{"id":73261,"date":"2020-11-07T17:12:49","date_gmt":"2020-11-07T15:12:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73261"},"modified":"2020-11-07T17:12:58","modified_gmt":"2020-11-07T15:12:58","slug":"prozesskosten-in-zusammenhang-mit-einem-umgangsrechtsstreit-als-aussergewoehnliche-belastungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/prozesskosten-in-zusammenhang-mit-einem-umgangsrechtsstreit-als-aussergewoehnliche-belastungen\/","title":{"rendered":"Prozesskosten in Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 13. August 2020, VI R 15\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.130820.VIR15.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 33 Abs 1 , EStG \u00a7 33 Abs 2 S 1 , EStG \u00a7 33 Abs 2 S 4 , GG Art 6 , EStG VZ 2014 , GG Art 1 Abs 1 , GG Art 20 Abs 1 , GG Art 3 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 13. M\u00e4rz 2018, Az: 13 K 3024\/17 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Unter der Existenzgrundlage i.S. des \u00a7 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (Best\u00e4tigung des BFH-Urteils vom 18.05.2017 &#8211; VI R 9\/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Prozesskosten anl\u00e4sslich eines Umgangsrechtsstreits und der R\u00fcckf\u00fchrung des Kindes aus dem Ausland zur\u00fcck nach Deutschland sind gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 13.03.2018 &#8211; 13 K 3024\/17 E aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist Vater einer im Januar 2012 geborenen Tochter. Seit Juni 2012 leben er und seine fr\u00fchere Ehefrau, die Mutter seiner Tochter, dauernd getrennt. Mutter und Kind leben seitdem in S\u00fcdamerika.<\/li><li>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2014 (Streitjahr) machte der Kl\u00e4ger neben Krankheitskosten und Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zu \u00c4rzten Prozesskosten in H\u00f6he von 20.747&nbsp;\u20ac als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ber\u00fccksichtigte lediglich die Krankheitskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung, die sich wegen der zumutbaren Belastung nicht auswirkten. Die Prozesskosten k\u00f6nnten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Im Einspruchsverfahren bezifferte der Kl\u00e4ger die Prozesskosten auf 20.648,73&nbsp;\u20ac (Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 9.218,95&nbsp;\u20ac, Gerichtskosten in H\u00f6he von 333,61&nbsp;\u20ac, \u00dcbersetzungskosten in H\u00f6he von 178,50&nbsp;\u20ac und prozessbedingte Reisekosten in H\u00f6he von 10.917,67&nbsp;\u20ac). Die Aufwendungen seien ihm im Rahmen von Verfahren zum Haager \u00dcbereinkommen \u00fcber die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentf\u00fchrung entstanden, nachdem seine fr\u00fchere Ehefrau die gemeinsame Tochter nach einer Urlaubsreise nicht in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) zur\u00fcckgebracht, sondern in S\u00fcdamerika behalten habe. Das FA wies den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 838 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt. Zwar fehle es bei einem Zivilprozess im Allgemeinen an der Zwangsl\u00e4ufigkeit des die Zahlungspflicht der Prozesskosten ausl\u00f6senden Ereignisses. U.a. f\u00fcr den Fall, dass die Streitigkeit einen Kernbereich menschlichen Lebens ber\u00fchre, habe der Bundesfinanzhof (BFH) aber eine Ausnahme anerkannt. Die Aufwendungen des Kl\u00e4gers seien auch nicht nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG vom Abzug ausgeschlossen, da der Begriff der Existenzgrundlage verfassungskonform in einem immateriellen Sinn auszulegen sei.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat die Prozesskosten des Kl\u00e4gers zu Unrecht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh\u00e4ltnisse, gleicher Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und gleichen Familienstands (au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch erm\u00e4\u00dfigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Abs.&nbsp;3) \u00fcbersteigt, vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen wird (\u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 EStG). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 EStG erwachsen Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tats\u00e4chlichen oder sittlichen Gr\u00fcnden nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umst\u00e4nden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht \u00fcbersteigen (\u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG). Nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG sind Aufwendungen f\u00fcr die F\u00fchrung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bed\u00fcrfnisse in dem \u00fcblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>a) Dass es sich bei den Aufwendungen des Kl\u00e4gers vorliegend um Prozesskosten i.S. des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG handelt, steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht mehr in Streit. Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG greift das grunds\u00e4tzliche Abzugsverbot f\u00fcr Prozesskosten nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bed\u00fcrfnisse in dem \u00fcblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>aa) Als Existenzgrundlage i.S. des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG ist nach dem Senatsurteil vom 18.05.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;9\/16 (BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz&nbsp;16&nbsp;ff.) die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen. Zwar hat der erkennende Senat die M\u00f6glichkeit in Betracht gezogen, den gesetzlich nicht definierten Begriff der Existenzgrundlage auch in einem immateriellen Sinn zu deuten, etwa als die Summe der \u00dcberzeugungen und Wertvorstellungen einer Person oder als die Eingebundenheit einer Person in eine Familie und\/oder einen Freundeskreis.<\/li><li>Im Hinblick auf den Wortlaut, das bisherige Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Existenzgrundlage in der Rechtsprechung und die Entstehungsgeschichte der Norm hat er jedoch entschieden, dass unter dem Begriff der Existenzgrundlage i.S. des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen ist (ausf\u00fchrlich Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz&nbsp;16&nbsp;ff.).<\/li><li>bb) An diesem Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Existenzgrundlage i.S. der materiellen Lebensgrundlage h\u00e4lt der Senat fest. Es gilt allgemein im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG und nicht nur f\u00fcr den Fall von Scheidungskosten.<\/li><li>(1) Weder das FG noch der Kl\u00e4ger haben neue, durchgreifende Argumente vorgebracht, die der Senat bei seiner Entscheidung in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988 noch nicht ber\u00fccksichtigt h\u00e4tte. Vielmehr sprechen die Rechtsprechungshistorie (hierzu Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz&nbsp;17&nbsp;ff.) und die w\u00f6rtliche \u00dcbernahme der von der BFH-Rechtsprechung verwendeten Formulierung durch den Gesetzgeber klar daf\u00fcr, dass dieser auch inhaltlich an die Rechtsprechung mit einem rein materiellen Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Existenzgrundlage angekn\u00fcpft hat (so bereits Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz&nbsp;22).<\/li><li>(2) Die Rechtsprechung des BFH hatte f\u00fcr die Abzugsf\u00e4higkeit von Zivilprozesskosten drei Fallgruppen entwickelt. Als zwangsl\u00e4ufige Aufwendungen erkannte sie Zivilprozesskosten (1.) bei Aufwendungen f\u00fcr Scheidungen einschlie\u00dflich bestimmter Scheidungsfolgesachen (hierzu z.B. Senatsurteil vom 20.01.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;70\/12, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.) an, (2.) wenn der Prozess einen f\u00fcr den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder (3.) den Kernbereich menschlichen Lebens ber\u00fchrte.<\/li><li>Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bed\u00fcrfnisse in dem \u00fcblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu k\u00f6nnen, k\u00f6nne er i.S. der Fallgruppe zu (2.) trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu f\u00fchren (z.B. BFH-Urteile vom 09.05.1996&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;224\/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und vom 27.08.2008&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;50\/06, BFH\/NV 2009, 553).<\/li><li>Eine weitere Ausnahme erkannte der BFH in der Fallgruppe zu (3.) bei Streitigkeiten an, die einen Kernbereich des menschlichen Lebens ber\u00fchrten (BFH-Urteil vom 04.12.2001&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;31\/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382). Unter diesem Gesichtspunkt hat der BFH jedoch nur in einem Urteil Aufwendungen f\u00fcr einen Familienrechtsstreit als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zum Abzug zugelassen. Dieses Urteil betraf einen Rechtsstreit \u00fcber das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern unter Geltung des \u00a7&nbsp;1711 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung (BFH-Urteil in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382). Der BFH hat eine solche Fallgestaltung zudem ausdr\u00fccklich nicht unter die bereits bestehende Ausnahme des Verlusts der Existenzgrundlage gefasst. In allen anderen F\u00e4llen, die Streitigkeiten \u00fcber das Umgangsrecht au\u00dferhalb des sogenannten Zwangsverbunds bei Ehescheidungen betrafen, hat der BFH dagegen die Abzugsf\u00e4higkeit als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen verneint (aus neuerer Zeit z.B. Senatsurteile vom 10.03.