{"id":73240,"date":"2020-10-30T13:52:50","date_gmt":"2020-10-30T11:52:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73240"},"modified":"2020-10-30T13:52:57","modified_gmt":"2020-10-30T11:52:57","slug":"ermaessigter-steuersatz-fuer-die-veranstaltung-von-techno-und-house-konzerten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ermaessigter-steuersatz-fuer-die-veranstaltung-von-techno-und-house-konzerten\/","title":{"rendered":"Erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz f\u00fcr die Veranstaltung von Techno- und House-Konzerten"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 23. Juli 2020, V R 17\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.230720.VR17.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 7 Buchst a , EGRL 112\/2006 Art 98 Abs 1 , EGRL 112\/2006 Art 98 Abs 2 , EGRL 112\/2006 Art 98 Anh 3 Nr 7 , UStG VZ 2009 , GG Art 3 Abs 2 , GG Art 3 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 06. September 2016, Az: 5 K 5089\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eintrittserl\u00f6se f\u00fcr Techno- und House-Konzerte sind nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG steuersatzerm\u00e4\u00dfigt, wenn diese Musikauff\u00fchrungen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen und die daneben erbrachten Leistungen von so untergeordneter Bedeutung sind, dass sie den Charakter der Musikauff\u00fchrung nicht beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Darbietung von Techno- und House-Musik durch verschiedene DJs kann einer Veranstaltung auch dann das Gepr\u00e4ge eines Konzerts oder einer konzert\u00e4hnlichen Veranstaltung geben, wenn die Musikauff\u00fchrungen regelm\u00e4\u00dfig (w\u00f6chentlich) stattfinden (Fortf\u00fchrung des BFH-Urteils vom 18.08.2005 &#8211; V R 50\/04, BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.09.2016 &#8211; 5 K 5089\/14 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die Eintrittsgelder aus den von der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) im Streitjahr (2009) veranstalteten &#8222;Klubn\u00e4chten&#8220; dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin betreibt in C den Techno-Klub &#8222;X&#8220;. Der musikalische Hauptbetrieb findet im ersten und im zweiten Obergeschoss statt. Dort befinden sich die Veranstaltungsbereiche &#8222;X&#8220; und &#8222;Y&#8220;. In diesen veranstaltet die Kl\u00e4gerin w\u00f6chentlich zwischen Freitagnacht und Samstagnachmittag sowie zwischen Samstagnacht und Montagmorgen sog. Klubn\u00e4chte, bei denen bis zu 30 verschiedene Discjockeys (DJs) auftreten. W\u00e4hrend im ersten Obergeschoss (&#8222;X&#8220;) \u00fcberwiegend Musik des Genres &#8222;Techno&#8220; gespielt wird, steht im zweiten Obergeschoss (&#8222;Y&#8220;) Musik des Genres &#8222;House&#8220; im Vordergrund der Darbietungen. Im &#8222;Y&#8220; stehen die DJs auf Augenh\u00f6he mit dem Publikum, im &#8222;X&#8220; sind sie in einer Wandnische an einem leicht erh\u00f6hten Standort positioniert, gelegentlich wird eine B\u00fchne mit einer H\u00f6he von etwa einem Meter aufgebaut. Neben den B\u00fchnen befinden sich Bars, Tanzfl\u00e4chen, Sitzm\u00f6glichkeiten sowie zwei sog. Darkrooms. Die G\u00e4ste k\u00f6nnen nahezu von jedem Platz aus die auftretenden DJs sehen, sie wegen der Lautst\u00e4rke der abgespielten Musik in jedem Fall aber h\u00f6ren. Die DJs spielen Musik von Tontr\u00e4gern ein und ver\u00e4ndern diese mithilfe des Mischpults und anderen technischen Hilfsmitteln wie Computern, Filtern, Effektger\u00e4ten, Controllern und Synthesizern. Dabei werden neue Klangfolgen und Musikst\u00fccke geschaffen.<\/li><li>Im Streitjahr gab die Kl\u00e4gerin f\u00fcr K\u00fcnstlerhonorare, Reisekosten, Vermittlungsprovisionen und die Entlohnung der Mitarbeiter der sog. Booking-Abteilung ca. &#8230;&nbsp;\u20ac aus. Die jeweils auftretenden DJs sind u.a. aus dem Internet ersichtlich, wo auch das Programm (&#8222;Running Order&#8220;) eingesehen werden kann. Die K\u00fcnstler und deren Musik werden dort sowie auf Werbeflyern und vor Ort detailliert beschrieben.<\/li><li>Der Einlass zu den Veranstaltungen wird ausschlie\u00dflich von T\u00fcrstehern geregelt, die eine subjektive Auswahl unter den Besuchern treffen und zahlreiche potentielle G\u00e4ste abweisen; der Erwerb von Eintrittskarten im Vorverkauf ist nicht m\u00f6glich. Die Klubn\u00e4chte eines Wochenendes werden von durchschnittlich 3&nbsp;000 G\u00e4sten besucht.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ging davon aus, dass es sich bei der Veranstaltung von Klubn\u00e4chten um Konzerte i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;a des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) handele und erkl\u00e4rte die Erl\u00f6se aus den Eintrittsgeldern f\u00fcr die Klubn\u00e4chte daher zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz.<\/li><li>Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung war der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) dagegen der Auffassung, dass die musikalischen Darbietungen der DJs nicht den eigentlichen Zweck der Veranstaltungen ausmachten. Es handele sich vielmehr um typische Party- und Tanzveranstaltungen, bei denen es in erster Linie um das f\u00fcr eine Party typische Am\u00fcsement der G\u00e4ste gehe. In dem hierauf ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheid unterwarf das FA die Eintrittserl\u00f6se aus den Klubn\u00e4chten dem Regelsteuersatz. Den Einspruch der Kl\u00e4gerin, die zur Begr\u00fcndung u.a. auf die sog. Mayday-Entscheidung des Senats vom 18.08.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;50\/04 (BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101) rekurrierte, wies das FA im Anschluss an eine weitere Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung &#8211;und einen hierauf erneut ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 24.07.2013&#8211; als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck: Der musikalische Auftritt der DJs bilde nicht den eigentlichen Zweck der Veranstaltungen, es gehe vielmehr um das gemeinsame Feiern, Tanzen, Unterhalten und Sich-Vergn\u00fcgen auf jedwede Art und Weise von musikalisch Gleichgesinnten. Das Engagement bekannter DJs diene lediglich als Anreiz f\u00fcr den Besuch des Klubs. Zweck der Veranstaltungen sei &#8211;angesichts mehrerer Bar- und Lounge-Bereiche sowie zweier Darkrooms&#8211; ein typischer Klub- und Diskothekenbetrieb. Hierf\u00fcr spreche auch, dass sich die Eintrittspreise f\u00fcr den Zutritt zu den Klubn\u00e4chten (10&nbsp;\u20ac bis 14&nbsp;\u20ac) im Rahmen des f\u00fcr Party- und Tanzveranstaltungen \u00dcblichen bewegten. Aus dem Verh\u00e4ltnis der Ums\u00e4tze f\u00fcr den Eintritt (ca. 1,6&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac) und der Gastronomie (ca. 2,7&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac) ergebe sich, dass die Gastronomieleistungen nicht von untergeordneter Bedeutung seien.<\/li><li>Die dagegen erhobene Klage f\u00fchrte zum Erfolg. Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 256 ver\u00f6ffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) unterliegen die Eintrittsgelder f\u00fcr die Klubn\u00e4chte dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz. Die Klubn\u00e4chte erf\u00fcllten den Konzertbegriff und die musikalischen Darbietungen der DJs g\u00e4ben der gesamten Veranstaltung ihr Gepr\u00e4ge. Die DJs w\u00fcrden im Rahmen der Klubn\u00e4chte eigenst\u00e4ndige Musikst\u00fccke von k\u00fcnstlerischem Charakter auff\u00fchren, die sie in einem kreativen Prozess schaffen. Dies habe auch das FA nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Dar\u00fcber hinaus sei das FG nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass diese Darbietungen den Klubn\u00e4chten das Gepr\u00e4ge g\u00e4ben.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die unrichtige Anwendung des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;a UStG und tr\u00e4gt zur Begr\u00fcndung vor:<\/li><li>Das Urteil sei fehlerhaft, weil das FG nicht alle relevanten Gesichtspunkte in die erforderliche Gesamtbetrachtung einbezogen und eine nicht mehr vertretbare Gewichtung der einzelnen Beurteilungskriterien vorgenommen habe. Bei der W\u00fcrdigung des Hauptzwecks der Veranstaltung habe das FG zum einen ungeeignete Abgrenzungskriterien herangezogen und zum anderen die Heranziehung geeigneter Abgrenzungsmerkmale unterlassen oder diesen keine Bedeutung beigemessen.<\/li><li>Bei Abgrenzung von Konzerten zu Partyveranstaltungen habe das FG ungeeignete Kriterien herangezogen:<\/li><li>Indem das FG auf die k\u00f6rperliche Wirkung der Musik sowie die unterst\u00fctzenden Lichteffekte abgestellt habe, verkenne es, dass dies auch in modernen Diskotheken der Fall sei. Da diese Merkmale zur Abgrenzung ungeeignet seien, k\u00f6nnten sie nicht f\u00fcr den Konzertcharakter der Klubveranstaltungen sprechen; dasselbe gelte f\u00fcr die Kriterien &#8222;Beifall und Jubel&#8220; sowie &#8222;Kenntnisreichtum des Publikums&#8220;. Auch die &#8222;Interaktion zwischen DJ und Publikum&#8220; sei kein konzerttypisches Merkmal, sondern ein Merkmal, das insbesondere Party- und Tanzveranstaltungen charakterisiere. Typisch f\u00fcr eine Konzertveranstaltung sei vielmehr, dass der K\u00fcnstler als Hauptperson sein im Vorfeld festgelegtes Programm darbiete, w\u00e4hrend das Publikum &#8222;nur&#8220; Konsument sei. Vorliegend reagiere hingegen der DJ mit der Auswahl seiner Titel flexibel auf das Publikum, das mit seinen W\u00fcnschen (Tanzen, Jubeln, Verlassen des Raums) im Zentrum der Veranstaltung stehe. Der Vorank\u00fcndigung der Spielzeiten des jeweiligen DJs komme keine indizielle Wirkung zugunsten eines Konzerts zu, weil es angesichts der Einlassregelung (Auswahl durch T\u00fcrsteher) keinem Besucher m\u00f6glich sei, die Veranstaltung gezielt zu der von ihm gew\u00fcnschten Darbietung aufzusuchen. Ob jemand eingelassen werde, h\u00e4nge damit praktisch vom Zufall ab.