{"id":73218,"date":"2020-10-26T13:43:16","date_gmt":"2020-10-26T11:43:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73218"},"modified":"2020-10-26T13:43:22","modified_gmt":"2020-10-26T11:43:22","slug":"haftung-bei-forderungsabtretung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/haftung-bei-forderungsabtretung\/","title":{"rendered":"Haftung bei Forderungsabtretung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 23. Juli 2020, V R 44\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.230720.VR44.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 13c Abs 2 S 1 , InsO \u00a7 41 Abs 1 , InsO \u00a7 178 Abs 3 , UStG VZ 2005<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 13. M\u00e4rz 2019, Az: 9 K 2216\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Eintragung eines Umsatzsteueranspruchs zur Insolvenztabelle (\u00a7 178 Abs. 3 InsO) bewirkt auch unter Ber\u00fccksichtigung von \u00a7 41 Abs. 1 InsO keine F\u00e4lligkeit zu Lasten des Zessionars bei der Haftung nach \u00a7 13c UStG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin werden das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 13.03.2019 &#8211; 9 K 2216\/15 und der Haftungsbescheid vom 07.01.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.07.2015 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der D-AG, die als Kreditinstitut t\u00e4tig war.<\/li><li>Die B-KG (KG), ein Unternehmen, das steuerpflichtige Leistungen erbrachte, hatte am 12.03.2004 zur Sicherung f\u00fcr ihr gew\u00e4hrte Kredite einer Sicherungszession von Zahlungsanspr\u00fcchen aus ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit zugestimmt. Mehrere Gl\u00e4ubiger der KG schlossen am 19.11.2004 einen Sicherheitenpoolvertrag. An den danach zu poolenden Verwertungserl\u00f6sen war die D-AG, zu deren Gunsten Grundpfandrechte bestanden, zu 22,28&nbsp;% beteiligt.<\/li><li>Aufgrund eines Insolvenzantrags wurde am 01.09.2005 N zun\u00e4chst zum vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter f\u00fcr die KG und mit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der KG am 01.11.2005 zum Insolvenzverwalter bestellt.<\/li><li>W\u00e4hrend des Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahrens schloss der vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter mit den Banken, die den Sicherheitenpoolvertrag abgeschlossen hatten, eine Sicherheitenabgrenzungsvereinbarung mit Fortf\u00fchrungsregelung, nach der es dem vorl\u00e4ufigen Verwalter gestattet wurde, Warenbest\u00e4nde zu ver\u00e4u\u00dfern und sich hieraus ergebende Forderungen wie auch Altforderungen einzuziehen. Als Stichtag der Vereinbarung wurde unter Bezugnahme auf Altforderungen der 01.09.2005 genannt. Am 24.08.2006 erteilte der Insolvenzverwalter der Kreissparkasse K hier\u00fcber eine Abrechnung, nach der den Banken unter Ber\u00fccksichtigung von Abzugsbetr\u00e4gen ein Auszahlungsbetrag aus der bis zur Insolvenzer\u00f6ffnung erfolgten Einziehung von &#8222;Altforderungen zum 01.09.2005&#8220; in H\u00f6he von 1.477.886,50&nbsp;\u20ac zustand, den er auch ausbezahlte. Davon stand der D-AG ein Teilbetrag von 329.273,11&nbsp;\u20ac zu, den sie auch erhielt.<\/li><li>Mit Bescheid vom 07.01.2008 nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) die D-AG als Haftungsschuldnerin nach \u00a7&nbsp;13c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch, da die &#8222;festgesetzte Umsatzsteuer 2005 in H\u00f6he von 306.717,89&nbsp;\u20ac nicht entrichtet&#8220; worden sei. Weitere Ausf\u00fchrungen zu gegen\u00fcber der KG ergangenen Steuerfestsetzungen enthielt der Haftungsbescheid nicht. In dem von der D-AG vereinnahmten Betrag sei eine Umsatzsteuer in H\u00f6he von 45.416,98&nbsp;\u20ac enthalten. Einspruch und Klage zum Finanzgericht (FG) hatten keinen Erfolg.