{"id":73198,"date":"2020-10-26T13:35:46","date_gmt":"2020-10-26T11:35:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73198"},"modified":"2020-10-26T13:35:52","modified_gmt":"2020-10-26T11:35:52","slug":"keine-uebertragung-des-dem-anderen-elternteil-zustehenden-bea-freibetrages-nach-volljaehrigkeit-des-kindes-aenderungsmoeglichkeit-des-fa-bei-falscher-rechtsauffassung-im-amtlich-vorgesehenen-steuerer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-uebertragung-des-dem-anderen-elternteil-zustehenden-bea-freibetrages-nach-volljaehrigkeit-des-kindes-aenderungsmoeglichkeit-des-fa-bei-falscher-rechtsauffassung-im-amtlich-vorgesehenen-steuerer\/","title":{"rendered":"Keine \u00dcbertragung des dem anderen Elternteil zustehenden BEA-Freibetrages nach Vollj\u00e4hrigkeit des Kindes; \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit des FA bei falscher Rechtsauffassung im amtlich vorgesehenen Steuererkl\u00e4rungsformular"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 22. April 2020, III R 25\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.220420.IIIR25.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 32 Abs 6 S 6 , EStG \u00a7 32 Abs 6 S 8 , AO \u00a7 174 Abs 2 , AO \u00a7 174 Abs 1 , AO \u00a7 173 Abs 1 Nr 1 , GG Art 6 Abs 1 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 12. September 2018, Az: 2 K 2164\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. F\u00fcr ein \u00fcber 18 Jahre altes Kind ist eine \u00dcbertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen BEA-Freibetrages nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine \u00c4nderung des bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheids nach \u00a7 174 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AO ist nur m\u00f6glich, wenn der Steuerpflichtige selbst (allein oder \u00fcberwiegend) die fehlerhafte Ber\u00fccksichtigung verursacht hat. Ist hingegen die im amtlichen Steuererkl\u00e4rungsvordruck niedergelegte fehlerhafte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung die entscheidende Ursache f\u00fcr die unvereinbare mehrfache Ber\u00fccksichtigung eines Sachverhalts, ist eine \u00c4nderung ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.09.2018 &#8211; 2 K 2164\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Frage, ob die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2014 wegen \u00dcbertragung des Freibetrages f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) ge\u00e4ndert werden konnten.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) sowie seine geschiedene Ehefrau (E), die in zweiter Ehe verheiratet ist, sind die leiblichen Eltern zweier T\u00f6chter, X (geboren 1991) und Y (geboren 1992).<\/li><li>Mit der Behauptung, der andere Elternteil sei seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75&nbsp;% nachgekommen bzw. mangels Leistungsf\u00e4higkeit nicht unterhaltspflichtig, beantragte der Kl\u00e4ger in den Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2011 bis 2014 in der Anlage Kind jeweils die \u00dcbertragung des der E zustehenden Kinderfreibetrages f\u00fcr seine beiden damals studierenden vollj\u00e4hrigen T\u00f6chter. Die entsprechenden amtlichen Vordrucke f\u00fcr die Einkommensteuererkl\u00e4rungen sahen vor, dass damit zwangsl\u00e4ufig die \u00dcbertragung des BEA-Freibetrages beantragt wurde.