{"id":73278,"date":"2020-11-07T17:25:03","date_gmt":"2020-11-07T15:25:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73278"},"modified":"2020-11-07T17:25:07","modified_gmt":"2020-11-07T15:25:07","slug":"beguenstigte-schenkung-von-sonderbetriebsvermoegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beguenstigte-schenkung-von-sonderbetriebsvermoegen\/","title":{"rendered":"Beg\u00fcnstigte Schenkung von Sonderbetriebsverm\u00f6gen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 17. Juni 2020, II R 38\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.170620.IIR38.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 13a Abs 1 , ErbStG \u00a7 13b Abs 1 Nr 2 , AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 1 , ErbStG \u00a7 7 Abs 1 Nr 1 , EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2 , EStG \u00a7 15 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 29. Juni 2017, Az: 7 K 1654\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei der \u00dcbertragung einzelner Wirtschaftsg\u00fcter des Sonderbetriebsverm\u00f6gens k\u00f6nnen die Beg\u00fcnstigungen nach \u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG a.F. nur gew\u00e4hrt werden, wenn die Wirtschaftsg\u00fcter gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft \u00fcbertragen werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 29.06.2017 &#8211; 7 K 1654\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Vater des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) war alleiniger Kommanditist einer GmbH &amp; Co. KG (KG) und alleiniger Gesellschafter der Komplement\u00e4r-GmbH. Die KG war die alleinige, im Grundbuch eingetragene Eigent\u00fcmerin eines Grundst\u00fccks mit einem Buchwert in H\u00f6he von 140.000&nbsp;\u20ac und einem Verkehrswert in H\u00f6he von ca. 600.000&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Mit notarieller Vereinbarung vom 30.12.2013 brachte der Vater des Kl\u00e4gers durch \u00dcbertragung und Abtretung seinen Anteil an der Komplement\u00e4r-GmbH zu Buchwerten in die KG ein (B. \u00a7&nbsp;1 des Vertrags). Sodann \u00fcbertrug die KG das Eigentum an dem Grundst\u00fcck auf den Vater des Kl\u00e4gers gegen Zahlung von 46.811&nbsp;\u20ac f\u00fcr eine freistehende Gewerbehalle (F\u00e4lligkeit 30.12.2013). Der Vater des Kl\u00e4gers \u00fcberf\u00fchrte das Grundst\u00fcck in sein Sonderbetriebsverm\u00f6gen (C. \u00a7&nbsp;1 des Vertrags). Besitz, Nutzen und Lasten gingen zum 30.12.2013, 24:00 Uhr auf den Vater des Kl\u00e4gers \u00fcber (C. \u00a7&nbsp;3 des Vertrags).<\/li><li>In einem weiteren Teil der notariellen Vereinbarung vom 30.12.2013 \u00fcbertrug der Vater des Kl\u00e4gers im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich durch Abtretung seinen gesamten Kommanditanteil an der KG auf den Kl\u00e4ger (D.I. \u00a7&nbsp;1 des Vertrags). Die Anmeldung der \u00dcbertragung des Kommanditanteils zur Eintragung in das Handelsregister datiert vom 30.12.2013. Unter D.I. \u00a7&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 und 4 des Vertrags regelten die Vertragsparteien folgendes:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;3. Die \u00dcbertragung und Abtretung erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Beginn des 01.01.2014, 00:01 Uhr (&#8222;\u00dcbertragungsstichtag&#8220;), jedoch aus Haftungsgr\u00fcnden unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Schenknehmers als Kommanditist der KG kraft Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister. Vom \u00dcbertragungsstichtag bis zur Eintragung der Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister wird die \u00fcbertragene Gesellschaftsbeteiligung an der KG vom Schenkgeber treuh\u00e4nderisch gehalten.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;4. Damit stehen dem Schenknehmer ab dem \u00dcbertragungsstichtag die mit dem Gesellschaftsanteil an der KG verbundenen Gesellschaftsrechte in der KG zu. Der Schenknehmer ist ab diesem Tag am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven der KG allein beteiligt.