{"id":73204,"date":"2020-10-26T13:38:10","date_gmt":"2020-10-26T11:38:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73204"},"modified":"2020-10-26T13:38:17","modified_gmt":"2020-10-26T11:38:17","slug":"einheitsbewertung-von-grundstuecken-im-beitrittsgebiet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einheitsbewertung-von-grundstuecken-im-beitrittsgebiet\/","title":{"rendered":"Einheitsbewertung von Grundst\u00fccken im Beitrittsgebiet"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 27. Mai 2020, II R 38\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.270520.IIR38.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BewG \u00a7 9 Abs 2 , BewG \u00a7 129 , BewG \u00a7 266 , AO \u00a7 162 , AO \u00a7 165 Abs 1 S 2 , BewG DDR \u00a7 10 Abs 1 S 1 , BewG DDR \u00a7 10 Abs 1 S 2 , BewG DDR \u00a7 52 Abs 1 , GrStG \u00a7 33 , BVerfGG \u00a7 13 Nr 11 , BVerfGG \u00a7 31 , BVerfGG \u00a7 35 , BVerfGG \u00a7 80 , GG Art 100 Abs 1 S 1 , BewDV \u00a7 3a , BewDV \u00a7 32a , BewDV \u00a7 33<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 13. Dezember 2017, Az: 4 K 18\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundst\u00fccken im Beitrittsgebiet sind f\u00fcr ihre restliche Laufzeit verfassungsrechtlich hinzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Mit dieser Ma\u00dfgabe stellen die gleichlautenden L\u00e4ndererlasse betreffend die Bewertung von Grundst\u00fccken im Beitrittsgebiet zul\u00e4ssige, typisierte Sch\u00e4tzungen des gemeinen Werts dar.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Ertragsarmut eines Bewertungsobjekts kann nicht im Rahmen des Sachwertverfahrens zur Einheitswertermittlung ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 13.12.2017 &#8211; 4 K 18\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) erwarb im August 2011 eine Liegenschaft von ca. 60&nbsp;000&nbsp;m\u00b2 Grundfl\u00e4che f\u00fcr 420.000&nbsp;\u20ac. Das Grundst\u00fcck ist bebaut mit einer zweiteiligen Halle aus den Baujahren 1928 bis 1930, \u00fcberdacht durch zwei freitragende Kuppeln. Hinzu treten B\u00fcroanbauten und Nebengeb\u00e4ude aus den Baujahren 1967 bis 1987. Die Halle war als Gro\u00dfmarkt f\u00fcr Obst und Gem\u00fcse konzipiert und diente als solche bis zum 31.10.1995. Seit 2000 wurde eine Halle als Eissporthalle, die andere u.a. f\u00fcr Konzerte und Flohm\u00e4rkte genutzt. Das Objekt steht unter Denkmalschutz.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) stellte im Wege der Nachfeststellung auf den 01.01.2012 mit Bescheid vom 21.12.2012 den Einheitswert f\u00fcr die aus der Gesamtliegenschaft neu entstandene wirtschaftliche Einheit (Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fcck) auf 2.251.729&nbsp;\u20ac fest. Das FA bewertete die Hallen auf Grundlage der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Th\u00fcringen betreffend die Bewertung von Warenhausgrundst\u00fccken, Einkaufszentren sowie Grundst\u00fccken mit Gro\u00dfm\u00e4rkten, SB-M\u00e4rkten und Verbraucherm\u00e4rkten und mit Messehallen im Beitrittsgebiet ab 01.01.1991 vom 25.06.1993 (BStBl I 1993, 528) als Gro\u00dfmarkthallen im Sachwertverfahren. Berechnungsgrundlage waren ein Raummeterpreis von 14&nbsp;DM\/m\u00b3, ein Punktewert von 1,75 auf Grundlage einer Erkl\u00e4rung der Voreigent\u00fcmerin sowie ein Abschlag von 5&nbsp;% wegen Denkmalschutz. Der durch die Kuppeln umbaute Raum wurde nicht in die Bewertung einbezogen. Die Wertberechnung f\u00fcr die weiteren Geb\u00e4ude erfolgte gesondert und steht nicht im Streit. Der Bescheid enthielt einen Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk nach \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) u.a. wegen der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Einheitsbewertung f\u00fcr das Grundverm\u00f6gen. Im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 04.12.2015 erh\u00f6hte das FA nach Verb\u00f6serungshinweis wegen bisher nicht einbezogener Geb\u00e4udeteile den Einheitswert auf 2.535.138&nbsp;\u20ac und wies den Einspruch im \u00dcbrigen zur\u00fcck. Der beigef\u00fcgte \u00c4nderungsbescheid wiederholte den Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk, die eigentliche Einspruchsentscheidung nicht.