<\/li><li>In den Einkommensteuerbescheiden f\u00fcr die streitigen Veranlagungszeitr\u00e4ume (2011 bis 2014) gew\u00e4hrte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) dem Kl\u00e4ger f\u00fcr jede seiner beiden T\u00f6chter antragsgem\u00e4\u00df die doppelten Kinderfreibetr\u00e4ge in H\u00f6he von 4.368&nbsp;\u20ac und die doppelten BEA-Freibetr\u00e4ge in H\u00f6he von 2.640&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Nachdem das FA der Kindsmutter (E) dem FA des Kl\u00e4gers mit Schreiben vom 30.07.2015 mitgeteilt hatte, dass E ihrer Unterhaltspflicht nachgekommen sei, \u00e4nderte das FA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) mit Bescheiden vom 21.12.2015 die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2014 und setzte f\u00fcr beide T\u00f6chter jeweils nur noch den einfachen Kinderfreibetrag (2.184&nbsp;\u20ac) und den einfachen BEA-Freibetrag (1.320&nbsp;\u20ac) an. Den dagegen erhobenen Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 31.08.2016 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung berief es sich neben der \u00c4nderungsnorm des \u00a7&nbsp;174 AO zus\u00e4tzlich auf die \u00c4nderungsnorm des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 5 ver\u00f6ffentlichten Urteil insoweit statt, als es eine \u00c4nderung der BEA-Freibetr\u00e4ge ausschloss. Im \u00dcbrigen wies es die Klage ab.<\/li><li>Mit der gegen die Versagung der \u00c4nderung der BEA-Freibetr\u00e4ge gerichteten Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung von Verfahrensrecht sowie die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das FG der Klage stattgegeben hat und die Klage insgesamt abzuweisen,<br \/>hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das FG Rheinland-Pfalz zur erneuten Verhandlung zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die \u00dcbertragung des dem anderen Elternteil zustehenden BEA-Freibetrages zwar nicht m\u00f6glich war (hierzu II.1. und 2.), eine \u00c4nderung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide aber sowohl nach \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;2 i.V.m Abs.&nbsp;1 AO als auch nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO (hierzu II.3. und II.4.) ausgeschlossen war.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 EStG in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung wird bei einem unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn \u00fcbertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegen\u00fcber dem Kind f\u00fcr das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt. Eine \u00dcbertragung des BEA-Freibetrages kommt nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;8 EStG nur bei minderj\u00e4hrigen Kindern auf Antrag desjenigen Elternteils in Betracht, bei dem das Kind gemeldet ist. F\u00fcr ein \u00fcber 18 Jahre altes Kind ist eine \u00dcbertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen BEA-Freibetrages nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen (Wendl in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;32 EStG Rz&nbsp;191; Pust in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7&nbsp;32 EStG Rz&nbsp;850; Helmke in Helmke\/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach&nbsp;A, I.&nbsp;Kommentierung, \u00a7&nbsp;32 EStG Rz&nbsp;133).<\/li><li>2. Eine Auslegung dahin, dass &#8211;entgegen dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 EStG&#8211; der BEA-Freibetrag auch bei vollj\u00e4hrigen Kindern \u00fcbertragen werden kann, ist nicht m\u00f6glich.<\/li><li>a) Die vom FA angestrebte erg\u00e4nzende Rechtsfortbildung oder teleologische Extension (BFH-Urteil vom 11.02.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;38\/08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873) setzt eine Gesetzesl\u00fccke im Sinne einer planwidrigen Unvollst\u00e4ndigkeit voraus (Senatsurteil vom 24.05.1991&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;82\/89, BFH\/NV 1992, 270). Eine Gesetzesl\u00fccke liegt vor, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollst\u00e4ndig, d.h. erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig ist und wenn ihre Erg\u00e4nzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Tatbest\u00e4nde widerspricht (BFH-Urteil vom 22.06.