<\/li><li>Weiterhin habe das FG geeignete Abgrenzungsmerkmale nicht oder nicht hinl\u00e4nglich ber\u00fccksichtigt:<\/li><li>Die Einlassregelung durch T\u00fcrsteher habe das FG noch in seinem Urteil vom 09.08.2012&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;5226\/10 (EFG 2013, 91) als Argument gegen eine Konzertveranstaltung angesehen. Zudem lasse das FG unber\u00fccksichtigt, dass die Einlassregelung durch T\u00fcrsteher zwar ein typisches Instrumentarium von Diskotheken und Partyveranstaltungen, bei Konzerten hingegen un\u00fcblich sei.<\/li><li>W\u00e4hrend das FG im Urteil in EFG 2013, 91 aus der st\u00e4ndigen Fluktuation der G\u00e4ste geschlossen habe, dass die Musik nicht im Zentrum der Aufmerksamkeit stehe, sei dieser Aspekt vorliegend nicht ber\u00fccksichtigt worden. Der Besucherzustrom erfolge zwar in gewissen Wellenbewegungen (Sto\u00dfzeiten), diese richteten sich aber nicht nach den Auftrittszeiten der DJs oder deren Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad, sondern nach der Partyzeitgestaltung von bestimmten Gruppen (&#8222;Feiertypen&#8220;).<\/li><li>Das FG habe es ferner unterlassen, in seine W\u00fcrdigung die Intention der Kl\u00e4gerin als Veranstalterin einzubeziehen: Diese teile ihre Veranstaltungen in &#8222;dancefloor&#8220; und &#8222;stage&#8220; ein. In der Kategorie &#8222;dancefloor&#8220; w\u00fcrden alle Party- und Tanzveranstaltungen einschlie\u00dflich der Klubn\u00e4chte ausgewiesen, in der Kategorie &#8222;stage&#8220; dagegen alle Konzerte. Bei Ber\u00fccksichtigung dieses Umstands h\u00e4tte das FG zu dem Schluss kommen m\u00fcssen, dass die Kl\u00e4gerin nicht beabsichtigt habe, Konzerte zu veranstalten, sondern eine gemischte Leistung eigener Art zu erbringen, bei der es vornehmlich um die Begegnung von Menschen, die Interaktion zwischen den G\u00e4sten und die M\u00f6glichkeit der kreativen Entfaltung des Einzelnen gehe; dies belege auch die Begr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Fotografierverbot im Klub.<\/li><li>Gegen die Annahme der Konzerteigenschaft spreche im \u00dcbrigen, dass die K\u00fcnstler vor ihrem Auftritt weder vorgestellt noch angek\u00fcndigt w\u00fcrden und sich auch nicht von einem gut sichtbaren Platz aus pr\u00e4sentierten. Soweit das FG feststelle, die G\u00e4ste k\u00f6nnten nahezu von jedem Platz aus die DJs sehen, st\u00fctze es sich hierbei ausschlie\u00dflich auf den kl\u00e4gerischen Vortrag, ohne dass erkennbar sei, aus welchen Gr\u00fcnden es dem entgegenstehenden Vortrag des FA keinerlei Bedeutung beigemessen habe. Aufgrund der Lichtverh\u00e4ltnisse, durch die starke Verwinkelung des Veranstaltungsgeb\u00e4udes und durch die Abgetrenntheit zahlreicher R\u00e4umlichkeiten sei eine Visualisierung des DJs f\u00fcr die \u00fcberwiegende Anzahl der Besucher nicht m\u00f6glich; die K\u00fcnstler w\u00fcrden mithin nur im Hintergrund t\u00e4tig.<\/li><li>Zu Unrecht habe das FG auch dem Umstand, dass der DJ mit seinem Programm bereits beginne, wenn die ersten G\u00e4ste die R\u00e4umlichkeiten betreten, keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Damit lasse es au\u00dfer Acht, dass es f\u00fcr Konzerte v\u00f6llig untypisch sei, mit der Musik bereits zu beginnen, bevor alle G\u00e4ste im Veranstaltungsraum anwesend seien.<\/li><li>Zur Beurteilung der f\u00fcr die G\u00e4ste vertragswesentlichen Leistung habe sich das FG ausschlie\u00dflich auf die Einsch\u00e4tzung des Zeugen berufen, obwohl dessen Einsch\u00e4tzung seinen Publikationen widerspreche. Zu dieser Widerspr\u00fcchlichkeit sei der Zeuge nicht befragt worden.<\/li><li>Das FG habe in seine Gesamtbetrachtung au\u00dferdem nicht einbezogen, dass die streitigen Veranstaltungen w\u00f6chentlich freitags und samstags stattfinden. Das regelm\u00e4\u00dfige Stattfinden der Veranstaltung sei jedoch Indiz daf\u00fcr, dass der Party- und Tanzcharakter \u00fcberwiege (Urteil des S\u00e4chsischen FG vom 13.04.2011&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;2038\/09, nicht ver\u00f6ffentlicht). Ebenso sei dem Verh\u00e4ltnis der Eintrittserl\u00f6se zu den Gastronomieums\u00e4tzen keine entscheidende Bedeutung beigemessen worden. Nach Auffassung des S\u00e4chsischen FG weise die Eintrittspreisgestaltung indiziell auf das Vorliegen von Party- und Tanzveranstaltungen hin. Der geringe Eintrittspreis f\u00fcr Klubn\u00e4chte stehe in keinem Verh\u00e4ltnis zu den hohen, mitunter vierstelligen Gagen der DJs. Hieraus folge, dass die k\u00fcnstlerischen Darbietungen die Veranstaltung nicht pr\u00e4gten, sondern nur einen Teil einer gemischten Leistung darstellten.