{"id":73263,"date":"2020-11-07T17:13:52","date_gmt":"2020-11-07T15:13:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73263"},"modified":"2020-11-07T17:13:57","modified_gmt":"2020-11-07T15:13:57","slug":"prozesskosten-nur-bei-gefaehrdung-der-materiellen-existenzgrundlage-als-aussergewoehnliche-belastungen-abziehbar-teilweise-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-13-08-2020-vi-r-15-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/prozesskosten-nur-bei-gefaehrdung-der-materiellen-existenzgrundlage-als-aussergewoehnliche-belastungen-abziehbar-teilweise-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-13-08-2020-vi-r-15-18\/","title":{"rendered":"Prozesskosten nur bei Gef\u00e4hrdung der materiellen Existenzgrundlage als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abziehbar &#8211; Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.08.2020 VI R 15\/18"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 13. August 2020, VI R 27\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.130820.VIR27.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 33 Abs 1 , EStG \u00a7 33 Abs 2 S 4 , EStG \u00a7 33b Abs 2 Nr 2 , FGO \u00a7 68 S 1 , FGO \u00a7 127 , GG Art 1 Abs 1 , GG Art 3 Abs 1 , GG Art 3 Abs 3 S 2 , GG Art 6 Abs 1 , GG Art 19 Abs 4 , GG Art 20 Abs 1 , GG Art 20 Abs 3 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 07. Mai 2018, Az: 7 K 257\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Unter der Existenzgrundlage i.S. des \u00a7 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (Best\u00e4tigung des BFH-Urteils vom 18.05.2017 &#8211; VI R 9\/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die in \u00a7 33b EStG normierten (einschr\u00e4nkenden) Voraussetzungen f\u00fcr den Behinderten-Pauschbetrag sind mit dem Grundgesetz vereinbar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin und des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 07.05.2018 &#8211; 7 K 257\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin, Revisionskl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist die alleinerziehende Mutter ihrer am \u2026&nbsp;2006 geborenen Tochter C. Mit dem Vater der Tochter war sie nicht verheiratet. Die Kl\u00e4gerin machte in ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre (2013 bis 2015) neben hier nicht im Streit stehenden Krankheitskosten Aufwendungen f\u00fcr folgende Rechtsstreitigkeiten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend:<\/li><li>Bei der Kl\u00e4gerin f\u00fchrten zwei Implantate zu Entz\u00fcndungen und zum Abbau des Kieferknochens. Durch einen chirurgischen Eingriff mussten die Implantate sowie Teile des Kiefers entfernt werden. Letzterer wurde in mehreren Operationen k\u00fcnstlich wieder aufgebaut und es wurden neue Implantate eingesetzt. Die Kl\u00e4gerin strengte wegen (angeblicher) Behandlungsfehler einen Prozess gegen den Zahnarzt an und machte u.a. neben Behandlungskosten in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac Schmerzensgeld in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac geltend. Die Klage wurde in zweiter Instanz abgewiesen.<\/li><li>Der Vater von C, der zun\u00e4chst keinen pers\u00f6nlichen Umgang mit seiner Tochter hatte, versuchte, einen solchen zun\u00e4chst au\u00dfergerichtlich, sp\u00e4ter auch gerichtlich durchzusetzen. Nachdem der vom Amtsgericht (AG) beauftragte Sachverst\u00e4ndige feststellte, dass der pers\u00f6nliche Umgang mit dem Vater aus psychologischer Sicht nicht dem Kindeswohl entspreche, einigten sich die Kl\u00e4gerin und der Vater, dass ein pers\u00f6nlicher Umgang des Vaters mit C nicht i.S. des Kindeswohls sei. Der Umgang wurde auf Briefe und Geschenke, welche nicht pers\u00f6nlich \u00fcberbracht werden durften, beschr\u00e4nkt. Die Gerichtskosten legte das AG der Kl\u00e4gerin und dem Kindesvater jeweils zur H\u00e4lfte auf, ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten hatten sie selbst zu tragen. Eine hiergegen von der Kl\u00e4gerin eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.<\/li><li>Zur Feststellung der H\u00f6he des Unterhaltsanspruchs von C gegen\u00fcber ihrem Vater begehrte die Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber dessen Einnahmen. Dies f\u00fchrte zu einem gerichtlichen Verfahren, an dessen Ende der Vater sich bereit erkl\u00e4rte, den jeweiligen H\u00f6chstsatz der D\u00fcsseldorfer Tabelle bis \u00fcber C&nbsp;&#8217;s 18.&nbsp;Lebensjahr hinaus zu zahlen. Der laufende Kindesunterhalt erh\u00f6hte sich dadurch zun\u00e4chst von \u2026&nbsp;\u20ac auf \u2026&nbsp;\u20ac monatlich.<\/li><li>Im Einzelnen entstanden der Kl\u00e4gerin in Zusammenhang mit den vorgenannten Rechtsstreitigkeiten in den Streitjahren folgende Aufwendungen:2013&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Behandlungsfehler&nbsp;Zahnarzt:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Rechtsanwalts-&nbsp;und&nbsp;Gerichtskosten&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2.847,19&nbsp;\u20acUmgangsrecht:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Rechtsanwaltskosten229,55&nbsp;\u20acKindesunterhalt:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Gerichtskosten&nbsp;&nbsp;&nbsp;324,00&nbsp;\u20acInsgesamt&nbsp;3.400,74&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2014&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Behandlungsfehler&nbsp;Zahnarzt:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Gerichts- und