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;97\/13, BFHE 258, 372, BStBl II 2017, 1181, Rz&nbsp;36, m.w.N.). Davon zu unterscheiden ist ein sog. rechtspolitischer Fehler, der vorliegt, wenn sich eine gesetzliche Regelung zwar als rechtspolitisch verbesserungsbed\u00fcrftig, aber &#8211;gemessen an dem mit ihr verfolgten Zweck&#8211; nicht als planwidrig unvollst\u00e4ndig und erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig erweist (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.1999&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;21\/97, BFHE 190, 343, BStBl II 2000, 220, m.w.N.; Senatsurteil vom 12.12.2002&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;33\/01, BFHE 201, 379, BStBl II 2003, 322).<\/li><li>Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, d\u00fcrfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener Vorstellungen ver\u00e4ndern oder durch eine judikative L\u00f6sung ersetzen (BFH-Urteil in BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873, m.w.N.). Eine Auslegung &#8222;gegen den Wortlaut&#8220; kommt daher nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, wenn n\u00e4mlich die am Wortlaut haftende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis f\u00fchren w\u00fcrde (vgl. Senatsurteile vom 03.07.1987&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;7\/86, BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728, unter 4.d der Gr\u00fcnde; vom 03.02.2000&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;30\/98, BFHE 190, 569, BStBl II 2000, 438, unter II.2. der Gr\u00fcnde) oder wenn sonst anerkannte Auslegungsmethoden dies verlangen (BFH-Urteil vom 20.11.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;46\/17, BFHE 266, 241, BStBl II 2020, 195, Rz&nbsp;25 zu den einzelnen Auslegungsmethoden).<\/li><li>b) F\u00fcr eine \u00fcber den Wortlaut hinausgehende Auslegung des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 EStG ergeben sich im Streitfall keine Anhaltspunkte. Insbesondere deuten weder die Gesetzesmaterialien oder die Entstehungsgeschichte noch die Gesetzessystematik darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 EStG auch die \u00dcbertragung des einfachen BEA-Freibetrages bei vollj\u00e4hrigen Kindern regeln wollte, soweit ein Elternteil seinen Unterhaltspflichten im Wesentlichen nicht nachkommt.<\/li><li>aa) Den Gesetzesmaterialien l\u00e4sst sich vielmehr entnehmen, dass der einfache BEA-Freibetrag jedem Elternteil &#8222;unabh\u00e4ngig von den tats\u00e4chlichen Aufwendungen&#8220; (BTDrucks 14\/6160, S.&nbsp;12; BTDrucks 14\/1513, S.&nbsp;14) bzw. &#8222;ohne dass es auf eine Verletzung von Unterhaltspflichten des anderen Elternteils ankommt&#8220; (BTDrucks 17\/6146, S.&nbsp;15), gew\u00e4hrt werden soll. Mit dem zun\u00e4chst mit Gesetz zur Familienf\u00f6rderung vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2552) eingef\u00fchrten BEA-Freibetrag wollte der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) umsetzen, wonach die Leistungsf\u00e4higkeit der Eltern \u00fcber den &#8222;existentiellen Sachbedarf&#8220; (Kinderfreibetrag) und den &#8222;erwerbsbedingten Betreuungsbedarf&#8220; hinaus auch durch den (nicht monet\u00e4ren) &#8222;Betreuungsbedarf&#8220; gemindert wird (BVerfG-Beschluss vom 10.11.1998&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1057\/91, 2&nbsp;BvR&nbsp;1226\/91, 2&nbsp;BvR&nbsp;980\/91, BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182). Damit umfasst der Leistungsf\u00e4higkeitsbegriff im