{"id":73230,"date":"2020-10-30T13:47:29","date_gmt":"2020-10-30T11:47:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73230"},"modified":"2020-10-30T13:47:35","modified_gmt":"2020-10-30T11:47:35","slug":"sponsoringaufwendungen-eines-freiberuflers-als-betriebsausgaben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sponsoringaufwendungen-eines-freiberuflers-als-betriebsausgaben\/","title":{"rendered":"Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 14. Juli 2020, VIII R 28\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.140720.VIIIR28.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 18 Abs 1 Nr 1 , EStG \u00a7 4 Abs 4 , EStG VZ 2009<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 19. Mai 2016, Az: 4 K 1218\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Zu den Betriebsausgaben geh\u00f6ren auch Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers zur F\u00f6rderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder \u00e4hnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erh\u00f6hung des unternehmerischen Ansehens liegen k\u00f6nnen, f\u00fcr sein Unternehmen erstrebt oder f\u00fcr Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will (vgl. BFH-Urteile vom 16.12.2015 &#8211; IV R 24\/13, BFHE 252, 146, BStBl II 2017, 224, und vom 03.02.1993 &#8211; I R 37\/91, BFHE 170, 247, BStBl II 1993, 441).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ein Abzug von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben setzt voraus, dass der Sponsoringempf\u00e4nger \u00f6ffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und hierdurch f\u00fcr Au\u00dfenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird. Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft, liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche T\u00e4tigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufstr\u00e4ger hingewiesen wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.05.2016 &#8211; 4 K 1218\/14 aufgehoben und der Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 10.01.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.01.2014 dahingehend ge\u00e4ndert, dass die laufenden Eink\u00fcnfte um 100.745,87 \u20ac niedriger angesetzt und Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 353.378,16 \u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob Aufwendungen der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) f\u00fcr Sponsoring und in diesem Zusammenhang stehende Darlehenszinsen als Betriebsausgaben bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit abzugsf\u00e4hig sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist eine \u00e4rztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR mit Sitz in X, bestehend aus den \u00c4rzten Dr.&nbsp;K (mit einem Anteil von 52&nbsp;%) und H (mit einem Anteil von 48&nbsp;%). Sie ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen\u00fcberschussrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Streitjahr (2009) erzielte sie Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 454.124,03&nbsp;\u20ac. Die Gesamteinnahmen aus der \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit beliefen sich auf rd. 946.000&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Ab dem Jahr 2006 schloss die Kl\u00e4gerin mit A j\u00e4hrlich Sponsoring-Vertr\u00e4ge ab, in denen sich A verpflichtete, mit dem Logo &#8222;\u2026&nbsp;.de&#8220; bzw. &#8222;\u2026&nbsp;.com&#8220; auf seiner Kleidung und &#8230; zu werben. Die mit dem Logo beworbenen Internetseiten f\u00fchrten \u00fcber einen dort angegebenen Link zu dem Internetauftritt der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Nach dem f\u00fcr das Streitjahr abgeschlossenen Sponsoring-Vertrag war das Logo &#8222;\u2026&nbsp;.de&#8220; bei allen Sportveranstaltungen als Aufn\u00e4her auf der Kleidung des A anzubringen, das Logo &#8222;\u2026&nbsp;.com&#8220; auf der Kappe einzusticken. Die Kosten f\u00fcr die Aufn\u00e4her und die Bestickung waren von A zu tragen. Zus\u00e4tzlich erhielt die Kl\u00e4gerin das Recht, mit den Erfolgen von A zu werben. Unterschriebene Autogrammkarten und Postermaterial, ggf. weiteres Werbematerial, DVDs, Videos, Flyer sollten der Kl\u00e4gerin kostenfrei zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Die Kosten des Sponsorings beliefen sich im Streitjahr auf 71.400&nbsp;\u20ac brutto, welche die Kl\u00e4gerin \u00fcber Darlehen finanzierte. Auf den Sponsoring-Vertrag f\u00fcr das Jahr 2010 wurde im Streitjahr ein Abschlag in H\u00f6he von 23.800&nbsp;\u20ac gezahlt. Weitere 3.000&nbsp;\u20ac wurden im Streitjahr f\u00fcr das Personal-Sponsoring des M aufgewandt.