Fahrtkosten1.221,00&nbsp;\u20acUmgangsrecht:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Rechtsanwalts-,&nbsp;Gerichts-&nbsp;und&nbsp;Fahrtkosten898,17&nbsp;\u20acKindesunterhalt:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Rechtsanwalts- und Fahrtkosten3.629,55&nbsp;\u20acInsgesamt5.748,72&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2015&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Behandlungsfehler Zahnarzt:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Gerichtskosten2.200,00&nbsp;\u20acUmgangsrecht:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Rechtsanwalts- und Gerichtskosten1.570,91&nbsp;\u20acKindesunterhalt:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Rechtsanwaltskosten&nbsp;&nbsp;&nbsp;641,44&nbsp;\u20acInsgesamt4.412,35&nbsp;\u20ac<\/li><li>Der Kl\u00e4gerin fehlt seit ihrer Geburt eine Niere. Das Versorgungsamt stellte bei ihr durch Bescheid deshalb eine Behinderung i.S. von \u00a7&nbsp;2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 fest. Nach dem Bescheid des Versorgungsamtes f\u00fchrt die K\u00f6rperbehinderung nicht zu einer dauernden Einbu\u00dfe der k\u00f6rperlichen Beweglichkeit. Renten oder sonstige Bez\u00fcge erh\u00e4lt die Kl\u00e4gerin wegen ihrer Behinderung nicht.<\/li><li>Der Beklagte, Revisionskl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erkannte f\u00fcr die Streitjahre die geltend gemachten Prozesskosten nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen an. Au\u00dferdem ber\u00fccksichtigte er den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Behinderten-Pauschbetrag nicht.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1960 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden teilweise statt. Die Einkommensteuerfestsetzungen seien insoweit rechtswidrig, als das FA die stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung nach der (ge\u00e4nderten) Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;75\/14 (BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684) nicht ber\u00fccksichtigt habe. Ferner habe das FA die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin in Zusammenhang mit dem Umgangsrechtsstreit zu Unrecht nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen anerkannt. Die weiter gehende Klage sei hingegen unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Gegen das Urteil des FG haben sowohl die Kl\u00e4gerin als auch das FA Revision eingelegt.<\/li><li>Das FA hat w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre erlassen, mit denen es die zumutbare Belastung entsprechend dem Senatsurteil in BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684 neu berechnet hat<em>.<\/em><\/li><li>Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt mit ihrer Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts; das FA r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2013, 2014 und 2015 vom 07.09.2018 dahin zu \u00e4ndern, dass der Behinderten-Pauschbetrag in H\u00f6he von jeweils 310&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2013 bis 2015 sowie weitere au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen in H\u00f6he von 3.400,74&nbsp;\u20ac (2013), 5.748,72&nbsp;\u20ac (2014) und 4.412,35&nbsp;\u20ac (2015) ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Das angefochtene Urteil ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben, da sich w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, \u00fcber dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit das FG entschieden hatte, ge\u00e4ndert hat (\u00a7&nbsp;127 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat \u00fcber die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2013 vom 16.10.2014, f\u00fcr 2014 vom 11.02.2016 und f\u00fcr 2015 vom 27.10.2016, jeweils in Gestalt der Teileinspruchsentscheidungen vom 11.01.2017 entschieden. An deren Stelle sind w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens die \u00c4nderungsbescheide vom 07.09.2018 getreten, die nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Damit liegen dem FG-Urteil nicht mehr existierende Bescheide zugrunde. Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos geworden und aufzuheben (s. Senatsurteil vom 22.02.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz&nbsp;17, m.w.N.). Da sich durch die Bescheid\u00e4nderung hinsichtlich der im Revisionsverfahren streitigen Punkte keine \u00c4nderungen ergeben haben und die Kl\u00e4gerin auch keinen weiter gehenden Antrag gestellt hat, bedarf es allein insoweit keiner Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;127 FGO. Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel (s. dazu unten II.6.), so dass die vom FG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden nach wie vor die Grundlage f\u00fcr die Entscheidung des Senats in der Sache (s. Senatsurteil in BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>2. Der Senat kann auf Grundlage der tats\u00e4chlichen Feststellungen der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden. Die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gewordenen Einkommensteuerbescheide vom 07.09.2018 sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten (\u00a7\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz 1, 121 FGO).<\/li><li>3. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh\u00e4ltnisse, gleicher Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und gleichen Familienstands (au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch erm\u00e4\u00dfigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Abs.&nbsp;3) \u00fcbersteigt, vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen wird (\u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211;). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 EStG erwachsen Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tats\u00e4chlichen oder sittlichen Gr\u00fcnden nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umst\u00e4nden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht \u00fcbersteigen (\u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG). Nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG sind Aufwendungen f\u00fcr die F\u00fchrung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bed\u00fcrfnisse in dem \u00fcblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>a) Bei den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Umgangs- und dem Unterhaltsrechtsverfahren sowie bei den Aufwendungen f\u00fcr den Arzthaftungsprozess handelte es sich um Prozesskosten i.S. des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG. Dies steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit. Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG greift das grunds\u00e4tzliche Abzugsverbot f\u00fcr Prozesskosten nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bed\u00fcrfnisse in dem \u00fcblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>aa) Als Existenzgrundlage i.S. des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG ist nach dem Senatsurteil vom 18.05.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;9\/16 (BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz&nbsp;16&nbsp;ff.) die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen. Zwar hat der erkennende Senat die M\u00f6glichkeit in Betracht gezogen, den gesetzlich nicht definierten Begriff der Existenzgrundlage auch in einem immateriellen Sinn zu deuten, etwa als die Summe der \u00dcberzeugungen und Wertvorstellungen einer Person oder als die Eingebundenheit einer Person in eine Familie und\/oder einen Freundeskreis.<\/li><li>Im Hinblick auf den Wortlaut, das bisherige Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Existenzgrundlage in der Rechtsprechung und die Entstehungsgeschichte der Norm hat er jedoch entschieden, dass unter dem Begriff der Existenzgrundlage i.S. des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen ist (ausf\u00fchrlich Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz&nbsp;16&nbsp;ff.).<\/li><li>bb) An diesem Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Existenzgrundlage i.S. der materiellen Lebensgrundlage h\u00e4lt der Senat fest. Es gilt allgemein im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG und nicht nur f\u00fcr den Fall von Scheidungskosten.<\/li><li>(1) Weder das FG noch die Kl\u00e4gerin haben neue, durchgreifende Argumente vorgebracht, die der Senat bei seiner Entscheidung in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988 noch nicht ber\u00fccksichtigt h\u00e4tte. Vielmehr sprechen die Rechtsprechungshistorie (hierzu Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz&nbsp;17&nbsp;ff.) und die w\u00f6rtliche \u00dcbernahme der von der BFH-Rechtsprechung verwendeten Formulierung durch den Gesetzgeber klar daf\u00fcr, dass dieser auch inhaltlich an die Rechtsprechung mit einem rein materiellen Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Existenzgrundlage angekn\u00fcpft hat (so bereits Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz&nbsp;22).<\/li><li>(2) Die Rechtsprechung des BFH hatte f\u00fcr die Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten drei Fallgruppen entwickelt. Als zwangsl\u00e4ufige Aufwendungen erkannte sie Zivilprozesskosten (1.) bei Aufwendungen f\u00fcr Scheidungen einschlie\u00dflich bestimmter Scheidungsfolgesachen (hierzu z.B. Senatsurteil vom 20.01.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;70\/12, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.) an, (2.) wenn der Prozess einen f\u00fcr den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder (3.) den Kernbereich menschlichen Lebens ber\u00fchrte.<\/li><li>Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bed\u00fcrfnisse in dem \u00fcblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu k\u00f6nnen, k\u00f6nne er i.S. der Fallgruppe zu (2.) trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu f\u00fchren (z.B. BFH-Urteile vom 09.05.1996&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;224\/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und vom 27.08.2008&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;50\/06, BFH\/NV 2009, 553).<\/li><li>Eine weitere Ausnahme erkannte der BFH in der Fallgruppe zu (3.) bei Streitigkeiten an, die einen Kernbereich des menschlichen Lebens ber\u00fchrten (BFH-Urteil vom 04.12.2001&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;31\/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382). Unter diesem Gesichtspunkt hat der BFH jedoch nur in einem Urteil Aufwendungen f\u00fcr einen Familienrechtsstreit als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zum Abzug zugelassen. Dieses Urteil betraf einen Rechtsstreit \u00fcber das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern unter Geltung des \u00a7&nbsp;1711 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung (BFH-Urteil in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382). Der BFH hat eine solche Fallgestaltung zudem ausdr\u00fccklich nicht unter die bereits bestehende Ausnahme des Verlusts der Existenzgrundlage gefasst. In allen anderen F\u00e4llen, die Streitigkeiten \u00fcber das Umgangsrecht au\u00dferhalb des sogenannten Zwangsverbunds bei Ehescheidungen betrafen, hat der BFH dagegen die Abziehbarkeit als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen verneint (aus neuerer Zeit z.B. Senatsurteile vom 10.03.