<\/li><li>Das FG begr\u00fcndete sein Urteil damit, dass die D-AG Abtretungsempf\u00e4ngerin gewesen sei, was sich entweder aus der Globalzession vom 12.03.2004 oder dem Sicherheitenpoolvertrag vom 19.11.2004 ergebe. Der Forderungseinzug durch den Insolvenzverwalter im Rahmen einer stillen Zession stehe aufgrund der anteiligen Erl\u00f6sauskehr an die D-AG nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) einer Vereinnahmung durch die D-AG nicht entgegen. Aus einem Umsatzsteuer-\u00dcberwachungsbogen ergebe sich, dass f\u00fcr die KG bis zur Insolvenzer\u00f6ffnung Ums\u00e4tze vorangemeldet worden seien und infolgedessen Umsatzsteuer festgesetzt worden sei. Der Insolvenzverwalter habe in seiner Abrechnung zwischen dem Einzug von Altforderungen vor Insolvenzer\u00f6ffnung und danach unterschieden. Der Haftungsbetrag werde nur der H\u00f6he nach gedeckelt. Weiterer Nachweise bed\u00fcrfe es nicht, da die KG im Wege der Globalzession im Jahr 2004 alle k\u00fcnftigen Forderungen an die D-AG als Mitglied des Bankenpools abgetreten habe. Nach dem Umsatzsteuer-\u00dcberwachungsbogen sei einzig die Umsatzsteuer f\u00fcr Oktober 2005 in H\u00f6he von 91.367,83&nbsp;\u20ac offen geblieben, so dass sich der Haftungsbescheid nur darauf beziehen k\u00f6nne.<\/li><li>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Revision. Das FG habe die allgemeinen Grunds\u00e4tze \u00fcber die Verteilung der Feststellungslast missachtet. Es h\u00e4tte festgestellt werden m\u00fcssen, aus welchen Umsatzgesch\u00e4ften oder Rechtsbeziehungen die vom Insolvenzverwalter eingezogenen Forderungen mit nachfolgender Weiterleitung an die Kl\u00e4gerin stammten. Da sie nicht Abtretungsempf\u00e4ngerin gewesen sei, habe sie hiervon keine Kenntnis gehabt. Nach dem Akzessoriet\u00e4tsgrundsatz h\u00e4tte der Haftungsbetrag aufgeschl\u00fcsselt werden m\u00fcssen. Die Forderungsindividualisierung sei weder rechtlich noch technisch unm\u00f6glich gewesen. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung zur lohnsteuerrechtlichen Haftung.<\/li><li>Materiell-rechtlich habe das FG verkannt, dass der D-AG keine Forderungen abgetreten worden seien. Das FG habe den Sicherheitenpoolvertrag vom 19.11.2004 fehlerhaft ausgelegt. Empf\u00e4nger der Globalzession vom 12.03.2004 sei die Kreissparkasse K gewesen. Der Sicherheitenpoolvertrag habe nur auf bereits bestellte Sicherheiten Bezug genommen, ohne zu einer \u00dcbertragung dieser Sicherheiten zu f\u00fchren. Durch diese Vereinbarung sei nur schuldrechtlich der Sicherungszweck umgewidmet worden. Dies habe keine dingliche Wirkung gehabt. Die Kreissparkasse K habe keine Weiterabtretung erkl\u00e4rt.<\/li><li>Das FG habe zudem den an den Sicherheitenpool ausgekehrten Auszahlungsbetrag auf Altforderungen zum 01.09.2005 bezogen. Aus derartigen Vereinnahmungen k\u00f6nne sich eine Haftung f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum Oktober 2005 nicht ergeben. Eine Haftung der D-AG k\u00f6nne daher nur f\u00fcr den vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil des Jahres 2005 bestehen.