<\/li><li>Mit ihrer Klage r\u00fcgte die Kl\u00e4gerin die Bewertung der Halle als Gro\u00dfmarkthalle sowie unzureichende Abschl\u00e4ge wegen Denkmalschutz, die nach ihrer Auffassung f\u00fcr den Bodenwert 10&nbsp;%, f\u00fcr das Geb\u00e4ude 50&nbsp;% betragen m\u00fcssten. W\u00e4hrend des Klageverfahrens, im November 2016, ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin das Grundst\u00fcck f\u00fcr 3.350.000&nbsp;\u20ac. Mit einem wiederum vorl\u00e4ufigen \u00c4nderungsbescheid vom 27.11.2017 erh\u00f6hte das FA den Abschlag wegen Denkmalschutz auf insgesamt 10&nbsp;% und stellte den Einheitswert auf 2.398.470&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Das FA habe die erforderliche Sch\u00e4tzung zul\u00e4ssigerweise auf die gleichlautenden Erlasse in BStBl I 1993, 528 sowie den Erlass des S\u00e4chsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 10.08.1995 \u00fcber die Einheitsbewertung des Grundbesitzes; Grundbesitz der unter Denkmalschutz steht (34-S&nbsp;3219a-6\/6-45293, juris &#8211;Denkmalerlass&#8211;) gest\u00fctzt. Die Einordnung als Gro\u00dfmarkt sei zutreffend gewesen, da es allein auf die Zweckbestimmung des Geb\u00e4udes nach Geb\u00e4udeart und -ausstattung, nicht auf die konkrete oder m\u00f6gliche zuk\u00fcnftige andere Nutzung ankomme. Ein weiterer Abschlag wegen Denkmalschutz sei angesichts der fehlenden Einbeziehung der Kuppeln in die Bewertung und auch des erzielten Verkaufspreises aus November 2016 nicht geboten. Der Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk sichere die Rechte der Kl\u00e4gerin im Falle einer Verfassungswidrigkeit der Vorschriften \u00fcber die Einheitsbewertung des Grundverm\u00f6gens.<\/li><li>Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1072 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision erhebt die Kl\u00e4gerin Sach- und Verfahrensr\u00fcgen. Ein Objekt, das seit 1995 nicht mehr als Gro\u00dfmarkthalle genutzt werde und baurechtlich so nicht mehr genutzt werden d\u00fcrfe, k\u00f6nne nicht als Gro\u00dfmarkthalle bewertet werden. Die denkmalschutzrechtlichen Beschr\u00e4nkungen geb\u00f6ten einen Abschlag von 50&nbsp;% auf den Geb\u00e4udesachwert. Hinzu tr\u00e4ten Verfassungsverst\u00f6\u00dfe. \u00a7&nbsp;129 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit seinen Bezugnahmen sei verfassungswidrig, der Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk mit der Einspruchsentscheidung entfallen. Ein Einheitswert vom Sechsfachen des Erwerbspreises nebst einer Grundsteuer, die aus den Ertr\u00e4gen nicht erwirtschaftet werden k\u00f6nne, f\u00fchre zur Erdrosselung. Die Annahme schlie\u00dflich, ein Abschlag von 10&nbsp;% f\u00fcr Denkmalschutz reiche aus, beruhe auf mangelhafter Sachaufkl\u00e4rung betreffend die architektonischen Besonderheiten und die unzureichende Ertragsf\u00e4higkeit des Objekts.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den letzten Einheitswertbescheid vom 27.11.2017 dahin zu \u00e4ndern, dass der Einheitswert auf den 01.01.2012 mit 1.672.793&nbsp;\u20ac festgestellt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Verfassungsr\u00fcge sei nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.04.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;11\/14, 1&nbsp;BvL&nbsp;12\/14, 1&nbsp;BvL&nbsp;1\/15, 1&nbsp;BvR&nbsp;639\/11, 1&nbsp;BvR&nbsp;889\/12 (BVerfGE 148, 147, BGBl I 2018, 531), das die Weitergeltung der beanstandeten Vorschriften angeordnet habe, \u00fcberholt. Die Qualifikation der Hallen als Gro\u00dfmarkthalle sei sachgerechter als jede andere, der Abschlag f\u00fcr Denkmalschutz angesichts des sp\u00e4ter realisierten Verkaufspreises nicht realit\u00e4tsfern. Ertragsschwierigkeiten seien bei der Grundsteuer zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Der angefochtene Bescheid verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Die Ermittlung des Einheitswerts entspricht den Vorgaben des materiellen Rechts (dazu 1.), das verfassungsrechtlich als auslaufendes Recht hinzunehmen ist (dazu 2.).<\/li><li>1. Der Wert der Liegenschaft ist nach \u00a7&nbsp;129 BewG i.V.m. den in \u00a7&nbsp;129 Abs.&nbsp;2 BewG in Bezug genommenen Rechtsvorschriften sowie den als Sch\u00e4tzungsgrundlage fungierenden Verwaltungsanweisungen nicht zu hoch angesetzt worden.<\/li><li>a) Der Wert kann nicht berechnet werden, sondern ist in Anlehnung an die hierf\u00fcr erlassenen Verwaltungsanweisungen der L\u00e4nder zu sch\u00e4tzen.<\/li><li>aa) Es ist \u00a7&nbsp;129 BewG in der aktuell noch geltenden Fassung des BewG anzuwenden. Das durch das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) &#8211;GrStRefG&#8211;ge\u00e4nderte Bewertungsrecht, in dem u.a. \u00a7\u00a7&nbsp;129 bis 133 BewG weggefallen sind (vgl. Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;v GrStRefG), findet nach dem neuen \u00a7&nbsp;266 BewG erst vom Jahr 2022 (Hauptfeststellung) bzw. 2025 (Hauptveranlagung) an Anwendung.<\/li><li>bb) Nach \u00a7&nbsp;129 Abs.&nbsp;1 BewG gelten f\u00fcr die im Beitrittsgebiet liegenden wirtschaftlichen Einheiten des Grundverm\u00f6gens und f\u00fcr Betriebsgrundst\u00fccke die festgestellten oder noch festzustellenden Einheitswerte nach den Wertverh\u00e4ltnissen zum 01.01.1935 weiter. Nach Abs.