{"id":73228,"date":"2020-10-30T13:44:39","date_gmt":"2020-10-30T11:44:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73228"},"modified":"2020-10-30T13:44:44","modified_gmt":"2020-10-30T11:44:44","slug":"ermaessigter-steuersatz-fuer-techno-und-house-konzerte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ermaessigter-steuersatz-fuer-techno-und-house-konzerte\/","title":{"rendered":"Erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz f\u00fcr Techno- und House-Konzerte"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 10. Juni 2020, V R 16\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.100620.VR16.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 7 Buchst a , UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 7 Buchst d , UStDV \u00a7 30 , EGRL 112\/2006 Art 98 Abs 1 , EGRL 112\/2006 Art 98 Abs 2 , EGRL 112\/2006 Anh 3 Nr 7 , UStG VZ 2007 , UStG VZ 2008 , FGO \u00a7 96 Abs 1 , FGO \u00a7 118 Abs 2 , FGO \u00a7 126 Abs 3 S 1 Nr 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 06. Juni 2016, Az: 5 K 1811\/12<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eintrittserl\u00f6se f\u00fcr Musikauff\u00fchrungen unterschiedlicher Stilrichtungen (v.a. Tech-House, Elektro House, Techno) durch renommierte DJs sind nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG steuersatzerm\u00e4\u00dfigt, wenn diese Auff\u00fchrungen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ums\u00e4tze aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Eintrittskarten f\u00fcr ortsgebundene Veranstaltungen unterliegen nicht dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG (Anschluss an BFH-Urteil vom 02.08.2018 &#8211; V R 6\/16, BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 06.06.2016 &#8211; 5 K 1811\/12 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das S\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die Eintrittserl\u00f6se aus Musikveranstaltungen der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) in den Streitjahren (2007 und 2008) dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist eine GbR, deren Zweck vor allem in der Organisation und Veranstaltung von Musik-Events besteht. Sie f\u00fchrte in mehreren R\u00e4umen (&#8222;floors&#8220;) eines stillgelegten Geb\u00e4udeareals verschiedene Musikveranstaltungen durch. Hierbei wurde von Discjockeys (DJs) Musik unterschiedlicher Stilrichtungen (z.B. House, Electro, Rave, Trance, Black-R&#8217;n&#8217;B &amp; Hiphop, 80ies &amp; 90ies Video Disco, Chillout-Ibiza) dargeboten. Daneben veranstaltete sie auch Partys und Open-Air-Discos. Die Veranstaltungen begannen \u00fcblicherweise um 23 Uhr (Einlassbeginn). Der Eintritt kostete 5&nbsp;\u20ac oder 6&nbsp;\u20ac und war nur von M\u00e4nnern zu entrichten, Frauen hatten freien Zugang. F\u00fcr die jeweilige Veranstaltung engagierte die Kl\u00e4gerin neben lokal und regional t\u00e4tigen DJs einen, vereinzelt auch mehrere national und international in der Szene durch eigene Musikentwicklungen oder \u2013produktionen, Tontr\u00e4ger-Ver\u00f6ffentlichungen und Tontr\u00e4gerverk\u00e4ufe sowie teilweise aus den Musikcharts bekannte und renommierte DJs. Diese &#8222;renommierten&#8220; DJs traten im &#8222;\u2026&#8220; auf, der ca. 65&nbsp;% der angemieteten Gesamtfl\u00e4che ausmachte. Die drei bis vier Nebenfloors konnten bis zu 200 Besucher fassen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin warb f\u00fcr ihre Veranstaltungen u.a. im Internet und mittels Werbeflyern. Auf der Vorderseite der Werbeflyer waren die jeweiligen Veranstaltungen nach Ort, Datum und Uhrzeit bezeichnet sowie &#8222;zumeist junge Frauen, regelm\u00e4\u00dfig leicht bekleidet&#8220; abgebildet. Auf der R\u00fcckseite waren das jeweilige &#8222;line up&#8220;, d.h. die einzelnen &#8222;floors&#8220; mit den jeweiligen DJs aufgef\u00fchrt. Im Rahmen der Veranstaltungen verkaufte die Kl\u00e4gerin gesondert berechnete Getr\u00e4nke, deren Erl\u00f6s den aus dem Verkauf von Eintrittskarten erheblich \u00fcberstieg.