S.&nbsp;102) konnte bezogen auf das hier ma\u00dfgebliche Jahr 2017 kein Versto\u00df gegen diese Vorgaben festgestellt werden. Vielmehr erreichten nach den von einem externen Qualit\u00e4ts- und Marktforschungsinstitut im Auftrag der Deutschen Post AG durchgef\u00fchrten Messungen sogar 88,7&nbsp;% der Briefsendungen den Empf\u00e4nger am ersten Tag nach der Einlieferung und 98,5&nbsp;% am zweiten Tag nach der Einlieferung. Bei diesen auf das gesamte Jahr bezogenen durchschnittlichen Postlaufzeiten musste das FA nicht damit rechnen, dass die der Deutschen Post AG am 04.10.2017 \u00fcbergebene Sendung mit der Revisionsbegr\u00fcndung den BFH nicht innerhalb von zwei Werktagen ab Einreichung, also innerhalb der bis zum 06.10.2017 laufenden Revisionsbegr\u00fcndungsfrist, erreichen w\u00fcrde.<\/li><li>Die Revision ist auch begr\u00fcndet, sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO). Es liegt ein von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigender Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens vor, da das FG das Verfahren \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO ausgesetzt hat, um den ggf. negativen Abschluss eines Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte abzuwarten.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>1. Einkommensteuerpflichtige Eink\u00fcnfte sind dann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO gesondert und einheitlich festzustellen, wenn an den Eink\u00fcnften mehrere Personen beteiligt sind und die Eink\u00fcnfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Bei einem Gewerbebetrieb ist diese Voraussetzung erf\u00fcllt, wenn mehrere Personen den Betrieb als Unternehmer (Mitunternehmer) f\u00fchren (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG). Mitunternehmer in diesem Sinne ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH auch, wer sich am Betrieb eines anderen als atypisch stiller Gesellschafter bzw. diesem \u00e4hnlicher Innengesellschafter beteiligt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 22.02.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;35\/14, BFHE 258, 1, BStBl II 2018, 33, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ein Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung muss bereits dann durchgef\u00fchrt werden, wenn zweifelhaft ist oder es nur m\u00f6glich erscheint, dass Eink\u00fcnfte vorliegen, an denen mehrere im Inland ans\u00e4ssige Personen beteiligt sind (Senatsurteile vom 09.05.1984&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/81, BFHE 141, 252, BStBl II 1984, 726; vom 17.12.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;47\/02, BFH\/NV 2004, 771; in BFHE 258, 1, BStBl II 2018, 33). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Zweifel rechtlicher oder tats\u00e4chlicher Natur sind. In beiden F\u00e4llen entspricht es dem materiell-rechtlichen Zweck des Feststellungsverfahrens und der dem \u00a7&nbsp;179 AO zugrunde liegenden Kompetenzverteilung, eine inhaltlich identische Sachbehandlung gegen\u00fcber allen potentiell betroffenen Steuerpflichtigen sicherzustellen (Senatsurteil in BFHE 258, 1, BStBl II 2018, 33).<\/p>\n\n\n\n<p>3. Sieht das FG davon ab, das Klageverfahren gegen einen Einkommensteuerbescheid im Hinblick auf ein vorrangiges Feststellungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO auszusetzen, liegt darin nach der st\u00e4ndigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ein Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens. Dieser Verfahrensfehler f\u00fchrt auch ohne R\u00fcge im Revisionsverfahren zur Aufhebung des Urteils (vgl. Senatsurteil in BFHE 258, 1, BStBl II 2018, 33).<\/p>\n\n\n\n<p>4. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben kam die Entscheidung der Vorinstanz verfahrensfehlerhaft zustande, weil im Streitfall nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Kl\u00e4ger gemeinschaftlich Eink\u00fcnfte aufgrund einer Mitunternehmerschaft erzielt hat, indem er sich am Betrieb eines Anderen (hier: der Inc. oder aber des Operators) als atypisch stiller Gesellschafter bzw. diesem \u00e4hnlicher Innengesellschafter beteiligt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Haben sich verschiedene Personen &#8222;jeweils einzeln&#8220; als stille Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligt, so liegen gleichwohl gemeinschaftliche Eink\u00fcnfte aller Gesellschafter vor, sofern sich die stillen Gesellschafter am gesamten Betrieb des Inhabers des Handelsgesch\u00e4fts und nicht nur an einzelnen Betriebszweigen oder Gesch\u00e4ftsbereichen beteiligen. Diese gemeinschaftlichen Eink\u00fcnfte sind gesondert und einheitlich festzustellen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 05.07.2002&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;42\/02, BFH\/NV 2002, 1447; vom 03.11.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;62\/10, BFH\/NV 2012, 369).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Eine Mitunternehmerstellung ist in F\u00e4llen der Beteiligung des Innengesellschafters an einem sachlich selbst\u00e4ndigen Gesch\u00e4ftsbereich auch dann zu bejahen, wenn er von der Teilhabe an den in den \u00fcbrigen Gesch\u00e4ftsfeldern des (Gesamt-)Betriebs entstandenen stillen Reserven sowie dem Gesch\u00e4ftswert des Gesamtunternehmens ausgeschlossen war. Bei Vorliegen einer auf bestimmte Unternehmensteile (Gesch\u00e4ftsbereiche; hier: F\u00f6rderanteile) begrenzten Mitunternehmerschaft erstreckt sich die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung (\u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO) nur auf diesen Bereich (BFH-Urteil vom 23.04.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;73\/06, BFHE 225, 343, BStBl II 2010, 40, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>c) Der Senat kann zwar anhand der Feststellungen des FG nicht abschlie\u00dfend beurteilen, ob der Kl\u00e4ger &#8211;wie vom FG angenommen&#8211; als Mitunternehmer einer atypisch stillen Gesellschaft mit dem Operator anzusehen ist oder ob er sich am Unternehmen der Inc. beteiligt hat. Insbesondere vermag er mangels Feststellungen zu den US-amerikanischen Rechtsgrundlagen nicht nachzuvollziehen, ob durch das Operating Agreement zwischen der Inc. und dem Operator ein Gesellschaftsvertrag geschlossen worden ist, in den der Kl\u00e4ger eingetreten sein k\u00f6nnte oder ob sich der Kl\u00e4ger unmittelbar i.S. eines Eigentumserwerbs an den F\u00f6rderanlagen beteiligt hat. Indessen vermag es der Senat aber jedenfalls nicht auszuschlie\u00dfen, dass sich der Kl\u00e4ger durch den Kauf der F\u00f6rderanteile als stiller Gesellschafter an einem Gesch\u00e4ftsbereich der Inc. oder aber des Operators beteiligt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>d) Der Senat geht im \u00dcbrigen in \u00dcbereinstimmung mit den Prozessbeteiligten davon aus, dass neben dem Kl\u00e4ger noch eine Vielzahl weiterer im Inland ans\u00e4ssiger Steuerpflichtiger F\u00f6rderanteile an den genannten Anlagen erworben haben und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie im Inland steuerpflichtige Eink\u00fcnfte erzielt haben. Die Aussetzung des Klageverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO konnte im Streitfall deshalb nicht nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO unterbleiben. Ein Feststellungsverfahren ist auch nicht wegen geringer Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO entbehrlich. Nach der Rechtsprechung des BFH kann von der Verfahrensaussetzung nur dann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO offensichtlich vorliegen. Weist ein Fall allerdings &#8211;wie mit Blick auf die komplexe Vertragsstruktur sowie die ungekl\u00e4rten Fragen zum US-amerikanischen Recht der Streitfall&#8211; rechtliche und tats\u00e4chliche Schwierigkeiten auf, so ist er nicht von geringer Bedeutung (vgl. Senatsurteil in BFHE 258, 1, BStBl II 2018, 33).<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 19. Februar 2020, I R 38\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.190220.IR38.17.0 BFH I. 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