{"id":73287,"date":"2020-11-13T17:43:56","date_gmt":"2020-11-13T15:43:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73287"},"modified":"2020-11-13T17:44:02","modified_gmt":"2020-11-13T15:44:02","slug":"befreiung-von-der-pflicht-zur-elektronischen-uebermittlung-der-einkommensteuererklaerung-aufgrund-wirtschaftlicher-unzumutbarkeit-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/befreiung-von-der-pflicht-zur-elektronischen-uebermittlung-der-einkommensteuererklaerung-aufgrund-wirtschaftlicher-unzumutbarkeit-2\/","title":{"rendered":"Befreiung von der Pflicht zur elektronischen \u00dcbermittlung der Einkommensteuererkl\u00e4rung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 16. Juni 2020, VIII R 29\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.160620.VIIIR29.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 25 Abs 4 S 1 , EStG \u00a7 25 Abs 4 S 2 , AO \u00a7 150 Abs 8 , EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 2 , EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 3 , AO \u00a7 5 , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 12. Oktober 2016, Az: 2 K 2352\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\u00fcbertragung gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs. 4 Satz 1 EStG ist wirtschaftlich unzumutbar i.S. von \u00a7 150 Abs. 8 S\u00e4tze 1 und 2 AO, wenn der finanzielle Aufwand f\u00fcr die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfern\u00fcbertragungsm\u00f6glichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verh\u00e4ltnis zu den Eink\u00fcnften nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG steht.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Antrag auf Befreiung wegen unbilliger H\u00e4rten nach \u00a7 25 Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. \u00a7 150 Abs. 8 AO bezieht sich nur auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.10.2016 &#8211; 2 K 2352\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird hinsichtlich des Streitjahrs 2015 an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des gesamten Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) einen Anspruch hat, von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung befreit zu werden.<\/li><li>Der im Jahr 1969 geborene Kl\u00e4ger war bis 2009 als Finanzbeamter t\u00e4tig, bevor er sich im Jahr 2010 zum Steuerberater bestellen lie\u00df. In den Jahren 2013 und 2014 erzielte er mit seiner von ihm in seiner Privatwohnung und ohne Mitarbeiter betriebenen Steuerberaterpraxis ausschlie\u00dflich Verluste, die in den Einkommensteuerfestsetzungen keine Ber\u00fccksichtigung fanden. In diesen Jahren erzielte er zudem gewerbliche Eink\u00fcnfte aus einer T\u00e4tigkeit als Zeitungszusteller in H\u00f6he von rd. 2.800&nbsp;\u20ac bzw. rd. 2.900&nbsp;\u20ac sowie Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von 21.029&nbsp;\u20ac bzw. 24.106&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Bis einschlie\u00dflich zum Jahr 2014 wurde der Kl\u00e4ger auf der Grundlage seiner auf dem amtlichen Vordruck handschriftlich erstellten Einkommensteuererkl\u00e4rungen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/li><li>Mit Schreiben vom 02.07.2015 beantragte der Kl\u00e4ger, die Einkommensteuererkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 der Abgabenordnung (AO) f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2015 weiterhin in Papierform abgeben zu d\u00fcrfen, da er weder \u00fcber die entsprechende Hardware noch \u00fcber einen Internetanschluss f\u00fcr die elektronische \u00dcbermittlung der Steuererkl\u00e4rung verf\u00fcge.<\/li><li>Den Antrag lehnte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) mit Bescheid vom 06.07.2015 ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 20.11.2015).<\/li><li>Auf die daraufhin erhobene Klage verpflichtete das Finanzgericht (FG) das FA, dem Kl\u00e4ger auch &#8222;zuk\u00fcnftig&#8220; die Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rungen in Papierform zu gestatten. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 40 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12.10.2016&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2352\/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das FG hat zwar zu Recht erkannt, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr das Streitjahr 2015 dem Grunde nach berechtigt sein kann, von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung befreit zu werden. Das Urteil war jedoch mangels ausreichender Feststellungen nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen (unten 1. bis 3.). Im \u00dcbrigen war das Urteil nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO aufzuheben und die Klage abzuweisen (unten 4.).