{"id":73246,"date":"2020-10-30T13:56:06","date_gmt":"2020-10-30T11:56:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73246"},"modified":"2020-10-30T13:56:13","modified_gmt":"2020-10-30T11:56:13","slug":"anrechnung-einbehaltener-und-abgefuehrter-lohnsteuer-ohne-sonstige-lohnzahlungen-an-den-arbeitnehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anrechnung-einbehaltener-und-abgefuehrter-lohnsteuer-ohne-sonstige-lohnzahlungen-an-den-arbeitnehmer\/","title":{"rendered":"Anrechnung einbehaltener und abgef\u00fchrter Lohnsteuer ohne sonstige Lohnzahlungen an den Arbeitnehmer"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 25. August 2020, VI B 1\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.250820.VIB1.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 37 Abs 2 S 1 , EStG \u00a7 36 Abs 2 Nr 2 Buchst a , EStG \u00a7 38 Abs 1 S 1 , FGO \u00a7 96 Abs 1 S 2 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 , FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3 , FGO \u00a7 116 Abs 5 S 1 , FGO \u00a7 116 Abs 5 S 2 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 , EStG \u00a7 46 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 19. November 2019, Az: 14 K 14261\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer grunds\u00e4tzlich nur angerechnet, wenn sie auf tats\u00e4chlich &#8211;zu Recht oder zu Unrecht&#8211; bei der Veranlagung erfasste Einnahmen entf\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Ein nach der Anrechnung der Lohnsteuer auf die Einkommensteuer entstehender Erstattungsanspruch steht in aller Regel auch dann dem Arbeitnehmer und nicht dem Arbeitgeber zu, wenn die Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten und abgef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: F\u00fchrt der Arbeitgeber (versehentlich) Lohnsteuer ab, ohne dem Arbeitnehmer (im \u00dcbrigen) Arbeitslohn gezahlt zu haben, steht der Erstattungsanspruch dem Arbeitgeber jedenfalls dann zu, wenn die (versehentlich) abgef\u00fchrte Lohnsteuer bei der Veranlagung nicht ihrerseits als Einnahme erfasst worden ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.11.2019 &#8211; 14 K 14261\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) ist unbegr\u00fcndet und durch Beschluss zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Die Kl\u00e4ger haben die geltend gemachten Revisionszulassungsgr\u00fcnde teilweise nicht den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO entsprechend dargelegt. Im \u00dcbrigen liegen sie jedenfalls nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Rechtssache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/p>\n\n\n\n<p>a) Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Dabei muss die Rechtsfrage kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschl\u00fcsse vom 24.05.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;120\/11, Rz&nbsp;5, und vom 15.01.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;77\/17, Rz&nbsp;3).<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Rechtsfrage ist kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, so dass mehrere L\u00f6sungen vertretbar sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 11.11.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;57\/15, Rz&nbsp;6). An der Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 18.12.1998&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;215\/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31.05.2000&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;111\/99, BFH\/NV 2000, 1461). Dar\u00fcber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend gekl\u00e4rt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Pr\u00fcfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 04.05.1999&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;38\/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587).<\/p>\n\n\n\n<p>Die von dem Beschwerdef\u00fchrer herauszustellende Rechtsfrage muss au\u00dferdem in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein. Eine Rechtsfrage ist kl\u00e4rungsf\u00e4hig, wenn sie auf Grundlage der nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG entscheidungserheblich ist (s. BFH-Beschl\u00fcsse vom 08.04.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;110\/03, BFH\/NV 2004, 1310; vom 04.11.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;43\/09, und vom 27.09.2010&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;164\/09, Rz&nbsp;3).