<\/li><li>Nach dem Sponsoring-Vertrag mit M erhielt die Kl\u00e4gerin das Recht, mit den Erfolgen von M bis zum 31.03.2010 zu werben. Vereinbarungsgem\u00e4\u00df sollte das Logo &#8222;\u2026&nbsp;.de&#8220; bzw. &#8222;\u2026&nbsp;.com&#8220; bei nationalen und internationalen Veranstaltungen an der Kleidung von M verwendet werden; dies galt auch f\u00fcr nationale und internationale Teambekleidung. Kappen und Schl\u00fcsselb\u00e4nder mit den Logos waren w\u00e4hrend aller Veranstaltungen und \u00f6ffentlichen Auftritte zu tragen, wobei die Kl\u00e4gerin die Kosten f\u00fcr die Herstellung und Beschriftung der Schl\u00fcsselb\u00e4nder trug. Unterschriebene Autogrammkarten und Postermaterial, ggf. weiteres Werbematerial, DVDs, Videos und Flyer sollten der Kl\u00e4gerin kostenfrei zur Verf\u00fcgung gestellt werden.<\/li><li>Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung gelangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) zu der Auffassung, dass die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen seien. Er \u00e4nderte den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr das Streitjahr vom 10.03.2011 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung entsprechend den Ergebnissen der Betriebspr\u00fcfung u.a. insoweit ab, als Sponsoring-Aufwendungen in H\u00f6he von 98.200&nbsp;\u20ac (71.400&nbsp;\u20ac +&nbsp;23.800&nbsp;\u20ac +&nbsp;3.000&nbsp;\u20ac) sowie Finanzierungskosten der Darlehen f\u00fcr das Sponsoring in H\u00f6he von 3.042,18&nbsp;\u20ac nicht als Betriebsausgaben ber\u00fccksichtigt wurden.<\/li><li>Auf den Einspruch der Kl\u00e4gerin \u00e4nderte das FA am 10.01.2014 den angefochtenen Bescheid insoweit ab, als ein \u00dcbertragungsfehler bei den Finanzierungskosten der Darlehen zum Sponsoring korrigiert und diese nunmehr nur noch in H\u00f6he von 2.545,87&nbsp;\u20ac keine Ber\u00fccksichtigung fanden. Im \u00dcbrigen blieb der Einspruch ohne Erfolg.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die gegen den \u00c4nderungsbescheid vom 10.01.2014 erhobene Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1876 mitgeteilten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19.05.2016&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;1218\/14 aufzuheben und den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 10.01.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.01.2014 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die laufenden Eink\u00fcnfte um 100.745,87&nbsp;\u20ac niedriger angesetzt und Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit insgesamt in H\u00f6he von 353.378,16&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben steuerlich zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/li><li>1. Bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, als Betriebsausgaben (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 EStG) abzuziehen. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und die Aufwendungen dem Betrieb subjektiv zu dienen bestimmt sind (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 20.11.1979&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;25\/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75). Ob und inwieweit Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind, h\u00e4ngt von den Gr\u00fcnden ab, aus denen der Steuerpflichtige die Aufwendungen t\u00e4tigt. Die Gr\u00fcnde bilden das &#8222;ausl\u00f6sende Moment&#8220;, das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (z.B. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 21.09.2009&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; BFH-Urteil vom 15.12.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/14, BFH\/NV 2017, 454).<\/li><li>2. Der Steuerpflichtige kann grunds\u00e4tzlich frei entscheiden, welche Aufwendungen er f\u00fcr seinen Betrieb t\u00e4tigen will. Die H\u00f6he der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, ihre \u00dcblichkeit und ihre Zweckm\u00e4\u00dfigkeit sind f\u00fcr die Anerkennung als Betriebsausgaben grunds\u00e4tzlich ohne Bedeutung (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 12.06.1978&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; BFH-Urteil vom 28.11.1980&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;193\/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368). Auch \u00fcberh\u00f6hte, un\u00fcbliche und unzweckm\u00e4\u00dfige oder erfolglose Aufwendungen k\u00f6nnen daher Betriebsausgaben sein. Das Fehlen der \u00dcblichkeit, der Erforderlichkeit und der Zweckm\u00e4\u00dfigkeit einer Aufwendung kann allerdings ein Anzeichen daf\u00fcr sein, dass die Aufwendungen aus au\u00dferbetrieblichen Erw\u00e4gungen gemacht wurden (Senatsurteil vom 04.03.1986&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;188\/84, BFHE 146, 151, BStBl II 1986, 373; BFH-Urteil vom 19.08.