Schutzbereich des Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes auch die mit der Eigenbetreuung einhergehende Nichtaussch\u00f6pfung des Erwerbspotentials (HHR\/Wendl, \u00a7&nbsp;32 EStG Rz&nbsp;173). Im Gegensatz zum Kinderfreibetrag, der das s\u00e4chliche Existenzminimum des Kindes freistellen soll und damit die geminderte Leistungsf\u00e4higkeit der Eltern durch den Unterhalt f\u00fcr das Kind ber\u00fccksichtigt, wird der BEA-Freibetrag des Kindes unabh\u00e4ngig von der Art der Betreuung (Eigen- oder Fremdbetreuung), aber auch grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig von tats\u00e4chlich entstandenen konkreten Aufwendungen gew\u00e4hrt.<\/li><li>bb) Entgegen der Auffassung des FA l\u00e4sst sich der \u00c4u\u00dferung des Gesetzgebers in der Gesetzesbegr\u00fcndung zum Zweiten Gesetz zur Familienf\u00f6rderung vom 16.08.2001 (BGBl I 2001, 2074), die bisher f\u00fcr den Betreuungsfreibetrag geltende \u00dcbertragungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr den neuen BEA-Freibetrag &#8222;fortzuf\u00fchren<em>&#8220; <\/em>(BTDrucks 14\/6160, S.&nbsp;12), nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber auch die \u00dcbertragung des BEA-Freibetrages f\u00fcr Vollj\u00e4hrige regeln wollte. Denn den in der Gesetzesbegr\u00fcndung angesprochenen Betreuungsfreibetrag (bis zum Jahr 2000) erhielten nur Eltern f\u00fcr Kinder bis zur Vollendung des 16.&nbsp;Lebensjahres. Insoweit war es folgerichtig, wenn der Gesetzgeber die bisherige \u00dcbertragungsm\u00f6glichkeit des alten Betreuungsfreibetrages f\u00fcr den neuen BEA-Freibetrag, der keine altersm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung enthielt, f\u00fcr minderj\u00e4hrige Kinder entsprechend der Vorg\u00e4ngerregelung (\u00dcbertragung des bisherigen Betreuungsfreibetrages gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;7&nbsp; 2.&nbsp;Halbsatz EStG i.d.F. vom 22.12.1999) fortf\u00fchrte.<\/li><li>cc) Ebenso wenig l\u00e4sst sich aus dem Wort &#8222;auch&#8220; in der Gesetzesbegr\u00fcndung (BTDrucks 14\/6160, S.&nbsp;12) die Schlussfolgerung ziehen, dass die \u00dcbertragung des BEA-Freibetrages bei vollj\u00e4hrigen Kindern zwingend der \u00dcbertragung des Kinderfreibetrages folgen m\u00fcsse und nur f\u00fcr Minderj\u00e4hrige eine zus\u00e4tzliche Regelung getroffen werden sollte. Das Wort &#8222;auch&#8220; steht in der Gesetzesbegr\u00fcndung ausdr\u00fccklich mit dem &#8222;BEA-Freibetrag bei minderj\u00e4hrigen Kindern&#8220; in Zusammenhang, der &#8222;auch abweichend vom Freibetrag f\u00fcr das s\u00e4chliche Existenzminimum des Kindes von einem Elternteil auf den anderen \u00fcbertragen werden&#8220; kann. Der Gesetzgeber hat damit nur zum Ausdruck gebracht, dass der BEA-Freibetrag f\u00fcr minderj\u00e4hrige Kinder abweichend von den Voraussetzungen f\u00fcr die \u00dcbertragung des Kinderfreibetrages und unabh\u00e4ngig von Unterhaltszahlungen \u00fcbertragen werden kann.<\/li><li>dd) Nichts anderes ergibt sich aus der Neuregelung der \u00dcbertragung des einfachen BEA-Freibetrages f\u00fcr minderj\u00e4hrige Kinder nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;9 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131). Hieraus wird vielmehr deutlich, dass von der grunds\u00e4tzlich vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, den BEA-Freibetrag unabh\u00e4ngig von tats\u00e4chlichen Aufwendungen jedem Elternteil zu gew\u00e4hren (BTDrucks 17\/6146, S.&nbsp;15), nur unter ganz bestimmten geregelten Voraussetzungen abgewichen werden sollte.