<\/li><li>Das FG habe zudem die Sachaufkl\u00e4rungspflicht nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Bezug auf das Vorliegen einer Abtretung durch die KG zugunsten der D-AG verletzt. Nach der Argumentation des FG h\u00e4tte nur eine Abtretung an den Sicherheitenpool, nicht aber an die D-AG als Poolmitglied vorliegen k\u00f6nnen. Das FG sei dem Vorbringen, dass eine weitergehende Tilgung der Steuerschuld erfolgt sei, nicht nachgegangen. Durch die Nichtber\u00fccksichtigung des klaren Inhalts der Akten, insbesondere der Sicherheitenpoolvereinbarung vom 19.11.2004, habe das FG auch \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO verletzt. Aus diesem Vertrag ergebe sich keine Abtretung an die D-AG. Gleiches gelte f\u00fcr die fehlende Kongruenz zwischen der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung und dem Entstehen des Steueranspruchs.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG und den Haftungsbescheid vom 07.01.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.07.2015 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Mit der Globalabtretung habe die KG die Inhaberschaft an allen Forderungen \u00fcbertragen. Der Vortrag einer fehlenden Abtretung an die D-AG in einem Umfang von 22,28&nbsp;% sei nicht nachvollziehbar. Dies ergebe sich auch aus der Sicherheitenabgrenzungsvereinbarung. Alle damals Beteiligten seien von einer rechtswirksamen Forderungs\u00fcbertragung auf alle Poolbeteiligten ausgegangen. Eine Zahlung an die D-AG ohne Rechtsgrundlage sei v\u00f6llig unverst\u00e4ndlich.<\/li><li>Der Forderungseinzug durch den Insolvenzverwalter stehe der Haftung nicht entgegen. Auf eine Aufschl\u00fcsselung des Haftungsbetrages komme es beim Vorliegen einer Steuerfestsetzung nicht an.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Das FG hat eine Haftung der Kl\u00e4gerin unter Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;13c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG bejaht.<\/li><li>1. Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung f\u00fcr einen steuerpflichtigen Umsatz i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz ber\u00fccksichtigt worden ist, bei F\u00e4lligkeit nicht oder nicht vollst\u00e4ndig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempf\u00e4nger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG nach Ma\u00dfgabe des Absatzes&nbsp;2 f\u00fcr die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Nach \u00a7&nbsp;13c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG ist der Abtretungsempf\u00e4nger ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer f\u00e4llig wird, fr\u00fchestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung.<\/li><li>2. Die Haftung nach \u00a7&nbsp;13c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG setzt eine Umsatzsteuer voraus, die aufgrund ihrer Festsetzung f\u00e4llig ist.<\/li><li>a) Die f\u00e4lligkeitsbegr\u00fcndende Steuerfestsetzung als Haftungsvoraussetzung ergibt sich im Regelfall aus einer Steueranmeldung (\u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung &#8211;AO&#8211;), die f\u00fcr den Vorauszahlungszeitraum (\u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 UStG) oder f\u00fcr das Kalenderjahr (\u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;3 UStG) abzugeben ist und dabei f\u00e4lligkeitsbegr\u00fcndend wirkt (s. \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 und Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 UStG).<\/li><li>b) Wie der erkennende Senat bereits ausdr\u00fccklich entschieden hat, kann sich die von \u00a7&nbsp;13c UStG vorausgesetzte Steuerfestsetzung auch aus einem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid ergeben, wobei sich die H\u00f6he der festgesetzten und bei F\u00e4lligkeit nicht entrichteten Steuer aber auch dann letztlich nach dem Jahressteuerbescheid bestimmt. Kann ein Jahressteuerbescheid aufgrund einer Insolvenzer\u00f6ffnung \u00fcber das Verm\u00f6gen des Unternehmers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;87 der Insolvenzordnung (InsO) nicht mehr ergehen, erledigt sich der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid erst durch die Eintragung der nicht getilgten Jahressteuer in die Insolvenztabelle (\u00a7&nbsp;178 Abs.