{"id":73212,"date":"2020-10-26T13:41:07","date_gmt":"2020-10-26T11:41:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73212"},"modified":"2020-10-26T13:41:13","modified_gmt":"2020-10-26T11:41:13","slug":"zur-steuerfreiheit-von-leistungen-die-fuer-die-vollzeitige-betreuung-von-verhaltensauffaelligen-kindern-und-jugendlichen-gezahlt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-steuerfreiheit-von-leistungen-die-fuer-die-vollzeitige-betreuung-von-verhaltensauffaelligen-kindern-und-jugendlichen-gezahlt-werden\/","title":{"rendered":"Zur Steuerfreiheit von Leistungen, die f\u00fcr die vollzeitige Betreuung von verhaltensauff\u00e4lligen Kindern und Jugendlichen gezahlt werden"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 14. Juli 2020, VIII R 27\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.140720.VIIIR27.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 3 Nr 11 , SGB 8 \u00a7 33 , SGB 8 \u00a7 35 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 30. Januar 2018, Az: 9 K 9105\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. F\u00fcr die Beantwortung der Frage, ob eine gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Beihilfe oder die steuerpflichtige Verg\u00fctung einer erwerbsm\u00e4\u00dfigen T\u00e4tigkeit vorliegt, sind Inhalt und Durchf\u00fchrung des jeweiligen Betreuungsverh\u00e4ltnisses ma\u00dfgebend.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Leistungen, die aus \u00f6ffentlichen Mitteln der Jugendhilfe f\u00fcr eine intensive sozialp\u00e4dagogische Einzelbetreuung verhaltensauff\u00e4lliger Kinder bzw. Jugendlicher erbracht werden, k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Bez\u00fcge sein. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn jeweils nur ein Kind bzw. ein Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dort umfassend betreut wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.01.2018 &#8211; 9 K 9105\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einkommensteuerfestsetzungen f\u00fcr die Jahre 2012 und 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 02.05.2016 werden dahin ge\u00e4ndert, dass die Einkommensteuer auf jeweils 0 \u20ac herabgesetzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), der ausgebildeter Erzieher ist, nahm in den Streitjahren 2012 und 2013 verhaltensauff\u00e4llige Kinder und Jugendliche in seinen Haushalt auf und betreute diese dort. Die j\u00fcngste von ihm betreute Person war damals elf Jahre alt. Der Kl\u00e4ger nahm stets nur ein Kind bzw. einen Jugendlichen bei sich auf.<\/li><li>Den Jugendlichen B betreute der Kl\u00e4ger vom 16.08.2010 bis zu dessen Vollj\u00e4hrigkeit im Juli 2012. Hierf\u00fcr erhielt er nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) vom Verein C ein monatliches Honorar in H\u00f6he von durchschnittlich rund 3.600&nbsp;\u20ac. Der Betreuung lag ein &#8222;Vertrag \u00fcber Freie Mitarbeit&#8220; vom 29.08.2010 zugrunde, dessen Bestandteil auch das p\u00e4dagogische Konzept des Kl\u00e4gers war. Der Kl\u00e4ger \u00fcbernahm die T\u00e4tigkeit &#8222;in einem Vollzeitumfang mit einem Betreuungsschl\u00fcssel von 1:1&#8220;. Die Betreuungsleistungen waren in der Vereinbarung spezifiziert. Der Vertrag war jederzeit ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung k\u00fcndbar.<\/li><li>Nach dem Ende der Betreuung des Jugendlichen B schloss sich bis September 2013 die Betreuung weiterer Kinder bzw. Jugendlicher im Auftrag des Vereins C an. Es galten entsprechende vertragliche Vereinbarungen. Der Kl\u00e4ger betreute von August 2012 bis April 2013 D, im Juni und Juli 2013 E und im September 2013, f\u00fcr zehn Tage, F.