{"id":73281,"date":"2020-11-07T17:26:05","date_gmt":"2020-11-07T15:26:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73281"},"modified":"2020-11-07T17:26:12","modified_gmt":"2020-11-07T15:26:12","slug":"zum-begriff-der-gemeinsamen-hauptwohnung-i-s-des-hmbzwstg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zum-begriff-der-gemeinsamen-hauptwohnung-i-s-des-hmbzwstg\/","title":{"rendered":"Zum Begriff der gemeinsamen Hauptwohnung i.S. des HmbZWStG"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 16. Juni 2020, VIII R 37\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.160620.VIIIR37.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ZwWoStG HA \u00a7 2 Abs 5 Buchst c , BMG \u00a7 21 , MeldeG HA \u00a7 15 , BMG \u00a7 22<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 09. Januar 2018, Az: 1 K 196\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Befreiungsvorschrift des \u00a7 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG bestimmt die gemeinsame Hauptwohnung von Eheleuten unter R\u00fcckgriff auf das Melderecht. Ma\u00dfgeblich ist, ob die melderechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme einer gemeinsamen Hauptwohnung vorliegen, nicht aber, ob eine Meldung als Hauptwohnung tats\u00e4chlich erfolgt ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 09.01.2018 &#8211; 1 K 196\/16 sowie die Bescheide \u00fcber die Festsetzung von Zweitwohnungsteuer f\u00fcr den Zeitraum ab September 2011 bis 2016, zuletzt vom 29.05.2017 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob f\u00fcr den Zeitraum September 2011 bis 2016 (Streitzeitraum) Zweitwohnungsteuer festzusetzen ist.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war im Streitzeitraum mit Hauptwohnung in A gemeldet. Hier bewohnte er ein Einfamilienhaus. Daneben nutzte der Kl\u00e4ger wegen seiner beruflichen T\u00e4tigkeit eine 58&nbsp;qm gro\u00dfe Eigentumswohnung in Hamburg, in der er seit dem 01.09.2009 mit Nebenwohnung gemeldet war.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist seit dem 15.09.2011 mit B verheiratet. B war nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im Streitzeitraum nicht in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet und besa\u00df als ukrainische Staatsangeh\u00f6rige zwar ein Visum, aber keine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis. B war in Osteuropa berufst\u00e4tig und hatte einen Wohnsitz an ihrem Arbeitsort in der Ukraine.<\/li><li>Am 20.04.2016 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) f\u00fcr den Streitzeitraum Zweitwohnungsteuer f\u00fcr die Wohnung in Hamburg fest (2011: 148&nbsp;\u20ac, 2012 und 2013: je 444&nbsp;\u20ac), weil er die Voraussetzungen f\u00fcr eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer ab dem 01.09.2011 nicht mehr als gegeben ansah. Ebenfalls mit Bescheid vom 20.04.2016 setzte das FA die Zweitwohnungsteuer f\u00fcr die Jahre 2014 bis 2016 auf jeweils 492&nbsp;\u20ac fest. Der gegen diese Festsetzung der Zweitwohnungsteuer f\u00fcr den Streitzeitraum September 2011 bis 2016 eingelegte Einspruch des Kl\u00e4gers blieb ohne Erfolg.<\/li><li>W\u00e4hrend des nachfolgenden Klageverfahrens setzte das FA die Zweitwohnungsteuer f\u00fcr den Streitzeitraum mit Bescheiden vom 29.05.2017 niedriger fest (140&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2011, 420&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2012 und 2013, 456&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2014 bis 2016).<\/li><li>Im Klageverfahren hat der Kl\u00e4ger u.a. vorgetragen, er sei mit seiner Ehefrau am gemeinsamen Hauptwohnsitz in A wohnhaft, auch wenn diese dort nicht gemeldet gewesen sei bzw. sich dort nicht st\u00e4ndig oder \u00fcberwiegend aufgehalten habe. Ein \u00fcberwiegender Aufenthalt in A sei weder ihm &#8211;dem Kl\u00e4ger&#8211; noch seiner Ehefrau im Hinblick auf ihre jeweilige Berufst\u00e4tigkeit in Hamburg bzw. in der Ukraine m\u00f6glich gewesen. Eine Meldung seiner Ehefrau mit Hauptwohnsitz in A sei nicht in Betracht gekommen, weil sie keine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich ein Visum besessen habe. Seine Ehefrau habe sich im Jahr 