{"id":73271,"date":"2020-11-07T17:21:47","date_gmt":"2020-11-07T15:21:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73271"},"modified":"2020-11-07T17:21:53","modified_gmt":"2020-11-07T15:21:53","slug":"kuerzung-der-verpflegungspauschalen-auch-bei-nichteinnahme-zur-verfuegung-gestellter-mahlzeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kuerzung-der-verpflegungspauschalen-auch-bei-nichteinnahme-zur-verfuegung-gestellter-mahlzeiten\/","title":{"rendered":"K\u00fcrzung der Verpflegungspauschalen auch bei Nichteinnahme zur Verf\u00fcgung gestellter Mahlzeiten"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 07. Juli 2020, VI R 16\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.070720.VIR16.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 8 Abs 2 S 8 , EStG \u00a7 8 Abs 2 S 9 , EStG \u00a7 9 Abs 4a S 6 , EStG \u00a7 9 Abs 4a S 7 , EStG \u00a7 9 Abs 4a S 8 , EStG \u00a7 9 Abs 4a S 12 , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 12. Dezember 2017, Az: 5 K 432\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Verpflegungspauschalen sind auch dann zu k\u00fcrzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verf\u00fcgung stellt, diese vom Arbeitnehmer aber nicht eingenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 12.12.2017 &#8211; 5 K 432\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war im Streitjahr (2015) Berufssoldat bei der Bundeswehr. Er unterhielt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in X einen eigenen Hausstand. Seit dem 01.10.2013 war der Kl\u00e4ger in Y stationiert und hatte dort auch eine Wohnung angemietet.<\/li><li>Die Bundeswehr stellte dem Kl\u00e4ger in der Kaserne in Y Fr\u00fchst\u00fcck, Mittag- und Abendessen zur Verf\u00fcgung. F\u00fcr die Inanspruchnahme des Mittag- und des Abendessens hatte der Kl\u00e4ger eine Zuzahlung in H\u00f6he von jeweils 3&nbsp;\u20ac, f\u00fcr die Inanspruchnahme des Fr\u00fchst\u00fccks eine solche in H\u00f6he von 1,63&nbsp;\u20ac pro Mahlzeit zu leisten. Nahm der Kl\u00e4ger eine Mahlzeit nicht ein, erhielt er 150&nbsp;% des Sachbezugs als steuerpflichtiges Trennungsgeld. Im Streitjahr nahm der Kl\u00e4ger nur das Mittagessen in der Kaserne ein.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war vom 10.11.2014 bis 09.12.2014 krankgeschrieben. Vom 01.06.2015 bis 13.07.2015 war er wegen eines Lehrgangs und wegen Urlaubs nicht in der Kaserne t\u00e4tig. Vom 08.10.2015 bis 12.11.2015 war er wegen einer \u00dcbung und eines anschlie\u00dfenden Urlaubs ebenfalls nicht in der Kaserne anwesend. Unter Ber\u00fccksichtigung der jeweils nach vierw\u00f6chiger Unterbrechung neu beginnenden Dreimonatsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a S\u00e4tze&nbsp;6, 7 und 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung machte der Kl\u00e4ger u.a. folgende Verpflegungsmehraufwendungen geltend:f\u00fcr den Zeitraum&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;10.12.2014&nbsp;bis&nbsp;09.03.2015&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;19&nbsp;Tage&nbsp;\u00e0&nbsp;12&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;228&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;28&nbsp;Tage&nbsp;\u00e0&nbsp;24 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;672 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;abzgl.&nbsp;41&nbsp;x&nbsp;3&nbsp;\u20ac&nbsp;Mittagessen&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;123&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;777&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;f\u00fcr den Zeitraum&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;14.07.2015&nbsp;bis&nbsp;13.10.2015&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;25 Tage \u00e0 12&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;300&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;39 Tage \u00e0 24&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;936&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;abzgl.&nbsp;57&nbsp;x&nbsp;3&nbsp;\u20ac&nbsp;Mittagessen171&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1.065&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;f\u00fcr den Zeitraum&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;15.11.2015&nbsp;bis&nbsp;15.02.2016&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;11 Tage \u00e0 12 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;132&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;12 Tage \u00e0 24 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;288&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;abzgl.