{"id":73210,"date":"2020-10-26T13:40:27","date_gmt":"2020-10-26T11:40:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73210"},"modified":"2020-10-26T13:40:33","modified_gmt":"2020-10-26T11:40:33","slug":"voraussetzungen-fuer-einen-kindergeldanspruch-aufgrund-eines-freiwilligendienstes-erasmus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/voraussetzungen-fuer-einen-kindergeldanspruch-aufgrund-eines-freiwilligendienstes-erasmus\/","title":{"rendered":"Voraussetzungen f\u00fcr einen Kindergeldanspruch aufgrund eines Freiwilligendienstes &#8222;Erasmus+&#8220;"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 01. Juli 2020, III R 51\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.010720.IIIR51.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 32 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst d , EStG \u00a7 62 Abs 1 , EStG \u00a7 63 Abs 1 S 2 , EUV 1288\/2013 , EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 17. September 2019, Az: 2 K 1701\/18 (Kg)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Kinder, die einen Freiwilligendienst i.S. der Verordnung (EU) Nr. 1288\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2013 zur Einrichtung von &#8222;Erasmus+&#8220; leisten, werden steuerrechtlich nur ber\u00fccksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG i.V.m. der Verordnung erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ein Freiwilligendienst im Rahmen des Programms &#8222;Erasmus+&#8220; liegt nur bei der Teilnahme an einem von einer Nationalen Agentur anerkannten Projekt vor. Nicht ausreichend ist es, wenn die Organisation, bei der das Kind seinen Dienst leistet, als Veranstalter f\u00fcr das Programm &#8222;Erasmus+&#8220; registriert und akkreditiert ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 17.09.2019 &#8211;&nbsp;&nbsp;2 K 1701\/18 (Kg) aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das S\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Kindergeldanspruch f\u00fcr den Zeitraum August 2018 bis Oktober 2018.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist der Vater der am 21.04.2000 geborenen Tochter \u2026 (T). T beendete im Juli 2018 ihre Schulausbildung und begann ab dem 05.09.2018 einen Freiwilligendienst bei der Organisation &#8222;X&#8220; in Gro\u00dfbritannien.<\/li><li>Die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 09.07.2018 die Kindergeldbewilligung ab August 2018 auf. Der Kl\u00e4ger teilte der Familienkasse mit, dass T ab September 2018 f\u00fcr elf Monate ein freiwilliges soziales Jahr in Gro\u00dfbritannien ableisten werde. Hierzu legte er eine E-Mail der Organisation &#8222;X&#8220; vor, nach der T in der \u2026ab September 2018 ihren Dienst leisten werde, ebenso eine Teilnahmebest\u00e4tigung vom 19.08.2018 der Organisation &#8222;X&#8220;. Zugleich legte er Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid ein.<\/li><li>Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck (Einspruchsentscheidung vom 22.10.2018), da nicht nachgewiesen sei, dass es sich bei dem von T absolvierten Freiwilligendienst um einen Freiwilligendienst i.S. des Programms &#8222;Erasmus+&#8220; gehandelt habe.<\/li><li>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Ansicht, dass T an einem Freiwilligendienst i.S. der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;1288\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2013 zur Einrichtung von &#8222;Erasmus+&#8220; &#8211;VO&nbsp;Nr.&nbsp;1288\/2013&#8211; (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union Nr.&nbsp;L&nbsp;347, S.