<\/li><li>ee) Diese den Wortlaut der Norm, die Gesetzesmaterialien und den historischen Kontext ber\u00fccksichtigende Auslegung des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 EStG ist auch vor dem Hintergrund eines gesetzessystematischen Auslegungsansatzes folgerichtig. So wird in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG zwischen dem Kinderfreibetrag und dem BEA-Freibetrag unterschieden, in den S\u00e4tzen&nbsp;2 bis 5 werden gemeinsame, identische Regelungen f\u00fcr die Freibetr\u00e4ge getroffen. Dagegen werden in den sich dann anschlie\u00dfenden Regelungen (S\u00e4tze&nbsp;6 bis 11) die \u00dcbertragungsvoraussetzungen f\u00fcr die einzelnen in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG genannten Freibetr\u00e4ge unterschiedlich und voneinander unabh\u00e4ngig geregelt.<\/li><li>ff) Dar\u00fcber hinaus erscheint es nicht sinnwidrig, den Freibetrag f\u00fcr die Erziehung und Betreuung zusammen mit dem Ausbildungsbedarf zu regeln und eigenst\u00e4ndige \u00dcbertragungsregelungen f\u00fcr den Kinderfreibetrag und den BEA-Freibetrag vorzusehen. Der Einbeziehung des Ausbildungsbedarfs in den BEA-Freibetrag liegt die \u00dcberzeugung des Gesetzgebers zugrunde, &#8222;dass die einzelnen Bedarfe im Laufe des Ber\u00fccksichtigungszeitraums des Kindes (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) jeweils unterschiedlichen Raum einnehmen&#8220; (BTDrucks 14\/6160, S.&nbsp;11). Die Betreuungs- und Erziehungsbedarfe eines Kindes sind auf praktikable Weise kaum zu trennen, weil der zun\u00e4chst \u00fcberwiegende Betreuungsbedarf im Laufe der Zeit durch den Erziehungsbedarf und f\u00fcr \u00e4ltere Kinder durch den Ausbildungsbedarf \u00fcberlagert bzw. abgel\u00f6st wird (BTDrucks 14\/6160, S.&nbsp;11; Senatsurteil vom 27.10.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;42\/07, BFHE 236, 10, BStBl II 2013, 194, Rz&nbsp;13). Dem Gesetz kann daher nicht der Plan entnommen werden, den BEA-Freibetrag &#8211;soweit er vollj\u00e4hrige Kinder betrifft&#8211; auf den Elternteil unter den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 EStG \u00fcbergehen zu lassen, da auch bei vollj\u00e4hrigen Kindern der BEA-Freibetrag (einschlie\u00dflich des Ausbildungsbedarfs) grunds\u00e4tzlich weiterhin unabh\u00e4ngig von den tats\u00e4chlichen Aufwendungen gew\u00e4hrt werden sollte.<\/li><li>H\u00e4tte der Gesetzgeber die Regelung der \u00dcbertragung des BEA-Freibetrages mit der zur \u00dcbertragung des Kinderfreibetrages bei vollj\u00e4hrigen Kindern koppeln wollen, h\u00e4tte es hierf\u00fcr einer klaren gesetzlichen Regelung bedurft. Auch wenn es rechtspolitisch w\u00fcnschenswert erscheinen k\u00f6nnte, die \u00dcbertragung des BEA-Freibetrages bei vollj\u00e4hrigen Kindern, bei denen der Ausbildungsbedarf und damit regelm\u00e4\u00dfig tats\u00e4chliche Aufwendungen im Vordergrund stehen, nach denselben Grunds\u00e4tzen wie die \u00dcbertragung des Kinderfreibetrages zu regeln, darf der Anwendungsbereich einer Vorschrift von der Verwaltung und den Gerichten nicht \u00fcber die bewusst vom Gesetzgeber gesetzten Grenzen ausgedehnt werden (vgl. BFH-Urteile vom 08.11.1989&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;187\/84, BFHE 159, 44, BStBl II 1990, 210; vom 26.11.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;37\/13, BFHE 248, 158, BStBl II 2015, 813; vom 18.04.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;7\/10, BFHE 237, 119, BStBl II 2013, 791, Rz&nbsp;64; BFH-Beschluss vom 26.02.1975&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;96\/74, BFHE 115, 17, BStBl II 1975, 449). Die Entscheidung, auch bei vollj\u00e4hrigen Kindern eine \u00dcbertragung des BEA-Freibetrages von einem Elternteil auf den anderen zu erm\u00f6glichen, obliegt daher allein dem Gesetzgeber.