<\/li><li>1. Das FG hat den von dem Kl\u00e4ger geltend gemachten Anspruch im Ausgangspunkt zutreffend unter Zugrundelegung der Vorschrift des \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO beurteilt.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG haben Steuerpflichtige der Finanzbeh\u00f6rde ihre Einkommensteuererkl\u00e4rung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\u00fcbertragung zu \u00fcbermitteln, wenn sie Eink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 bis 3 EStG erzielen und es sich nicht um einen der Veranlagungsf\u00e4lle gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nrn.&nbsp;2 bis 8 EStG handelt. Die Finanzbeh\u00f6rde ist jedoch nach Satz&nbsp;2 der Vorschrift auf Antrag des Steuerpflichtigen berechtigt, zur Vermeidung unbilliger H\u00e4rten auf eine \u00dcbermittlung durch Datenfern\u00fcbertragung zu verzichten.<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO erg\u00e4nzt diese Regelung dahingehend, dass dem Antrag zu entsprechen ist, wenn die unbillige H\u00e4rte darin besteht, dass dem Steuerpflichtigen die Erkl\u00e4rungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\u00fcbertragung wirtschaftlich oder pers\u00f6nlich nicht zumutbar ist. Abweichend von \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG hat die Finanzbeh\u00f6rde in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO keinen Ermessensspielraum. Ausweislich der Gesetzesmaterialien wurde durch \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO &#8222;in Erg\u00e4nzung der einzelgesetzlichen Regelungen&#8220; (vgl. BTDrucks 16\/10940, 10) der nach den Einzelsteuergesetzen bestehende Ermessensspielraum bei der Entscheidung \u00fcber einen H\u00e4rtefallantrag in den in \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO aufgef\u00fchrten F\u00e4llen der wirtschaftlichen oder pers\u00f6nlichen Unzumutbarkeit zugunsten der Steuerpflichtigen beseitigt und ein Anspruch auf Befreiung begr\u00fcndet (BTDrucks 16\/10910, 1 und BTDrucks 16\/10940, 10; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 14.03.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;33\/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477).<\/li><li>c) Danach ist, wie das FG zu Recht erkannt hat, der Anspruch des Steuerpflichtigen nach \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO auf Befreiung von der Verpflichtung zur elektronischen Erkl\u00e4rungsabgabe in den F\u00e4llen der wirtschaftlichen oder pers\u00f6nlichen Unzumutbarkeit vorrangig gegen\u00fcber dem nach den Einzelsteuergesetzen bestehenden Anspruch des Steuerpflichtigen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und daher der Anspruch nach \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG auf ermessensfehlerfreie Entscheidung \u00fcber den Befreiungsantrag erst dann zu pr\u00fcfen, wenn das Vorliegen einer wirtschaftlichen oder pers\u00f6nlichen Unzumutbarkeit i.S. von \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO zu verneinen ist (vgl. auch Heuermann in H\u00fcbschmann\/Hepp\/ Spitaler, \u00a7&nbsp;150 AO Rz&nbsp;54).<\/li><li>2. Auch die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit i.S. von \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 AO durch das FG h\u00e4lt revisionsrechtlicher Pr\u00fcfung stand.<\/li><li>a) Wirtschaftliche Unzumutbarkeit i.S. des \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 AO liegt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 AO insbesondere vor, wenn die Schaffung der technischen M\u00f6glichkeiten f\u00fcr eine Datenfern\u00fcbertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand m\u00f6glich w\u00e4re. Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Anschaffung allein das Fehlen der f\u00fcr eine elektronische \u00dcbermittlung der Steuererkl\u00e4rung erforderlichen Technik keinen Anspruch i.S. des \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 AO auf Befreiung von der Abgabe der Steuererkl\u00e4rung in elektronischer Form begr\u00fcndet (BFH-Urteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz&nbsp;58, zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen). Nicht ausdr\u00fccklich geregelt ist indes, unter welchen Voraussetzungen die Grenze zu einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand im Sinne der Vorschrift \u00fcberschritten ist. Das FG hat in der angefochtenen Entscheidung angenommen, dass diese Grenze \u00fcberschritten sei, wenn die Schaffung der technischen Voraussetzungen in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verh\u00e4ltnis mehr zu den Eink\u00fcnften stehe, f\u00fcr die nach \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG die Einkommensteuererkl\u00e4rung durch Datenfern\u00fcbertragung zu \u00fcbermitteln sei. Dieser Auffassung schlie\u00dft sich der Senat an. Wie das FG zutreffend erkannt hat, folgt aus der gesetzlichen Systematik, dass dem finanziellen Aufwand f\u00fcr die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfern\u00fcbertragungsm\u00f6glichkeit ausschlie\u00dflich die Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 bis 3 EStG gegen\u00fcberzustellen sind. Zwar ist nach der Regelung des \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG die Verpflichtung zur elektronischen \u00dcbermittlung der Einkommensteuererkl\u00e4rung von der H\u00f6he der Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 bis 3 EStG grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig. \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO sieht jedoch gerade ein Korrektiv daf\u00fcr vor, dass \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG lediglich an das Bestehen von Eink\u00fcnften i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 bis 3 EStG ankn\u00fcpft, ohne die mit der Schaffung der technischen Voraussetzungen f\u00fcr eine Datenfern\u00fcbertragung verbundene finanzielle Belastung f\u00fcr den Steuerpflichtigen zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>b) F\u00fcr diese Auslegung des Merkmals der wirtschaftlichen Zumutbarkeit i.S. des \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO spricht zudem der Umstand, dass der Gesetzgeber mit \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO bewusst eine &#8222;gro\u00dfz\u00fcgige Ausnahmeregelung&#8220; eingef\u00fchrt und diese &#8222;so weit gefasst&#8220; hat, dass die &#8222;ungerechtfertigte Versagung einer Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen&#8220; sein sollte (BTDrucks 16\/10940, 3). Insbesondere &#8222;Kleinstbetriebe&#8220; sollten sich auf die H\u00e4rtefallregelung in \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO berufen k\u00f6nnen (BTDrucks 16\/10940, 3 und 10). Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung ist dahingehend Rechnung zu tragen, dass \u00fcber die Anwendung der H\u00e4rtefallregelung des \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO lediglich unter Ber\u00fccksichtigung der Eink\u00fcnfte i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 bis 3 EStG zu entscheiden ist. Mit der vom Gesetzgeber beabsichtigten Privilegierung von Kleinstbetrieben w\u00e4re es nicht vereinbar, wenn \u00fcber die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch in Abh\u00e4ngigkeit von den mit dem Betrieb nicht in Zusammenhang stehenden finanziellen Verh\u00e4ltnissen des Steuerpflichtigen entschieden w\u00fcrde.<\/li><li>3. Allerdings hat das FG nicht festgestellt, welche Eink\u00fcnfte i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 bis&nbsp;3 EStG der Kl\u00e4ger im Veranlagungszeitraum 2015, f\u00fcr den er erstmals die Befreiung nach \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO beantragt hatte, erzielt hat. Dies war nicht deshalb entbehrlich, weil der Befreiungsantrag bereits am 02.07.2015 gestellt wurde und das beh\u00f6rdliche Verfahren mit dem Ablehnungsbescheid vom 06.07.2015 und dem Erlass der Einspruchsentscheidung vom 20.11.2015, d.h. noch vor Ablauf des Veranlagungszeitraums 2015 abgeschlossen war. Denn bei Verpflichtungsklagen auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts kommt es grunds\u00e4tzlich auf die im Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz bestehende Sach- und Rechtslage an (vgl. BFH-Urteil vom 02.06.2005&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;66\/04, BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184). Dies gilt auch bei Ermessensentscheidungen, wenn eine Ermessensreduktion auf Null geltend gemacht oder &#8211;wie hier&#8211; nach der gesetzlichen Regelung vorgegeben ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477). Im f\u00fcr den Streitfall danach ma\u00dfgebenden Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.10.2016 h\u00e4tte das FG daher die von dem Kl\u00e4ger im Streitjahr 2015 erzielten Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 bis 3 EStG feststellen m\u00fcssen und sich insbesondere nicht auf die in den Vorjahren 2013 und 2014 erzielten Eink\u00fcnfte beschr\u00e4nken d\u00fcrfen.