&nbsp;50) teilgenommen habe und daher die Voraussetzungen f\u00fcr einen Kindergeldanspruch nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d des Einkommensteuergesetzes (EStG) erf\u00fcllt seien. Die Einrichtung &#8222;X&#8220; sei ausweislich des Europ\u00e4ischen Jugendportals ein von der Europ\u00e4ischen Kommission anerkannter Veranstalter f\u00fcr das Programm &#8222;Erasmus+&#8220;, die die Kommission auf ihrer Webseite aufgef\u00fchrt habe. Ein privatrechtlicher F\u00f6rdervertrag, wie von der Dienstanweisung der Familienkassen (DA-KG 2019) vorgesehen, sei nicht erforderlich.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie aus, mit der VO&nbsp;Nr.&nbsp;1288\/2013 sei das Programm &#8222;Erasmus+&#8220; eingerichtet worden. Bestandteil des Programms &#8222;Erasmus+&#8220; sei u.a. der Europ\u00e4ische Freiwilligendienst (EFD). Der EFD werde auf Grundlage eines privatrechtlichen F\u00f6rdervertrags geleistet, der zwischen dem Freiwilligen, der (meist inl\u00e4ndischen) Entsendeorganisation, der (meist im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union &#8211;EU&#8211; bzw. des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums ihren Sitz habenden) Aufnahmeorganisation und der die F\u00f6rderung bewilligenden Stelle geschlossen werde. Die die F\u00f6rderung bewilligende Stelle k\u00f6nne f\u00fcr in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige Freiwillige die Nationalagentur JUGEND f\u00fcr Europa mit Sitz in Bonn oder eine mit der Abwicklung betraute Nationalagentur in einem der anderen 32&nbsp;Programml\u00e4nder sein, in Ausnahmef\u00e4llen auch unmittelbar die Europ\u00e4ische Kommission in Br\u00fcssel. Nach den f\u00fcr die Familienkassen verbindlichen Weisungen in A&nbsp;18.3 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 bzw. Abs.&nbsp;3 DA-KG 2019 sei der Vertrag &#8211;der erst mit abschlie\u00dfender Unterzeichnung durch die bewilligende Stelle zustande komme&#8211; zwingende Voraussetzung f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d EStG.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>das Urteil des S\u00e4chsischen FG vom 17.09.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;1701\/18&nbsp;(Kg) aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat kann aufgrund der Feststellungen des FG nicht beurteilen, ob T im Streitzeitraum an einem Freiwilligendienst i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d EStG teilgenommen hat.<\/li><li>1. F\u00fcr ein vollj\u00e4hriges Kind besteht nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d EStG ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind einen Freiwilligendienst i.S. der VO Nr.&nbsp;1288\/2013 leistet.<\/li><li>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs k\u00f6nnen Kinder nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d EStG wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst nur ber\u00fccksichtigt werden, wenn es sich hierbei um die konkret im Gesetz direkt umschriebenen Dienste handelt (Senatsurteile vom 18.03.2009&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;33\/07, BFHE 224, 508, BStBl II 2009, 1010; vom 24.05.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;68\/11, BFHE 238, 394, BStBl II 2013, 864). Daher werden Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, steuerrechtlich nur ber\u00fccksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d EStG i.V.m. der in der Norm genannten Verweisungsnorm (Senatsurteil in BFHE 238, 394, BStBl II 2013, 864, Rz&nbsp;11) bzw. &#8211;im Streitfall&#8211; mit der genannten europ\u00e4ischen Verordnung erf\u00fcllt. Es liegt im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, nur anerkannte, bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen gen\u00fcgende Dienste zu f\u00f6rdern, bei denen die mit der F\u00f6rderung verfolgten Ziele gew\u00e4hrleistet werden (Senatsurteile vom 07.04.