{"id":73200,"date":"2020-10-26T13:36:25","date_gmt":"2020-10-26T11:36:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73200"},"modified":"2020-10-26T13:36:32","modified_gmt":"2020-10-26T11:36:32","slug":"bindungswirkung-eines-rechtskraeftigen-urteils-zur-schenkungsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bindungswirkung-eines-rechtskraeftigen-urteils-zur-schenkungsteuer\/","title":{"rendered":"Bindungswirkung eines rechtskr\u00e4ftigen Urteils zur Schenkungsteuer"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 19. Februar 2020, II R 32\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.190220.IIR32.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 7 Abs 1 Nr 8 , ErbStG \u00a7 15 Abs 2 S 1 , ErbStG \u00a7 16 , BGB \u00a7 80 , BGB \u00a7 82 S 2 , ZPO \u00a7 580 , FGO \u00a7 96 Abs 1 S 2 , FGO \u00a7 100 Abs 1 S 1 , FGO \u00a7 110 Abs 1 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 18. Mai 2017, Az: 3 K 3247\/17 Erb<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Hat das FG in einem rechtskr\u00e4ftigen Urteil einen Schenkungsteuerbescheid mit der Begr\u00fcndung aufgehoben, der vom Finanzamt besteuerte Erwerb sei weder f\u00fcr den im Bescheid genannten Zeitpunkt noch f\u00fcr einen sp\u00e4teren Zeitpunkt feststellbar, steht die Rechtskraft des Urteils einer erneuten Besteuerung dieses Erwerbs entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine nach dem FG-Urteil von den Beteiligten des Erwerbsvorgangs erstellte schriftliche Best\u00e4tigung des Erwerbs f\u00fcr den im aufgehobenen Bescheid genannten Zeitpunkt rechtfertigt nicht den Erlass eines neuen Steuerbescheids.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin werden das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 18.05.2017 &#8211; 3 K 3247\/15 Erb, der Schenkungsteuerbescheid vom 22.06.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 14.09.2015 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Durch notarielle Urkunde vom 13.08.2008 errichtete A als Stifterin die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine inl\u00e4ndische Stiftung. Erster Vorstand wurden die Stifterin und ihr Ehemann. Stiftungszweck ist die F\u00f6rderung und Unterst\u00fctzung der Familienmitglieder. Beg\u00fcnstigte waren zun\u00e4chst die Stifterin, ihr Ehemann und ihre Tochter. F\u00fcr den Fall der Geburt weiterer leiblicher Abk\u00f6mmlinge der Stifterin war eine nach Generationen gestaffelte Beg\u00fcnstigung vorgesehen. Als Anfangsverm\u00f6gen sicherte die Stifterin der Kl\u00e4gerin Aktien der TU&nbsp;AG zu. Am 05.11.2008 stimmten der Vorstand und der Aufsichtsrat der TU&nbsp;AG der Abtretung der Aktien mit Wirkung zum 01.11.2008 zu. Die zust\u00e4ndige Bezirksregierung erkannte die Kl\u00e4gerin am 28.07.2009 nach \u00a7&nbsp;80 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an.<\/li><li>Am 21.11.2008 gab die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf einen Erwerb der Aktien bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) eine Schenkungsteuererkl\u00e4rung ab. Als Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zur Schenkerin war &#8222;Tochter&#8220; angegeben.<\/li><li>Das FA hatte darauf mit dem &#8211;hier nicht streitgegenst\u00e4ndlichen&#8211; Bescheid vom 12.01.2011 Schenkungsteuer auf den Stichtag 13.08.2008 festgesetzt. Es hatte dabei den Freibetrag nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F. des Steuer-Eurogl\u00e4ttungsgesetzes vom 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1790 &#8211;ErbStG 2008&#8211;) f\u00fcr die \u00fcbrigen Personen der Steuerklasse&nbsp;I in H\u00f6he von 51.200&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt. Mit Einspruch und Klage hatte die Kl\u00e4gerin den Ansatz des f\u00fcr die Tochter ma\u00dfgebenden Freibetrages in H\u00f6he von 205.000&nbsp;\u20ac nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG 2008 begehrt. W\u00e4hrend des damaligen Klageverfahrens hatte die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt, die Parteien seien von einer konkludent im Rahmen des Stiftungsgesch\u00e4fts stattgefundenen Abtretung der Aktien sp\u00e4testens auf den 13.08.2008 ausgegangen.