{"id":73214,"date":"2020-10-26T13:41:55","date_gmt":"2020-10-26T11:41:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73214"},"modified":"2020-10-26T13:42:01","modified_gmt":"2020-10-26T11:42:01","slug":"zum-zulassungsgrund-der-grundsaetzlichen-bedeutung-beim-streit-um-die-ordnungsmaessigkeit-eines-fahrtenbuchs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zum-zulassungsgrund-der-grundsaetzlichen-bedeutung-beim-streit-um-die-ordnungsmaessigkeit-eines-fahrtenbuchs\/","title":{"rendered":"Zum Zulassungsgrund der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung beim Streit um die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit eines Fahrtenbuchs"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 23. Juli 2020, VIII B 130\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.230720.VIIIB130.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 4 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 25. Juni 2019, Az: 1 K 985\/16 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Frage, ob ein Fahrtenbuch ordnungsgem\u00e4\u00df ist, wenn zwar die Anfangspunkte einer Dienstreise nicht eingetragen werden, aber der Anfangspunkt bei nahtlosem und identischem Kilometerstand aus dem Ziel der dar\u00fcberliegenden Zeile (dem Endpunkt der vorherigen Fahrt) geschlussfolgert werden kann, betrifft eine Frage des Einzelfalls, die nicht abstrakt kl\u00e4rungsf\u00e4hig ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 25.06.2019 &#8211; 1 K 985\/16 E wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Streitfall wirft entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) keine Rechtsfrage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf. Auch der ger\u00fcgte Verfahrensfehler (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO), die Vorentscheidung des Finanzgerichts (FG) sei eine \u00dcberraschungsentscheidung und verletze den Anspruch der Kl\u00e4ger auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs, liegt nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die von den Kl\u00e4gern als grunds\u00e4tzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, &#8222;ob der Anfangspunkt einer Dienstreise direkt in der gleichen Spalte eingetragen werden muss oder aber ob der Anfangspunkt geschlussfolgert werden kann aus dem Ziel der dar\u00fcber liegenden Zeile bei nahtlosen und identischen Kilometerstand&#8220;, ist im Streitfall weder kl\u00e4rungsf\u00e4hig noch kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO sind damit nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Grunds\u00e4tzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt und die Rechtsfrage kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig ist. Die Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit fehlt u.a., wenn die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage von den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt. Ob bei Anwendung der vom BFH an ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch entwickelten abstrakten Anforderungen davon auszugehen ist, dass ein im jeweiligen Streitfall zu untersuchendes Fahrtenbuch ordnungsgem\u00e4\u00df ist, muss das FG in erster Linie im Wege einer Tatsachenw\u00fcrdigung unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls beurteilen (vgl. BFH-Beschluss vom 25.02.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;155\/12, BFH\/NV 2014, 855, Rz&nbsp;16).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Im Streitfall fehlt es danach f\u00fcr eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage an deren Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit, denn ob Fahrtenb\u00fccher des Kl\u00e4gers in den Streitjahren jeweils ordnungsgem\u00e4\u00df sind, ist eine im Einzelfall zu entscheidende Frage.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hat seine Eintragungen in den Streitjahren jeweils in einem handels\u00fcblichen Fahrtenbuch vorgenommen. Ob die Fahrtenb\u00fccher nicht ordnungsgem\u00e4\u00df sind, weil er in den Vordruck nicht stets den Anfangspunkt seiner Fahrten gesondert eingetragen hat, wenn dieser mit dem Endpunkt der vorherigen Fahrt \u00fcbereinstimmte, ist eine nur auf den Streitfall als Einzelfall bezogene Fragestellung. Das FG hat die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Fahrtenb\u00fccher in den Streitjahren daher auch nicht mit der abstrakten Begr\u00fcndung verneint, ein Fahrtenbuch gen\u00fcge den Anforderungen stets nicht, wenn der Anfangspunkt der folgenden Fahrt aus dem Endpunkt