{"id":73220,"date":"2020-10-26T13:43:54","date_gmt":"2020-10-26T11:43:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73220"},"modified":"2020-10-26T13:44:00","modified_gmt":"2020-10-26T11:44:00","slug":"schenkungsteuer-freibetrag-fuer-urenkel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/schenkungsteuer-freibetrag-fuer-urenkel\/","title":{"rendered":"Schenkungsteuer: Freibetrag f\u00fcr Urenkel"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 27. Juli 2020, II B 39\/20 (AdV)<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:BA.270720.IIB39.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 15 , ErbStG \u00a7 16 Abs 1 Nr 3 , FGO \u00a7 59 , FGO \u00a7 69 , ZPO \u00a7 59 , ErbStG \u00a7 16 Abs 1 Nr 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 06. Mai 2020, Az: 4 V 794\/20 A (Erb)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Urenkeln steht jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in H\u00f6he von 100.000 \u20ac nach \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu, wenn Eltern und Gro\u00dfeltern noch nicht vorverstorben sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 06.05.2020 &#8211; 4 V 794\/20 A (Erb) wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20.07.2018 \u00fcbertrug die Urgro\u00dfmutter der Antragsteller und Beschwerdef\u00fchrer (Antragsteller) diesen jeweils einen Miteigentumsanteil an einem Mietwohngrundst\u00fcck. Ihrer Tochter (Gro\u00dfmutter der Antragsteller) bestellte sie hieran einen Nie\u00dfbrauch auf Lebenszeit. Mit Bescheiden vom 16.07.2019 setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) gegen\u00fcber den Antragstellern jeweils Schenkungsteuer fest. Das FA ber\u00fccksichtigte dabei einen Freibetrag in H\u00f6he von 100.000&nbsp;\u20ac nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Die Einspr\u00fcche, mit denen die Antragsteller den Freibetrag nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG in H\u00f6he von jeweils 200.000&nbsp;\u20ac und die Festsetzung der Schenkungsteuer auf 0&nbsp;\u20ac begehrten, wies das FA mit Einspruchsentscheidungen vom 20.02.2020 zur\u00fcck. Dagegen haben die Antragsteller Klage erhoben (Az. 4&nbsp;K&nbsp;692\/20&nbsp;Erb), \u00fcber die das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden hat.<\/li><li>Die Antragsteller haben ferner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den sowohl das FA als auch das FG abgelehnt haben. Das FG vertritt die Auffassung, es best\u00fcnden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Bescheide. Mit &#8222;Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse&nbsp;I Nr.&nbsp;2&#8220; in \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG seien die Enkelkinder, nicht aber die Urenkelkinder gemeint. Letztere seien in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 ErbStG der Steuerklasse I Nr.&nbsp;3 zugewiesen. Dies entspreche wohl auch der Systematik des Gesetzes. W\u00e4hrend der Gesetzgeber in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 ErbStG die Kinder und alle Abk\u00f6mmlinge der Kinder durch Zuweisung der Steuerklasse I gleichgestellt habe, habe er in \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 ErbStG eine differenzierte Regelung vorgenommen. So h\u00e4nge der Freibetrag f\u00fcr Enkelkinder nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nrn.&nbsp;2 und 3 ErbStG davon ab, ob das Kind (Eltern des Enkelkindes) bereits verstorben sei. \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG erw\u00e4hne die in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Steuerklasse&nbsp;I Nr.&nbsp;3 ErbStG ausdr\u00fccklich benannten Abk\u00f6mmlinge der Kinder nicht. Das spreche daf\u00fcr, dass den Urenkeln nur der Freibetrag nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG zustehe, wenn nicht wegen Vorversterbens von Kind und Enkelkind die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG vorl\u00e4gen.<\/li><li>Mit ihrer durch das FG zugelassenen Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, machen die Antragsteller ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Schenkungsteuerbescheide, hier an dem Ansatz des Freibetrags von 100.000&nbsp;\u20ac statt von 200.000&nbsp;\u20ac geltend. Die Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Abk\u00f6mmlinge seien in \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG geregelt, auch wenn Urenkel nicht eigens erw\u00e4hnt seien. Da f\u00fcr Urenkel, deren Eltern und Gro\u00dfeltern bereits verstorben seien, nur der Freibetrag nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG sachgerecht sei, bleibe f\u00fcr die Urenkel im \u00dcbrigen \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG. Der niedrige Freibetrag des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG sei auf Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen begrenzt. Dies entspreche g\u00e4ngiger Auffassung in der Kommentarliteratur (Meincke\/Hannes\/Holtz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;10 bis 11; J\u00fclicher in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;5; Eisele in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;16 ErbStG, Rz&nbsp;8.3).