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;38\/13, und vom 28.04.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;15\/15; zustimmend z.B. Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;33 Rz&nbsp;47b). Auch daran h\u00e4lt der erkennende Senat fest. Streitigkeiten \u00fcber das Umgangsrecht ber\u00fchren grunds\u00e4tzlich nicht den existenziell wichtigen Bereich (BFH-Urteil in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; FG des Saarlandes, Urteil vom 13.12.2017&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;1316\/16, EFG 2018, 1654, Rz&nbsp;23; Bl\u00fcmich\/K.&nbsp;Heger, \u00a7&nbsp;33 EStG Rz&nbsp;222 und 224).<\/li><li>(3) Aus der Entstehungsgeschichte des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG ergibt sich, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die gew\u00e4hlte Gesetzesformulierung nicht nur Scheidungskosten nicht mehr als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen ber\u00fccksichtigt wissen wollte (hierzu ausf\u00fchrlich Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz&nbsp;23&nbsp;ff.). Er wollte vielmehr die Abziehbarkeit von Prozesskosten allgemein auf F\u00e4lle beschr\u00e4nken, in denen der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bed\u00fcrfnisse in dem \u00fcblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu k\u00f6nnen. Denn der Gesetzgeber hat nur diese von der Rechtsprechung gepr\u00e4gte Fallgruppe als Ausnahme von dem grunds\u00e4tzlichen Abzugsverbot f\u00fcr die Prozesskosten in \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG kodifiziert. Die beiden weiteren Ausnahmen betreffend Scheidungskosten und Aufwendungen f\u00fcr Rechtsstreitigkeiten, die einen Kernbereich des menschlichen Lebens ber\u00fchren, hat der Gesetzgeber gerade nicht in das Gesetz \u00fcbernommen.<\/li><li>Der Gesetzgeber hat zudem klargestellt, die Abziehbarkeit von Prozesskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen auf &#8222;einen engen Rahmen&#8220; beschr\u00e4nken zu wollen (BTDrucks 17\/10604, S.&nbsp;45, 46). Die vom Bundesrat vorgeschlagene Einf\u00fchrung eines \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;3a EStG, durch den die Abziehbarkeit von Prozesskosten &#8211;wie vom Bundesrat urspr\u00fcnglich vorgesehen&#8211; auf &#8222;den bisherigen engen Rahmen&#8220; beschr\u00e4nkt werden sollte (BRDrucks 302\/12 &#8211;Beschluss&#8211;, S.&nbsp;34, 35), ist demgegen\u00fcber nicht Gesetz geworden. Dies spricht daf\u00fcr, dass der &#8222;enge Rahmen&#8220; durchaus enger sein d\u00fcrfte als der bisherige, mithin der durch die bisherige Rechtsprechung des BFH vor der Gesetzes\u00e4nderung gesteckte Rahmen weiter eingeschr\u00e4nkt werden sollte (Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz&nbsp;34; a.A. z.B. Mellinghoff, a.a.O., \u00a7&nbsp;33 Rz&nbsp;47a und 47c). Folge hiervon ist, dass nicht nur Scheidungskosten, sondern auch Aufwendungen f\u00fcr Streitigkeiten, die einen Kernbereich des menschlichen Lebens ber\u00fchren, als solche gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG nicht mehr als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abziehbar sind (ebenso Bl\u00fcmich\/K.&nbsp;Heger, \u00a7&nbsp;33 EStG Rz&nbsp;220; Schmieszek in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;33 EStG Rz&nbsp;97a). Denn auch letztere haben im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden.<\/li><li>F\u00fcr eine Auslegung, dass gleichwohl Aufwendungen f\u00fcr Streitigkeiten, die einen Kernbereich des menschlichen Lebens ber\u00fchren, mithin die &#8222;immaterielle Existenzgrundlage&#8220; des Steuerpflichtigen betreffen, nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG abzugsf\u00e4hig sind, ist daher kein Raum.<\/li><li>cc) Entgegen der Ansicht des FG und der Kl\u00e4gerin ist es auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Begriffe der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bed\u00fcrfnisse in \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG (auch) in einem immateriellen Sinne zu deuten.<\/li><li>(1) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Beurteilung, ob eine einkommensteuerrechtliche Regelung Aufwendungen des Steuerpflichtigen aus dem Bereich der privaten Lebensf\u00fchrung hinreichend ber\u00fccksichtigt, das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums, das aus Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) abzuleiten ist (Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz&nbsp;36). Danach hat der Staat das Einkommen des B\u00fcrgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenw\u00fcrdigen Daseins f\u00fcr sich und seine Familie ben\u00f6tigt. Dem Grundgedanken der Subsidiarit\u00e4t, wonach Eigenversorgung Vorrang vor staatlicher F\u00fcrsorge hat, entspricht es, dass sich die Bemessung des einkommensteuerrechtlich ma\u00dfgeblichen Existenzminimums nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet. Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verf\u00fcgung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 13.02.2008&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/06, BVerfGE 120, 125; vom 29.05.1990&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;20\/84, 1&nbsp;BvL&nbsp;26\/84, 1&nbsp;BvL&nbsp;4\/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 02.09.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;32\/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).<\/li><li>(2) Zu diesem einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum geh\u00f6ren Prozesskosten grunds\u00e4tzlich nicht (Senatsurteile vom 18.06.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800, und in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz&nbsp;37). Soweit Prozesse zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind, tr\u00e4gt dem \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG Rechnung, indem Prozesskosten ausnahmsweise zum Abzug als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen zugelassen werden, falls die Existenz des Steuerpflichtigen gef\u00e4hrdet w\u00e4re, w\u00fcrde er sich nicht auf einen Prozess einlassen.<\/li><li>(3) Aus Art.&nbsp;6 GG folgt nichts anderes. Entgegen der Ansicht des FG und der Kl\u00e4gerin geht die grunds\u00e4tzlich bestehende Pflicht des Staates zur F\u00f6rderung der Familie nicht so weit, dass dieser gehalten w\u00e4re, jegliche die Familie treffende finanzielle Belastung auszugleichen (BVerfG-Beschluss vom 07.05.1968&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;133\/67, BVerfGE 23, 258, unter B.III.).<\/li><li>(4) \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG ist entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin auch nicht deshalb wegen Versto\u00dfes gegen Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG und Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG verfassungswidrig, weil ein Steuerpflichtiger aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols verpflichtet ist, (zivilrechtliche) Anspr\u00fcche regelm\u00e4\u00dfig nur mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen oder abzuwehren.<\/li><li>Die Berufung auf das staatliche Gewaltmonopol vermag nicht das Vorliegen eines zus\u00e4tzlichen existenznotwendigen Bedarfs zu begr\u00fcnden (Senatsurteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800, Rz&nbsp;22, m.w.N.). Das staatliche Gewaltmonopol und das Recht auf die Gew\u00e4hrleistung effektiven Rechtsschutzes zwingen den Steuerpflichtigen auch nicht zur F\u00fchrung eines Zivilprozesses. Zudem liefe die Ansicht, Zivilprozesskosten erw\u00fcchsen dem Steuerpflichtigen unabh\u00e4ngig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig, im Ergebnis darauf hinaus, jedwede durch den Rechtsstaat rechtm\u00e4\u00dfig auferlegte Zahlungsverpflichtung als zwangsl\u00e4ufige Aufwendung anzuerkennen (Senatsurteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800, Rz 22; dazu auch G.&nbsp;Kirchhof, Deutsches Steuerrecht 2013, 1867, 1871). Geht es bei einem Zivilprozess nicht um einen Bereich, der das existenziell Notwendige betrifft, liegt die wesentliche Ursache f\u00fcr die angefallenen Aufwendungen im Bereich der durch den Steuerpflichtigen gestaltbaren Lebensf\u00fchrung. Der Gesetzgeber ist daher von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, Zivilprozesskosten in weiterem Umfang als geschehen zum Abzug als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen zuzulassen.<\/li><li>Im \u00dcbrigen sollen auch die Bestimmungen \u00fcber die Prozesskostenhilfe (PKH) den Zugang zu den Gerichten f\u00fcr jedermann in grunds\u00e4tzlich gleicher Weise er\u00f6ffnen und bezwecken daher eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (s. BVerfG-Beschluss vom 13.03.1990&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;94,&nbsp;802,&nbsp;887,&nbsp;997,&nbsp;1094,&nbsp;1158,&nbsp;1247,&nbsp;1274,&nbsp;1439,&nbsp;1513\/88, BVerfGE 81, 347, unter C.I.1.). Die der Gew\u00e4hrung von PKH zugrunde liegende verfassungsrechtliche Werteentscheidung steht aber nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Werteentscheidung des Einkommensteuerrechts und zielt insbesondere nicht darauf ab, Prozesskosten von der Besteuerung auszunehmen (Senatsurteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800, Rz&nbsp;24).<\/li><li>4. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben kommt eine Ber\u00fccksichtigung der streitgegenst\u00e4ndlichen Prozesskosten nicht in Betracht.<\/li><li>a) Bez\u00fcglich der Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Rechtsstreit \u00fcber das Umgangsrecht ist das FG von unzutreffenden Grunds\u00e4tzen ausgegangen. Es hat zu Unrecht entschieden, dass die Kl\u00e4gerin ohne die Aufwendungen f\u00fcr den Umgangsrechtsstreit Gefahr liefe, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bed\u00fcrfnisse in dem \u00fcblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu k\u00f6nnen. Dem lag zugrunde, dass die Vorinstanz die Begriffe der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bed\u00fcrfnisse rechtsfehlerhaft auch in einem immateriellen Sinne verstanden hat.<\/li><li>Der Begriff der Existenzgrundlage i.S. des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG umfasst &#8211;wie oben dargelegt&#8211; jedoch nur die materielle Lebensgrundlage. Diese war im Streitfall allerdings nicht gef\u00e4hrdet, selbst wenn die Kl\u00e4gerin die Aufwendungen f\u00fcr den Umgangsrechtsstreit nicht get\u00e4tigt h\u00e4tte. Denn dieser Rechtsstreit betraf keine finanziellen Anspr\u00fcche.