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG), dem die Satzungen der Kl\u00e4gerin und der TU&nbsp;AG sowie die Beschl\u00fcsse des Vorstands und des Aufsichtsrats vorgelegen hatten, hob mit Urteil vom 11.11.2014&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;984\/12&nbsp;Erb den Bescheid auf. Die Entscheidungsgr\u00fcnde lauteten im Wesentlichen wie folgt:&#8220;Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil zum Stichtag 13.08.2008 das Aktienverm\u00f6gen noch nicht auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen worden ist. Die Formulierung in der Stiftungsurkunde beinhaltet nur die Zusage der Aktien\u00fcbertragung, nicht dagegen die Aktien\u00fcbertragung selbst. [&#8230;]<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Das FA hob den Bescheid vom 12.01.2011 seinerseits am 21.01.2015 auf.<\/p>\n\n\n\n<p>Da das FG sich zu der materiell-rechtlichen Rechtsfrage, ob f\u00fcr die Bestimmung der Steuerklasse nur auf bereits lebende Bezugsberechtigte abzustellen sei, nicht ge\u00e4u\u00dfert hatte, kamen die Beteiligten \u00fcberein, dass die m\u00fcndliche Abtretung nachtr\u00e4glich schriftlich fixiert werde und ein neuer Bescheid ergehe.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 05.06.2015 ging bei dem FA ein Dokument vom 05.02.2015 ein, in dem die Stifterin und die Kl\u00e4gerin (vertreten durch die Stifterin und ihren Ehemann) unter einer &#8222;Pr\u00e4ambel&#8220; bekundeten, sie seien sich einig, dass die Abtretung der Aktien m\u00fcndlich unter dem 01.11.2008 erfolgt sei. Den Inhalt der m\u00fcndlichen Abtretungserkl\u00e4rung g\u00e4ben sie aus Klarstellungsgr\u00fcnden schriftlich wieder. Sodann folgt eine &#8222;Abtretungserkl\u00e4rung&#8220; des Inhalts, dass die Stifterin auf der Grundlage der Beschl\u00fcsse des Vorstandes und des Aufsichtsrates der TU&nbsp;AG vom 05.11.2008 und in Vollziehung des Stiftungsgesch\u00e4fts vom 13.08.2008, Aktien an der TU&nbsp;AG an die Kl\u00e4gerin abtrete.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Bescheid vom 22.06.2015 setzte das FA f\u00fcr den Erwerb der Kl\u00e4gerin aus der Schenkung der Stifterin vom 05.11.2008 Schenkungsteuer in H\u00f6he von \u2026 \u20ac fest. Im \u00dcbrigen entsprach der Bescheid inhaltlich dem aufgehobenen Bescheid. Mit Einspruch und Klage machte die Kl\u00e4gerin geltend, f\u00fcr die Ermittlung des entferntest Berechtigten u.a. f\u00fcr Zwecke der Freibetr\u00e4ge i.S. von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG 2008 i.V.m. \u00a7&nbsp;16 ErbStG 2008 sei nur auf einen im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung bereits lebenden Destinat\u00e4r abzustellen. Das FG hat die Klage abgewiesen. Berechtigter k\u00f6nne jeder sein, der Verm\u00f6gensvorteile erlangen k\u00f6nne, auch wenn die Bezugsberechtigung in diesem Sinne erst in der Generationenfolge eintrete. Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1208 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Revision macht die Kl\u00e4gerin geltend, die noch nicht geborenen Abk\u00f6mmlinge z\u00e4hlten nicht zu den f\u00fcr die Bestimmung des Freibetrages ma\u00dfgebenden Berechtigten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>den Schenkungsteuerbescheid vom 22.06.2015 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 14.09.2015 dahin zu \u00e4ndern, dass die Schenkungsteuer unter Anwendung eines Freibetrages von 205.000&nbsp;\u20ac (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG 2008) festgesetzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das FA ist der Auffassung, &#8222;entferntest Berechtigter&#8220; sei nicht nur der &#8222;entferntest lebende Berechtigte&#8220;, sondern auch derjenige, der es erst nach Errichtung der Stiftung mit der Generationenfolge werde.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet mit der Ma\u00dfgabe, dass \u00fcber den Antrag der Kl\u00e4gerin hinaus der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Der Besteuerung einer etwaigen bis zum 11.11.2014 vollzogenen Abtretung von Aktien der TU&nbsp;AG von der Stifterin an die Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;8 ErbStG 2008 steht nach \u00a7&nbsp;110 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO die Rechtskraft des FG-Urteils vom 11.11.2014&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;984\/12&nbsp;Erb entgegen.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;110 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO binden rechtskr\u00e4ftige Urteile, soweit \u00fcber den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger.<\/li><li>a) F\u00fcr den sachlichen Umfang der Bindungswirkung eines rechtskr\u00e4ftigen Urteils ist der Begriff Streitgegenstand in \u00a7&nbsp;110 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO i.S. von &#8222;Entscheidungsgegenstand&#8220; zu verstehen. Dies ist die Teilmenge aller mit dem angefochtenen Verwaltungsakt erfassten Besteuerungsgrundlagen, \u00fcber die das Gericht entschieden hat. Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines rechtskr\u00e4ftigen Urteils ergibt sich in erster Linie aus der Urteilsformel. Zu deren Auslegung sind erforderlichenfalls Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde heranzuziehen, ohne dass die Begr\u00fcndung eines Urteils als solche bzw. die Urteilselemente rechtskraftf\u00e4hig w\u00e4ren (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 27.09.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;16\/14, BFH\/NV 2017, 595, Rz&nbsp;31, m.w.N.). Ma\u00dfgebend ist allein, wor\u00fcber das FG tats\u00e4chlich entschieden hat (BFH-Urteile vom 14.03.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;45\/03, BFH\/NV 2006, 1448, unter II.2., und vom 12.01.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;3\/11, BFH\/NV 2012, 779, Rz&nbsp;19, jeweils m.w.N.).<\/li><li>b) In zeitlicher Hinsicht bezieht sich die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung stets auf den Zeitpunkt, in dem sie ergeht. Erfasst werden nicht solche Ver\u00e4nderungen, die erst sp\u00e4ter eintreten (Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1998&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;10\/98, BStBl II 1999, 509, unter III.1.a). Auf ihnen kann die Entscheidung nicht beruhen (vgl. BFH-Urteil vom 08.03.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;47\/15, BFH\/NV 2017, 1044, Rz&nbsp;33).<\/li><li>c) Aus \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO ergibt sich nichts anderes. Nach \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO ist die Finanzbeh\u00f6rde an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tats\u00e4chliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Diese Regelung gilt jedoch nicht f\u00fcr solche Tatsachen oder Beweismittel, die den Entscheidungsgegenstand eines rechtskr\u00e4ftigen Urteils betreffen (BFH-Urteil vom 21.11.1989&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;3\/88, BFH\/NV 1990, 650, unter II.2.). Entscheidungserhebliche Tatsachen, die zwischen den Beteiligten streitig waren und die vom FG deshalb nicht ber\u00fccksichtigt wurden, weil einer der Beteiligten seiner prozessualen Pflicht, sich \u00fcber die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df zu erkl\u00e4ren, nicht nachgekommen ist, beseitigen die sachliche Bindung an das rechtskr\u00e4ftige Urteil nicht. Ebenso wie materiell \u00fcberpr\u00fcfte Verwaltungsakte nach Bestandskraft nicht deshalb berichtigt oder neu erlassen werden k\u00f6nnen, weil bereits bekannte Tatsachen nachgeschoben werden, ist es ausgeschlossen, auf diese Art und Weise die Bindungswirkung von rechtskr\u00e4ftigen Urteilen zu unterlaufen (BFH-Urteil in BFH\/NV 1990, 650, unter II.2.). Die materielle Rechtskraft w\u00e4re ansonsten im Ergebnis zur Disposition der Beteiligten gestellt. Sie h\u00e4tten es in der Hand, mit den gleichen Behauptungen erneute gerichtliche Entscheidungen \u00fcber denselben Streitgegenstand zu erzwingen.<\/li><li>d) Hat das FG in einem rechtskr\u00e4ftigen Urteil einen Schenkungsteuerbescheid mit der Begr\u00fcndung aufgehoben, der vom FA besteuerte Erwerb sei weder f\u00fcr den im Bescheid genannten Zeitpunkt noch f\u00fcr einen sp\u00e4teren Zeitpunkt feststellbar, steht die Rechtskraft des Urteils einer erneuten Besteuerung dieses Erwerbs entgegen. Eine nach dem FG-Urteil von den Beteiligten des Erwerbsvorgangs erstellte schriftliche Best\u00e4tigung des Erwerbs f\u00fcr den im aufgehobenen Bescheid genannten Zeitpunkt rechtfertigt nicht den Erlass eines neuen Steuerbescheids. Denn der Erwerb war in diesem Fall bereits Gegenstand der rechtskr\u00e4ftigen finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies gilt auch, wenn nicht der Erwerb als solcher, sondern nur die anzuwendende Steuerklasse zwischen den Beteiligten streitig war.