<\/li><li>Die Systematik des Gesetzes stehe dem nicht entgegen. Die Gleichstellung aller Abk\u00f6mmlinge der Kinder in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG spreche daf\u00fcr, es in \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG ebenso zu handhaben und unter dem Wort &#8222;Kinder&#8220; vielmehr &#8222;Abk\u00f6mmlinge&#8220; zu verstehen. Es sollte keinen Unterschied darstellen, ob der Schenker oder Erblasser eine oder mehrere Generationen \u00fcberspringe. Dies werde augenf\u00e4llig in der Anwendung des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG im Falle des Vorversterbens der dazwischenliegenden Generationen und m\u00fcsse auch beim \u00dcberspringen noch lebender Generationen gelten.<\/li><li>Die Antragsteller beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>den Beschluss des FG vom 06.05.2020 aufzuheben und die Vollziehung der Bescheide vom 16.07.2019 bis zur Bestandskraft insoweit auszusetzen, als jeweils Schenkungsteuer h\u00f6her als 0&nbsp;\u20ac festgesetzt wurde.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG habe zutreffend erkannt, dass nach Wortlaut und Gesetzessystematik den Urenkeln nur der Freibetrag nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG zustehe. Dies entspreche dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Beg\u00fcnstigung der Kinder folge aus der zivilrechtlich im Familien- und Erbrecht angelegten Mitberechtigung am Familiengut. Daran h\u00e4tten auch weitere Abk\u00f6mmlinge teil, allerdings abgestuft, da n\u00e4here Abk\u00f6mmlinge die entfernteren ausschl\u00f6ssen. Dem entspreche es, auch die erbschaftsteuerrechtlichen Beg\u00fcnstigungen durch Freibetr\u00e4ge mit abnehmender N\u00e4he abzuschmelzen. Schlie\u00dflich trage dies dem Zweck der Steuern Rechnung, Einnahmen zu erzielen (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung). Wenn Familiengut direkt auf die Urenkel \u00fcbertragen werde, fehle die mehrfache Besteuerung im Rahmen der Generationennachfolge, die zumindest teilweise durch einen geringeren Freibetrag kompensiert werden d\u00fcrfe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zul\u00e4ssige Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Die gemeinschaftliche Rechtsverfolgung durch die Antragsteller ist in Gestalt der einfachen Streitgenossenschaft nach \u00a7&nbsp;59 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;59 Alternative&nbsp;2 der Zivilprozessordnung &#8211;ZPO&#8211; (Identit\u00e4t des tats\u00e4chlichen und rechtlichen Grundes) zul\u00e4ssig. In der Sache hat das FG zu Recht entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts u.a. aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage neben den f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige, gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechende Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der hiernach gebotenen Abw\u00e4gung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu ber\u00fccksichtigen, wobei diese nicht \u00fcberwiegen m\u00fcssen (allgemeine Auffassung; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 08.01.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;62\/18, BFH\/NV 2019, 293, Rz&nbsp;18 bis 19).<\/li><li>2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass f\u00fcr den Erwerb eines Urenkels jedenfalls dann lediglich ein Freibetrag nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG in H\u00f6he von 100.000&nbsp;\u20ac steuerfrei bleibt, wenn Angeh\u00f6rige der dazwischenliegenden Generationen noch am Leben sind.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 ErbStG bleibt steuerfrei in den F\u00e4llen der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht der Erwerb der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr.&nbsp;2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr.&nbsp;2 in H\u00f6he von 400.000&nbsp;\u20ac (Nr.&nbsp;2), der Erwerb der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr.&nbsp;2 in H\u00f6he von 200.000&nbsp;\u20ac (Nr.&nbsp;3) sowie der \u00fcbrigen Personen der Steuerklasse I in H\u00f6he von 100.000&nbsp;\u20ac (Nr.&nbsp;4). Nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 ErbStG gilt die Steuerklasse I u.a. f\u00fcr &#8222;die Kinder und Stiefkinder&#8220; (Nr.&nbsp;2) sowie f\u00fcr &#8222;die Abk\u00f6mmlinge der in Nummer&nbsp;2 genannten Kinder und Stiefkinder&#8220; (Nr.&nbsp;3).