<\/li><li>3. Das FA war aber nicht befugt, die zugunsten des Kl\u00e4gers rechtswidrige \u00dcbertragung des dem anderen Elternteil zustehenden BEA-Freibetrages in den bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheiden nach \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;2 AO zu \u00e4ndern.<\/li><li>a) Ein fehlerhafter Steuerbescheid kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;1 AO ge\u00e4ndert werden, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger ber\u00fccksichtigt worden ist. Eine solche mehrfache unvereinbare Ber\u00fccksichtigung eines Sachverhalts liegt hier vor.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer f\u00fcr jedes zu ber\u00fccksichtigende Kind des Steuerpflichtigen grunds\u00e4tzlich ein (einfacher) Freibetrag von 1.320&nbsp;\u20ac f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgezogen. Danach steht der BEA-Freibetrag grunds\u00e4tzlich beiden Elternteilen jeweils in gleicher H\u00f6he zu. Dieser Betrag verdoppelt sich nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 EStG nur, wenn die Ehegatten nach den \u00a7\u00a7&nbsp;26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.<\/li><li>Im Streitfall wurde der einfache BEA-Freibetrag f\u00fcr jedes Kind bei der Kindsmutter (1.320&nbsp;\u20ac pro Kind) und dar\u00fcber hinaus der doppelte BEA-Freibetrag beim Kl\u00e4ger (2.640&nbsp;\u20ac pro Kind) ber\u00fccksichtigt, obwohl die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung unstreitig nicht vorlagen.<\/li><li>b) Gleichwohl kann eine \u00c4nderung der Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2014 hinsichtlich des Ansatzes der verdoppelten BEA-Freibetr\u00e4ge nicht auf diese \u00c4nderungsnorm gest\u00fctzt werden.<\/li><li>aa) Der fehlerhafte Steuerbescheid darf nur dann ge\u00e4ndert werden, wenn die Ber\u00fccksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erkl\u00e4rung des Steuerpflichtigen zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (\u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO). Die fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts muss demnach ihre Ursache in einer \u00c4u\u00dferung des Steuerpflichtigen haben. Daher ist eine \u00c4nderung oder Aufhebung eines Steuerbescheides nach \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;2 AO nur m\u00f6glich, wenn der Steuerpflichtige selbst, allein oder \u00fcberwiegend die fehlerhafte Ber\u00fccksichtigung verursacht hat und aus diesem Grund nicht auf die Bestandskraft des ihn im Ergebnis beg\u00fcnstigenden Steuerbescheides vertrauen kann (Senatsurteile vom 03.03.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;45\/08, BFHE 233, 6, BStBl II 2011, 673, Rz&nbsp;16; vom 11.11.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;42\/11, BFHE 244, 302, BStBl II 2014, 840, Rz&nbsp;19, jeweils m.w.N.). Im Rahmen dieser Pr\u00fcfung muss daher auch der Beitrag des FA, der zur doppelten Ber\u00fccksichtigung dieses Betrags gef\u00fchrt hat, gew\u00fcrdigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 24.06.2004&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;63\/02, BFH\/NV 2005, 1; vgl. BFH-Urteil vom 03.12.1998&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/98, BFHE 187, 396, BStBl II 1999, 158). Hat das FA den Erlass des unrichtigen Bescheids mitverursacht, verbleibt die \u00c4nderungsbefugnis nach \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;2 AO dennoch, wenn der Mitverursachung des FA nur ein geringes Gewicht beizumessen ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.09.1983&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;227\/80, BFHE 139, 347, BStBl II 1984, 510; Loose in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, \u00a7&nbsp;174 AO Rz&nbsp;26). H\u00e4tte die Finanzbeh\u00f6rde hingegen auch bei zutreffender Erkl\u00e4rung des Steuerpflichtigen den falschen rechtlichen Schluss gezogen, h\u00e4tte die falsche Rechtsfolge ihre \u00fcberwiegende Ursache nicht in der Erkl\u00e4rung des Sachverhalts, sondern in einer fehlerhaften Rechtsanwendung (von Wedelst\u00e4dt in Gosch, AO \u00a7&nbsp;174 Rz&nbsp;55; vgl. Loose in Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7&nbsp;174 AO Rz&nbsp;26; vgl. BFH-Urteil vom 21.10.1980&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;186\/78, BFHE 132, 182, BStBl II 1981, 388).