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;11\/09, BFH\/NV 2011, 1325, Rz&nbsp;13; in BFHE 224, 508, BStBl II 2009, 1010; Senatsbeschluss vom 18.06.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;19\/14, BFH\/NV 2014, 1541, Rz&nbsp;6).<\/li><li>b) Mit der VO&nbsp;Nr.&nbsp;1288\/2013 wurde das Programm &#8222;Erasmus+&#8220; eingerichtet. Ein Bestandteil des Programms ist der EFD. Aus der VO&nbsp;Nr.&nbsp;1288\/2013 ergibt sich, dass ein Freiwilligendienst i.S. dieser VO nur vorliegt, wenn gew\u00e4hrleistet ist, dass das Projekt, an dem der Freiwillige teilnimmt, die von der VO in Art.&nbsp;4 im Allgemeinen und f\u00fcr den Bereich der Jugend in Art.&nbsp;11&nbsp;ff. speziell genannten Ziele verfolgt. Denn gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 der VO Nr.&nbsp;1288\/2013 werden im Rahmen des Programms &#8222;Erasmus+&#8220; &#8222;ausschlie\u00dflich Ma\u00dfnahmen und Aktivit\u00e4ten mit potentiellem europ\u00e4ischen Mehrwert unterst\u00fctzt&#8220;, die zur Erreichung der in Artikel&nbsp;4 genannten allgemeinen Ziele beitragen. Hierzu geh\u00f6ren auch Jugendaktivit\u00e4ten au\u00dferhalb der Schule im Rahmen der jugendpolitischen Zusammenarbeit, beispielsweise im Bereich des Freiwilligendienstes (vgl. Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;17). Insbesondere sollen Freiwilligent\u00e4tigkeiten im Rahmen des EFD die Mobilit\u00e4t von jungen Menschen zwischen den EU-L\u00e4ndern (Programml\u00e4ndern) im Bereich des nicht formalen und informellen Lernens unterst\u00fctzen (Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a i.V.m. Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a VO&nbsp;Nr.&nbsp;1288\/2013).<\/li><li>Ein Freiwilligendienst i.S. der VO&nbsp;Nr.&nbsp;1288\/2013 setzt daher voraus, dass der Freiwillige im europ\u00e4ischen Ausland seine T\u00e4tigkeit im Rahmen eines gef\u00f6rderten Projekts erbringt, das dieser Zielsetzung entspricht. Ein solches EFD-Projekt liegt vor, wenn der Freiwillige an einer im Rahmen von &#8222;Erasmus+&#8220; unterst\u00fctzten Aktion, d.h. an einem durch die Nationale Agentur oder Exekutivagentur (entsprechende Beh\u00f6rde oder Stelle) genehmigten Projekt teilnimmt. Eine Genehmigung erfolgt nur dann, wenn das vorgeschlagene Projekt der antragstellenden Organisation die finanzielle und operative Leistungsf\u00e4higkeit anhand der F\u00f6rderkriterien erf\u00fcllt und damit den in der VO genannten Zielen dient.<\/li><li>c) Entgegen der Ansicht des FG reicht es f\u00fcr einen Freiwilligendienst i.S. der VO Nr.&nbsp;1288\/2013 nicht aus, wenn die Organisation, bei der das Kind seinen Dienst leistet, als Veranstalter f\u00fcr das Programm &#8222;Erasmus+&#8220; registriert und akkreditiert ist. Registrierung und Akkreditierung sind lediglich die ersten Schritte zum Zugang zum EFD und gew\u00e4hrleisten, dass die Grunds\u00e4tze und die Mindestanforderungen an die Qualit\u00e4t Europ\u00e4ischer Freiwilligendienste erf\u00fcllt werden (s. Akkreditierungsrichtlinien &#8211;EFD-Charta&#8211;: website der Europ\u00e4ischen Kommission). Mit der Registrierung und Akkreditierung, die f\u00fcr den gesamten Programmzeitraum (2014 bis 2020) von &#8222;Erasmus+&#8220; erfolgen kann, wird der Einrichtung, die einen Freiwilligendienst anbieten m\u00f6chte, die Bewerbung f\u00fcr eine Teilnahme an einem EFD-Projekt erm\u00f6glicht. Die Akkreditierung ist daher lediglich eine von mehreren Voraussetzungen f\u00fcr eine entsprechende EFD-Projektbewilligung. Hat der Freiwillige die Zusage einer akkreditierten Aufnahmeorganisation erreicht, so muss sich sp\u00e4testens danach das Antrags- und Genehmigungsverfahren durch die entsprechenden Organisationen anschlie\u00dfen.<\/li><li>d) Die Voraussetzungen f\u00fcr die Genehmigung eines EFD-Projektes i.S. der VO Nr.