{"id":73265,"date":"2020-11-07T17:14:33","date_gmt":"2020-11-07T15:14:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73265"},"modified":"2020-11-07T17:14:39","modified_gmt":"2020-11-07T15:14:39","slug":"zur-ablaufhemmung-gemaess-%c2%a7-171-abs-14-ao","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-ablaufhemmung-gemaess-%c2%a7-171-abs-14-ao\/","title":{"rendered":"Zur Ablaufhemmung gem\u00e4\u00df \u00a7 171 Abs. 14 AO"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 04. August 2020, VIII R 39\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.040820.VIIIR39.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 171 Abs 14 , AO \u00a7 37 Abs 2 , GG Art 3 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Bremen, 06. Juni 2018, Az: 1 K 65\/17 (5)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Anwendung des \u00a7 171 Abs. 14 AO ist nicht auf die F\u00e4lle unwirksamer Steuerfestsetzungen beschr\u00e4nkt. Vielmehr ist grunds\u00e4tzlich jeder mit dem Steueranspruch zusammenh\u00e4ngende Erstattungsanspruch geeignet, eine Ablaufhemmung auszul\u00f6sen. Allerdings muss der Erstattungsanspruch, soll er den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmen, vor Ablauf dieser Frist entstanden sein. Eine im Vorgriff auf eine erwartete ge\u00e4nderte Steuerfestsetzung f\u00fcr die Streitjahre erbrachte Zahlung begr\u00fcndet einen die Ablaufhemmung des \u00a7 171 Abs. 14 AO ausl\u00f6senden Erstattungsanspruch, wenn es an einem formalen Rechtsgrund f\u00fcr die Zahlung fehlt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 06.06.2018 &#8211; 1 K 65\/17 (5) wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob die Festsetzungsfrist bei Erlass der angefochtenen Steuerbescheide der Streitjahre (2002 und 2003) im Ablauf gehemmt war.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre hatten sie am 18.07.2003 (2002) und am 14.05.2004 (2003) abgegeben.<\/li><li>Mit Schreiben vom 07.06.2013 gaben die Kl\u00e4ger &#8222;Berichtigungserkl\u00e4rungen&#8220; f\u00fcr die Jahre 2002 bis 2011 ab. Sie teilten mit, zwischen den Jahren 1965 und 1998 versteuertes Verm\u00f6gen auf Konten in der Schweiz gebracht zu haben. Mit diesem Verm\u00f6gen h\u00e4tten sie Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen und privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften sowie Renteneink\u00fcnfte erzielt, die sie in ihren Steuererkl\u00e4rungen nicht angegeben h\u00e4tten. Sie erkl\u00e4rten f\u00fcr die Streitjahre Renteneink\u00fcnfte und sch\u00e4tzten Kapitalertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie Eink\u00fcnfte aus Spekulationsgesch\u00e4ften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 EStG. Ferner erkl\u00e4rten sie verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger gaben an, zum Ausgleich der Steuerr\u00fcckst\u00e4nde vorab eine Akontozahlung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac erbringen zu wollen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) leisteten sie diese Zahlung im Juli 2013. Eine Nachzahlungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;371 Abs.&nbsp;3 der Abgabenordnung (AO) war den Kl\u00e4gern zuvor nicht gesetzt worden.<\/li><li>Mit Schreiben vom 03.09.2013 reichten die Kl\u00e4ger Ermittlungen der nicht deklarierten Einnahmen nach, denen Ertr\u00e4gnisaufstellungen und Kontoausz\u00fcge beigef\u00fcgt waren. Sie hatten Anlagen KAP, AUS und SO f\u00fcr die Jahre 2002 bis 2005 beigef\u00fcgt, in denen sie ausschlie\u00dflich die nacherkl\u00e4rten Eink\u00fcnfte erfasst hatten.<\/li><li>Die Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle des Finanzamts A (Steuerfahndungsstelle) teilte den Kl\u00e4gern mit Schreiben vom 13.11.2013 mit, dass ihr Schreiben vom 07.06.2013 als Selbstanzeige i.S. von \u00a7&nbsp;371 Abs.