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger rechnete seine Verg\u00fctungsanspr\u00fcche gegen\u00fcber dem Verein C monatlich ab. In den Rechnungen hei\u00dft es zu &#8222;Art und Umfang der Leistung&#8220;: &#8222;F\u00fcr die Betreuung im Rahmen einer station\u00e4ren Jugendhilfema\u00dfnahme nach \u00a7&nbsp;35 SGB VII berechne ich &#8230;&#8220;.<\/li><li>Der Verein C bescheinigte dem Kl\u00e4ger am 31.12.2012, &#8222;dass die von uns gezahlten Sachkosten und das ausgezahlte Honorar ausschlie\u00dflich aus Mitteln der \u00f6ffentlichen Hand stammen&#8220;.<\/li><li>In den Monaten November und Dezember 2013 \u00fcbernahm der Kl\u00e4ger die Betreuung des Jugendlichen G im Rahmen eines Jugendhilfeprojektes. Grundlage war ein mit der H-GmbH in I geschlossener &#8222;projektbezogener Honorarvertrag&#8220;, dessen Bestandteil wiederum das p\u00e4dagogische Konzept des Kl\u00e4gers war. Auch hier verpflichtete sich der Kl\u00e4ger zur station\u00e4ren Betreuung von Kindern und Jugendlichen. Hierf\u00fcr erhielt er ein Honorar von monatlich 3.000&nbsp;\u20ac. Der Vertrag, der jederzeit k\u00fcndbar war, weist zudem auf den &#8222;Projektcharakter&#8220; und die damit verbundene M\u00f6glichkeit eines jederzeitigen, pl\u00f6tzlichen Abbruchs der Ma\u00dfnahme hin.<\/li><li>Gegen\u00fcber der H-GmbH rechnete der Kl\u00e4ger seine Verg\u00fctungsanspr\u00fcche in gleicher Weise wie gegen\u00fcber dem Verein C monatlich ab.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) sch\u00e4tzte zun\u00e4chst die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer der Streitjahre mit Bescheiden vom 08.04.2015 unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung fest. Zur Begr\u00fcndung der hiergegen gerichteten Einspr\u00fcche reichte der Kl\u00e4ger Einkommensteuererkl\u00e4rungen ein, in denen er ausschlie\u00dflich Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit als Erzieher erkl\u00e4rte.<\/li><li>Das FA setzte die Einkommensteuer f\u00fcr die Streitjahre mit \u00c4nderungsbescheiden vom 11.06.2015 (2012) und 25.02.2016 (2012 und 2013) herab. Dabei legte es der Besteuerung des Kl\u00e4gers Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 21.069&nbsp;\u20ac (2012) bzw. 11.568&nbsp;\u20ac (2013) zugrunde. Aus hier nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Gr\u00fcnden \u00e4nderte das FA die Steuerfestsetzung 2013 am 02.05.2016 erneut. Im \u00dcbrigen blieben die Einspr\u00fcche des Kl\u00e4gers jedoch ohne Erfolg (Einspruchsentscheidungen vom 02.05.2016), ebenso die nachfolgende Klage. Das FG hat zur Begr\u00fcndung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) ver\u00f6ffentlichten Urteils (EFG 2018, 1699) darauf abgestellt, dass eine unmittelbare F\u00f6rderung der Erziehung i.S. des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht vorliege, wenn die Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in den Haushalt der Pflegeperson als Erwerbst\u00e4tigkeit anzusehen sei. Dies sei bei der Erbringung von &#8211;mit einer Vollzeitpflege gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) nicht vergleichbaren&#8211; Leistungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35 SGB&nbsp;VIII der Fall.<\/li><li>Seine hiergegen gerichtete Revision begr\u00fcndet der Kl\u00e4ger mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/li><li>Er beantragt,<br \/>das angefochtene FG-Urteil aufzuheben, die Einkommensteuerfestsetzungen f\u00fcr die Jahre 2012 und 2013 vom 25.02.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 02.05.2016 zu \u00e4ndern und die Einkommensteuer jeweils auf 0&nbsp;\u20ac herabzusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es meint, Leistungen des Jugendamtes f\u00fcr eine intensive sozialp\u00e4dagogische Einzelbetreuung i.S. des \u00a7&nbsp;35 SGB&nbsp;VIII stellten steuerpflichtige Einnahmen dar.