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;38\/13, und vom 28.04.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;15\/15; zustimmend z.B. Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;33 Rz&nbsp;47b). Auch daran h\u00e4lt der erkennende Senat fest. Streitigkeiten \u00fcber das Umgangsrecht ber\u00fchren grunds\u00e4tzlich nicht den existenziell wichtigen Bereich (BFH-Urteil in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; FG des Saarlandes, Urteil vom 13.12.2017&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;1316\/16, EFG 2018, 1654, Rz&nbsp;23; Bl\u00fcmich\/Heger, \u00a7&nbsp;33 EStG Rz&nbsp;222 und 224).<\/li><li>(3) Aus der Entstehungsgeschichte des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG ergibt sich, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die gew\u00e4hlte Gesetzesformulierung nicht nur Scheidungskosten nicht mehr als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen ber\u00fccksichtigt wissen wollte (hierzu ausf\u00fchrlich Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz&nbsp;23&nbsp;ff.). Er wollte vielmehr die Abzugsf\u00e4higkeit von Prozesskosten allgemein auf F\u00e4lle beschr\u00e4nken, in denen der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bed\u00fcrfnisse in dem \u00fcblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu k\u00f6nnen. Denn der Gesetzgeber hat nur diese von der Rechtsprechung gepr\u00e4gte Fallgruppe als Ausnahme von dem grunds\u00e4tzlichen Abzugsverbot f\u00fcr die Prozesskosten in \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG kodifiziert. Die beiden weiteren Ausnahmen betreffend Scheidungskosten und Aufwendungen f\u00fcr Rechtsstreitigkeiten, die einen Kernbereich des menschlichen Lebens ber\u00fchren, hat der Gesetzgeber gerade nicht in das Gesetz \u00fcbernommen.<\/li><li>Der Gesetzgeber hat zudem klargestellt, die Abzugsf\u00e4higkeit von Prozesskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen auf &#8222;einen engen Rahmen&#8220; beschr\u00e4nken zu wollen (BTDrucks 17\/10604, S.&nbsp;45, 46). Die vom Bundesrat vorgeschlagene Einf\u00fchrung eines \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;3a EStG, durch den die Abzugsf\u00e4higkeit von Prozesskosten &#8211;wie vom Bundesrat urspr\u00fcnglich vorgesehen&#8211; auf &#8222;den bisherigen engen Rahmen&#8220; beschr\u00e4nkt werden sollte (BRDrucks 302\/12 &#8211;Beschluss&#8211;, S.&nbsp;34, 35), ist demgegen\u00fcber nicht Gesetz geworden. Dies spricht daf\u00fcr, dass der &#8222;enge Rahmen&#8220; durchaus enger sein d\u00fcrfte als der bisherige, mithin der durch die bisherige Rechtsprechung des BFH vor der Gesetzes\u00e4nderung gesteckte Rahmen weiter eingeschr\u00e4nkt werden sollte (Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz&nbsp;34; a.A. z.B. Mellinghoff, a.a.O., \u00a7&nbsp;33 Rz&nbsp;47a und 47c). Folge hiervon ist, dass nicht nur Scheidungskosten, sondern auch Aufwendungen f\u00fcr Streitigkeiten, die einen Kernbereich des menschlichen Lebens ber\u00fchren, als solche gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG nicht mehr als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abzugsf\u00e4hig sind (ebenso Bl\u00fcmich\/Heger, \u00a7&nbsp;33 EStG Rz&nbsp;220; Schmieszek in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;33 EStG Rz&nbsp;97a). Denn auch letztere haben im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden.<\/li><li>F\u00fcr eine Auslegung, dass gleichwohl Aufwendungen f\u00fcr Streitigkeiten, die einen Kernbereich des menschlichen Lebens ber\u00fchren, mithin die &#8222;immaterielle Existenzgrundlage&#8220; des Steuerpflichtigen betreffen, nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG abziehbar sind, ist daher kein Raum.<\/li><li>cc) Entgegen der Ansicht des FG und des Kl\u00e4gers ist es auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Begriffe der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bed\u00fcrfnisse in \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG (auch) in einem immateriellen Sinne zu deuten.