der vorherigen Fahrt im Wege einer Schlussfolgerung abgeleitet werden m\u00fcsse. Es hat die fehlende Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit ma\u00dfgeblich aus der uneinheitlichen Vorgehensweise des Kl\u00e4gers, bei bestimmten Fahrten Anfangspunkte zu erfassen und dies bei anderen Fahrten zu unterlassen, abgeleitet, weil die Richtigkeit der angegebenen Kilometer f\u00fcr die im Fahrtenbuch erfassten Fahrten hierdurch nicht ohne weiteres \u00fcberpr\u00fcfbar sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu einer grunds\u00e4tzlich bedeutsamen Rechtsfrage wird die von den Kl\u00e4gern aufgeworfene Rechtsfrage auch nicht dadurch, dass die Kl\u00e4ger geltend machen, die vom FG geforderte Eintragung des Anfangspunkts einer jeden Fahrt vertrage sich nicht mit der Gestaltung des im Handel erh\u00e4ltlichen und vielfach genutzten Fahrtenbuchs, welches der Kl\u00e4ger genutzt habe. Denn dass sich eine bestimmte Frage zu Eintragungen in einem Fahrtenbuch in einer Vielzahl gleichliegender F\u00e4lle ebenfalls stellen kann, \u00e4ndert nichts daran, dass es bei der Pr\u00fcfung der Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit des Fahrtenbuchs stets um eine Einzelfallw\u00fcrdigung geht (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2014, 855, Rz&nbsp;16).<\/p>\n\n\n\n<p>c) Die von den Kl\u00e4gern aufgeworfene Rechtsfrage ist im Streitfall zudem nicht entscheidungserheblich und damit nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig. Das FG hat zur Begr\u00fcndung, die Fahrtenb\u00fccher f\u00fcr die Streitjahre seien nicht ordnungsgem\u00e4\u00df, tragend auch auf den Umstand abgestellt, der Kl\u00e4ger habe Umwegfahrten, insbesondere bei wiederholt angefahrenen Zielen, in den Fahrtenb\u00fcchern der Streitjahre nicht hinreichend kenntlich gemacht. Allein diese M\u00e4ngel waren f\u00fcr das FG so gewichtig, dass es in der Gesamtschau nicht mehr von einem ordnungsgem\u00e4\u00dfen Fahrtenbuch ausgehen konnte. Da das FG seine Entscheidung, die Fahrtenb\u00fccher seien nicht ordnungsgem\u00e4\u00df, kumulativ begr\u00fcndet hat und jeder dieser Begr\u00fcndungsstr\u00e4nge die Entscheidung allein tr\u00e4gt, kommt es auf die Entscheidung der von den Kl\u00e4gern zum ersten Begr\u00fcndungsstrang aufgeworfenen Frage in einem Revisionsverfahren nicht an.<\/p>\n\n\n\n<p>d) Einw\u00e4nde des Beschwerdef\u00fchrers gegen die sachliche Richtigkeit des FG-Urteils in Bezug auf die vom FG getroffene tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung, das Fahrtenbuch sei nicht ordnungsgem\u00e4\u00df &#8211;etwa weil nur kleine M\u00e4ngel vorhanden seien&#8211;, er\u00f6ffnen als R\u00fcge schlichter Rechtsfehler die Revision ebenfalls nicht (BFH-Beschl\u00fcsse vom 12.07.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;12\/11, BFH\/NV 2011, 1863, Rz&nbsp;6; vom 14.03.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;120\/11, BFH\/NV 2012, 949, Rz&nbsp;7).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der von den Kl\u00e4gern gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO ger\u00fcgte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Die Kl\u00e4ger machen ohne Erfolg geltend, die Vorentscheidung sei eine \u00dcberraschungsentscheidung, die sie in ihrem Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verletze (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO, Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes).<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die von den Kl\u00e4gern als \u00fcberraschend ger\u00fcgte Urteilsbegr\u00fcndung betrifft die Ausf\u00fchrungen des FG auf Blatt&nbsp;11 der Vorentscheidung. Das FG legt dort dar, bei Fahrten zu wiederholt angefahrenen Zielen habe der Kl\u00e4ger in den Fahrtenb\u00fcchern Abweichungen von der regul\u00e4ren Fahrtstrecke (Umwegfahrten als Abweichungen nach oben und k\u00fcrzere Strecken als Abweichungen nach unten) nicht hinreichend erkl\u00e4rt. Beispielhaft legt das FG dies f\u00fcr 528 Fahrten des Kl\u00e4gers von seiner Wohnung (A-Stra\u00dfe&nbsp;1 in B) zu einem Hauptkunden (C-Platz in D) dar. F\u00fcr diese Strecke seien weit \u00fcberwiegend (bei 478 Fahrten) Entfernungen von 61 bis 63&nbsp;Kilometer, bei 40 Fahrten eine um 20&nbsp;Kilometer verl\u00e4ngerte gefahrene Strecke (vom FG als Abweichungen nach oben bezeichnet), bei 9 Fahrten eine gefahrene Strecke von 60&nbsp;Kilometern und bei einer Fahrt eine gefahrene Strecke von 59&nbsp;Kilometern (vom FG als Abweichungen nach unten bezeichnet) ohne