{"id":73226,"date":"2020-10-30T13:43:22","date_gmt":"2020-10-30T11:43:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73226"},"modified":"2020-10-30T13:43:29","modified_gmt":"2020-10-30T11:43:29","slug":"kein-abzug-von-aufwendungen-fuer-ein-erststudium-das-eine-erstausbildung-vermittelt-als-betriebsausgaben-gemaess-%c2%a7-4-abs-9-estg-i-d-f-des-beitrrlumsg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kein-abzug-von-aufwendungen-fuer-ein-erststudium-das-eine-erstausbildung-vermittelt-als-betriebsausgaben-gemaess-%c2%a7-4-abs-9-estg-i-d-f-des-beitrrlumsg\/","title":{"rendered":"Kein Abzug von Aufwendungen f\u00fcr ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, als Betriebsausgaben gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 16. Juni 2020, VIII R 4\/20 (VIII R 49\/11)<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.160620.VIIIR4.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4 Abs 9 , EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 7 , EStG \u00a7 52 Abs 12 S 11 , GG Art 1 Abs 1 , GG Art 3 Abs 1 , GG Art 6 Abs 1 , GG Art 12 , GG Art 20 Abs 1 , EStG \u00a7 9 Abs 6 , EStG \u00a7 12 Nr 5 , BeitrRLUmsG Art 2 Nr 34<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 03. November 2011, Az: 11 K 467\/09<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. \u00a7 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG erfasst Aufwendungen f\u00fcr ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, auch dann, wenn das Studium objektiv und subjektiv der F\u00f6rderung einer konkreten sp\u00e4teren Erwerbst\u00e4tigkeit dient.<\/p>\n\n\n\n<p>2. \u00a7 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG ist im Hinblick auf die \u00fcbertragbaren Ausf\u00fchrungen zu \u00a7 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG im BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019 &#8211; 2 BvL 22-27\/14 (DStR 2020, 93) mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 GG und dem Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die r\u00fcckwirkende Anwendung der Regelung des \u00a7 4 Abs. 9 EStG i.V.m. \u00a7 52 Abs. 12 Satz 11 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2004 ist verfassungsgem\u00e4\u00df (s. bereits Senatsurteil vom 05.11.2013 &#8211; VIII R 22\/12, BFHE 243, 486, BStBl II 2014, 165).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 03.11.2011 &#8211; 11 K 467\/09 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom 19.10.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.02.2007 wird dergestalt ge\u00e4ndert, dass weitere Aufwendungen der Kl\u00e4ger f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen in H\u00f6he von 132,12 \u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber den Abzug von Aufwendungen f\u00fcr ein Studium der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) im Streitjahr 2004.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) werden f\u00fcr das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin war im Streitjahr 19&nbsp;Jahre alt. Sie besuchte vor dem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) bei ihrem Vater in W (Republik Belarus &#8211;Wei\u00dfrussland&#8211;) drei Jahre eine Kunstschule, anschlie\u00dfend studierte sie in Wei\u00dfrussland an der Universit\u00e4t P\u00e4dagogik. Weder die k\u00fcnstlerische Ausbildung beim Vater noch das Studium in Wei\u00dfrussland beendete die Kl\u00e4gerin durch Abschlusspr\u00fcfungen. Sie begann im Streitjahr 2004 an der Universit\u00e4t in A ein Studium der Slawistik und Kunstp\u00e4dagogik. Dieses Studium schloss sie 2010 mit der Magisterpr\u00fcfung erfolgreich ab.<\/li><li>Bereits w\u00e4hrend der Ausbildung in Wei\u00dfrussland arbeitete die Kl\u00e4gerin als K\u00fcnstlerin und Buchillustratorin. Sie erzielte aus dieser T\u00e4tigkeit in Wei\u00dfrussland Einnahmen und f\u00fchrte diese T\u00e4tigkeit in Deutschland fort.<\/li><li>Nachdem der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) die Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr das Streitjahr im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 19.10.2006 gesch\u00e4tzt hatte, erhoben die Kl\u00e4ger Einspruch. Die Kl\u00e4gerin machte einen Verlust aus ihrer k\u00fcnstlerischen T\u00e4tigkeit bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit geltend, den sie im Rahmen einer Einnahmen-\u00dcberschussrechnung ermittelte. Von den Betriebseinnahmen in H\u00f6he von 120&nbsp;\u20ac zog sie Betriebsausgaben f\u00fcr das im Streitjahr aufgenommene Studium in A ab. Sie trug im Streitjahr studienbezogene Aufwendungen, die auf Arbeitsmittel, Immatrikulationskosten, Aufwendungen f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung und Fahrtkosten entfielen, in H\u00f6he von 9.043,39&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das FA ber\u00fccksichtigte bei den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4gerin aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit die erkl\u00e4rten Betriebseinnahmen abz\u00fcglich pauschal gesch\u00e4tzter Betriebsausgaben in H\u00f6he von 25&nbsp;% und setzte Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 90&nbsp;\u20ac an. Die Aufwendungen f\u00fcr das Studium ber\u00fccksichtigte das FA als Sonderausgaben in H\u00f6he von 4.000&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr zun\u00e4chst geltenden Fassung des Gesetzes zur \u00c4nderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.2004 (BGBl I 2004, 1753). Es setzte die Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 06.02.2007 entsprechend fest.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der anschlie\u00dfend erhobenen Klage weitgehend statt. Es entschied den Streitfall nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BeitrRLUmsG) vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592). Die Begr\u00fcndung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 305 mitgeteilt.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Bundesrechts. Mit dem BeitrRLUmsG sei \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;9 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) neben \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6, \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;5 EStG mit R\u00fcckwirkung in das Gesetz eingef\u00fcgt worden. Aufwendungen f\u00fcr ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittle, seien danach keine Betriebsausgaben, sondern Sonderausgaben, die bis zu einem H\u00f6chstbetrag von 4.000&nbsp;\u20ac abzugsf\u00e4hig seien. Dies gelte auch f\u00fcr die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Studium in A.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 03.11.2011&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;467\/09 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 19.10.2006 in Gestalt der Steuerfestsetzung durch die Einspruchsentscheidung vom 06.02.2007 dergestalt zu \u00e4ndern, dass neben unstreitig noch anzusetzenden Aufwendungen der Kl\u00e4ger f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen in H\u00f6he von 132,12&nbsp;\u20ac die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Studium &#8211;wie bereits geschehen&#8211; in H\u00f6he von 4.000&nbsp;\u20ac als Sonderausgaben ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger haben sich im Revisionsverfahren zwar ge\u00e4u\u00dfert, waren jedoch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten.<\/li><li>Das unter dem fr\u00fcheren Aktenzeichen VIII&nbsp;R&nbsp;49\/11 gef\u00fchrte Verfahren wurde durch Beschluss des Senats vom 08.12.2014 bis zum Ergehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Verfahren 2&nbsp;BvL&nbsp;24\/14 ausgesetzt. Mit Ver\u00f6ffentlichung des BVerfG-Beschlusses vom 19.11.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;22\/14, 2&nbsp;BvL&nbsp;23\/14, 2&nbsp;BvL&nbsp;24\/14, 2&nbsp;BvL&nbsp;25\/14, 2&nbsp;BvL&nbsp;26\/14, 2&nbsp;BvL&nbsp;27\/14 (Deutsches Steuerrecht &#8211;DStR&#8211; 2020, 93) endete die Aussetzung des Revisionsverfahrens, welches nunmehr das Aktenzeichen VIII&nbsp;R&nbsp;4\/20 erhalten hat.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet.<\/li><li>Das FG hat die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Studium in A zu Unrecht als Betriebsausgaben bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit abgezogen (s. unter II.1. und II.2.). Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif (s. unter II.3.). Die Klage ist in geringem Umfang begr\u00fcndet und im \u00dcbrigen abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>1. Das FG-Urteil verletzt Bundesrecht i.S. des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 FGO, da die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Studium in A keine Betriebsausgaben im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit sind. Das Studium der Kl\u00e4gerin ist ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG (zur r\u00fcckwirkenden Anwendung der Regelungen f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2004 s. Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;34 Buchst.&nbsp;c, d und g BeitrRLUmsG und \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;12 Satz&nbsp;11 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG. Die Aufwendungen sind im Streitjahr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG als Sonderausgaben bis zum H\u00f6chstbetrag von 4.000&nbsp;\u20ac abzugsf\u00e4hig.