{"id":73224,"date":"2020-10-30T13:42:15","date_gmt":"2020-10-30T11:42:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73224"},"modified":"2020-10-30T13:42:23","modified_gmt":"2020-10-30T11:42:23","slug":"kindergeld-fuer-kinder-eines-nach-deutschland-entsandten-arbeitnehmers-anwendung-der-wohnsitzfiktion-bei-nachrangiger-zustaendigkeit-deutschlands","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeld-fuer-kinder-eines-nach-deutschland-entsandten-arbeitnehmers-anwendung-der-wohnsitzfiktion-bei-nachrangiger-zustaendigkeit-deutschlands\/","title":{"rendered":"Kindergeld f\u00fcr Kinder eines nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers; Anwendung der Wohnsitzfiktion bei nachrangiger Zust\u00e4ndigkeit Deutschlands"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 01. Juli 2020, III R 22\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.010720.IIIR22.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 62 Abs 1 , EStG \u00a7 63 Abs 1 S 4 , EGV 883\/2004 Art 12 Abs 1 , EGV 883\/2004 Art 68 Abs 1 , EGV 883\/2004 Art 68 Abs 2 S 3 , EGV 987\/2009 Art 60 Abs 1 S 2 , EStG \u00a7 64 Abs 2 , EStG \u00a7 64 Abs 3 , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 10. Juli 2018, Az: 1 K 1715\/16 (Kg)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Wohnsitzfiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987\/2009 kann bei Personen, die nach Deutschland entsandt wurden und deshalb nach Art. 12 Abs. 1 der VO Nr. 883\/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes unterliegen, dazu f\u00fchren, dass der Anspruch auf deutsches (Differenz-)Kindergeld nicht dem nach Deutschland entsandten Elternteil zusteht, sondern dem im anderen Mitgliedstaat zusammen mit den Kindern in einem Haushalt lebenden anderen Elternteil.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Erf\u00fcllt ein nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer die in \u00a7\u00a7 62 ff. EStG geforderten Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs, so wird sein Anspruch i.S. des Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883\/2004 durch den Wohnort ausgel\u00f6st, wenn er die Besch\u00e4ftigung nur im Rahmen der Entsendung aus\u00fcbt und auch sonst im Inland weder eine den deutschen Rechtsvorschriften unterliegende Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt noch eine Rente bezieht.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Besteht neben dem durch den Wohnort ausgel\u00f6sten Anspruch eines Entsandten auf deutsches Kindergeld f\u00fcr dasselbe Kind und denselben Zeitraum Anspruch auf Familienleistungen in einem anderen Mitgliedstaat, der zugleich der Wohnsitzstaat der Kinder ist, so wird gem\u00e4\u00df Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883\/2004 der Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Werden bei einem kindergeldberechtigten Elternteil die Wohnsitzvoraussetzungen des \u00a7 62 Abs. 1 EStG nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987\/2009 fingiert, kann f\u00fcr diesen Elternteil die nach \u00a7 62 Abs. 1 Satz 2 EStG erforderliche Identifikation analog \u00a7 63 Abs. 1 Satz 4 EStG statt durch Identifikationsnummer auch in anderer geeigneter Weise erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 10.07.2018 &#8211; 1 K 1715\/16 (Kg) aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das S\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Kindergeldanspruch f\u00fcr den Zeitraum Februar bis August 2015.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine polnische Staatsangeh\u00f6rige, ist die Mutter von drei in den Jahren 2009, 2011 und 2012 geborenen Kindern. Sie lebte im Streitzeitraum mit den Kindern in Polen und war dort nicht erwerbst\u00e4tig. Der Vater der Kinder ist ebenfalls polnischer Staatsb\u00fcrger. Er war vom 16.02.2015 bis zum 31.10.2015 bei einer polnischen Firma besch\u00e4ftigt, wurde von dieser in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) entsandt, blieb jedoch in Polen sozialversichert.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragte am 17.03.2016 die Gew\u00e4hrung von Kindergeld f\u00fcr ihre drei Kinder ab August 2014, da der Vater der Kinder ab diesem Zeitpunkt in Deutschland lebe. Mit Bescheid vom 28.06.2016 lehnte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Gew\u00e4hrung von Kindergeld f\u00fcr den Zeitraum Januar bis August 2015 ab. Begr\u00fcndet wurde die Ablehnung damit, dass die Kl\u00e4gerin im Streitzeitraum weder einen Wohnsitz noch ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt und dort auch keine Erwerbst\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt habe.