&#8220;<\/li><li>Die Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge zum Handelsregister erfolgte ebenfalls am 30.12.2013, die Eintragung ins Handelsregister am 14.01.2014.<\/li><li>Schlie\u00dflich \u00fcbertrug der Vater des Kl\u00e4gers diesem das Grundst\u00fcck (D.II. \u00a7&nbsp;1 des Vertrags). Der Kl\u00e4ger \u00fcberf\u00fchrte dies ebenfalls in sein Sonderbetriebsverm\u00f6gen. Besitz, Nutzen und Lasten gingen am 01.01.2014, 00:01 Uhr auf den Sohn \u00fcber (D.II. \u00a7&nbsp;5 des Vertrags). Die Beteiligten waren sich \u00fcber den Eigentums\u00fcbergang einig und bewilligten und beantragten die Eintragung der Rechts\u00e4nderung im Grundbuch ohne Zwischeneintragung des Vaters (D.II. \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 des Vertrags).<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erlie\u00df am 15.12.2015 einen Schenkungsteuerbescheid und setzte die Schenkungsteuer gegen den Kl\u00e4ger in H\u00f6he von 22.000&nbsp;\u20ac fest. Der Besteuerung legte das FA eine freigebige Zuwendung des Vaters des Kl\u00e4gers an diesen auf den 30.12.2013 im Wert des Grundbesitzes in H\u00f6he von 600.000&nbsp;\u20ac zu Grunde. Den Wert des Grundst\u00fccks sch\u00e4tzte das FA. Den Freibetrag nach \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung vom 26.06.2013 (ErbStG a.F.) gew\u00e4hrte es nicht. Mit gleichem Datum erlie\u00df das FA einen weiteren Schenkungsteuerbescheid, mit dem es die Schenkung des KG-Anteils auf den 14.01.2014 besteuerte. Insoweit setzte es die Schenkungsteuer auf 0&nbsp;\u20ac fest. Es gew\u00e4hrte die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;13a ErbStG a.F. und rechnete die Schenkungsteuer aus der Vorschenkung des Grundst\u00fccks in H\u00f6he von 22.000&nbsp;\u20ac an. Dieser Bescheid ist nicht Gegenstand des Verfahrens.<\/li><li>Den Einspruch des Kl\u00e4gers gegen den Schenkungsteuerbescheid wegen der Schenkung des Grundst\u00fccks am 30.12.2013 wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 29.05.2016 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) hat das FA zu Recht f\u00fcr die Schenkung des Grundst\u00fccks keinen Freibetrag nach \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b ErbStG a.F. gew\u00e4hrt.<\/li><li>Bei der \u00dcbertragung von einzelnen Wirtschaftsg\u00fctern des Sonderbetriebsverm\u00f6gens sei es f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Beg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b ErbStG a.F. erforderlich, dass diese gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft \u00fcbertragen w\u00fcrden. Die isolierte \u00dcbertragung von Sonderbetriebsverm\u00f6gen erm\u00f6gliche dem Erwerber noch keine Mitunternehmerinitiative.<\/li><li>Im Streitfall sei das im Sonderbetriebsverm\u00f6gen befindliche Grundst\u00fcck nicht gleichzeitig mit dem Kommanditanteil an der KG auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen worden. Es fehle an der zivilrechtlichen Gesellschafterstellung des Kl\u00e4gers zum Zeitpunkt der Grundst\u00fccksschenkung. Die Parteien h\u00e4tten ausdr\u00fccklich aufschiebend bedingt vereinbart, dass die dingliche Wirkung der \u00dcbertragung und Abtretung des Kommanditanteils aus Haftungsgr\u00fcnden &#8211;abweichend vom \u00dcbertragungsstichtag 01.01.2014&#8211; erst mit Eintragung des Kl\u00e4gers im Handelsregister als Kommanditist kraft Sonderrechtsnachfolge erfolgen solle. Diese Eintragung sei erst am 14.01.2014 vorgenommen worden. Erst ab diesem Tag sei der Kl\u00e4ger zivilrechtlich Kommanditist der KG geworden. Wegen der klaren Formulierung unter D.I. \u00a7&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Vertrags k\u00f6nne auch im Wege der Vertragsauslegung kein abweichender Wille der Vertragsparteien festgestellt werden. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1743, ver\u00f6ffentlicht worden.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision des Kl\u00e4gers. Er ist der Auffassung, dass er mit Beginn des 01.01.2014 \u00fcber alle Gesellschaftsrechte einschlie\u00dflich des Gewinnbezugsrechts und der stillen Reserven habe verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Er sei in der Lage gewesen, beim zust\u00e4ndigen Handelsregister die entsprechende Eintragung herbeizuf\u00fchren. Darin unterscheide sich der Sachverhalt von dem, der dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.11.