{"id":73285,"date":"2020-11-13T17:43:01","date_gmt":"2020-11-13T15:43:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73285"},"modified":"2020-11-13T17:43:07","modified_gmt":"2020-11-13T15:43:07","slug":"befreiung-von-der-pflicht-zur-elektronischen-uebermittlung-der-einkommensteuererklaerung-aufgrund-wirtschaftlicher-unzumutbarkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/befreiung-von-der-pflicht-zur-elektronischen-uebermittlung-der-einkommensteuererklaerung-aufgrund-wirtschaftlicher-unzumutbarkeit\/","title":{"rendered":"Befreiung von der Pflicht zur elektronischen \u00dcbermittlung der Einkommensteuererkl\u00e4rung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 16. Juni 2020, VIII R 29\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.160620.VIIIR29.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 25 Abs 4 S 1 , EStG \u00a7 25 Abs 4 S 2 , AO \u00a7 150 Abs 8 , EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 2 , EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 3 , AO \u00a7 5 , EStG \u00a7 4 Abs 3 , EStDV \u00a7 60 Abs 4 S 3 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 08. August 2019, Az: 4 K 4231\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\u00fcbertragung gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs. 4 Satz 1 EStG ist wirtschaftlich unzumutbar i.S. von \u00a7 150 Abs. 8 S\u00e4tze 1 und 2 AO, wenn der finanzielle Aufwand f\u00fcr die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfern\u00fcbertragungsm\u00f6glichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verh\u00e4ltnis zu den Eink\u00fcnften nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG steht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.08.2019 &#8211; 4 K 4231\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) einen Anspruch hat, von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung und der Einnahmen\u00fcberschussrechnung befreit zu werden.<\/li><li>Der im Jahr 1965 geborene Kl\u00e4ger ist seit 2006 als selbst\u00e4ndiger Physiotherapeut t\u00e4tig. Er \u00fcbte seine T\u00e4tigkeit ohne Mitarbeiter und ohne eigene Praxis- oder B\u00fcror\u00e4ume aus. Zudem verf\u00fcgte der Kl\u00e4ger zwar \u00fcber einen PC und einen Telefonanschluss, nicht aber \u00fcber einen Internetzugang oder ein Smartphone.<\/li><li>Bis zum Jahr 2016 wurde der Kl\u00e4ger auf der Grundlage der von ihm handschriftlich erstellten Einkommensteuererkl\u00e4rungen und Gewinnermittlungen vom Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) zur Einkommensteuer veranlagt. Auch die Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2017, in dem der Kl\u00e4ger Eink\u00fcnfte aus seiner selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit in H\u00f6he von 14.534&nbsp;\u20ac erzielt hatte, reichte er in Form des handschriftlich ausgef\u00fcllten amtlichen Vordrucks nebst Anlage&nbsp;E\u00dcR beim FA ein.<\/li><li>Nachdem das FA den Kl\u00e4ger erfolglos zur elektronischen \u00dcbermittlung der Einkommensteuererkl\u00e4rung aufgefordert und im Fall der Zuwiderhandlung die Verh\u00e4ngung eines Zwangsgeldes angedroht hatte, setzte es mit Bescheid vom 26.09.2018 ein Zwangsgeld in H\u00f6he von 200&nbsp;\u20ac gegen ihn fest. Mit Bescheid vom 26.10.2018 lehnte das FA den Antrag des Kl\u00e4gers, von der Verpflichtung zur elektronischen Erkl\u00e4rungsabgabe befreit zu werden, ab.<\/li><li>Die gegen diese Bescheide nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete das FA, den Kl\u00e4ger von der Verpflichtung zur elektronischen Erkl\u00e4rungsabgabe f\u00fcr das Streitjahr freizustellen. Den Bescheid \u00fcber die Festsetzung des Zwangsgeldes hob das FG auf. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 204 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 08.08.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Kl\u00e4ger einen Anspruch aus \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 der Abgabenordnung (AO) hat, im Streitjahr von der elektronischen \u00dcbermittlung der Einkommensteuererkl\u00e4rung befreit zu werden (unten 1. und 2.). Das FG hat auch zu Recht den angefochtenen Bescheid \u00fcber die Festsetzung des Zwangsgeldes aufgehoben (unten 3.).<\/li><li>1. a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG haben Steuerpflichtige der Finanzbeh\u00f6rde ihre Einkommensteuererkl\u00e4rung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\u00fcbertragung zu \u00fcbermitteln, wenn sie Eink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 bis 3 EStG erzielen und es sich nicht um einen der Veranlagungsf\u00e4lle gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nrn.