<\/li><li>Nachdem die Kl\u00e4gerin ihre Ums\u00e4tze zun\u00e4chst vollumf\u00e4nglich dem Regelsteuersatz unterworfen hatte, reichte sie am 03.06.2010 berichtigte Umsatzsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre ein und beantragte f\u00fcr die Ums\u00e4tze aus Eintrittsgeldern die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) lehnte diesen Antrag ab und wies den dagegen eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 05.11.2012 zur\u00fcck.<\/li><li>Die anschlie\u00dfende Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 06.06.2016&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1811\/12 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Ums\u00e4tze seien weder nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;a noch nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;d des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) steuersatzerm\u00e4\u00dfigt.<\/li><li>Der \u00fcberwiegende Teil der DJs f\u00fchre bei den Veranstaltungen zwar Musikst\u00fccke im Sinne des &#8211;nach dem Senatsurteil vom 18.08.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;50\/04 (BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101)&#8211; ma\u00dfgebenden Konzertbegriffs auf, die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes scheitere aber daran, dass diese Konzerte bei einer Gesamtw\u00fcrdigung der einzelnen Indizien nicht den eigentlichen Zweck der jeweiligen Veranstaltung ausmachten. Die Auftritte der DJs g\u00e4ben der Veranstaltung nicht das Gepr\u00e4ge.<\/li><li>So spreche die Regelm\u00e4\u00dfigkeit der Veranstaltung (w\u00f6chentlich\/monatlich) daf\u00fcr, dass der Party- oder Tanzcharakter \u00fcberwiege. Eine Gesamtschau der Indizien ergebe, dass die Auff\u00fchrung von Musik eher Mittel zum Zweck als der eigentliche Zweck gewesen sei, und dass andere Zwecke (gemeinsames Feiern, Partymachen, geselliges Beisammensein, Trinken, Tanzen, Anbahnen und Unterhalten sozialer Kontakte, Sich-Vergn\u00fcgen musikalisch Gleichgesinnter und \u00e4hnliche disco- und tanzpartytypische Elemente) im Vordergrund gestanden, jedenfalls aber der Musikauff\u00fchrung und dem Musikerlebnis zumindest gleichwertig gegen\u00fcbergestanden h\u00e4tten.<\/li><li>Nach der Selbstbeschreibung des Veranstaltungsorts durch die Kl\u00e4gerin werde das Element des Feierns und Partymachens in den Vordergrund gestellt. Die Anlage und Konzeption des Veranstaltungsorts mit seinen mehreren Floors einschlie\u00dflich der Chill-Out-Lounge und der Au\u00dfenterrasse \u00e4hnelten eher einer gehobenen Diskothek mit mehreren Tanzfl\u00e4chen als einem Ort, an dem typischerweise Konzerte oder konzert\u00e4hnliche Veranstaltungen durchgef\u00fchrt werden. F\u00fcr eine moderne Form der Tanzveranstaltung spreche auch die Preisgestaltung, denn die Preiserm\u00e4\u00dfigung sei eher typisch f\u00fcr eine Tanzveranstaltung oder Diskothek als f\u00fcr Konzertveranstaltungen. Dies gelte insbesondere f\u00fcr den freien Eintritt von Frauen. Der damit verfolgte Zweck lasse darauf schlie\u00dfen, dass f\u00fcr m\u00e4nnliche Besucher das Anbahnen sozialer Kontakte wesentlicher Grund f\u00fcr den Besuch der Veranstaltung sei und nicht die Musikdarbietung. Auch sei zu ber\u00fccksichtigen,&nbsp;&nbsp;dass wegen der niedrigen Eintrittspreise selbst bei vergleichsweise bekannten DJs aus Sicht der Kl\u00e4gerin eher die Erzielung von Erl\u00f6sen aus dem Verkauf von Getr\u00e4nken im Vordergrund gestanden habe. Die Live-\u00dcbertragung der Veranstaltung im Radio spreche zwar f\u00fcr die musikalische Qualit\u00e4t der \u00fcbertragenen Darbietungen der &#8222;renommierten&#8220; DJs, sage aber wenig dar\u00fcber aus, was f\u00fcr die Besucher der Veranstaltung im Vordergrund gestanden habe. Auch wenn der Auftritt renommierter DJs ein gewichtiges Indiz daf\u00fcr sei, dass diese Besucher anziehen k\u00f6nnten, bleibe ungewiss, ob das Erleben der Auftritte das ma\u00dfgebliche Motiv eines wesentlichen Teils der Besucher gewesen war.