<\/li><li>b) Die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Unterhaltsrechtsstreit sind ebenfalls nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abziehbar. Die Kl\u00e4gerin wollte mit diesem Verfahren einen h\u00f6heren Unterhalt f\u00fcr ihre Tochter von dem Kindesvater erstreiten. Nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) lief die Kl\u00e4gerin nicht Gefahr, ohne den h\u00f6heren Kindesunterhalt ihre (materielle) Existenzgrundlage zu verlieren. Diese Feststellung konnte das FG &#8211;ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze zu versto\u00dfen&#8211; bereits aufgrund der sich aus den Steuerbescheiden ergebenden Einkommensverh\u00e4ltnisse der Kl\u00e4gerin treffen.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, sie habe in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG dargelegt, dass sie aufgrund ihrer in den Streitjahren frei verf\u00fcgbaren Einkommen armutsgef\u00e4hrdet gewesen sei, ergibt sich solches weder aus der Sitzungsniederschrift noch aus den den Senat mangels durchgreifender Verfahrensr\u00fcgen bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG. Der Beurteilung des BFH unterliegt dabei nur dasjenige erstinstanzliche Beteiligtenvorbringen, das sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO; BFH-Beschluss vom 29.09.2000&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;26\/00, BFH\/NV 2001, 326). Im \u00dcbrigen k\u00f6nnte der Senat selbst unter Ber\u00fccksichtigung der von der Kl\u00e4gerin in der Revisionsinstanz dargelegten frei verf\u00fcgbaren Einkommen nicht von einer Existenzgef\u00e4hrdung der Kl\u00e4gerin ausgehen.<\/li><li>c) Die Kl\u00e4gerin war schlie\u00dflich auch nicht gezwungen, den Arzthaftungsprozess zu f\u00fchren, um einer Gef\u00e4hrdung ihrer Existenzgrundlage zu begegnen. Das FG hat auch bez\u00fcglich der Aufwendungen f\u00fcr diesen Rechtsstreit nicht festgestellt, dass der Schadensersatzprozess zur Sicherung der materiellen Existenzgrundlage der Kl\u00e4gerin notwendig war. Auch an diese Feststellung ist der Senat mangels durchgreifender Verfahrensr\u00fcgen gebunden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Sie ist unter Ber\u00fccksichtigung von H\u00f6he und Inhalt der geltend gemachten materiellen Schadensersatzanspr\u00fcche unter Ber\u00fccksichtigung der hierzu vorliegenden Senatsrechtsprechung (s. Senatsurteil vom 17.12.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;78\/13, Rz&nbsp;10) nicht nur m\u00f6glich, sondern sogar naheliegend. Der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch betrifft von vornherein keinen existenziell wichtigen Bereich (s. Senatsurteile vom 17.12.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;78\/13, Rz&nbsp;10, und vom 17.12.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;7\/14, BFHE 252, 418, BStBl II 2018, 742, Rz&nbsp;19, 20).<\/li><li>5. Der Behinderten-Pauschbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33b EStG steht der Kl\u00e4gerin nicht zu, wie das FG ebenfalls zutreffend entschieden hat.a) Behinderte Steuerpflichtige k\u00f6nnen wegen der au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen, die ihnen unmittelbar infolge ihrer Behinderung erwachsen, anstelle einer Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;33 EStG einen Pauschbetrag nach \u00a7&nbsp;33b Abs.&nbsp;2 EStG geltend machen (sogenannter Behinderten-Pauschbetrag). Den Behinderten-Pauschbetrag erhalten nach \u00a7&nbsp;33b Abs.&nbsp;2 EStG:-&nbsp;&nbsp;Behinderte, deren GdB auf mindestens 50 festgestellt ist (\u00a7&nbsp;33b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG)-&nbsp;&nbsp;Behinderte, deren GdB auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn dem Behinderten wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bez\u00fcge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bez\u00fcge ruht oder der Anspruch auf die Bez\u00fcge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist (\u00a7&nbsp;33b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG) oder die Behinderung zu einer dauernden Einbu\u00dfe der k\u00f6rperlichen Beweglichkeit gef\u00fchrt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht (\u00a7&nbsp;33b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG).<\/li><li>Nach Ma\u00dfgabe der genannten Vorschriften steht der Kl\u00e4gerin kein Behinderten-Pauschbetrag zu. Ein etwaiger Anspruch der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnte sich dem Grunde nach nur auf \u00a7&nbsp;33b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a oder Buchst.&nbsp;b EStG st\u00fctzen, da der Grad ihrer Behinderung nach den Feststellungen des Versorgungsamts mit 30 weniger als 50 aber mindestens 25 betr\u00e4gt. Der Kl\u00e4gerin stehen wegen ihrer Behinderung aber nach gesetzlichen Vorschriften keine Renten oder anderen laufenden Bez\u00fcge zu. Die Behinderung f\u00fchrt bei der Kl\u00e4gerin auch nicht zu einer dauernden Einbu\u00dfe der k\u00f6rperlichen Beweglichkeit und beruht nicht auf einer typischen Berufskrankheit. Hier\u00fcber besteht zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren auch kein Streit. Der Senat sieht deshalb insoweit von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>b) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin sind die in \u00a7&nbsp;33b EStG normierten (einschr\u00e4nkenden) Voraussetzungen f\u00fcr den Behinderten-Pauschbetrag mit dem Grundgesetz vereinbar (ebenso BFH-Urteil vom 28.09.2000&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;21\/00, BFH\/NV 2001, 435; BFH-Beschluss vom 20.03.2003&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;84\/01, BFH\/NV 2003, 1164, Verfassungsbeschwerde durch BVerfG-Beschluss vom 17.01.2007&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1059\/03 nicht zur Entscheidung angenommen; Schmidt\/Loschelder, EStG, 39.