{"id":73236,"date":"2020-10-30T13:50:33","date_gmt":"2020-10-30T11:50:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73236"},"modified":"2020-10-30T13:50:42","modified_gmt":"2020-10-30T11:50:42","slug":"aufwendungen-zur-abwehr-eines-ueberbaus-auf-einem-vermieteten-grundstueck","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aufwendungen-zur-abwehr-eines-ueberbaus-auf-einem-vermieteten-grundstueck\/","title":{"rendered":"Aufwendungen zur Abwehr eines \u00dcberbaus auf einem vermieteten Grundst\u00fcck"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 23. Juli 2020, VIII B 157\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.230720.VIIIB157.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 21 Abs 1 Nr 1 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1 , EStG VZ 2012 , FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1 , FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 , EStG \u00a7 3 Nr 26 , BGB \u00a7 1908i , BGB \u00a7 1896<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 21. M\u00e4rz 2019, Az: 11 K 1476\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Aufwendungen f\u00fcr die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, um einen \u00dcberbau auf einem vermieteten Grundst\u00fcck abzuwehren, sind grunds\u00e4tzlich keine Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung, da sie getragen werden, um eine Eigentums- und Verm\u00f6gensbeeintr\u00e4chtigung abzuwehren, nicht aber der Einkunftserzielung dienen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 21.03.2019 &#8211; 11 K 1476\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde ist jedenfalls unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Sofern Zulassungsgr\u00fcnde in einer den Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz 3 FGO gen\u00fcgenden Form geltend gemacht wurden, liegen sie nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Revision ist nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO zuzulassen.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gr\u00fcnden bedeutsame und auch f\u00fcr die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein (vgl. z.B. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 24.07.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;7\/08, BFH\/NV 2008, 1838, und vom 14.07.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;179\/07, BFH\/NV 2008, 1874). An der Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend gekl\u00e4rt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Pr\u00fcfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (BFH-Beschluss vom 12.12.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;50\/12, BFH\/NV 2013, 1618). Ebenso zu verneinen ist die grunds\u00e4tzliche Bedeutung bei einer lediglich einzelfallbezogenen Beurteilung eines Streitfalls (BFH-Beschluss vom 17.08.2007&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;36\/06, BFH\/NV 2007, 2293, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Gemessen daran ist die vom Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) f\u00fcr bedeutsam gehaltene Frage, ob Schadensersatzleistungen, die einem Arbeitnehmer aufgrund eines bei einer Dienstreise entstandenen Krankheitsvorfalls entstehen, als beruflich veranlasste Aufwendungen angesehen werden k\u00f6nnen, nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass Schadensersatzverpflichtungen, die im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen T\u00e4tigkeit stehen, zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben f\u00fchren k\u00f6nnen (z.B. BFH-Beschluss vom 20.10.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;27\/15, BFHE 255, 529, BStBl II 2018, 441, m.w.N.). Voraussetzung ist danach, dass die &#8211;die Aufwendungen ausl\u00f6senden&#8211; (schuldhaften) Handlungen des Arbeitnehmers noch im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerf\u00fcllung liegen und nicht auf privaten, den betrieblichen oder beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umst\u00e4nden beruhen. Ebenso ist gekl\u00e4rt, dass die Beurteilung, ob Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, in erster Linie der tatrichterlichen W\u00fcrdigung des Finanzgerichts (FG) obliegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26.01.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;95\/09, BFH\/NV 2010, 875). Die Finanzgerichte und nicht der BFH haben anhand einer Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls im Einzelnen zu bestimmen, wo die Grenze zwischen betrieblichem und privatem Bereich verl\u00e4uft und welche Indizien f\u00fcr sich allein ausreichend sind, um eine betriebliche Veranlassung zu bejahen. Der BFH ist hieran gebunden, soweit die W\u00fcrdigung verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungss\u00e4tzen beeinflusst ist (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2010, 875).