&nbsp;2 dieser Vorschrift werden &#8211;vorbehaltlich der \u00a7\u00a7&nbsp;129a bis 131 BewG&#8211; f\u00fcr die Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der \u00a7\u00a7&nbsp;27, 68 bis 94 BewG u.a. im Einzelnen genannte Bestimmungen des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik &#8211;DDR&#8211; (BewG DDR) i.d.F. vom 18.09.1970 (Gesetzblatt der DDR, Sonderdruck Nr.&nbsp;674) und der Durchf\u00fchrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz (RBewDV) vom 02.02.1935 (RGBl I 1935, 81) mit sp\u00e4teren \u00c4nderungen weiter angewandt.<\/li><li>aaa) Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BewG DDR ist bei Bewertungen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der Preis anzusetzen, der im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Ver\u00e4u\u00dferung zu erzielen w\u00e4re. Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BewG DDR sind alle Umst\u00e4nde, die den Preis beeinflussen, zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>bbb) \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 BewG&nbsp;DDR verweist f\u00fcr die Bewertung der bebauten und der im Bau befindlichen Grundst\u00fccke auf die durch den Minister der Finanzen zu erlassenden Rechtsvorschriften. Nach \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;1 RBewDV sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte f\u00fcr Grundbesitz der tats\u00e4chliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungs-\/Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverh\u00e4ltnisse vom 01.01.1935 zugrunde zu legen. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 RBewDV unterscheidet f\u00fcnf verschiedene Grundst\u00fcckshauptgruppen, zu denen nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 RBewDV die Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccke z\u00e4hlen. Das sind bebaute Grundst\u00fccke, die zu mehr als 80&nbsp;% unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder \u00f6ffentlichen Zwecken dienen.<\/li><li>ccc) \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 RBewDV schreibt vor, dass alle \u00fcbrigen bebauten Grundst\u00fccke (\u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 RBewDV nennt Mietwohngrundst\u00fccke und gemischt genutzte Grundst\u00fccke) mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind. L\u00e4sst sich die Jahresrohmiete in der Regel unschwer ermitteln oder sch\u00e4tzen, erm\u00f6glicht \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 RBewDV die Bestimmung des Werts \u00fcber ein durch die Oberfinanzpr\u00e4sidenten bestimmtes Vielfaches der Jahresrohmiete. L\u00e4sst sich hingegen ausnahmsweise die Rohmiete nur schwer ermitteln oder sch\u00e4tzen, ist das Grundst\u00fcck nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;3 RBewDV mit dem gemeinen Wert zu bewerten.<\/li><li>ddd) Der gemeine Wert ist dort nicht definiert. Indes enthielt bereits \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;1 der Reichsabgabenordnung vom 13.12.1919 (RGBl I 1919, 1993) eine Bestimmung des gemeinen Werts, die ihrerseits im wesentlichen wortgleich mit \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BewG&nbsp;DDR (wie auch mit \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 BewG) ist. Insofern f\u00fchrt \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;3 RBewDV auf den Ma\u00dfstab des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BewG&nbsp;DDR zur\u00fcck.<\/li><li>cc) Fehlt eine Rohmiete und fehlen auch Verk\u00e4ufe auf den Stichtag 01.01.1935, kann der ma\u00dfgebende gemeine Wert nach \u00a7&nbsp;162 AO gesch\u00e4tzt werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 28.10.1998&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;37\/97, BFHE 187, 99, BStBl II 1999, 51; vom 31.03.2004&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;2\/02, BFH\/NV 2004, 1626, unter II.1.; vom 24.05.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;2\/03, BFH\/NV 2006, 29, und vom 02.04.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;59\/06, BFHE 225, 482, BStBl II 2009, 983, unter II.1.b).<\/li><li>b) Das FG hat sich zutreffend zur Durchf\u00fchrung dieser Sch\u00e4tzung auf die gleichlautenden L\u00e4ndererlasse in BStBl I 1993, 528 sowie den Denkmalerlass gest\u00fctzt.<\/li><li>aa) F\u00fcr die Sch\u00e4tzung eines Grundst\u00fcckswerts ist auf die Grundz\u00fcge des Sachwertverfahrens in Anlehnung an die Regelungen der \u00a7\u00a7&nbsp;83&nbsp;ff. BewG zur\u00fcckzugreifen, die jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;129 Abs.&nbsp;2 BewG nicht unmittelbar anwendbar sind (BFH-Urteil in BFHE 225, 482, BStBl II 2009, 983, unter II.1.c).