<\/li><li>Die Erl\u00f6se aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Eintrittskarten unterl\u00e4gen auch nicht dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz f\u00fcr Schausteller nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;d UStG i.V.m. \u00a7&nbsp;30 Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (UStDV). Es handele sich um eine nicht beg\u00fcnstigte ortsfeste Dauerveranstaltung.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen sowie formellen Rechts und tr\u00e4gt zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen vor:<br \/><br \/>Die Versagung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes versto\u00dfe gegen \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;a UStG. Die Kl\u00e4gerin gew\u00e4hre die Eintrittsberechtigung zu einer kulturellen Veranstaltung. Die bekannten DJs seien Hauptakteure und Anziehungspunkt der Veranstaltung gewesen und auf sie als &#8222;Hauptact&#8220; zugeschnitten worden. Wie bei Popkonzerten \u00fcblich seien Nachwuchs-DJs quasi als Vorband vor den Hauptacts aufgetreten. Die Musik der bekannten DJs sei im &#8222;\u2026&#8220; gespielt worden, der von ca. 90&nbsp;% der G\u00e4ste besucht werde. Gemessen an der Gesamtzeit der Veranstaltungen h\u00e4tten die Hauptacts mit 2,5 bis 3 Stunden den wesentlichen Teil der Veranstaltung eingenommen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG vom 06.06.2016&nbsp;&#8211; 5 K 1811\/12 aufzuheben und der Klage stattzugeben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision gegen das Urteil des FG als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA verteidigt die Vorentscheidung und weist erg\u00e4nzend darauf hin, dass die Kl\u00e4gerin nur deshalb zu einem anderen Ergebnis als das FG gelange, weil sie die Auftritte der prominenten DJs isoliert betrachte. Entscheidungserheblich sei jedoch, ob nach gesamtschauender W\u00fcrdigung die Auftritte der DJs der Veranstaltung das Gepr\u00e4ge geben. Dabei sei insbesondere auf die Erwartungshaltung des durchschnittlichen Besuchers abzustellen. Diese werde gepr\u00e4gt durch die Werbung, die Art und Weise der zu erwartenden Darbietung und der sonstigen Umst\u00e4nde. Im Streitfall w\u00fcrden keine Konzerte, sondern Tanz- und Partyveranstaltungen beworben. Auch w\u00fcrden die prominenten DJs auf den Werbeflyern nicht vordergr\u00fcndig dargestellt, sie dominierten die Werbung f\u00fcr die jeweilige Veranstaltung weder in Wort noch im Bild.<\/li><li>Die Voraussetzungen der Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;d UStG l\u00e4gen ebenfalls nicht vor. Es komme nicht darauf an, ob die DJs ihre Auftritte in eigener Regie selbst veranstalteten, da die Darbietungen der DJs ihrerseits bereits dem Grunde nach nicht mit denen der Schausteller vergleichbar seien und die Kl\u00e4gerin weder Volksfeste, Jahrm\u00e4rkte, Sch\u00fctzenfeste noch \u00e4hnliche Veranstaltungen organisiere.<\/li><li>Mit ihren Schrifts\u00e4tzen vom 26.10.2017 (Kl\u00e4gerin) und vom 21.09.2017 (FA) haben die Beteiligten auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und &#8211;wegen fehlender Spruchreife&#8211; zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zwar zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen der Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;d UStG nicht vorliegen. Die W\u00fcrdigung, wonach die musikalischen Darbietungen der DJs nicht im Vordergrund der Veranstaltung st\u00fcnden und deswegen auch die Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;a UStG ausscheide, ist jedoch l\u00fcckenhaft, da sie das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht aussch\u00f6pft.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;a UStG erm\u00e4\u00dfigt sich die Steuer auf 7&nbsp;% f\u00fcr die Eintrittsberechtigung f\u00fcr Theater, Konzerte und Museen sowie f\u00fcr die den Theatervorf\u00fchrungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen aus\u00fcbender K\u00fcnstler.<\/li><li>Unionsrechtliche Grundlage dieser Steuererm\u00e4\u00dfigung ist Art.