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Die unter 3.2.1.2, 3.2.2.2, 3.2.3.3 und 3.2.4.2 der Beschwerdebegr\u00fcndung aufgeworfenen Rechtsfragen sind zum Teil nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im \u00dcbrigen in dem von den Kl\u00e4gern angestrebten Revisionsverfahren jedenfalls nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Gegenstand der vom FG abgewiesenen Klage waren zum einen die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2012 und 2013 (Streitjahre) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.09.2017.<\/p>\n\n\n\n<p>Die von den Kl\u00e4gern in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen jedoch nicht die Festsetzung der Einkommensteuer f\u00fcr die Streitjahre. Sie beziehen sich vielmehr auf die Anrechnung von durch den (ehemaligen) Arbeitgeber des Kl\u00e4gers gezahlter Lohnsteuer auf die Einkommensteuer bzw. auf die Erstattung sich nach der Anrechnung ergebender Betr\u00e4ge.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Anrechnung ist nicht Teil des Steuerfestsetzungs- sondern des Steuererhebungsverfahrens und wird durch einen selbst\u00e4ndigen (deklaratorischen) Verwaltungsakt mittels Anrechnungsverf\u00fcgung oder Abrechnungsbescheid herbeigef\u00fchrt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 19.07.1994&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;58\/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362; vom 17.06.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;46\/07, BFHE 226, 53, BStBl II 2010, 72, und vom 25.10.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;55\/10, BFHE 235, 115, BStBl II 2012, 220, Rz&nbsp;12, 13). Dies gilt auch, wenn Steuerfestsetzung und Anrechnungsverf\u00fcgung &#8211;wie im Streitfall&#8211; in einem Bescheid (lediglich formal) zusammengefasst sind (BFH-Beschluss vom 13.01.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;147\/04, BFHE 208, 404, BStBl II 2005, 457). Soweit das Urteil der Vorinstanz die Steuerfestsetzungen f\u00fcr die Streitjahre zum Gegenstand hat, k\u00f6nnen die von den Kl\u00e4gern aufgeworfenen Rechtsfragen mangels Entscheidungserheblichkeit folglich nicht gekl\u00e4rt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Soweit sich die Kl\u00e4ger im finanzgerichtlichen Verfahren auch gegen die Anrechnungsverf\u00fcgungen gewandt haben und das FG \u00fcber dieses Begehren entschieden hat, sind die von den Kl\u00e4gern aufgeworfenen Rechtsfragen nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig. Sie sind durch die Rechtsprechung des BFH gekl\u00e4rt und unter den im Streitfall vorliegenden Umst\u00e4nden offensichtlich so zu beantworten, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat.<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Lohnsteuer wird nach \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a des Einkommensteuergesetzes (EStG) grunds\u00e4tzlich nur angerechnet, wenn sie auf tats\u00e4chlich &#8211;zu Recht oder zu Unrecht&#8211; bei der Veranlagung erfasste Einnahmen entf\u00e4llt und nicht die Erstattung beantragt oder durchgef\u00fchrt worden ist (BFH-Urteile vom 19.12.2000&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;69\/99, BFHE 194, 162, BStBl II 2001, 353, in BFHE 226, 53, BStBl II 2010, 72, und vom 12.11.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;28\/12, Rz&nbsp;10; BFH-Beschluss vom 03.08.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;70\/10, Rz&nbsp;7).<\/p>\n\n\n\n<p>(2) In der Rechtsprechung des BFH ist au\u00dferdem gekl\u00e4rt, dass ein etwaiger Erstattungsanspruch in aller Regel auch dann dem Arbeitnehmer und nicht dem Arbeitgeber zusteht, wenn die Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten und abgef\u00fchrt worden ist (BFH-Urteil in BFHE 226, 53, BStBl II 2010, 72, m.w.N.). Dem entspricht \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO), wonach demjenigen ein Anspruch auf R\u00fcckzahlung eines zu Unrecht geleisteten Betrags zusteht, f\u00fcr dessen Rechnung die betreffende Leistung erfolgt ist. Denn auch dann, wenn der Arbeitgeber eine nicht geschuldete Lohnsteuer abf\u00fchrt, leistet er sowohl aus seiner eigenen Sicht als auch aus derjenigen der Finanzbeh\u00f6rde f\u00fcr Rechnung des Arbeitnehmers; die Zahlung stellt sich also in dieser Situation f\u00fcr den Leistenden wie f\u00fcr den Empf\u00e4nger als Leistung des Arbeitnehmers dar (BFH-Urteile vom 29.11.