2011 ab dem 14.12.2011 bis zum Jahresende, im Jahr 2012 an 79&nbsp;Tagen, im Jahr 2013 an 103&nbsp;Tagen, im Jahr 2014 an 84&nbsp;Tagen, im Jahr 2015 an 69&nbsp;Tagen und im Jahr 2016 an 58&nbsp;Tagen am gemeinsamen Familienwohnsitz in A aufgehalten. Seine \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber dem Finanzamt C im Schreiben vom 26.09.2014 im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung seien missverst\u00e4ndlich gewesen. Hier hatte der Kl\u00e4ger angegeben, nur mit seinem Sohn in dem gemeinsamen Haus in A gewohnt zu haben, nicht aber mit seiner Ehefrau; diese habe ihren Wohnsitz in der Ukraine gehabt und habe sich nur gelegentlich zu &#8222;Besuchszwecken&#8220; bei ihnen aufgehalten.<\/li><li>Das FG hat die Klage mit Urteil vom 09.01.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;196\/16 abgewiesen. Die Entscheidung ist nicht ver\u00f6ffentlicht. Die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer sei rechtm\u00e4\u00dfig. Eine Nichterhebung der Zweitwohnungsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;c des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes (HmbZWStG) scheide aus, da es an einer gemeinsamen Hauptwohnung des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau fehle.<\/li><li>Mit seiner hiergegen gerichteten Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Er beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene FG-Urteil sowie die Bescheide \u00fcber die Festsetzung von Zweitwohnungsteuer f\u00fcr den Zeitraum September 2011 bis 2016, zuletzt vom 29.05.2017 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es ist der Meinung, die Entscheidung des FG sei rechtm\u00e4\u00dfig.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;c HmbZWStG ausgeschlossen war, weil es an einer gemeinsamen Hauptwohnung des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau im Sinne dieser Vorschrift fehlte. Das FG-Urteil ist daher aufzuheben und der Klage stattzugeben (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Das FG hat zwar zutreffend erkannt, dass der Kl\u00e4ger im Streitzeitraum in Hamburg \u00fcber eine Zweitwohnung verf\u00fcgt hat und die Befreiungsnorm des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;c HmbZWStG zur Bestimmung der gemeinsamen Hauptwohnung von Eheleuten auf das Melderecht zur\u00fcckgreift. Allerdings stellt das Gesetz insoweit lediglich auf das Vorliegen der melderechtlichen Voraussetzungen, nicht aber auf die tats\u00e4chlich erfolgte Meldung ab. Es gen\u00fcgt f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Befreiung, dass das Haus in A die vorwiegend benutzte Wohnung der Eheleute und damit melderechtlich deren Hauptwohnung war.<\/li><li>1. Der Kl\u00e4ger verf\u00fcgte \u00fcber eine Zweitwohnung i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;1, 2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 HmbZWStG in der Freien und Hansestadt Hamburg.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;1 HmbZWStG unterliegt das Innehaben einer Zweitwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg der Zweitwohnungsteuer. Zweitwohnung ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 HmbZWStG jede Wohnung im Sinne des Absatzes&nbsp;3 der Vorschrift, die dem Eigent\u00fcmer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Hamburgischen Meldegesetzes (HmbMG) bzw. des Bundesmeldegesetzes (BMG) dient. Eine Wohnung dient als Nebenwohnung i.S. des HmbMG bzw. des BMG, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 HmbZWStG).<\/li><li>Die Regelungen in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 HmbZWStG kn\u00fcpfen ausdr\u00fccklich an die Anmeldung einer Nebenwohnung und an die tats\u00e4chliche Nutzung dieser Wohnung durch die angemeldete Person an (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 30.09.2015&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;13\/14, BFHE 251, 569, unter Verweis auf BFH-Urteil vom 13.04.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;67\/08, BFHE 234, 90, BStBl II 2012, 389). Auf das Vorliegen der melderechtlichen Voraussetzungen der Nebenwohnung kommt es hingegen nicht an (vgl. BFH-Urteile vom 05.03.1997&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;28\/95, BFHE 182, 243, BStBl II 1997, 469, und II&nbsp;R&nbsp;41\/95, BFHE 182, 249; in BFHE 234, 90, BStBl II 2012, 389).