&nbsp;98 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten einen oder zwei erm\u00e4\u00dfigte Steuers\u00e4tze auf die Lieferungen von Gegenst\u00e4nden und die Dienstleistungen der in Anhang&nbsp;III genannten Kategorien anwenden. Dabei kann nach Anhang&nbsp;III Kategorie&nbsp;7 der MwStSystRL ein erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz zugunsten der Eintrittsberechtigung f\u00fcr Veranstaltungen, Theater, Zirkus, Jahrm\u00e4rkte, Vergn\u00fcgungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie \u00e4hnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen eingef\u00fchrt werden.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;a UStG definiert weder den Begriff &#8222;Konzert&#8220; noch den der &#8222;Konzerten vergleichbaren Darbietungen aus\u00fcbender K\u00fcnstler&#8220;. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind unter Konzerten i.S. von \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;a UStG Auff\u00fchrungen von Musikst\u00fccken zu verstehen, bei denen Instrumente und\/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Auff\u00fchrende k\u00f6nnen einzelne oder mehrere Personen sein (BFH-Urteil vom 26.04.1995&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;20\/94, BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519, Rz 11). Hierzu geh\u00f6ren auch Pop- und Rockkonzerte, die den Besuchern die M\u00f6glichkeit bieten, zu der im Rahmen des Konzerts dargebotenen Musik zu tanzen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2003&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;1712\/01, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2003, 1275). Au\u00dferdem kann f\u00fcr &#8222;Mischformen&#8220; von Theaterauff\u00fchrungen und Konzerten die Steuerverg\u00fcnstigung in Anspruch genommen werden, wenn eine Vorf\u00fchrung entweder als theater\u00e4hnlich oder als konzert\u00e4hnlich einzustufen ist und eine pers\u00f6nlich geistige Sch\u00f6pfung in der f\u00fcr einen Urheberrechtsschutz geforderten geistigen H\u00f6he darstellt (Senatsurteil vom 09.10.2003&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;86\/01, BFH\/NV 2004, 984). Nach dem Senatsurteil in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101 ist der Konzertbegriff im Hinblick auf die technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Musik und dem unionsrechtlichen Neutralit\u00e4tsgrundsatz weit auszulegen. F\u00fcr die Musikrichtungen &#8222;Techno&#8220; und &#8222;House&#8220; sind daher als &#8222;Instrumente&#8220; i.S. der o.g. Begriffsbestimmung auch Plattenteller, Mischpulte und CD-Player u.\u00c4. anzusehen, mit denen die Musik im Rahmen eines Konzerts dargeboten wird, wenn sie (wie konventionelle Instrumente) zum Vortrag des Musikst\u00fccks &#8211;und nicht nur zum Abspielen eines Tontr\u00e4gers&#8211; genutzt werden (Senatsurteil in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101, Rz 18).<\/li><li>Weitere Voraussetzung f\u00fcr die Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;a UStG ist, dass die beg\u00fcnstigte Veranstaltung oder Vorf\u00fchrung (&#8222;Konzert&#8220;) den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht (Senatsurteil in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101, Rz 16 sowie BFH-Urteil in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519). Daher m\u00fcssen Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, von so untergeordneter Bedeutung sein, dass dadurch der Charakter der Veranstaltung als Konzert nicht beeintr\u00e4chtigt wird (Klenk in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;12 Rz&nbsp;391; Bosche in Birkenfeld\/W\u00e4ger, Umsatzsteuer-Handbuch, \u00a7&nbsp;144 Rz 144; Klezath in Hartmann\/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, \u00a7 12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Rz&nbsp;32).<\/li><li>F\u00fcr die Beurteilung, ob die hier streitige Vorf\u00fchrung den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht, ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ma\u00dfgeblich (Urteile des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union M\u011bsto \u017damberk vom 21.02.2013&nbsp;&#8211; C-18\/12, EU:C:2013:95, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211;HFR&#8211; 2013, 360, Rz&nbsp;30 und 33, sowie Pro Med Logistik und Pongratz vom 27.02.2014&nbsp;&#8211; C-454\/12 und C-455\/12, EU:C:2014:111, HFR 2014, 470, Rz&nbsp;57; Senatsurteil vom 22.11.