<\/li><li>bb) Zur Durchf\u00fchrung der Bewertung im Beitrittsgebiet sind nach dem 03.10.1990 eine Reihe gleichlautender L\u00e4ndererlasse ergangen. F\u00fcr das Grundverm\u00f6gen z\u00e4hlen darunter u.a., soweit im Streitfall in Betracht kommend, die<\/li><li>&#8211;&nbsp;gleichlautenden Erlasse betreffend die Bewertung von Fabrikgrundst\u00fccken, Lagerhausgrundst\u00fccken, Grundst\u00fccken mit Werkst\u00e4tten und vergleichbaren Grundst\u00fccken (Gewerbegrundst\u00fccken) im Beitrittsgebiet ab 01.01.1991 vom 21.05.1993 (BStBl I 1993, 467), ge\u00e4ndert durch gleichlautende Erlasse vom 20.05.1996 (BStBl I 1996, 1118),&nbsp;&#8211;&nbsp;gleichlautenden Erlasse betreffend die Bewertung von Warenhausgrundst\u00fccken sowie Grundst\u00fccken mit Markt- und Messehallen im Beitrittsgebiet ab 01.01.1991 vom 25.06.1993 (BStBl I 1993, 528), ge\u00e4ndert durch gleichlautende Erlasse vom 16.02.2011 (BStBl I 2011, 283),-&nbsp;gleichlautenden Erlasse betreffend die Bewertung von \u00fcbrigen Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccken und sonstigen bebauten Grundst\u00fccken im Beitrittsgebiet ab 01.01.1991 vom 21.07.1994 (BStBl I 1994, 480),-&nbsp;gleichlautenden Erlasse betreffend die Bewertung von Grundst\u00fccken mit aufstehenden Geb\u00e4uden, die dem Verfall preisgegeben sind, im Beitrittsgebiet ab 01.01.1991 vom 07.03.1995 (BStBl I 1995, 247).<\/li><li>Hinzu treten f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung von Beeintr\u00e4chtigungen, die auf der Denkmaleigenschaft beruhen, entsprechende Denkmalerlasse der L\u00e4nder.<\/li><li>cc) Der BFH hat die den gleichlautenden Erlassen in BStBl I 1993, 528 zugrundeliegende Sch\u00e4tzungsmethode f\u00fcr die Ermittlung des gemeinen Werts von bebauten Grundst\u00fccken auf der Grundlage des Bodenwerts, des Geb\u00e4udewerts und des Werts der Au\u00dfenanlagen nicht beanstandet (BFH-Urteil in BFHE 187, 99, BStBl II 1999, 51; ebenso BFH-Urteil in BFH\/NV 2004, 1626, f\u00fcr die parallel aufgebauten Erlasse in BStBl I 1993, 467, und ebenso BFH-Urteil in BFH\/NV 2006, 29, f\u00fcr beide Erlasse). Er hat ferner einen Erlass des Th\u00fcringer Finanzministeriums &#8222;Einheitsbewertung von Grundbesitz, hier: Grundbesitz, der unter Denkmalschutz steht&#8220; vom 22.12.1994 f\u00fcr eine sachgerechte Sch\u00e4tzungsgrundlage erachtet (BFH-Urteil in BFHE 225, 482, BStBl II 2009, 983).<\/li><li>dd) Der BFH h\u00e4lt an dieser Einsch\u00e4tzung fest. Die unter II.1.b&nbsp;bb genannten Erlasse wie auch der hier angewandte s\u00e4chsische Denkmalerlass setzen den von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 BewG DDR erteilten generellen Sch\u00e4tzungsauftrag in zul\u00e4ssiger Weise im Interesse der Einheitlichkeit und Praktikabilit\u00e4t um. Es ist nicht nur vertretbar, sondern im Regelfall geboten, diese auch anzuwenden. Abweichungen kommen nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, da andernfalls die Verwaltungsvorschriften ihrer Aufgabe nicht nachkommen k\u00f6nnten, eine m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfige Besteuerung sowie Rechtssicherheit zu gew\u00e4hrleisten und die im allseitigen Interesse liegende Praktikabilit\u00e4t des Bewertungsverfahrens sicherzustellen. Sie sind daher nur m\u00f6glich, wenn der sich ergebende Grundst\u00fcckswert au\u00dferhalb jeder noch vertretbaren Toleranz liegt. Es besteht ein Korridor zul\u00e4ssiger Werte (so ausdr\u00fccklich f\u00fcr den vorbezeichneten Th\u00fcringer Denkmalerlass vom 22.12.1994 BFH-Urteil in BFHE 225, 482, BStBl II 2009, 983).<\/li><li>ee) Zur Umsetzung der Erlasse unter II.1.b&nbsp;bb geh\u00f6rt vor der folgerichtigen Umsetzung des jeweiligen Erlasses auch die Beurteilung der Frage, welcher der in Frage kommenden Erlasse anzuwenden ist. Dazu ist die Zuordnung des Grundst\u00fccks zu einer der typisierten Geb\u00e4udegruppen erforderlich. Wie weit diese Qualifikation revisionsgerichtlich \u00fcberpr\u00fcfbar ist, kann im Streitfall dahinstehen.<\/li><li>c) Die mangels Jahresrohmieten oder vergleichbarer Verkaufsf\u00e4lle gebotene Sch\u00e4tzung mittels Anwendung der Erlasse durch das FA und das FG l\u00e4sst jedenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Kl\u00e4gerin erkennen.<\/li><li>aa) Soweit sie die Qualifikation als Gro\u00dfmarkt i.S. der Erlasse in BStBl I 1993, 528 betrifft, ist eine g\u00fcnstigere Einstufung nicht m\u00f6glich.<\/li><li>aaa) Nach den Erlassen in BStBl I 1993, 528 i.d.F. der \u00c4nderung durch die Erlasse in BStBl I 2011, 283, Tz.&nbsp;2.2 sind (Gro\u00df-)Markt- und Messehallen regelm\u00e4\u00dfig eingeschossige Geb\u00e4ude bzw. Geb\u00e4udeteile mit integriertem Lager-, B\u00fcro- und Sozialteil. Ihre \u00fcbliche Geschossh\u00f6he liegt bei ca. 8&nbsp;m. Die hallenartigen Geb\u00e4ude bzw. Geb\u00e4udeteile sind meist mit kleinen Fahrzeugen (Gabelstapler u. \u00e4.) befahrbar. Sie dienen in erster Linie dem Einkauf von Gro\u00dfverbrauchern, zum Beispiel aus der Gastronomie sowie gewerblichen Wiederverk\u00e4ufern.