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;30\/12, BFH\/NV 2016, 203). F\u00fcr die betriebliche Veranlassung gen\u00fcgt der allgemeine Zusammenhang mit dem Betrieb durch Schaffen g\u00fcnstiger Rahmenbedingungen (Senatsurteil vom 18.09.1984&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;324\/82, BFHE 142, 251, BStBl II 1985, 92).<\/li><li>3. Zu den Betriebsausgaben geh\u00f6ren nach der Rechtsprechung auch Aufwendungen von Sponsoren zur F\u00f6rderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder \u00e4hnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erh\u00f6hung des unternehmerischen Ansehens liegen k\u00f6nnen, f\u00fcr sein Unternehmen erstrebt oder f\u00fcr Produkte seines Unternehmens werben will (BFH-Urteile vom 16.12.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/13, BFHE 252, 146, BStBl II 2017, 224, und vom 03.02.1993&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;37\/91, BFHE 170, 247, BStBl II 1993, 441). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Sponsoringempf\u00e4nger als Gegenleistung auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seinen Fahrzeugen oder anderen Gegenst\u00e4nden auf das Unternehmen als Sponsor bzw. auf dessen Produkte werbewirksam hinweist oder durch Verwendung von Schriftzug oder Emblemen des Sponsors f\u00fcr diesen als Werbetr\u00e4ger dient (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 23.11.1998&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;1309\/97, EFG 1999, 496; Geserich, in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;10b Rz&nbsp;B&nbsp;458; Stapperfend in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;973, m.w.N.; s.a. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.02.1998&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;2&nbsp;-S&nbsp;2144-&nbsp;40\/98, BStBl I 1998, 212, Tz.&nbsp;3).<\/li><li>4. Diese Rechtsprechung ist auf die F\u00e4lle zu \u00fcbertragen, in denen Sponsoringaufwendungen von Angeh\u00f6rigen der freien Berufe get\u00e4tigt werden. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden hat, f\u00e4llt auch die berufliche Au\u00dfendarstellung von Angeh\u00f6rigen der freien Berufe einschlie\u00dflich der Werbung f\u00fcr die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen durch Sponsoring in den Bereich der durch Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes gesch\u00fctzten berufsbezogenen T\u00e4tigkeiten (BVerfG-Beschluss vom 17.04.2000&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;721\/99, Neue Juristische Wochenschrift &#8211;NJW&#8211; 2000, 3195). Da die freiberufliche T\u00e4tigkeit in besonderer Weise durch die unmittelbare, pers\u00f6nliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufstr\u00e4gers gepr\u00e4gt ist und dabei regelm\u00e4\u00dfig auf die Schaffung einer Vertrauensbeziehung zum Empf\u00e4nger der freiberuflichen Leistung abzielt, sind auch solche Sponsoringma\u00dfnahmen steuerlich anzuerkennen, die geeignet und dazu bestimmt sind, das Image des Freiberuflers im angesprochenen Adressatenkreis zu f\u00f6rdern und hierdurch das Vertrauen in seine Person und seine freiberuflichen Leistungen zu st\u00e4rken. Die imagef\u00f6rdernde Wirkung kann sich dabei nicht nur aus dem Sponsoring von allgemein als unterst\u00fctzungsw\u00fcrdig erachteten Aktivit\u00e4ten, sondern auch aus einem Transfer des Images der gesponserten Aktivit\u00e4ten auf die T\u00e4tigkeit des Freiberuflers ergeben (vgl. BVerfG-Beschluss in NJW 2000, 3195, Rz&nbsp;17). Der Abzug der Kosten des Sponsorings als betrieblich veranlasste Aufwendungen setzt voraus, dass der Sponsoringempf\u00e4nger \u00f6ffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder das Unternehmen bzw. die Dienstleistungen des Freiberuflers hinweist und hierdurch f\u00fcr Au\u00dfenstehende eine hinreichend konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird.<\/li><li>5. Gemessen daran ist das FG, soweit es die geltend gemachten Aufwendungen als nicht betrieblich veranlasst angesehen hat, von unzutreffenden Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen.<\/li><li>a) Das FG hat zwar im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass ein Abzug von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben voraussetzt, dass eine ausreichend konkrete Zuordnung zu dem Sponsor deutlich werden muss, damit der Erfolg des Sponsorings als gezielte Werbema\u00dfnahme f\u00fcr ihn \u00fcberhaupt erreicht werden kann. Soweit das FG allerdings die Werbewirksamkeit der Sponsoringaufwendungen mit der Begr\u00fcndung verneint hat, dass die mit dem Werbeaufdruck &#8222;\u2026&nbsp;.de&#8220; beworbene Internetseite die T\u00e4tigkeit der beiden Gesellschafter der Kl\u00e4gerin als \u00c4rzte in den Vordergrund gestellt habe, ohne dass die \u00e4rztliche Betreuung und Versorgung von Sportlern der Kl\u00e4gerin zurechenbar sei, hat es nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen f\u00fcr die freiberufliche Eink\u00fcnfteerzielung nicht auf die Gesellschaft, sondern vielmehr auf deren Gesellschafter abzustellen ist. Dem Umstand, dass die freiberufliche T\u00e4tigkeit durch die pers\u00f6nliche, qualifizierte Arbeitsleistung der einzelnen Berufstr\u00e4ger gepr\u00e4gt wird, ist auch hinsichtlich der an die Werbewirksamkeit des Sponsorings zu stellenden Anforderungen entsprechend Rechnung zu tragen. Erfolgt das Sponsoring &#8211;wie hier&#8211; durch eine Freiberufler-Personengesellschaft, liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor daher auch dann vor, wenn \u00f6ffentlichkeitswirksam auf die freiberufliche T\u00e4tigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufstr\u00e4ger hingewiesen wird.<\/li><li>b) Das FG hat weiter rechtsfehlerhaft angenommen, dass die pers\u00f6nliche Verbindung der \u00c4rzte zu bekannten Sportlern auf eine private Veranlassung der Sponsoringaufwendungen schlie\u00dfen lasse. Im Hinblick darauf, dass die \u00e4rztliche Berufsaus\u00fcbung in besonderem Ma\u00dfe darauf gerichtet ist, ein pers\u00f6nliches Vertrauensverh\u00e4ltnis zu den Patienten aufzubauen, bestand das Werbemittel gerade darin, dass auch bekannte Sportler wie A und M der sport\u00e4rztlichen Expertise der beiden Gesellschafter der Kl\u00e4gerin vertrauten und sich \u00fcber die \u00e4rztliche Betreuung und Versorgung auch freundschaftliche Kontakte zu den Sportlern entwickelt hatten. Entscheidend ist, dass die Werbung darauf angelegt war, das Image einer im Sport t\u00e4tigen Arztpraxis aufzubauen und das Vertrauen des angesprochenen Adressatenkreises in die sportmedizinische Qualifikation der einzelnen \u00c4rzte zu st\u00e4rken. Einen ins Gewicht fallenden privaten Veranlassungszusammenhang konnte das FG daher auch nicht aus einer etwaigen emotionalen Verbundenheit der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin mit dem Sport oder den gef\u00f6rderten Sportlern ableiten. Allein der Umstand, dass die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin m\u00f6glicherweise sportbegeistert sind, ist ihrer sport\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit immanent und f\u00e4llt gegen\u00fcber einem gegebenen betrieblichen Veranlassungszusammenhang nicht ins Gewicht.<\/li><li>c) Das FG hat auch rechtsfehlerhaft die relative H\u00f6he der Sponsoringaufwendungen im Verh\u00e4ltnis zu den erweiterten Arzterl\u00f6sen als Indiz f\u00fcr eine private Veranlassung herangezogen. Denn die mit dem Sponsoring angestrebten wirtschaftlichen Vorteile bestanden nicht nur darin, Einnahmen aus der spezifischen sport\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit zu erzielen, sondern sie waren dar\u00fcber hinaus auch darauf gerichtet, einen neuen Patientenkreis aus dem Bereich des Sports zu erschlie\u00dfen und zugleich den vorhandenen Patientenstamm an die Arztpraxis zu binden. Bei einer solchen Sachlage gen\u00fcgt es f\u00fcr die betriebliche Veranlassung, wenn die Werbema\u00dfnahme dazu bestimmt und geeignet ist, den Bestand der Praxis hinsichtlich der aus der \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit erzielten Gesamteinnahmen zu sichern.