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;33b Rz&nbsp;3; Bl\u00fcmich\/K.&nbsp;Heger, \u00a7&nbsp;33b EStG Rz&nbsp;8; Sch\u00fcler-T\u00e4sch in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;33b EStG Rz&nbsp;7; Hufeld in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;33b Rz&nbsp;A&nbsp;52). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen \u00a7&nbsp;33b EStG werden im Schrifttum allenfalls im Hinblick auf die H\u00f6he des seit Jahrzehnten unver\u00e4ndert gebliebenen Behinderten-Pauschbetrags geltend gemacht. Hierauf kommt es im Streitfall indessen nicht an, da der Kl\u00e4gerin der Behinderten-Pauschbetrag bereits dem Grunde nach nicht zusteht.<\/li><li>Dies ist nach Auffassung des erkennenden Senats auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.<\/li><li>aa) Die streitgegenst\u00e4ndliche Regelung des \u00a7&nbsp;33b EStG dient der pauschalen Ber\u00fccksichtigung und Abgeltung von typischerweise bei K\u00f6rperbehinderten anfallenden au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen. Typisierende und pauschalierende Regelungen zur Ordnung von Massenerscheinungen sind im Bereich der Steuergesetzgebung h\u00e4ufig anzutreffen. Steuergesetze m\u00fcssen typisieren, d.h. geringf\u00fcgige oder in besonders gelagerten F\u00e4llen auftretende Ungleichheiten in Kauf nehmen, um praktikabel zu sein. Durch eine pauschale Abgeltung von typischerweise entstehenden Aufwendungen gelingt es ferner, das Steuerfestsetzungsverfahren zu erleichtern und die f\u00fcr den Staat verf\u00fcgbaren personellen und finanziellen Mittel zu ber\u00fccksichtigen (s. BVerfG-Beschluss vom 10.04.1997&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;77\/92, BVerfGE 96, 1, beginnend unter B.I.1., m.w.N.). Um die genannten Ziele der Praktikabilit\u00e4t und der Steuervereinfachung zu erreichen, darf der Gesetzgeber sich &#8211;innerhalb eines weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums&#8211; typisierender, generalisierender und pauschalierender Regelungen bedienen. Er ist insbesondere nicht gehalten, allen Besonderheiten des Einzelfalles durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (BVerfG-Urteil vom 07.12.1999&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;301\/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162, und BVerfG-Beschluss in BVerfGE 96, 1, beginnend unter B.I.1.).<\/li><li>Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums sind steuerrechtliche Regelungen im Lichte des Gleichheitssatzes des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG auszugestalten. Dabei erscheinen Pauschalregelungen &#8211;wie die streitgegenst\u00e4ndliche Vorschrift&#8211; unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit der Besteuerung nur dann vertretbar, wenn sie sich auf einen eindeutig abgrenzbaren Personenkreis beziehen und bei diesem Personenkreis erfahrungsgem\u00e4\u00df Aufwendungen in etwa der H\u00f6he der Pauschbetr\u00e4ge anfallen. Der Gleichheitsgrundsatz des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG ist jedenfalls nicht verletzt, wenn Personen, bei denen die Voraussetzungen der Pauschalierungsregelung nicht zutreffen, darauf verwiesen werden, ihre tats\u00e4chlich anfallenden Aufwendungen f\u00fcr die Zwecke der steuerlichen Ber\u00fccksichtigung im Einzelnen dem FA gegen\u00fcber glaubhaft zu machen oder nachzuweisen (BFH-Urteil in BFH\/NV 2001, 435).<\/li><li>So verh\u00e4lt es sich auch im Streitfall. Die Einschr\u00e4nkungen des \u00a7&nbsp;33b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a und b EStG tragen dem Umstand Rechnung, dass das Ziel der Pauschalregelung nicht eine allgemeine Beg\u00fcnstigung von K\u00f6rperbehinderten, sondern lediglich eine pauschale Abgeltung der diesem Personenkreis typischerweise entstehenden Aufwendungen ist. Soweit behinderte Personen die in \u00a7&nbsp;33b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a und b EStG genannten gesetzlichen Voraussetzungen nicht erf\u00fcllen, bleibt es ihnen unbenommen, ihre tats\u00e4chlich anfallenden, auf die K\u00f6rperbehinderung zur\u00fcckzuf\u00fchrenden Aufwendungen nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 EStG geltend zu machen. Schon aus diesem Grund ist die in \u00a7&nbsp;33b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a und b EStG enthaltene Pauschalregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen behinderten Menschen, die die Voraussetzungen in \u00a7&nbsp;33b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a und b EStG erf\u00fcllen, und denjenigen, die dies &#8211;wie die Kl\u00e4gerin&#8211; bei einem identischen GdB nicht tun, begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist nach Ansicht des erkennenden Senats aufgrund der spezifischen Besonderheiten beider Behindertengruppen gerechtfertigt. Dem Gesetzgeber steht &#8211;wie bereits dargelegt&#8211; im Steuerrecht ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zur Schaffung typisierender, generalisierender und pauschalierender Regelungen zu. In diesem Zusammenhang ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in \u00a7&nbsp;33b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a und b EStG davon ausgeht, dass Steuerpflichtige, denen wegen einer Behinderung eine Rente oder andere laufende Bez\u00fcge zustehen, deren k\u00f6rperliche Beweglichkeit dauerhaft beeintr\u00e4chtigt ist oder die an einer Berufskrankheit leiden, in gr\u00f6\u00dferem Umfang Aufwendungen t\u00e4tigen m\u00fcssen als andere behinderte Steuerpflichtige mit demselben GdB.