&nbsp;1 AO gewertet werde und am 04.11.2013 f\u00fcr die Jahre 2007 bis 2011 ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. F\u00fcr die Jahre 2000 bis 2006 sei zwar Strafverfolgungsverj\u00e4hrung eingetreten, jedoch noch Einkommensteuer nachzufordern. Es werde gebeten, f\u00fcr die vorgenannten Jahre die Eink\u00fcnfte, soweit noch nicht geschehen, zu belegen und aufzugliedern und Feststellungserkl\u00e4rungen einzureichen. Am 15.01.2014 \u00fcbersandten die Kl\u00e4ger der Steuerfahndungsstelle einen Teil der angeforderten Unterlagen.<\/li><li>Mit Schreiben vom 16.04.2015 teilte die Steuerfahndungsstelle den Kl\u00e4gern mit, dass die Pr\u00fcfung der eingereichten Unterlagen und erteilten Ausk\u00fcnfte abgeschlossen worden sei. Die von den Kl\u00e4gern ermittelten und sich aus den von ihnen \u00fcbersandten Tabellen ergebenden Betr\u00e4ge w\u00fcrden im Wesentlichen \u00fcbernommen. Den vorgeschlagenen \u00c4nderungen betreffend die Streitjahre stimmten die Kl\u00e4ger in ihrem Antwortschreiben vom 19.05.2015 zu.<\/li><li>Am 05.08.2015 \u00fcbersandte die Steuerfahndungsstelle dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) die von den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger gefertigten Anlagen KAP, AUS 2002 bis 2005, SO 2002 bis 2004, 2008 und 2009, R 2005 bis 2011 mit den nacherkl\u00e4rten Einnahmen, Anrechnungsbetr\u00e4gen und Werbungskosten. Die Pr\u00fcfungsfeststellungen zu den zu \u00e4ndernden Kennziffern und Betr\u00e4gen waren vom Fahndungspr\u00fcfer gekennzeichnet. Dem FA wurde vorgeschlagen, die entsprechenden Steuerfestsetzungen zu \u00e4ndern.<\/li><li>Mit Bescheiden vom 27.08.2015 \u00e4nderte das FA &#8211;neben den Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 2004 bis 2011&#8211; auch die Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre.<\/li><li>Ihre hiergegen gerichteten Einspr\u00fcche, die die Kl\u00e4ger mit dem Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung begr\u00fcndeten, blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 07.03.2017), ebenso die nachfolgende Klage. Das FG erachtete in seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1421 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung die streitgegenst\u00e4ndlichen Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 vom 27.08.2015 als rechtm\u00e4\u00dfig. Der Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung habe dem Erlass der angefochtenen Einkommensteuerbescheide nicht entgegengestanden, da der Ablauf der Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;14 AO gehemmt gewesen sei.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4ger, die sie mit der Verletzung von Bundesrecht begr\u00fcnden. Das FG habe insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO zu Unrecht bejaht. Die Regelung sei &#8211;wie die Gesetzesbegr\u00fcndung belege&#8211; eng auszulegen. Eine Ausdehnung des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO auf jegliche Erstattungssituation sei verfassungsrechtlich bedenklich und versto\u00dfe gegen das Willk\u00fcrverbot, da derjenige, der eine freiwillige Akontozahlung leiste, schlechter gestellt werde als derjenige, der den \u00c4nderungsbescheid abwarte. Zudem stelle die Akontozahlung keinen mit der Steuerfestsetzung zusammenh\u00e4ngenden Erstattungsanspruch dar. Das FA habe die Akontozahlung, die auch in den \u00c4nderungsbescheiden unber\u00fccksichtigt geblieben sei, unspezifisch auf einem allgemeinen Verwahrkonto verbucht.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>das angefochtene Urteil des FG Bremen vom 06.06.2018 und die Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide f\u00fcr 2002 und 2003 vom 27.08.