<\/li><li>a) Zwar konnte das FG die mit R\u00fcckwirkung f\u00fcr das Streitjahr in das Gesetz eingef\u00fcgten Regelungen in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;9 und \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;5 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG bei seiner Entscheidung nicht ber\u00fccksichtigen, denn diese Vorschriften sind erst nach Erlass des FG-Urteils in Kraft getreten. Eine Gesetzes\u00e4nderung, die erst nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils wirksam geworden ist und eine echte R\u00fcckwirkung f\u00fcr den Streitzeitraum beinhaltet, ist jedoch vom Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht zu beachten. Ein vor Erlass des ge\u00e4nderten Gesetzes ergangenes FG-Urteil verletzt danach Bundesrecht, wenn es &#8211;wie hier&#8211; im Zeitpunkt der Entscheidung des BFH nicht mit dem f\u00fcr das Streitjahr geltenden Recht in Einklang steht (vgl. BFH-Urteile vom 14.04.1986&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;260\/84, BFHE 146, 411, BStBl II 1986, 518; vom 06.11.1973&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;128\/71, BFHE 110, 484, BStBl II 1974, 110).<\/li><li>b) Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG sind erf\u00fcllt. Die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Studium in A sind Aufwendungen f\u00fcr ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, und damit keine Betriebsausgaben.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG konkretisiert wie \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG f\u00fcr den Werbungskostentatbestand den Begriff des Betriebsausgabentatbestands dahingehend, dass die Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, nicht beruflich veranlasst und damit weder unbeschr\u00e4nkt abzugsf\u00e4hig sind (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 EStG) noch als negative Eink\u00fcnfte in andere Veranlagungszeitr\u00e4ume zur\u00fcck- oder vorgetragen werden k\u00f6nnen (\u00a7&nbsp;10d EStG).<\/li><li>bb) Mit dem Merkmal des &#8222;Erststudiums, das eine Erstausbildung vermittelt&#8220; in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG grenzt der Gesetzgeber gemischt veranlasste Aufwendungen f\u00fcr ein Erststudium, die nicht unter den Betriebsausgabenbegriff fallen, von Aufwendungen f\u00fcr ein Erststudium ab, die beruflich veranlasst sind. \u00a7\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;9, 9 Abs.&nbsp;6, 10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, 12 Nr.&nbsp;5 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG verdeutlichen die Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass eine Erstausbildung auch in Form eines Erststudiums generell der privaten Lebensf\u00fchrung zuzuordnen ist (Senatsurteil vom 05.11.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;22\/12, BFHE 243, 486, BStBl II 2014, 165, Rz&nbsp;16). Da der berufliche Veranlassungszusammenhang zwischen einer Erstausbildung und der sp\u00e4teren Berufst\u00e4tigkeit typischerweise nicht hinreichend konkret ist, weist der Gesetzgeber Aufwendungen f\u00fcr eine solche Erstausbildung dem Sonderausgabenabzug und nicht dem Bereich der Eink\u00fcnfteermittlung zu (vgl. BTDrucks 17\/7524, S.&nbsp;10).<\/li><li>cc) Unter den Begriff des Erststudiums, das eine Erstausbildung i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG vermittelt, fallen somit insbesondere Erststudien, die nach dem Schulabschluss aufgenommen werden (BVerfG-Beschluss in DStR 2020, 93, Rz&nbsp;126). Die Vorschrift erfasst ein Erststudium, das eine Erstausbildung darstellt, jedoch auch, wenn das Studium im Hinblick auf eine bestimmte sp\u00e4tere Erwerbst\u00e4tigkeit zielgerichtet aufgenommen wird und damit einen konkreten Veranlassungszusammenhang zu dieser Erwerbst\u00e4tigkeit aufweist (vgl. Senatsurteil in BFHE 243, 486, BStBl II 2014, 165, f\u00fcr das Jurastudium nach dem Abitur mit dem Ziel einer sp\u00e4teren anwaltlichen T\u00e4tigkeit; anders zur fr\u00fcheren Rechtslage noch BFH-Urteil vom 28.07.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;7\/10, BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557). Denn auch bei der Ausrichtung des Studiums auf eine objektiv und subjektiv angestrebte konkrete Erwerbst\u00e4tigkeit ist typisierend von gemischten untrennbaren Veranlassungsbeitr\u00e4gen auszugehen, bei denen der private Beitrag der Aufwandstragung nicht v\u00f6llig unbedeutend ist (vgl. BVerfG-Beschluss in DStR 2020, 93, Rz&nbsp;131 bis 134).