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;102\/99, BFHE 194, 69, BStBl II 2001, 195, und in BFHE 226, 53, BStBl II 2010, 72). Deshalb ist eine nicht geschuldete und mithin zu Unrecht an das Finanzamt abgef\u00fchrte Lohnsteuer nur auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers anzurechnen, nicht aber dem Arbeitgeber zu erstatten.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Der BFH hat ebenfalls entschieden, dass die abgef\u00fchrte Lohnsteuer kein Arbeitslohn ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer &#8211;wie im Streitfall&#8211; kein Gehalt zahlt und den Lohnsteuerabzug dennoch durchgef\u00fchrt hat. In einem solchen Fall steht, weil kein Lohn gezahlt wurde und gezahlt werden sollte, allein eine rechtsgrundlose Steuerzahlung in Rede. Deshalb ist in einem solchen Fall nicht der Arbeitnehmer sondern der Arbeitgeber steuererstattungsberechtigt (BFH-Urteil vom 24.11.1961&nbsp;&#8211; VI&nbsp;88\/61&nbsp;U, BFHE 74, 246, BStBl III 1962, 93; BFH-Beschluss vom 15.11.1999- VII&nbsp;B&nbsp;155\/99, BFH\/NV 2000, 547). Nach \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG kann durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer (nur) insoweit auf die Einkommensteuer angerechnet werden, als sie auf die bei der Veranlagung erfassten Eink\u00fcnfte entf\u00e4llt. Schon nach diesem Wortlaut der Vorschrift kann &#8211;wie das FG zu Recht entschieden hat&#8211; nicht zweifelhaft sein, dass auf die Einkommensteuer keine Steuerbetr\u00e4ge angerechnet werden k\u00f6nnen, die nicht auf bei der Veranlagung erfasste Eink\u00fcnfte entfallen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das gilt insbesondere auch, wenn vom Arbeitgeber Lohnsteuer angemeldet und abgef\u00fchrt worden ist, die in Wahrheit nicht entstanden ist, weil der der Steueranmeldung zugrunde gelegte Arbeitslohn dem Arbeitnehmer &#8211;wie im Streitfall dem Kl\u00e4ger&#8211; nicht zugeflossen ist und daher nach \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG Lohnsteuer von vornherein nicht zu erheben war. Dies ist nach der Systematik des Gesetzes eindeutig und bedarf keiner Kl\u00e4rung in einem Revisionsverfahren. Meldet der Arbeitgeber in einem solchen Fall zu Unrecht Lohnsteuer an und f\u00fchrt sie ab, obwohl sie nicht zu erheben war, steht ihm nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO der Erstattungsanspruch zu, da die rechtsgrundlose Zahlung bei dieser Gestaltung nicht auf Rechnung des Arbeitnehmers sondern des Arbeitgebers erfolgt (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2000, 547). Neben diesem Anspruch ist f\u00fcr eine Anrechnung der abgef\u00fchrten Lohnsteuer zugunsten des Arbeitnehmers und eine Erstattung \u00fcbersch\u00fcssiger Betr\u00e4ge an diesen kein Raum.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Zwar hat der Senat die in seinem Urteil in BFHE 74, 246, BStBl III 1962, 93 ge\u00e4u\u00dferte Rechtsauffassung mit seinem Urteil in BFHE 226, 53, BStBl II 2010, 72 jedenfalls f\u00fcr den Fall, dass der Lohnsteuerabzug nicht mehr ge\u00e4ndert werden kann (\u00a7&nbsp;41c Abs.&nbsp;3 EStG), aufgegeben. Ob daran weiterhin festzuhalten ist (zur Kritik an dem Senatsurteil in BFHE 226, 53, BStBl II 2010, 72 s. z.B. Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 39.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;19 Rz&nbsp;100 &#8222;Lohnsteuer&#8220;; Schmidt\/Loschelder, a.a.O., \u00a7&nbsp;36 Rz&nbsp;11), k\u00f6nnte im vorliegenden Fall in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren allerdings ebenfalls nicht gekl\u00e4rt werden. Denn die Kl\u00e4ger haben vor dem FG nicht beantragt, den Arbeitslohn des Kl\u00e4gers im Rahmen der Steuerfestsetzungen f\u00fcr die Streitjahre um die vom fr\u00fcheren Arbeitgeber des Kl\u00e4gers abgef\u00fchrte Lohnsteuer h\u00f6her anzusetzen. Sie haben es ausweislich der Entscheidungsgr\u00fcnde des FG-Urteils vielmehr ausdr\u00fccklich abgelehnt, die Ber\u00fccksichtigung weiterer Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu beantragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ohne einen solchen Antrag der Kl\u00e4ger war das FG wegen des Verbots einer verb\u00f6sernden Entscheidung von vornherein daran gehindert, die Einkommensteuer f\u00fcr die Streitjahre h\u00f6her festzusetzen und weitere Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit der Besteuerung zu unterwerfen. \u00dcber den Antrag der Kl\u00e4ger konnte es nicht hinausgehen (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO), selbst wenn die Ber\u00fccksichtigung h\u00f6herer Arbeitsl\u00f6hne des Kl\u00e4gers und damit eine h\u00f6here Steuerfestsetzung in materiell-rechtlicher Hinsicht zutreffend und f\u00fcr die Anrechnung der Lohnsteuer g\u00fcnstiger gewesen sein sollte.