<\/li><li>bb) Nach diesen Grunds\u00e4tzen konnte das FA die \u00c4nderung der Bescheide nicht auf \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;1 AO st\u00fctzen.<\/li><li>Zwar ergibt sich aus den Steuererkl\u00e4rungen 2011 bis 2014 (jeweils Anlage Kind) des Kl\u00e4gers, dass dieser neben der \u00dcbertragung des vollen Kinderfreibetrages auch den vollen BEA-Freibetrag beantragt hat. Hierbei ist aber zu beachten, dass das Steuererkl\u00e4rungsformular den Antrag auf \u00dcbertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen Kinderfreibetrages nur gemeinsam mit dem Antrag auf \u00dcbertragung des dem anderen Elternteil zustehenden BEA-Freibetrages vorsieht, wenn der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75&nbsp;% erf\u00fcllt hat. Mit der Beantragung der \u00dcbertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Kinderfreibetrages wird der Steuerpflichtige gezwungen, zugleich die \u00dcbertragung des BEA-Freibetrages zu beantragen. Lediglich bei minderj\u00e4hrigen Kindern erlaubt die Anlage Kind der Einkommensteuererkl\u00e4rung eine gesonderte \u00dcbertragung des BEA-Freibetrages. Mit diesem Erkl\u00e4rungsvordruck hat das FA &#8211;worauf das FG zu Recht hinweist&#8211; die \u00dcbertragung des BEA-Freibetrages in unzul\u00e4ssiger Weise mit der \u00dcbertragung des Kinderfreibetrages verkn\u00fcpft und damit die fehlerhafte \u00dcbertragung des BEA-Freibetrages ganz \u00fcberwiegend verursacht. Da die \u00dcbertragung des BEA-Freibetrages bei vollj\u00e4hrigen Kindern schon rechtlich nicht zul\u00e4ssig ist (s. unter II.1. und 2.), ist auch die insoweit im Vordruck vorgesehene Begr\u00fcndung &#8222;\u2026 weil der andere Teil seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75&nbsp;% nachkommt oder mangels Leistungsf\u00e4higkeit nicht unterhaltspflichtig ist \u2026&#8220; f\u00fcr die \u00dcbertragung des BEA-Freibetrages entscheidungsunerheblich.<\/li><li>Ob der Kl\u00e4ger mit der Eintragung &#8222;1&#8220; (1&nbsp;=&nbsp;Ja) in der vorgegebenen Zeile des Steuererkl\u00e4rungsformulars Anlage Kind die \u00dcbertragung des BEA-Freibetrages \u00fcberhaupt i.S. des \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO beantragt hat &#8211;das FG verneint schon die Antragstellung&#8211; kann somit mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen. Denn selbst wenn man in der Beantragung des Kinderfreibetrages zugleich einen Antrag auf \u00dcbertragung des BEA-Freibetrages sehen wollte, h\u00e4tte die fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts letztlich ihre entscheidende Ursache nicht in der Antragstellung, sondern in der vorgegebenen Verwendung des amtlichen Vordrucks, der auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung beruht.<\/li><li>4. Das FG hat auch zutreffend entschieden, dass \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO als Rechtsgrundlage f\u00fcr die angefochtenen Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide ausscheidet.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 22. April 2020, III R 25\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.220420.IIIR25.19.0 BFH III. 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