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2017 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision der Kl\u00e4ger als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4ger ist unbegr\u00fcndet. Sie war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Das FG hat zutreffend entschieden, dass dem Erlass der Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide vom 27.08.2015 der Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung nicht entgegenstand, da der Ablauf der Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO gehemmt war.<\/li><li>1. Die Kl\u00e4ger haben die Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre in den Jahren 2003 (f\u00fcr 2002) und 2004 (f\u00fcr 2003) abgegeben. Damit fiel der Beginn der Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO auf das Ende der Jahre 2003 bzw. 2004. Nach den von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des FG verl\u00e4ngerte sich die Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO auf zehn Jahre. Sie endete damit am 31.12.2013 bzw. 31.12.2014 und war somit &#8211;vorbehaltlich einer Ablaufhemmung (dazu nachfolgend)&#8211; beim Erlass der \u00c4nderungsbescheide am 27.08.2015 bereits abgelaufen.<\/li><li>2. Die einj\u00e4hrige Ablaufhemmung des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;9 AO, die mit dem Eingang der Selbstanzeige der Kl\u00e4ger am 07.06.2013 zu laufen begann, war im Zeitpunkt des Erlasses der Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre am 27.08.2015 ebenfalls abgelaufen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner Vertiefung.<\/li><li>3. Ebenso unstreitig ist, dass keine Ablaufhemmung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO eingetreten war. Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens im November 2013 konnte den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht hemmen, weil das gegen den Kl\u00e4ger gerichtete Verfahren nicht die Streitjahre, sondern die Jahre 2007 bis 2011 betraf.<\/li><li>4. Ob im Zeitpunkt des Erlasses der \u00c4nderungsbescheide noch keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten war, weil eine Ablaufhemmung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 AO bestand, kann dahinstehen, denn der Ablauf der Festsetzungsfrist war gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO gehemmt. Den Kl\u00e4gern stand infolge ihrer Akontozahlung ein mit dem Steueranspruch zusammenh\u00e4ngender Erstattungsanspruch gegen das FA zu, der bereits mit der Zahlung im Juli 2013 entstanden war. Dieser Erstattungsanspruch war bis zum Erlass der streitigen \u00c4nderungsbescheide am 27.08.2015 nicht zahlungsverj\u00e4hrt und hat den Ablauf der Festsetzungsfrist f\u00fcr die Streitjahre gehemmt.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO endet die Festsetzungsfrist f\u00fcr einen Steueranspruch nicht, soweit ein damit zusammenh\u00e4ngender Erstattungsanspruch nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO noch nicht verj\u00e4hrt ist (\u00a7&nbsp;228 AO).<\/li><li>aa) Die Regelung wurde in das Gesetz eingef\u00fcgt, um sicherzustellen, dass innerhalb der Zahlungsverj\u00e4hrungsfrist notwendige Steuerfestsetzungen nachgeholt werden k\u00f6nnen (vgl. BTDrucks 10\/1636, S.&nbsp;44; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 13.03.2001&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;37\/00, BFHE 194, 326, BStBl II 2001, 430, sowie nachfolgend Beschluss des Bundesverfassungsgerichts &#8211;BVerfG&#8211; vom 18.02.2003&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1114\/01, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211;DStZ&#8211; 2003, 309). Es sollte vermieden werden, dass der Steuerpflichtige mit der Begr\u00fcndung, der Steuerbescheid sei unwirksam bekanntgegeben worden, innerhalb der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Zahlungsverj\u00e4hrungsfrist eine Erstattung zuviel gezahlter Steuern verlangen kann, ohne dass das Finanzamt die Steuerfestsetzung innerhalb der vierj\u00e4hrigen Festsetzungsfrist durch wirksame Bekanntgabe des Steuerbescheides nachholen k\u00f6nnte (vgl. BFH-Beschluss vom 16.11.