<\/p>\n\n\n\n<p>Hierdurch unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil in BFHE 226, 53, BStBl II 2010, 72 zugrunde lag. Denn auch nach der vom Senat dort vertretenen Auffassung kommt eine Anrechnung der Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nur in Betracht, wenn die Lohnsteuer auf tats\u00e4chlich bei der Einkommensteuerveranlagung &#8211;zu Recht oder zu Unrecht&#8211; erfasste Einnahmen entf\u00e4llt (s. dazu auch Geserich, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 1202). Gerade aus diesem Grund hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 226, 53, BStBl II 2010, 72 die Klage der dortigen Kl\u00e4ger, die Einkommensteuer h\u00f6her festzusetzen, ausnahmsweise als zul\u00e4ssig angesehen. Eine solche Situation liegt im Streitfall allerdings nicht vor. Unter den im Streitfall gegebenen Umst\u00e4nden waren die im Zusammenhang mit der Anrechnung\/Erstattung der Lohnsteuer in Zusammenhang stehenden, von den Kl\u00e4gern aufgeworfenen Rechtsfragen auf der Grundlage der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung vielmehr offenkundig so zu beantworten, wie es das FG getan hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bei dem von den Kl\u00e4gern angesprochenen Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) handelt es sich um einen Spezialtatbestand der Revisionszulassung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung. Dieser Zulassungsgrund setzt damit ebenfalls u.a. voraus, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rbare Rechtsfrage aufwirft (BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.11.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;123\/11, Rz&nbsp;2, m.w.N., und vom 04.07.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;114\/17, Rz&nbsp;4). Hieran fehlt es im Streitfall.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Soweit die Kl\u00e4ger meinen, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, geh\u00f6rt zur schl\u00fcssigen Darlegung einer Divergenzr\u00fcge i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegen\u00fcberstellung tragender, abstrakter Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen (Senatsbeschluss vom 15.03.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;151\/10, Rz&nbsp;9). Dar\u00fcber hinaus hat der Beschwerdef\u00fchrer darzulegen, dass das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind (z.B. BFH-Beschluss vom 12.10.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;56\/11, Rz&nbsp;2).<\/p>\n\n\n\n<p>Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag der Kl\u00e4ger nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger f\u00fchren zwar verschiedene vermeintliche Divergenzentscheidungen des BFH und anderer FG auf. Sie haben der Vorentscheidung des FG &#8211;mit einer Ausnahme&#8211; aber keinen tragenden Rechtssatz entnommen und diesen Rechtssatz sodann einem Rechtssatz aus einer vermeintlichen Divergenzentscheidung gegen\u00fcber gestellt, um die angebliche Abweichung zu verdeutlichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit die Kl\u00e4ger dem Urteil der Vorinstanz unter 3.3.1.5 der Beschwerdebegr\u00fcndung (zumindest sinngem\u00e4\u00df) den Rechtssatz entnommen haben, das FG d\u00fcrfe die Einkommensteuerfestsetzung ohne einen dahin gehenden Antrag auch zur Schaffung der materiellen Anrechnungsvoraussetzungen nicht verb\u00f6sern, und diesem Rechtssatz Ausz\u00fcge aus vermeintlichen Divergenzentscheidungen gegen\u00fcbergestellt haben, betreffen die von den Kl\u00e4gern herausgestellten Ausz\u00fcge aus den angeblichen Divergenzentscheidungen ersichtlich nicht dieselbe Rechtsfrage. Au\u00dferdem fehlt jeglicher Vortrag der Kl\u00e4ger dazu, dass das FG-Urteil und die vermeintlichen Divergenzentscheidungen zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung wird abgesehen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO).<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 25. August 2020, VI B 1\/20 ECLI:DE:BFH:2020:B.250820.VIB1.20.0 BFH VI. 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