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht daraus, dass &#8211;wie der Kl\u00e4ger unter Hinweis u.a. auf das BFH-Urteil vom 25.05.1992&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;171\/88 (BFHE 168, 542, BStBl II 1993, 44) meint&#8211; es nicht darauf ankommen k\u00f6nne, ob das zum Schadensersatz f\u00fchrende Ereignis w\u00e4hrend oder erst nach Beendigung einer beruflich bedingten Veranstaltung aufgetreten sei. Diese Rechtsfrage ist im Streitfall nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig, weil sie f\u00fcr die angefochtene Vorentscheidung nicht entscheidungserheblich war. Denn das FG hat nicht allein auf den Zeitpunkt des schadensverursachenden Ereignisses abgestellt; vielmehr hat es nach tatrichterlicher W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Streitfalls angenommen, dass ein privater Verursachungsbeitrag des Kl\u00e4gers &#8211;in Gestalt eines \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Verzehrs von Speisen und Getr\u00e4nken im Anschluss an die berufliche Fortbildungsveranstaltung&#8211; das ausl\u00f6sende Moment f\u00fcr den eingetretenen Schaden gewesen sein k\u00f6nne. Es hat danach aus der nicht auszuschlie\u00dfenden M\u00f6glichkeit einer privaten (Mit-)Verursachung gefolgert, dass die die Aufwendungen ausl\u00f6senden Handlungen nicht mehr dem Bereich der beruflichen Aufgabenerf\u00fcllung zuzurechnen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Die weitere vom Kl\u00e4ger aufgeworfene Frage, ob Kosten f\u00fcr die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Abwehr eines \u00dcberbaus an einem vermieteten Objekt Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung darstellen, bedarf keiner Kl\u00e4rung, denn sie ist nach dem Gesetz so zu beantworten, wie es das FG getan hat.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Werbungskosten sind nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dies gilt auch f\u00fcr sog. Abwehrkosten, soweit diese mit einer Einkunftsart, vorliegend den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung, im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Derartige Aufwendungen sind indes mangels eines Veranlassungszusammenhangs mit der Einkunftserzielung nicht als Werbungskosten i.S. von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz 1 EStG abziehbar, wenn nicht die Absicht der Einkunftserzielung, sondern die Verhinderung der Beeintr\u00e4chtigung des Verm\u00f6gens des Steuerpflichtigen im Vordergrund steht (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 06.10.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;50\/08, BFH\/NV 2010, 622, und vom 11.05.1993&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/89, BFHE 171, 445, BStBl II 1993, 751).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Danach stellen die Aufwendungen f\u00fcr die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Abwehr des \u00dcberbaus an dem vermieteten Objekt keine Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung dar. Diese Aufwendungen wurden &#8211;ungeachtet der im Falle einer Duldungspflicht nach \u00a7&nbsp;912 Abs.&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) m\u00f6glichen Entsch\u00e4digung in Form einer \u00dcberbaurente&#8211; in erster Linie get\u00e4tigt, um das Eigentum an dem Vermietungsobjekt zu bewahren. Wenn sie zugleich bewirken, dass das Grundst\u00fcck weiterhin f\u00fcr Zwecke der Vermietung und Verpachtung genutzt werden kann, ist dies Folge und Auspr\u00e4gung der Eigent\u00fcmerstellung (\u00a7&nbsp;903 BGB). Ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang der Zahlungen mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung l\u00e4sst sich allein damit nicht begr\u00fcnden (BFH-Urteil in BFH\/NV 2010, 622, unter III.2.).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Revision ist auch nicht deswegen zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative 2 FGO).<\/p>\n\n\n\n<p>a) Eine Divergenz i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative 2 FGO liegt vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als u.a. der BFH oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung nicht \u00fcbereinstimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 14.03.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;142\/17, BFH\/NV 2018, 732). Als Konkretisierung des Zulassungsgrunds der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung setzt die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung weiter voraus, dass die als divergierend bezeichnete Rechtsfrage im nachfolgenden Revisionsverfahren entschieden werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 12.07.2002&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;129\/01, BFH\/NV 2002, 1570).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben liegt eine Divergenz i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO im Streitfall nicht vor. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt zwar zu Recht vor, dass das FG in seiner Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt habe, dass ein Betreuer, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Freibetrags des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;26 Satz 1 EStG erziele, die damit zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen auch nicht insoweit abziehen d\u00fcrfe, als sie die Einnahmen \u00fcberstiegen. Ebenfalls zutreffend weist der Kl\u00e4ger darauf hin, dass das FG mit dem von ihm aufgestellten Rechtssatz sowohl von der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. z.B. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 05.12.2007&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;3121\/05&nbsp;B, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1535) als auch von der Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;23\/15, BFHE 260, 271, BStBl&nbsp;II 2019, 469; vom 20.11.