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/17, BFHE&nbsp;263, 85, Rz&nbsp;17).<\/li><li>b) Das FG ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass zur Feststellung des dominierenden Zwecks der Veranstaltung eine Gesamtw\u00fcrdigung der einzelnen Indizien aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers (&#8222;Besuchers&#8220;) vorzunehmen ist. Die von ihm vorgenommene Beweisw\u00fcrdigung ist jedoch l\u00fcckenhaft, sodass es an einer tragf\u00e4higen Tatsachengrundlage f\u00fcr die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung fehlt.<\/li><li>aa) Ob die musikalischen Darbietungen der DJs die Veranstaltung pr\u00e4gen, ist grunds\u00e4tzlich Tatfrage und als solche vom FG zu beurteilen. Die revisionsrechtliche Pr\u00fcfung beschr\u00e4nkt sich darauf, ob das FG im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle ma\u00dfgeblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen hat. Fehlt es an einer tragf\u00e4higen Tatsachengrundlage f\u00fcr die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umst\u00e4nden, so liegt ein Versto\u00df gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der Rechtsanwendung ohne besondere R\u00fcge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (z.B. BFH-Urteile vom 09.05.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;1\/16, BFHE&nbsp;259, 36, BStBl II 2018, 94, Rz 17; vom 02.12.2004&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;49\/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483, und vom 20.06.2012&nbsp;-\u202fX&nbsp;R&nbsp;20\/11, BFH\/NV 2012, 1778).<\/li><li>bb) Aus der ma\u00dfgeblichen Perspektive des Durchschnittsverbrauchers (Durchschnittsbesuchers) ist die Regelm\u00e4\u00dfigkeit der Veranstaltung hier ein ungeeignetes Abgrenzungskriterium. Tritt ein renommierter K\u00fcnstler (hier: DJ) mit seinem Repertoire auf, verliert die Veranstaltung f\u00fcr den Durchschnittsbesucher nicht dadurch ihr vorf\u00fchrungsbezogenes Gepr\u00e4ge, dass er dies mehrfach oder in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden tut.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus besagt das Verh\u00e4ltnis der Ums\u00e4tze (Eintrittskarten und Getr\u00e4nke) im Regelfall nichts dar\u00fcber, ob es sich bei der Veranstaltung dem Charakter nach um ein Tanzvergn\u00fcgen oder ein Konzert handelt. Hinsichtlich des vom FG ber\u00fccksichtigten Umsatzverh\u00e4ltnisses ist nicht nachvollziehbar, wie sich der Charakter der Veranstaltung als Konzert oder Tanzveranstaltung ausnahmsweise in Abh\u00e4ngigkeit von der &#8222;Trinkfreude&#8220; der Besucher \u00e4ndern k\u00f6nnte. Insoweit fehlen zudem Feststellungen des FG hinsichtlich der konkreten Umsatzh\u00f6he aus dem Verkauf von Eintrittskarten und dem Getr\u00e4nkeverkauf. Das FG hat sich auf die Feststellung beschr\u00e4nkt, dass der Erl\u00f6s aus dem Verkauf von Getr\u00e4nken den aus dem Verkauf von Eintrittskarten &#8222;erheblich&#8220; \u00fcberstieg.<\/li><li>Die Selbstbeschreibung des Veranstaltungsorts durch die Kl\u00e4gerin als Partylocation schlie\u00dft es aus Sicht des Durchschnittsbesuchers nicht aus, dass dort auch Konzerte veranstaltet werden, sofern die R\u00e4umlichkeiten geeignet sind, die musikalischen Darbietungen der jeweiligen DJs jedenfalls akustisch wahrzunehmen. In die W\u00fcrdigung der Beweisanzeichen einzubeziehen ist dabei insbesondere, dass die renommierten DJs im &#8222;\u2026&#8220; auftreten, der 65&nbsp;% der Gesamtfl\u00e4che ausmacht. Dar\u00fcber hinaus ist zu ber\u00fccksichtigen, ob der &#8222;\u2026&#8220; einer Konzerthalle gleicht oder \u00e4hnelt und ob die Behauptung der Kl\u00e4gerin zutrifft, wonach ca. 90&nbsp;% der Besucher den Musikvorf\u00fchrungen im &#8222;\u2026&#8220; folgten.<\/li><li>Die Werbung des Veranstalters f\u00fcr die musikalischen Darbietungen hat das FG nur insoweit in seine W\u00fcrdigung einbezogen, als auf der einen Seite des Werbeflyers zumeist &#8222;leicht bekleidete Frauen&#8220; erscheinen, nicht aber, dass diese Werbeflyer auf der anderen Seite auch den Ort, das Datum und die Uhrzeit der jeweiligen Veranstaltung angaben sowie den Namen des jeweils auftretenden DJs auff\u00fchrten.