Erl\u00e4uterung der Abweichungen eingetragen worden. Die Eintragung gefahrener Kilometer von 60&nbsp;Kilometern f\u00fcr die Strecke sei unglaubw\u00fcrdig &#8211;so das FG&#8211;, weil eine Internetrecherche ergeben habe, dass es keine Route mit dieser Entfernung vom Wohnhaus des Kl\u00e4gers zum Einsatzort beim Kunden gegeben habe; die Eintragungen zu den gefahrenen Strecken mit genau 60&nbsp;Kilometern in den Fahrtenb\u00fcchern k\u00f6nnten daher nicht zutreffend sein und seien nicht glaubhaft. Die Kl\u00e4ger halten dem entgegen, dieser Umstand sei in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht problematisiert worden, zudem ergebe eine eigene Internetrecherche der Kl\u00e4ger, dass es f\u00fcr diese Strecke von der A-Stra\u00dfe&nbsp;1 in B zum Sitz des Kunden am C-Platz in D eine Route mit der Entfernung von 58&nbsp;Kilometern gebe.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Im Streitfall ist auf Grundlage des kl\u00e4gerischen Vorbringens keine \u00dcberraschungsentscheidung des FG zu beklagen.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Eine \u00dcberraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht er\u00f6rterten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste. Die R\u00fcge einer Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs verlangt, wenn sich der ger\u00fcgte Versto\u00df &#8211;wie hier&#8211; auf einzelne Feststellungen des FG bezieht, dass der Beschwerdef\u00fchrer erl\u00e4utert, was er vorgetragen h\u00e4tte, wenn sein Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r nicht verletzt worden w\u00e4re, und dass bei Ber\u00fccksichtigung dieses zus\u00e4tzlichen Vortrags eine andere Entscheidung des FG in der Sache m\u00f6glich gewesen w\u00e4re (BFH-Beschluss vom 16.09.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;86\/19, BFH\/NV 2020, 92, Rz&nbsp;4).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) F\u00fcr eine \u00dcberraschungsentscheidung fehlt es nach diesem Ma\u00dfstab daran, dass es sich bei dem Streit um fehlerhafte Eintragungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr die 528&nbsp;Fahrten von B nach D nicht um einen erst in der Urteilsbegr\u00fcndung in das Verfahren neu eingef\u00fchrten und nicht vorhersehbaren Gesichtspunkt handelt, auf den das FG in der m\u00fcndlichen Verhandlung als Grund f\u00fcr die Verwerfung der Fahrtenb\u00fccher h\u00e4tte hinweisen m\u00fcssen. Eine unzul\u00e4ssige \u00dcberraschungsentscheidung liegt n\u00e4mlich nicht vor, wenn das FG das angefochtene Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt st\u00fctzt, der im bisherigen Verfahren zumindest am Rande angesprochen worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 13.11.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;119\/18, BFH\/NV 2020, 367, Rz&nbsp;19). Dies war hier der Fall. Die vom Kl\u00e4ger in den Streitjahren f\u00fcr diese 528&nbsp;Fahrten im Fahrtenbuch eingetragenen unterschiedlichen Entfernungen und die Frage einer nicht ausreichenden Erkl\u00e4rung von Fahrten mit zu hohen oder zu niedrigen Entfernungen waren im finanzgerichtlichen Verfahren Gegenstand des Berichts der vom FG zur Sachverhaltsermittlung eingesetzten gerichtseigenen Pr\u00fcferin des FG vom 25.07.2017, der den Beteiligten bekannt war und zu dem sie Stellung genommen haben.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Ferner hat das FG seine Entscheidung, die Fahrtenb\u00fccher der Streitjahre seien nicht ordnungsgem\u00e4\u00df, &#8211;wie dargelegt (s. unter 1.c)&#8211; kumulativ begr\u00fcndet. Selbst wenn im Hinblick auf den Begr\u00fcndungsstrang des FG, in den Fahrtenb\u00fcchern seien f\u00fcr wiederholt angefahrene Ziele nicht hinreichend erkl\u00e4rte Abweichungen bei den erfassten Kilometern vorhanden, aufgrund einer \u00dcberraschungsentscheidung ein Verfahrensfehler des FG anzunehmen sein sollte, k\u00f6nnte die Entscheidung des FG im Ergebnis nicht auf diesem Fehler beruhen. Denn das FG hat die Fahrtenb\u00fccher auch deshalb als nicht ordnungsgem\u00e4\u00df verworfen, weil der Kl\u00e4ger nicht stets die Ausgangspunkte der Fahrten eingetragen hatte (s. unter 1.b). Im Hinblick auf diesen die Entscheidung des FG ebenfalls allein tragenden Begr\u00fcndungsstrang ist jedoch kein durchgreifender Zulassungsgrund gegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 23. Juli 2020, VIII B 130\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.230720.VIIIB130.19.0 BFH VIII. 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