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;17\/16, BFHE 263, 185, BStBl&nbsp;II 2019, 422) abgewichen ist. Allerdings ist im Streitfall zu ber\u00fccksichtigen, dass nach den Feststellungen des FG die Ehefrau des Kl\u00e4gers als ehrenamtliche rechtliche Betreuerin ihrer Mutter i.S. des \u00a7&nbsp;1896 BGB t\u00e4tig war. Die f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit erhaltene Aufwandsentsch\u00e4digung nach \u00a7&nbsp;1908i i.V.m. \u00a7&nbsp;1835a BGB war vom Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;26 EStG nicht umfasst, denn Aufwandsentsch\u00e4digungen rechtlicher Betreuer nach \u00a7&nbsp;1908i i.V.m. \u00a7&nbsp;1835a BGB k\u00f6nnen seit dem Jahr 2011 nur noch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;26b EStG steuerfrei sein (vgl. Schmidt\/Levedag, EStG, 39. Aufl., \u00a7&nbsp;3 Rz 98, m.w.N.). In einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren k\u00e4me es mithin auf die von dem Kl\u00e4ger ger\u00fcgte Abweichung von der zu \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;26 EStG ergangenen Rechtsprechung nicht an, so dass \u00fcber die als divergierend ger\u00fcgte Rechtsfrage auch nicht entschieden werden k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Revision ist auch nicht nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO wegen eines Verfahrensfehlers, auf dem die Vorentscheidung beruhen kann, zuzulassen.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt, das FG habe wesentliche Inhalte der aus dem zivilgerichtlichen Verfahren beigezogenen Akten au\u00dfer Acht gelassen und damit gegen den klaren Inhalt der Akten (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz 1 FGO) versto\u00dfen. Er macht u.a. geltend, das FG sei weder auf das \u00e4rztliche Attest \u00fcber seine Veranlagung zum Bluthochdruck eingegangen, noch habe es ber\u00fccksichtigt, dass auch w\u00e4hrend der Fortbildungsveranstaltung, die bis in den Abend hinein angedauert habe, Speisen und Getr\u00e4nke eingenommen worden seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Die einen Verfahrensfehler begr\u00fcndende Verletzung des \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz 1 FGO wegen Versto\u00dfes gegen den klaren Akteninhalt liegt indes nur vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unber\u00fccksichtigt gelassen hat und die Entscheidung darauf beruhen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 21.02.2006&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;36\/05, BFH\/NV 2006, 1846). Davon kann nach dem Beschwerdevorbringen hier nicht ausgegangen werden. Allein aus dem Umstand, dass das FG &#8211;etwa in Bezug auf das \u00e4rztliche Attest \u00fcber den Bluthochdruck des Kl\u00e4gers&#8211; einzelne Akteninhalte in seinem Urteil nicht angesprochen hat, kann nicht geschlossen werden, es habe diese nicht zur Kenntnis genommen. \u00a7&nbsp;96 FGO gebietet es n\u00e4mlich nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umst\u00e4nde im Urteil zu er\u00f6rtern; vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt und Vortrag in Erw\u00e4gung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnden nicht ausdr\u00fccklich auseinandergesetzt hat (st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15.02.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;126\/10, BFH\/NV 2012, 774, m.w.N.). Abgesehen davon ist in der Beschwerdebegr\u00fcndung nicht dargelegt, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem ger\u00fcgten Versto\u00df gegen den Akteninhalt beruhen k\u00f6nnte. Ausgehend von dem &#8211;insoweit ma\u00dfgeblichen&#8211; materiell-rechtlichen Standpunkt des FG (vgl. BFH-Beschluss vom 07.02.1995&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;62\/94, BFH\/NV 1995, 861) h\u00e4tte hierf\u00fcr ausgef\u00fchrt werden m\u00fcssen, inwieweit bei Ber\u00fccksichtigung der vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Aktenbestandteile nicht mehr von der (vom FG bejahten) M\u00f6glichkeit einer Schadensverursachung durch einen \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Verzehr von Speisen und Getr\u00e4nken durch den Kl\u00e4ger ausgegangen werden k\u00f6nnte. An solchen Ausf\u00fchrungen fehlt es vorliegend.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Das FG hat auch nicht dadurch den Anspruch des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO und \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO), dass es &#8211;wie der Kl\u00e4ger vortr\u00e4gt&#8211; nicht bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen habe, dass es die vom Kl\u00e4ger vorgelegten Nachweise f\u00fcr die von ihm geltend gemachten Aufwendungen als nicht ausreichend betrachte. Weder liegt deshalb eine \u00dcberraschungsentscheidung vor noch bestand insoweit eine weitergehende Hinweispflicht des FG.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Eine \u00dcberraschungsentscheidung kann zwar vorliegen, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt st\u00fctzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 13.07.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;3\/12, BFH\/NV 2012, 1635). Einer umfassenden Er\u00f6rterung der f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte bedarf es dabei aber nicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25.05.2000&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;100\/00, BFH\/NV 2000, 1235).