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;34\/11, BFH\/NV 2012, 373; vgl. auch Anwendungserlass zur Abgabenordnung &#8211;AEAO&#8211; zu \u00a7&nbsp;171 Nr.&nbsp;8). Die zur Begr\u00fcndung der Norm vom Gesetzgeber angef\u00fchrten Erw\u00e4gungen gen\u00fcgen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Ausgleich zwischen der Rechtssicherheit einerseits und der materiellen Gerechtigkeit andererseits, obwohl die Regelung dazu f\u00fchrt, dass rechtlich derjenige, der keine Zahlung auf den rechtswidrigen Bescheid leistet, anders behandelt wird als derjenige, der nach Zahlung einen R\u00fcckforderungsanspruch geltend macht (vgl. BVerfG-Beschluss in DStZ 2003, 309).<\/li><li>bb) Da die gesetzgeberische Absicht, eine Ablaufhemmung nur in den F\u00e4llen der unwirksamen Steuerfestsetzung zu bewirken, im Wortlaut des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO keinen unmittelbaren Ausdruck gefunden hat, ist der Anwendungsbereich der Regelung nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschlie\u00dft, nicht auf die F\u00e4lle unwirksamer Steuerfestsetzungen beschr\u00e4nkt. Vielmehr ist grunds\u00e4tzlich jeder mit dem Steueranspruch zusammenh\u00e4ngende Erstattungsanspruch geeignet, die Ablaufhemmung auszul\u00f6sen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 194, 326, BStBl II 2001, 430; Klein\/R\u00fcsken, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;171 Rz&nbsp;120; Banniza in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;171 AO Rz&nbsp;242; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;171 AO Rz&nbsp;106; FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 19.05.2011&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;632\/10, EFG 2011, 1951; Koenig\/C\u00f6ster, Abgabenordnung, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;171 Rz&nbsp;178).<\/li><li>cc) Da der Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen die Ablaufhemmung ausl\u00f6st, muss dieser Anspruch allerdings vor Ablauf der Festsetzungsfrist entstanden sein. Dies steht im Einklang mit der Gesetzesbegr\u00fcndung (BTDrucks 10\/1636, S.&nbsp;44), die nicht erkennen l\u00e4sst, dass der Gesetzgeber den Ablauf der Festsetzungsfrist bis zum Eintritt der Zahlungsverj\u00e4hrung des Erstattungsanspruchs auch in jenen F\u00e4llen hinausschieben wollte, in denen der Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen erst durch den Ablauf der Festsetzungsfrist entsteht. Ein solcher Erstattungsanspruch ist daher nicht geeignet, die Ablaufhemmung des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO auszul\u00f6sen.<\/li><li>b) Auf dieser Grundlage sind die Voraussetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO erf\u00fcllt. Den Kl\u00e4gern stand infolge ihrer Akontozahlung ein Erstattungsanspruch gegen das FA zu, der bereits mit der Zahlung im Juli 2013 &#8211;und damit vor dem Ablauf der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;9 AO gehemmten Festsetzungsfrist&#8211; entstanden und f\u00fcr den bei Erlass der angefochtenen Bescheide der Streitjahre noch keine Zahlungsverj\u00e4hrung eingetreten war.<\/li><li>aa) Die Akontozahlung der Kl\u00e4ger hat unmittelbar einen Erstattungsanspruch gegen das FA ausgel\u00f6st.<\/li><li>aaa) Ein Erstattungsanspruch i.S. des \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO besteht u.a., wenn eine Steuer oder steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist oder wenn der rechtliche Grund f\u00fcr die Zahlung sp\u00e4ter wegf\u00e4llt.