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Das FG hat die Steuerfreiheit der Einnahmen, die der Kl\u00e4ger in den Streitjahren f\u00fcr die Betreuung verhaltensauff\u00e4lliger Jugendlicher und Kinder in seinem Haushalt bezogen hat, zu Unrecht verneint. Es hat rechtsfehlerhaft angenommen, der Kl\u00e4ger habe erwerbsm\u00e4\u00dfig nicht mit einer Vollzeitpflege gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33 SGB&nbsp;VIII vergleichbare Leistungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35 SGB&nbsp;VIII erbracht, f\u00fcr die die Steuerfreiheit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 EStG nicht gelte.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;1 EStG sind u.a. Bez\u00fcge aus \u00f6ffentlichen Mitteln steuerfrei, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu f\u00f6rdern.<\/li><li>a) \u00d6ffentliche Mittel sind solche, die aus einem \u00f6ffentlichen Haushalt stammen, d.h. haushaltsm\u00e4\u00dfig als Ausgaben festgelegt und verausgabt werden. Diese Voraussetzung ist auch gewahrt, wenn die derart in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer \u00f6ffentlichen Kasse, sondern mittelbar \u00fcber Dritte gezahlt werden, sofern \u00fcber die Mittel nur nach Ma\u00dfgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verf\u00fcgt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt. Der Annahme von Zahlungen &#8222;aus \u00f6ffentlichen Mitteln&#8220; steht nicht entgegen, wenn zur Begr\u00fcndung von Pflegeverh\u00e4ltnissen der Abschluss eines zivilrechtlichen Pflegevertrages erforderlich ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 05.11.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;29\/11, BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432; VIII&nbsp;R&nbsp;27\/11, BFH\/NV 2015, 960, und VIII&nbsp;R&nbsp;9\/12, BFH\/NV 2015, 967; BFH-Beschluss vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;S&nbsp;12\/19&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2020, 357).<\/li><li>b) Aus \u00f6ffentlichen Mitteln an Pflegeeltern geleistete Erziehungsgelder sind regelm\u00e4\u00dfig dazu bestimmt, die Erziehung der in den Haushalt der Pflegeeltern dauerhaft aufgenommenen und wie leibliche Kinder betreuten Kinder und Jugendlichen unmittelbar zu f\u00f6rdern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432). Ist mit den Zahlungen keine vollst\u00e4ndige Ersetzung des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt, sind sie als steuerfreie Beihilfe i.S. des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 EStG anzusehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.06.1984&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;49\/83, BFHE 141, 154, BStBl II 1984, 571). Am Charakter einer Beihilfe i.S. des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 EStG fehlt es hingegen, wenn die Zahlungen im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgesch\u00e4fts erfolgen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432; in BFH\/NV 2015, 960, und in BFH\/NV 2015, 967, m.w.N.), z.B. weil sie an Personen erbracht werden, die Kinder von Erwerbs wegen in ihren Haushalt aufgenommen haben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17.05.1990&nbsp;-IV&nbsp;R&nbsp;14\/87, BFHE 161, 361, BStBl II 1990, 1018).