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;70\/06, BFH\/NV 2010, 900, zugrunde gelegen habe, auf das sich das FG in seiner Begr\u00fcndung berufen habe. Das im Sonderbetriebsverm\u00f6gen befindliche Grundst\u00fcck sei folglich zeitgleich mit dem Anteil an der KG auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen worden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger wies darauf hin, dass der Grundbesitzwert auf den 30.12.2013 mit Bescheid vom 23.07.2018 in H\u00f6he von 596.876&nbsp;\u20ac festgestellt worden sei.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Schenkungsteuerbescheid vom 15.12.2015 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 25.05.2016 dahin gehend zu \u00e4ndern, dass die Steuerbefreiung nach \u00a7\u00a7&nbsp;13a und 13b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG hinsichtlich des im Zusammenhang mit dem Erwerb des Kommanditanteils an der KG erworbenen Grundst\u00fccks gew\u00e4hrt wird;<br \/>hilfsweise, den Grundbesitzwert aus dem Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 30.12.2013 vom 23.07.2018 in H\u00f6he von 596.876&nbsp;\u20ac anzusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision war als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Im Ergebnis zutreffend hat das FG entschieden, dass f\u00fcr die am 30.12.2013 erfolgte Grundst\u00fccksschenkung die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1, 13b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG a.F. nicht zu gew\u00e4hren ist.<\/li><li>1. Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid erfasst zutreffend die Schenkung des zuvor vom Vater des Kl\u00e4gers von der KG erworbenen und sodann ins Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Vaters \u00fcberf\u00fchrten Grundst\u00fccks an den Kl\u00e4ger.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Bei der Frage nach dem Gegenstand der Zuwendung ist ma\u00dfgebend, was nach der Schenkungsabrede geschenkt werden sollte und wor\u00fcber der Beschenkte im Verh\u00e4ltnis zum Schenker tats\u00e4chlich und rechtlich endg\u00fcltig verf\u00fcgen kann. Eine freigebige Zuwendung i.S. des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden f\u00fchrt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist. Dies erfordert, dass der Empf\u00e4nger \u00fcber das Zugewendete im Verh\u00e4ltnis zum Leistenden tats\u00e4chlich und rechtlich frei verf\u00fcgen kann. Daf\u00fcr, ob dies der Fall ist, kommt es ausschlie\u00dflich auf die Zivilrechtslage an (st\u00e4ndige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;26\/13, BFHE 247, 456, BStBl II 2015, 239, Rz 10, m.w.N.).<\/li><li>b) Die Schenkungsteuer entsteht nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG in dem Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung der Zuwendung. Bei Grundst\u00fccksschenkungen ist die Schenkung jedoch nicht erst mit der Eintragung des Beschenkten im Grundbuch, sondern bereits in dem Zeitpunkt ausgef\u00fchrt, in dem die Auflassung beurkundet worden ist, der Schenker die Eintragung der Rechts\u00e4nderung in das Grundbuch bewilligt hat und der Beschenkte nach den getroffenen Vereinbarungen von der Eintragungsbewilligung Gebrauch machen darf (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;14\/16, BFHE 260, 372, BStBl II 2018, 362, Rz 22, m.w.N.).<\/li><li>c) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen wurde die von dem angefochtenen Schenkungsteuerbescheid erfasste Grundst\u00fccksschenkung bereits am 30.12.2013 ausgef\u00fchrt. Der Vater des Kl\u00e4gers hat die Auflassung zu diesem Zeitpunkt erkl\u00e4rt und die Eintragung der Rechts\u00e4nderung ins Grundbuch bewilligt. Die Auflassung war wirksam. Insbesondere stand sie nicht unter einer aufschiebenden Bedingung. Bereits am 30.12.2013 wurde die Umschreibung im Grundbuch beantragt.