<\/li><li>Im Einspruchsverfahren wies die Familienkasse darauf hin, dass der Vater der Kinder im Zeitraum Februar bis Oktober 2015 nach Deutschland entsandt worden sei. F\u00fcr entsandte Arbeitnehmer werde ein inl\u00e4ndischer Wohnsitz nach Art.&nbsp;60 der Verordnung (EG)&nbsp;Nr.&nbsp;987\/2009 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;883\/2004 \u00fcber die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union &#8211;ABlEU&#8211; 2009 Nr.&nbsp;L&nbsp;284, S.&nbsp;1) in der f\u00fcr den Streitzeitraum ma\u00dfgeblichen Fassung &#8211;VO&nbsp;Nr.&nbsp;987\/2009 (Durchf\u00fchrungsverordnung)&#8211; nicht fingiert. Mit Einspruchsentscheidung vom 21.11.2016 wies die Familienkasse den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die auf Gew\u00e4hrung von Kindergeld f\u00fcr den Zeitraum Februar bis August 2015 gerichtete Klage ab.<\/li><li>Mit der hiergegen gerichteten Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil sowie den Bescheid vom 28.06.2016 und die Einspruchsentscheidung vom 21.11.2016 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, zugunsten der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre drei Kinder Kindergeld f\u00fcr die Monate Februar 2015 bis August 2015 festzusetzen.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat kann aufgrund der Feststellungen des FG nicht beurteilen, ob der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Monate Februar bis August 2015 ein (Differenz-)Kindergeldanspruch zusteht.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt der Anspruch auf Kindergeld u.a. voraus, dass der Anspruchsteller im Inland einen Wohnsitz oder seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 EStG unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 EStG als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Diese Voraussetzungen lagen nach den Feststellungen des FG bei der in Polen wohnhaften Kl\u00e4gerin nicht vor.<\/li><li>2. Aufgrund der Anwendung europ\u00e4ischen Rechts k\u00f6nnte im Streitfall jedoch zu fingieren sein, dass die Kl\u00e4gerin einen Wohnsitz im Inland hatte oder als nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 EStG unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig behandelt wurde.<\/li><li>a) Nach Art.&nbsp;67 Satz&nbsp;1 der Verordnung (EG) Nr. 883\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2004 Nr.&nbsp;L&nbsp;166, S.&nbsp;1) in der f\u00fcr den Streitzeitraum ma\u00dfgeblichen Fassung (VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 &#8211;Grundverordnung&#8211;) hat eine Person auch f\u00fcr Familienangeh\u00f6rige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zust\u00e4ndigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangeh\u00f6rigen in diesem Mitgliedstaat wohnen w\u00fcrden. Nach Art.&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der VO&nbsp;Nr.&nbsp;987\/2009 ist bei der Anwendung von Art.&nbsp;67 und Art.&nbsp;68 der VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004, insbesondere, was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu ber\u00fccksichtigen, als w\u00fcrden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen.<\/li><li>b) Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Trapkowski vom 22.10.2015&nbsp;&#8211; C-378\/14 (EU:C:2015:720, Leitsatz&nbsp;1 und Rz&nbsp;38 und 41) ergibt sich aus der in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Fiktion, dass eine Person Anspruch auf Familienleistungen auch f\u00fcr Familienangeh\u00f6rige erheben kann, die in einem anderen als dem f\u00fcr ihre Gew\u00e4hrung zust\u00e4ndigen Mitgliedstaat wohnen. Art.&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der VO&nbsp;Nr.&nbsp;987\/2009 kann daher dazu f\u00fchren, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der f\u00fcr die Gew\u00e4hrung dieser Leistungen zust\u00e4ndig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung erf\u00fcllt sind. Voraussetzung der Wohnsitzfiktion ist daher nach der Rechtsprechung des EuGH, dass der Mitgliedstaat, in dem der Wohnsitz des in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Familienangeh\u00f6rigen fingiert wird, f\u00fcr die Erbringung der Familienleistungen zust\u00e4ndig ist. Rechtsfolge der Wohnsitzfiktion ist, dass ein Anspruch, der im f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Familienleistungen zust\u00e4ndigen Mitgliedstaat begr\u00fcndet wurde, einer Person zustehen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.<\/li><li>c) Dabei ist Art.&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der VO&nbsp;Nr.