<\/li><li>Schlie\u00dflich widerspreche das FG-Urteil auch dem Sinn und Zweck der Steuerbeg\u00fcnstigung. Damit solle der Allgemeinheit ein g\u00fcnstiger Zutritt zu kulturellen Ereignissen erm\u00f6glicht werden. Dies sei wegen der subjektiven Auswahl der Besucher im Streitfall nicht gegeben. Im \u00dcbrigen widerspreche das Bereitstellen von sog. Darkrooms zum Austausch anonymer sexueller Handlungen dem Grundgedanken einer \u00f6ffentlichen F\u00f6rderung von kulturellen Veranstaltungen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision gegen das Urteil des FG zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie verteidigt das Urteil des FG und f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus: F\u00fcr die Beurteilung, worin das pr\u00e4gende Element einer Leistung liege und aus welcher Sichtweise dies zu beurteilen sei, komme es nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) M\u011bsto \u017damberk vom 21.02.2013&nbsp;&#8211; C-18\/12 (EU:C:2013:95, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211;HFR&#8211; 2013, 360) auf den dominierenden Charakter aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte an. Danach bestehe die ma\u00dfgebliche Leistung der Kl\u00e4gerin darin, den Besuchern Eintritt zu ihren Klubn\u00e4chten zu gew\u00e4hren, bei denen international anerkannte DJs nach einem genau festgelegten, vorab bekanntgegebenen, zeitlichen Plan auftreten und musikalische Darbietungen von k\u00fcnstlerischer Bedeutung auff\u00fchrten.<\/li><li>Das FG sei unter Ber\u00fccksichtigung von objektiv feststellbaren Gesichtspunkten zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass der Gro\u00dfteil der Besucher wegen der musikalischen Darbietungen und der Vielfalt der auftretenden K\u00fcnstler zu den Klubn\u00e4chten komme. Dass einige Besucher andere unterhaltende Elemente bevorzugen m\u00f6gen, sei f\u00fcr die umsatzsteuerliche Beurteilung ohne Belang. Die vom FA punktuell ausgew\u00e4hlten und in vielen F\u00e4llen aus dem Zusammenhang gerissenen Pressestimmen und Medienechos seien hingegen ohne Bedeutung.<\/li><li>Mit ihren Schrifts\u00e4tzen vom 01.07.2020 (FA) und vom 17.07.2020 (Kl\u00e4gerin) haben die Beteiligten auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Eintrittsgelder f\u00fcr die Veranstaltung der Klubn\u00e4chte dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegen.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;a UStG erm\u00e4\u00dfigt sich die Steuer auf 7&nbsp;% f\u00fcr die Eintrittsberechtigung f\u00fcr Theater, Konzerte und Museen sowie f\u00fcr die den Theatervorf\u00fchrungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen aus\u00fcbender K\u00fcnstler.<\/li><li>Unionsrechtliche Grundlage dieser Steuererm\u00e4\u00dfigung ist Art.&nbsp;98 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.&nbsp;11. 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten einen oder zwei erm\u00e4\u00dfigte Steuers\u00e4tze auf die Lieferungen von Gegenst\u00e4nden und die Dienstleistungen der in Anhang&nbsp;III genannten Kategorien anwenden. Dabei kann nach Anhang&nbsp;III Kategorie&nbsp;7 der MwStSystRL ein erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz zugunsten der Eintrittsberechtigung f\u00fcr Veranstaltungen, Theater, Zirkus, Jahrm\u00e4rkte, Vergn\u00fcgungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie \u00e4hnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen eingef\u00fchrt werden.<\/li><li>2. \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;a UStG definiert weder den Begriff &#8222;Konzert&#8220; noch den der &#8222;Konzerten vergleichbaren Darbietungen aus\u00fcbender K\u00fcnstler&#8220;.<\/li><li>a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind unter Konzerten i.S. von \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;a UStG Auff\u00fchrungen von Musikst\u00fccken zu verstehen, bei denen Instrumente und\/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Auff\u00fchrende k\u00f6nnen einzelne oder mehrere Personen sein (BFH-Urteil vom 26.04.1995&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;20\/94, BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519, Rz 11). Hierzu geh\u00f6ren auch Pop- und Rockkonzerte, die den Besuchern die M\u00f6glichkeit bieten, zu der im Rahmen des Konzerts dargebotenen Musik zu tanzen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2003&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;1712\/01, EFG 2003, 1275). Au\u00dferdem kann f\u00fcr &#8222;Mischformen&#8220; von Theaterauff\u00fchrungen und Konzerten die Steuerverg\u00fcnstigung in Anspruch genommen werden, wenn eine Vorf\u00fchrung entweder als theater\u00e4hnlich oder als konzert\u00e4hnlich einzustufen ist und eine pers\u00f6nlich geistige Sch\u00f6pfung in der f\u00fcr einen Urheberrechtsschutz geforderten geistigen H\u00f6he darstellt (Senatsurteil vom 09.10.2003&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;86\/01, BFH\/NV 2004, 984). Nach dem Senatsurteil in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101 ist der Konzertbegriff im Hinblick auf die technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Musik und dem unionsrechtlichen Neutralit\u00e4tsgrundsatz weit auszulegen. F\u00fcr die Musikrichtungen &#8222;Techno&#8220; und &#8222;House&#8220; sind als &#8222;Instrument&#8220; im Sinne der o.g. Begriffsbestimmung auch Plattenteller, Mischpulte und CD-Player u.