&nbsp;2 bis 8 EStG handelt. Die Finanzbeh\u00f6rde ist jedoch nach Satz&nbsp;2 der Vorschrift auf Antrag des Steuerpflichtigen berechtigt, zur Vermeidung unbilliger H\u00e4rten auf eine \u00dcbermittlung durch Datenfern\u00fcbertragung zu verzichten.<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO erg\u00e4nzt diese Regelung dahingehend, dass dem Antrag zu entsprechen ist, wenn die unbillige H\u00e4rte darin besteht, dass dem Steuerpflichtigen die Erkl\u00e4rungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\u00fcbertragung wirtschaftlich oder pers\u00f6nlich nicht zumutbar ist. Abweichend von \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG hat die Finanzbeh\u00f6rde in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO keinen Ermessensspielraum. Ausweislich der Gesetzesmaterialien wurde durch \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO &#8222;in Erg\u00e4nzung der einzelgesetzlichen Regelungen&#8220; (vgl. BTDrucks 16\/10940, 10) der nach den Einzelsteuergesetzen bestehende Ermessensspielraum bei der Entscheidung \u00fcber einen H\u00e4rtefallantrag in den in \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO aufgef\u00fchrten F\u00e4llen der wirtschaftlichen oder pers\u00f6nlichen Unzumutbarkeit zugunsten der Steuerpflichtigen beseitigt und ein Anspruch auf Befreiung begr\u00fcndet (BTDrucks 16\/10910, 1, und BTDrucks 16\/10940, 10; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 14.03.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;33\/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477).<\/li><li>c) Danach ist der Anspruch des Steuerpflichtigen nach \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO auf Befreiung von der Verpflichtung zur elektronischen Erkl\u00e4rungsabgabe in den F\u00e4llen der wirtschaftlichen oder pers\u00f6nlichen Unzumutbarkeit vorrangig gegen\u00fcber dem nach den Einzelsteuergesetzen bestehenden Anspruch des Steuerpflichtigen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und daher der Anspruch nach \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG auf ermessensfehlerfreie Entscheidung \u00fcber den Befreiungsantrag erst zu pr\u00fcfen, wenn das Vorliegen einer wirtschaftlichen oder pers\u00f6nlichen Unzumutbarkeit i.S. von \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO zu verneinen ist (vgl. auch Heuermann in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;150 AO Rz&nbsp;54).<\/li><li>2. Nach diesen Vorgaben hat das FG zu Recht angenommen, dass die elektronische Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr nebst Anlage&nbsp;E\u00dcR f\u00fcr den Kl\u00e4ger wirtschaftlich unzumutbar i.S. des \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 AO ist.<\/li><li>a) Wirtschaftliche Unzumutbarkeit i.S. des \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 AO liegt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 AO insbesondere vor, wenn die Schaffung der technischen M\u00f6glichkeiten f\u00fcr eine Datenfern\u00fcbertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand m\u00f6glich w\u00e4re. Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Anschaffung allein das Fehlen der f\u00fcr eine elektronische \u00dcbermittlung der Steuererkl\u00e4rung erforderlichen Technik keinen Anspruch i.S. des \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 AO auf Befreiung von der Abgabe der Steuererkl\u00e4rung in elektronischer Form begr\u00fcndet (BFH-Urteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz&nbsp;58, zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen). Nicht ausdr\u00fccklich geregelt ist indes, unter welchen Voraussetzungen die Grenze zu einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand \u00fcberschritten ist. Das FG hat in der angefochtenen Entscheidung angenommen, dass diese Grenze \u00fcberschritten sei, wenn die Schaffung der technischen Voraussetzungen in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verh\u00e4ltnis mehr zu den Eink\u00fcnften stehe, f\u00fcr die nach \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG die Einkommensteuererkl\u00e4rung durch Datenfern\u00fcbertragung zu \u00fcbermitteln sei. Dieser Auffassung schlie\u00dft sich der Senat an. Wie das FG zutreffend erkannt hat, folgt aus der gesetzlichen Systematik, dass dem finanziellen Aufwand f\u00fcr die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfern\u00fcbertragungsm\u00f6glichkeit ausschlie\u00dflich die Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 bis 3 EStG gegen\u00fcberzustellen sind. Zwar ist nach der Regelung des \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG die Verpflichtung zur elektronischen \u00dcbermittlung der Einkommensteuererkl\u00e4rung