<\/li><li>2. F\u00fcr die Grundst\u00fccksschenkung war die Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr inl\u00e4ndisches Betriebsverm\u00f6gen nach \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b ErbStG a.F. nicht zu gew\u00e4hren. Zwar handelte es sich bei dem Grundst\u00fcck um Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Vaters bei der KG. Es wurde vom Kl\u00e4ger auch in sein Sonderbetriebsverm\u00f6gen bei der KG eingebracht. Das Grundst\u00fcck ist jedoch nicht zeitgleich mit dem Anteil an der KG auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen worden.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG a.F. geh\u00f6ren zu dem nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 und 2 ErbStG a.F. beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen das inl\u00e4ndische Betriebsverm\u00f6gen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Gesellschaft i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Steuerverg\u00fcnstigungen sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung nur zu gew\u00e4hren, wenn das von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Verm\u00f6gen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtstr\u00e4ger den Tatbestand des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG a.F. erf\u00fcllt (BFH-Urteil vom 06.11.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;34\/16, BFH\/NV 2020, 433, Rz 24).<\/li><li>Der in dieser Vorschrift durch Bezugnahme auf \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 EStG verwendete Gesellschaftsbegriff ist nicht zivilrechtlich, sondern ertragsteuerrechtlich zu verstehen (BFH-Urteile vom 01.09.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;67\/09, BFHE 239, 137, BStBl II 2013, 210, Rz 51, und in BFH\/NV 2020, 433, Rz&nbsp;24). Der Begriff des Mitunternehmeranteils umfasst ertragsteuerrechtlich auch etwaiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Gesellschafters (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2000&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;51\/98, BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173, unter 2.b&nbsp;bb).<\/li><li>b) Bei der \u00dcbertragung einzelner Wirtschaftsg\u00fcter des Sonderbetriebsverm\u00f6gens k\u00f6nnen die Beg\u00fcnstigungen nach \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b ErbStG a.F. nur gew\u00e4hrt werden, wenn die Wirtschaftsg\u00fcter gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft \u00fcbertragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 20.03.2002&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;53\/99, BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441 zu \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;2a ErbStG 1974). Durch die alleinige \u00dcbertragung des Sonderbetriebsverm\u00f6gens ohne gleichzeitige \u00dcbertragung des Mitunternehmeranteils geht die Rechtsstellung des Schenkers als Mitunternehmer auf den Bedachten nicht \u00fcber. Die isolierte \u00dcbertragung von Sonderbetriebsverm\u00f6gen erm\u00f6glicht dem Erwerber noch keine Mitunternehmerinitiative. Letztere ist jedoch Voraussetzung f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung.<\/li><li>c) Ob der Erwerber eine Mitunternehmerstellung erlangt hat, ist nicht nach zivilrechtlichen, sondern allein nach ertragsteuerrechtlichen Kriterien zu entscheiden. Nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;2 EStG k\u00f6nnen Mitunternehmer auch solche Personen sein, die nicht in einem zivilrechtlichen Gesellschaftsverh\u00e4ltnis einer Au\u00dfen- oder Innengesellschaft, sondern in einem wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverh\u00e4ltnis zueinanderstehen. Mitunternehmer, die zivilrechtlich nicht Gesellschafter einer Personengesellschaft sind, werden einkommensteuerrechtlich nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;2 Satz 2 EStG und somit auch bewertungsrechtlich im Hinblick auf \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;5 des Bewertungsgesetzes unmittelbar an der Personengesellschaft beteiligten Gesellschaftern gleichgestellt. F\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Steuerbeg\u00fcnstigung ist es weder erforderlich noch ausreichend, dass der Erwerber einen zivilrechtlichen Anteil an einer Personengesellschaft erwirbt, es gen\u00fcgt vielmehr, dass er aufgrund des Erwerbs nach ertragsteuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen Mitunternehmer wird (BFH-Urteil in BFHE 239, 137, BStBl II 2013, 210, Rz 58).