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Im vorliegenden Fall scheidet eine solche \u00dcberraschungsentscheidung aus, weil das FG die erforderlichen Nachweise, insbesondere die Arbeitgeberbescheinigung \u00fcber nicht erstattete Leistungen im Zusammenhang mit dem Besuch der Frankfurter Buchmesse sowie Belege \u00fcber die beim Objekt in Moosburg entstandenen Aufwendungen, bereits mit der Aufkl\u00e4rungsverf\u00fcgung vom 28.05.2018 angefordert hatte. Aus der Sicht eines gewissenhaften Prozessbeteiligten war hiervon auch ein entsprechender Nachweis \u00fcber den Abfluss der entstandenen Aufwendungen umfasst, zumal der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) zuvor bereits die Zuordnung vorgelegter Rechnungen zum Vermietungsobjekt sowie die tats\u00e4chlich erfolgte Leistung von Zahlungen in Zweifel gezogen hatte (vgl. Schriftsatz des FA vom 02.11.2017).<\/p>\n\n\n\n<p>c) Soweit der Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang geltend macht, das FG habe die Grunds\u00e4tze der Verteilung der Beweislast verkannt, weil nicht der Kl\u00e4ger daf\u00fcr nachweispflichtig sei, dass er keine Arbeitgebererstattung erhalten habe, legt er einen Verfahrensfehler i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO nicht dar, da es sich insoweit nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung um einen materiell-rechtlichen Fehler handelt (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 28.07.1994&nbsp;&#8211; IV&nbsp;S&nbsp;2\/93, BFH\/NV 1995, 118, und vom 28.01.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;83\/01, BFH\/NV 2002, 934).<\/p>\n\n\n\n<p>d) Soweit der Kl\u00e4ger vortr\u00e4gt, das FG habe seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) verletzt, legt er den von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler nicht in der gebotenen Weise dar.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Wird ein Versto\u00df gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO) mit der Begr\u00fcndung ger\u00fcgt, das FG h\u00e4tte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufkl\u00e4ren m\u00fcssen, so sind Ausf\u00fchrungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG h\u00e4tte erheben bzw. welche Tatsachen es h\u00e4tte aufkl\u00e4ren m\u00fcssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufkl\u00e4rung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben h\u00e4tten und inwiefern die weitere Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 19.10.2005&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;86\/05, BFH\/NV 2006, 118, und vom 18.05.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;124\/10, BFH\/NV 2011, 1838).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Diesen Erfordernissen gen\u00fcgen die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers nicht. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt lediglich vor, das FG sei zu einer weiteren Sachaufkl\u00e4rung verpflichtet gewesen, weil der Umstand, dass der Kl\u00e4ger aus dienstlichen Gr\u00fcnden zur Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung verpflichtet gewesen sei, indiziell gegen die vom FG vorausgesetzte &#8222;grunds\u00e4tzliche Privatveranlassungsvermutung&#8220; spreche. Eine Sachaufkl\u00e4rung sei, wie der Kl\u00e4ger weiter geltend macht, auch deshalb geboten gewesen, weil es nach der Rechtsprechung einen &#8222;\u00dcberlagerungsgrundsatz&#8220; gebe, demzufolge ein privater Veranlassungsbeitrag zur\u00fcckzutreten habe, wenn Aufwendungen besonders stark durch die berufliche oder betriebliche Situation gepr\u00e4gt seien. Damit fehlt es jedoch an substantiierten Ausf\u00fchrungen dazu, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei der nach seiner Auffassung zu Unrecht unterbliebenen Sachaufkl\u00e4rung ergeben h\u00e4tten, und dass diese Tatsachen auf der Grundlage des vom FG eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts zu einer anderen Entscheidung h\u00e4tten f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Soweit das Vorbringen des Kl\u00e4gers dahin zu verstehen sein sollte, dass das FG insoweit die Reichweite seiner Sachaufkl\u00e4rungspflicht fehlerhaft zu eng gezogen habe, f\u00fchrt dies nicht zu einem Verfahrensmangel im Hinblick auf \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz 1 FGO. Denn das FG ist aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht nur dann zu einer weitergehenden Sachaufkl\u00e4rung nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz 1 FGO verpflichtet, wenn es bei bestehenden Zweifeln von einem Erfolg solcher Ermittlungen ausgeht. Dies war hier nach Ansicht des FG nicht der Fall. Eine fehlerhafte Einsch\u00e4tzung der Notwendigkeit weitergehender Ermittlungen begr\u00fcndet im \u00dcbrigen keinen Verfahrensmangel, sondern lediglich einen materiellen Fehler, der nicht zur Zulassung der Revision f\u00fchren kann (BFH-Beschluss vom 19.09.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;159\/15, BFH\/NV 2017, 54).<\/p>\n\n\n\n<p>4. Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 23. Juli 2020, VIII B 157\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.230720.VIIIB157.19.0 BFH VIII. 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