<\/li><li>Schlie\u00dflich hat das FG nicht nachvollziehbar dargelegt, wie es zu der Folgerung kommt, dass das Erleben des jeweiligen DJ-Auftritts als ma\u00dfgebliches Motiv eines wesentlichen Teils der Besucher ungewiss sei, obwohl es die Auftritte der renommierten DJs f\u00fcr geeignet h\u00e4lt, Besucher anzuziehen und dar\u00fcber hinaus auch festgestellt hat, dass die Auftritte dieser DJs zwischen 1 Uhr und 4 Uhr stattfanden, ca. 2,5 bis 3 Stunden dauerten und mit dem Ende des Auftritts auch das Veranstaltungsende eingel\u00e4utet wurde.<\/li><li>2. Das FG hat dagegen zu Recht entschieden, dass die Umsatzerl\u00f6se aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Eintrittskarten nicht dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;d UStG unterliegen. Denn die Kl\u00e4gerin hat ihre Leistungen nicht als Schausteller i.S. von \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;d UStG erbracht.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;d UStG erm\u00e4\u00dfigt sich die Steuer f\u00fcr &#8222;die Zirkusvorf\u00fchrungen, die Leistungen aus der T\u00e4tigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen G\u00e4rten verbundenen Ums\u00e4tze&#8220;. Bei den Leistungen aus der T\u00e4tigkeit als Schausteller handelt es sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;30 UStDV um &#8222;Schaustellungen, Musikauff\u00fchrungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrm\u00e4rkten, Volksfesten, Sch\u00fctzenfesten oder \u00e4hnlichen Veranstaltungen&#8220;.<\/li><li>b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 02.08.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;6\/16&nbsp;, BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293) erfasst \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;d UStG nur die Schausteller, die ein Reisegewerbe betreiben, nicht aber auch ortsgebundene Schaustellerunternehmen. Die Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung erfordert daher, dass der jeweilige Umsatz auf einer nicht ortsfest ausgef\u00fchrten schaustellerischen Leistung des Steuerpflichtigen beruht und u.a. Musikauff\u00fchrungen oder \u00e4hnliche Veranstaltungen umfasst. Daran fehlt es im Streitfall, da die von der Kl\u00e4gerin veranstalteten Konzerte in gemieteten R\u00e4umen und damit ortsfest stattfinden. Unerheblich ist, ob die von der Kl\u00e4gerin engagierten K\u00fcnstler selbst von Ort zu Ort ziehen, da es im Streitfall um die Beurteilung der Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin geht und nicht um diejenigen der jeweiligen K\u00fcnstler.<\/li><li>3. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie wird daher zur weiteren Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts und zur Vervollst\u00e4ndigung des Gesamtbildes der Verh\u00e4ltnisse an das FG zur\u00fcckverwiesen. Das FG hat im zweiten Rechtsgang die fehlenden Feststellungen zur Ausgestaltung des &#8222;\u2026&#8220; und deren (gesch\u00e4tzte) Besucherzahl sowie ggf. zum Verh\u00e4ltnis der Erl\u00f6se aus dem Verkauf der Eintrittskarten und aus dem Getr\u00e4nkeverkauf nachzuholen und sodann im Rahmen einer Gesamtw\u00fcrdigung neu dar\u00fcber zu befinden, ob die Auftritte der DJs nach der ma\u00dfgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers (Durchschnittsbesuchers) den jeweiligen Veranstaltungen das Gepr\u00e4ge geben.<\/li><li>4. Wegen der Aufhebung der Vorentscheidung und Zur\u00fcckverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung ist \u00fcber den von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgten Verfahrensversto\u00df nicht zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 04.05.2016&nbsp;\u2013 II&nbsp;R&nbsp;18\/15, BFH\/NV&nbsp;2016, 1565, Rz&nbsp;17).<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 10. Juni 2020, V R 16\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.100620.VR16.17.0 BFH V. 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