&nbsp;987\/2009 nach dem EuGH-Urteil Moser vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; C-32\/18 (EU:C: 2019:752, Leitsatz&nbsp;1 und Rz&nbsp;45&nbsp;ff.) dahin auszulegen, dass er sowohl in dem Fall Anwendung findet, dass die Leistung gem\u00e4\u00df den als vorrangig bestimmten Rechtsvorschriften gew\u00e4hrt wird, als auch in jenem Fall, dass sie nach den Rechtsvorschriften eines nachrangig zust\u00e4ndigen Mitgliedstaats in Form eines Unterschiedsbetrags ausbezahlt wird.<\/li><li>3. Im Streitfall kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des FG nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen daf\u00fcr vorliegen, dass Deutschland in Bezug auf den Kindsvater als vorrangig zust\u00e4ndiger Mitgliedstaat zur Gew\u00e4hrung des vollen Kindergelds oder als nachrangig zust\u00e4ndiger Mitgliedstaat zur Gew\u00e4hrung eines Differenzbetrages verpflichtet ist. Daher kann der Senat auch nicht dar\u00fcber befinden, ob der Kindsvater der Kl\u00e4gerin eine entsprechende Anspruchsberechtigung vermitteln konnte.<\/li><li>a) Dazu w\u00e4re zun\u00e4chst festzustellen, ob der Kindsvater die Anspruchsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 EStG erf\u00fcllte. Insbesondere w\u00e4re aufzukl\u00e4ren, ob der Kindsvater im Streitzeitraum einen Wohnsitz oder seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder vom zust\u00e4ndigen Finanzamt nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 EStG als unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig behandelt wurde (\u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG) und ob er die Identifikationsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG erf\u00fcllte, soweit der zeitliche Anwendungsbereich der letztgenannten Vorschrift im Streitfall bereits er\u00f6ffnet ist.<\/li><li>b) Erf\u00fcllt der Kindsvater die nationalen Anspruchsvoraussetzungen, ist zu pr\u00fcfen, ob und gegebenenfalls inwieweit sein Anspruch durch vorrangige Anspr\u00fcche f\u00fcr dieselben Familienangeh\u00f6rigen in anderen Mitgliedstaaten ausgeschlossen wird. Dies bestimmt sich nach den Priorit\u00e4tsregeln des Art.&nbsp;68 der VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004, die daran ankn\u00fcpfen, ob der jeweilige Anspruch durch eine Besch\u00e4ftigung oder eine selbstst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit, durch den Bezug einer Rente oder durch den Wohnort ausgel\u00f6st wird.<\/li><li>aa) Insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass f\u00fcr die Frage, was die Anspr\u00fcche i.S. des Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 der VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 ausl\u00f6st, darauf abzustellen ist, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nach Art.&nbsp;11 bis 16 der VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 unterstellt ist (Senatsurteil vom 26.07.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;18\/16, BFHE 259, 98, BStBl II 2017, 1237, Rz&nbsp;25). Im Streitfall hat das FG festgestellt, dass es sich bei dem Kindsvater um einen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer handelte. Als solcher unterlag der Kindsvater nach Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 der VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaats Polen, weshalb auch ein etwaiger Kindergeldanspruch in Deutschland nicht durch die Besch\u00e4ftigung ausgel\u00f6st worden w\u00e4re. Sofern auch kein Rentenbezug in Deutschland festgestellt werden kann, w\u00e4re der Anspruch als durch den Wohnort ausgel\u00f6st anzusehen. Dies gilt auch f\u00fcr den Fall, dass der Anspruch nach nationalem Recht aufgrund einer fiktiven unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 EStG begr\u00fcndet wird. Denn auch dann kommt europarechtlich bei Fehlen einer Erwerbst\u00e4tigkeit und eines Rentenbezugs nur eine Anspruchsausl\u00f6sung durch den Wohnort in Betracht (Senatsurteil vom 22.02.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717, Rz&nbsp;30).<\/li><li>bb) Weiter ist zu pr\u00fcfen, ob dem Kindsvater selbst oder der Kl\u00e4gerin in Polen oder einem anderen Mitgliedstaat f\u00fcr dieselben Kinder und dieselben Streitzeitr\u00e4ume Anspr\u00fcche auf Familienleistungen zustehen. Dies ist zun\u00e4chst durch Auskunftsersuchen an die jeweils zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des anderen Mitgliedstaats zu kl\u00e4ren (s. dazu im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717, Rz&nbsp;25).