<\/li><li>6. Da das FG von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist, war seine Entscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist stattzugeben, denn auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen steht fest, dass die geltend gemachten Aufwendungen, deren H\u00f6he zwischen den Beteiligten unstreitig ist, betrieblich veranlasst waren und in vollem Umfang als Betriebsausgaben steuerlich zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/li><li>a) Nach den Feststellungen des FG bestand die wesentliche Gegenleistung f\u00fcr das Sponsoring darin, dass die Sportler A und M auf ihrer Kleidung mit dem Logo &#8222;\u2026&nbsp;.de&#8220; bzw. &#8222;\u2026&nbsp;.com&#8220; warben. Auf der beworbenen Internetseite waren weiterf\u00fchrende Informationen zur T\u00e4tigkeit der beiden Gesellschafter der Kl\u00e4gerin als \u00c4rzte bei nationalen und internationalen Sportveranstaltungen und zur medizinischen Betreuung und Versorgung verschiedener Sportler angegeben. Diese Angaben wiesen hinreichend deutlich auf die \u00e4rztlichen Leistungen und Qualifikationen der beiden Gesellschafter der Kl\u00e4gerin hin und zielten darauf ab, das Image einer auf den Sport spezialisierten \u00e4rztlichen Bet\u00e4tigung aufzubauen. Die angestrebten wirtschaftlichen Vorteile des Sponsorings bestanden in der Erschlie\u00dfung neuer &#8222;Gesch\u00e4ftsfelder&#8220; in Form der \u00e4rztlichen Betreuung weiterer Sportler bei entsprechenden Sportveranstaltungen und in der Gewinnung neuer Patienten aus dem Kreis der am Sport interessierten Personen, aber auch in der Sicherung des bestehenden Patientenstamms in einem &#8211;aufgrund der N\u00e4he zum \u2026&#8211; traditionell vom Sport gepr\u00e4gten Umfeld. Dass diese mit dem Sponsoring verfolgten betrieblichen Ziele in nicht unerheblichem Umfang durch im Bereich der pers\u00f6nlichen Lebensf\u00fchrung der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin liegende Gr\u00fcnde mitveranlasst gewesen w\u00e4ren, ist nicht erkennbar (vgl. oben unter II.5.b). Dies gilt auch unter Ber\u00fccksichtigung des vom FG angef\u00fchrten &#8222;Geltungsbed\u00fcrfnisses&#8220; der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin, sich \u00fcber die Verbindung zum Sport pers\u00f6nlich darstellen zu k\u00f6nnen. Im Streitfall kann dies schon deshalb nicht als Beleg f\u00fcr einen beachtlichen privaten Beweggrund angesehen werden, weil die diesbez\u00fcgliche Annahme des FG nicht durch hinreichende tats\u00e4chliche Feststellungen gedeckt ist.<\/li><li>Auch die H\u00f6he der Sponsoringaufwendungen l\u00e4sst nicht auf eine private Mitveranlassung schlie\u00dfen. Die von der Kl\u00e4gerin erzielten Gesamteinnahmen beliefen sich im Streitjahr auf rd. 946.000&nbsp;\u20ac und konnten auch in den Folgejahren weiter gesteigert werden. Die im Streitjahr f\u00fcr das Sponsoring get\u00e4tigten Aufwendungen waren deshalb jedenfalls geeignet, den Bestand der im Rahmen der Arztpraxis erzielten Gesamteinnahmen zu sichern und weiter zu festigen.<\/li><li>b) Entgegen der Auffassung des FG ist der geltend gemachte Betriebsausgabenabzug auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG ausgeschlossen. Denn von dem dort geregelten Abzugsverbot sind nur solche Aufwendungen erfasst, die die Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen ber\u00fchren, weil sie durch pers\u00f6nliche Motive mitveranlasst wurden, ohne dass deshalb die betriebliche Veranlassung zu verneinen ist (Senatsurteil vom 29.04.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;20\/12, BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679; BFH-Urteil vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;37\/15, BFHE 257, 58, BStBl II 2017, 526). Im Streitfall kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass f\u00fcr die Sponsoringaufwendungen pers\u00f6nliche Beweggr\u00fcnde miturs\u00e4chlich waren (vgl. oben unter II.5.b und II.6.a).<\/li><li>7. Nachdem die Revision aus materiellen Gr\u00fcnden zur Aufhebung der Vorentscheidung und Stattgabe der Klage f\u00fchrt, kann offenbleiben, ob dem FG die von der Revision ger\u00fcgten Verfahrensfehler unterlaufen sind (vgl. BFH-Urteil vom 11.02.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;65\/08, BFHE 228, 421, BStBl II 2010, 628, m.w.N.).<\/li><li>8. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 14. Juli 2020, VIII R 28\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.140720.VIIIR28.17.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 18 Abs 1 Nr 1 , EStG \u00a7 4 Abs 4 , EStG VZ 2009 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 19. Mai 2016, Az: 4 K 1218\/14 Leits\u00e4tze 1. 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