<\/li><li>Auch insoweit l\u00e4sst sich dem Gleichheitssatz des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG nicht entnehmen, dass behinderte Steuerpflichtige, die die gesetzlichen Anforderungen des \u00a7&nbsp;33b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a und b EStG nicht erf\u00fcllen, dadurch verfassungswidrig benachteiligt sind, dass sie ihre ggf. entstandenen Aufwendungen im Wege des Einzelnachweises nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 EStG geltend machen m\u00fcssen.<\/li><li>bb) \u00a7&nbsp;33b EStG ist auch im Hinblick auf Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GG verfassungsrechtlich unbedenklich.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Vorschrift untersagt jegliche Benachteiligung wegen einer Behinderung. Auf den Grund der Behinderung kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Person in der F\u00e4higkeit zur individuellen und selbstst\u00e4ndigen Lebensf\u00fchrung l\u00e4ngerfristig beeintr\u00e4chtigt ist (BVerfG-Beschluss vom 29.01.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvC&nbsp;62\/14, BVerfGE 151, 1, Rz&nbsp;54). Eine Benachteiligung i.S. von Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GG liegt bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Bet\u00e4tigungsm\u00f6glichkeiten durch die \u00f6ffentliche Gewalt vor, soweit dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene F\u00f6rderma\u00dfnahme hinl\u00e4nglich kompensiert wird. Menschen mit Behinderungen werden demnach benachteiligt, wenn ihre Lebenssituation im Vergleich zu derjenigen Nichtbehinderter durch staatliche Ma\u00dfnahmen verschlechtert wird. Dies ist der Fall, wenn ihnen Entfaltungs- und Bet\u00e4tigungsm\u00f6glichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen. Untersagt sind letztlich alle Ungleichbehandlungen, die f\u00fcr Behinderte zu einem auch nur mittelbaren Nachteil f\u00fchren (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 151, 1, Rz&nbsp;55, m.w.N.). Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GG beinhaltet au\u00dfer einem Benachteiligungsverbot auch einen F\u00f6rderauftrag. Er vermittelt einen Anspruch auf die Erm\u00f6glichung gleichberechtigter Teilhabe nach Ma\u00dfgabe der verf\u00fcgbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen M\u00f6glichkeiten (BVerfG-Beschluss vom 08.10.1997&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;9\/97, BVerfGE 96, 288, unter C.I.2.b&nbsp;aa).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin versucht im Streitfall, aus der hiernach in erster Linie als Benachteiligungsverbot konzipierten Vorschrift des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GG einen Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag abzuleiten. Beim Behinderten-Pauschbetrag geht es jedoch nicht um die Kompensation von Nachteilen i.S. eines Ausschlusses von Entfaltungs- und Bet\u00e4tigungsm\u00f6glichkeiten, die durch die \u00f6ffentliche Gewalt verursacht oder zumindest beeinflusst worden w\u00e4ren. Vielmehr fordert die Kl\u00e4gerin eine staatliche Steuerverg\u00fcnstigung in Form eines pauschalierenden Abzugsbetrags zum Ausgleich von behinderungsbedingten Nachteilen oder zur F\u00f6rderung gleichberechtigter Teilhabe ein. Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GG stellt hierf\u00fcr jedoch keinen geeigneten Ankn\u00fcpfungspunkt dar (s.a. BVerfG-Beschluss vom 01.02.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1379\/14, Rz&nbsp;12). Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GG verpflichtet den Gesetzgeber insbesondere nicht, unabh\u00e4ngig vom Nachweis eines behinderungsbedingten Mehraufwands, einen bestimmten Betrag pauschal zum Abzug als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zuzulassen.<\/li><li>Auch der in Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GG zum Ausdruck kommende F\u00f6rderauftrag gibt dem Gesetzgeber nicht vor, ab welchem GdB er unter welchen Voraussetzungen ohne weiteren Nachweis einem behinderten Menschen eine Steuerverg\u00fcnstigung gew\u00e4hren muss. Der Verfassung l\u00e4sst sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber verpflichtet w\u00e4re, behinderte Steuerpflichtige durch Gew\u00e4hrung gro\u00dfz\u00fcgiger Pauschalen von jeglichem Nachweis freizustellen.<\/li><li>6. Der Senat hat die von der Kl\u00e4gerin erhobene Verfahrensr\u00fcge gepr\u00fcft. Er erachtet sie jedoch nicht f\u00fcr durchgreifend und sieht insoweit von einer weiteren Begr\u00fcndung ab (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;6 FGO).<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 13. August 2020, VI R 27\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.130820.VIR27.18.0 BFH VI. 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