&nbsp;19&nbsp;x&nbsp;3&nbsp;\u20ac&nbsp;Mittagessen&nbsp;57&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;363&nbsp;\u20acgesamt:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2.205&nbsp;\u20ac<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erkannte im Einspruchsverfahren Verpflegungsmehraufwendungen lediglich in H\u00f6he der vom Kl\u00e4ger f\u00fcr die Mittagessen geleisteten Zuzahlungen an. Die weiterhin geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen in H\u00f6he von 2.205&nbsp;\u20ac lie\u00df er nicht zum Werbungskostenabzug zu.<\/li><li>Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1533 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Er beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 01.08.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2017 dahin zu \u00e4ndern, dass weitere Werbungskosten in H\u00f6he von 2.205&nbsp;\u20ac bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die dem Kl\u00e4ger dem Grunde nach zustehenden Verpflegungspauschalen auch im Hinblick auf die vom Kl\u00e4ger nicht eingenommenen, ihm aber von seinem Arbeitgeber i.S. von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a S\u00e4tze&nbsp;8 und 12 EStG zur Verf\u00fcgung gestellten Mahlzeiten zu k\u00fcrzen waren.<\/li><li>1. Der Senat entscheidet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;90 i.V.m. \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten durch Urteil ohne m\u00fcndliche Verhandlung. Kl\u00e4ger und FA haben wirksam auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet. Ein entsprechender Verzicht des BMF liegt zwar nicht vor; er ist aber auch nicht erforderlich (s. Senatsurteil vom 11.11.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>2. Mehraufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr die Verpflegung sind nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a EStG als Werbungskosten abziehbar. Wird der Arbeitnehmer au\u00dferhalb seiner Wohnung und ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte beruflich t\u00e4tig (ausw\u00e4rtige berufliche T\u00e4tigkeit), ist nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 EStG zur Abgeltung der ihm tats\u00e4chlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschale anzusetzen. Nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;6 EStG ist der Abzug der Verpflegungspauschalen auf die ersten drei Monate einer l\u00e4ngerfristigen beruflichen T\u00e4tigkeit an derselben T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte beschr\u00e4nkt. Gem\u00e4\u00df Satz&nbsp;7 f\u00fchrt eine Unterbrechung der beruflichen T\u00e4tigkeit an derselben T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert. Wird dem Arbeitnehmer anl\u00e4sslich oder w\u00e4hrend einer T\u00e4tigkeit au\u00dferhalb seiner ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verf\u00fcgung gestellt, sind die Verpflegungspauschalen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;8 EStG um 20&nbsp;% f\u00fcr Fr\u00fchst\u00fcck und um jeweils 40&nbsp;% f\u00fcr Mittag- und Abendessen zu k\u00fcrzen. Hat der Arbeitnehmer f\u00fcr die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den K\u00fcrzungsbetrag nach Satz&nbsp;8 (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;10 EStG). Die Verpflegungspauschalen nach den S\u00e4tzen&nbsp;3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den S\u00e4tzen&nbsp;6 und 7 sowie die K\u00fcrzungsregelungen nach den S\u00e4tzen&nbsp;8 bis 10 gelten entsprechend auch f\u00fcr den Abzug von Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 EStG abwesend ist; dabei ist f\u00fcr jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine T\u00e4tigkeit i.S. des Satzes&nbsp;2 oder des Satzes&nbsp;4 ausge\u00fcbt wird, nur der jeweils h\u00f6chste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;12 EStG).