<\/li><li>b) Nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes meint der Begriff &#8222;Kinder&#8220; in \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 ErbStG eindeutig nicht Kindeskinder oder weitere Abk\u00f6mmlinge, sondern Kinder. Das gilt im Falle des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG auch f\u00fcr die doppelte Verwendung des Wortes &#8222;Kinder&#8220;, so dass &#8222;Kinder der Kinder&#8220; ausschlie\u00dflich die Enkel, nicht die Urenkel sind.<\/li><li>aa) Soweit \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 ErbStG drei Mal (zwei Mal in Nr.&nbsp;2, einmal in Nr.&nbsp;3) die Wendung &#8222;Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr.&nbsp;2&#8220; verwendet, ist dies nicht anders denkbar. Kinder in diesem Sinne sind die Kinder und Stiefkinder. Letztere sind der tragende Grund daf\u00fcr, im Rahmen von \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 ErbStG nicht allein von Kindern, sondern von Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr.&nbsp;2 zu sprechen. Kindeskinder oder weitere Abk\u00f6mmlinge k\u00f6nnen in dieser Wendung mit dem Begriff &#8222;Kinder&#8220; nicht gemeint sein, da diese die Steuerklasse I nicht auf der Grundlage des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Steuerklasse I Nr.&nbsp;2 ErbStG, sondern auf der Grundlage des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Steuerklasse&nbsp;I Nr.&nbsp;3 ErbStG erhalten. Andernfalls liefe die zuletzt genannte Vorschrift leer.<\/li><li>bb) Aus \u00e4hnlichen Gr\u00fcnden ist es aber auch ausgeschlossen, den in der Wendung &#8222;Kinder der Kinder&#8220; in \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG an erster Stelle benutzten Begriff &#8222;Kinder&#8220; nicht im urspr\u00fcnglichen Sinne des Wortes, sondern als &#8222;Kindeskinder&#8220; oder &#8222;Abk\u00f6mmlinge&#8220; o.\u00c4. zu verstehen. Abgesehen von der Frage, ob das unterschiedliche Verst\u00e4ndnis desselben, kurz nacheinander zwei Mal benutzten Begriffes noch vertretbar sein kann, zeigt die Differenzierung in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Steuerklasse I ErbStG zwischen Nr.&nbsp;2 (Kinder) und Nr.&nbsp;3 (Abk\u00f6mmlinge der in Nr.&nbsp;2 genannten Kinder), dass der Gesetzgeber den Begriff &#8222;Kinder&#8220; zielgenau eingesetzt hat. Meinte er s\u00e4mtliche nachfolgenden Generationen in direkter Linie, hat er den Begriff der Abk\u00f6mmlinge genutzt; meinte er lediglich die Kinder der Kinder, hat er dies so formuliert. Es ist kein gesetzestechnischer Ankn\u00fcpfungspunkt daf\u00fcr ersichtlich, dem Begriff &#8222;Kinder&#8220; punktuell ein anderes Verst\u00e4ndnis beizulegen.<\/li><li>cc) Soweit die Antragsteller meinen, die Gleichstellung aller Abk\u00f6mmlinge hinsichtlich der Steuerklasse in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 ErbStG m\u00fcsse auch zu einer Gleichstellung in \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 ErbStG f\u00fchren, steht dem bereits der Umstand entgegen, dass \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 ErbStG zwischen verschiedenen Erwerbergruppen trotz gleicher Steuerklasse ausdr\u00fccklich differenziert, und zwar insbesondere auch zwischen verschiedenen Gruppen von Abk\u00f6mmlingen. Das wird bereits an der Unterscheidung zwischen \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG und \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG augenf\u00e4llig. Dies zeigt, dass nichts Grunds\u00e4tzliches dagegen spricht, eine weitere Differenzierung vorzunehmen, also bestimmten Abk\u00f6mmlingen auch nicht den Freibetrag des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG, sondern nur des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG zuzubilligen.<\/li><li>dd) Aus der Behandlung der Urenkel im Falle vorverstorbener Eltern und Gro\u00dfeltern l\u00e4sst sich nichts herleiten.<\/li><li>Zum einen erscheint es bereits fraglich, ob Urenkel, deren Eltern und Gro\u00dfeltern zum Zeitpunkt des Anfalls nicht mehr am Leben sind, tats\u00e4chlich den Freibetrag nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG in Anspruch nehmen k\u00f6nnen. Die Argumentation der Antragsteller setzt in diesem Punkt im Rahmen von \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Alternative 2 ErbStG (hinsichtlich der Kinder verstorbener Kinder) diejenige Auslegung voraus, die sie im Rahmen von \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG begehren, die aber nicht zweifelsfrei ist (im Sinne der Antragsteller G\u00f6tz in Wilms\/Jochum, ErbStG\/BewG\/GrEStG, \u00a7&nbsp;16 ErbStG Rz&nbsp;89, Stand 01.04.2018; G\u00f6tz in ErbStG &#8211; eKommentar, \u00a7&nbsp;16 Rz 89, Fassung vom 25.06.2017; Eisele in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;16 ErbStG, Rz&nbsp;8; ablehnend aber wohl Stein in von Oertzen\/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;23).