von der H\u00f6he der Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 bis 3 EStG grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig. \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO sieht jedoch gerade ein Korrektiv daf\u00fcr vor, dass \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG lediglich an das Bestehen von Eink\u00fcnften i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 bis 3 EStG ankn\u00fcpft, ohne die mit der Schaffung der technischen Voraussetzungen f\u00fcr eine Datenfern\u00fcbertragung verbundene finanzielle Belastung f\u00fcr den Steuerpflichtigen zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>b) F\u00fcr diese Auslegung des Merkmals der wirtschaftlichen Zumutbarkeit i.S. des \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber mit \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO bewusst eine &#8222;gro\u00dfz\u00fcgige Ausnahmeregelung&#8220; eingef\u00fchrt und diese &#8222;so weit gefasst&#8220; hat, dass die &#8222;ungerechtfertigte Versagung einer Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen&#8220; sein sollte (BTDrucks 16\/10940, 3). Insbesondere &#8222;Kleinstbetriebe&#8220; sollten sich auf die H\u00e4rtefallregelung in \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO berufen k\u00f6nnen (BTDrucks 16\/10940, 3 und 10). Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung ist dahingehend Rechnung zu tragen, dass \u00fcber die Anwendung der H\u00e4rtefallregelung des \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO lediglich unter Ber\u00fccksichtigung der Eink\u00fcnfte i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 bis 3 EStG zu entscheiden ist. Mit der vom Gesetzgeber beabsichtigten Privilegierung von Kleinstbetrieben w\u00e4re es nicht vereinbar, wenn \u00fcber die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch in Abh\u00e4ngigkeit von den mit dem Betrieb nicht in Zusammenhang stehenden finanziellen Verh\u00e4ltnissen des Steuerpflichtigen entschieden w\u00fcrde.<\/li><li>c) Auch bezogen auf den Streitfall ist die W\u00fcrdigung des FG, die Kosten der f\u00fcr die Schaffung der technischen Voraussetzungen f\u00fcr eine elektronische Erkl\u00e4rungsabgabe st\u00fcnden nicht mehr in einer wirtschaftlich sinnvollen Relation zur H\u00f6he der vom Kl\u00e4ger erzielten selbst\u00e4ndigen Eink\u00fcnfte, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf den Charakter von \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO als gro\u00dfz\u00fcgig anzuwendende Ausnahmevorschrift sieht der Senat bei den vom Kl\u00e4ger aus seiner selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit im Streitjahr erzielten Eink\u00fcnften in H\u00f6he von 14.534&nbsp;\u20ac eine einem Kleinstbetrieb vergleichbare Situation als gegeben an. Das FG hat zu Recht angenommen, dass gegen\u00fcber dieser Einkunftsh\u00f6he die Kosten f\u00fcr die Umstellung auf den elektronischen Verkehr mit dem FA, zu denen nicht nur die Aufwendungen f\u00fcr die Bereitstellung einer Internetverbindung, sondern auch f\u00fcr die Anschaffung oder Umr\u00fcstung und dauerhafte Pflege der erforderlichen Hard- und Software geh\u00f6ren, erheblich ins Gewicht fallen. Hinsichtlich der \u00dcbermittlung der Anlage&nbsp;E\u00dcR folgt dies aus \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung, der insoweit eine entsprechende Anwendung des \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO vorsieht.<\/li><li>3. Das FG hat auch zu Recht den angefochtenen Bescheid \u00fcber die Festsetzung des Zwangsgeldes aufgehoben. Die Fehlerhaftigkeit der Anordnung der elektronischen \u00dcbermittlung der Einkommensteuererkl\u00e4rung nebst Anlage&nbsp;E\u00dcR macht auch die nachfolgende Festsetzung des Zwangsgeldes rechtswidrig, weil Verwaltungsakte, die auf Vornahme einer Handlung gerichtet sind, nur dann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden k\u00f6nnen (\u00a7&nbsp;328 Abs.&nbsp;1 AO), wenn sie rechtm\u00e4\u00dfig sind (BFH-Urteile vom 11.08.1992&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;90\/91, BFH\/NV 1993, 346, und vom 15.09.1992&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;66\/91, BFH\/NV 1993, 76). Das ist hier, wie ausgef\u00fchrt, nicht der Fall. Der Senat kann daher offenlassen, ob der angefochtene Bescheid auch deshalb aufzuheben war, weil, wie das FG meint, das FA das ihm insoweit einger\u00e4umte Ermessen nicht bzw. fehlerhaft ausge\u00fcbt hat.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 16. Juni 2020, VIII R 29\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.160620.VIIIR29.19.0 BFH VIII. 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