<\/li><li>3. Das FG ist hiernach zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen seiner doppelten Haushaltsf\u00fchrung dem Grunde nach als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abziehen konnte. Die verschiedenen, jeweils mehr als vierw\u00f6chigen Unterbrechungen seiner beruflichen T\u00e4tigkeit in der Kaserne in Y f\u00fchrten jeweils zu einem Neubeginn des Dreimonatszeitraums, auf den der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer l\u00e4ngerfristigen beruflichen T\u00e4tigkeit an derselben T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte beschr\u00e4nkt ist. Da dies zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, sieht der Senat insoweit von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>4. Das FG hat ferner zu Recht entschieden, dass die Verpflegungspauschalen nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a S\u00e4tze&nbsp;8 und 12 EStG im Hinblick auf die vom Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellten Mahlzeiten zu k\u00fcrzen waren. Dies gilt auch in Bezug auf Fr\u00fchst\u00fcck und Abendessen, obwohl der Kl\u00e4ger diese Mahlzeiten nicht in der Kaserne eingenommen hat.<\/li><li>Das Zurverf\u00fcgungstellen einer Mahlzeit durch den Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten) i.S. von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;8 EStG erfordert nicht, dass der Arbeitnehmer die Mahlzeit auch tats\u00e4chlich einnimmt (ebenso BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412, Rz&nbsp;75; Fuhrmann in Korn, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;336; K\u00f6hler in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;1420; \u00e4hnlich bereits Senatsurteile vom 18.05.1990&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;67\/88, BFHE 161, 61, BStBl II 1990, 909, und vom 14.09.1993&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;40\/93, zur anteiligen K\u00fcrzung der in den Lohnsteuer-Richtlinien genannten Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Verpflegungsmehraufwand beim Angebot zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung). Aus welchen Gr\u00fcnden der Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellte Mahlzeit nicht einnimmt, ist insoweit ebenfalls unerheblich.<\/li><li>a) Schon nach dem Wortsinn beinhaltet das &#8222;zur Verf\u00fcgung stellen&#8220; einer Mahlzeit lediglich ihre Bereitstellung. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die angebotene bzw. bereitgestellte Mahlzeit anzunehmen. Ob der Arbeitnehmer die Mahlzeit tats\u00e4chlich auch annimmt (in Besitz nimmt), ist f\u00fcr die Frage, ob die Mahlzeit zur Verf\u00fcgung gestellt wurde, ohne Bedeutung. Das Annehmen einer Mahlzeit durch den Arbeitnehmer ist nach der Wortbedeutung etwas anderes als das Zurverf\u00fcgungstellen, Bereitstellen oder Abgeben derselben durch den Arbeitgeber.<\/li><li>b) Die Auslegung nach dem Gesetzeswortlaut wird durch den Gesetzeszweck best\u00e4tigt. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der gesetzlichen Neuregelung der Verpflegungsmehraufwendungen in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a EStG eine Vereinfachung gegen\u00fcber der fr\u00fcheren Rechtslage.<\/li><li>Wurden einem Arbeitnehmer bei einer ausw\u00e4rtigen beruflichen T\u00e4tigkeit Mahlzeiten zur Verf\u00fcgung gestellt, blieb der Werbungskostenabzug nach der bis 2013 geltenden Rechtslage in H\u00f6he der Verpflegungspauschalen davon unber\u00fchrt. Der geldwerte Vorteil musste jedoch im Gegenzug beim Arbeitnehmer als Sachbezug versteuert werden. Diese Rechtslage wurde mit der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 grundlegend neu gestaltet. Steht dem Arbeitnehmer dem Grunde nach der Werbungskostenabzug in Form von Verpflegungspauschalen zu, so unterbleibt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;9 EStG nunmehr die Lohnversteuerung der \u00fcblichen, nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;8 EStG zu bewertenden Mahlzeiten. Im Gegenzug sind die Verpflegungspauschalen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;8 EStG entsprechend zu k\u00fcrzen.<\/li><li>Durch den Verzicht auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils einerseits bei gleichzeitiger K\u00fcrzung des Werbungskostenabzugs andererseits wollte der Gesetzgeber insbesondere die Arbeitgeber und die Finanzverwaltung im Besteuerungsverfahren von Verwaltungsaufwand entlasten (BTDrucks 17\/10774, S.&nbsp;12 und 16). Dieses gesetzgeberische Ziel w\u00fcrde zu einem nicht unerheblichen Teil verfehlt, wenn Arbeitgeber und Finanzverwaltung jeweils im Einzelnen aufzeichnen und feststellen m\u00fcssten, ob der Arbeitnehmer eine ihm zur Verf\u00fcgung gestellte Mahlzeit auch tats\u00e4chlich eingenommen hat. Zwar weist der Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der Arbeitgeber im Hinblick auf die Regelung in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;10 EStG aufzuzeichnen hat, ob der Arbeitnehmer f\u00fcr eine ihm zur Verf\u00fcgung gestellte Mahlzeit (tats\u00e4chlich) ein Entgelt gezahlt hat. Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass durch die fehlende Notwendigkeit, die tats\u00e4chliche Einnahme der zur Verf\u00fcgung gestellten Mahlzeiten zu dokumentieren, eine erhebliche Steuervereinfachung auf Seiten des Arbeitgebers und eine Verwaltungsvereinfachung auf Seiten der Finanzbeh\u00f6rden eintritt. Die Zahlung eines Entgelts durch den Arbeitnehmer ist im \u00dcbrigen im Lohnkonto auch wesentlich einfacher zu erfassen und zu buchen als die Nichteinnahme einer zur Verf\u00fcgung gestellten Mahlzeit.<\/li><li>Des Weiteren will \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a EStG den Mehraufwand typisierend festlegen, der \u00fcber das hinausgeht, was ein Arbeitnehmer f\u00fcr seine Verpflegung ohnehin w\u00e4hrend eines normalen Arbeitstags an der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte bzw. bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsf\u00fchrung aufwendet (BTDrucks 17\/10774, S.&nbsp;15). Denn die jedem Steuerpflichtigen t\u00e4glich entstehenden Aufwendungen f\u00fcr Verpflegung stellen steuerlich grunds\u00e4tzlich nicht abziehbare Kosten der Lebensf\u00fchrung dar. Als Werbungskosten kommen nur die Mehraufwendungen f\u00fcr die Verpflegung in Betracht.<\/li><li>Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verf\u00fcgung, konnte der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen, dass dem Arbeitnehmer insoweit f\u00fcr seine Verpflegung keine Mehraufwendungen entstehen. Es ist daher nur folgerichtig, in einem solchen Fall die ebenfalls im Wege der Typisierung festgelegten Verpflegungspauschalen (anteilig) zu k\u00fcrzen, wie dies \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;8 EStG anordnet. Nimmt der Arbeitnehmer eine ihm zur Verf\u00fcgung gestellte Mahlzeit &#8211;aus welchen Gr\u00fcnden auch immer&#8211; nicht ein, \u00e4ndert dies nichts daran, dass es bei typisierender Betrachtung auch in einem solchen Fall an einem beruflich veranlassten Verpflegungsmehraufwand fehlt, wenn sich der Arbeitnehmer anderweitig verpflegt.<\/li><li>c) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist die Vorentscheidung nicht zu beanstanden.<\/li><li>Die dem Kl\u00e4ger dem Grunde nach zustehenden Verpflegungspauschalen waren wegen der ihm von seinem Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellten Mahlzeiten (Fr\u00fchst\u00fcck, Mittag- und Abendessen) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a S\u00e4tze&nbsp;8 und 12 EStG um insgesamt 100&nbsp;% auf 0&nbsp;\u20ac zu k\u00fcrzen.<\/li><li>Die Zurverf\u00fcgungstellung erfolgte im Streitfall zwar nicht w\u00e4hrend einer T\u00e4tigkeit au\u00dferhalb der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;8 EStG), wie dieser zu Recht anmerkt. Die Bundeswehr stellte dem Kl\u00e4ger die Mahlzeiten aber &#8222;bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsf\u00fchrung&#8220; zur Verf\u00fcgung (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;12 EStG). In diesem Fall gilt die K\u00fcrzungsregelung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;8 EStG entsprechend.<\/li><li>Nach der gesetzlichen Regelung in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a S\u00e4tze&nbsp;8 und 12 EStG ist es f\u00fcr die K\u00fcrzung der Verpflegungspauschalen auch ohne Bedeutung, dass der Kl\u00e4ger nicht verpflichtet war, an der Gemeinschaftsverpflegung in der Kaserne teilzunehmen. Ma\u00dfgeblich ist allein, dass die Bundeswehr dem Kl\u00e4ger die entsprechenden Mahlzeiten (Fr\u00fchst\u00fcck, Mittag- und Abendessen) zur Verf\u00fcgung gestellt hat. Dies hat das FG f\u00fcr den Senat mangels entsprechender Verfahrensr\u00fcgen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindend festgestellt.<\/li><li>Die vom Kl\u00e4ger f\u00fcr die eingenommenen Mittagessen (tats\u00e4chlich) gezahlten Entgelte in H\u00f6he von jeweils 3&nbsp;\u20ac mindern nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a S\u00e4tze&nbsp;10 und 12 EStG den K\u00fcrzungsbetrag. Dies hat das FA bereits in der Einspruchsentscheidung ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 07. Juli 2020, VI R 16\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.070720.VIR16.18.0 BFH VI. 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