<\/li><li>bbb) Nach den Feststellungen des FG waren die streitgegenst\u00e4ndlichen Hallen urspr\u00fcnglich als Gro\u00dfmarkthalle konzipiert und wurden bis 1995 auch so genutzt. Seit 1996 ist dies jedoch durchgehend nicht mehr der Fall. Die Nutzung einer Halle (auch) als Flohmarkt ist einem Gro\u00dfmarkt nur entfernt vergleichbar.<\/li><li>ccc) Ob allein die urspr\u00fcngliche Zweckbestimmung des Geb\u00e4udes ma\u00dfgebend ist, wie das FA und das FG meinen, ist zweifelhaft, kann aber dahinstehen.<\/li><li>Der BFH hatte zwar anl\u00e4sslich der Bewertung eines SB-Autoteilefachmarktes mit Werkstatt entschieden, dass es f\u00fcr die Geb\u00e4udeart weder auf die konkrete Nutzung am Bewertungsstichtag noch auf eine m\u00f6gliche zuk\u00fcnftige andere Nutzung des Geb\u00e4udes, sondern auf die aus Geb\u00e4udeart und -ausstattung folgende Zweckbestimmung des Geb\u00e4udes ankomme (BFH-Urteil in BFH\/NV 2006, 29). Es handelte sich allerdings in zweierlei Hinsicht um einen Sonderfall. Zum einen betraf die Entscheidung einen Neubau (Baujahr nach 1996, vgl. hierzu das vorgehende Urteil des Th\u00fcringer FG vom 11.07.2002&nbsp;&#8211; II&nbsp;430\/02, EFG 2004, 392), f\u00fcr den sich die Frage einer Zweckbestimmung zu dem lange zur\u00fcck liegenden Hauptfeststellungszeitpunkt 1935 nicht stellte. Zum anderen barg die Nutzungsfrage insofern atypische Probleme, als die konstruktionsbedingte Multifunktionalit\u00e4t des Geb\u00e4udes einen leichten, schnellen Wechsel der Nutzungsart erm\u00f6glichte.<\/li><li>Der Kl\u00e4gerin ist insofern zuzustimmen, als die gleichlautenden L\u00e4ndererlasse durchgehend nicht auf eine urspr\u00fcngliche Zweckbestimmung des jeweiligen Geb\u00e4udes, sondern auf das aktuell vorhandene Geb\u00e4ude abstellen und dieses definieren. Inwieweit eine Verallgemeinerung der in dem Urteil in BFH\/NV 2006, 29 aufgestellten Grunds\u00e4tze dem widerspr\u00e4che, bedarf im Streitfall keiner Beantwortung, da eine abweichende Qualifikation der Hallen etwa nach der aktuellen Nutzung und Zweckbestimmung zum Bewertungsstichtag 01.01.2012 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht g\u00fcnstiger w\u00e4re.<\/li><li>ddd) Ein &#8211;niedriger zu bewertendes&#8211; Lagerhausgrundst\u00fcck nach Ma\u00dfgabe der Erlasse in BStBl I 1993, 467, worauf sich die Kl\u00e4gerin beruft, liegt nicht vor. Nach der dortigen Tz.&nbsp;2 handelt es sich um Grundst\u00fccke mit regelm\u00e4\u00dfig hallenartigen Bauk\u00f6rpern, die vorwiegend zur Lagerung und zum Umschlag von Waren genutzt werden. Hierzu rechnen auch Auslieferungslager, Umschlagschuppen und Lagergeb\u00e4ude, die von Handels- und Speditionsunternehmen genutzt werden, sowie K\u00fchlh\u00e4user. Die Nutzung als Eissporthalle, f\u00fcr Konzerte und Flohm\u00e4rkte, bei denen s\u00e4mtlich die Nutzung durch eine Vielzahl von Besuchern zu Freizeitzwecken im Vordergrund steht, hat mit einem in dem Erlass definierten Lagerhausgrundst\u00fcck nichts zu tun.<\/li><li>eee) Die Erlasse in BStBl I 1994, 480 erlauben ebenfalls keine niedrigere Bewertung. Nach der dortigen Tz.&nbsp;2.25 sind sonstige Bauten, n\u00e4mlich Geb\u00e4ude, die aufgrund ihrer Nutzung weder den vorstehenden noch den in anderen gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Th\u00fcringen angesprochenen Geb\u00e4udegruppen zugeordnet werden k\u00f6nnen, zur Ermittlung des gemeinen Werts der Geb\u00e4udegruppe zuzuordnen, die der tats\u00e4chlichen baulichen Gestaltung wertm\u00e4\u00dfig am n\u00e4chsten kommt. Wenn die Einstufung als Gro\u00dfmarkthalle nicht angemessen sein sollte, st\u00fcnden nach Tz.&nbsp;2 der Erlasse in BStBl I 1994, 480 noch &#8222;Ladengrundst\u00fccke, Verkaufsst\u00e4nde, Heime, Privatschulen, Vereinsh\u00e4user, Badeh\u00e4user, Trinkhallen, Gastst\u00e4tten, Vergn\u00fcgungsst\u00e4tten, Saalbauten, Lichtspielh\u00e4user, Lichtspielzentren, Theater, Hallenb\u00e4der, Sanatorien, Kliniken, Tennishallen, Reithallen, Parkh\u00e4user, Bootsh\u00e4user, Gew\u00e4chsh\u00e4user, Zelthallen und Textilbauten&#8220; zur Verf\u00fcgung. Von diesen Geb\u00e4udegruppen sind die Hallen nach der aktuellen Nutzung 2012, wenn \u00fcberhaupt, den Saalbauten vergleichbar. Saalbauten enthalten (Tz.&nbsp;2.10) einen saalartigen Raum oder mehrere solcher R\u00e4ume, die f\u00fcr Tanz- bzw. Kulturveranstaltungen, Versammlungszwecke und \u00c4hnliches genutzt werden.