<\/li><li>Zum anderen w\u00e4re auch dies kein Plausibilit\u00e4tsargument daf\u00fcr, Urenkel im Falle noch lebender Eltern und\/oder Gro\u00dfeltern ebenso zu stellen wie Enkel. Sollte \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG in dem gew\u00fcnschten Sinne zugunsten der Urenkel ausgelegt werden k\u00f6nnen, dann w\u00e4re dies nur damit zu rechtfertigen, dass andernfalls durch den unvermeidlichen Verlust der (hohen) Freibetr\u00e4ge der Kinder der mit der Vorschrift bezweckte und auch von Verfassungs wegen zu sichernde Erhalt des Familienverm\u00f6gens (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;552\/91, BVerfGE&nbsp;93, 165, BGBl I&nbsp;1995, 1192, BStBl II&nbsp;1995, 671, unter C.I.2.a bb, b aa) gef\u00e4hrdet w\u00e4re. Diese Problematik stellt sich nicht, wenn Eltern und\/oder Gro\u00dfeltern noch leben und es auf einer freien Entscheidung des Schenkers beruht, eine oder mehrere Generationen zu \u00fcberspringen.<\/li><li>c) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von den Antragstellern begehrte Auslegung dem Zweck der Freibetr\u00e4ge entspr\u00e4che. Vielmehr h\u00e4tte die Gew\u00e4hrung gleicher Freibetr\u00e4ge auch bei \u00dcberspringen einer oder mehrerer Generationen eine Vervielf\u00e4ltigung der Freibetr\u00e4ge und damit gemessen an der Konzeption des Gesetzes eine \u00dcberbeg\u00fcnstigung zur Folge.<\/li><li>aa) Steuerklassen und Freibetr\u00e4ge beruhen auf dem typisierten Grundmodell, dass jede Generation jeweils zwei Kinder hat, was die Verdoppelung der Anzahl der Abk\u00f6mmlinge in jeweils einer Generation zur Folge hat. Dies erkl\u00e4rt die Halbierung des Freibetrags von \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG (f\u00fcr die Kinder) zu \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG (wenigstens f\u00fcr die Enkelkinder), denn bei zwei Kindern sind nach diesem Modell typischerweise vier Enkelkinder vorhanden. Auf diesem Modell beruht etwa auch die Berechnung des Freibetrags in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz 3 ErbStG.<\/li><li>bb) Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig und systemgerecht, wenn sich die weitere Halbierung des Freibetrags nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG in \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG mit einem weiteren Schritt in der Generationenfolge deckt. Mit dem \u00dcbergang von der Generation der Enkel zur Generation der Urenkel verdoppelt sich wiederum die Anzahl der potentiell Beg\u00fcnstigten, denn bei vier Enkelkindern sind nach diesem Modell typischerweise acht Urenkel vorhanden. Zwar nimmt an dieser Stelle das Gesetz keine weiteren Halbierungen vor, was indes ohne Weiteres damit zu erkl\u00e4ren ist, dass eine Schenkung an Ururenkel sehr selten sein d\u00fcrfte.<\/li><li>d) Soweit sich die Antragsteller auf abweichende Auffassungen in der Kommentarliteratur berufen, vermag der Senat diesen aus den dargestellten Gr\u00fcnden nicht zu folgen. Im \u00dcbrigen steht auch nicht in jedem Falle fest, ob die entsprechenden Ausf\u00fchrungen sich auf die aktuelle Gesetzeslage beziehen oder vielmehr \u00dcberlegungen zu einer nach Auffassung des Autors besseren Sachgerechtigkeit darstellen. Schlie\u00dflich hat bereits das FA zutreffend darauf hingewiesen, dass das Meinungsbild der Kommentarliteratur nicht einheitlich ist (so wie vorliegend etwa Weinmann in Moench\/Weinmann, \u00a7&nbsp;16 ErbStG Rz&nbsp;10; Stein in von Oertzen\/Loose, a.a.O., \u00a7&nbsp;16 Rz 23; G\u00f6tz in ErbStG &#8211; eKommentar, \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;91, 92, Fassung vom 25.06.2017; zweifelnd G\u00f6tz in Wilms\/Jochum, a.a.O., \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;90, Stand 01.04.2018).<\/li><li>3. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragsteller jeweils lediglich einen Freibetrag von 100.000&nbsp;\u20ac beanspruchen k\u00f6nnen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 27. Juli 2020, II B 39\/20 (AdV) ECLI:DE:BFH:2020:BA.270720.IIB39.20.0 BFH II. Senat ErbStG \u00a7 15 , ErbStG \u00a7 16 Abs 1 Nr 3 , FGO \u00a7 59 , FGO \u00a7 69 , ZPO \u00a7 59 , ErbStG \u00a7 16 Abs 1 Nr 4 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 06. Mai 2020, Az: 4 V 794\/20 A &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/schenkungsteuer-freibetrag-fuer-urenkel\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Schenkungsteuer: Freibetrag f\u00fcr Urenkel<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73220","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73220","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73220"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73220\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73220"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73220"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73220"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}