\u00c4. anzusehen, mit denen die Musik im Rahmen eines Konzerts dargeboten wird, wenn sie (wie konventionelle Instrumente) zum Vortrag des Musikst\u00fccks &#8211;und nicht nur zum Abspielen eines Tontr\u00e4gers&#8211; genutzt werden (Senatsurteil in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101, Rz&nbsp;18).<\/li><li>b) Weitere Voraussetzung f\u00fcr die Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;a UStG ist, dass die beg\u00fcnstigte Veranstaltung oder Vorf\u00fchrung (&#8222;Konzert&#8220;) den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht (Senatsurteil in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101, Rz 16 sowie BFH-Urteil in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519). Daher m\u00fcssen Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, von so untergeordneter Bedeutung sein, dass dadurch der Charakter der Veranstaltung als Konzert nicht beeintr\u00e4chtigt wird (Klenk in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;12 Rz 391; Bosche in Birkenfeld\/W\u00e4ger, Umsatzsteuer-Handbuch, \u00a7&nbsp;144 Rz&nbsp;144; Klezath in Hartmann\/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Rz&nbsp;32).<\/li><li>c) F\u00fcr die Beurteilung, ob die hier streitige Vorf\u00fchrung den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht, ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ma\u00dfgeblich (EuGH-Urteile M\u011bsto \u017damberk, EU:C:2013:95, HFR 2013, 360, Rz&nbsp;30 und 33, sowie Pro Med Logistik und Pongratz vom 27.02.2014&nbsp;&#8211; C-454\/12 und C-455\/12, EU:C:2014:111, HFR 2014, 470, Rz&nbsp;57; Senatsurteil vom 22.11.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/17, BFHE&nbsp;263, 85, Rz 17).<\/li><li>3. Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG zu Recht entschieden, dass die musikalischen Darbietungen der DJs in den Klubn\u00e4chten als Konzert (konzert\u00e4hnliche Veranstaltung) i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;a UStG anzusehen sind und diese musikalischen Darbietungen der gesamten Veranstaltung auch ihr Gepr\u00e4ge geben.<\/li><li>a) Bei den w\u00e4hrend der Klubn\u00e4chte von den DJs aufgef\u00fchrten Musikst\u00fccken handelt es sich um Konzerte bzw. konzert\u00e4hnliche Veranstaltungen i.S. der unter II.2.a) dargelegten BFH-Rechtsprechung. Denn die jeweiligen DJs spielen ihre Musik zwar von Tontr\u00e4gern ein, ver\u00e4ndern diese jedoch mithilfe der Mischpulte und anderer technischer Hilfsmittel wie Computern, Filtern, Effektger\u00e4ten, Controllern und Synthesizern. Dabei werden neue Klangfolgen und Musikst\u00fccke geschaffen, die von der Kl\u00e4gerin &#8211;was unstrittig ist&#8211; als Eigenproduktion unter ihrem Plattenlabel ver\u00f6ffentlicht werden. Die DJs spielen somit nicht nur fremde Tontr\u00e4ger ab, sondern f\u00fchren eigene neue Musikst\u00fccke auf, indem sie Instrumente im weiteren Sinne nutzen, um Klangfolgen mit eigener Pr\u00e4gung zu erzeugen.<\/li><li>Entgegen der Ansicht des FA scheitert die Qualifizierung als Konzert nicht daran, dass es angesichts der Einlassregelung (Auswahl durch einen T\u00fcrsteher) keinem Besucher m\u00f6glich sei, die Veranstaltung gezielt zu der von ihm gew\u00fcnschten Darbietung aufzusuchen. Denn der Inhalt einer musikalischen Darbietung (kreative Leistung) ist nicht davon abh\u00e4ngig, wer Zugang zu ihr erh\u00e4lt, solange \u00fcberhaupt ein Publikum vorhanden ist, vor dem die Auff\u00fchrung stattfindet. Wie das FG zu Recht entschieden hat, ist es letztlich Ausdruck der Vertragsfreiheit, ob der Zutritt \u00fcber die H\u00f6he des Preises, die Reihenfolge der Anmeldung oder &#8211;wie im Streitfall&#8211; \u00fcber einen T\u00fcrsteher geregelt wird.<\/li><li>Der Konzertcharakter der musikalischen Darbietung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine Interaktion zwischen DJ und Publikum erfolgt und nicht der K\u00fcnstler im Vordergrund steht, sondern das &#8222;feierw\u00fctige&#8220; Publikum. Interaktionen zwischen DJ und Publikum &#8211;seien sie nun positiver (wie Klatschen\/Jubeln) oder negativer Art (wie Ausbuhen\/Auspfeifen)&#8211; sind auch traditionellen Konzerten nicht wesensfremd. Abgesehen davon ergibt sich aus der vom FG festgestellten tendenziellen Ausrichtung des Publikums auf den DJ sowie dem Leeren der Tanzfl\u00e4che nach einem DJ-Set hinreichend deutlich, dass der DJ &#8211;wie bei Konzerten \u00fcblich&#8211; im Vordergrund der Darbietung steht.<\/li><li>Soweit das FA vorbringt, das FG habe bei der Abgrenzung von Konzerten zu Partyveranstaltungen die \u00f6ffentliche Darstellung der Veranstaltung nicht hinreichend einbezogen, ist dieses Vorbringen unschl\u00fcssig. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Beurteilung als Konzert ist der objektive Charakter der Veranstaltung und nicht die Berichterstattung hier\u00fcber. Abgesehen davon r\u00e4umt das FA selbst ein, in den einschl\u00e4gigen Presseberichten komme (auch) zum Ausdruck, dass das &#8222;X&#8220; im Hinblick auf elektronische Musik als erste Adresse in C gelte.<\/li><li>Schlie\u00dflich steht der Annahme einer Konzertveranstaltung nicht entgegen, dass ein Vorverkauf nicht stattfindet. Der Kartenvorverkauf ist lediglich eine Art des Kartenvertriebs, aber nicht f\u00fcr das Vorliegen eines Konzertes konstitutiv.<\/li><li>b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das FG die von ihm festgestellten Umst\u00e4nde dahingehend gew\u00fcrdigt hat, dass die Auftritte der DJs den Klubn\u00e4chten das Gepr\u00e4ge g\u00e4ben, weil die musikalischen Darbietungen im Vordergrund st\u00fcnden und die Begleitumst\u00e4nde (Tanzen, Feiern, Getr\u00e4nkeverkauf) dagegen zur\u00fccktr\u00e4ten. Hierzu hat das FG die folgenden Umst\u00e4nde des Falles festgestellt: Die Musik sei sehr laut und wirke auch k\u00f6rperlich, sodass sich die Besucher ihr nicht entziehen k\u00f6nnten und gleichsam gezwungen w\u00fcrden, ihre Bewegungen nach der Musik auszurichten. Dar\u00fcber hinaus reagierten K\u00fcnstler und das Publikum unmittelbar aufeinander, indem bspw. bei besonders gelungenen Momenten sowie bei Beendigung eines DJ-Sets geklatscht oder gejubelt werde. Dem Publikum gehe es insbesondere darum, die Kreativit\u00e4t des jeweiligen DJs mitzuerleben, es richte sich tendenziell in Richtung DJ aus. Welcher DJ wann spiele, werde bereits Wochen im Voraus auf einer Homepage angek\u00fcndigt und relativ nahe vor dem Auftritt ein genauer Zeitplan zur Verf\u00fcgung gestellt. Dem st\u00fcnde die st\u00e4ndige Fluktuation der G\u00e4ste nicht entgegen; auch bei Musikfestivals sei es \u00fcblich, dass die Besucher nicht der gesamten Darbietung beiwohnten, sondern sich zwischendurch zur\u00fcckziehen, um sich zu unterhalten, zu entspannen oder das Festivalgel\u00e4nde zu verlassen. Die Fluktuation ergebe sich daraus, dass Personen, die verschiedene DJs gut f\u00e4nden, vom Hauptraum in den anderen Veranstaltungsbereich wechselten und umgekehrt. Auf das Verh\u00e4ltnis zwischen den Ums\u00e4tzen aus Eintrittsberechtigung und Gastronomie komme es nicht an. Die erheblichen, an die K\u00fcnstler gezahlten Honorare spr\u00e4chen vielmehr gegen die Bewertung der Klubn\u00e4chte als reine Partyveranstaltungen.<\/li><li>Diese W\u00fcrdigung des FG beruht auf der Perspektive eines Durchschnittsverbrauchers (&#8222;Durchschnittsbesuchers&#8220;) und ist aufgrund der tats\u00e4chlichen Feststellungen, die nicht mit zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen angegriffen worden sind, m\u00f6glich. Sie verst\u00f6\u00dft insbesondere nicht gegen Denkgesetze oder gegen Erfahrungss\u00e4tze und bindet daher den Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>c) Die im Wesentlichen gegen diese W\u00fcrdigung des FG gerichteten Angriffe des FA f\u00fchren nicht zum Erfolg. Das FA ber\u00fccksichtigt bei seinem Vorbringen nicht, dass die tatrichterliche \u00dcberzeugungsbildung nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar ist und nicht durch eine eigene, von der Beurteilung des Gerichts abweichende Beweisw\u00fcrdigung des Rechtsmittelf\u00fchrers ersetzt werden kann. Es ist vielmehr allein Aufgabe des FG, die im Einzelfall entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnisse festzustellen und zu gewichten. Dabei unterliegt es keinen starren Regeln. Die von ihm aus den festgestellten Tatsachen gezogenen Schl\u00fcsse m\u00fcssen daher nicht zwingend, sondern nur m\u00f6glich sein. Allerdings darf das Gericht bei der Tatsachenfeststellung und Beweisw\u00fcrdigung nicht nach sachfremden Erw\u00e4gungen oder gar willk\u00fcrlich verfahren und muss die gebildete subjektive \u00dcberzeugung in seinem Urteil objektivieren. Seine \u00dcberzeugungsbildung muss verstandesm\u00e4\u00dfig einsichtig und logisch nachvollziehbar sein. Sie darf keine inneren Widerspr\u00fcche aufweisen, l\u00fcckenhaft oder unklar sein oder gegen die Denkgesetze oder Erfahrungswissen versto\u00dfen (BFH-Urteile vom 19.08.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;30\/12, BFH\/NV 2016, 203, sowie vom 12.12.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;33\/11, BFH\/NV 2014, 693, Rz&nbsp;30). Sachfremde Erw\u00e4gungen oder eine willk\u00fcrliche bzw. widerspr\u00fcchliche Verfahrensweise bei der Beweisw\u00fcrdigung hat das FA weder dargelegt, noch sind entsprechende Anhaltspunkte f\u00fcr den Senat ersichtlich.