<\/li><li>4. Soweit das FG die Befreiung von der Verpflichtung zur elektronischen Erkl\u00e4rungsabgabe nach \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG auch auf Veranlagungszeitr\u00e4ume nach 2015 erstreckt hat, ist das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft.<\/li><li>a) Zwar enth\u00e4lt der Wortlaut des \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO keine eindeutige Regelung dazu, ob die Befreiung von der elektronischen Erkl\u00e4rungsabgabe nicht nur f\u00fcr den jeweiligen Veranlagungszeitraum, sondern auch dar\u00fcber hinaus ohne zeitliche Beschr\u00e4nkung gew\u00e4hrt werden kann. Aus der Bezugnahme von \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO auf \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;3 und Abs.&nbsp;4 EStG, wonach die &#8222;f\u00fcr den Veranlagungszeitraum&#8220; abzugebende Einkommensteuererkl\u00e4rung durch Datenfern\u00fcbertragung zu \u00fcbermitteln ist, folgt jedoch, dass diese f\u00fcr die Abgabe der Steuererkl\u00e4rung geltenden Regelungen im Rahmen von \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO entsprechende Anwendung finden und sich der H\u00e4rtefallantrag nur auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum beziehen kann. Dem entspricht es, dass sich die Befreiung nach \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit &#8211;wie dargelegt&#8211; danach bestimmt, welche Eink\u00fcnfte i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 bis 3 EStG der Steuerpflichtige im jeweiligen Veranlagungszeitraum erzielt hat.<\/li><li>b) Dieses Ergebnis folgt nach Auffassung des Senats auch daraus, dass eine nicht auf das jeweilige Veranlagungsjahr bezogene, sondern ohne zeitliche Beschr\u00e4nkung gew\u00e4hrte Befreiung von der Verpflichtung zur elektronischen Erkl\u00e4rungsabgabe als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung anzusehen w\u00e4re, der so lange seine G\u00fcltigkeit behielte, bis er von der Finanzbeh\u00f6rde wieder aufgehoben w\u00fcrde. Mangels entsprechender Regelungen im Rahmen von \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO &#8211;anders als z.B. in \u00a7&nbsp;148 Satz&nbsp;3 AO&#8211; k\u00f6nnte eine solche Aufhebung jedoch nach Eintritt der Bestandskraft nur auf die allgemeinen Vorschriften der \u00a7\u00a7&nbsp;130, 131 AO gest\u00fctzt werden. Mit dem Regelungszweck des \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;1 und&nbsp;2 EStG, \u00fcber die Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Daten\u00fcbermittlung in Abh\u00e4ngigkeit von den im jeweiligen Veranlagungszeitraum erzielten Eink\u00fcnften i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 bis 3 EStG zu entscheiden, w\u00e4re es jedoch nicht zu vereinbaren, wenn diese Entscheidung nur nach Ma\u00dfgabe der besonderen Voraussetzungen der \u00a7\u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2, 131 Abs.&nbsp;2 AO wieder aufgehoben werden k\u00f6nnte.<\/li><li>5. Die Sache ist hinsichtlich des Jahres 2015 nicht spruchreif und daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO), damit das FG die erforderlichen Feststellungen zur H\u00f6he der Eink\u00fcnfte i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 bis 3 EStG nachholen kann. Sollten diese Eink\u00fcnfte die Gr\u00f6\u00dfenordnung der Vorjahre nicht deutlich \u00fcberschreiten, wird das FG f\u00fcr den freiberuflichen Betrieb und das gewerbliche Einzelunternehmen des Kl\u00e4gers jeweils vom Vorliegen eines Kleinstbetriebs auszugehen haben (vgl. BFH-Urteil vom 16.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;29\/19, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt). Im \u00dcbrigen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 16. Juni 2020, VIII R 29\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.160620.VIIIR29.17.0 BFH VIII. 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