{"id":73234,"date":"2020-10-30T13:49:09","date_gmt":"2020-10-30T11:49:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73234"},"modified":"2020-10-30T13:49:16","modified_gmt":"2020-10-30T11:49:16","slug":"ablaufhemmung-nach-beiderseitigen-erledigungserklaerungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ablaufhemmung-nach-beiderseitigen-erledigungserklaerungen\/","title":{"rendered":"Ablaufhemmung nach beiderseitigen Erledigungserkl\u00e4rungen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 23. Juli 2020, V R 37\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.230720.VR37.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 129 , AO \u00a7 171 Abs 3a , AO \u00a7 4 , FGO \u00a7 138<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 14. September 2018, Az: 1 K 542\/17 U<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00dcbereinstimmende Erledigungserkl\u00e4rungen f\u00fchren im Zusammenhang mit der Zusage einer Bescheid\u00e4nderung noch nicht zu einer unanfechtbaren Entscheidung \u00fcber den Rechtsbehelf.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.09.2018 &#8211; 1 K 542\/17 U wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) erkl\u00e4rte in seiner am 24.10.2007 beim Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) eingereichten Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr (2006) entgeltliche Ums\u00e4tze in H\u00f6he von 74.732&nbsp;\u20ac und unentgeltliche Wertabgaben in H\u00f6he von 2.958&nbsp;\u20ac. Unter Ber\u00fccksichtigung von Vorsteuerbetr\u00e4gen in H\u00f6he von 962,74&nbsp;\u20ac ergab sich eine Umsatzsteuer 2006 von 11.467,66&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ging der Pr\u00fcfer davon aus, dass die Pachtums\u00e4tze um 13.582&nbsp;\u20ac aufgrund der Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage sowie die unentgeltlichen Wertabgaben um 16.760&nbsp;\u20ac zu erh\u00f6hen seien.<\/li><li>Zudem unterliege die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers der Umsatzsteuer. Die Bemessungsgrundlage hierf\u00fcr belief sich nach den handschriftlichen Aufzeichnungen des Pr\u00fcfers in den Handakten auf 287.987,17&nbsp;\u20ac. Damit ergaben sich entgeltliche Ums\u00e4tze in H\u00f6he von 376.301,17&nbsp;\u20ac und unentgeltliche Wertabgaben in H\u00f6he von 19.718&nbsp;\u20ac<\/li><li>In der Anlage&nbsp;1 zum Pr\u00fcfungsbericht wurden f\u00fcr das Streitjahr entgeltliche Ums\u00e4tze in H\u00f6he von 498.571&nbsp;\u20ac, die somit um 122.270&nbsp;\u20ac zu hoch erfasst waren, sowie unentgeltliche Wertabgaben in H\u00f6he von 19.718&nbsp;\u20ac ausgewiesen.<\/li><li>Mit Bescheid vom 09.11.2009 setzte das FA die Umsatzsteuer 2006 entsprechend der Anlage&nbsp;1 zum Pr\u00fcfungsbericht auf 81.963,50&nbsp;\u20ac fest. Hiergegen legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein, mit dem er sich gegen die Besteuerung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctung und den Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage wandte.<\/li><li>Der Einspruch hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 05.07.2013 setzte das FA die Umsatzsteuer 2006 um 1.757,12&nbsp;\u20ac auf 80.206,38&nbsp;\u20ac herab, da die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Verpachtungsums\u00e4tze um 10.981,53&nbsp;\u20ac zu erm\u00e4\u00dfigen sei.<\/li><li>Hiergegen erhob der Kl\u00e4ger Klage vor dem Finanzgericht (FG), mit der er sich weiter gegen die Besteuerung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctung wandte und eine weitere Minderung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Verpachtungsums\u00e4tze begehrte.<\/li><li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung am 24.10.2016 kamen die Beteiligten \u00fcberein, dass ein der Umsatzsteuer unterliegendes Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhonorar von 184.000&nbsp;\u20ac brutto zu versteuern sei.<\/li><li>Die Vertreterin des FA erkl\u00e4rte sich deshalb bereit, den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr dahingehend zu \u00e4ndern, dass die im Bescheid angesetzte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctung auf netto 158.620&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird. Der Vertreter des Kl\u00e4gers erkl\u00e4rte daraufhin, an seinem weiteren Begehren nicht mehr festzuhalten. Die Beteiligten erkl\u00e4rten daraufhin \u00fcbereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt.<\/li><li>In Umsetzung der in der m\u00fcndlichen Verhandlung gegebenen Zusage erlie\u00df das FA am 23.11.2016 einen ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr, in dem es die bisher festgesetzte Umsatzsteuer um 20.698,72&nbsp;\u20ac minderte (Minderung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctung von 287.987&nbsp;\u20ac auf 158.620&nbsp;\u20ac = 129.367&nbsp;\u20ac x 16&nbsp;% = 20.698,72&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Am 21.12.2016 legte der Kl\u00e4ger gegen den ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheid Einspruch ein und begehrte eine Minderung der Ums\u00e4tze um 76.191,14&nbsp;\u20ac. Aufgrund der Feststellungen im Pr\u00fcfungsbericht seien die Pachtums\u00e4tze aufgrund der Mindestbemessungsgrundlage um 13.582&nbsp;\u20ac zu erh\u00f6hen gewesen. Die Erfassung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit habe zu einer Erh\u00f6hung um 287.987,17&nbsp;\u20ac gef\u00fchrt. Die Erh\u00f6hung der unentgeltlichen Wertabgabe habe 16.760&nbsp;\u20ac betragen. Ausgehend von den erkl\u00e4rten entgeltlichen Ums\u00e4tzen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen von 74.732&nbsp;\u20ac erg\u00e4ben sich somit entgeltliche Ums\u00e4tze von 376.301,17&nbsp;\u20ac. Der Bescheid vom 09.11.2009 habe jedoch entgeltliche Ums\u00e4tze in H\u00f6he von 498.571&nbsp;\u20ac erfasst. Die Abweichung um 122.269,83&nbsp;\u20ac sei nicht nachvollziehbar. Die Abweichung von 122.266,84&nbsp;\u20ac in der Festsetzung vom 23.11.2016 beruhe auf einem in der Festsetzung vom 09.11.2009 enthaltenen Rechen- oder \u00dcbernahmefehler und sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;129 der Abgabenordnung (AO) zu korrigieren. Die Feststellungen der Au\u00dfenpr\u00fcfung h\u00e4tten korrekt ausgewertet werden sollen entsprechend der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctung. Mit Einspruchsentscheidung vom 25.01.2017 wies das FA den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und verwies darauf, dass der Bescheid das Ergebnis der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.10.2016 zutreffend umsetze. Eine weitere \u00dcberpr\u00fcfung der gesamten steuerpflichtigen Ums\u00e4tze komme nicht mehr in Betracht.<\/li><li>Der hiergegen eingelegten Klage gab das FG mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 325 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt. Der Steuerbescheid sei nach \u00a7&nbsp;129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit zu \u00e4ndern. Dass der Bescheid vom 23.11.2016 einen unanfechtbaren Bescheid ge\u00e4ndert habe, sei nach \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;1 AO aufgrund des Vorbehalts zu den Vorschriften \u00fcber die Aufhebung und \u00c4nderung von Verwaltungsakten unerheblich. Im Hinblick auf eine Ablaufhemmung nach \u00a7&nbsp;171 AO sei auch noch keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten.<\/li><li>Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Das FG h\u00e4tte die Klage als unzul\u00e4ssig abweisen m\u00fcssen, da vom \u00c4nderungsbescheid vom 23.11.2016 keine Regelungswirkung ausgehe und der Prozess bereits durch die Abgabe \u00fcbereinstimmender Erledigungserkl\u00e4rungen insgesamt beendet gewesen sei. Die Regelungswirkung ergebe sich bereits aus der \u00c4nderungszusage. \u00a7&nbsp;129 Satz&nbsp;1 AO sei nicht anwendbar. Es l\u00e4gen keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein mechanisches Versehen vor. Das FG halte lediglich das Vorliegen eines Rechtsirrtums f\u00fcr unwahrscheinlicher. Es bestehe kein nachvollziehbarer Zusammenhang mit dem Pr\u00fcfungsbericht im Sinne eines Rechen- oder \u00dcbernahmefehlers. Das mechanische Versehen sei nachzuweisen. Zudem habe das FG zu Unrecht die Ablaufhemmung bejaht. \u00dcbereinstimmende Erledigungserkl\u00e4rungen f\u00fchrten zur Bestandskraft und Unanfechtbarkeit des angefochtenen Bescheids. \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3a Satz&nbsp;3 AO sei nicht erweiternd auszulegen. Hierf\u00fcr fehle es im Streitfall an einer finanzgerichtlichen Entscheidung. Die \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rungen seien bereits vor Ergehen des \u00c4nderungsbescheids abgegeben worden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision des FA f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei das FA keine R\u00fccknahme des Rechtsmittels erkl\u00e4rt hat. Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der \u00c4nderungsbescheid vom 23.11.2016 nach \u00a7&nbsp;129 AO zu \u00e4ndern war.<\/li><li>1. Das FG hat die Klage zutreffend als zul\u00e4ssig angesehen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des FA nicht darauf an, ob durch die Abgabe \u00fcbereinstimmender Erledigungserkl\u00e4rungen der urspr\u00fcngliche Rechtsstreit beendet und die Prozesslage abschlie\u00dfend gestaltet wird, wof\u00fcr sich das FA auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.05.2003&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;21\/02 (BFHE 202, 228, BStBl II 2003, 888) bezieht. Denn f\u00fcr die Frage, ob ein zul\u00e4ssiges Klagebegehren vorliegt, ist auf die formelle Bescheidlage abzustellen, wie sie sich im Streitfall aus dem \u00c4nderungsbescheid vom 23.11.2016 ergibt. Zudem muss der Kl\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO nur geltend machen, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Ob diese Rechtsverletzung tats\u00e4chlich vorliegt, ist demgegen\u00fcber eine Frage der Begr\u00fcndetheit seiner Klage. Dem steht auch nicht entgegen, dass der BFH mit Urteil vom 29.10.1987&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;1\/80 (BFHE 151, 118, BStBl II 1988, 121) entschieden hat, dass ein Kl\u00e4ger, nachdem die Beteiligten \u00fcbereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, nicht mehr seinen urspr\u00fcnglichen Klageantrag verfolgen kann, da ein derartiger Fall im Hinblick auf das Begehren, eine offenbare Unrichtigkeit zu korrigieren, hier nicht gegeben ist.<\/li><li>2. Die Klage ist auch entsprechend dem Urteil des FG begr\u00fcndet.<\/li><li>a) Das FG hat die \u00c4nderungsvoraussetzungen nach \u00a7&nbsp;129 AO zutreffend bejaht. Danach kann die Finanzbeh\u00f6rde Schreibfehler, Rechenfehler und \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.<\/li><li>aa) Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind mechanische Versehen wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler sowie Eingabe- oder \u00dcbertragungsfehler. Dagegen schlie\u00dfen Fehler im Bereich der Willensbildung, Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Tatsachenw\u00fcrdigungen, unzutreffende Annahmen zu einem in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalt oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufkl\u00e4rung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen, die Anwendung des \u00a7&nbsp;129 Satz&nbsp;1 AO aus. \u00a7&nbsp;129 AO ist daher nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte M\u00f6glichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenw\u00fcrdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder \u00dcberlegungsfehler begr\u00fcndet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufkl\u00e4rung beruht (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 07.11.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/11, BFH\/NV 2014, 657, und vom 10.05.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;4\/15, BFH\/NV 2016, 1425).<\/li><li>Da der Wortlaut des \u00a7&nbsp;129 Satz&nbsp;1 AO auf &#8222;offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind&#8220;, abstellt, kommt es entscheidend auf die Umst\u00e4nde bei der Entscheidungsfindung und demzufolge vornehmlich auf den Akteninhalt an. Ma\u00dfgebend ist deshalb, ob der Fehler bei Offenlegung des aktenkundigen Sachverhalts f\u00fcr jeden unvoreingenommenen (objektiven) Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist. Dabei gen\u00fcgt die Offenbarkeit der Unrichtigkeit als solche; nicht dagegen ist erforderlich, dass f\u00fcr den Bescheidadressaten auch der an Stelle des unrichtigen zu setzende richtige Inhalt des Bescheids offenbar ist. Unerheblich ist nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung, ob der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit anhand des Bescheids und der ihm vorliegenden Unterlagen erkennen konnte (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2014, 657).