<\/li><li>dd) Auf Grundlage des vom FG bindend festgestellten Sachverhalts (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) und der vorstehenden Grunds\u00e4tze handelt es sich bei den Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Studium in A danach um Aufwendungen i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG f\u00fcr ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt.<\/li><li>aaa) Das Studium in A war f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ein Erststudium. Sie hatte ihr vorheriges Studium der P\u00e4dagogik in Wei\u00dfrussland nicht durch eine Abschlusspr\u00fcfung beendet.<\/li><li>bbb) Ferner diente das Studium der Slawistik und Kunstp\u00e4dagogik in A bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise auch der Erstausbildung der Kl\u00e4gerin. Sie nahm das Studium im Streitjahr im Alter von 19&nbsp;Jahren auf und betrieb es in Vollzeit, um Kenntnisse zu erwerben, die der angestrebten sp\u00e4teren Vollzeitt\u00e4tigkeit als K\u00fcnstlerin und Buchillustratorin dienen sollten. Die Kl\u00e4gerin wollte nach ihrem eigenen Vortrag und den Feststellungen des FG durch das Studium die Grundlagen f\u00fcr die k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit schaffen. Das Studium f\u00f6rderte danach sowohl die Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung als auch die Erwerbst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin. Es liegen untrennbar gemischte Veranlassungszusammenh\u00e4nge vor, bei denen der private Beitrag der Aufwandstragung nicht v\u00f6llig unbedeutend ist. Solche Aufwendungen sind nach dem Willen des Gesetzgebers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen und dem Bereich der Sonderausgaben gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG zugewiesen.<\/li><li>ccc) Etwas anderes gilt auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der bereits im Streitjahr ausge\u00fcbten k\u00fcnstlerischen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin war bei Aufnahme des Studiums unter Anwendung des in der Kunstschule und an der Universit\u00e4t in Wei\u00dfrussland Gelernten bereits als Kunstschaffende t\u00e4tig. F\u00fcr die Eink\u00fcnfteerzielung aus einer k\u00fcnstlerischen T\u00e4tigkeit ist keine Vorbildung oder f\u00f6rmlich abgeschlossene Ausbildung notwendig, weil es f\u00fcr die Annahme einer k\u00fcnstlerischen T\u00e4tigkeit auf die k\u00fcnstlerische Qualit\u00e4t des geschaffenen Werks ankommt (vgl. Brandt in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;18 EStG Rz&nbsp;102; zur Abgrenzung k\u00fcnstlerischer und nicht k\u00fcnstlerischer Bet\u00e4tigung bei Buchillustrationen Urteil des FG Hamburg vom 12.07.1990&nbsp;&#8211; I&nbsp;294\/86, EFG 1991, 124). Der Senat verkennt ferner nicht, dass die T\u00e4tigkeit eines K\u00fcnstlers etwa im Umgang mit Materialien und Techniken in der Regel ganz oder in gr\u00f6\u00dferem Umfang auch auf einer autodidaktischen Eigenausbildung beruht und nicht den formalen Abschluss von Bildungsma\u00dfnahmen voraussetzt.<\/li><li>Dennoch verliert ein Erststudium, das eine schon ausge\u00fcbte k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit f\u00f6rdern soll, nicht den Charakter einer &#8222;Erstausbildung&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG, wenn es objektiv &#8211;wie hier&#8211; sowohl der Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung als auch der Entwicklung der k\u00fcnstlerischen F\u00e4higkeiten des Steuerpflichtigen dient. Das Studium der Kl\u00e4gerin in A hatte auch unter Ber\u00fccksichtigung des in Wei\u00dfrussland Gelernten, ihrer k\u00fcnstlerischen Eigenausbildung und der schon begonnenen k\u00fcnstlerischen Erwerbst\u00e4tigkeit nicht den Charakter eines rein beruflich veranlassten berufsbegleitenden Studiums oder einer Zweitausbildung (s. zur Konkretisierung eines \u00fcberwiegend beruflich veranlassten Studiums auch den BVerfG-Beschluss in DStR 2020, 93, Rz&nbsp;135, 136).<\/li><li>ee) Die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Studium in A mindern damit als Sonderausgaben gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG bis zur H\u00f6he von 4.000&nbsp;\u20ac das zu versteuernde Einkommen im Streitjahr. Das FA hat einen Sonderausgabenabzug in dieser H\u00f6he in der angefochtenen Steuerfestsetzung bereits ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>2. Die Regelung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG ist hinsichtlich der Grundentscheidung des Gesetzgebers, betrieblich veranlasste Aufwendungen f\u00fcr ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, als auch hinsichtlich der Abgrenzung solcher Aufwendungen zu den rein beruflich veranlassten Aufwendungen f\u00fcr eine Zweitausbildung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) und