<\/li><li>cc) Besteht ein solcher Anspruch in einem anderen Mitgliedstaat, ist der durch den Wohnort ausgel\u00f6ste Kindergeldanspruch in Deutschland gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a der VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 nachrangig, wenn der Familienleistungsanspruch im anderen Mitgliedstaat durch eine Besch\u00e4ftigung (insbesondere auch Entsendungst\u00e4tigkeit) oder eine Erwerbst\u00e4tigkeit oder durch den Bezug einer Rente ausgel\u00f6st wird. Wird der Anspruch im anderen Mitgliedstaat ebenfalls durch den Wohnort ausgel\u00f6st und ist dieser Mitgliedstaat &#8211;wie im Streitfall der Mitgliedstaat Polen&#8211; zugleich der Wohnort der Kinder, ist der Kindergeldanspruch in Deutschland nach Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iii der VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 nachrangig.<\/li><li>dd) Im Falle der Nachrangigkeit des Kindergeldanspruchs in Deutschland wird dieser nach Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 der VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 bis zur H\u00f6he des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt. Der an sich nach Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 der VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 vorgesehene Differenzbetrag muss gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 der VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 allerdings nicht f\u00fcr Kinder gew\u00e4hrt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschlie\u00dflich durch den Wohnort ausgel\u00f6st wird (Senatsurteil in BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717, Rz&nbsp;28&nbsp;f.). Diese Voraussetzungen w\u00e4ren im Streitfall erf\u00fcllt, da der Kindergeldanspruch in Deutschland nur durch den Wohnort ausgel\u00f6st worden w\u00e4re und die Kinder in Polen wohnen.<\/li><li>c) W\u00fcrde der Kindsvater der Kl\u00e4gerin danach eine Berechtigung auf einen (Differenz-)Kindergeldanspruch vermitteln, m\u00fcsste die Kl\u00e4gerin im zeitlichen Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG zudem in eigener Person die nationalen Identit\u00e4tsnachweisanforderungen erf\u00fcllen. Da aber davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber \u00fcbersehen hat, dass f\u00fcr Anspruchsberechtigte mit europarechtlich fingiertem Wohnsitz\/gew\u00f6hnlichem Aufenthalt oder mit europarechtlich fingierter fiktiv unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 EStG keine Identifikationsnummer vergeben wird, best\u00fcnden keine Bedenken, f\u00fcr diesen Fall die Regelung des \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG analog anzuwenden (ebenso Pust in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7&nbsp;62 Rz&nbsp;131). Eine Identifizierung k\u00f6nnte daher auch &#8222;in anderer geeigneter Weise&#8220; durchgef\u00fchrt werden.<\/li><li>Zudem m\u00fcsste die Kl\u00e4gerin die nach \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;2, Abs.&nbsp;3 EStG erforderlichen Voraussetzungen daf\u00fcr erf\u00fcllen, dass ihr Kindergeldanspruch dem Kindergeldanspruch des Kindsvaters vorgeht.<\/li><li>4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat &#8211;aus seiner Sicht zu Recht&#8211; bislang keine ausreichenden Feststellungen zur Anspruchsberechtigung des Kindsvaters, zu konkurrierenden Anspr\u00fcchen in anderen Mitgliedstaaten und zu den von der Kl\u00e4gerin zu erf\u00fcllenden nationalen Anspruchsvoraussetzungen getroffen. Durch die Zur\u00fcckverweisung erh\u00e4lt das FG die Gelegenheit, die insoweit erforderlichen Feststellungen nachzuholen.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 01. Juli 2020, III R 22\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.010720.IIIR22.19.0 BFH III. Senat EStG \u00a7 62 Abs 1 , EStG \u00a7 63 Abs 1 S 4 , EGV 883\/2004 Art 12 Abs 1 , EGV 883\/2004 Art 68 Abs 1 , EGV 883\/2004 Art 68 Abs 2 S 3 , EGV 987\/2009 Art 60 Abs 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeld-fuer-kinder-eines-nach-deutschland-entsandten-arbeitnehmers-anwendung-der-wohnsitzfiktion-bei-nachrangiger-zustaendigkeit-deutschlands\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kindergeld f\u00fcr Kinder eines nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers; Anwendung der Wohnsitzfiktion bei nachrangiger Zust\u00e4ndigkeit Deutschlands<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73224","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73224","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73224"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73224\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73224"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73224"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73224"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}