&nbsp;3 InsO) oder im Falle des Bestreitens durch den gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;185 InsO i.V.m. \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;3 AO zu erlassenden Feststellungsbescheid (vgl. Senatsurteil vom 21.11.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;21\/12, BFHE 244, 70, BStBl II 2016, 74, Leits\u00e4tze&nbsp;1 und 2).<\/li><li>c) Danach reicht f\u00fcr die Inanspruchnahme des Zessionars als Haftenden nach \u00a7&nbsp;13c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG aus, dass sich die festgesetzte f\u00e4llige Steuer zun\u00e4chst aus einem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid ergibt, der nach der Insolvenzer\u00f6ffnung aufgrund einer sp\u00e4teren Eintragung der nicht getilgten Jahressteuer in die Insolvenztabelle (\u00a7&nbsp;178 Abs.&nbsp;3 InsO) erledigt und hierdurch modifiziert wird.<\/li><li>3. Im Streitfall fehlt es an einer festgesetzten f\u00e4lligen Steuerschuld als Haftungsvoraussetzung.<\/li><li>a) Der angefochtene Haftungsbescheid ist zur Umsatzsteuer 2005 ergangen. Aufgrund des bereits am 01.11.2005 er\u00f6ffneten Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der KG gibt es keine zuvor ergangene Jahressteuerfestsetzung zur Umsatzsteuer 2005.<\/li><li>b) Im Gegensatz zur Fallgestaltung des Senatsurteils in BFHE 244, 70, BStBl II 2016, 74 hat das FA den Haftungsbescheid vom 07.01.2008 nicht auf eine f\u00e4llige Steuer gest\u00fctzt, die sich aus einem vor Insolvenzer\u00f6ffnung f\u00fcr das Kalenderjahr 2005 vorliegenden und im Haftungsbescheid genannten Vorauszahlungsbescheid ergibt. Eine Bezugnahme auf eine bestimmte Steuerfestsetzung mit f\u00e4llig gestellter Steuer ist auch nicht der Einspruchsentscheidung vom 28.07.2015 zu entnehmen.<\/li><li>Zudem ist auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass &#8222;einzig die Umsatzsteuer f\u00fcr Oktober 2005 in H\u00f6he von 91.367,83&nbsp;\u20ac offen geblieben ist (also von der KG nicht gezahlt worden ist)&#8220; und dass sich &#8222;der Haftungsbetrag, der laut dem angefochtenen Haftungsbescheid ausdr\u00fccklich die Umsatzsteuer 2005 erfasst, nur auf diesen Betrag beziehen&#8220; kann (FG-Urteil S.&nbsp;10). F\u00fcr die Umsatzsteuer f\u00fcr Oktober 2005 konnte aber nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls im Zeitpunkt der Insolvenzer\u00f6ffnung am 01.11.2005 auch noch keine Steuerfestsetzung nach \u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;1 AO vorliegen. Im Hinblick auf diese Besonderheit des Streitfalls hat der erkennende Senat in der Streitsache auch nicht zu entscheiden, ob der angefochtene Haftungsbescheid in der Weise auszulegen sein k\u00f6nnte, dass er sich auf eine andere als f\u00e4llig festgesetzte Vorauszahlungsschuld des Jahres 2005 beziehen k\u00f6nnte.<\/li><li>c) Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzer\u00f6ffnung kommt eine f\u00e4lligkeitsbegr\u00fcndende Steuerfestsetzung nicht in Betracht. Denn der hier streitige und als Insolvenzforderung entstandene Steueranspruch kann im er\u00f6ffneten Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO nicht durch Steuerbescheid festgesetzt werden (BFH-Urteil vom 13.05.2009&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;63\/07, BFHE 225, 278, BStBl II 2010, 11).