<\/li><li>aa) Mit seinem Vorbringen, das FG habe dem Verh\u00e4ltnis der Eintrittserl\u00f6se zu den Gastronomieums\u00e4tzen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen, obwohl aus den geringen Eintrittspreisen folge, dass die k\u00fcnstlerischen Darbietungen die Veranstaltung nicht pr\u00e4gen k\u00f6nnten, macht das FA ohne Erfolg geltend, das FG habe den Sachverhalt nicht umfassend gew\u00fcrdigt. Denn ausweislich der Urteilsbegr\u00fcndung auf S.&nbsp;13 hat das FG diesen Gesichtspunkt bei seiner W\u00fcrdigung durchaus ber\u00fccksichtigt, ihm aber im Hinblick auf die hohen K\u00fcnstlergagen keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Dies ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Getr\u00e4nkeumsatz besagt im Regelfall nichts dar\u00fcber, ob es sich bei der Veranstaltung dem Charakter nach um ein Tanzvergn\u00fcgen oder ein Konzert handelt. Etwas anderes k\u00f6nnte allenfalls dann gelten, wenn der Konsum von Alkohol in besonders gro\u00dfem Umfang in den Vordergrund tritt, sodass die Veranstaltung zu einem &#8222;Trinkgelage&#8220; ausartet (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2003, 1275). Bei Ums\u00e4tzen aus Eintrittsgeldern von ca.&nbsp;1,6&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac und Gastronomieums\u00e4tzen von ca.&nbsp;2,7&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac tritt der Getr\u00e4nkekonsum jedenfalls dann nicht besonders in den Vordergrund, wenn die geringeren Ums\u00e4tze aus den Eintrittsgeldern auch darauf beruhen, dass die Eintrittspreise sehr moderat (10&nbsp;\u20ac bis 14&nbsp;\u20ac) kalkuliert wurden.<\/li><li>bb) Mit der R\u00fcge, das FG habe es unterlassen, die Intention der Veranstalterin (Unterscheidung zwischen &#8222;dancefloor&#8220; und &#8222;stage&#8220;) in seine W\u00fcrdigung einzubeziehen, macht das FA weder eine willk\u00fcrliche noch sachfremde Beweisw\u00fcrdigung geltend. Das FG hat den entsprechenden Vortrag des FA im Tatbestand seines Urteils (S.&nbsp;5) ber\u00fccksichtigt, ihn aber nicht f\u00fcr entscheidungserheblich gehalten. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, da der Schwerpunkt einer Veranstaltung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen ist und nicht nach der &#8211;m\u00f6glicherweise werbepolitisch motivierten&#8211; Absicht des Veranstalters.<\/li><li>cc) Das FA sieht unter Hinweis auf das nicht ver\u00f6ffentlichte Urteil des S\u00e4chsischen FG vom 13.04.2001&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;2038\/09 in der Regelm\u00e4\u00dfigkeit der Veranstaltung ein vom FG nicht ber\u00fccksichtigtes Indiz daf\u00fcr, dass der Party- oder Tanzcharakter \u00fcberwiege, w\u00e4hrend sporadische Auftritte daf\u00fcr spr\u00e4chen, dass der Auftritt des K\u00fcnstlers im Vordergrund stehe. Auch diesen Vortrag hat das FG zwar im Sachverhalt der Entscheidung erw\u00e4hnt, ihn aber bei der Gesamtw\u00fcrdigung nicht ber\u00fccksichtigt und damit konkludent zum Ausdruck gebracht, dass es ihn nicht f\u00fcr entscheidungserheblich h\u00e4lt. Abgesehen davon, dass das FA insoweit lediglich eine abweichende W\u00fcrdigung des Sachverhalts geltend macht, ist die Regelm\u00e4\u00dfigkeit der Veranstaltung aus der ma\u00dfgeblichen Perspektive des Durchschnittsverbrauchers (Durchschnittsbesuchers) grunds\u00e4tzlich kein geeignetes Abgrenzungskriterium. Tritt ein renommierter K\u00fcnstler (hier: DJ) mit seinem Repertoire auf, verliert die Veranstaltung f\u00fcr den Durchschnittsbesucher nicht dadurch ihr vorf\u00fchrungsbezogenes Gepr\u00e4ge, dass er dies mehrfach (hier: w\u00f6chentlich) oder in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden tut.<\/li><li>dd) Bei seinem Vorbringen, die DJs und damit auch ihre musikalischen Vorstellungen blieben im Hintergrund, weil die DJs aufgrund der Lichtverh\u00e4ltnisse nicht identifizierbar seien und nicht vor dem Set vorgestellt oder angek\u00fcndigt w\u00fcrden, ber\u00fccksichtigt das FA nicht die bindenden Feststellungen des FG im Tatbestand des Urteils. Danach k\u00f6nnen die G\u00e4ste von nahezu jedem Platz aus die auftretenden DJs sehen, sie wegen der Lautst\u00e4rke der abgespielten Musik in jedem Fall aber h\u00f6ren. Diese Feststellungen hat das FA nicht mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung (\u00a7\u00a7&nbsp;108, 109 FGO) angegriffen, sodass der Senat von diesen Feststellungen auszugehen hat. Die fehlende Ank\u00fcndigung und Vorstellung des jeweiligen DJs konnte das FG ohne sachfremde Erw\u00e4gungen bereits deswegen f\u00fcr nicht entscheidungserheblich halten, weil es festgestellt hat, dass die Kl\u00e4gerin im Vorhinein auf ihrer Homepage sowie auf Flyern angek\u00fcndigt hat, wann welche DJs (&#8222;running order&#8220;) auftreten.