<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben stand dem Bescheid vom 22.06.2015 die Rechtskraft des FG-Urteils vom 11.11.2014&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;984\/12&nbsp;Erb entgegen, das gegen\u00fcber dem FA als Beteiligten jenes Verfahrens Bindungswirkung entfaltet. Der Bescheid vom 22.06.2015 geht davon aus, dass zum 05.11.2008 die Abtretung der Aktien von der Stifterin an die Kl\u00e4gerin bewirkt wurde. Es war unzul\u00e4ssig, diese Annahme dem Bescheid zugrunde zu legen.<\/li><li>a) Das FG hatte im Urteil vom 11.11.2014 entschieden, dass keine wirksame Abtretung festgestellt werden k\u00f6nne. Es hat diese Aussage tats\u00e4chlich zeitlich nicht eingeschr\u00e4nkt. Sie bezieht sich damit auf die gesamte Zeit bis zur Entscheidung und damit bis zum 11.11.2014. Das FG hatte zwar einleitend die Rechtswidrigkeit des zun\u00e4chst erlassenen Bescheids vom 12.01.2011 &#8211;nur&#8211; damit begr\u00fcndet, dass zum Stichtag 13.08.2008 das Aktienverm\u00f6gen noch nicht auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen worden sei. Es hat aber im Weiteren dar\u00fcber hinaus ausgef\u00fchrt, dass ein Abtretungsgesch\u00e4ft weder f\u00fcr den 13.08.2008 noch f\u00fcr einen anderen Zeitpunkt feststellbar sei. Wenn das FG von dem Fehlen jeglichen Abtretungsgesch\u00e4fts f\u00fcr einen beliebigen Zeitpunkt &#8211;bis zur Entscheidung&#8211; ausgeht, bedeutet das nicht nur, dass es aus Sicht des FG &#8211;bis zur Entscheidung&#8211; kein auf den 13.08.2008 wirksames Abtretungsgesch\u00e4ft gegeben habe, sondern dass es &#8211;bis zur Entscheidung&#8211; \u00fcberhaupt kein auf einen beliebigen Zeitpunkt wirksam gewordenes Abtretungsgesch\u00e4ft gegeben habe. Auf derselben Grundlage fu\u00dfen die \u00dcberlegungen des FG zu \u00a7&nbsp;82 Satz&nbsp;2 BGB.<\/li><li>b) Das Dokument vom 05.02.2015 \u00fcber die m\u00fcndliche und schriftliche Abtretung der Aktien durch die Stifterin an die Kl\u00e4gerin ist kein neu bekannt werdendes Beweismittel, das trotz der Rechtskraft der Vorentscheidung den Erlass des Bescheids vom 22.06.2015 \u00fcber einen Erwerb von Aktien aus der Schenkung der Stifterin vom 05.11.2008 erm\u00f6glicht. Die schriftliche Best\u00e4tigung der Abtretung der Aktien im November 2008 wurde erst nach Ergehen der Vorentscheidung gefertigt und lag damit zum Zeitpunkt des Ergehens der Vorentscheidung nicht vor. Soweit die Kl\u00e4gerin mit dem Dokument vom 05.02.2015 sicherstellen wollte, dass die Steuerklasse f\u00fcr den &#8211;nach Ansicht beider Verfahrensbeteiligten&#8211; im November 2008 erfolgten Erwerb der Aktien gerichtlich gekl\u00e4rt wird, reicht dies f\u00fcr den Erlass eines neuen Bescheids durch das FA nicht aus.<\/li><li>c) Etwas Abweichendes folgt nicht daraus, dass sich die Beteiligten nach Erlass des Urteils vom 11.11.2014&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;984\/12&nbsp;Erb bewusst auf die Erstellung dieses Dokuments geeinigt haben, um die ungekl\u00e4rte Rechtsfrage betreffend die Freibetr\u00e4ge doch noch einer gerichtlichen Entscheidung zuzuf\u00fchren. Die Rechtskraft ist nicht disponibel. Ob das Dokument Rechtswirkung jenseits des streitgegenst\u00e4ndlichen Abtretungszeitraums (ex nunc) entfalten k\u00f6nnte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.<\/li><li>3. Der BFH ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO gehindert, den angefochtenen Bescheid insgesamt aufzuheben. Zwar darf das Gericht nach dieser Vorschrift grunds\u00e4tzlich nicht \u00fcber das Klagebegehren hinausgehen. Auch wenn ein Kl\u00e4ger nur die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Ab\u00e4nderung eines Bescheids beantragt hat, kann der BFH aber den Bescheid insgesamt aufheben, wenn er zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser insgesamt rechtswidrig ist (vgl. BFH-Urteile vom 25.04.2006&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;42\/05, BFHE 212, 421, BStBl II 2007, 220, unter II.1., und vom 08.06.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;6\/14, BFHE 258, 387, BStBl II 2017, 1053, Rz&nbsp;24, jeweils m.w.N.). So verh\u00e4lt es sich hier. Die Rechtskraft ist nicht teilbar.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 19. Februar 2020, II R 32\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.190220.IIR32.17.0 BFH II. 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