{"id":73291,"date":"2020-11-13T17:45:29","date_gmt":"2020-11-13T15:45:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73291"},"modified":"2020-11-13T17:45:36","modified_gmt":"2020-11-13T15:45:36","slug":"entstehung-eines-pflegekindschaftsverhaeltnisses-i-s-von-%c2%a7-32-abs-1-nr-2-estg-zu-einer-bereits-volljaehrigen-behinderten-person","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/entstehung-eines-pflegekindschaftsverhaeltnisses-i-s-von-%c2%a7-32-abs-1-nr-2-estg-zu-einer-bereits-volljaehrigen-behinderten-person\/","title":{"rendered":"Entstehung eines Pflegekindschaftsverh\u00e4ltnisses i.S. von \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu einer bereits vollj\u00e4hrigen behinderten Person"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 17. M\u00e4rz 2020, III R 9\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.170320.IIIR9.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 32 Abs 1 Nr 2 , EStG \u00a7 32 Abs 1 , EStG \u00a7 32 Abs 6 S 7 , EStG \u00a7 63 Abs 1 S 1 , EStG VZ 2017 , EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht des Saarlandes , 13. Dezember 2018, Az: 2 K 1254\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die f\u00fcr die Annahme eines Pflegekindschaftsverh\u00e4ltnisses i.S. von \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG erforderliche Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige mit der Person &#8222;durch ein familien\u00e4hnliches, auf l\u00e4ngere Dauer berechnetes Band verbunden ist&#8220;, l\u00e4sst sich bei einer bereits vollj\u00e4hrigen Person nur unter engen Voraussetzungen und bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde begr\u00fcnden (Best\u00e4tigung des BFH-Urteils vom 09.02.2012 &#8211; III R 15\/09, BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Handelt es sich um eine geistig oder seelisch behinderte Person, muss die Behinderung so schwer sein, dass der geistige Zustand des Behinderten dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderj\u00e4hrigen Person entspricht (Best\u00e4tigung des BFH-Urteils vom 09.02.2012 &#8211; III R 15\/09, BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739).<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Eine umfangreiche \u00dcberwachung, Anweisung und Unterst\u00fctzung einer geistig behinderten oder seelisch kranken Person reichen allein nicht aus, um ein familien\u00e4hnliches Band zu begr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 13.12.2018 &#8211; 2 K 1254\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht des Saarlandes zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist das Kindergeld f\u00fcr ein behindertes vollj\u00e4hriges Kind f\u00fcr den Zeitraum Juni 2017 bis M\u00e4rz 2018.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist die Schwester des 1950 geborenen und 2018 verstorbenen B. B war von Geburt an schwerbehindert (100&nbsp;GdB). In seinem Schwerbehindertenausweis waren u.a. die Merkzeichen &#8222;G&#8220; und &#8222;H&#8220; eingetragen. Es war ferner vermerkt, dass die Notwendigkeit st\u00e4ndiger Begleitung besteht. B bezog Eingliederungshilfe sowie eine Altersrente f\u00fcr schwerbehinderte Menschen in H\u00f6he von 742,05&nbsp;\u20ac monatlich. B bedurfte der Betreuung, die auch durchschnittlich neun Stunden pro Woche durch die Lebenshilfe \u2026 (Y) erbracht wurde. B wurde von seiner Mutter, die f\u00fcr ihn Kindergeld bezog, bis zu deren Tod im Mai 2017 betreut.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin \u00fcbernahm nach dem Tod der Mutter die Betreuung von B. Am 24.08.2017 wurde sie vom Amtsgericht X auch zur gesetzlichen Betreuerin von B f\u00fcr die Aufgabenkreise Gesundheitsvorsorge, Aufenthaltsbestimmung, Verm\u00f6genssorge, Geltendmachung von Anspr\u00fcchen auf Altersversorgung und Sozialhilfe und Geltendmachung von Anspr\u00fcchen auf Unterhalt bestellt.<\/li><li>B lebte in einer eigenen Wohnung in Z. Bei der Kl\u00e4gerin verf\u00fcgte er \u00fcber ein eigenes Zimmer und lebte im Streitzeitraum an allen Wochenenden, Feiertagen und zu Familienfeiern im Haushalt und in der Familiengemeinschaft der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin telefonierte mit B t\u00e4glich, erledigte Arztbesuche oder Eink\u00e4ufe mit ihm zusammen und \u00fcbernahm regelm\u00e4\u00dfig seine W\u00e4sche und organisierte und bezahlte auch eine Putzhilfe f\u00fcr seine Wohnung. Der Kl\u00e4gerin oblag die F\u00fcrsorge f\u00fcr B, sie trug die Verantwortung f\u00fcr sein materielles Wohl.