dem Grundrecht der Berufsfreiheit gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;12 GG vereinbar. Zwar verh\u00e4lt sich der BVerfG-Beschluss in DStR 2020, 93 nur zu \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG und entfaltet auch nur insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. Der Senat ist jedoch angesichts der Ausf\u00fchrungen in den Entscheidungsgr\u00fcnden des BVerfG-Beschlusses in DStR 2020, 93 (Rz&nbsp;94&nbsp;ff.), auf die Bezug genommen wird, (weiterhin) von der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des gleichlautenden \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG \u00fcberzeugt (vgl. bereits Senatsurteil in BFHE 243, 486, BStBl II 2014, 165, Rz&nbsp;22; s.a. Ismer, DStR 2020, 681, 686).<\/li><li>3. Die steuerliche Ber\u00fccksichtigung von Aufwendungen f\u00fcr ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, als Sonderausgaben bis zu einem H\u00f6chstbetrag von 4.000&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG verletzt auch nicht das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums oder sonstige betroffene Grundrechte (Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG). Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den BVerfG-Beschluss in DStR 2020, 93 (Rz&nbsp;141&nbsp;ff.) Bezug (s.a. Ismer, DStR 2020, 681, 685&nbsp;f.).<\/li><li>4. Der Senat ist schlie\u00dflich (weiterhin) davon \u00fcberzeugt, dass die r\u00fcckwirkende Geltung der Vorschrift des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG i.V.m. der zeitlichen Anwendungsbestimmung in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;12 Satz&nbsp;11 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG im Streitjahr die verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht verletzt und auch insoweit verfassungsgem\u00e4\u00df ist (Senatsurteil in BFHE 243, 486, BStBl II 2014, 165). Diese Auffassung wird vom VI.&nbsp;Senat des BFH zum gleichlautenden \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG und der f\u00fcr diesen ma\u00dfgeblichen Anwendungsbestimmung in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;23d Satz&nbsp;5 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG geteilt (vgl. z.B. Vorlagebeschluss des BFH vom 17.07.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;8\/12, BFHE 247, 64, Rz&nbsp;54, 100&nbsp;ff.). Das BVerfG hat in dem Beschluss in DStR 2020, 93 keine Aussage zur r\u00fcckwirkenden Anwendung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG getroffen, da diese Frage vor dem BVerfG nicht Verfahrensgegenstand war (Rz&nbsp;92 des Beschlusses in DStR 2020, 93).<\/li><li>5. Die Sache ist spruchreif. Die Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr das Streitjahr vom 19.10.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.02.2007 ist hinsichtlich der Behandlung der Studienaufwendungen rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4ger nicht in ihren Rechten (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Studium in A wurden vom FA zu Recht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG in H\u00f6he von 4.000&nbsp;\u20ac als Sonderausgaben in der angefochtenen Steuerfestsetzung ber\u00fccksichtigt. Die Einkommensteuerfestsetzung ist lediglich hinsichtlich der noch nicht ber\u00fccksichtigten Aufwendungen f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen in dem vom FA schon w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG anerkannten Umfang (132,12&nbsp;\u20ac) rechtswidrig. Insoweit ist die Klage begr\u00fcndet und die angefochtene Steuerfestsetzung zugunsten der Kl\u00e4ger zu \u00e4ndern. Im \u00dcbrigen ist die Klage abzuweisen. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem FA \u00fcbertragen (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO. Den Kl\u00e4gern sind trotz des geringf\u00fcgigen Obsiegens die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Nichts anderes gilt aufgrund des Umstandes, dass \u00fcber die Revision des FA aufgrund der r\u00fcckwirkend anzuwenden Regelung in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG zu Lasten der Kl\u00e4gerin zu entscheiden war. Eine r\u00fcckwirkende Gesetzes\u00e4nderung zugunsten des FA, die erst im Revisionsverfahren zu ber\u00fccksichtigen ist, hat keine Kostentragung des FA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;137 Satz&nbsp;2 FGO zur Folge (vgl. BFH-Beschluss vom 27.04.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;55\/05, juris).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 16. Juni 2020, VIII R 4\/20 (VIII R 49\/11) ECLI:DE:BFH:2020:U.160620.VIIIR4.20.0 BFH VIII. 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