<\/li><li>b) Danach hatte der Kl\u00e4ger in der Freien und Hansestadt Hamburg eine Zweitwohnung inne. Er war in der ihm geh\u00f6renden und von ihm bewohnten Wohnung mit Nebenwohnung gemeldet.<\/li><li>2. Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die vom Kl\u00e4ger in Hamburg aus \u00fcberwiegend beruflichen Gr\u00fcnden genutzte Wohnung nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;c HmbZWStG von der Zweitwohnungsteuer befreit war. Es hat die rechtlichen Ma\u00dfst\u00e4be verkannt, nach denen das Vorliegen einer gemeinsamen Hauptwohnung von Eheleuten im Sinne der Befreiungsregelung zu bestimmen ist.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;c HmbZWStG gilt \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 HmbZWStG nicht f\u00fcr Wohnungen, die eine verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, aus \u00fcberwiegend beruflichen Gr\u00fcnden innehat, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung und au\u00dferhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg belegen ist. Erf\u00fcllt eine Wohnung in Hamburg diese Voraussetzungen, gilt sie nicht als Zweitwohnung, mit der Folge, dass Zweitwohnungsteuer nicht anf\u00e4llt (BFH-Urteil in BFHE 251, 569).<\/li><li>\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;c HmbZWStG gew\u00e4hrt in verfassungsrechtlich zul\u00e4ssiger Weise die Befreiung von der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer wegen der bestehenden ehelichen und famili\u00e4ren Bindungen und Verpflichtungen (vgl. z.B. \u00a7&nbsp;1353 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs) und der durch das Auseinanderfallen von Familienwohnort und Besch\u00e4ftigungsort hervorgerufenen Belastungen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 569; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts &#8211;BVerfG&#8211; vom 31.10.2016&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;871\/13, 1&nbsp;BvR&nbsp;1833\/13, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2017, 172).<\/li><li>b) Die Befreiungsvorschrift des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;c HmbZWStG bestimmt die gemeinsame Hauptwohnung von Eheleuten unter R\u00fcckgriff auf das Melderecht (so im Ergebnis auch BFH-Urteil in BFHE 251, 569). Ma\u00dfgeblich ist, ob die melderechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme einer gemeinsamen Hauptwohnung vorliegen, nicht aber, ob eine Meldung als Hauptwohnung tats\u00e4chlich erfolgt ist.<\/li><li>aa) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;c HmbZWStG. Dieser kn\u00fcpft nicht an eine tats\u00e4chliche Meldung, sondern ausdr\u00fccklich (nur) an den Familienstand, das nicht dauernd getrennt Leben und an die ausw\u00e4rtige Lage der gemeinsamen Wohnung der Eheleute bzw. der Familie an. Der Gesetzgeber greift insoweit zwar auf den melderechtlichen Begriff der Hauptwohnung zur\u00fcck, verzichtet dabei jedoch bewusst auf die Ankn\u00fcpfung an eine tats\u00e4chliche Meldung. Best\u00e4tigt wird diese Auslegung durch die Tatsache, dass der Gesetzgeber &#8211;abweichend hierzu&#8211; bei der Bestimmung der Nebenwohnung (vgl. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 HmbZWStG) ausdr\u00fccklich auf eine entsprechende Meldung abstellt. Der Gesetzesbegr\u00fcndung (vgl. B\u00fcrgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucks 18\/3627, S.&nbsp;2) l\u00e4sst sich ebenfalls nicht entnehmen, dass es zur Bestimmung der gemeinsamen Hauptwohnung auf die tats\u00e4chliche Meldung ankommt. Vielmehr ist auch hier lediglich davon die Rede, dass die au\u00dferhalb Hamburgs belegene Ehe- bzw. Familienwohnung melderechtlich die Hauptwohnung ist.