<\/li><li>Am 16.06.2017 beantragte die Kl\u00e4gerin Kindergeld f\u00fcr B ab dem Monat Juni 2017. Die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20.06.2017 ab. Den Einspruch der Kl\u00e4gerin wies die Beklagte als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1828 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt. Es war der Ansicht, dass B ein Pflegekind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) war.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Familienkasse die Verletzung des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>das Urteil des FG des Saarlandes vom 13.12.2018&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;1254\/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG besteht ein Kindergeldanspruch f\u00fcr Kinder i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 EStG, mithin auch f\u00fcr Pflegekinder i.S. von \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG.<\/li><li>a) Ein Pflegekind ist nach dem in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) enthaltenen Klammerzusatz eine Person, mit der der Steuerpflichtige durch ein familien\u00e4hnliches, auf l\u00e4ngere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinem Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Der Klammerzusatz ist eine Legaldefinition, d.h. die hierin enthaltenen Umst\u00e4nde sind echte Tatbestandsvoraussetzungen und nicht nur erl\u00e4uternde Nebenbestimmungen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19.10.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;25\/15, BFH\/NV 2018, 546, Rz&nbsp;26, und vom 09.02.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;15\/09, BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz&nbsp;10).<\/li><li>b) Ein familien\u00e4hnliches Band liegt nach der Senatsentscheidung in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739 vor, wenn das Kind wie zur Familie angeh\u00f6rig angesehen und behandelt wird (vgl. auch Senatsurteil vom 21.04.2005&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;53\/02, BFH\/NV 2005, 1547, Rz&nbsp;14; Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 05.10.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;69\/02, BFH\/NV 2005, 524, Rz&nbsp;14). Dies setzt voraus, dass zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverh\u00e4ltnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht. Da das Gesetz Pflegekinder \u00fcber \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;7 EStG und \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG in eine Reihe mit leiblichen Kindern, Adoptivkindern, Stief- und Enkelkindern stellt und das Pflegekindschaftsverh\u00e4ltnis steuerrechtlich unter Umst\u00e4nden \u00fcber das 25.&nbsp;Lebensjahr hinauswirken und weiterhin zur Gew\u00e4hrung von Kinderfreibetr\u00e4gen und Kindergeld f\u00fchren kann, ist ein besonders enges Band erforderlich. Aus der Parallele zum Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis ergibt sich zudem, dass das Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsverh\u00e4ltnis seine Grundlage in einer ideellen Dauerbindung findet; dabei ist nicht allein auf die \u00e4u\u00dferen Lebensumst\u00e4nde, sondern auch darauf abzustellen, ob das Pflegekind in der Familie eine nat\u00fcrliche Einheit von Versorgung, Erziehung und &#8222;Heimat&#8220; findet &#8211;&nbsp;also nicht nur Kostg\u00e4nger ist, sondern wie zur Familie geh\u00f6rig angesehen und behandelt wird. Aus der Parallele zum Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis ergibt sich zudem, dass auch zwischen dem Pflegeelternteil und dem Pflegekind ein Autorit\u00e4tsverh\u00e4ltnis bestehen muss, aufgrund dessen sich das Pflegekind der Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsmacht des Pflegeelternteils unterwirft (Senatsurteile in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz&nbsp;12, und in BFH\/NV 2018, 546, Rz&nbsp;31).<\/li><li>c) Angesichts des Umstands, dass die k\u00f6rperliche Versorgung und die Erziehung des Pflegekindes, die Voraussetzung f\u00fcr die Annahme eines familien\u00e4hnlichen Bandes sind, bei einem gesunden Vollj\u00e4hrigen in der Regel keine entscheidende Rolle mehr spielen, l\u00e4sst sich ein familien\u00e4hnliches Band mit einem bereits Vollj\u00e4hrigen nur bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde begr\u00fcnden (vgl. Senatsurteile in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz&nbsp;13; in BFH\/NV 2005, 1547, Rz&nbsp;15; BFH-Urteil in BFH\/NV 2005, 524, Rz&nbsp;15). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Erbringung umf\u00e4nglicher Pflege- und Unterst\u00fctzungsleistungen und ein damit verbundenes hohes Ma\u00df an pers\u00f6nlicher Zuwendung gegen\u00fcber einem geistig oder seelisch behinderten Menschen zugleich auch ein familien\u00e4hnliches Band begr\u00fcndet (Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz&nbsp;15). Vielmehr erfordert die Bejahung eines familien\u00e4hnlichen Bandes eine Gesamtw\u00fcrdigung aller besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls (Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz&nbsp;18; Selder, Neue Wirtschaftsbriefe &#8211;NWB&#8211; 2012, 2136). Dabei d\u00fcrfen insbesondere folgende Punkte nicht au\u00dfer Acht gelassen werden.<\/li><li>aa) Bedeutung beizumessen ist zum einen der psychischen Verfassung der zu pflegenden Person im Einzelfall, insbesondere einer eventuellen Unf\u00e4higkeit zu eigener Lebensgestaltung. Um die behinderte Person in ein Aufsichts-, Betreuungs- und vor allem Erziehungsverh\u00e4ltnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern stellen zu k\u00f6nnen, muss die Behinderung so schwer sein, dass der geistige Zustand des Behinderten dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderj\u00e4hrigen Person entspricht (Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz&nbsp;15).<\/li><li>bb) Weiter ist erforderlich, dass trotz der Beeintr\u00e4chtigung der geistigen F\u00e4higkeiten M\u00f6glichkeiten und die Bereitschaft zu einer erzieherischen Einwirkung gegeben sind. Erscheint eine erzieherische Einwirkungsm\u00f6glichkeit der pflegenden Person auf die zu pflegende Person ausgeschlossen, \u00e4hnelt ein solches Pflegeverh\u00e4ltnis mehr dem zu einem Kostg\u00e4nger als dem zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern. Daher ist die Entstehung eines familien\u00e4hnlichen Bandes zu einem Vollj\u00e4hrigen in einem solchen Fall in der Regel ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz&nbsp;16).<\/li><li>cc) Da insbesondere die erzieherische Einwirkungsm\u00f6glichkeit sich im Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis aus einem Autorit\u00e4tsverh\u00e4ltnis ableitet, ist eine solche Autorit\u00e4tsstellung der pflegenden Person gegen\u00fcber der zu pflegenden Person auch Voraussetzung f\u00fcr das Vorliegen eines familien\u00e4hnlichen Bandes (Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz&nbsp;19). Diese leitet sich im Verh\u00e4ltnis zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern im Regelfall bereits daraus ab, dass die Eltern wesentlich \u00e4lter sind als das Kind und \u00fcber das ihnen zustehende Erziehungsrecht (\u00a7&nbsp;1631 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches) langj\u00e4hrig auf die Entwicklung des Kindes Einfluss nehmen. Erf\u00fcllt die pflegende Person diese Voraussetzungen nicht, m\u00fcssen andere besondere Umst\u00e4nde vorliegen, aus denen sich im Einzelfall die Entstehung eines Autorit\u00e4tsverh\u00e4ltnisses zwischen der pflegenden und der gepflegten Person ergibt, z.B. langj\u00e4hrige \u00dcbernahme der Elternrolle f\u00fcr ein minderj\u00e4hriges behindertes Geschwisterteil bei Vollwaisen (Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz&nbsp;19; Selder, NWB 2012, 2136; Selder, jurisPR-SteuerR 24\/2012 Anm.&nbsp;3).<\/li><li>dd) Zur umfangreichen \u00dcberwachung, Anweisung und Unterst\u00fctzung einer geistig behinderten oder seelisch kranken Person bedarf es weiterer Umst\u00e4nde, aus denen sich eine Vergleichbarkeit zu den Verh\u00e4ltnissen leiblicher Kinder und eine Zugeh\u00f6rigkeit zur Familie ergibt. Insoweit ist insbesondere von Bedeutung, wie sich die Wohn- und Lebensverh\u00e4ltnisse der zu pflegenden Person innerhalb der Familie darstellen, welche R\u00e4ume den einzelnen Familienangeh\u00f6rigen allein oder zur Mitbenutzung zur Verf\u00fcgung stehen, in welchem Verh\u00e4ltnis die zu pflegende Person zu den anderen Familienangeh\u00f6rigen steht (Eingliederung in die Rolle eines Kindes gegen\u00fcber &#8222;Pflegeeltern&#8220; und etwaigen &#8222;Pflegegeschwistern&#8220;) und ob sie in die famili\u00e4re Lebensgestaltung eingebunden ist (z.B. Teilnahme an gemeinsamen Mahlzeiten, Freizeit- und Urlaubsaktivit\u00e4ten etc.; s. auch Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz&nbsp;18).<\/li><li>ee) Da der Pflegekindbegriff nach der Legaldefinition des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG voraussetzt, dass der Steuerpflichtige mit dem Pflegekind durch ein familien\u00e4hnliches Band &#8222;verbunden ist&#8220;, muss die ideelle Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Pflegekind bereits \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum bestanden haben, bevor von einer ideellen Bindung ausgegangen werden kann. Dies entspricht auch dem typischen Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis, das sich gegen\u00fcber einem bereits Vollj\u00e4hrigen in der Regel schon \u00fcber viele Jahre entwickelt hat (Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz&nbsp;20).