<\/li><li>F\u00fcr die Frage, ob ein Rechtsgrund f\u00fcr eine Steuerzahlung besteht, kommt es nach der sog. formellen Rechtsgrundtheorie auf die Bescheidlage, nach der sog. materiellen Rechtsgrundtheorie auf die materielle Rechtslage und damit darauf an, ob nach den Steuergesetzen ein Anspruch auf die Zahlung bestand (vgl. zum Streitstand z.B. Klein\/Ratschow, a.a.O., \u00a7&nbsp;37 Rz&nbsp;25&nbsp;ff.).<\/li><li>\u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO ist im Sinne der formellen Rechtsgrundtheorie auszulegen; denn der Gesetzgeber hat bei der Einf\u00fchrung der Regelung die Zahlung auf einen unwirksam bekanntgegebenen Steuerbescheid (ungeachtet des bestehenden materiellen Steueranspruchs) als rechtsgrundlose Zahlung angesehen, die unmittelbar einen Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen begr\u00fcndet. Mache &#8211;so die Gesetzesbegr\u00fcndung (BTDrucks 10\/1636, S.&nbsp;44)&#8211; der Steuerpflichtige die unwirksame Bekanntgabe geltend, seien die aufgrund des Steuerbescheides geleisteten Zahlungen innerhalb der Zahlungsverj\u00e4hrungsfrist zu erstatten. Ma\u00dfgeblich ist danach, dass es f\u00fcr die Zahlung des Steuerpflichtigen an einem formalen Rechtsgrund in Gestalt eines wirksamen Steuerbescheides fehlt.<\/li><li>bbb) F\u00fcr die Akontozahlung der Kl\u00e4ger fehlte es an einem formalen Rechtsgrund. Dies hatte zur Folge, dass den Kl\u00e4gern ein &#8211;bereits mit der Zahlung entstandener&#8211; Erstattungsanspruch gegen das FA zustand.<\/li><li>Steuer\u00e4nderungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre lagen im Zeitpunkt der Zahlung der Kl\u00e4ger noch nicht vor. Die Kl\u00e4ger haben die Zahlung im Zusammenhang mit ihrer Selbstanzeige im Vorgriff auf die erwarteten ge\u00e4nderten Steuerfestsetzungen f\u00fcr die Streitjahre &#8211;wohl auch vor dem Hintergrund eines etwaigen Erlasses von Nachzahlungszinsen (vgl. AEAO zu \u00a7&nbsp;233a Nrn.&nbsp;70.1.1 und 70.1.2)&#8211; erbracht.<\/li><li>Ein sonstiger formaler Rechtsgrund f\u00fcr die Zahlung der Kl\u00e4ger bestand ebenfalls nicht. Die Kl\u00e4ger und das FA haben insbesondere keinen vertraglichen Rechtsgrund (vgl. hierzu z.B. Seer in Tipke\/Kruse, Vor \u00a7\u00a7&nbsp;118-129 AO Rz&nbsp;17; FG Hamburg, Urteil vom 15.06.2011&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;135\/10, EFG 2011, 1790) f\u00fcr die Zahlung geschaffen. Insoweit fehlt es &#8211;ausgehend von den bindenden Feststellungen des FG&#8211; schon an hinreichenden Anhaltspunkten daf\u00fcr, dass es im Zusammenhang mit der Akontozahlung \u00fcberhaupt zu einer Abrede zwischen den Kl\u00e4gern und dem FA gekommen ist.<\/li><li>bb) Der danach mit der Zahlung im Juli 2013 entstandene Erstattungsanspruch gegen das FA h\u00e4ngt auch &#8211;wie von \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO vorausgesetzt&#8211; mit dem Steueranspruch f\u00fcr die Streitjahre zusammen. Die Kl\u00e4ger haben die Akontozahlung an das FA ausdr\u00fccklich mit Bezug auf die erwartete Steuernachforderung auch f\u00fcr die Streitjahre erbracht. Dass das FA die Zahlung (zun\u00e4chst) lediglich auf einem Verwahrkonto verbucht hat, \u00e4ndert hieran nichts.<\/li><li>cc) Auch die f\u00fcnfj\u00e4hrige Zahlungsverj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;228 AO, die mit Ablauf des Jahres 2013 begonnen hat (vgl. \u00a7&nbsp;229 Satz&nbsp;1 AO), war im Zeitpunkt des Erlasses und der Bekanntgabe der \u00c4nderungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre im Jahr 2015 noch nicht abgelaufen.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 04. August 2020, VIII R 39\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.040820.VIIIR39.18.0 BFH VIII. Senat AO \u00a7 171 Abs 14 , AO \u00a7 37 Abs 2 , GG Art 3 Abs 1 vorgehend FG Bremen, 06. 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