<\/li><li>bb) Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach \u00a7&nbsp;129 AO ausschlie\u00dfender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Tatfrage; die revisionsrechtliche Pr\u00fcfung beschr\u00e4nkt sich darauf, ob das FG im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle ma\u00dfgeblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen hat (BFH-Urteil vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;23\/18, BFHE 266, 297).<\/li><li>cc) Danach ist es im Streitfall revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass es das FG als ausgeschlossen angesehen hat, dass der dem Pr\u00fcfer unterlaufene Fehler auf irgendwelche rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Fehlbeurteilungen zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Es hat hierf\u00fcr zutreffend auf die vergleichsweise \u00fcberschaubare unternehmerische T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers verwiesen, die sich auf seine (bisher nicht erkl\u00e4rten) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerleistungen und auf die Verpachtung beschr\u00e4nkte. Zu den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistungen habe sich aus den handschriftlichen Aufzeichnungen des Pr\u00fcfers in den Handakten ergeben, dass er aufgrund der monatlich tats\u00e4chlich gezahlten Betr\u00e4ge von einer Bemessungsgrundlage in H\u00f6he von 287.987,17&nbsp;\u20ac ausging. Abgesehen von der unstreitigen und zutreffend umgesetzten Erh\u00f6hung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr unentgeltliche Wertabgaben auf 19.718&nbsp;\u20ac erg\u00e4ben sich weder aus dem Pr\u00fcfungsbericht noch aus den Pr\u00fcferhandakten irgendwelche Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Pr\u00fcfer aufgrund tats\u00e4chlicher und\/oder rechtlicher \u00dcberlegungen der Ansicht war, im Streitjahr seien weitere steuerpflichtige Ums\u00e4tze in der streitigen Gr\u00f6\u00dfenordnung zu erfassen. Angesichts dieser Umst\u00e4nde lasse sich der in der Anlage&nbsp;1 zum Pr\u00fcfungsbericht enthaltene Umsatzbetrag in H\u00f6he von 498.571&nbsp;\u20ac nur mit einem mechanischen Versehen in Gestalt eines Rechenfehlers oder einer fehlerhaften Eingabe oder \u00dcbertragung erkl\u00e4ren. Dies l\u00e4sst keinen Rechtsversto\u00df erkennen.<\/li><li>Mit seinen Einwendungen hiergegen setzt das FA nur seine eigene W\u00fcrdigung an die Stelle der des FG, womit das FA in der Revision nicht durchdringen kann.<\/li><li>dd) \u00dcberdies hat das FG zutreffend auch darauf abgestellt, dass eine Berichtigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;129 AO selbst dann m\u00f6glich ist, wenn ein mechanisches Versehen des Au\u00dfenpr\u00fcfers zur Unrichtigkeit des Au\u00dfenpr\u00fcfungsberichts gef\u00fchrt hat und dieser Fehler von dem Veranlagungsbeamten bei der Auswertung des Berichts lediglich unbemerkt \u00fcbernommen worden ist (BFH-Urteil vom 18.08.1999&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;93\/98, BFH\/NV 2000, 539) und dass ein aufgrund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ergangener \u00c4nderungsbescheid auch dann nach \u00a7&nbsp;129 AO berichtigt werden kann, wenn das FA im \u00c4nderungsbescheid eine offenbare Unrichtigkeit des Erstbescheids \u00fcbernommen hat (Senatsurteil vom 10.09.1987&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;69\/84, BFHE 150, 509, BStBl II 1987, 834).<\/li><li>Liegen somit die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;129 AO vor, kommt es auf eine zus\u00e4tzliche Anwendung von \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;1 AO (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14.05.2003&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;21\/02, BFHE 202, 228, BStBl II 2003, 888) im Hinblick auf den dort vorgesehenen Vorbehalt zu den Vorschriften \u00fcber die Aufhebung und \u00c4nderung von Verwaltungsakten nicht an.<\/li><li>b) Auch steht der \u00c4nderung der Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung nicht entgegen, da der Ablauf der Festsetzungsfrist nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3a AO gehemmt war.