<\/li><li>Mit diesem Ansatz w\u00e4re die Bewertung aber h\u00f6her ausgefallen. Die Hallen weisen einen &#8211;nicht von der Kl\u00e4gerin beanstandeten&#8211; Punktewert von 1,75 auf. Dieser Wert ist &#8211;unter der Annahme, es handele sich um eine Gro\u00dfmarkthalle&#8211; nach der Ausstattungstabelle&nbsp;I f\u00fcr die Bestimmung der Ausstattungsg\u00fcte unter 4.2.2.4 der Erlasse in BStBl I 1993, 528 ermittelt und f\u00fchrt nach Tz.&nbsp;4.2.2.2 zu dem f\u00fcr mittlere Ausstattungsg\u00fcte (Untergruppe 1,51 bis 2,00&nbsp;Punkte) anzusetzenden Raummeterpreis von 14&nbsp;DM\/m\u00b3. Die Ausstattungstabelle&nbsp;I f\u00fcr die Bestimmung der Ausstattungsg\u00fcte von Saalbauten nach Tz.&nbsp;4.2.2.6 i.V.m. Tz.&nbsp;4.2.3 i.V.m. Anlage&nbsp;2 der Erlasse in BStBl I 1994, 480 ist mit der Ausstattungstabelle&nbsp;I der Erlasse in BStBl I 1993, 528 identisch. Das bedeutet, dass auch die Einstufung als Saalbau zu einem Punktewert von 1,75 f\u00fchrt. Damit aber betr\u00fcge nach Tz.&nbsp;4.2.2.6 der Raummeterpreis f\u00fcr Saalbauten bereits 16&nbsp;DM\/m\u00b3.<\/li><li>fff) Eine Bewertung nach Ma\u00dfgabe der Erlasse in BStBl I 1995, 247 als dem Verfall preisgegebenes Geb\u00e4ude ist nicht m\u00f6glich. Nach dessen Tz.&nbsp;2 m\u00fcsste der Verfall so weit fortgeschritten sein, dass das Geb\u00e4ude nach objektiven Verh\u00e4ltnissen auf Dauer nicht mehr benutzt werden kann. Daran fehlt es. Behebbare Baum\u00e4ngel und Bausch\u00e4den sowie aufgestauter Reparaturbedarf reichen nicht aus.<\/li><li>bb) Gegen die rechnerisch folgerichtige Anwendung der Erlasse in BStBl I 1993, 528 hat die Kl\u00e4gerin keine Einw\u00e4nde erhoben.<\/li><li>cc) Der Abschlag nach dem Denkmalerlass ist korrekt auf 10&nbsp;% angesetzt.<\/li><li>aaa) F\u00fcr die denkmalschutzrechtlichen Beschr\u00e4nkungen erm\u00f6glicht der Denkmalerlass im Sachwertverfahren nach Tz.&nbsp;2.2.1 f\u00fcr den Bodenwert sowie Tz.&nbsp;2.2.4 f\u00fcr den Geb\u00e4udewert, jeweils i.V.m. Tz.&nbsp;2.1.3.1 und 2.1.3.2, einen Abschlag von regelm\u00e4\u00dfig 5&nbsp;%, wenn jedoch nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die denkmalschutzrechtlichen Beschr\u00e4nkungen im Falle einer Ver\u00e4u\u00dferung den Verkaufspreis in ungew\u00f6hnlichem Ma\u00dfe mindern, von maximal 10&nbsp;%. Insoweit hat der Bescheid vom 27.11.2017 die M\u00f6glichkeiten maximal ausgesch\u00f6pft.<\/li><li>bbb) Weitere Abschl\u00e4ge erm\u00f6glicht der Denkmalerlass nicht. Tz.&nbsp;2.2.3 er\u00f6ffnet dem Grunde nach einen Abschlag wegen nicht behebbarer Baum\u00e4ngel und Bausch\u00e4den, f\u00fcr deren Vorliegen aber nichts festgestellt ist. Die Kl\u00e4gerin selbst beruft sich nicht auf bauliche Defekte. Wenn sie auf die Erhaltungspflicht und das Ver\u00e4nderungsverbot hinsichtlich der gesamten bestehenden Bausubstanz und den hieraus ihres Erachtens folgenden Minderwert hinweist, handelt es sich allein um denkmalschutzrechtliche Beschr\u00e4nkungen.<\/li><li>ccc) Die durch die Kl\u00e4gerin in Anspruch genommenen \u00a7\u00a7&nbsp;82, 88 BewG sind nach \u00a7&nbsp;129 Abs.&nbsp;2 BewG auf die Einheitsbewertung im Beitrittsgebiet nicht anwendbar (BFH-Urteil in BFHE 225, 482, BStBl II 2009, 983, unter II.1.c). Entsprechendes gilt f\u00fcr die vor Inkrafttreten des Einigungsvertrags und damit nicht f\u00fcr das Beitrittsgebiet geschaffenen gleichlautenden L\u00e4ndererlasse betreffend Einheitsbewertung von Grundbesitz, der unter Denkmalschutz steht vom 21.10.1985 (BStBl I 1985, 648), so dass nicht im Einzelnen zu er\u00f6rtern ist, ob sich hieraus im Ergebnis etwas anderes erg\u00e4be.<\/li><li>dd) Der Einwand der Kl\u00e4gerin, der so festgestellte Einheitswert sei verfassungswidrig \u00fcberh\u00f6ht, f\u00fchrt nicht zum Erfolg.<\/li><li>aaa) Schon in der Sache ist eine grobe Abweichung von dem tats\u00e4chlichen gemeinen Wert nicht ersichtlich. Der Ankaufspreis war deutlich niedriger, der Verkaufspreis aber h\u00f6her. Zwar lag der Verkauf des Grundst\u00fccks mehrere Jahre nach dem Bewertungsstichtag. Dass zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Verkauf nennenswerte Wertentwicklungen zu verzeichnen gewesen w\u00e4ren, ist weder festgestellt noch vorgetragen noch erkennbar. Aus der nach Darstellung der Kl\u00e4gerin schlechten Ertragslage ist nichts Abweichendes herzuleiten. Zun\u00e4chst w\u00e4re es systemwidrig, eine Bewertung nach dem Sachwertverfahren durch Elemente des Ertragswerts zu korrigieren. Zudem belegen zwischenzeitlich schwache Ertr\u00e4ge keine grunds\u00e4tzlich schwachen Ertragsm\u00f6glichkeiten. Die auch durch Wahlrechte gestaltbare steuerliche Gewinnermittlung ist nicht ohne Weiteres alleiniger Ma\u00dfstab des gemeinen Werts. Ebenso kann die beabsichtigte Vermarktung dar\u00fcber entscheiden, ob die konkrete Nutzung mehr durch die aktuell erzielbaren Ertr\u00e4ge oder mehr durch ein Freihalten der Immobilie f\u00fcr die einem potentiellen K\u00e4ufer einzur\u00e4umenden Gestaltungsspielr\u00e4ume gepr\u00e4gt ist.