<\/li><li>d) Im \u00dcbrigen bewirkt die Eintragung des Umsatzsteueranspruchs f\u00fcr das Kalenderjahr zur Insolvenztabelle (\u00a7&nbsp;178 Abs.&nbsp;3 InsO) auch unter Ber\u00fccksichtigung von \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 InsO keine F\u00e4lligkeit zu Lasten des Zessionars bei der Haftung nach \u00a7&nbsp;13c UStG.<\/li><li>aa) Im Gegensatz zur Fallgestaltung des Senatsurteils in BFHE 244, 70, BStBl II 2016, 74 kann im Streitfall die M\u00f6glichkeit eines Tabelleneintrags (\u00a7&nbsp;178 Abs.&nbsp;3 InsO) zu einer Jahresumsatzsteuer (hier: 2005) au\u00dfer Betracht bleiben. Zwar kann ein derartiger Tabelleneintrag eine zuvor durch Vorauszahlungsbescheid f\u00e4llig festgesetzte Umsatzsteuer erledigen und modifizieren (s. oben unter II.2.b). Fehlt es aber wie im Streitfall an einem Vorauszahlungsbescheid als Haftungsgrundlage, vermag der blo\u00dfe Tabelleneintrag auch unter Ber\u00fccksichtigung von \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 InsO, wonach nicht f\u00e4llige Forderungen als f\u00e4llig gelten, die nach \u00a7&nbsp;13c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG erforderliche F\u00e4lligkeit nicht zu begr\u00fcnden.<\/li><li>Denn \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 InsO wirkt nur gegen\u00fcber dem Insolvenzschuldner und ber\u00fchrt daher nicht die Mithaftung von Gesamtschuldnern und B\u00fcrgen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) zur Vorg\u00e4ngerregelung in \u00a7&nbsp;65 der Konkursordnung ausdr\u00fccklich entschieden hat (BGH-Urteil vom 08.02.2000&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;313\/98, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 1408). Hieran h\u00e4lt das Schrifttum auch unter der Geltung von \u00a7&nbsp;41 InsO fest (vgl. z.B. M\u00fcKoInsO\/Bitter, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;41 Rz&nbsp;32; Uhlenbruck\/Knof, Insolvenzordnung, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;41 Rz&nbsp;17, und Henckel in Jaeger, Insolvenzordnung, \u00a7&nbsp;41 Rz&nbsp;14). Dem schlie\u00dft sich der erkennende Senat f\u00fcr Zwecke der Haftung nach \u00a7&nbsp;13c UStG ebenso wie Haunhorst in Rei\u00df\/Kraeusel\/Langer, UStG \u00a7&nbsp;13c, Rz&nbsp;25, in Bezug auf die Haftung des vom Insolvenzschuldner personenverschiedenen Zessionars an.<\/li><li>bb) Dabei hat der erkennende Senat nicht zu entscheiden, welche Bedeutung Abschn.&nbsp;13c.1 Abs.&nbsp;17 Satz&nbsp;2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (zuvor Abschn.&nbsp;182b Abs.&nbsp;17 Satz&nbsp;2 der Umsatzsteuer-Richtlinien) zukommen k\u00f6nnte. Danach gilt die Umsatzsteuer nach \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 InsO insoweit als f\u00e4llig i.S. des \u00a7&nbsp;13c UStG, als sie durch den Insolvenzverwalter oder durch den Insolvenzschuldner f\u00fcr Zeitr\u00e4ume vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens angemeldet worden ist. Im Hinblick auf die BFH-Rechtsprechung (s. oben unter II.3.c) k\u00f6nnte dem allenfalls Bedeutung f\u00fcr eine im Haftungsbescheid benannte Steueranmeldung f\u00fcr einen Voranmeldungszeitraum vor der Insolvenzer\u00f6ffnung zukommen, an der es hier jedoch fehlt (s. oben unter II.3.b).<\/li><li>4. Danach ist das Urteil des FG aufzuheben und der Klage stattzugeben. Auf die Frage, ob \u00fcberhaupt eine Abtretung an die Kl\u00e4gerin vorliegt, die das FG entgegen der Aktenlage bejaht hat, und auf die geltend gemachten Verfahrensfehler kommt es nicht an.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 23. 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