<\/li><li>Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so l\u00e4uft die Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3a Satz&nbsp;1 AO nicht ab, bevor \u00fcber den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzul\u00e4ssig ist.<\/li><li>Hierzu hat der BFH entschieden, dass eine Steuerfestsetzung unanfechtbar wird, wenn ein Rechtsstreit durch \u00fcbereinstimmende Erkl\u00e4rungen der Beteiligten in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt wird (BFH-Urteil vom 22.05.1984&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;60\/79, BFHE 141, 211, BStBl II 1984, 697). Hat das FA aber in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG den Erlass eines \u00c4nderungsbescheids zugesagt und erkl\u00e4ren daraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt, so ist das FA nach Treu und Glauben an die Zusage gebunden und der Kl\u00e4ger kann, wenn das FA den Erlass des zugesagten \u00c4nderungsbescheids ablehnt, den Rechtsstreit mit dem Antrag fortsetzen, das FA zum Erlass des \u00c4nderungsbescheids zu verpflichten (BFH-Urteil in BFHE 151, 118, BStBl II 1988, 121).<\/li><li>Daraus folgt, dass \u00fcbereinstimmende Erledigungserkl\u00e4rungen im Zusammenhang mit der Zusage einer Bescheid\u00e4nderung noch nicht zu einer unanfechtbaren Entscheidung \u00fcber den Rechtsbehelf f\u00fchren. Denn ohne Anwendung von \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3a Satz&nbsp;1 AO k\u00f6nnte sonst der Eintritt von Festsetzungsverj\u00e4hrung einer Fortsetzung des Rechtsstreits entgegenstehen. Eine derartige Einschr\u00e4nkung der Anspruchsdurchsetzung im Hinblick auf Zusagen des FA ist mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gew\u00e4hrleisten, nicht vereinbar.<\/li><li>Soweit das FA hierzu einwendet, dass die \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rungen bereits vor Ergehen des \u00c4nderungsbescheids abgegeben wurden und das FA nach Treu und Glauben zur \u00c4nderung verpflichtet sei, ber\u00fccksichtigt es somit nicht hinreichend, dass im Hinblick auf die Befolgung dieser Pflicht eine Fortsetzung des Rechtsstreits (BFH-Urteil in BFHE 151, 118, BStBl II 1988, 121) ohne Einwand einer zwischenzeitlich eingetretenen Festsetzungsverj\u00e4hrung m\u00f6glich sein muss. Entgegen der Auffassung des FA steht dies weder im Widerspruch zum Wortlaut des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3a AO noch bedarf es hierf\u00fcr einer analogen Anwendung dieser Vorschrift.<\/li><li>Unbeachtlich ist auch der Hinweis des FA, dass das Ende der Ablaufhemmung nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3a AO zu dem Zeitpunkt anzunehmen sei, zu dem das Klageverfahren durch die Abgabe \u00fcbereinstimmender Erledigungserkl\u00e4rungen beendet werde, weil dies mit der Unanfechtbarkeit des angefochtenen Bescheids einhergehe und dies nur dann anders sei, wenn das FA &#8211;anders als im Streitfall&#8211; eine in einer m\u00fcndlichen Verhandlung gemachte Zusage nicht umsetze. Denn \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3a AO muss allgemein anwendbar sein, um auch in dieser Fallgestaltung den Verj\u00e4hrungseintritt zu verhindern.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 23. Juli 2020, V R 37\/18 ECLI:DE:BFH:2020:B.230720.VR37.18.0 BFH V. Senat AO \u00a7 129 , AO \u00a7 171 Abs 3a , AO \u00a7 4 , FGO \u00a7 138 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 14. September 2018, Az: 1 K 542\/17 U Leits\u00e4tze \u00dcbereinstimmende Erledigungserkl\u00e4rungen f\u00fchren im Zusammenhang mit der Zusage einer Bescheid\u00e4nderung noch nicht zu einer &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ablaufhemmung-nach-beiderseitigen-erledigungserklaerungen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ablaufhemmung nach beiderseitigen Erledigungserkl\u00e4rungen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73234","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73234","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73234"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73234\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73234"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73234"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73234"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}