<\/li><li>(1) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Beurteilung, ob eine einkommensteuerrechtliche Regelung Aufwendungen des Steuerpflichtigen aus dem Bereich der privaten Lebensf\u00fchrung hinreichend ber\u00fccksichtigt, das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums, das aus Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) abzuleiten ist (Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz&nbsp;36). Danach hat der Staat das Einkommen des B\u00fcrgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenw\u00fcrdigen Daseins f\u00fcr sich und seine Familie ben\u00f6tigt. Dem Grundgedanken der Subsidiarit\u00e4t, wonach Eigenversorgung Vorrang vor staatlicher F\u00fcrsorge hat, entspricht es, dass sich die Bemessung des einkommensteuerrechtlich ma\u00dfgeblichen Existenzminimums nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet. Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verf\u00fcgung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 13.02.2008&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/06, BVerfGE 120, 125; vom 29.05.1990&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;20\/84, 1&nbsp;BvL&nbsp;26\/84, 1&nbsp;BvL&nbsp;4\/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 02.09.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;32\/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).<\/li><li>(2) Zu diesem einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum geh\u00f6ren Prozesskosten grunds\u00e4tzlich nicht (Senatsurteile vom 18.06.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800, und in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz&nbsp;37). Soweit Prozesse zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind, tr\u00e4gt dem \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG Rechnung, indem Prozesskosten ausnahmsweise zum Abzug als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen zugelassen werden, falls die Existenz des Steuerpflichtigen gef\u00e4hrdet w\u00e4re, w\u00fcrde er sich nicht auf einen Prozess einlassen.<\/li><li>(3) Aus Art.&nbsp;6 GG folgt nichts anderes. Entgegen der Ansicht des FG und des Kl\u00e4gers geht die grunds\u00e4tzlich bestehende Pflicht des Staates zur F\u00f6rderung der Familie nicht so weit, dass dieser gehalten w\u00e4re, jegliche die Familie treffende finanzielle Belastung auszugleichen (BVerfG-Beschluss vom 07.05.1968&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;133\/67, BVerfGE 23, 258, unter B.III.).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben kommt eine Ber\u00fccksichtigung der streitgegenst\u00e4ndlichen Prozesskosten nicht in Betracht.<\/li><li>a) Nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) sind dem Kl\u00e4ger die Aufwendungen nach der Entf\u00fchrung seiner Tochter durch die Mutter wegen seines Umgangsrechts und der R\u00fcckf\u00fchrung der Tochter von S\u00fcdamerika nach Deutschland entstanden. Gem\u00e4\u00df den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist das FG von unzutreffenden Grunds\u00e4tzen ausgegangen und hat demzufolge zu Unrecht entschieden, dass der Kl\u00e4ger ohne die Aufwendungen f\u00fcr den Umgangsrechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bed\u00fcrfnisse in dem \u00fcblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu k\u00f6nnen. Dem lag zugrunde, dass die Vorinstanz die Begriffe der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bed\u00fcrfnisse rechtsfehlerhaft auch in einem immateriellen Sinne verstanden hat.<\/li><li>Der Begriff der Existenzgrundlage i.S. des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG umfasst &#8211;wie oben dargelegt&#8211; jedoch nur die materielle Lebensgrundlage. Diese war im Streitfall allerdings nicht gef\u00e4hrdet, selbst wenn der Kl\u00e4ger die Aufwendungen nicht get\u00e4tigt h\u00e4tte. Denn ein Umgangsrechtsstreit als solcher betrifft keine finanziellen Anspr\u00fcche.<\/li><li>b) Soweit der Kl\u00e4ger im Revisionsverfahren ohne n\u00e4here Substantiierung geltend macht, die Mutter seiner Tochter habe in S\u00fcdamerika einen Unterhaltsanspruch gegen ihn erstritten bzw. mache einen weiteren Unterhaltsanspruch geltend, der seine finanziellen Mittel und die H\u00f6he des nach deutschem Recht vom Unterhaltsverpflichteten zu zahlenden Unterhalts bei weitem \u00fcbersteige, so dass ihm, w\u00fcrde er dem s\u00fcdamerikanischen Unterhaltsanspruch nachkommen, keine finanziellen Mittel verblieben, um sein eigenes Leben in Deutschland zu finanzieren, kann er damit nicht geh\u00f6rt werden. Dass der Kl\u00e4ger im Streitjahr in seiner materiellen Lebensgrundlage bedroht war, hat das FG nicht festgestellt. Der Beurteilung des BFH unterliegt jedoch nur das erstinstanzliche Parteivorbringen, das sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO; BFH-Beschluss vom 29.09.2000&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;26\/00, BFH\/NV 2001, 326).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 13. August 2020, VI R 15\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.130820.VIR15.18.0 BFH VI. 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