&nbsp;1288\/2013 ergeben sich zum einen aus der VO selbst, zum anderen aus den entsprechenden Durchf\u00fchrungsbestimmungen, die im Programmleitfaden (programme guide, s. website der Europ\u00e4ischen Kommission) niedergelegt sind und f\u00fcr die beteiligten Organisationen verbindlich sind.<\/li><li>aa) Das Programm wird nach Art.&nbsp;26 der VO Nr.&nbsp;1288\/2013 in einheitlicher Weise von der Kommission auf Unionsebene und von den nationalen Agenturen auf nationaler Ebene in den Programml\u00e4ndern durchgef\u00fchrt (Art.&nbsp;26 VO Nr.&nbsp;1288\/2013). Die nationalen Agenturen, die den Anforderungen der Union f\u00fcr interne Kontrollnormen und den Bestimmungen f\u00fcr die Verwaltung von Programmmitteln zur Gew\u00e4hrung von Finanzhilfen gen\u00fcgen (Art.&nbsp;27 Abs.&nbsp;4 VO Nr.&nbsp;1288\/2013) m\u00fcssen, vergeben nach einer entsprechenden Pr\u00fcfung des Projekts entweder auf der Grundlage einer Vereinbarung oder im Wege eines Finanzhilfebeschlusses Finanzhilfen an den Empf\u00e4nger (Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;5 VO Nr.&nbsp;1288\/2013). Das Programm wird daher weitgehend dezentralisiert verwaltet; d.h. die meisten Europ\u00e4ischen Freiwilligen nehmen an einem Projekt teil, das von einer der 33&nbsp;Nationalen Agenturen der teilnehmenden Programml\u00e4nder bewilligt wurde. Ausnahmsweise kann ein Projekt auch von der in Br\u00fcssel angesiedelten Exekutivagentur bewilligt werden.<\/li><li>bb) Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 der VO Nr.&nbsp;1288\/2013 k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich alle \u00f6ffentlichen und privaten Einrichtungen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Breitensport t\u00e4tig sind, im Rahmen dieses Programms Antr\u00e4ge auf F\u00f6rdermittel stellen. Hierf\u00fcr ist &#8211;wie bereits dargestellt&#8211; erforderlich, dass sich diese zun\u00e4chst registrieren und akkreditieren lassen. Diese Voraussetzung erf\u00fcllt die Organisation &#8222;X&#8220;.<\/li><li>cc) Weiterhin ist aber erforderlich, dass der Freiwillige im Rahmen eines von der entsprechenden Nationalagentur genehmigten Projekts den Freiwilligendienst erbringt. Es muss insbesondere u.a. sichergestellt werden, dass keine gelegentlichen, unstrukturierten und in Teilzeit ausge\u00fcbten Freiwilligent\u00e4tigkeiten, Praktika in einem Unternehmen, bezahlte T\u00e4tigkeiten, Aktivit\u00e4ten zu Erholungs- und touristischen Zwecken, Sprachkurse oder Ma\u00dfnahmen zur Ausnutzung billiger Arbeitskr\u00e4fte vorliegen. Diese Aktivit\u00e4ten stellen auch dann keinen Freiwilligendienst dar, wenn sie bei einer akkreditierten Organisation erbracht werden. Letztlich kann nur bei genehmigten Projekten die Einhaltung der F\u00f6rderziele gew\u00e4hrleistet werden.<\/li><li>2. Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze kann das FG-Urteil keinen Bestand haben, weil das FG allein die Registrierung und Akkreditierung des Projektanbieters &#8222;X&#8220; festgestellt hat. Hingegen liegen keine Feststellungen vor, ob T im Rahmen eines von einer Nationalagentur anerkannten Projekts t\u00e4tig geworden ist. Diese Frage kann nach den o.g. Rechtsgrunds\u00e4tzen grunds\u00e4tzlich nicht offenbleiben.<\/li><li>3. Die Sache ist nicht spruchreif und deshalb an das FG zur\u00fcckzuverweisen, damit das FG die erforderlichen Feststellungen nachholt.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 01. Juli 2020, III R 51\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.010720.IIIR51.19.0 BFH III. Senat EStG \u00a7 32 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst d , EStG \u00a7 62 Abs 1 , EStG \u00a7 63 Abs 1 S 2 , EUV 1288\/2013 , EStG VZ 2018 vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 17. 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