<\/li><li>bbb) Im \u00dcbrigen widerspr\u00e4che eine Ber\u00fccksichtigung geminderter Ertr\u00e4ge im Rahmen der Einheitswertfeststellung, dort insbesondere bei Anwendung des Sachwertverfahrens, dem Regelungskonzept des \u00a7&nbsp;33 des Grundsteuergesetzes in der f\u00fcr das Jahr 2012 geltenden Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794 &#8211;GrStG a.F.&#8211;).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GrStG a.F. wird die Grundsteuer in H\u00f6he von 25&nbsp;% erlassen, wenn u.a. bei bebauten Grundst\u00fccken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50&nbsp;% gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Bei einer Minderung des normalen Rohertrags von 100&nbsp;% bel\u00e4uft sich nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GrStG a.F. der Erlass auf 50&nbsp;%. Der Gesetzgeber hat damit eine Regelung geschaffen, um H\u00e4rten aufgrund einer Diskrepanz zwischen dem gesetzlich vorgegebenen Einheitswert und der realen Ertragslage im Rahmen der Grundsteuer abzumildern.<\/li><li>Es griffe in dieses Gef\u00fcge ein, wenn bereits bei der Feststellung des Einheitswerts eine nach den Bewertungsregeln nicht zu ber\u00fccksichtigende Ertragsminderung in \u00e4hnlicher Weise ber\u00fccksichtigt w\u00fcrde. Da dadurch die Ber\u00fccksichtigung der Ertragsminderung nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 GrStG a.F. tatbestandlich nicht ausgeschlossen w\u00e4re, k\u00e4me es bei der Grundsteuer zu einer doppelten Beg\u00fcnstigung.<\/li><li>ccc) Da es auf die Ertragslage nicht ankam, war das FG zu entsprechender Sachaufkl\u00e4rung nicht verpflichtet. Die weiteren Voraussetzungen der Verfahrensr\u00fcge bed\u00fcrfen daher keiner Er\u00f6rterung.<\/li><li>2. Trotz der verfassungsrechtlichen Bedenken der Kl\u00e4gerin wendet der Senat \u00a7&nbsp;129 BewG einschlie\u00dflich der in \u00a7&nbsp;129 Abs.&nbsp;2 BewG enthaltenen Bezugnahmen an.<\/li><li>a) Es ist unzutreffend, dass bereits der Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk dem Rechtsschutzanspruch der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die Verfassungsfrage h\u00e4tte gen\u00fcgen k\u00f6nnen und das BVerfG mittlerweile die Verfassungsfrage entschieden h\u00e4tte.<\/li><li>aa) Der Bescheid, der Gegenstand des FG-Urteils war, war mit dem Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk versehen. Es kommt nicht darauf an, ob die Einspruchsentscheidung selbst &#8211;und nicht nur der beigef\u00fcgte \u00c4nderungsbescheid&#8211; den Vermerk h\u00e4tte aufnehmen m\u00fcssen. Zumindest der \u00c4nderungsbescheid vom 27.11.2017, der nach \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens geworden ist, enthielt den Vermerk.<\/li><li>bb) Der Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk ging jedoch ins Leere, da es kein beim BVerfG anh\u00e4ngiges Verfahren gab, das die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des im Streitfall anwendbaren Rechts zum Gegenstand gehabt h\u00e4tte, die Verfassungsfrage mithin auch bisher nicht entschieden ist. Die bei dem BVerfG anh\u00e4ngigen und mittlerweile durch Urteil in BVerfGE 148, 147, BGBl I 2018, 531 entschiedenen Verfahren betrafen ausschlie\u00dflich das au\u00dferhalb des Artikels&nbsp;3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet. Das BVerfG hat ausdr\u00fccklich die Normenkontrolle nicht auf die Bewertung von Grundverm\u00f6gen im Beitrittsgebiet erstreckt, da die dort geltenden besonderen Bewertungsregeln eine eigenst\u00e4ndige verfassungsrechtliche W\u00fcrdigung nach entsprechender fachgerichtlicher Aufarbeitung der Sach- und Rechtslage erforderlich gemacht h\u00e4tten (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 148, 147, BGBl I 2018, 531, Tenor zu 1., Rz&nbsp;81). Es w\u00e4re unzul\u00e4ssig, die Weitergeltungsanordnung nunmehr durch Auslegung auf \u00a7&nbsp;129 BewG zu erstrecken (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 19.09.2019&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2059\/18, 1&nbsp;BvR&nbsp;1063\/19, Wissenschaftsrecht, Wissenschaftsverwaltung, Wissenschaftsf\u00f6rderung 2019, 63, Rz&nbsp;22).<\/li><li>b) Der Senat ist jedoch nicht von der Verfassungswidrigkeit der angewandten Normen des materiellen Rechts \u00fcberzeugt. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. \u00a7&nbsp;13 Nr.&nbsp;11 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) und \u00a7&nbsp;80 BVerfGG kommt daher nicht in Betracht.