<\/li><li>Demgegen\u00fcber zielt das Tatbestandsmerkmal, wonach es sich um ein &#8222;auf l\u00e4ngere Dauer berechnetes&#8220; Band handeln muss, darauf ab, wie sich die zuk\u00fcnftige Entwicklung des Verh\u00e4ltnisses zwischen der pflegenden Person und der gepflegten Person darstellt. Insoweit muss aus Sicht der pflegenden Person beabsichtigt sein, die bereits entstandene famili\u00e4re Bindung auch zuk\u00fcnftig langj\u00e4hrig aufrecht zu erhalten. Da es nur auf die beabsichtigte Dauer ankommt, ist dagegen nicht entscheidend, dass die tats\u00e4chliche Dauer im R\u00fcckblick k\u00fcrzer oder l\u00e4nger ausf\u00e4llt (Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz&nbsp;21).<\/li><li>2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat diese Rechtsgrunds\u00e4tze nur teilweise ber\u00fccksichtigt und wird daher im zweiten Rechtsgang die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen haben.<\/li><li>Das FG hat letztlich allein aus der Hilflosigkeit und Behinderung ein familien\u00e4hnliches Band gefolgert und insoweit auf das BFH-Urteil in BFH\/NV 2005, 524 verwiesen. Es hat lediglich festgestellt, dass eine Behinderung mit einem Grad von 100 mit den Merkzeichen H und G und die Notwendigkeit der Begleitung vorliegen. Diese Umst\u00e4nde tragen nach den o.g. Grunds\u00e4tzen (Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739) die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass sich B in einem Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverh\u00e4ltnis befunden haben muss, jedoch nicht.<\/li><li>a) Es ist zun\u00e4chst die Art der Behinderung aufzukl\u00e4ren, insbesondere, ob die Behinderung so schwer war, dass der Zustand von B dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderj\u00e4hrigen Person entsprach. Im Rahmen dessen ist auch der Umstand zu w\u00fcrdigen, dass B in einer eigenen Wohnung mit anscheinend nur geringer Hilfeleistung eigenst\u00e4ndig leben konnte. Es liegen bisher keine Feststellungen vor, die auf eine Erziehungsfunktion und ein Autorit\u00e4tsverh\u00e4ltnis schlie\u00dfen lassen. An einer nachvollziehbaren Ableitung fehlt es auch f\u00fcr die Voraussetzung, dass die ideelle Beziehung bereits vor dem Tod der Mutter \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum bestanden hat (vgl. Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 10.06.2015&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;4131\/13, juris, Rz&nbsp;33&nbsp;ff.).<\/li><li>Auch wenn B zwischenzeitlich verstorben ist, k\u00f6nnen gegebenenfalls \u00e4rztliche Gutachten, die Vernehmung der Betreuer von der Lebenshilfe oder das Vorbringen der Kl\u00e4gerin weitere Erkenntnisse zu den o.g. Voraussetzungen eines familien\u00e4hnlichen Bandes bringen.<\/li><li>b) Zur Frage der Haushaltsaufnahme weist der Senat vorsorglich und ohne Bindungswirkung auf Folgendes hin: Soweit die Familienkasse die Ansicht vertritt, das Pflegekind m\u00fcsse sich durchg\u00e4ngig im Haushalt der Pflegeltern aufhalten und insoweit auf den Beschluss des BFH vom 12.10.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;1\/16 (BFH\/NV 2017, 298) verweist, ist der dort entschiedene Sachverhalt mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. Denn nach den diesem Beschluss zugrunde liegenden Feststellungen der Vorinstanz hielt sich das im eigenen Haushalt lebende Kind nur noch besuchsweise im Haushalt der Anspruchstellerin auf. Entscheidend sind daher die jeweiligen Umst\u00e4nde des Einzelfalls; allein das Bestehen eines eigenen Haushalts des Pflegekindes schlie\u00dft eine Haushaltsaufnahme bei den Pflegeeltern nicht zwingend aus (vgl. FG Th\u00fcringen, Urteil vom 05.09.2007&nbsp;&#8211; III&nbsp;680\/06, EFG 2008, 460; FG M\u00fcnchen, Urteil vom 31.01.2013&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;1438\/10, EFG 2013, 910; FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 23.04.2010&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;1539\/2008, juris; nachgehend Senatsbeschluss vom 31.01.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;86\/10, BFH\/NV 2011, 805).<\/li><li>3. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 17. M\u00e4rz 2020, III R 9\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.170320.IIIR9.19.0 BFH III. 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