<\/li><li>c) Pflegegelder und anlassbezogene Beihilfen sowie Zusch\u00fcsse jeweils aus \u00f6ffentlichen Mitteln, die im Rahmen einer Vollzeitpflege gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33 SGB&nbsp;VIII ausgezahlt werden, beurteilt die Rechtsprechung des BFH grunds\u00e4tzlich als steuerfreie Beihilfe gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 EStG, die die Erziehung unmittelbar f\u00f6rdern, da mit der Zahlung der Pflegegelder keine vollst\u00e4ndige Ersetzung des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432; in BFH\/NV 2015, 960, und in BFH\/NV 2015, 967; BFH-Beschluss in BFH\/NV 2020, 357, m.w.N.; so auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 22.10.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;3-S&nbsp;2342\/07\/0001:138, BStBl I 2018, 1109, unter A). Weder die besondere Qualifikation der Pflegeperson noch ein in diesem Kontext f\u00fcr eine Familienpflege f\u00fcr besonders beeintr\u00e4chtigte Kinder gezahltes bedarfsabh\u00e4ngiges, erh\u00f6htes Pflegegeld schlie\u00dft die Annahme einer Beihilfe zur F\u00f6rderung der Erziehung i.S. des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 EStG aus (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2018, 1109, unter A). Die Voraussetzungen eines erwerbsm\u00e4\u00dfigen Bezugs von Pflegegeld nimmt die Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer Vollzeitpflege gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33 SGB&nbsp;VIII erst an, wenn von der Pflegeperson mehr als sechs Kinder gleichzeitig in den Haushalt aufgenommen werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432; in BFH\/NV 2015, 960; in BFH\/NV 2015, 967; BFH-Beschluss in BFH\/NV 2020, 357, m.w.N.; vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2018, 1109, unter A).<\/li><li>2. Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze hat das FG rechtsfehlerhaft angenommen, der Kl\u00e4ger habe erwerbsm\u00e4\u00dfig Leistungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35 SGB&nbsp;VIII erbracht, f\u00fcr die die Steuerfreiheit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 EStG nicht gelte. Seine W\u00fcrdigung, der Kl\u00e4ger habe keine Beihilfen erhalten, weil er Hilfeleistungen i.S. des \u00a7&nbsp;35 SGB&nbsp;VIII erbracht habe, die insbesondere wegen des vertraglich vereinbarten voraussetzungslosen K\u00fcndigungsrechts nicht mit der Hilfe zur Erziehung in der Vollzeitpflege gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33 SGB&nbsp;VIII vergleichbar seien und f\u00fcr die er vollst\u00e4ndig verg\u00fctet worden sei, h\u00e4lt der revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung nicht stand.<\/li><li>a) F\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob die an Pflegeeltern gezahlten Erziehungsgelder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu f\u00f6rdern, kommt es ma\u00dfgeblich auf Inhalt und Durchf\u00fchrung des Pflegeverh\u00e4ltnisses an (vgl. BFH-Urteile in BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432; in BFH\/NV 2015, 960, und in BFH\/NV 2015, 967, m.w.N.).<\/li><li>Dieses war im Streitfall in besonderer Weise dadurch gepr\u00e4gt, dass der Kl\u00e4ger die von ihm betreuten, verhaltensauff\u00e4lligen Kinder und Jugendlichen in seinen Haushalt aufgenommen hat und mit diesen in einer h\u00e4uslichen Gemeinschaft lebte. In diesem Umfeld betreute der Kl\u00e4ger jeweils lediglich ein Kind bzw. einen Jugendlichen, bei dem ein besonderer Unterst\u00fctzungsbedarf bestand, wobei die Betreuung nicht nur individuell, sondern auch umfassend war. Die Betreuungsverh\u00e4ltnisse waren ausweislich der geschlossenen Vertr\u00e4ge zeitlich nicht befristet. Das danach vorliegend pr\u00e4gende Element der vollzeitigen Betreuung von Kindern und Jugendlichen im eigenen Haushalt kennzeichnet auch die Vollzeitpflege gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33 SGB&nbsp;VIII.