<\/li><li>aa) Es ist schon nicht zweifelsfrei, ob die Regeln f\u00fcr die Einheitsbewertung im Beitrittsgebiet verfassungswidrig w\u00e4ren, wenn sie auf Dauer Geltung beanspruchten (Verfassungskonformit\u00e4t zuletzt bejaht f\u00fcr den Bewertungsstichtag 01.01.2002 durch BFH-Urteil in BFHE 225, 482, BStBl II 2009, 983, unter II.1.d). Mit Urteil in BVerfGE 148, 147, BGBl I 2018, 531 hatte das BVerfG die Wertverzerrungen beanstandet, die in der Zeitspanne von 1964 bis 2001 eingetreten waren. Bei einer Ankn\u00fcpfung an die Wertverh\u00e4ltnisse vom 01.01.1935 wird diese Zeitspanne erheblich \u00fcberschritten. Dies l\u00e4sst entsprechend gr\u00f6\u00dfere Wertverzerrungen plausibel scheinen. Allerdings hat der grundlegend andere wirtschaftliche und politische Rahmen im Beitrittsgebiet bis 1990 auch andere Rahmenbedingungen f\u00fcr die Immobilienwertentwicklung geschaffen. Hinzu tritt, dass \u00a7&nbsp;129 BewG mit den in Bezug genommenen Vorschriften weitreichende Sch\u00e4tzungsbefugnisse zur Feststellung des gemeinen Werts gibt.<\/li><li>bb) Jedenfalls vermag sich der Senat keine \u00dcberzeugung von der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften zu bilden, weil sie mittlerweile nur noch befristet anwendbar sind. Allein der Umstand, dass es sich um auslaufendes Recht handelt, st\u00fcnde zwar einer Normenkontrolle nicht entgegen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17.02.2016&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;8\/10, BVerfGE 141, 143, BGBl I 2016, 614, Rz&nbsp;43). Die Vereinbarkeit einer Vorschrift mit dem GG kann aber nicht losgel\u00f6st von ihrem zeitlichen Geltungsanspruch beurteilt werden.<\/li><li>aaa) Stellt sich heraus, dass ein Gesetz verfassungswidrig ist, ist der Gesetzgeber in der Pflicht, korrigierend einzugreifen. Dies kann allerdings aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden h\u00e4ufig nicht r\u00fcckwirkend geschehen. Daher erkennt das BVerfG \u00dcbergangsregelungen ausdr\u00fccklich als verfassungskonform an, die eine f\u00fcr verfassungswidrig erkannte Rechtslage in ein verfassungskonformes System \u00fcberf\u00fchren sollen (vgl. etwa BVerfG-Beschluss vom 23.09.1992&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;15\/85, 1&nbsp;BvL&nbsp;36\/87, BVerfGE 87, 114, BGBl I 1993, 42, unter C., zu \u00dcbergangsregelungen des zuvor durch BVerfG-Beschluss vom 12.06.1979&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;19\/76, BVerfGE 52, 1 f\u00fcr verfassungswidrig erachteten Kleingartenrechts; BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 30.09.2015&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1066\/10, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2016, 72, Rz&nbsp;33 bis&nbsp;53, und vom 29.09.2015&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;2683\/11, BStBl II 2016, 310, Rz&nbsp;36 bis&nbsp;47, zur Besteuerung der Alterseink\u00fcnfte).<\/li><li>bbb) Ebenso muss eine befristete Weitergeltung eines eigentlich verfassungswidrigen Rechts f\u00fcr verfassungskonform erachtet werden, wenn ein gleitender \u00dcbergang der Natur der jeweiligen Normen nach nicht m\u00f6glich ist. Andernfalls k\u00e4me eine Weitergeltungsanordnung schon nicht in Betracht.<\/li><li>ccc) Die Regeln \u00fcber die Einheitsbewertung lassen sich weder kurzfristig \u00e4ndern noch sukzessiv anpassen. Die praktische Umsetzung eines neuen Bewertungssystems ist ein verwaltungsintensiver Vorgang, der Zeit erfordert, wenn nicht stattdessen erhebliche Vollzugsdefizite in Kauf genommen werden sollen. Angenommen, das auslaufende Recht \u00fcber die Einheitsbewertung im Beitrittsgebiet w\u00e4re verfassungswidrig, so w\u00e4re die Neuregelung als Korrekturma\u00dfnahme des Gesetzgebers aufzufassen. Wenn der Gesetzgeber f\u00fcr das Beitrittsgebiet dieselbe Frist zur Fortgeltung der bestehenden Regelungen vorgesehen hat, wie er dies aufgrund der Vorgabe des BVerfG-Urteils in BVerfGE 148, 147, BGBl I 2018, 531, Rz&nbsp;169 bis&nbsp;179 f\u00fcr die Einheitsbewertung im sog. Altbundesgebiet getan hat, hat er damit neue Gleichheitsverst\u00f6\u00dfe vermieden. Vor diesem Hintergrund h\u00e4lt der Senat das mittlerweile auslaufende Recht \u00fcber die Einheitsbewertung im Beitrittsgebiet nicht f\u00fcr verfassungswidrig i.S. des Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG.<\/li><li>cc) Der Senat spricht dadurch keine Weitergeltungsanordnung verfassungswidrigen Rechts aus. Die Befugnis hierf\u00fcr kommt, wie die Verwerfungskompetenz nach Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 GG i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;1, 31, 35 BVerfGG, allein dem BVerfG zu. Die vorangestellten Erw\u00e4gungen stellen lediglich materiell-rechtliche Folgerungen aus dem Auslaufen des Rechts dar.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>4. Der Senat entscheidet nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 27. 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