<\/li><li>d) Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG im Ergebnis zutreffend die Gew\u00e4hrung der Steuerbeg\u00fcnstigung verneint.<\/li><li>Es kann dahinstehen, ob der Kl\u00e4ger aufgrund der Vereinbarung des Treuhandverh\u00e4ltnisses nach ertragsteuerrechtlichen Kriterien bereits am 01.01.2014 oder erst zusammen mit der zivilrechtlichen Rechts\u00e4nderung mit der Eintragung im Handelsregister am 14.01.2014 Mitunternehmer der KG geworden ist. Denn im Streitfall ist das Grundst\u00fcck noch vor dem 01.01.2014 und damit nicht zugleich mit dem Mitunternehmeranteil auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen worden.<\/li><li>Im Zeitpunkt der Grundst\u00fccksschenkung am 30.12.2013 sind &#8211;anders als \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG a.F. es voraussetzt&#8211; weder Mitunternehmerrisiko noch Mitunternehmerinitiative auf den Kl\u00e4ger \u00fcbergegangen. Unter D.I. \u00a7&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Vertrags haben der Kl\u00e4ger und dessen Vater ausdr\u00fccklich vereinbart, dass die \u00dcbertragung und Abtretung des Mitunternehmeranteils auf den 01.01.2014 erfolgen soll, und dieses Datum ausdr\u00fccklich als \u00dcbertragungsstichtag festgelegt. Unabh\u00e4ngig davon, dass die Abtretung noch aus Haftungsgr\u00fcnden unter der aufschiebenden Bedingung stand, dass der Kl\u00e4ger im Handelsregister eingetragen wird, war f\u00fcr die Abtretung vereinbart, dass dem Kl\u00e4ger erst ab diesem \u00dcbertragungsstichtag (01.01.2014) die Gesellschaftsrechte an der KG zustehen und der Vater diese treuh\u00e4nderisch halten solle. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundst\u00fcck nach schenkungsteuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen bereits \u00fcbertragen worden, denn die Schenkung war mit der (bedingungslos) erkl\u00e4rten Auflassung und der Bewilligung zur Umschreibung im Grundbuch bereits am 30.12.2013 ausgef\u00fchrt (s.o. unter 1.).<\/li><li>3. Der Hilfsantrag hat keinen Erfolg.<\/li><li>Der BFH ist an die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG gebunden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Tatsachen, die erst nach Erlass des FG-Urteils entstehen, k\u00f6nnen im Revisionsverfahren nicht ber\u00fccksichtigt werden (Seer in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, \u00a7&nbsp;118 FGO Rz 58 m.w.N.) und f\u00fchren auch nicht zur Aufhebung der Vorentscheidung.<\/li><li>Es kann dahinstehen, wie mit Grundlagenbescheiden zu verfahren ist, wenn die Vorentscheidung aufgehoben wird und der BFH in der Sache selbst entscheidet (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 FGO). Wird &#8211;wie im Streitfall&#8211; die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen, hat die Vorentscheidung jedenfalls Bestand. Sie wird nicht dadurch unrichtig, dass zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt ein Grundlagenbescheid erlassen wird, der materielle Auswirkungen auf den im finanzgerichtlichen Verfahren best\u00e4tigten Bescheid hat. \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) erm\u00f6glicht in diesen F\u00e4llen die \u00c4nderung des bestandskr\u00e4ftigen Folgebescheids. Es kann offen bleiben, ob der Hilfsantrag des Kl\u00e4gers als an das FA gerichteter Antrag auf \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;1 AO anzusehen ist, denn die \u00c4nderung erfolgt in einem gesonderten Verfahren. Das Revisionsverfahren dient nicht zur Durchf\u00fchrung der \u00c4nderung.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 17. Juni 2020, II R 38\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.170620.IIR38.17.0 BFH II. 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