<\/li><li>bb) Ein anderes Normverst\u00e4ndnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Gesetzesbegr\u00fcndung auf den BVerfG-Beschluss vom 11.10.2005&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1232\/00, 1&nbsp;BvR&nbsp;2627\/03 (BVerfGE 114, 316) Bezug nimmt. Denn die Bezugnahme l\u00e4sst nicht ohne weiteres den Schluss zu, der Gesetzgeber habe die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;c HmbZWStG ausschlie\u00dflich auf die vom BVerfG entschiedenen Fallgestaltungen beschr\u00e4nken wollen, zumal das BVerfG in seiner Entscheidung ausdr\u00fccklich offen gelassen hat, ob Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes auch in anderen Fallkonstellationen der Zweitwohnungsteuererhebung verletzt sein kann (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 251, 569).<\/li><li>cc) Dementsprechend kann \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;c HmbZWStG nicht dahin verstanden werden, dass die Befreiung der Erwerbswohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten von der Zweitwohnungsteuer eine tats\u00e4chliche Meldung (auch) des Ehepartners in der von den Eheleuten gemeinsam genutzten Wohnung voraussetzt. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob die melderechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme einer Hauptwohnung beider Ehegatten vorliegen. Dabei besteht eine entsprechende Meldepflicht, die durch das Beziehen einer Wohnung ausgel\u00f6st wird, unabh\u00e4ngig davon, ob die Person die Wohnung in rechtlich zul\u00e4ssiger Weise bewohnt. Die meldepflichtige Person muss sich daher auch dann fristgerecht anmelden, wenn sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis nicht besitzt (vgl. Bundesministerium des Innern &#8211;BMI&#8211;, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchf\u00fchrung des Bundesmeldegesetzes vom 28.10.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;II&nbsp;2&nbsp;&#8211;&nbsp;20104\/140#12, BAnz AT 30.10.2015 B&nbsp;2, Tz&nbsp;17.1.2.; vgl. S\u00fc\u00dfmuth in S\u00fc\u00dfmuth, BMG, \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;9; Erbs\/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, BMG \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;1; vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 28.03.2018&nbsp;&#8211; 17&nbsp;L&nbsp;520\/18, juris).<\/li><li>dd) Entgegen der Auffassung des FG setzt die Anwendung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;c HmbZWStG auch nicht zwingend das Vorliegen einer melderechtlichen Zwangslage voraus (vgl. zum Begriff der melderechtlichen Zwangslage z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 114, 316). Dies folgt bereits daraus, dass \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;c HmbZWStG die aus \u00fcberwiegend beruflichen Gr\u00fcnden in Hamburg gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners unabh\u00e4ngig vom zeitlichen Umfang der Nutzung der Nebenwohnung von der Zweitwohnungsteuer befreit (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 569). Damit gew\u00e4hrt die Vorschrift die Befreiung nicht nur dann, wenn der verheiratete Nutzer die Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung aufgrund der melderechtlichen Bestimmungen (vgl. \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 BMG) nicht zum Hauptwohnsitz bestimmen und damit der Zweitwohnungsteuer entgehen kann, sondern auch dann, wenn die Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort nicht vorwiegend genutzt wird und aus diesem Grunde keine melderechtliche Zwangslage besteht (vgl. hierzu im Ergebnis BFH-Urteil in BFHE 251, 569).<\/li><li>c) Die gemeinsame Hauptwohnung von Eheleuten i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;c HmbZWStG bestimmt sich im Streitfall demnach unter R\u00fcckgriff auf die Bestimmungen des HmbMG (g\u00fcltig bis 31.10.2015) bzw. des BMG (g\u00fcltig ab 01.11.2015) und somit danach, ob die Wohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie bzw. Eheleute ist.<\/li><li>Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 BMG bzw. \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 HmbMG eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners (\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 BMG, \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 HmbMG), Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland (\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;3 BMG, \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 HmbMG). Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft f\u00fchrenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie (vgl. \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 HmbMG, \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 BMG; vgl. zur Hauptwohnung bei Verheirateten auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2002&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;12\/01, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 2579, noch zum Melderechtsrahmengesetz; Allgemeine Verwaltungsvorschrift des BMI in BAnz AT 30.10.2015 B&nbsp;2, Tz&nbsp;22.1.; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 251, 569). In Zweifelsf\u00e4llen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt (\u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;3 BMG, \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz 5 HmbMG).<\/li><li>3. Das FG ist bei der Bestimmung der gemeinsamen Hauptwohnung von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen. Seine Entscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;c HmbZWStG liegen im Streitfall vor, da die dargelegten melderechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme einer gemeinsamen Hauptwohnung der Eheleute in A gegeben waren. Der Klage war daher stattzugeben.<\/li><li>Ausgehend von den Feststellungen des FG war das Haus in A melderechtlich die gemeinsame Hauptwohnung des Kl\u00e4gers und der B.<\/li><li>Diese Wohnung haben die Eheleute in den Streitjahren gemeinsam genutzt. Die Wohnung in A ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Eheleute. Auch wenn die Ehefrau des Kl\u00e4gers nicht durchgehend in A gelebt hat, sondern ihre dortigen Aufenthalte aus beruflichen Gr\u00fcnden zeitlich begrenzt waren, folgt hieraus nicht, dass sie sich dort &#8211;anders als dies typischerweise bei Eheleuten der Fall ist&#8211; nur besuchsweise aufgehalten hat.<\/li><li>Allein der Umstand, dass der Kl\u00e4ger im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zun\u00e4chst mitgeteilt hatte, seine Ehefrau habe ihren Wohnsitz in der Ukraine und halte sich nur gelegentlich zu Besuchszwecken bei ihm und seinem Sohn in A auf, steht dem nicht entgegen. Denn hierbei handelt es sich um eine von einem steuerlichen Laien in einem anderen steuerlichen Kontext get\u00e4tigte Aussage. Ihr ist daher in Bezug auf die hier streitgegenst\u00e4ndliche Frage keine entscheidende Bedeutung beizumessen.<\/li><li>Die Tatsache, dass B in A nicht gemeldet war, steht der Einordnung als eheliche Hauptwohnung i.S. von \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;3 BMG, \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 HmbMG &#8211;wie dargelegt&#8211; ebenfalls nicht entgegen. Eine Meldepflicht der Ehefrau des Kl\u00e4gers in der ehelichen Hauptwohnung in A bestand, auch wenn diese keine Aufenthaltserlaubnis besa\u00df.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><li>5. Der Senat hat es als sachgerecht erachtet, durch Gerichtsbescheid (\u00a7&nbsp;90a Abs.&nbsp;1 FGO) zu entscheiden.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 16. Juni 2020, VIII R 37\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.160620.VIIIR37.18.0 BFH VIII. Senat ZwWoStG HA \u00a7 2 Abs 5 Buchst c , BMG \u00a7 21 , MeldeG HA \u00a7 15 , BMG \u00a7 22 vorgehend FG Hamburg, 09. Januar 2018, Az: 1 K 196\/16 Leits\u00e4tze Die Befreiungsvorschrift des \u00a7 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG bestimmt &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zum-begriff-der-gemeinsamen-hauptwohnung-i-s-des-hmbzwstg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zum Begriff der gemeinsamen Hauptwohnung i.S. des HmbZWStG<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73281","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73281","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73281"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73281\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73281"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73281"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73281"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}