<\/li><li>ee) Auch die R\u00fcge des FA, wonach sich das FG zur Feststellung dessen, was die Besucher des &#8222;X&#8220; als ma\u00dfgebliche Leistung auffassen, auf die m\u00fcndliche Einsch\u00e4tzung des Zeugen bezogen habe, ohne diesen auf seine dem widersprechenden schriftlichen \u00c4u\u00dferungen vernommen zu haben, ist unbegr\u00fcndet. Denn ausweislich des Sitzungsprotokolls hatte bereits das FA den Zeugen zu seinen widerspr\u00fcchlichen Einsch\u00e4tzungen befragt, woraufhin dieser klarstellte, dass er seine Publikation nicht so verstanden wissen wolle, dass es sich um keine konzertanten Veranstaltungen handele. Auf dieser Grundlage konnte das FG in den Urteilsgr\u00fcnden (S.&nbsp;12) klarstellen, dass einzelne Passagen aus dessen Buch &#8222;\u2026&#8220; nicht im Widerspruch zur Aussage des Zeugen st\u00fcnden.<\/li><li>ff) Schlie\u00dflich macht das FA ohne Erfolg geltend, das FG habe den Sachverhalt im Widerspruch zu den Abgrenzungsgrunds\u00e4tzen seiner fr\u00fcheren Entscheidung in EFG 2013, 91 gew\u00fcrdigt. Darin habe derselbe Senat es als entscheidend angesehen, dass bei der st\u00e4ndigen Fluktuation der G\u00e4ste die Musik nicht im Zentrum der Aufmerksamkeit stehe, wegen des dauernden Kommens und Gehens &#8222;neuer&#8220; und &#8222;alter&#8220; G\u00e4ste gar nicht stehen k\u00f6nne. Dies dr\u00fccke sich auch darin aus, dass eine Ank\u00fcndigung der DJs vor Ort nicht stattfinde, sodass kein Gast den Klub gezielt zu der Darbietung eines bestimmten DJs aufsuchen k\u00f6nne. Auch sei es nicht m\u00f6glich, Karten vorab zu erwerben, sodass es dem Zufall \u00fcberlassen bleibe, ob ein Gast tats\u00e4chlich Zutritt zu der von ihm gew\u00fcnschten Veranstaltung erhalte.<\/li><li>Auch wenn dem FA darin zuzustimmen ist, dass das FG in der angegriffenen Entscheidung die Fluktuation der G\u00e4ste sowie die Einlassregelung als unsch\u00e4dlich beurteilt hat, liegt keine widerspr\u00fcchliche oder willk\u00fcrliche Beweisw\u00fcrdigung vor. Denn die beiden Urteile beruhen &#8211;wie das FG auf S. 13 seines Urteils ausgef\u00fchrt hat&#8211; auf unterschiedlichen Sachverhalten: Anders als im Streitfall hatte der Veranstalter in dem Urteil in EFG 2013, 91 die Reihenfolge der auftretenden K\u00fcnstler im Vorfeld nicht bekannt gemacht, sodass nur versierte G\u00e4ste heraush\u00f6ren konnten, welcher K\u00fcnstler gerade am Mischpult sa\u00df. Zudem lagen dem FG in der Vorentscheidung keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine konzerttypische Interaktion zwischen K\u00fcnstler und Publikum vor.<\/li><li>4. Entgegen der Ansicht des FA widerspricht die Gew\u00e4hrung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche Veranstaltung der Klubn\u00e4chte auch nicht dem Sinn und Zweck der Steuerbeg\u00fcnstigung.<\/li><li>a) Der Zweck der Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;a UStG besteht insbesondere darin, zugunsten der Besucher von kulturellen Veranstaltungen eine Preiserh\u00f6hung zu vermeiden (Senatsurteil vom 18.01.1995&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;60\/93&nbsp;, BFHE 176, 500, BStBl II 1995, 348, unter Hinweis auf die Drucksache des Deutschen Bundestages vom 30.03.1967&nbsp;&#8211; V\/1581, S.&nbsp;3; BFH-Urteil in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519, Rz&nbsp;10).<\/li><li>b) Dieser Zweck wird im Streitfall bereits dadurch erreicht, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zutritt vergleichsweise geringe Eintrittspreise verlangt. Der f\u00fcr die Klubn\u00e4chte im Streitjahr zu zahlende Eintrittspreis betrug 10&nbsp;\u20ac bis 14&nbsp;\u20ac und steht damit nach dem Vortrag des FA in keinem Verh\u00e4ltnis zu den hohen, mitunter vierstelligen Gagen der DJs. Wenn die Kl\u00e4gerin trotz moderater Eintrittspreise erhebliche Gewinne erwirtschafte, liege das neben dem Getr\u00e4nkeumsatz an der st\u00e4ndigen Fluktuation (laufendes Kommen und Gehen &#8222;neuer&#8220; und &#8222;alter&#8220; G\u00e4ste) und dem Umstand, dass mehr Besucher eingelassen w\u00fcrden als auf den Tanzfl\u00e4chen an den Darbietungen teilnehmen k\u00f6nnten. Damit ist aber auch gew\u00e4hrleistet, dass m\u00f6glichst viele Personen Zutritt zu der Veranstaltung erhalten.<\/li><li>c) Ohne Erfolg macht das FA daher geltend, wegen der subjektiven Auswahl durch den T\u00fcrsteher sei es ausgeschlossen, dass der &#8222;Allgemeinheit&#8220; Zugang zu den Veranstaltungen gew\u00e4hrt werde. Im Hinblick auf den Nachfrage\u00fcberhang und die r\u00e4umliche Begrenzung des Klubs ist es ausgeschlossen, dass &#8222;Jedermann&#8220; zu jeder Veranstaltung auch Zutritt erlangt. Der Senat kann dabei offenlassen, ob eine Einschr\u00e4nkung der Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr Konzerte gerechtfertigt w\u00e4re, wenn bestimmten Personen wegen den in Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 des Grundgesetzes genannten Gr\u00fcnden der Eintritt von vornherein verweigert w\u00fcrde. Denn eine derartige Diskriminierung ist weder vom FA vorgebracht noch aus den Akten ersichtlich.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 23. Juli 2020, V R 17\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.230720.VR17.17.0 BFH V. 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