<\/li><li>b) Da es ma\u00dfgeblich auf Inhalt und Durchf\u00fchrung des Pflegeverh\u00e4ltnisses ankommt, ist es im Streitfall ohne Belang, ob der Kl\u00e4ger seine Leistungen in den von ihm erteilten Rechnungen als &#8222;Betreuung im Rahmen einer station\u00e4ren Jugendhilfema\u00dfnahme nach \u00a7&nbsp;35 SGB VII&#8220; bezeichnet hat und diese sozialrechtliche Einordnung zutreffend ist. Letzteres ist &#8211;entgegen der Auffassung des FG&#8211; zudem zweifelhaft, weil die intensive sozialp\u00e4dagogische Einzelbetreuung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2, 35 SGB&nbsp;VIII zum einen regelm\u00e4\u00dfig ambulante Leistungen betrifft und zum anderen Adressaten dieser Leistungen nach dem ausdr\u00fccklichen Wortlaut des Gesetzes allein Jugendliche, d.h. junge Menschen im Alter von 14 bis 18 Jahren, nicht aber Kinder &#8211;die der Kl\u00e4ger ebenfalls betreut hat&#8211; sind (vgl. hierzu z.B. Nellissen in Schlegel\/Voelzke, \u00a7&nbsp;35 SGB&nbsp;VIII Rz&nbsp;11; St\u00e4hr in Hauck\/Noftz, \u00a7&nbsp;35 SGB&nbsp;VIII Rz&nbsp;1, 4).<\/li><li>c) Dass der Kl\u00e4ger die in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder und Jugendlichen entsprechend deren besonderen Bed\u00fcrfnissen intensiv sozialp\u00e4dagogisch betreut und hierf\u00fcr ein \u00fcber den Regels\u00e4tzen f\u00fcr die Vollzeitpflege von Kindern und Jugendlichen liegendes Pflegegeld bezogen hat, steht der Steuerfreiheit der Bez\u00fcge nicht entgegen.<\/li><li>aa) Der Umstand, dass wegen der besonderen Situation der Kinder und Jugendlichen hohe Anforderungen an die pers\u00f6nliche und fachliche Qualifikation des Kl\u00e4gers bestanden und dementsprechend dessen p\u00e4dagogisches Konzept Bestandteil des Betreuungsverh\u00e4ltnisses war, kann keine Erwerbsm\u00e4\u00dfigkeit der T\u00e4tigkeit begr\u00fcnden (anderer Ansicht BMF-Schreiben in BStBl I 2018, 1109, unter D; vgl. auch Bergkemper in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 EStG Rz&nbsp;7). Sowohl die besondere Qualifikation des Betreuers als auch ein in diesem Kontext gezahltes bedarfsabh\u00e4ngiges erh\u00f6htes Pflegegeld (vgl. zu Leistungen im Rahmen der Vollzeitpflege gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33 SGV&nbsp;VIII BMF-Schreiben in BStBl I 2018, 1109, unter A) sind dem besonderen Bedarf des jeweils betreuten Jugendlichen bzw. Kindes geschuldet, ohne dass hieraus abgeleitet werden kann, dessen Aufnahme in den Haushalt des Kl\u00e4gers sei des Erwerbs wegen erfolgt. Gegen eine erwerbsm\u00e4\u00dfige Aufnahme spricht auch, dass der Senat nicht erkennen kann, dass die gezahlten Gelder den mit der vollzeitigen Betreuung der verhaltensauff\u00e4lligen Kinder und Jugendlichen verbundenen sachlichen und zeitlichen Aufwand des Kl\u00e4gers tats\u00e4chlich abdecken konnten. Auch die H\u00f6he des jeweils vereinbarten Tagessatzes l\u00e4sst einen solchen Schluss nicht zu (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432: Tagessatzh\u00f6he von 83,82&nbsp;\u20ac im Fall einer Vollzeitpflege gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33 SGB&nbsp;VIII). Die Annahme einer erwerbsm\u00e4\u00dfigen Betreuung ist im Zusammenhang mit einer Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in den eigenen Haushalt &#8211;wie in den F\u00e4llen der Vollzeitpflege gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33 SGB&nbsp;VIII&#8211; nur dann gerechtfertigt, wenn andere Umst\u00e4nde, wie z.B. die Anzahl der durch die Pflegeperson betreuten Kinder bzw. Jugendlichen, f\u00fcr einen Verg\u00fctungscharakter der gezahlten Gelder sprechen.