{"id":73222,"date":"2020-10-30T13:40:49","date_gmt":"2020-10-30T11:40:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73222"},"modified":"2020-10-30T13:40:55","modified_gmt":"2020-10-30T11:40:55","slug":"aufwendungen-fuer-die-ausbildung-zum-verkehrsflugzeugfuehrer-als-werbungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aufwendungen-fuer-die-ausbildung-zum-verkehrsflugzeugfuehrer-als-werbungskosten\/","title":{"rendered":"Aufwendungen f\u00fcr die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugf\u00fchrer als Werbungskosten"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 07. Juli 2020, VI R 18\/20 (VI R 59\/14)<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.070720.VIR18.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 6 , FGO \u00a7 126a , EStG VZ 2007 , EStG VZ 2008<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 31. Juli 2014, Az: 6 K 2104\/12<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Aufwendungen f\u00fcr die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugf\u00fchrer sind nicht als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig, da die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverh\u00e4ltnisses i.S. des \u00a7 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG stattfindet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 31.07.2014 &#8211; 6 K 2104\/12 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist als Verkehrsflugzeugf\u00fchrer im X&nbsp;Konzern nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Er begann seine Ausbildung als Verkehrsflugzeugf\u00fchrer im Jahr 2007, wobei es sich hierbei f\u00fcr ihn um die erstmalige Berufsausbildung handelte. Hierzu schloss er am \u2026 2007 mit der X&nbsp;GmbH einen &#8222;Schulungsvertrag&#8220; \u00fcber seine fliegerische Grundschulung zum Verkehrsflugzeugf\u00fchrer nach den Standards der X&nbsp;AG durch die X&nbsp;GmbH. Von den Gesamtkosten der Schulung hatte der Kl\u00e4ger einen Eigenanteil in H\u00f6he von 40.903&nbsp;\u20ac zu tragen, der zw\u00f6lf Monate nach Schulungsbeginn f\u00e4llig wurde. Die restlichen Kosten der Schulung sollten von der X&nbsp;AG getragen werden. Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 des Schulungsvertrags war der Kl\u00e4ger verpflichtet, die entstandenen Schulungskosten je nach Schulungsstand bis zur H\u00f6he des Eigenanteils zu tragen, falls das Schulungsverh\u00e4ltnis aus vom Kl\u00e4ger zu vertretenden Gr\u00fcnden vorzeitig endete. Die von der X&nbsp;GmbH zu erbringenden Schulungsleistungen waren in \u00a7&nbsp;3 des Schulungsvertrags geregelt. In \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 des Schulungsvertrags verpflichtete sich der Kl\u00e4ger, an allen Schulungsveranstaltungen teilzunehmen, die Ausbildungsleitung bei Fernbleiben unter Angabe von Gr\u00fcnden unverz\u00fcglich zu benachrichtigen und bei Erkrankung gem\u00e4\u00df der Anlage&nbsp;1 zu verfahren. Danach war der Kl\u00e4ger bei Erkrankungen verpflichtet, sp\u00e4testens am vierten Tag des Fernbleibens eine \u00e4rztliche Bescheinigung vorzulegen. Au\u00dferdem war der Kl\u00e4ger nach Abs.&nbsp;4 berechtigt, die in Anlage&nbsp;2 &#8222;Nebenleistungen&#8220; aufgef\u00fchrten Leistungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Nach dieser Anlage \u00fcbernahm die X&nbsp;GmbH f\u00fcr den Ausbildungsabschnitt, der in Z (USA) stattfinden sollte, die Kosten f\u00fcr Hin- und R\u00fcckflug, Visum, Transfer zum Trainingszentrum und Unterkunft, au\u00dferdem bezuschusste sie die Kantinenverpflegung in Y und Z, \u00fcbernahm die Pr\u00fcfungs- und Lizenzgeb\u00fchren, die Kosten f\u00fcr etwaige zus\u00e4tzlich erforderliche Trainingsstunden sowie die Kosten f\u00fcr die medizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen. Ferner bestimmte \u00a7&nbsp;13 des Schulungsvertrags, dass dem Kl\u00e4ger nach dem Erwerb des Luftfahrerscheins f\u00fcr Berufspiloten mit Instrumentenflugberechtigung und erfolgreicher Schulung zum theoretischen ATPL von einer unter den &#8222;Konzerntarifvertrag&#8220; fallenden Gesellschaft im Hinblick auf ein Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis bei einer dieser Gesellschaften ein Vertrag f\u00fcr die praktische und theoretische Schulung zum Erwerb der Musterberechtigung f\u00fcr ein bei dieser Gesellschaft geflogenes Flugzeugmuster angeboten werde, sofern ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei einer dieser Gesellschaften ausgewiesen werde.<\/li><li>Ebenfalls am \u2026 2007 schloss der Kl\u00e4ger mit der X&nbsp;AG einen &#8222;Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag&#8220; \u00fcber 40.903&nbsp;\u20ac zum Zweck der Zahlung des vom Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 des Schulungsvertrags zu tragenden Eigenanteils. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte entsprechend der F\u00e4lligkeit des Eigenanteils zw\u00f6lf Monate nach Schulungsbeginn unmittelbar an die X&nbsp;GmbH. Nach \u00a7&nbsp;3 des Darlehensvertrags wurde der Darlehensbetrag f\u00fcr die Dauer der Schulung und dar\u00fcber hinaus bis zum Beginn eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses als Flugzeugf\u00fchrer innerhalb oder au\u00dferhalb des X&nbsp;Konzerns zins- und tilgungsfrei gestellt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger machte im Rahmen der Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre (2007 und 2008) die ihm f\u00fcr die Pilotenausbildung entstandenen Aufwendungen in H\u00f6he von 5.969&nbsp;\u20ac (2007) und 50.979&nbsp;\u20ac (2008) als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Die Feststellung eines vortragsf\u00e4higen Verlustes auf den 31.12.2007 lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ab. F\u00fcr 2008 erlie\u00df er einen Einkommensteuerbescheid, in dem keine Werbungskosten ber\u00fccksichtigt, sondern Berufsausbildungskosten in H\u00f6he von 4.000&nbsp;\u20ac als Sonderausgaben abgezogen wurden.<\/li><li>Die Einspr\u00fcche des Kl\u00e4gers blieben erfolglos.<\/li><li>Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 2129 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab. Es war im Wesentlichen der Ansicht, das FA habe den Werbungskostenabzug zu Recht versagt, da der Kl\u00e4ger seine Berufsausbildung nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverh\u00e4ltnisses absolviert habe.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Er beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das FG-Urteil sowie den Ablehnungsbescheid vom 24.02.2012 und die Einspruchsentscheidungen vom 12.06.2012 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die verbleibenden Verlustvortr\u00e4ge auf den 31.12.2007 und den 31.12.2008 unter Ber\u00fccksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten festzustellen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr seine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugf\u00fchrer nicht als vorweggenommene Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigten sind.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BeitrRLUmsG) vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592), der r\u00fcckwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden ist, sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr seine Berufsausbildung oder f\u00fcr sein Studium nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverh\u00e4ltnisses stattfindet.<\/li><li>Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG, das eine Erstausbildung vermittelt, liegt vor, wenn diese Berufsausbildung abgeschlossen ist. Geh\u00f6rt zu dieser Berufsausbildung auch ein formaler Abschluss durch eine Pr\u00fcfung, ist auch noch dieser Teil der Berufsausbildung und erst mit deren Bestehen die Berufsausbildung abgeschlossen.<\/li><li>2. Bei der Ausbildung des Kl\u00e4gers zum Verkehrsflugzeugf\u00fchrer handelte es sich nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und den Senat daher bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) um eine Erstausbildung i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG, da er zuvor keine Berufsausbildung oder kein Studium abgeschlossen hatte.<\/li><li>Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;22-27\/14 (BVerfGE 152, 274) entschieden, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs von Berufsausbildungskosten f\u00fcr eine Erstausbildung au\u00dferhalb eines Dienstverh\u00e4ltnisses verfassungsgem\u00e4\u00df ist.<\/li><li>3. Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers absolvierte er die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugf\u00fchrer als seine erstmalige Berufsausbildung auch nicht im Rahmen eines Dienstverh\u00e4ltnisses i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG. Zur Begr\u00fcndung verweist der Senat auf seinen Vorlagebeschluss vom 17.07.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;72\/13 (Rz&nbsp;19), dem ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag.<\/li><li>4. Die Ber\u00fccksichtigung der Aufwendungen f\u00fcr die Ausbildung des Kl\u00e4gers zum Verkehrsflugzeugf\u00fchrer als Sonderausgaben in H\u00f6he von 4.000&nbsp;\u20ac f\u00fchrt zu keiner Verlustfeststellung. Denn nur negative Eink\u00fcnfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte nicht ausgeglichen werden, f\u00fchren nach \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;4 EStG zu einem verbleibenden Verlustvortrag. Im Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte sind indessen keine Sonderausgaben enthalten (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3, 4, \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 07. Juli 2020, VI R 18\/20 (VI R 59\/14) ECLI:DE:BFH:2020:B.070720.VIR18.20.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 9 Abs 6 , FGO \u00a7 126a , EStG VZ 2007 , EStG VZ 2008 vorgehend FG K\u00f6ln, 31. 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