<\/li><li>bb) Entgegen der Auffassung des FG f\u00fchrt schlie\u00dflich auch die Tatsache, dass die vom Kl\u00e4ger mit den Tr\u00e4gern der freien Jugendhilfe geschlossenen Vertr\u00e4ge jederzeit k\u00fcndbar waren, nicht zur Annahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit. Die dem Schutz der Kinder und Jugendlichen dienende M\u00f6glichkeit einer kurzfristigen Beendigung des Betreuungsverh\u00e4ltnisses besagt nicht, dass dieses lediglich auf einen kurzen Zeitraum angelegt war. Die geschlossenen Vertr\u00e4ge lassen ebenfalls nicht erkennen, dass eine nur kurzzeitige Betreuung durch den Kl\u00e4ger beabsichtigt war, zumal eine intensive sozialp\u00e4dagogische Einzelbetreuung &#8211;entgegen der Auffassung des FG&#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35 Satz&nbsp;2 SGB&nbsp;VIII grunds\u00e4tzlich auf l\u00e4ngere Zeit angelegt ist, w\u00e4hrend eine Vollzeitpflege nach \u00a7&nbsp;33 SGB&nbsp;VIII auch in der Form einer zeitlich befristeten Erziehungshilfe erfolgen kann.<\/li><li>3. Die Entscheidung des FG war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist stattzugeben. Da es sich bei den Zahlungen an den Kl\u00e4ger um steuerfreie Bez\u00fcge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 EStG handelt, ist die Einkommensteuer f\u00fcr die Streitjahre antragsgem\u00e4\u00df auf 0&nbsp;\u20ac festzusetzen.<\/li><li>a) Die Einnahmen des Kl\u00e4gers stammen aus \u00f6ffentlichen Mitteln i.S. des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 EStG. Sie wurden nach den Feststellungen des FG konkret bezogen auf den jeweils vom Kl\u00e4ger betreuten Jugendlichen bzw. das von ihm betreute Kind aus Mitteln der \u00f6ffentlichen Hand gezahlt. Es fehlt an Anhaltspunkten daf\u00fcr, dass die Zahlungen nicht im Haushaltsplan der Stadt festgelegt gewesen sein und das Jugendamt nicht der \u00f6ffentlichen Rechnungskontrolle unterlegen haben k\u00f6nnten. Der Umstand, dass diese Zahlungen \u00fcber einen zwischengeschalteten Tr\u00e4ger der freien Jugendhilfe an den Kl\u00e4ger als Erziehenden auf der Grundlage eines Vertrages zwischen ihm und dem Tr\u00e4ger geleistet wurden, steht der Annahme \u00f6ffentlicher Mittel nicht entgegen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432; in BFH\/NV 2015, 960; in BFH\/NV 2015, 967; BFH-Beschluss in BFH\/NV 2020, 357, m.w.N.).<\/li><li>b) Die streitigen Gelder dienten &#8211;wie dargelegt&#8211; auch der unmittelbaren F\u00f6rderung der Erziehung i.S. des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 EStG. Es handelte sich um Zahlungen mit Beihilfecharakter und nicht um Zahlungen im Zusammenhang mit einer erwerbsm\u00e4\u00dfigen Betreuungst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 14. Juli 2020, VIII R 27\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.140720.VIIIR27.18.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 3 Nr 11 , SGB 8 \u00a7 33 , SGB 8 \u00a7 35 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 30. Januar 2018, Az: 9 K 9105\/16 Leits\u00e4tze 1. F\u00fcr die Beantwortung der Frage, ob eine &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-steuerfreiheit-von-leistungen-die-fuer-die-vollzeitige-betreuung-von-verhaltensauffaelligen-kindern-und-jugendlichen-gezahlt-werden\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur Steuerfreiheit von Leistungen, die f\u00fcr die vollzeitige Betreuung von verhaltensauff\u00e4lligen Kindern und Jugendlichen gezahlt werden<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73212","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73212","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73212"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73212\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73212"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73212"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73212"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}